Das System der strafrechtlichen Zurechnung
Grundlagen des RechtsMaterielles Strafrecht
Überblick
Das schweizerische Strafrecht knüpft die Verhängung einer Strafe an ein logisch geschlossenes, stufenförmiges Zurechnungssystem: den dreistufigen Deliktsaufbau. Jede menschliche Handlung, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen soll, muss nacheinander drei fundamentale Prüfungsstufen durchlaufen:
- Tatbestandsmässigkeit: Das Verhalten muss die gesetzlichen Merkmale eines im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches oder im Nebenstrafrecht normierten Delikts erfüllen (objektiver und subjektiver Tatbestand).
- Rechtswidrigkeit: Die tatbestandsmässige Handlung darf nicht durch anerkannte gesetzliche oder übergesetzliche Rechtfertigungsgründe (wie Notwehr oder Notstand) ausnahmsweise erlaubt sein.
- Schuldmässigkeit: Das unrechtmässige Verhalten muss der handelnden Person persönlich vorwerfbar sein, was Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und das Fehlen von Entschuldigungsgründen voraussetzt.
Menschliches Verhalten
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│ 1. Tatbestandsmässigkeit │ ► Gesetzliche Umschreibung (Art. 1 StGB)
│ (Objektiver & Subjektiver TB) │ ► Erfüllung indiziert Rechtswidrigkeit
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│ ja
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│ 2. Rechtswidrigkeit │ ► Unwerturteil der Rechtsordnung
│ (Keine Rechtfertigungsgründe) │ ► Notwehr, Notstand, Amtspflicht etc.
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│ ja = Strafrechtliches Unrecht
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│ 3. Schuldmässigkeit │ ► Persönliche Vorwerfbarkeit
│ (Schuldfähigkeit / Entschuld.)│ ► Keine Strafe ohne Schuld
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│ ja
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Strafbarkeit / SanktionDie systematische Trennung zwischen Unrecht (Tatbestand und Rechtswidrigkeit) einerseits und Schuld andererseits bildet das Herzstück der modernen schweizerischen Strafrechtsdogmatik. Während das Unrecht das objektive Verbotensein einer Tat für die gesamte Rechtsgemeinschaft bewertet, beurteilt die Schuld ausschliesslich die individuelle Vorwerfbarkeit gegenüber dem konkreten Täter:
- Unrecht ist teilbar und übertragbar: Gegen eine unrechtmässige (rechtswidrige) Tat ist Notwehr zulässig, selbst wenn der Angreifer schuldunfähig (z. B. ein Kleinkind oder eine geisteskranke Person) handelt. Wer zu einer rechtswidrigen Haupttat anstiftet oder Gehilfenschaft leistet, macht sich nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät strafbar (Art. 24 und Art. 25 StGB), selbst wenn der Haupttäter schuldunfähig ist.
- Schuld ist strikt individuell: Schuldminderungs- oder Schuldausschliessungsgründe wirken stets nur für diejenige beteiligte Person, bei der sie persönlich vorliegen (Art. 27 StGB).
- Zweispurigkeit des Sanktionensystems: Fehlt es an der Schuld, schliesst das Schuldprinzip jede Bestrafung aus. Weil aber das tatbestandsmässige und rechtswidrige Unrecht bestehen bleibt, können gegen schuldunfähige Täter therapeutische Massnahmen oder Verwahrungen angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 ff. StGB sowie Art. 374 f. StPO).
Rechtsgrundlagen und Normgefüge
Das materielle Strafgesetzbuch verankert die Zurechnungselemente im Allgemeinen Teil (Art. 1–110 StGB):
Art. 10 StGB: Einteilung der Straftaten
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen richtet sich ausschliesslich nach der Höchststrafe des gesetzlichen Tatbestands. Für Übertretungen verweist Art. 103 StGB auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Art. 12 StGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Nach Art. 12 Abs. 1 StGB ist jedes Verbrechen und Vergehen grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar. Fahrlässiges Handeln zieht nur dann eine Strafe nach sich, wenn dies das Gesetz ausdrücklich anordnet (z. B. fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB oder fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB).
Art. 11 StGB: Begehung durch Unterlassung
1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
- a.
- des Gesetzes;
- b.
- eines Vertrages;
- c.
- einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
- d.
- der Schaffung einer Gefahr.
3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4 Das Gericht kann die Strafe mildern.
Das Fundament: Verbrechensbegriff und Schuldprinzip
Die Formel des Bundesgerichts zum Deliktsaufbau
In ständiger Rechtsprechung fasst das Bundesgericht die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung zusammen. In BGE 147 IV 93 E. 1.3.3 formulierte das Bundesgericht die drei Stufen unmissverständlich:
«Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass sie schuldhaft gehandelt hat.»
Fehlt es an einem dieser Elemente, ist eine strafrechtliche Bestrafung ausgeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht hat die Prüfungsreihenfolge strikt einzuhalten: Es prüft zunächst die Täterschaft, die Tatbestandsmässigkeit sowie die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, bevor es beurteilt, ob die betroffene Person schuldhaft handelte (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5).
Das Schuldprinzip (nulla poena sine culpa)
Das Schuldprinzip bildet den obersten Leitgrundsatz des gesamten schweizerischen Sanktionenrechts:
«Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. […] Gegenüber dem Schuldunfähigen kann nach der klaren gesetzlichen Regelung unstreitig keine Strafe ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer wiegen.»
— BGE 134 IV 132 E. 6.1
Verfassungs- und konventionsrechtlich fliesst der Grundsatz nulla poena sine culpa aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Eine strafrechtliche Sanktion setzt stets ein individuell vorwerfbares Verhalten voraus; reine Zustandshaftungen oder verschuldensunabhängige Bestrafungen kennt das schweizerische Strafrecht nicht (BGE 151 IV 237 E. 3.6.1).
Erste Stufe: Tatbestandsmässigkeit
Die Tatbestandsmässigkeit verlangt die lückenlose Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Merkmale des konkreten Straftatbestands.
Tatbestandsmässigkeit
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Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
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• Tatsubjekt / Täter • Vorsatz (Art. 12 Abs. 2)
• Tatobjekt / Opfer - Wissen (Erkennen)
• Tathandlung - Wollen (Inkaufnahme)
• Taterfolg (bei Erfolgsd.) • Besondere Absichten
• Kausalität (z. B. Bereicherungsabsicht)
- Natürlich (conditio)
- Adäquat
• Objektive Zurechnung
(Pflichtwidrigkeitszshg.)1. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand umschreibt das äussere Erscheinungsbild der Tat:
- Tatsubjekt: Wer kann Täter sein? Bei Gemeindelikten jedermann (Wer…), bei echten Sonderdelikten nur Personen mit spezifischer Täterqualifikation (z. B. Amtsträger bei Art. 312 StGB oder Ärztinnen bei Art. 321 StGB).
- Tatobjekt: Der körperliche Angriffsgegenstand der Handlung (z. B. der fremde Mensch bei Art. 111 StGB oder die fremde bewegliche Sache bei Art. 139 StGB).
- Tathandlung: Das menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder beherrschbar ist. Blosse Reflexbewegungen, vis absoluta oder Handlungen im Zustand absoluter Bewusstlosigkeit stellen mangels Handlungsqualität keine Tathandlungen dar.
- Taterfolg: Bei Erfolgsdelikten (z. B. Tötung, Sachbeschädigung) muss eine von der Tathandlung räumlich und zeitlich trennbare Veränderung der Aussenwelt eingetreten sein. Bei reinen Tätigkeitsdelikten (z. B. Falschaussage nach Art. 307 StGB oder Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 SVG) vollendet sich der Tatbestand bereits mit der Vornahme der verbotenen Handlung.
Kausalität: Natürlich und adäquat
Bei allen Erfolgsdelikten verlangt die objektive Zurechnung einen zweifachen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg:
Natürlicher Kausalzusammenhang (conditio sine qua non): Das Verhalten ist ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele. In BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 stellte das Bundesgericht fest:
«Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele.» Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage, an welche das Bundesgericht gebunden ist.
Adäquater Kausalzusammenhang (Wertende Zurechnung): Die unendliche Kausalkette der Äquivalenztheorie wird durch den Adäquanzmassstab juristisch begrenzt. In BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 definierte das Bundesgericht:
«Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint» Die Adäquanz ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage.
Zurechnungsausschluss und Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Bei Fahrlässigkeitsdelikten genügt die Kausalität allein nicht. Hinzutreten muss der Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Der Erfolg muss sich gerade als Realisierung desjenigen Risikos darstellen, zu dessen Vermeidung die verletzte Sorgfaltsnorm bestimmt war (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Der Erfolg ist dem Täter nach der bundesgerichtlichen Wahrscheinlichkeitstheorie nur zuzurechnen, wenn er bei pflichtgemässem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre:
«Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre»
— BGE 135 IV 56 E. 5.1
Tritt ein völlig unvorhersehbares Dritt- oder Selbstverschulden hinzu, das als ganz aussergewöhnlich erscheint, kann der adäquate Zurechnungszusammenhang unterbrochen werden.
Unechtes Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB)
Wer durch Passivität einen tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführt, haftet nach Art. 11 StGB nur dann, wenn ihn eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung traf:
«Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint.»
— BGE 141 IV 249 E. 1.1
Das Gesetz statuiert Garantenstellungen namentlich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr (Ingerenzprinzip, Art. 11 Abs. 2 StGB). Anstelle der realen Kausalität tritt bei der Unterlassung die hypothetische Kausalität: Wäre der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen?
Einverständnis als Tatbestandskorrektiv
Wo der Tatbestand ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Rechtsgutträgers voraussetzt (z. B. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, Sachentziehung nach Art. 141 StGB), schliesst das Einverständnis bereits die Tatbestandsmässigkeit aus.
Davon zu unterscheiden ist die freiverantwortliche Selbstgefährdung: Lässt sich jemand in voller Kenntnis eines Risikos ein und beherrscht das Geschehen mit, entfällt die objektive Zurechnung des Verletzungserfolgs zum Partner (BGE 131 IV 1 E. 3.2).
2. Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand spiegelt die inneren Vorgänge des Täters wider. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB gliedert sich der Vorsatz in ein Wissens- und ein Willenselement:
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt»
— BGE 135 IV 12 E. 2.3.1
Vorsatzformen (Art. 12 Abs. 2 StGB)
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Direkter Vorsatz Eventualvorsatz
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• 1. Grades (Absicht): • Täter hält Erfolg für möglich
Wollen steht im Vordergrund; und nimmt ihn für den Fall
Erfolg ist das eigentliche Handlungsziel. des Eintritts billigend in Kauf.
• 2. Grades: • Abgrenzung zur bewussten
Wissen steht im Vordergrund; Fahrlässigkeit: Vertrauen auf
Erfolg wird als sichere Folge vorhergesehen. das Ausbleiben des Erfolgs.In ständiger Rechtsprechung grenzt das Bundesgericht den Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit ab:
«Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein.»
— BGE 134 IV 26 E. 3.2.2
Da der innere Wille nicht unmittelbar beobachtbar ist, schliesst das Gericht anhand äusserer Indizien darauf:
«Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf.»
— BGE 135 IV 12 E. 2.3.2
Je gravierender die Sorgfaltspflichtverletzung und je höher das erkannte Risiko, desto eher darf auf eine billigende Inkaufnahme geschlossen werden.
Versuchsstadium (Art. 22 StGB)
Vollendet der Täter den Tatbestand nicht, ist das Vorfeld der Tat nach Art. 22 StGB zu beurteilen:
«Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären»
— BGE 131 IV 100 E. 7.2.1
Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch erfolgt nach der Schwellentheorie: Der Täter muss subjektiv den festen Tatentschluss gefasst haben und objektiv eine Handlung vornehmen, die nach seinem Tatplan den point of no return überschreitet und ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden soll (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2).
Ausschluss des Vorsatzes: Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)
Kennt der Täter ein objektives Merkmal des Tatbestands nicht, liegt ein Sachverhaltsirrtum vor:
«Einem Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen»
— BGE 129 IV 238 E. 3.1
War der Sachverhaltsirrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar, bleibt die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit vorbehalten (Art. 13 Abs. 2 StGB), sofern das Gesetz die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht.
Zweite Stufe: Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit verkörpert das Unwerturteil der Rechtsordnung über die tatbestandsmässige Handlung.
Die Indikationswirkung der Tatbestandsmässigkeit
Im Strafrecht gilt der dogmatische Grundsatz: Die Tatbestandsmässigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Wer einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, handelt vermutungsweise rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit muss im Strafurteil nicht positiv begründet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes vor.
Rechtfertigungsgründe durchbrechen das Verbot und machen die tatbestandsmässige Handlung zu einem rechtmässigen Verhalten:
Rechtfertigungsgründe
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Gesetzliche Rechtfertigung Aussergesetzliche Rechtfertigung
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• Gesetzmässige Handlung (Art. 14) • Rechtfertigende Einwilligung
• Notwehr (Art. 15) • Mutmassliche Einwilligung
• Rechtfertigender Notstand (Art. 17) • Wahrung berechtigter Interessen
• Rechtfertigende Pflichtenkollision1. Gesetzliche Rechtfertigungsgründe
Gesetzmässige Handlung und Amtspflicht (Art. 14 StGB): Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach einem Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Dies deckt gesetzliche Eingriffsbefugnisse der Polizei (z. B. Festnahme nach Art. 217 StPO), Zeugnispflichten oder zivilrechtliche Selbsthilferechte (Art. 52 Abs. 3 OR, Art. 926 ZGB).
Notwehr (Art. 15 StGB): Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder Dritte (Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Das Bundesgericht verlangt eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung der Abwehr:
«Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung»
— BGE 136 IV 49 E. 3.2 Es gilt der Grundsatz: Schutzwehr vor Trutzwehr; das mildeste wirksame Abwehrmittel ist zu wählen.
Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB): Wer eine Straftat begeht, um ein eigenes Rechtsgut oder dasjenige eines Dritten (Notstandshilfe) aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn das gerettete Gut das verletzte Gut wesentlich überwiegt (Güterabwägung). Es gilt die Maxime der absoluten Subsidiarität:
«Sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Auch die Notstandshilfe steht deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität.»
— BGE 146 IV 297 E. 2.2.1
2. Aussergesetzliche und übergesetzliche Rechtfertigungsgründe
Rechtfertigende Einwilligung: Betrifft ein Delikt ein disponibles Individualrechtsgut (insbesondere Vermögen oder einfache Körperintegrität), kann der Rechtsgutträger in den Eingriff einwilligen. Die Einwilligung verlangt Verfügungsbefugnis, Urteilsfähigkeit, Aufklärung und das Fehlen von Willensmängeln. Bei schweren Körperverletzungen oder Tötung (Art. 114 StGB) ist eine rechtfertigende Einwilligung ausgeschlossen. Bei Sportverletzungen gilt die Einwilligung nur für Risiken, die aus dem regelkonformen Spiel resultieren (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5).
Wahrung berechtigter Interessen: Als übergesetzlicher Notstand anerkannt (BGE 129 IV 6 E. 3.3). Er verlangt kumulativ: Verfolgung eines legitimen Zwecks, absolute Subsidiarität (kein anderer Ausweg im Rechtsstaat) und offenkundiges Überwiegen der gewahrten Interessen gegenüber den verletzten Gütern (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1).
Rechtfertigende Pflichtenkollision: Treffen für denselben Normadressaten zwei gleichrangige Handlungspflichten zusammen, von denen er nur eine auf Kosten der anderen erfüllen kann (z. B. Rettung eines von zwei Ertrinkenden), rechtfertigt die Erfüllung der einen Pflicht das Unterlassen der anderen.
Dritte Stufe: Schuldmässigkeit
Sind Tatbestand und Rechtswidrigkeit bejaht, steht das strafrechtliche Unrecht fest. Auf der dritten Stufe wird geprüft, ob dieses Unrecht dem Handelnden persönlich vorgeworfen werden kann (Schuld).
Schuldmässigkeit
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Schuldfähigkeit (Art. 19) Unrechtsbewusstsein (Art. 21)
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• Biologischer Befund • Wissen um die Rechtswidrigkeit
(Psychische Störung, Schwachsinn) • Rechtsirrtum / Verbotsirrtum:
• Psychologischer Befund - Unvermeidbar: Schuldausschluss
- Einsichtsfähigkeit - Vermeidbar: Strafmilderung
- Steuerungsfähigkeit
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Entschuldigungsgründe
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• Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2)
• Entschuldbarer Notstand (Art. 18)
• Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens1. Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB)
Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit des Menschen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz folgt einem biologisch-psychologischen Mischsystem:
- Biologisches Kriterium: Liegt eine schwere psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine schwere Beeinträchtigung des Bewusstseins vor (Art. 19 Abs. 1 StGB)?
- Psychologisches Kriterium: Führte dieser Zustand im Tatzeitpunkt zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (Erkennen des Unrechts) oder der Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit, den Willen nach der Unrechtseinsicht zu bestimmen)?
Fehlt eine dieser Fähigkeiten, ist die Person schuldunfähig; Strafe darf nicht verhängt werden (Art. 19 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 132 E. 6.1). War die Fähigkeit nur teilweise herabgesetzt, liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, welche das Gericht im Rahmen der Strafzumessung obligatorisch strafmildernd berücksichtigt (Art. 19 Abs. 2 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit, muss das Gericht zwingend ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen (Art. 20 StGB; BGE 133 IV 145 E. 3.3).
Ausnahme: Actio libera in causa (Art. 19 Abs. 4 StGB)
War der Täter im Tatzeitpunkt zwar schuldunfähig, hat er diesen Zustand jedoch selbst herbeigeführt, um die Tat zu begehen oder deren Verübung voraussehend in Kauf nehmend (z. B. durch gezielten Vollrausch), greift die Rechtsfigur der actio libera in causa: Die Schuldunfähigkeit entlastet ihn nicht (Art. 19 Abs. 4 StGB). War der Rauschzustand selbstverschuldet, der Deliktserfolg jedoch im Zeitpunkt des Berauschens nicht voraussehbar, greift der Auffangtatbestand von Art. 263 StGB (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit).
2. Unrechtsbewusstsein und Rechtsirrtum (Art. 21 StGB)
Schuld setzt ferner das aktuelle oder potenzielle Unrechtsbewusstsein voraus: Der Täter muss wissen oder wissen können, dass sein Handeln von der Rechtsordnung missbilligt wird.
«Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft.»
— BGE 138 IV 13 E. 8.1
Das Bundesgericht stellt strenge Anforderungen an das Fehlen des Unrechtsbewusstseins:
«Ein Rechtsirrtum liegt nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für straflos hält, sondern nur, wenn er nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält.»
— BGE 138 IV 13 E. 8.2
War der Rechtsirrtum unverschuldet (unvermeidbar), entfällt die Schuld vollständig. War er bei gebotener Erkundigung vermeidbar, bleibt der Schuldvorwurf bestehen, das Gericht mildert jedoch die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB).
3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigungsgründe lassen das Unrecht der Tat unberührt, heben jedoch wegen einer extremen psychischen Zwangslage den persönlichen Schuldvorwurf auf:
- Entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB): Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr (z. B. durch ein unverhältnismässig hartes Mittel) in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, handelt er nicht schuldhaft (BGE 142 IV 14 E. 5.2). Erforderlich ist ein asthenischer Affekt (Todesangst, Panik, Verwirrung); stenische Affekte wie Wut, Zorn oder Rache rechtfertigen keinen Schuldausschluss, sondern lediglich eine fakultative Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB): Waren bei einer Notstandshandlung die geretteten und verletzten Rechtsgüter gleichwertig (z. B. Leben gegen Leben) oder war das gerettete Gut minderwertig, ist die Tat zwar rechtswidrig, aber entschuldigt, wenn dem Täter die Preisgabe des gefährdeten Gutes nicht zugemutet werden konnte (Art. 18 Abs. 2 StGB).
- Unzumutbarkeit normgemässen Verhaltens: Übergesetzlicher Entschuldigungsgrund für extreme Ausnahmekonstellationen, in denen die Rechtsordnung vom Bürger kein heroisches Verhalten verlangen darf.
Irrtumslehre im System der Zurechnung
Die Irrtumsdogmatik spiegelt die Struktur des dreistufigen Deliktsaufbaus exakt wider: Je nachdem, auf welcher Stufe der Irrtum ansetzt, zieht er völlig unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich:
| Irrtumsart | Gegenstand des Irrtums | Einordnung im Deliktsaufbau | Massgebliche Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) | Täter verkennt ein objektives Tatbestandsmerkmal (z. B. hält fremde Sache für eigene). | 1. Stufe (Tatbestand) | Art. 13 Abs. 1 StGB | Vorsatzausschluss; Tatbeurteilung nach der Fehlvorstellung; Fahrlässigkeitshaftung vorbehalten (Art. 13 Abs. 2). |
| Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativrechtfertigung) | Täter irrt über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes (z. B. Putativnotwehr). | 1. Stufe (Behandlung wie Sachverhaltsirrtum) | Art. 13 Abs. 1 StGB | Beurteilung nach der irrigen Sachlage; bei vermeidbarem Irrtum Haftung wegen Fahrlässigkeit. |
| Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) | Täter kennt den Sachverhalt, hält sein Handeln aber irrtümlich für rechtlich erlaubt (Verbotsunkenntnis). | 3. Stufe (Schuld) | Art. 21 StGB | Unvermeidbar: Schuldausschluss (Straflosigkeit). Vermeidbar: Strafmilderung. |
| Erlaubnisirrtum (Rechtfertigungsirrtum) | Täter glaubt fälschlich an die Existenz eines rechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes. | 3. Stufe (Schuld) | Art. 21 StGB | Wird als Rechtsirrtum behandelt (Prüfung der Vermeidbarkeit). |
| Entschuldigungstatbestandsirrtum | Täter nimmt irrig Umstände an, die ihn im Notstand oder Notwehrexzess entschuldigen würden. | 3. Stufe (Schuld) | Art. 18 / Art. 21 StGB analog | Strafmilderung oder Schuldausschluss bei Unvermeidbarkeit. |
Abgrenzung: Sachverhaltsirrtum vs. krankheitsbedingter Wahn
Ein zentrales Abgrenzungsproblem betrifft psychisch kranke Täter, die aufgrund einer Schizophrenie oder eines Wahns eine angebliche Notwehrlage halluzinieren. Das Bundesgericht entschied in BGE 147 IV 193 E. 1.4.1 ff., dass Art. 13 StGB eine «fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Gegebenheiten» voraussetzt, mithin das Auseinanderfallen zwischen der objektiven Realität und der subjektiven Vorstellung eines gesunden Geistes:
«Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit.»
— BGE 147 IV 193 E. 1.4.6
Geht die Fehlvorstellung hingegen auf eine psychische Erkrankung zurück, die zur Schuldunfähigkeit führt, scheidet die Berufung auf Putativnotwehr nach Art. 13 StGB aus. Der Irrtum wird nicht auf der Tatbestandsebene privilegiert, sondern verbleibt im Rahmen von Art. 19 StGB auf der Schuldebene, was die Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 59 StGB ermöglicht.
Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen
Das Vorliegen von Unrecht und Schuld begründet im Regelfall die Strafbarkeit. In Ausnahmefällen knüpft das Gesetz die Bestrafung jedoch an zusätzliche Voraussetzungen:
- Objektive Bedingungen der Strafbarkeit: Materiellrechtliche Merkmale, die ausserhalb des Tatbestandsvorsatzes und der Schuld liegen, deren Vorliegen das Gesetz für eine Bestrafung aber verlangt (z. B. der Eintritt des Todes bei der Beteiligung am Raufhandel nach Art. 133 StGB oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Konkurseröffnung bei Konkursdelikten nach Art. 163 ff. StGB).
- Persönliche Strafausschliessungs- und Strafaufhebungsgründe: Umstände, die trotz schuldhaften Unrechts die Strafverfolgung aus kriminopolitischen Gründen ausschliessen (z. B. diplomatische oder parlamentarische Immunität, Straffreiheit bei Verjährung nach Art. 97 ff. StGB oder familiäre Straflosigkeit bei Diebstahl unter Familienangehörigen nach Art. 139 Ziff. 4 StGB).
- Opportunitätsentscheide des Gesetzgebers: Strafbefreiung oder Verfahrenseinstellung wegen fehlenden Strafbedürfnisses bei geringer Schuld und geringen Tatfolgen (Art. 52 StGB), bei geleisteter Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) oder bei schwerer Betroffenheit des Täters (Art. 54 StGB).
- Prozessvoraussetzungen: Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit, namentlich der rechtzeitige und formgültige Strafantrag bei Antragsdelikten (Art. 30 ff. StGB; Art. 303 StPO).
Würdigung
Das dreistufige Zurechnungssystem garantiert die Rechtsstaatlichkeit im Strafrecht. Indem es die Prüfung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zerlegt, zwingt es die Gerichte zu methodischer Transparenz und schützt die beschuldigte Person vor willkürlichen Pauschalurteilen:
- Schutz der Handlungsfreiheit: Die Stufe der Tatbestandsmässigkeit sichert das Gesetzmässigkeitsprinzip (nullum crimen sine lege, Art. 1 StGB). Niemand darf für ein Verhalten belangt werden, das nicht präzise im geschriebenen Gesetz beschrieben ist.
- Harmonie der Rechtsordnung: Die Stufe der Rechtswidrigkeit stellt sicher, dass das Strafrecht nicht verbietet, was andere Rechtsgebiete (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Polizeirecht) gestatten oder anordnen (Einheit der Rechtsordnung).
- Achtung der Menschenwürde: Die Stufe der Schuldmässigkeit verhindert, dass der Mensch zum reinen Objekt staatlicher Präventionsbedürfnisse degradiert wird. Sanktionen ohne persönliches Verschulden sind mit dem verfassungsrechtlichen Menschenbild unvereinbar.
Zugleich beweist das schweizerische System durch die funktionale Trennung von Unrecht und Schuld eine bemerkenswerte Flexibilität: Es ermöglicht die strafrechtliche Reaktion gegenüber gefährlichen, schuldunfähigen Tätern im Wege therapeutischer oder sichernder Massnahmen, ohne das fundamentale Schuldprinzip durch fingierte Strafvorwürfe aufzuweichen.
Praxishinweise
- Prüfungsreihenfolge strikt einhalten: In Plädoyers und Rechtsschriften niemals Argumente der Rechtfertigung (z. B. Notwehr) oder Entschuldigung (z. B. Affekt, Überforderung) vorbringen, bevor der objektive und subjektive Tatbestand widerlegt oder eingestanden ist. Ein vorzeitiges Berufen auf Notwehr wird von Gerichten oft als faktisches Geständnis der Tathandlung gewertet.
- Kausalität und Zurechnung isolieren: Bei Fahrlässigkeits- und Erfolgsdelikten stets prüfen, ob das beanstandete Fehlverhalten den Erfolg tatsächlich nach dem Schutzzweck der verletzten Norm bewirkt hat. Scheitert der Nachweis, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, greift der Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten (BGE 135 IV 56 E. 5.1).
- Putativnotwehr als Tatbestandsirrtum rügen: Glaubte der Beschuldigte irrig an einen rechtswidrigen Angriff, muss dieser Einwand als Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vorgebracht werden (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Dies führt zwingend zum Freispruch vom Vorsatzvorwurf und verlagert das Verfahren höchstens auf ein allfälliges Fahrlässigkeitsdelikt.
- Psychiatrische Gutachten auf die Fragestellung prüfen: In Fällen verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit nach Art. 19 StGB darauf achten, dass der Sachverständige sowohl das biologische Kriterium (Diagnose nach ICD-10/11) als auch die beiden psychologischen Komponenten (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bezogen auf die konkrete Tat) gesondert beantwortet hat (BGE 133 IV 145 E. 3.3).
- Asthenischen Affekt bei Notwehr dokumentieren: Bei Überschreitung der Notwehrgrenzen (Art. 16 Abs. 2 StGB) müssen Schreck, Bestürzung, Verwirrung und Todesangst detailliert dargelegt und belegt werden; Vorbringen, die auf Wut oder Vergeltung hindeuten, schliessen den Straflosigkeitsgrund des entschuldbaren Notwehrexzesses aus (BGE 142 IV 14 E. 5.3).
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Kernaussage zur strafrechtlichen Zurechnung |
|---|---|---|
| BGE 147 IV 93 E. 1.3.3, 1.3.5 | Verfahren bei Schuldunfähigen (Art. 374 StPO) | Kanonische Formel des dreistufigen Deliktsaufbaus: Verurteilung setzt Täterschaft, objektive/subjektive Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld voraus. |
| BGE 151 IV 237 E. 3.6.1 | Halterhaftung bei Ordnungsbussen | Verankerung des Schuldprinzips (nulla poena sine culpa) in EMRK und BV; Verbot reiner Zustandshaftung im materiellen Strafrecht. |
| BGE 134 IV 132 E. 6.1 | Schuldfähigkeit und Strafzumessung | Die Bestimmungen über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das gesamte Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips; Straflosigkeit des Schuldunfähigen. |
| BGE 142 IV 237 E. 1.5.1, 1.5.2 | Natürliche und adäquate Kausalität | Natürliche Kausalität (conditio sine qua non) ist Tatfrage; adäquate Kausalität (Vorhersehbarkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung) ist freie Rechtsfrage. |
| BGE 135 IV 56 E. 2.1, 5.1 | Fahrlässigkeit und Zurechnungszusammenhang | Zurechnung des Erfolgs verlangt Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Wahrscheinlichkeitstheorie bei hypothetischem Alternativverhalten. |
| BGE 141 IV 249 E. 1.1 | Unechtes Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) | Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts: Tatbestandliche Gleichwertigkeit, tatsächliche Abwendungsmöglichkeit und qualifizierte Garantenstellung. |
| BGE 135 IV 12 E. 2.3.1, 2.3.2 | Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) | Wissens- und Willenskomponente; Verbot, unbesehen vom Wissen auf den Willen zu schliessen; Beweisanzeichen und Indizien für die Inkaufnahme. |
| BGE 136 IV 49 E. 3.2 | Notwehr (Art. 15 StGB) | Rechtfertigende Notwehr verlangt Verhältnismässigkeit der Abwehr; Beurteilung aus der Ex-ante-Sicht des Angegriffenen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation. |
| BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 | Notstand (Art. 17 f. StGB) | Rechtfertigender und entschuldbarer Notstand setzen absolute Subsidiarität voraus (Gefahr nicht anders abwendbar); Güterabwägung. |
| BGE 138 IV 13 E. 8.1, 8.2 | Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) | Rechtsirrtum setzt Fehlen des Unrechtsbewusstseins voraus; blosse Fehlvorstellung über die Strafbarkeit genügt nicht; Prüfung der Vermeidbarkeit. |
| BGE 147 IV 193 E. 1.4.1, 1.4.6 | Sachverhaltsirrtum vs. Wahn | Art. 13 StGB setzt Fehlvorstellung eines gesunden Geistes über die Realität voraus; krankhafte Wahnideen fallen ausschliesslich unter die Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB). |
| BGE 142 IV 14 E. 5.2, 5.3 | Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) | Entschuldbarer Notwehrexzess verlangt asthenischen Affekt (Aufregung, Bestürzung); Abgrenzung zur vorsätzlichen Tötung und zum Totschlag. |
Literatur
In den herangezogenen Leitentscheiden des Bundesgerichts ausdrücklich zitiert:
- Bommer Felix, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 8 ff. zu Art. 374 f. StPO (zitiert in BGE 147 IV 93 E. 1.3.4, 1.3.5)
- Bommer Felix/Dittmann Volker, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 48 f. zu Art. 19 StGB (zitiert in BGE 147 IV 93 E. 1.3.4, 1.3.5)
- Donatsch Andreas, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 18 (zitiert in BGE 142 IV 14 E. 5.4)
- Jenny Guido, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 22 zu Art. 21 StGB (zitiert in BGE 131 IV 100 E. 7.2.1)
- Queloz Nicolas/Mantelli Rodriguez N., in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N. 3 f. zu Art. 375 StPO (zitiert in BGE 147 IV 93 E. 1.3.5)
- Roth Andreas A./Berkemeier Anne, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 21 zu Art. 122 StGB (zitiert in BGE 134 IV 26 E. 3.2.5)
- Schmid Niklaus/Jositsch Daniel, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N. 2 f. zu Art. 374 f. StPO (zitiert in BGE 147 IV 93 E. 1.3.4, 1.3.5)
- Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 7 N. 1 ff. (zitiert in BGE 134 IV 132 E. 6.1)
- Trechsel Stefan/Noll Peter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 175 (zitiert in BGE 131 IV 100 E. 7.2.1)
- Trechsel Stefan/Jean-Richard Christopher, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 4 zu Art. 21 StGB (zitiert in BGE 138 IV 13 E. 8.2)
- Weissenberger Philippe, Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Basel 1996, S. 60 ff., 105 (zitiert in BGE 131 IV 1 E. 3.1, 3.2)
Die bibliografischen Angaben folgen exakt den Zitierungen in den jeweiligen Bundesgerichtsentscheiden; die Werke selbst wurden nicht eingesehen.
Betroffene Bestimmungen
- Art. 10 StGB — Verbrechen und Vergehen
- Art. 11 — Begehung durch Unterlassen
- Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Art. 13 — Sachverhaltsirrtum
- Art. 14 StGB — Rechtmässiges Verhalten
- Art. 15 StGB — Rechtfertigende Notwehr
- Art. 16 — Entschuldbare Notwehr (Notwehrexzess)
- Art. 17 — Rechtfertigender Notstand
- Art. 18 — Entschuldigender Notstand
- Art. 19 StGB — Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
- Art. 21 StGB — Rechtsirrtum
- Art. 22 StGB — Versuch
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