Sozialversicherungsrecht im Überblick: versicherte Risiken und Anspruchsgrundlagen
Alters- und HinterlassenenversicherungInvalidenversicherung › InvalidenrenteErgänzungs- und ÜberbrückungsleistungenBerufliche VorsorgeUnfallversicherung › Unfallbegriff und BerufskrankheitUnfallversicherung › KausalzusammenhangKrankenversicherungArbeitslosenversicherungErwerbsersatzordnungFamilienzulagen und kantonale SozialversicherungMilitärversicherung
Überblick
Das schweizerische Sozialversicherungsrecht ist kein einheitliches Gesetz, sondern ein Verbund von rund zehn Einzelversicherungen, die zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlichen Konzepten entstanden sind: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Ergänzungsleistungen (EL), die berufliche Vorsorge (BVG), die Unfallversicherung (UV), die Krankenversicherung (KV), die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Familienzulagen (FamZ) und die Militärversicherung (MV). Jede hat ihr eigenes Gesetz, ihren eigenen Kreis versicherter Personen, eigene Träger und eigene Leistungen.
Zusammengehalten wird das System seit 2003 vom Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Es definiert die versicherten Risiken einheitlich, regelt das Verfahren und bestimmt, wie Leistungen verschiedener Versicherungen zusammentreffen.
Wer einen Anspruch prüft, stellt deshalb immer dieselben drei Fragen:
- Ist die Person in der betreffenden Versicherung versichert? (Versicherungsunterstellung, z. B. Wohnsitz, Erwerbstätigkeit, Anstellung, Dienstleistung)
- Ist das versicherte Risiko eingetreten? (Versicherungsfall, z. B. Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit)
- Sind die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Einzelgesetzes erfüllt? (z. B. Beitragszeit, Mindestinvaliditätsgrad, Kausalzusammenhang, Wartezeit)
Dieses Thema ordnet die Zweige, die versicherten Risiken und die Anspruchsgrundlagen und verweist für die Einzelfragen auf die Kommentare.
Rechtsgrundlagen
Verfassung
Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes stehen in den Art. 111–117 BV, für die Militärversicherung in Art. 59 Abs. 5 BV. Die Altersvorsorge ruht auf dem Drei-Säulen-Prinzip:
1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
Die Verfassung gibt den Zweigen unterschiedliche Ziele vor. Die Renten der AHV/IV sollen den Existenzbedarf angemessen decken (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV); die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV). Wo die Renten den Existenzbedarf nicht decken, richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus (Art. 112a BV). Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz (Art. 114 Abs. 2 lit. a BV). Für Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung sowie für Kranken- und Unfallversicherung räumt die Verfassung dem Bund Kompetenzen ein und erlaubt ihm, die Versicherung obligatorisch zu erklären (Art. 116 und 117 BV).
Das ATSG als Allgemeiner Teil
Das ATSG koordiniert nach seinem Art. 1 das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es Grundsätze, Begriffe und Institute definiert, ein einheitliches Verfahren und die Rechtspflege regelt, die Leistungen aufeinander abstimmt und den Rückgriff auf Dritte ordnet. Es gilt aber nicht aus eigener Kraft: Seine Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Die Einzelgesetze erklären es für anwendbar, soweit sie nicht ausdrücklich davon abweichen (so etwa Art. 1 Abs. 1 AHVG). Wichtigste Ausnahme ist die berufliche Vorsorge: Das Bundesgericht hält fest, dass etwa die Legaldefinition der Arbeitsunfähigkeit in Art. 6 ATSG «im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet» (BGE 134 V 20 E. 3.2.2). Auch der Rechtsweg ist dort ein anderer (unten Verfahren).
Abgrenzung zur Sozialhilfe
Keine Sozialversicherung ist die Sozialhilfe. Sie ist kantonal geregelt, setzt keine Versicherung und keine Beiträge voraus und knüpft allein an die Bedürftigkeit an. Verfassungsrechtlich garantiert ist das Minimum: Wer in Not gerät und nicht für sich sorgen kann, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Die Ergänzungsleistungen stehen dazwischen: Sie sind bedarfsabhängig wie die Sozialhilfe, aber an den Bezug einer AHV- oder IV-Leistung geknüpft (unten EL).
Aufbau: die Zweige im Überblick
| Zweig | Gesetz (SR) | Versicherte Risiken | Versichert sind (Grundsatz) | Hauptleistungen |
|---|---|---|---|---|
| AHV | AHVG (831.10) | Alter, Tod (Hinterlassene) | Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1a AHVG) | Alters-, Witwen-/Witwer- und Waisenrenten, Hilflosenentschädigung |
| IV | IVG (831.20) | Invalidität infolge Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall | wie AHV | Eingliederungsmassnahmen, Taggelder, Renten, Hilflosenentschädigung |
| EL | ELG (831.30) | ungedeckter Existenzbedarf von AHV-/IV-Berechtigten | Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz (Art. 4 ELG) | jährliche Ergänzungsleistung, Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 ELG) |
| Berufliche Vorsorge | BVG (831.40) | Alter, Tod, Invalidität | Arbeitnehmende ab einem Mindestlohn (Art. 2 BVG) | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen |
| UV | UVG (832.20) | Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Berufskrankheit | in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende, Arbeitslose (Art. 1a UVG) | Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hinterlassenenrenten |
| KV | KVG (832.10) | Krankheit, Unfall (subsidiär), Mutterschaft | alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 KVG) | Kosten der Pflegeleistungen; freiwillige Taggeldversicherung |
| ALV | AVIG (837.0) | Erwerbsausfall wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Art. 1a AVIG) | Arbeitnehmende | Arbeitslosenentschädigung, arbeitsmarktliche Massnahmen |
| EO | EOG (834.1) | Erwerbsausfall bei Dienst, Mutterschaft, Geburt (anderer Elternteil), Betreuung, Adoption | Dienstleistende; erwerbstätige Eltern | Taggelder (Entschädigungen) |
| Familienzulagen | FamZG (836.2) | Familienlasten | Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige mit geringem steuerbarem Einkommen (Art. 19 FamZG) | Kinder- und Ausbildungszulagen |
| MV | MVG (833.1) | jede Gesundheitsschädigung während des Dienstes | Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstleistende u. a. (Art. 1a MVG) | Heilbehandlung, Taggeld, Renten |
Zwei Gruppen lassen sich unterscheiden. Volksversicherungen erfassen die gesamte Wohnbevölkerung (AHV, IV, KV); Erwerbstätigenversicherungen knüpfen an ein Arbeitsverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit an (BVG, UV, ALV, EO-Mutterschaft). Für die Prüfung ist das die erste Weiche: Wer nicht erwerbstätig ist, ist gegen Unfall nicht über das UVG, sondern über die Krankenversicherung gedeckt (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG).
Die versicherten Risiken
Das ATSG umschreibt die Risiken, an die die Einzelgesetze anknüpfen. Die Begriffe sind gestuft: Eine Gesundheitsbeeinträchtigung (Krankheit, Unfall, Geburtsgebrechen) kann zu Arbeitsunfähigkeit, diese zu Erwerbsunfähigkeit und, wenn sie andauert, zu Invalidität führen.
Krankheit
1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Krankheit ist der Auffangbegriff: Jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht Folge eines Unfalls ist, fällt darunter, sofern sie Untersuchung oder Behandlung erfordert oder arbeitsunfähig macht. Dass die Abgrenzung zum Unfall über die Zuständigkeit entscheidet, zeigt sich vor allem bei Erwerbstätigen: Krankheit fällt in die Krankenversicherung, Unfall in die Unfallversicherung.
Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Der Unfallbegriff hat fünf Merkmale: schädigende Einwirkung auf den Körper, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 2.3). Umstritten ist in der Praxis fast immer das letzte. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er nach einem objektiven Massstab «nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist» (BGE 134 V 72 E. 4.1). Das Merkmal dient der Abgrenzung zur Krankheit: «Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben» (E. 4.1.1). Im entschiedenen Fall hatte sich ein Kind beim Zusammenstoss auf einem Auto-Scooter den Kopf am Lenkrad angeschlagen und Zähne verletzt; das Bundesgericht bejahte – in Änderung seiner Rechtsprechung – einen Unfall (Regeste).
Die Unfallversicherung deckt zudem bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen (Knochenbrüche, Meniskus-, Muskel- und Sehnenrisse, Bandläsionen u. a.) auch ohne ungewöhnlichen äusseren Faktor, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG), und Berufskrankheiten, die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 UVG).
Mutterschaft
Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter (Art. 5 ATSG). Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten (Art. 1a Abs. 2 lit. c KVG), die Erwerbsersatzordnung den Erwerbsausfall (unten EO).
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität
Arbeitsunfähigkeit ist die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Sie ist Voraussetzung der Taggelder.
Erwerbsunfähigkeit ist der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Massgebend sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, und sie muss aus objektiver Sicht nicht überwindbar sein (Art. 7 ATSG).
1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.1314
12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
13 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Invalidität ist damit ein wirtschaftlicher, kein medizinischer Begriff. Der Invaliditätsgrad wird durch Einkommensvergleich bestimmt: Das Einkommen, das die Person mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielen könnte, wird dem Einkommen gegenübergestellt, das sie ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Art. 16 ATSG). Bei psychischen Leiden ist die Arbeitsfähigkeit seit BGE 141 V 281 in einem strukturierten Prüfraster anhand von Indikatoren zu beurteilen; an die Stelle der früheren Überwindbarkeitsvermutung trat eine «ergebnisoffene symmetrische Beurteilung» des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). BGE 143 V 418 dehnte dieses Beweisverfahren auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus; die Diagnose allein entscheidet nicht: «Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung» (E. 6).
Hilflosigkeit
Hilflos ist, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflosenentschädigungen richten AHV, IV, UV und MV aus.
Alter und Tod
Das Risiko Alter tritt mit dem Referenzalter ein. Das Gesetz setzt es seit der Reform AHV 21 für Frauen und Männer auf 65 Jahre (Art. 21 Abs. 1 AHVG); für Frauen der Jahrgänge 1961–1963 steigt es nach den Übergangsbestimmungen schrittweise von 64 Jahren und drei Monaten auf 64 Jahre und neun Monate, ab Jahrgang 1964 gilt 65. Die berufliche Vorsorge übernimmt das Referenzalter der AHV (Art. 13 Abs. 1 BVG). Das Risiko Tod wird über Hinterlassenenleistungen an die überlebenden Ehegatten und Waisen abgesichert (AHV, BVG, UV, MV). Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt (Art. 13a ATSG).
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit ist kein ATSG-Begriff; das AVIG umschreibt sie selbst (Art. 10 AVIG). Versichert ist der anrechenbare Arbeitsausfall, nicht der Verlust der Stelle als solcher (Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 AVIG).
Familienlasten und Dienst
Die Familienzulagen gleichen Kinderlasten teilweise aus, ohne dass ein Schaden eintreten müsste. Die Erwerbsersatzordnung deckt den Erwerbsausfall während Militär-, Zivil- und Schutzdienst (Art. 1a EOG), die Militärversicherung die Gesundheitsschäden aus diesen Diensten.
Kausal- und Finalprinzip
Die Zweige unterscheiden sich darin, ob es auf die Ursache des Gesundheitsschadens ankommt.
Final ausgestaltete Versicherungen leisten unabhängig von der Ursache. Die IV erfasst Invalidität gleichermassen als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (Art. 4 Abs. 1 IVG); das Bundesgericht spricht von der Systematik «der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung» (BGE 126 V 461 E. 2). Final sind auch AHV, berufliche Vorsorge, Krankenversicherung (für Unfälle subsidiär) und Arbeitslosenversicherung.
Kausal ausgestaltet sind die Unfall- und die Militärversicherung: Sie leisten nur für Schäden, die auf das versicherte Ereignis zurückgehen. In der Unfallversicherung braucht es dafür zweierlei:
- einen natürlichen Kausalzusammenhang – der Unfall darf nicht weggedacht werden können, ohne dass die gesundheitliche Störung entfiele; er muss nicht alleinige Ursache sein, aber: «Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht» (BGE 129 V 177 E. 3.1);
- einen adäquaten Kausalzusammenhang – das Ereignis muss «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet» sein, «einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen» (BGE 129 V 177 E. 3.2). Der Adäquanz «kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu» (E. 3.3); bei psychischen Unfallfolgen ist sie eigenständig zu prüfen, wobei auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist, auch auf solche, die einen Unfall seelisch weniger gut verkraften (a.a.O.).
Die Militärversicherung kehrt die Beweislast um: Sie erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt, und haftet nur dann nicht, wenn sie beweist, dass die Schädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte und sicher nicht verschlimmert worden ist (Art. 5 MVG).
Die Unterscheidung erklärt, warum dasselbe Leiden in verschiedenen Zweigen verschieden beurteilt werden kann: Die IV fragt nur, ob und wie stark die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist; die Unfallversicherung zusätzlich, ob gerade der Unfall die Einschränkung verursacht hat.
Die Anspruchsgrundlagen der einzelnen Zweige
Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Versichert sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG).
- Beitragspflichtig sind Erwerbstätige, solange sie erwerbstätig sind; Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Referenzalter (Art. 3 AHVG).
- Altersrente: Anspruch hat, wer das 65. Altersjahr vollendet hat; der Anspruch entsteht am ersten Tag des folgenden Monats (Art. 21 AHVG). Eine ordentliche Rente setzt voraus, dass mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können; Vollrenten erhält, wer die vollständige Beitragsdauer aufweist, sonst wird eine Teilrente ausgerichtet (Art. 29 AHVG).
- Hinterlassenenrenten: Witwen und Witwer, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 AHVG, mit den weiteren Bestimmungen der Art. 24 ff.); Waisen bis 18, in Ausbildung längstens bis 25 Jahre (Art. 25 AHVG).
- Hilflosenentschädigung für Altersrentnerinnen und -rentner mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen hilflos sind (Art. 43bis AHVG).
Invalidenversicherung
Die IV folgt dem Grundsatz Eingliederung vor Rente.
- Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel) erhalten Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 IVG).
- Rente: Anspruch besteht nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 28 Abs. 1 IVG): Die Erwerbsfähigkeit kann nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden; die Person war während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Wartejahr); und sie ist nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid. Solange die Eingliederungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, wird keine Rente zugesprochen (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
- Höhe: Seit 2022 gilt ein stufenloses System. Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 Prozent entspricht die Rente in Prozent einer ganzen Rente dem Invaliditätsgrad, ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente, zwischen 40 und 49 Prozent gelten abgestufte Anteile von 25 bis 47,5 Prozent (Art. 28b IVG).
- Beginn: frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wer sich spät anmeldet, verliert also Rentenmonate.
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängig. Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die namentlich eine Altersrente der AHV beziehen, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV oder auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der IV haben (Art. 4 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Für Ausländerinnen und Ausländer gelten Karenzfristen (Art. 5 ELG).
Berufliche Vorsorge
- Obligatorisch versichert sind Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der vom Bundesrat festgelegten Eintrittsschwelle beziehen; Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosentaggeldern sind für Tod und Invalidität versichert (Art. 2 BVG). Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV).
- Altersleistungen: Das Referenzalter entspricht jenem der AHV; Vorbezug ab 63, Aufschub bis 70 (Art. 13 BVG).
- Invalidenleistungen erhält, wer im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Leistungspflichtig ist also die Vorsorgeeinrichtung, bei der die Person versichert war, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, nicht jene bei Eintritt der Invalidität. Der Anspruch setzt einen «engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang» zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Eine mindestens dreimonatige volle Arbeitsfähigkeit mit objektiv wahrscheinlicher dauerhafter Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (E. 3.2.1).
Unfallversicherung
- Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden einschliesslich Lernender und Praktikanten sowie arbeitslose Personen (Art. 1a UVG).
- Versicherte Ereignisse: Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festgesetzte Mindestmass nicht erreicht, sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten für sie als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 UVG).
- Leistungen: Heilbehandlung mit freier Arztwahl (Art. 10 UVG); Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 UVG); Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent, sofern sich der Unfall vor dem Referenzalter ereignet hat (Art. 18 UVG); Integritätsentschädigung bei dauernder erheblicher Schädigung der Integrität (Art. 24 UVG).
- Kausalität ist zusätzliche Anspruchsvoraussetzung (oben Kausal- und Finalprinzip).
Krankenversicherung
- Versicherungspflicht: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
- Versicherte Risiken: Krankheit, Unfall (soweit keine Unfallversicherung aufkommt) und Mutterschaft (Art. 1a Abs. 2 KVG).
- Leistungen: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 KVG). Alle Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG). Die Krankenversicherung vergütet Kosten (Kostenvergütungsprinzip), während Unfall- und Militärversicherung die Behandlung selbst schulden (Naturalleistungsprinzip; BGE 134 V 72 E. 2.1).
- Taggeld: Die Taggeldversicherung nach KVG ist freiwillig (Art. 1a Abs. 1, Art. 67 KVG). In der Praxis wird der Lohnausfall bei Krankheit meist über privatrechtliche Kollektivtaggeldversicherungen der Arbeitgeber nach VVG gedeckt.
Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer kumulativ (Art. 8 Abs. 1 AVIG): ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter noch nicht erreicht hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder davon befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt.
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG); befreit sind namentlich Personen, die wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft keine Beitragszeit erwerben konnten, und Personen, die wegen Trennung, Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehegatten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 14 AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes, 70 Prozent für Versicherte ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, mit einem höheren Taggeld und ohne IV-Rente ab 40 Prozent (Art. 22 AVIG). Wer etwa durch eigenes Verschulden arbeitslos wird oder sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 AVIG).
Erwerbsersatzordnung
- Dienst: Personen, die in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz Dienst leisten, haben für jeden Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a EOG).
- Mutterschaft: Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die während der neun Monate vor der Niederkunft obligatorisch AHV-versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war und bei der Niederkunft Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende ist oder im Betrieb des Ehegatten gegen Barlohn mitarbeitet (Art. 16b EOG). Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d Abs. 1 EOG); das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (Art. 16e EOG).
- Anderer Elternteil: Anspruch hat, wer bei der Geburt oder innert sechs Monaten danach rechtlicher anderer Elternteil wird und die Versicherungs- und Erwerbsvoraussetzungen erfüllt (Art. 16i EOG); die Entschädigung ist innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten zu beziehen (Art. 16j EOG).
- Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes (Art. 16n EOG) und Adoption eines Kindes unter vier Jahren (Art. 16t EOG) sind ebenfalls über die EO gedeckt.
Familienzulagen
Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (bei Erwerbsunfähigkeit bis 20), und die Ausbildungszulage ab Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens bis 25 (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Das Bundesgesetz legt Mindestansätze fest; die Kantone können höhere Ansätze sowie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG).
Militärversicherung
Versichert sind namentlich, wer Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leistet, Berufs- und Zeitmilitär sowie Teilnehmende an friedenserhaltenden Aktionen des Bundes (Art. 1a MVG). Die MV ist eine umfassende Versicherung: Sie deckt Krankheit und Unfall gleichermassen, solange die Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung tritt (Art. 5 MVG). Während eines Dienstes von mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen ist die Krankenversicherungspflicht sistiert (Art. 3 Abs. 4 KVG).
Bund und Kantone
Gesetzgebung und Aufsicht liegen weitgehend beim Bund; der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen (Art. 76 ATSG). Die Durchführung ist dagegen auf zahlreiche Träger verteilt – Ausgleichskassen, kantonale IV-Stellen, Arbeitslosenkassen, Unfall- und Krankenversicherer, Vorsorgeeinrichtungen und Familienausgleichskassen. Den Kantonen kommen eigene Aufgaben zu:
- Rechtsprechung: Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz für Beschwerden aus der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG) und bezeichnet ein Gericht für Streitigkeiten aus der beruflichen Vorsorge (Art. 73 BVG).
- Ergänzungsleistungen: Bund und Kantone richten sie gemeinsam aus (Art. 112a BV).
- Familienzulagen: Die Kantone können über die bundesrechtlichen Mindestansätze hinausgehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG).
- Prämienverbilligung in der Krankenversicherung und Sozialhilfe sind kantonale Aufgaben; die EL ist mit der kantonalen Prämienverbilligung koordiniert (Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG).
Koordination der Leistungen
Ein Ereignis kann Ansprüche gegenüber mehreren Versicherungen auslösen – ein Arbeitsunfall etwa gegenüber UV, IV, BVG und AHV. Das ATSG regelt in den Art. 63–71, wer in welcher Reihenfolge leistet. Die AHV und die IV gelten dabei als eine Sozialversicherung (Art. 63 Abs. 2 ATSG).
| Leistungsart | Regel | Reihenfolge |
|---|---|---|
| Heilbehandlung | ausschliesslich eine Versicherung (Art. 64 ATSG) | MV → UV → IV → KV |
| Andere Sachleistungen (Hilfsmittel, Eingliederung) | nach Einzelgesetz (Art. 65 ATSG) | MV oder UV → IV oder AHV → KV |
| Renten und Abfindungen | kumulativ, unter Vorbehalt der Überentschädigung (Art. 66 Abs. 1 ATSG) | AHV oder IV → MV oder UV → BVG |
| Hilflosenentschädigung | ausschliesslich (Art. 66 Abs. 3 ATSG) | MV oder UV → IV oder AHV |
| Taggelder neben Renten | kumulativ, unter Vorbehalt der Überentschädigung (Art. 68 ATSG) | – |
Überentschädigung liegt vor, soweit die Sozialversicherungsleistungen den mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen; berücksichtigt werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung. Gekürzt wird die nachrangige Leistung; AHV- und IV-Renten sowie Hilflosen- und Integritätsentschädigungen sind von der Kürzung ausgenommen (Art. 69 ATSG).
Ist umstritten, welche Versicherung zuständig ist, kann die versicherte Person Vorleistung verlangen: von der Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, von der Arbeitslosenversicherung, von der Unfallversicherung im Verhältnis zur MV und von der beruflichen Vorsorge für Renten, deren Übernahme durch UV oder MV umstritten ist (Art. 70 ATSG). Die Versicherung, die den Fall schliesslich übernimmt, erstattet die Vorleistung zurück (Art. 71 ATSG).
Haftet ein Dritter für den Versicherungsfall (etwa der Unfallverursacher), tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein (Regress, Art. 72 ATSG). Gegen Angehörige und gegen den Arbeitgeber bei Berufsunfällen ist der Rückgriff auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ausser sie seien obligatorisch haftpflichtversichert (Art. 75 ATSG).
Verfahren und Beweis
Anmeldung und Abklärung
Wer eine Leistung beansprucht, muss sich beim zuständigen Versicherungsträger anmelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG); eine Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle wahrt die Fristen (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der Versicherungsträger klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab; die versicherte Person muss sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen Untersuchungen unterziehen (Art. 43 ATSG).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Beweismass ist herabgesetzt: «Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen» (BGE 144 V 427 E. 3.2). Eine Beweisführungslast gibt es nicht; bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid aber zu Ungunsten der Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (a.a.O.).
Für alle Zweige gilt die Schadenminderungspflicht: Die versicherte Person muss nach Eintritt des Schadens «alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben»; diese Pflicht ist «als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten» (BGE 129 V 460 E. 4.2). Wer sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung entzieht, riskiert nach schriftlicher Mahnung die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Rechtsweg
| Schritt | ATSG-Regelfall | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Verfügung | schriftlich über erhebliche Leistungen oder bei Uneinigkeit (Art. 49 ATSG) | IV: zuerst Vorbescheid mit 30 Tagen für Einwände (Art. 57a IVG) |
| Einsprache | 30 Tage bei der verfügenden Stelle, kostenlos (Art. 52 ATSG) | IV: kein Einspracheverfahren, Verfügungen der IV-Stellen direkt vor das Versicherungsgericht (Art. 69 Abs. 1 IVG) |
| Beschwerde | 30 Tage an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 56, 57, 60 ATSG); auch bei Rechtsverzögerung (Art. 56 Abs. 2 ATSG) | IV: kostenpflichtig, 200–1000 Franken (Art. 69 Abs. 1bis IVG); IV-Stelle für Versicherte im Ausland: Bundesverwaltungsgericht |
| Bundesgericht | Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten | – |
| Berufliche Vorsorge | kein Verfügungs- und Einspracheverfahren nach ATSG | Klage beim kantonalen Gericht nach Art. 73 BVG; einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren mit Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen |
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss einfach und rasch sein; das Gericht stellt den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien fest, ist an die Begehren nicht gebunden und darf nach vorgängiger Androhung auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person entscheiden (reformatio in peius, Art. 61 lit. c und d ATSG).
Würdigung
Das schweizerische Sozialversicherungsrecht ist historisch gewachsen, nicht entworfen. Jeder Zweig antwortet auf ein Risiko mit eigener Logik: die AHV/IV als Volksversicherung mit Existenzsicherungsziel, die berufliche Vorsorge als Erwerbstätigenversicherung zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung, die Unfallversicherung als Kausalversicherung der Arbeitnehmenden. Das ATSG hat Begriffe und Verfahren vereinheitlicht, die Unterschiede in Unterstellung, Kausalitätsanforderung und Leistungsziel aber bestehen lassen.
Daraus folgt der wichtigste praktische Befund: Dieselbe Person kann bei derselben Gesundheitsbeeinträchtigung in einem Zweig Leistungen erhalten und im anderen nicht. Eine psychische Erkrankung nach einem Unfall kann eine IV-Rente begründen (final), ohne dass die Unfallversicherung leistet (fehlende Adäquanz); eine Invalidität begründet Leistungen der beruflichen Vorsorge nur bei der Einrichtung, bei der die Person bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit versichert war (BGE 134 V 20 E. 3.2). Lücken entstehen vor allem dort, wo kein Zweig zuständig ist – etwa beim krankheitsbedingten Lohnausfall ohne Kollektivtaggeldversicherung oder bei Nichterwerbstätigen ohne Rentenanspruch. Sie werden über die Ergänzungsleistungen und letztlich über die Sozialhilfe aufgefangen.
Die Koordinationsregeln verhindern Doppelleistungen und Überentschädigung, schaffen aber eigene Komplexität, weil ein Fall von mehreren Trägern mit unterschiedlichen Begriffen beurteilt wird. Die Bindungswirkung des IV-Invaliditätsgrades für die berufliche Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG: invalid «im Sinne der IV») und die Vorleistungspflicht (Art. 70 ATSG) sind die wichtigsten Instrumente, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.
Praxishinweise
- Früh anmelden, bei allen in Frage kommenden Versicherungen. Die IV-Rente beginnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG); bei unklarer Zuständigkeit gehört die Anmeldung zu allen Trägern (Art. 70 Abs. 3 ATSG), und eine Anmeldung bei der falschen Stelle wahrt die Frist (Art. 29 Abs. 3 ATSG).
- Den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren. Er bestimmt das Wartejahr der IV (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2). Arztzeugnisse aus der Anfangsphase sind oft entscheidend.
- Unfall oder Krankheit? Bei Zweifel am Merkmal der Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1) die Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG prüfen; sie setzen keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor voraus.
- Kausalität gezielt belegen. Gegenüber der Unfallversicherung genügt die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1); medizinische Berichte sollten sich zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit äussern.
- Bei psychischen Leiden die Indikatoren adressieren, nicht nur die Diagnose: Entscheidend sind die funktionellen Auswirkungen und die Konsistenz über alle Lebensbereiche (BGE 143 V 418 E. 6).
- Fristen: 30 Tage für Einsprache und Beschwerde (Art. 52 und 60 ATSG), 30 Tage für Einwände gegen den IV-Vorbescheid (Art. 57a Abs. 3 IVG). In der beruflichen Vorsorge gibt es keine Verfügung; dort ist Klage nach Art. 73 BVG zu erheben.
- Schadenminderung mitdenken. Wer zumutbare Behandlungen, Eingliederungsmassnahmen oder einen Berufswechsel verweigert, riskiert Leistungskürzungen (BGE 129 V 460 E. 4.2; Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Bedeutung für das System |
|---|---|---|
| BGE 126 V 461 E. 2 | Invaliditätsbedingt verzögerte Erstausbildung | IV als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung |
| BGE 129 V 177 E. 3.1–3.3 | Psychische Folgen eines Raubüberfalls (UV) | Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang als Voraussetzung der Unfallversicherung |
| BGE 129 V 460 E. 4.2 | Krankentaggeld und Berufswechsel | Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz |
| BGE 134 V 20 E. 3.2 | Invalidenleistungen BVG | Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang; Art. 6 ATSG gilt im BVG nicht |
| BGE 134 V 72 E. 4.1 | Zahnverletzung auf dem Auto-Scooter (KV) | Unfallbegriff, Ungewöhnlichkeit als Abgrenzung zur Krankheit |
| BGE 141 V 281 E. 3.6 | Somatoforme Schmerzstörung (IV) | Strukturiertes Beweisverfahren anhand von Indikatoren |
| BGE 143 V 418 E. 6 | Psychische Leiden (IV) | Indikatorenprüfung für sämtliche psychischen Erkrankungen |
| BGE 144 V 427 E. 3.2 | Insolvenzentschädigung (ALV) | Untersuchungsgrundsatz, Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit |
Betroffene Bestimmungen
- Art. 111 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 112 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 113 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 114 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 116 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 117 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 1 ATSG — Zweck und Gegenstand
- Art. 3 ATSG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 4 ATSG — Unfall
- Art. 6 ATSG — Arbeitsunfähigkeit
- Art. 7 ATSG — Erwerbsunfähigkeit
- Art. 8 ATSG — Invalidität
- Art. 43 ATSG — Abklärung
- Art. 49 ATSG — Verfügung
- Art. 52 ATSG — Einsprache
- Art. 56 ATSG — Beschwerderecht
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- Art. 21 AHVG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 4 — Invalidität
- Art. 28 — Rentenanspruch
- Art. 4 ELG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 6 — Allgemeines (Versicherungsfall)
- Art. 25 — Allgemeine Leistungen bei Krankheit
- Art. 8 — Anspruchsvoraussetzungen
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