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Das schweizerische Sanktionensystem

Das schweizerische Sanktionensystem

Rechtsfolgen

Materielles Strafrecht › Strafzumessung und bedingter VollzugMaterielles Strafrecht › Therapeutische Massnahmen und VerwahrungStraf- und MassnahmenvollzugMaterielles Strafrecht › Landesverweisung

Überblick

Wird eine Straftat schuldhaft und rechtswidrig begangen, bestimmt das schweizerische Sanktionenrecht die Rechtsfolgen der Tat. Das schweizerische Strafgesetzbuch folgt dem Grundsatz der Zweispurigkeit (dualistisches System): Es stellt schuldabhängige Strafen und sichernde bzw. therapeutische Massnahmen nebeneinander.

Während eine Strafe den Unwert der Tat vergilt und ihre Rechtfertigung sowie ihre Begrenzung ausschliesslich im persönlichen Tatverschulden findet (nulla poena sine culpa), knüpft eine Massnahme primär an den Zustand des Täters an: an seine Behandlungsbedürftigkeit oder seine Gemeingefährlichkeit. Massnahmen zielen darauf ab, Rückfällen vorzubeugen und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

Das Sanktionengefüge des Allgemeinen Teils gliedert sich in folgende Hauptkomponenten:

                      Sanktionensystem (StGB)
                                 │
         ┌───────────────────────┴───────────────────────┐
         ▼                                               ▼
      Strafen                                        Massnahmen
(Verschuldensausgleich)                         (Zustandsprävention)
         │                                               │
 ┌───────┴───────┐                               ┌───────┴───────┐
 ▼               ▼                               ▼               ▼
Hauptstrafen   Übertretungs-               Therapeutische    Isolierende
                 strafe                      Massnahmen      Massnahmen
 • Geldstrafe    • Busse                     • stationär     • Verwahrung
 • Freiheits-                                • ambulant      (Art. 64 StGB)
   strafe                                    • Sucht / junge
                                               Erwachsene

Flankiert wird dieses Zweisäulensystem durch Vollzugsformen (wie die gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 79a StGB), Institute des bedingten und teilbedingten Strafaufschubs (Art. 42 und Art. 43 StGB) sowie eigenständige Neben- und Folgesanktionen wie das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB), die Landesverweisung (Art. 66a StGB) und vermögensabschöpfende Massnahmen (Art. 70 und Art. 71 StGB).


Das dualistisch-vikariierende Sanktionensystem

Dualismus von Strafe und Massnahme

Das schweizerische Strafrecht trennt dogmatisch strikt zwischen Strafe und Massnahme:

  1. Strafen verlangen Zurechnungs- und Schuldfähigkeit des Täters (Art. 19 Abs. 1 StGB). Fehlt die Schuldfähigkeit gänzlich, entfällt jede Strafe. Das Mass der Strafe bemisst sich nach dem Verschulden (Art. 47 Abs. 1 StGB).
  2. Massnahmen setzen keine Schuldfähigkeit voraus; sie können auch gegen schuldunfähige Täter angeordnet werden. Ihre Anordnung verlangt stets eine hinreichende Gefährlichkeitsprognose und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB).
Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenErster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung1. Grundsätze

1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a.
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b.
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c.
die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:

a.
die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b.
die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c.
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55

5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 56 StGB — Allgemeine Voraussetzungen der Massnahmen

Das vikariierende System beim Vollzug

Sind bei einem schuldhaften Täter sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt, sieht das Gesetz das sogenannte vikariierende System vor:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenErster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung1. GrundsätzeVerhältnis der Massnahmen zu den Strafen

1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Nach Art. 57 Abs. 1 StGB geht der Vollzug einer therapeutischen Massnahme dem Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Regelfall voraus (Therapie vor Strafe). Der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug wird auf die Strafe vollumfänglich angerechnet (Art. 57 Abs. 2 StGB). Wird der Täter vor Ablauf der Strafdauer erfolgreich aus der Massnahme bedingt entlassen, schiebt die zuständige Behörde den Vollzug der Reststrafe in aller Regel zur Bewährung auf (Art. 57 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.2).


Das System der Strafen

Vorrang und Bemessung der Geldstrafe

Die Geldstrafe bildet im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (Vergehen und leichte Verbrechen) die zentrale Hauptsanktion des Gesetzes:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenErstes Kapitel: StrafenErster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe1. Geldstrafe.Bemessung

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27

3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

24 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

25 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

26 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

27 Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 34 StGB — Geldstrafe

Das Bundesgericht hielt zur Konzeption fest: «Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten» (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt zwingend in zwei voneinander unabhängigen Schritten (Tagessatzsystem; BGE 134 IV 60 E. 5.):

  1. Bestimmung der Anzahl Tagessätze: Die Zahl der Tagessätze (mindestens 3, höchstens 180 Tage) spiegelt ausschliesslich das Tatverschulden wider (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 StGB).
  2. Bestimmung der Tagessatzhöhe: Die Höhe des Tagessatzes (in der Regel 30 bis 3'000 Franken, bei Mittellosen ausnahmsweise bis zu 10 Franken) richtet sich rein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist das Nettoeinkommen abzüglich unvermeidlicher gesetzlicher Verpflichtungen wie Steuern, Krankenkassen-Grundprämien und Unterhaltspflichten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

Wird die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt und kann sie auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden, tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe: Ein Tagessatz entspricht genau einem Tag Freiheitsentzug (Art. 36 StGB).

Freiheitsstrafe und kurze Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe stellt den schwersten strafrechtlichen Eingriff dar und reicht von mindestens drei Tagen bis zu zwanzig Jahren oder lebenslänglich:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenErstes Kapitel: StrafenErster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe3. Freiheitsstrafe.Dauer

1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).

2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

31 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Besondere gesetzliche Hürden gelten für die kurze unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenErstes Kapitel: StrafenErster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe3. Freiheitsstrafe.Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:

a.
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.

3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).

32 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 41 StGB — Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf das Gericht gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB nur verhängen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) fehlen und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, trifft es gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2).

Gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform

Mit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 wurde die gemeinnützige Arbeit aus dem Katalog der eigenständigen Hauptstrafen herausgelöst und als Vollzugsform verankert:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenVierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen2. Vollzug von Freiheitsstrafen.Gemeinnützige Arbeit

1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:

a.
eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;
b.
eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder
c.
eine Geldstrafe oder eine Busse.

2 Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.

3 Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.

4 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.

5 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr.

6 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.

125 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Gemeinnützige Arbeit setzt stets das Gesuch oder die Zustimmung der verurteilten Person voraus und kommt für Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen in Betracht. Vier Stunden unentgeltliche Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe oder einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 79a Abs. 2 StGB).

Übertretungsstrafe: Die Busse

Für Übertretungen sieht das Strafgesetzbuch als spezifische Sanktion die Busse vor:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenZweiter Teil: ÜbertretungenBusse

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.152

152 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 106 StGB — Busse

Im Unterschied zur Geldstrafe beruht die Busse nicht auf dem Tagessatzsystem, sondern wird als fester Frankensaldo ausgesprochen (Höchstbetrag mangels anderer gesetzlicher Regelung 10'000 Franken; Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat im Urteil zwingend sogleich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu drei Monaten für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).


Strafvollzugsformen und Strafaufschub

Vollbedingter Strafvollzug

Der bedingte Strafvollzug bezweckt, Täter mit günstiger Sozialprognose vor den schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzugs zu bewahren:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenErstes Kapitel: StrafenZweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen1. Bedingte Strafen

1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33

2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34

3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35

33 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

34 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

35 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 42 — Bedingter Strafvollzug

Für die Gewährung des Strafaufschubs gelten klare Grundsätze (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2):

  • Objektive Grenze: Der Aufschub ist nur zulässig bei Geldstrafen sowie bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB).
  • Regel-Ausnahme-Verhältnis: Bei Strafen bis zu zwei Jahren ist der Strafaufschub die gesetzliche Regel. Er darf nur verweigert werden, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt (wenn eine unbedingte Strafe spezialpräventiv notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Taten abzuhalten).
  • Bewährungsfrist: Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Teilbedingter Strafvollzug

Kann dem Täter keine uneingeschränkt günstige Legalprognose gestellt werden, erscheint ein vollständiger Vollzug jedoch nicht geboten, eröffnet Art. 43 StGB den teilbedingten Vollzug:

KriteriumGesetzliche Vorgabe (Art. 43 StGB)
StrafmassFreiheitsstrafen von mindestens einem bis höchstens drei Jahren
Vollziehbarer TeilMindestens sechs Monate, höchstens die Hälfte der Gesamtstrafe
Bedingter TeilMindestens sechs Monate
Wesen«Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden» (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1)

Verbindungsstrafen und Kombinationen

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann das Gericht eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Verbindungsbusse nach Art. 106 StGB verbinden. Diese Kombinationsstrafe soll dem Täter den Ernst der Verurteilung spürbar vor Augen führen, darf jedoch in ihrer Summe das Tatverschulden nicht übersteigen (BGE 134 IV 53 E. 5.2).


Strafzumessung und Konkurrenz

Das Verschuldensprinzip und Zumessungskriterien

Die Zuteilung der Sanktionshöhe folgt dem verfassungs- und bundesrechtlichen Schuldprinzip:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenErstes Kapitel: StrafenDritter Abschnitt: Strafzumessung1. Grundsatz

1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 47 StGB — Strafzumessung

Die Rechtsprechung verlangt eine methodische, zweistufige Strafzumessung (BGE 136 IV 55 E. 5.5):

  1. Tatkomponente: Das Tatverschulden wird anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere gewichtet (Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe, Willensrichtung).
  2. Täterkomponente: Nachträgliche und persönliche Faktoren fliessen modifizierend ein (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Vorstrafenbelastung, Strafempfindlichkeit, Geständnis und Einsicht).

Das Bundesgericht statuiert: «Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen.» (BGE 136 IV 55 E. 5.5).

Konkurrenz und Asperrationsprinzip

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftaten begangen (echte Konkurrenz), bildet das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe nach dem Asperrationsprinzip (Schärfungsprinzip):

Schritt 1: Bestimmung der schwersten Straftat (abstrakt schwerste Strafdrohung)
Schritt 2: Zumessung der hypothetischen Einsatzstrafe für diese schwerste Tat
Schritt 3: Angemessene Schärfung (Asperation) der Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte
Schranken: Asperierte Strafe darf weder das Eineinhalbfache des Höchstmasses noch
           das gesetzliche Maximum der Strafart überschreiten

Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung ist zwingend die Gleichartigkeit der Sanktionen:

«Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt […] Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen […] abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB» (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Fällt für eine Tat eine Freiheitsstrafe und für eine andere eine Geldstrafe an, sind beide Strafen nebeneinander kumulativ auszufällen.


Das System der Massnahmen

Allgemeine Voraussetzungen von Massnahmen

Jede strafrechtliche Massnahme erfordert gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB das Vorliegen von drei Grundelementen:

  1. Eine mit Strafe bedrohte Anlasstat,
  2. Den Nachweis, dass eine Strafe allein nicht genügt, um der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen,
  3. Ein Behandlungsbedürfnis oder eine Gemeingefährlichkeit des Täters.

Für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung ist stets ein fundiertes forensisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich (Art. 56 Abs. 3 StGB).

Therapeutische Massnahmen

Therapeutische Massnahmen bezwecken die Behandlung des Täters zur Reduktion seines Rückfallrisikos:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenErster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung2. Stationäre therapeutische Massnahmen.Behandlung von psychischen Störungen

1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a.
der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b.
zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57

4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 59 — Stationäre Behandlung von psychischen Störungen

Das Gesetz unterscheidet folgende Formen:

  • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB): Setzt eine schwere psychische Störung voraus, durch die der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, und erfordert eine begründete Aussicht auf Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten. Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur und richtet sich nach dem Behandlungszweck (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Der mit Freiheitsentzug verbundene Vollzug dauert im Regelfall höchstens fünf Jahre, kann vom Gericht aber auf Antrag jeweils um maximal fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB).
  • Suchtbehandlung (Art. 60 StGB): Stationäre Behandlung von Personen, die Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit begangen haben. Die Behandlungsdauer beträgt in der Regel maximal drei Jahre (Art. 60 Abs. 4 StGB).
  • Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB): Besondere sozialpädagogische Massnahmen für Täter im Alter von 18 bis 25 Jahren mit schweren Persönlichkeitsentwicklungsstörungen.
  • Ambulante Behandlung (Art. 63 StGB): Medizinisch-psychiatrische Behandlung ohne Freiheitsentzug, die neben einer Strafe oder Bewährungsstrafe vollzogen werden kann.

Schutz- und Sicherungsmassnahmen: Die Verwahrung

Die Verwahrung bezweckt nicht die Behandlung des Täters, sondern den dauerhaften Schutz der Allgemeinheit vor extrem gefährlichen Straftätern (Ultima Ratio des Strafrechts):

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenErster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung4. Verwahrung.Voraussetzungen und Vollzug

1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59

a.
auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b.
auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

1bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60

a.
Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b.
Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c.
Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61

2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar.62

3 Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63

4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

60 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 64 StGB — Verwahrung
  • Ordentliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB): Greift bei schweren Gewalt- oder Sexualverbrechen, wenn eine schwere psychische Störung vorliegt und eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, oder wenn die Persönlichkeitsmerkmale des Täters die ernsthafte Befürchtung begründen, er werde erneut schwere Delikte begehen. Der Vorrang der Behandelbarkeit gebietet, stets vorab die Machbarkeit einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen (BGE 134 IV 315 E. 4.1).
  • Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB): Setzt zwingend voraus, dass der Täter dauerhaft als nicht therapierbar eingestuft wird. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf lebenslänglich nur verwahrt werden, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist (BGE 140 IV 1 E. 2.1, E. 3.1).

Weitere Rechtsfolgen und Nebenstrafen

Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbote

Das Tätigkeitsverbot schützt schutzbedürftige Personen und die Öffentlichkeit vor Rückfalltätern:

  • Fakultatives Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 1 StGB): Untersagung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit für sechs Monate bis fünf Jahre.
  • Zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB): Zwingende Untersagung jeder beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen nach schweren Sexual- oder Pornografiedelikten (Umsetzung von Art. 123c BV). Das Verbot ist gesetzliche Regel; davon darf nur ausnahmsweise in besonders leichten Fällen und bei fehlender Notwendigkeit abgewichen werden (Art. 67 Abs. 4bis StGB; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1).

Landesverweisung

Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB beendet das Aufenthaltsrecht ausländischer Straftäter in der Schweiz:

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenZweiter Abschnitt: Andere Massnahmen1a. Landesverweisung.a. Obligatorische Landesverweisung

1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

a.
vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b.73
schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c.74
qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d.
Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e.
Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f.75
Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g.
Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h.77
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i.78
Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j.79
vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k.80
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l.81
strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung
und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m.
Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h);
n.
vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o.
Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p.85
Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).

2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.

72 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

73 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

74 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

75 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

76 SR 313.0

77 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).

78 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

79 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

80 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

81 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

82 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51

83 SR 142.20

84 SR 812.121

85 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

86 SR 121

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 66a StGB — Obligatorische Landesverweisung
  • Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB): Das Gericht verweist Ausländer bei Verurteilung wegen einer im Katalog aufgeführten Straftat für 5 bis 15 Jahre (im Rückfallfall bis zu 20 Jahre oder lebenslänglich) aus der Schweiz – unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1).
  • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): «Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur “ausnahmsweise” unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.» (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

Einziehung und Ersatzforderung

Vermögensabschöpfende Massnahmen stellen sicher, dass sich strafbares Verhalten wirtschaftlich nicht lohnt (crime does not pay):

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenZweiter Abschnitt: Andere Massnahmen5. Einziehung.b. Einziehung von Vermögenswerten.Grundsätze

1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 70 StGB — Einziehung von Vermögenswerten. Grundsätze
  • Vermögenseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB): Einziehung aller Vermögenswerte, die durch eine Straftat hervorgebracht oder erlangt wurden (deliktische Bereicherung). Nach der Rechtsprechung gilt gegenüber dem Täter das Bruttoprinzip; vom legalen Erlös abzugrenzen sind objektiv legale Rechtsgeschäfte, die nicht in unmittelbarem Deliktszusammenhang stehen («Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind nach der Rechtsprechung Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine Straftat dieses erleichtert haben mag», BGE 147 IV 479 E. 6.3.2).
  • Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB): Sind die deliktischen Vermögenswerte nicht mehr auffindbar oder verbraucht, verpflichtet das Gericht den Täter zur Bezahlung einer entsprechenden Geldsumme an den Staat.
  • Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB): Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung von Verbrechen dienten oder die öffentliche Sicherheit gefährden (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2).

Praxishinweise

Für die Verteidigung

  1. Tagessatzhöhe bei Geldstrafen methodisch bestreiten: Gerichte und Staatsanwaltschaften schätzen Tagessätze im Strafbefehlsverfahren häufig pauschal nach steuerlichen Richtwerten oder groben Durchschnittszahlen. Die Verteidigung hat zwingend auf die Abzüge nach Art. 34 Abs. 2 StGB (Krankenkassen-Grundprämie, Steuern, reale Unterhaltsbeiträge und Notbedarf nach SchKG) hinzuwirken. Bei nachgewiesener Mittellosigkeit oder Sozialhilfebezug ist ein Tagessatz von 10 bis 30 Franken zu beantragen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
  2. Vorrang der Geldstrafe vor kurzen Freiheitsstrafen einfordern: Verhängt die Anklage oder Vorinstanz bei Strafen unter sechs Monaten Freiheitsstrafen, ist unter Hinweis auf Art. 41 StGB und BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 die gesetzliche Subsidiarität der Freiheitsstrafe zu rügen. Das Fehlen einer detaillierten Begründung der Vollzugsunfähigkeit verletzt die Bundesrechtspflicht nach Art. 41 Abs. 2 StGB.
  3. Strafartenwahl und Konkurrenz trennen: Bei Vorliegen mehrerer Delikte darf das Gericht nicht vorab eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden, um die Höchstgrenze der Geldstrafe zu umgehen. Die Verteidigung muss für jedes Delikt die hypothetische Einzelstrafart verlangen (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
  4. Härtefallprüfung bei Landesverweisungen substanziieren: Bei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB muss die Verteidigung bereits im Untersuchungsverfahren die Voraussetzungen des Härtefalls (Aufenthaltsdauer, Geburt/Schulbesuch in der Schweiz, familiäre Bindungen, Reintegrationshindernisse im Herkunftsland) detailliert belegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

Für Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden

  1. Strikte Beachtung des Gleichartigkeitsprinzips bei Konkurrenz: Vor Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB muss im Dispositiv oder den Erwägungen transparent ausgewiesen werden, dass für alle zusammentreffenden Straftaten dieselbe Sanktionsart (entweder ausschliesslich Freiheitsstrafe oder ausschliesslich Geldstrafe) ausgefällt wird (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
  2. Vorrang therapeutischer Massnahmen vor der Verwahrung prüfen: Die Verhängung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB ist als Ultima-Ratio-Sanktion unzulässig, solange eine realistische Erfolgsaussicht für eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB besteht (BGE 134 IV 315 E. 4.1).
  3. Verbindungsbussen massvoll einsetzen: Wird ein Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Verbindungsbusse verknüpft, darf dies nicht zu einer unzulässigen Gesamterhöhung des Verschuldensausgleichs führen (BGE 134 IV 53 E. 5.2).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 134 IV 60Grundlagen und Bemessung der Geldstrafe (Art. 34 StGB)Definition des zweistufigen Tagessatzsystems; Bemessung der Tagessatzhöhe nach dem Nettoeinkommensprinzip und Berücksichtigung des Existenzminimums.
BGE 134 IV 97Wahl der Sanktionsart; Vorrang der Geldstrafe (Art. 41 StGB)Grundsatzurteil zur Subsidiarität der Freiheitsstrafe im Bereich unter sechs Monaten; Geldstrafe als gesetzliche Regelsanktion.
BGE 144 IV 217Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)Ausschluss der Gesamtstrafenbildung bei ungleichartigen Strafarten (konkrete Methode); Geld- und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig.
BGE 144 IV 313Strafartenwahl und Begründungspflicht (Art. 41 Abs. 2 StGB)Bindung an das Höchstmass jeder Strafart; Pflicht zur näheren Begründung, wenn anstelle einer Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkannt wird.
BGE 134 IV 1Bedingte und teilbedingte Strafe (Art. 42, 43 StGB)Grundsatzurteil: Strafaufschub ist bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Regel; Grundsätze der Legalprognose und Verbindungsstrafen.
BGE 144 IV 277Teilbedingter Strafvollzug bei Vorstrafen (Art. 43 StGB)Teilbedingte Strafe als Mittellösung zwischen Vollaufschub und Vollzug; Einbeziehung der Warnwirkung des Teilvollzugs in die Legalprognose.
BGE 136 IV 55Strafzumessung und Begründungspflicht (Art. 47 StGB)Zweistufige Ermittlung der Strafe (Tat- und Täterkomponenten); Gesamteinschätzung des Tatverschuldens als Begründungspflicht.
BGE 134 IV 53Verbindungsbusse und Strafenkombination (Art. 42 Abs. 4 StGB)Verbindung einer bedingten Strafe mit einer unbedingten Busse; Pflicht zur Wahrung der Gesamtschuldangemessenheit beider Sanktionen.
BGE 134 IV 315Verhältnis von Massnahme und Verwahrung (Art. 59, 64 StGB)Vorrang der stationären therapeutischen Behandlung vor der Verwahrung bei hinreichender Behandelbarkeit; Funktionsweise des vikariierenden Systems.
BGE 142 IV 1Vollzug stationärer Massnahmen (Art. 59 Abs. 3 StGB)Zuständigkeit der Vollzugsbehörden zur Bestimmung der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen oder Strafanstalten.
BGE 146 IV 1Schwere psychische Störung bei Massnahmen (Art. 59, 63 StGB)Funktionaler Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung; Ausrichtung an der Rückfallprävention und Legalprognoseverbesserung.
BGE 140 IV 1Lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB)Hohe Hürden für die lebenslängliche Verwahrung: Nur zulässig bei dauerhafter, lebenslanger Behandlungsunfähigkeit.
BGE 146 IV 105Landesverweisung und Härtefallprüfung (Art. 66a StGB)Zweistufige Härtefallprüfung bei obligatorischer Landesverweisung; Kriterien der Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation.
BGE 149 IV 161Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB)Restriktive Handhabung der Ausnahmeklausel bei lebenslänglichem Tätigkeitsverbot zum Schutz Minderjähriger.
BGE 147 IV 479Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB)Abgrenzung einziehbarer deliktischer Vermögensvorteile von objektiv legalen Rechtsgeschäften; richterliche Schätzungsbefugnis.
BGE 137 IV 249Sicherungseinziehung und Vorstrafenänderung (Art. 69, 46 StGB)Zulässigkeit der Sicherungseinziehung gefährlicher Tatmittel; Verbot der Umwandlung von Vorstrafen in schwerere Sanktionen beim Widerruf.

Literatur

  • Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I (Art. 1–110 StGB, Jugendstrafgesetz), 4. Aufl., Basel 2019.
  • Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020.
  • Stefan Trechsel / Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021.
  • Andrea Baechtold / Jonas Weber, Strafvollzug: Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2017.
  • Wolfgang Wohlers / Tarkan Göksu, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2020.

Betroffene Bestimmungen

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