Stockwerkeigentum im schweizerischen Sachenrecht: Rechtsnatur, Begründung, Organisation und Streitfragen
Überblick
Das Stockwerkeigentum (Art. 712a–712t ZGB) ist eine der wirtschaftlich bedeutendsten Eigentumsformen des schweizerischen Sachenrechts. Es wurde per 1. Januar 1965 eingeführt, um dem Bedürfnis breiter Bevölkerungsschichten nach individuellem Wohneigentum im verdichteten Siedlungsraum und in Mehrfamilienhäusern zu entsprechen. Zuvor liess das schweizerische Zivilgesetzbuch wegen des strengen Akzessorietätsprinzips (superficies solo cedit, Art. 667 Abs. 2 ZGB) kein Sondereigentum an einzelnen Stockwerken oder Räumen eines Gebäudes zu.
Um das Akzessorietätsprinzip nicht zu durchbrechen, wählte der Gesetzgeber eine dogmatische Zwitterkonstruktion: Das Stockwerkeigentum ist kein horizontales Realeigentum, sondern ein sachenrechtliches qualifiziertes Miteigentum an einem Grundstück, das untrennbar mit einem Sonderrecht verbunden ist, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu bewohnen, gewerblich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB).
Dieses rechtliche Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Herrschaftsbefugnis im Sonderrecht und der kollektiven Gebundenheit an die Gemeinschaft prägt das gesamte Institut:
- Sonderrecht: Der einzelne Stockwerkeigentümer ist in der Nutzung und im Innenausbau seiner eigenen Räume weitgehend wie ein Alleineigentümer geschützt.
- Gemeinschaftliches Eigentum: Der Boden, die tragenden Konstruktionselemente (Fundamente, Aussenwände, Dach) sowie zentrale Installationen (Heizung, Lift, Hauptleitungen) verbleiben zwingend im Miteigentum aller Beteiligten.
- Verwaltungsgemeinschaft: Die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer bildet eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft (Art. 712l ZGB), die mit Organen ausgestattet ist und im Rechtsverkehr für gemeinschaftliche Angelegenheiten verselbständigt auftritt.
| Regelungsbereich | Gesetzliche Bestimmung | Inhaltliche Kernregel | Zuständigkeit / Beschlussquorum |
|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | Art. 712a ZGB | Miteigentumsanteil mit untrennbarem Sonderrecht; eigenes Grundbuchblatt | Unveränderliche Grundstruktur |
| Begründung | Art. 712d ZGB | Öffentlich beurkundeter Vertrag oder einseitige Erklärung; Eintragung im Grundbuch | Gründer bzw. sämtliche Miteigentümer |
| Wertquoten | Art. 712e ZGB | Fester Bruchteil (Hundertstel/Tausendstel); massgebend für Kosten und Stimmen | Einstimmigkeit aller Beteiligten (oder Richter bei Irrtum) |
| Sonderrecht | Art. 712b Abs. 1 ZGB | Abgeschlossene Einheiten mit eigenem Zugang (Wohnung, Gewerbe) | Alleinige Befugnis des Stockwerkeigentümers |
| Gemeinschaftliche Teile | Art. 712b Abs. 2 ZGB | Boden, Tragwerk, Dach, Fassade, zentrale Anlagen zwingend gemeinschaftlich | Gesamtheit der Stockwerkeigentümer |
| Gewöhnliche Verwaltung | Art. 647a ZGB | Laufende Reparaturen, Instandhaltung, administrative Routine | Einfaches Mehr der Köpfe |
| Nützliche Bauten / Reglement | Art. 647d, 712g Abs. 3 ZGB | Werterhöhung, Wirtschaftlichkeit, Erlass/Änderung des Reglements | Qualifiziertes Mehr (Köpfe und Wertquoten) |
| Luxuriöse Bauten / Zweck | Art. 647e, 648 Abs. 2 ZGB | Verschönerung, Bequemlichkeit, Nutzungsänderung der Gesamtanlage | Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer |
| Gemeinschaftspfandrecht | Art. 712i ZGB | Mittelbares gesetzliches Pfandrecht für Beiträge der letzten 3 Jahre | Anspruch der Gemeinschaft (Realobligation) |
| Beschlussanfechtung | Art. 712m Abs. 2, Art. 75 ZGB | Klage an das Zivilgericht binnen Monatsfrist ab Kenntnisnahme | Einzelner Stockwerkeigentümer gegen Gemeinschaft |
Rechtsnatur und Begründung
Die Rechtsnatur des Stockwerkeigentums
1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.
2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen.
3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
Das Bundesgericht bestätigte in ständiger Rechtsprechung: «Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen ( Art. 712a Abs. 1 ZGB )» (BGE 136 III 261 E. 2.1).
Aus dieser Definition ergeben sich drei wesentliche Strukturmerkmale:
- Akzessorietät: Der Miteigentumsanteil und das Sonderrecht bilden eine untrennbare Einheit. Das Sonderrecht kann nicht ohne den Miteigentumsanteil veräussert, vererbt oder verpfändet werden (Art. 712d Abs. 3 ZGB).
- Grundstücksqualität: Jeder Stockwerkeigentumsanteil gilt gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB als selbständiges Grundstück. Für jeden Anteil wird im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt angelegt, auf dem Grundpfandrechte (Hypotheken) oder Dienstbarkeiten selbständig eingetragen werden können.
- Ausschluss der Aufhebungsklage: Die gesetzliche Teilungsklage des gewöhnlichen Miteigentümers (Art. 646 ZGB) ist beim Stockwerkeigentum ausgeschlossen (Art. 712f Abs. 1 ZGB); kein Stockwerkeigentümer kann eigenmächtig die Auflösung der Gemeinschaft verlangen.
Der Begründungsakt
1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.
2 Die Eintragung kann verlangt werden:
- 1.
- auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;
- 2.
- auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
Die Begründung von Stockwerkeigentum erfordert ein zweistufiges Vorgehen aus Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft:
- Rechtsgrund (Begründungsakt): Die Begründung erfolgt entweder durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag aller bisherigen Miteigentümer über die Errichtung von Stockwerkeigentum oder durch eine einseitige Erklärung des Alleineigentümers der Liegenschaft bzw. des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts (Art. 712d Abs. 2 ZGB). Der Begründungsakt muss die räumliche Ausscheidung der Sonderrechte sowie die Festlegung der Wertquoten enthalten.
- Eintragung im Grundbuch: Das Stockwerkeigentum entsteht erst mit der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch (Art. 712d Abs. 1 ZGB; Eintragungsprinzip nach Art. 656 ZGB).
Begründung vor Erstellung des Gebäudes (ab Plan)
Stockwerkeigentum kann bereits vor Errichtung des Gebäudes begründet und im Grundbuch eingetragen werden (Art. 69 GBV). Dies ist in der Praxis der Regelfall, um Bauprojekte über den Verkauf einzelner Wohnungen vor Baubeginn zu finanzieren. Der Begründungsakt stützt sich diesfalls auf die behördlich bewilligten Baupläne (Aufteilungspläne). Ändern sich während der Bauausführung die baulichen Gegebenheiten, bedarf die nachträgliche Anpassung der räumlichen Aufteilung einer öffentlichen Urkunde (BGE 132 III 9).
Die Wertquoten
1 Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.619
2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
619 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Jeder Stockwerkeigentumsanteil verfügt über eine Wertquote, die im Grundbuch in Bruchteilen (in Hundertsteln oder Tausendsteln) der gesamten Liegenschaft eingetragen wird (Art. 712e Abs. 1 ZGB).
Das Bundesgericht umschrieb die Rechtsnatur der Wertquote in BGE 116 II 55 (E. 5a): «Bei der Wertquote im Sinne von Art. 712e ZGB handelt es sich um eine abstrakte Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung des einzelnen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen am gemeinsamen Rechtsobjekt Beteiligten arithmetisch zum Ausdruck bringt.»
Die Wertquote bemisst insbesondere:
- Die Kostenbeteiligung an den gemeinschaftlichen Lasten und Verwaltungskosten (Art. 712h Abs. 1 ZGB);
- Den Anteil am Erneuerungsfonds und an allfälligen Liquidationserlösen;
- Die Stimmkraft bei Beschlüssen, die eine Wertquotenmehrheit voraussetzen (qualifiziertes Mehr).
Für die Festlegung der Wertquoten existieren keine starren gesetzlichen Formeln. Massgebend sind die Grundfläche, der Rauminhalt, die Lage im Gebäude (Stockwerk, Besonnung, Aussicht), Nebenräume sowie das Ermessen der Beteiligten (BGE 116 II 55 E. 5c).
Abänderung und Berichtigung der Wertquote
Eine einmal festgelegte Wertquote kann nur unter strengen Voraussetzungen abgeändert werden (Art. 712e Abs. 2 ZGB):
- Freiwillige Änderung: Erfordert die Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten (dessen Anteil vergrössert oder verkleinert wird) sowie die Genehmigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712e Abs. 2 ZGB).
- Gerichtliche Berichtigung: Jeder Stockwerkeigentümer kann auf Berichtigung klagen, wenn seine Quote aus Irrtum falsch angesetzt wurde oder infolge baulicher Umgestaltung des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist (Art. 712e Abs. 2 ZGB). Ein Irrtum liegt vor, wenn von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen wurde; eine blosse nachträgliche Unzufriedenheit genügt nicht (BGE 116 II 55 E. 6).
Räumliche Abgrenzung: Sonderrecht, gemeinschaftliche Teile und Sondernutzungsrechte
Das Gesetz trennt streng zwischen Räumen, an denen Sonderrecht bestehen kann, und solchen Teilen, die zwingend der Gemeinschaft zustehen. Hinzu tritt das in der Praxis unverzichtbare Institut der Sondernutzungsrechte.
Sonderrecht (Art. 712b Abs. 1 ZGB)
1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können.
2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden:
- 1.
- der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
- 2.
- die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
- 3.
- die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.
Gegenstand des Sonderrechts können nur abgeschlossene Räume sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken (z. B. Arztpraxis, Büro, Verkaufsgeschäft, Bastelraum, geschlossene Garagenbox) eine wirtschaftliche Einheit bilden und über einen eigenen Zugang verfügen (Art. 712b Abs. 1 ZGB). Offene Parkplätze im Freien oder Einstellhallenplätze ohne feste Mauern sind nicht sonderrechtsfähig.
Befugnisse und Schranken im Sonderrecht
Im Bereich seines Sonderrechts ist der Eigentümer frei, die Räume nach seinen Wünschen zu nutzen und baulich umzugestalten. Diese Freiheit findet ihre Grenzen an der Rücksichtnahme auf die Gemeinschaft:
In BGE 130 III 450 (E. 1.2) hielt das Bundesgericht fest: «Der Stockwerkeigentümer ist in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen, d.h. der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechts erschweren oder gemeinschaftliche Bauteile, […] Anlagen und Einrichtungen beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen ( Art. 712a Abs. 2 ZGB ).» So dürfen im Sonderrechtsbereich etwa keine tragenden Wände durchbrochen, keine lärmintensiven Bodenbeläge unter Missachtung der Schallschutznormen verlegt und die äussere Gebäudeoptik (z. B. durch nicht genehmigte Fensterformen oder Rollläden) nicht verändert werden.
Gemeinschaftliche Teile (Art. 712b Abs. 2 und 3 ZGB)
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Kategorien gemeinschaftlicher Teile:
1. Zwingend gemeinschaftliche Teile (Art. 712b Abs. 2 ZGB)
An bestimmten Elementen der Liegenschaft kann unter keinen Umständen Sonderrecht begründet werden; eine gegenteilige Vereinbarung im Reglement oder Begründungsakt ist absolut nichtig:
- Der Boden der Liegenschaft sowie das Baurecht, kraft dessen das Gebäude errichtet wird (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
- Bauteile, die für den Bestand, die Festigkeit und die Dichtigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB): Fundamente, tragende Mauern, Pfeiler, Geschossdecken, das Dach, die Gebäudeisolation und die Fassade (inklusive Balkonbrüstungen und Aussenseite der Fenster);
- Anlagen und Einrichtungen, die den andern Stockwerkeigentümern für den Gebrauch ihrer Räume dienen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 3 ZGB): Hauseingänge, Treppenhäuser, Personenlifte, Zentralheizungen, gemeinsame Waschküchen, Hauszuleitungen und Steigzonen für Wasser, Strom und Abwasser (BGE 147 III 553 E. 5.1).
2. Vermutungsweise gemeinschaftliche Teile (Art. 712b Abs. 3 ZGB)
Alle Gebäudeteile, die nicht zwingend gemeinschaftlich sind, gelten von Gesetzes wegen als gemeinschaftlich, sofern im Begründungsakt oder durch Vereinbarung der Stockwerkeigentümer nichts anderes bestimmt worden ist.
Sondernutzungsrechte (ausschliessliche Nutzungsrechte)
Weil offene Aussenflächen (wie Gartenanteile, Dachterrassen, Balkone oder ungedeckte Parkplätze) nicht sonderrechtsfähig sind, greift die Praxis auf das Rechtsinstitut des Sondernutzungsrechts (ausschliessliches Nutzungsrecht) zurück.
- Rechtsnatur: Ein Sondernutzungsrecht räumt einem bestimmten Stockwerkeigentümer die Befugnis ein, einen gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft unter Ausschluss aller übrigen Eigentümer exklusiv zu benützen. Der Gegenstand bleibt zwingend im Miteigentum aller.
- Entstehung: Ein Sondernutzungsrecht bedarf einer statutarischen oder vertraglichen Grundlage. In BGE 136 III 261 (E. 4) stellte das Bundesgericht klar: «Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden». Das blosse langjährige Dulden einer Nutzung begründet kein Recht.
- Unterhaltspflichten: Sofern das Reglement keine abweichende Regelung trifft, obliegt der gewöhnliche Unterhalt (Reinigung, Gartenpflege, Schneeräumung) dem Sondernutzungsberechtigten. Umfassende Erneuerungen und konstruktive Reparaturen (z. B. Flachdachsanierung unter einer Dachterrasse) fallen demgegenüber unter die gemeinschaftlichen Kosten aller Eigentümer nach Wertquoten.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft
1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.
2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.623
623 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer bildet von Gesetzes wegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712l ZGB).
Beschränkte Rechts- und Handlungsfähigkeit
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine juristische Person, besitzt jedoch kraft Gesetzes eine Teilrechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit für die Verwaltung der Liegenschaft (Art. 712l Abs. 2 ZGB):
- Sie kann unter ihrem Namen Verträge abschliessen (z. B. mit Hauswart, Handwerkern, Versicherungen, Energielieferanten);
- Sie kann als Partei vor Gericht klagen und verklagt werden (Aktiv- und Passivlegitimation);
- Sie kann betreiben und betrieben werden;
- Sie verfügt über ein eigenes Zweckvermögen (den Erneuerungsfonds und Beitragsforderungen).
Das Bundesgericht präzisierte die doppelte Struktur in BGE 145 III 121 (E. 4.3.3): «Beim Stockwerkeigentum ist zwischen der Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des Grundstücks und der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft zu unterscheiden: Die Stockwerkeigentümer bilden in den sie betreffenden Angelegenheiten eine Streitgenossenschaft, und zwar in jenen Bereichen des Eigentums, über welche nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft». In verwaltungsbezogenen Angelegenheiten handelt und haftet hingegen die Gemeinschaft selbst (BGE 142 III 551 E. 2.2).
Haftungsausschluss der einzelnen Eigentümer
Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet primär das Gemeinschaftsvermögen. In BGE 119 II 404 (E. 5 f.) entschied das Bundesgericht, dass keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende persönliche Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer für Gemeinschaftsschulden existiert. Gläubiger der Gemeinschaft können nicht direkt auf das Privatvermögen der einzelnen Miteigentümer greifen.
Beschlussfassung und Verwaltung
Die Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m ZGB)
1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
- 1.
- in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
- 2.
- den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
- 3.
- einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
- 4.
- jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
- 5.
- über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
- 6.
- das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
Die Stockwerkeigentümerversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie beschliesst über sämtliche Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter übertragen sind (Art. 712m Abs. 1 ZGB), namentlich über das Jahresbudget, die Jahresrechnung, bauliche Massnahmen, die Wahl des Verwalters und die Genehmigung des Reglements.
Beschlussfähigkeit (Präsenzquorum, Art. 712p ZGB)
1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.
2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.
3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.
Damit die Versammlung gültig verhandeln und beschliessen kann, muss sie beschlussfähig sein. Das Gesetz verlangt zwingend die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich mindestens zur Hälfte am Wert beteiligt sind, mindestens aber zweier Eigentümer (Art. 712p Abs. 1 ZGB).
Wird dieses Quorum verfehlt, ist die Versammlung beschlussunfähig. Es muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die frühestens nach zehn Tagen stattfinden darf (Art. 712p Abs. 2 ZGB). Diese Ersatzversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind; ein Wertquotenquorum ist diesfalls nicht mehr erforderlich.
Stimmkraft und Stimmrechtsausschluss
- Stimmprinzip: Nach der gesetzlichen Grundregel hat jeder Stockwerkeigentümer an der Versammlung eine Stimme (Kopfstimmrecht), unabhängig von der Höhe seiner Wertquote (Art. 67 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB). Gehören einer Person mehrere Stockwerkeigentumsanteile, steht ihr dennoch nur eine Kopfstimme zu, es sei denn, das Reglement ordnet ausdrücklich eine Stimmenzählung nach Einheiten oder Wertquoten an.
- Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollision: Gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Bestimmung von Art. 68 ZGB (Ausschliessung vom Stimmrecht bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinschaft) Anwendung. In BGE 134 III 481 (E. 3.5) differenzierte das Bundesgericht: Bei der Wahl eines Miteigentümers zum Verwalter handelt es sich um einen internen Organisationsakt, bei dem kein Stimmrechtsausschluss greift. Dagegen ist der betreffende Eigentümer bei Beschlüssen über seine Entlöhnung oder über den Abschluss eines Abwartsvertrags zwingend vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Entscheidungsquoren für Verwaltung und bauliche Massnahmen
1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.
2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.
3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.
4 Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.622
622 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
568Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
Für Beschlüsse über gemeinschaftliche Angelegenheiten verweist Art. 712g Abs. 1 ZGB auf die Miteigentumsregeln. Das Gesetz staffelt die erforderlichen Mehrheiten nach der Schwere des Eingriffs:
| Beschlussgegenstand | Gesetzliche Grundlage | Erforderliches Quorum | Anwendungsbeispiele |
|---|---|---|---|
| Gewöhnliche Verwaltungshandlungen | Art. 647a ZGB | Einfaches Mehr der anwesenden Köpfe | Laufende Ausbesserungen, Beauftragung von Serviceverträgen, administrative Anordnungen |
| Notwendige bauliche Massnahmen | Art. 647c ZGB | Einfaches Mehr der anwesenden Köpfe | Reparatur eines lecken Dachs, Behebung von Heizungsausfällen zur Werterhaltung |
| Nützliche bauliche Massnahmen | Art. 647d Abs. 1 ZGB | Qualifiziertes Mehr: Mehrheit aller Stockwerkeigentümer (Köpfe), die zugleich den grösseren Teil der Sache (Wertquoten) vertritt | Fassadenisolation, Einbau einer Photovoltaikanlage, Liftnachrüstung, energetische Sanierung |
| Erlass / Änderung des Reglements | Art. 712g Abs. 3 ZGB | Qualifiziertes Mehr: Mehrheit der Köpfe und Wertquoten | Änderung der Hausordnung im Reglement, Anpassung der Kostenverteilschlüssel |
| Luxuriöse bauliche Massnahmen | Art. 647e Abs. 1 ZGB | Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer | Aufwendige Verschönerungen, Errichtung eines Hallenbads oder Luxusgartens |
| Zweckänderung der Liegenschaft | Art. 648 Abs. 2 ZGB | Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer | Umwandlung eines reinen Wohnhauses in eine Gewerbe- oder Hotelanlage (BGE 130 III 441) |
| Änderung der Wertquoten | Art. 712e Abs. 2 ZGB | Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer | Neufestsetzung der Tausendstel nach baulicher Vergrösserung einer Einheit |
In BGE 144 III 510 (E. 2.2.4) entschied das Bundesgericht, dass die doppelte Mehrheit bei nützlichen baulichen Massnahmen unter Vorbehalt anderslautender statutarischer Bestimmungen auf die anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer abstellt.
Der Verwalter (Art. 712q–712t ZGB)
1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.
2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen.
3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.
Die Bestellung eines Verwalters ist gesetzlich fakultativ, in grösseren Gemeinschaften jedoch die Regel. Der Verwalter wird durch die Versammlung mit einfachem Mehr bestellt (Art. 712q Abs. 1 ZGB).
Abberufung des Verwalters
- Freiwillige Abberufung: Die Versammlung kann den Verwalter jederzeit mit einfachem Mehr ohne Angabe von Gründen abberufen (Art. 712r Abs. 1 ZGB).
- Gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund: Weigert sich die Versammlung, den Verwalter abzusetzen, kann jeder Stockwerkeigentümer beim Richter auf gerichtliche Abberufung klagen (Art. 712r Abs. 2 ZGB). In BGE 126 III 177 (E. 2a) präzisierte das Bundesgericht: Ein wichtiger Grund liegt vor, «wenn einem Stockwerkeigentümer die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, weil das diesem Rechtsverhältnis immanente Vertrauensverhältnis fehlt bzw. zerstört worden ist». Typische Fälle sind beharrlich mangelhafte Buchführung oder gravierende Pflichtverletzungen.
- Prozessvoraussetzung: Ein gerichtliches Abberufungsbegehren setzt zwingend voraus, dass der Antrag zuvor ordnungsgemäss an der Stockwerkeigentümerversammlung gestellt und von dieser abgelehnt wurde (BGE 131 III 297 E. 2.3.3).
Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB)
Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung, die gegen das Gesetz, den Begründungsakt oder das Reglement verstossen, können gerichtlich angefochten werden (Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB):
- Frist: Die Anfechtungsklage muss binnen einer Verwirkungsfrist von einem Monat ab Kenntnisnahme des Beschlusses beim Richter anhängig gemacht werden.
- Passivlegitimation: Die Klage ist zwingend gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche zu richten, nicht gegen die einzelnen Miteigentümer oder den Verwalter (BGE 119 II 404 E. 5).
- Nichtigkeit: Beschlüsse, die zwingende Schutzvorschriften verletzen (z. B. Entzug von zwingend gemeinschaftlichen Teilen oder willkürlicher Ausschluss vom Stimmrecht), sind absolut nichtig. Die Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von Gerichten von Amtes wegen zu beachten.
Kosten, Erneuerungsfonds und Sicherungsmittel
Gemeinschaftliche Kosten und Lasten (Art. 712h ZGB)
1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.
2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
- 1.
- die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
- 2.
- die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
- 3.
- die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
- 4.
- die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.
3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
Zu den gemeinschaftlichen Kosten gehören Auslagen für Reparaturen gemeinschaftlicher Teile, Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen, Heiz- und Betriebskosten sowie die Entschädigung des Verwalters (Art. 712h Abs. 2 ZGB).
- Verteilungsschlüssel: Die Kosten werden nach Massgabe der Wertquoten verteilt (Art. 712h Abs. 1 ZGB).
- Ausnahme (Art. 712h Abs. 3 ZGB): Dienen bestimmte Bauteile oder Anlagen einzelnen Stockwerkeinheiten gar nicht oder nur in ganz geringem Masse (z. B. ein Lift, der nur den oberen Stockwerken dient), ist dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, sofern das Reglement eine entsprechende Kostenbefreiung vorsieht.
Der Erneuerungsfonds
Das Gesetz schreibt die Äufnung eines Erneuerungsfonds nicht zwingend vor; in nahezu allen Reglementen ist er jedoch statuiert.
- Zweck: Finanzierung künftiger grösserer Sanierungsmassnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen (Dach, Fassade, Heizung, Lift).
- Rechtsnatur: Der Erneuerungsfonds ist rechtlich gebundenes Sondervermögen der Gemeinschaft. Ein ausscheidender Stockwerkeigentümer kann seine einbezahlten Beiträge nicht zurückfordern; das Fondsguthaben geht bei Veräusserung automatisch auf den Erwerber über.
Das gesetzliche Gemeinschaftspfandrecht (Art. 712i ZGB)
1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Um Beitragsausfälle säumiger Eigentümer abzuwehren, räumt Art. 712i ZGB der Gemeinschaft einen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts an der Stockwerkeinheit des Schuldners ein:
- Rechtsnatur als Realobligation: In BGE 106 II 183 (E. 1) hielt das Bundesgericht fest, dass der Pfanderrichtungsanspruch rechtlich eine Realobligation darstellt: «Obwohl die Beitragsforderung als solche von Gesetzes wegen nicht auf den Erwerber der betreffenden Stockwerkeinheit übergeht, kann die Einräumung des Pfandrechts für diese Forderung nach dem Wortlaut des Gesetzes […] gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer […] geltend gemacht werden».
- Umfang und Dreijahresfrist: Das Pfandrecht sichert die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre. In der Grundsatzentscheidung BGE 150 III 113 (E. 6.2.1.12) entschied das Bundesgericht höchstrichterlich: «Aus den dargelegten Gründen ist jener Lehrmeinung der Vorzug zu geben, wonach die Dreijahresfrist durch Rückrechnung ab Stellung des Begehrens um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts zu berechnen ist.» Massgebend ist mithin das Einreichen des Gesuchs beim Gericht, nicht der spätere Grundbucheintrag.
Das Retentionsrecht (Art. 712k ZGB)
Neben dem Grundpfandrecht steht der Gemeinschaft für die Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein gesetzliches Retentionsrecht an den beweglichen Sachen zu, die sich in den Sonderrechtsräumen des säumigen Eigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören (Art. 712k ZGB analog zum Vermieterretentionsrecht nach Art. 268 OR).
Streitigkeiten und Ausschluss aus der Gemeinschaft
1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.
3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
575Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
Verletzt ein Stockwerkeigentümer beharrlich seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft (z. B. dauernde massive Ruhestörung, Bedrohung von Nachbarn, Weigerung der Beitragszahlung), kann er als schärfste Sanktion aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden:
- Voraussetzungen (Art. 649b ZGB): Erfordert eine so schwere Pflichtverletzung, dass den übrigen Eigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
- Ultima-ratio-Prinzip: In BGE 113 II 15 (E. 3) entschied das Bundesgericht: «ein Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer komme […] als eine höchst schwerwiegende Massnahme, die die dingliche Rechtsstellung des Miteigentümers im Verhältnis zu derjenigen des Alleineigentümers empfindlich beschränkt, nur als ultima ratio in Betracht». Vor Einleitung der Ausschlussklage müssen alle milderen Mittel (Abmahnungen, Beseitigungsklagen, Ordnungsbussen) ausgeschöpft worden sein.
- Verfahren: Die Versammlung beschliesst mit der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer (unter Ausschluss des Betroffenen) über die Klageerhebung. Das Zivilgericht ordnet mit dem Urteil an, dass der Beklagte seinen Anteil binnen bestimmter Frist veräussern muss, andernfalls die Zwangsversteigerung angeordnet wird (Art. 649b Abs. 3 ZGB).
- Rechtsmissbrauchsverbot: Ein Stockwerkeigentümer, der selbst in grober Weise gegen die Regeln der Gemeinschaft verstösst, kann sich nicht auf Art. 649b ZGB berufen (BGE 137 III 534).
Praxishinweise
- Prüfungspflichten beim Kauf einer Stockwerkeinheit: Kaufinteressenten sollten vor der Beurkundung Einsicht in das Reglement, die Hausordnung, die Protokolle der letzten drei Stockwerkeigentümerversammlungen, den aktuellen Stand des Erneuerungsfonds sowie die Jahresrechnungen nehmen. Dadurch lassen sich verdeckte Sanierungsstaus (z. B. bevorstehende Dach- oder Heizungserneuerungen ohne Fondsguthaben) und schwelende Konflikte frühzeitig erkennen.
- Haftungsfalle für Beitragsrückstände meiden: Zwar haftet der Neuerwerber nicht persönlich für Beitragsrückstände des Verkäufers; jedoch haftet seine erworbene Stockwerkeinheit dinglich über das gesetzliche Gemeinschaftspfandrecht (Art. 712i ZGB; BGE 106 II 183). Beim Kaufvertrag sollte stets eine Bestätigung der Verwaltung über die Schuldenfreiheit des Anteils verlangt oder ein Kaufpreisrückbehalt vereinbart werden.
- Sondernutzungsrechte sauber verankern: Aussenparkplätze, Gartenanteile und Terrassen sollten im Reglement exakt vermessen, bezeichnet und bezüglich der Unterhaltslasten geregelt sein. Eine blosse faktische Nutzung ohne statutarische Grundlage vermittelt nach BGE 136 III 261 keinen Rechtsschutz.
- Fristen bei Beschlussanfechtungen überwachen: Die Monatsfrist von Art. 75 ZGB zur gerichtlichen Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen ist eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt mit Kenntnisnahme des Beschlusses zu laufen. Die Klage muss zwingend gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft erhoben werden (BGE 119 II 404).
- Gemeinschaftspfandrecht rechtzeitig anhängig machen: Um Beitragsforderungen der letzten drei Jahre dinglich zu sichern, muss die Verwaltung unverzüglich vor Ablauf der Dreijahresfrist das gerichtliche Gesuch um Eintragung stellen (BGE 150 III 113).
Leitentscheide
| Entscheid | Fundstelle | Gegenstand | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|---|---|
| BGE 145 III 121 | BGE 145 III 121 | Rechtsnatur der Gemeinschaft | Unterscheidung zwischen Gesamtheit der Miteigentümer und der Verwaltungsgemeinschaft; Passivlegitimation bei Störungen aus gemeinschaftlichen Bauteilen. |
| BGE 144 III 510 | BGE 144 III 510 | Doppelte Mehrheit | Berechnung der doppelten Mehrheit bei nützlichen baulichen Massnahmen (Art. 647d ZGB); Abstellen auf anwesende/vertretene Eigentümer unter Vorbehalt des Reglements. |
| BGE 150 III 113 | BGE 150 III 113 | Gemeinschaftspfandrecht | Die Dreijahresfrist nach Art. 712i Abs. 1 ZGB wird durch Rückrechnung ab Stellung des Begehrens um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts berechnet. |
| BGE 136 III 261 | BGE 136 III 261 | Sondernutzungsrechte und Bauten | Exklusive Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen bedürfen einer Grundlage im Reglement oder Versammlungsbeschluss; kein formloser Rechtserwerb. |
| BGE 130 III 450 | BGE 130 III 450 | Schranken des Sonderrechts | Freiheit des Stockwerkeigentümers im Innenausbau; Unstatthaftigkeit eigenmächtiger Eingriffe in gemeinschaftliche Bauteile (z. B. Dachöffnungen). |
| BGE 130 III 441 | BGE 130 III 441 | Nützliche Bauten vs. Zweckänderung | Abgrenzung einer nützlichen baulichen Massnahme nach Art. 647d ZGB von einer einstimmigkeitsbedürftigen Zweckänderung nach Art. 648 Abs. 2 ZGB. |
| BGE 119 II 404 | BGE 119 II 404 | Beschlussanfechtung und Haftung | Passivlegitimation bei Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen liegt bei der Gemeinschaft; keine unmittelbare persönliche Haftung der Miteigentümer. |
| BGE 134 III 481 | BGE 134 III 481 | Stimmrechtsausschluss | Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf die Versammlung; kein Ausschluss bei der Verwalterwahl als Organisationsakt, wohl aber bei dessen Entlöhnung. |
| BGE 116 II 55 | BGE 116 II 55 | Wertquoten und Berichtigung | Begriff der Wertquote als abstrakte Verhältniszahl; Ermessensspielraum bei der Festlegung; strenge Voraussetzungen der Berichtigungsklage bei Irrtum. |
| BGE 126 III 177 | BGE 126 III 177 | Abberufung des Verwalters | Wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung (Art. 712r Abs. 2 ZGB) liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist. |
| BGE 131 III 297 | BGE 131 III 297 | Prozessvoraussetzung Abberufung | Zwingendes Erfordernis der vorgängigen Antragstellung und Ablehnung an der Stockwerkeigentümerversammlung vor gerichtlicher Klage nach Art. 712r ZGB. |
| BGE 106 II 183 | BGE 106 II 183 | Pfanderrichtungsanspruch | Der Anspruch auf Errichtung des Gemeinschaftspfandrechts nach Art. 712i ZGB ist eine Realobligation; Untergang bei unterlassener Anmeldung im Pfändungsverfahren. |
| BGE 113 II 15 | BGE 113 II 15 | Ausschluss aus der Gemeinschaft | Ausschluss eines Stockwerkeigentümers nach Art. 649b ZGB als schwerwiegendste Sanktion und ultima ratio nach Erschöpfung aller milderen Mittel. |
| BGE 142 III 551 | BGE 142 III 551 | Prozessfähigkeit der Gemeinschaft | Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur gerichtlichen Durchsetzung von Dienstbarkeiten und Verwaltungsrechten. |
Literatur
- Arthur Meier-Hayoz / Heinz Rey / Amédéo Wermelinger, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a–712t ZGB, 2. Aufl., Bern 2014.
- Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum: Ein praktischer Leitfaden, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021.
- Lukas Bärtschi / Marcel Fasel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II (Art. 457–977 ZGB), 7. Aufl., Basel 2023 (zu Art. 712a–712t ZGB).
- Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl., Bern 2007.
Betroffene Bestimmungen
- Art. 646 ZGB — Miteigentum (Grundnorm)
- Art. 647a ZGB — Gewöhnliche Verwaltungshandlungen im Miteigentum
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