Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Überblick
Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibung, Zahlungsbefehl und RechtsvorschlagProvisorische und definitive RechtsöffnungSchuldbetreibung und Konkurs › Pfändung und VerwertungSchuldbetreibung und Konkurs › Konkurs und NachlassverfahrenSchuldbetreibung und Konkurs › ArrestSchuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen
Überblick
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) regelt, wie eine Geldforderung oder eine Sicherheitsleistung mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird. Andere Leistungen – die Herausgabe einer Sache, die Räumung einer Wohnung, die Vornahme einer Handlung – werden nicht betrieben, sondern nach der ZPO vollstreckt. Das SchKG ist Bundesrecht, wird aber von kantonalen Ämtern und Gerichten vollzogen.
Kennzeichnend ist die Trennung von Vollstreckung und Erkenntnis. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung besteht. Es entspricht nach dem Bundesgericht «einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der (angebliche) Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen» (BGE 141 III 68 E. 2.1). Das Gegengewicht ist der Rechtsvorschlag: Mit einer formlosen Erklärung hält der Schuldner die Betreibung an, und der Gläubiger muss den Streit über die Forderung vor Gericht austragen.
Das Gesetz kennt drei Wege, eine Betreibung fortzusetzen:
1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
Die Spezialexekution (Pfändung, Pfandverwertung) greift auf einzelne Vermögenswerte zugunsten der betreibenden Gläubiger; die Generalexekution (Konkurs) erfasst das ganze Vermögen zugunsten aller Gläubiger und führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Daneben stehen der Arrest als Sicherungsmittel, die paulianische Anfechtung zur Rückholung verschobener Vermögenswerte und das Nachlassverfahren als Sanierungsweg.
Wer eine betreibungsrechtliche Frage prüft, stellt sich drei Fragen:
- Welche Behörde ist zuständig? Ein Amt, die Aufsichtsbehörde (Beschwerde) oder ein Gericht (Klage, summarisches Verfahren)?
- In welchem Stadium steht die Betreibung? Einleitung, Fortsetzung, Verwertung, Verteilung?
- Welche Frist läuft? Die SchKG-Fristen sind kurz, meist zehn oder 20 Tage, und können durch Vertrag nicht abgeändert werden (Art. 33 Abs. 1 SchKG).
Rechtsgrundlagen und Organisation
- Betreibungs- und Konkursämter: Jeder Kanton bildet Betreibungs- und Konkurskreise; in jedem besteht ein Amt (Art. 1 und 2 SchKG). Die Organisation im Übrigen bestimmen die Kantone.
- Aufsichtsbehörden: Jeder Kanton bezeichnet eine Aufsichtsbehörde, er kann zusätzlich untere Aufsichtsbehörden bestellen (Art. 13 SchKG).
- Gerichte: Über Rechtsöffnung, Konkurseröffnung, Arrest, Nachlass und neues Vermögen entscheiden Gerichte im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO); die betreibungsrechtlichen Klagen (Anerkennungs-, Aberkennungs-, Widerspruchs-, Kollokations-, Anfechtungsklage) werden im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren beurteilt. Für mehrere SchKG-Klagen entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. e ZPO).
- Staatshaftung: Der Kanton haftet für den Schaden, den Beamte, Angestellte, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Gerichte in Erfüllung ihrer SchKG-Aufgaben widerrechtlich verursachen; gegenüber dem Fehlbaren hat der Geschädigte keinen Anspruch (Art. 5 SchKG).
- Verordnungen des Bundes regeln Einzelheiten, etwa die Gebühren (GebV SchKG, SR 281.35) und die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV, SR 281.32).
Betreibungsort ist der Wohnsitz des Schuldners, bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften ihr Sitz (Art. 46 SchKG). Betreibungshandlungen sind in den geschlossenen Zeiten (20 bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertage), während der Betreibungsferien (je sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie 15. bis 31. Juli) und während eines Rechtsstillstands unzulässig; ausgenommen sind der Arrest und unaufschiebbare Sicherungsmassnahmen (Art. 56 Abs. 1 SchKG). Für SchKG-Klagen vor Gericht gelten dagegen ausschliesslich die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen (Art. 56 Abs. 2 SchKG).
Betreibungsregister. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann die Register einsehen (Art. 8a Abs. 1 SchKG); das Interesse gilt namentlich als glaubhaft gemacht, wenn die Auskunft im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss steht (Abs. 2). Dritten wird eine Betreibung unter anderem nicht bekannt gegeben, wenn sie nichtig ist oder aufgehoben wurde, wenn der Gläubiger sie zurückgezogen hat oder wenn der Schuldner nach Rechtsvorschlag und Ablauf von drei Monaten ein Gesuch stellt und der Gläubiger nicht innert 20 Tagen nachweist, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat (Abs. 3 lit. a, c und d, lit. d in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung). Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 4).
Beschwerde und Nichtigkeit
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geführt werden, ausser das Gesetz schreibe die gerichtliche Klage vor (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Unter einer Verfügung ist nach der Rechtsprechung «eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst» (BGE 142 III 425 E. 3.3). Keine Verfügung war deshalb die Mitteilung einer kantonalen Depositenanstalt über den Zinssatz auf hinterlegten Konkursgeldern (a.a.O. E. 3.5.3).
- Frist: zehn Tage seit Kenntnis der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG); wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung jederzeit (Abs. 3). Das Amt kann seine Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 4).
- Verfahren: Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; das Verfahren ist kostenlos, ausser bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 SchKG).
- Weiterzug: an die obere kantonale Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen (Art. 18 SchKG), dann an das Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), und zwar unabhängig vom Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
Nichtig sind Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse unbeteiligter Personen erlassen wurden; die Aufsichtsbehörden stellen die Nichtigkeit von Amtes wegen und ohne Frist fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Eine Betreibung selbst ist nach der Rechtsprechung «nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig» (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Weil weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung beurteilen dürfen, genügt der Einwand nicht, die Forderung bestehe nicht; rechtsmissbräuchlich ist etwa eine Betreibung, mit der der Gläubiger bloss die Kreditwürdigkeit schädigen will (a.a.O.). Im entschiedenen Fall hatte der Gläubiger drei Tage vor einer selbst angestossenen Vergleichsverhandlung, in der er den Rückzug einer ersten Betreibung in Aussicht gestellt hatte, dieselbe Forderung ein zweites Mal betrieben – ein venire contra factum proprium, das das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich wertete (a.a.O. E. 2.3.2 f.).
Die Betreibungsarten
Welche Betreibungsart gilt, bestimmt der Betreibungsbeamte (Art. 38 Abs. 3 SchKG) nach der Person des Schuldners und der Art der Forderung:
| Betreibungsart | Anwendungsbereich | Fortsetzung |
|---|---|---|
| Konkursbetreibung (ordentlich oder als Wechselbetreibung) | Schuldner, die in einer der in Art. 39 Abs. 1 SchKG genannten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen sind (u. a. Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, AG, GmbH, Genossenschaft, eingetragener Verein, Stiftung); noch sechs Monate nach der Publikation der Löschung (Art. 40 SchKG) | Konkursandrohung, Konkursbegehren, Konkurs über das ganze Vermögen |
| Betreibung auf Pfandverwertung | pfandgesicherte Forderungen, auch gegen konkursfähige Schuldner (Art. 41 Abs. 1 SchKG); wird trotzdem auf Pfändung oder Konkurs betrieben, kann der Schuldner mit Beschwerde verlangen, dass zuerst das Pfand verwertet wird (Abs. 1bis) | Verwertung des Pfandes |
| Betreibung auf Pfändung | alle übrigen Fälle (Art. 42 Abs. 1 SchKG), praktisch Privatpersonen und nicht eingetragene Rechtsträger | Pfändung einzelner Vermögenswerte |
Die Konkursbetreibung ist nach Art. 43 SchKG ausgeschlossen für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge und für Ansprüche auf Sicherheitsleistung. Bis Ende 2024 galt der Ausschluss auch für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte sowie für Prämien der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG in der Fassung vom 1. Juli 2024). Diese Ausnahmen hat das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses mit Wirkung seit 1. Januar 2025 aufgehoben: Gemeinwesen betreiben eingetragene Schuldner seither auf Konkurs.
Für Forderungen aus Wechsel oder Check gegen konkursfähige Schuldner steht die besonders rasche Wechselbetreibung zur Verfügung (Art. 177 ff. SchKG); in ihr gibt es keine Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), und über den Rechtsvorschlag entscheidet das Gericht (Art. 182 SchKG).
Ablauf im Überblick
| Phase | Behörde | Frist | Rechtsbehelf |
|---|---|---|---|
| Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) | Betreibungsamt | – | Beschwerde (Art. 17 SchKG) |
| Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG) | Betreibungsamt | Zahlung innert 20 Tagen | Rechtsvorschlag innert zehn Tagen (Art. 74 SchKG) |
| Beseitigung des Rechtsvorschlags | Gericht (Rechtsöffnung, Anerkennungsklage) oder Verwaltungsbehörde (Art. 79–84 SchKG) | – | Aberkennungsklage innert 20 Tagen nach provisorischer Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG) |
| Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) | Betreibungsamt | frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls | Beschwerde |
| Pfändung → Verwertung → Verteilung → Verlustschein | Betreibungsamt | Verwertungsbegehren je nach Gegenstand innert ein bis zwei Jahren (Art. 116 SchKG) | Beschwerde; Widerspruchs- und Kollokationsklage |
| Konkursandrohung → Konkursbegehren → Konkurseröffnung | Betreibungsamt, dann Konkursgericht | Konkursbegehren frühestens 20 Tage nach der Konkursandrohung, spätestens 15 Monate nach dem Zahlungsbefehl (Art. 166 SchKG) | Beschwerde gegen die Konkursandrohung; Beschwerde nach ZPO gegen das Konkurserkenntnis innert zehn Tagen (Art. 174 SchKG) |
| Konkursverfahren: Inventar, Schuldenruf, Kollokation, Verwertung, Verteilung, Schluss | Konkursamt bzw. Konkursverwaltung, Konkursgericht | Kollokationsklage innert 20 Tagen nach Auflage (Art. 250 SchKG) | Beschwerde; Kollokationsklage |
Einleitungsverfahren
Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl
Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten; es nennt Gläubiger, Schuldner, Forderungssumme in Schweizerfranken und die Forderungsurkunde oder, wo keine besteht, den Grund der Forderung (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Belege muss der Gläubiger nicht vorlegen. Das Amt erlässt daraufhin den Zahlungsbefehl mit der Aufforderung, binnen 20 Tagen zu zahlen, und dem Hinweis, dass der Schuldner innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben kann (Art. 69 SchKG). Die Betreibung beginnt erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG); sie geschieht durch das Amt oder die Post, und der Überbringer bescheinigt Tag und Empfänger (Art. 72 SchKG).
Rechtsvorschlag
Will der Betriebene die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten, erklärt er dies sofort dem Überbringer oder innert zehn Tagen dem Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Wer nur einen Teil bestreitet, muss den Betrag genau angeben; sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Wer bestreiten will, nach einem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen zu sein, muss das im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären (Art. 75 Abs. 2 SchKG).
Die Formfreiheit ist das Korrelat zur voraussetzungslosen Betreibung: Weil «grundsätzlich jederzeit gegenüber jedermann voraussetzungslos eine Betreibung eingeleitet werden kann», soll der Betriebene die Fortsetzung durch eine blosse Erklärung in der einfachsten Weise hemmen können (BGE 149 III 218 E. 2.1). Deshalb ist auch ein Rechtsvorschlag per E-Mail zulässig. Der Schuldner trägt aber die Beweislast für den rechtzeitigen Eingang beim Amt; dass er die E-Mail abgeschickt hat, genügt nicht. Im entschiedenen Fall war die E-Mail beim Amt nicht auffindbar, sodass von einem unterbliebenen Rechtsvorschlag auszugehen war (a.a.O. E. 2.4 f.).
Beseitigung des Rechtsvorschlags
Nach einem Rechtsvorschlag kann der Gläubiger die Betreibung nur fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Das Gesetz kennt dafür mehrere Wege; «Beseitigung des Rechtsvorschlags» ist der Oberbegriff, die Rechtsöffnung einer seiner Unterfälle (BGE 148 III 30 E. 2.2):
| Weg | Voraussetzung | Verfahren | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) | keine besondere; Forderung wird im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren beurteilt | Zivilprozess bzw. Verwaltungsverfahren | materiell rechtskräftiges Urteil, das den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt |
| Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) | vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid oder gleichgestellter Titel (gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare öffentliche Urkunde, Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde) | summarisch; Einwendungen nur Tilgung oder Stundung durch Urkunden und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) | Betreibung wird fortgesetzt |
| Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) | durch öffentliche Urkunde festgestellte oder unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung | summarisch; Schuldner muss Einwendungen sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG) | Gläubiger kann provisorische Pfändung bzw. Güterverzeichnis verlangen; Schuldner kann innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen, sonst wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 SchKG) |
Das Rechtsöffnungsverfahren ist «ein reines Vollstreckungsverfahren bzw. ein rein betreibungsrechtliches Verfahren»: Das Gericht prüft nur, ob ein genügender Titel vorliegt, nicht ob die Forderung materiell besteht. «Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet keine materielle Rechtskraft für den Forderungsprozess» (BGE 148 III 30 E. 2.2). Anerkennungsklage und Rechtsöffnung haben deshalb ein unterschiedliches Prozessthema; eine hängige Anerkennungsklage hindert ein Rechtsöffnungsverfahren nicht (a.a.O.). Öffentlich-rechtliche Gläubiger, etwa Steuerbehörden und Sozialversicherer, können den Rechtsvorschlag mit eigener Verfügung beseitigen (Art. 79 SchKG).
Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Forderung
Unabhängig vom Rechtsvorschlag stehen dem Betriebenen gerichtliche Wege offen:
- Aufhebung oder Einstellung im summarischen Verfahren (Art. 85 SchKG), wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist – jederzeit, auch vor Beseitigung des Rechtsvorschlags.
- Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Kommentar): Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist, unabhängig davon, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde (Abs. 1), mit der Möglichkeit vorläufiger Einstellung der Betreibung (Abs. 2).
- Allgemeine negative Feststellungsklage (Art. 88 ZPO): Das Bundesgericht hat die Anforderungen an das Feststellungsinteresse gelockert; dieses ist «grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde», ohne dass der Betriebene eine empfindliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nachweisen muss (BGE 141 III 68 E. 2.7). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Betreibung nachweislich einzig zur Unterbrechung der Verjährung eingeleitet werden musste (a.a.O.).
- Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG): Wer wegen unterlassenen oder beseitigten Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann sie innert eines Jahres zurückfordern; abweichend von Art. 63 OR genügt der Nachweis der Nichtschuld.
Betreibung auf Pfändung
Pfändungsvollzug und Existenzminimum
Auf das Fortsetzungsbegehren – frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls; die Frist steht während eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags still (Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG) – pfändet das Betreibungsamt unverzüglich (Art. 89 SchKG). Der Schuldner muss bei Straffolge der Pfändung beiwohnen und sein Vermögen offenlegen; Dritte und Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig (Art. 91 SchKG).
- Unpfändbar sind namentlich die unentbehrlichen Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die für den Beruf notwendigen Werkzeuge, AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen und Vorsorgeansprüche vor Fälligkeit (Art. 92 Abs. 1 SchKG).
- Beschränkt pfändbar sind Erwerbseinkommen, Renten und andere Leistungen, die einen Erwerbsausfall abgelten, soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind; die Einkommenspfändung dauert höchstens ein Jahr (Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum soll dem Schuldner und seiner Familie ein menschenwürdiges Dasein sichern, schützt aber nicht vor dem Verlust von Annehmlichkeiten; massgebend sind die Bedürfnisse eines durchschnittlichen Schuldners, berücksichtigt werden objektive, nicht subjektive besondere Umstände. Im entschiedenen Fall zählte das Bundesgericht nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zum Notbedarf, nicht jene einer Zusatzversicherung (BGE 134 III 323 E. 2 und 3).
- Reihenfolge: zuerst bewegliches Vermögen samt Forderungen und Lohn, Grundstücke nur soweit das bewegliche Vermögen nicht reicht, zuletzt verarrestierte oder von Dritten beanspruchte Vermögensstücke (Art. 95 SchKG).
Ansprüche Dritter und Gläubigergruppen
Behauptet ein Dritter Eigentum oder ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand, wird das Widerspruchsverfahren durchgeführt (Art. 106 SchKG). Die Klägerrolle verteilt sich nach dem Gewahrsam: Hat der Schuldner ausschliesslichen Gewahrsam, muss der Dritte nach Bestreitung innert 20 Tagen auf Feststellung seines Anspruchs klagen (Art. 107 SchKG); hat der Dritte Gewahrsam oder Mitgewahrsam, müssen Gläubiger oder Schuldner innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen (Art. 108 SchKG). Wer das Fortsetzungsbegehren innert 30 Tagen nach einer Pfändung stellt, nimmt an ihr teil (Gruppenbildung, Art. 110 SchKG).
Verwertung, Verteilung und Verlustschein
Die Verwertung beweglicher Sachen und Forderungen kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, jene von Grundstücken frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 Abs. 1 SchKG); sie geschieht in der Regel durch öffentliche Versteigerung (Art. 125 SchKG). Reicht der Erlös nicht für alle Gläubiger, erstellt das Amt einen Kollokationsplan, in dem die Gläubiger den Rang erhalten, den sie im Konkurs hätten (Art. 146 SchKG).
Für den ungedeckten Betrag erhält jeder Gläubiger einen Verlustschein. Er gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, berechtigt zum Arrest und zur Anfechtung, erlaubt während sechs Monaten die Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl und ist zinslos (Art. 149 SchKG). Die verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung; nach Tilgung wird der Eintrag gelöscht (Art. 149a SchKG).
Betreibung auf Pfandverwertung
Für pfandgesicherte Forderungen bezeichnet das Betreibungsbegehren zusätzlich den Pfandgegenstand und gegebenenfalls den Dritteigentümer und die Nutzung als Familienwohnung (Art. 151 SchKG). Der Zahlungsbefehl geht auch an den Dritteigentümer und an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück als Familienwohnung dient; sie können wie der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 153 Abs. 2 und 2bis SchKG). Eine Pfändung findet nicht statt: Der Gläubiger verlangt direkt die Verwertung, beim Faustpfand frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, beim Grundpfand frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls; sonst erlischt die Betreibung (Art. 154 SchKG).
Konkursbetreibung und Konkursverfahren
Weg zur Konkurseröffnung
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, droht ihm das Betreibungsamt auf das Fortsetzungsbegehren den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Die Zulässigkeit der Konkursbetreibung kann der Schuldner innert zehn Tagen mit Beschwerde bestreiten (Art. 160 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Frühestens 20 Tage nach der Konkursandrohung stellt der Gläubiger beim Konkursgericht das Konkursbegehren (Art. 166 SchKG) und haftet für die Kosten bis zur Einstellung mangels Aktiven oder zum Schuldenruf (Art. 169 SchKG). Das Gericht eröffnet den Konkurs, sofern das Begehren nicht abzuweisen (Art. 172 SchKG: aufgehobene Konkursandrohung, bewilligte Fristwiederherstellung oder nachträglicher Rechtsvorschlag, urkundlich bewiesene Tilgung oder Stundung) oder der Entscheid auszusetzen ist (Art. 173a SchKG: hängiges Gesuch um Nachlassstundung oder Anhaltspunkte für eine Sanierung).
Gegen das Konkurserkenntnis ist innert zehn Tagen die Beschwerde nach ZPO gegeben. Die Rechtsmittelinstanz kann den Konkurs aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen getilgt, beim oberen Gericht hinterlegt oder der Gläubiger auf die Durchführung verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsprechung ist streng: «Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden» (BGE 136 III 294 E. 3.2). Eine Nachfrist zur Ergänzung von Unterlagen leitet das Bundesgericht aus Art. 174 SchKG nicht ab (a.a.O. E. 3.1).
Konkurs ohne vorgängige Betreibung
- Auf Antrag eines Gläubigers (Art. 190 SchKG): gegen jeden Schuldner mit unbekanntem Aufenthalt, auf der Flucht oder bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger; gegen einen konkursfähigen Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat.
- Auf Antrag des Schuldners (Insolvenzerklärung, Art. 191 SchKG): Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung besteht. Die Insolvenzerklärung ist missbräuchlich, wenn sie die Gläubiger schädigen soll; der Privatkonkurs dient nicht der Lösung der Überschuldung von Privatpersonen. Im entschiedenen Fall wollte ein Schuldner mit der Insolvenzerklärung einzig die Rentenpfändung seines einzigen Gläubigers beseitigen; das Bundesgericht bestätigte die Abweisung (BGE 145 III 26 E. 2, 2.1 und 2.2; Art. 191 SchKG).
- Von Amtes wegen, wo das Gesetz es vorsieht (Art. 192 SchKG).
Wirkungen der Konkurseröffnung
Das pfändbare Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bildet, wo immer es sich befindet, eine einzige Konkursmasse zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger; was ihm bis zum Schluss des Verfahrens anfällt, gehört dazu (Art. 197 SchKG). Rechtshandlungen des Schuldners über Massevermögen sind den Gläubigern gegenüber ungültig (Art. 204 SchKG). Alle Schulden werden gegenüber der Masse fällig, ausgenommen die durch Grundstücke des Schuldners pfandgesicherten (Art. 208 SchKG); Zivilprozesse, die den Bestand der Masse berühren, werden eingestellt (Art. 207 SchKG). Die Konkursverwaltung kann zweiseitige, noch nicht erfüllte Verträge anstelle des Schuldners erfüllen (Art. 211 Abs. 2 SchKG). Die Verrechnung ist grundsätzlich zulässig, aber ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung erst nach der Konkurseröffnung erworben wurde (Art. 213 SchKG).
Durchführung: vom Inventar zum Verlustschein
- Inventar und Sicherungsmassnahmen sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses (Art. 221 SchKG).
- Einstellung mangels Aktiven, wenn die Masse voraussichtlich nicht einmal die Kosten eines summarischen Verfahrens deckt; jeder Gläubiger kann innert 20 Tagen nach der Publikation die Durchführung verlangen und Sicherheit leisten (Art. 230 SchKG). Danach kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Abs. 3). Gläubiger sind grundsätzlich legitimiert, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde nach ZPO anzufechten, etwa wenn das Gericht ohne gehörigen Antrag des Konkursamtes entschieden hat; die Rüge, das Konkursamt habe Drittansprüche zu Unrecht ins Inventar aufgenommen, gehört aber mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG vor die Aufsichtsbehörde, weil das Konkursgericht nicht Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist (BGE 141 III 590 E. 3.4 und 3.5.1).
- Summarisches oder ordentliches Verfahren: Das summarische Verfahren ist die Regel, wenn der Erlös die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht deckt oder die Verhältnisse einfach sind; Gläubigerversammlungen finden dann in der Regel nicht statt (Art. 231 SchKG). Im ordentlichen Verfahren wählt die erste Gläubigerversammlung die Konkursverwaltung und allenfalls einen Gläubigerausschuss (Art. 237 SchKG).
- Schuldenruf: Die Gläubiger geben ihre Forderungen innert eines Monats nach der Publikation ein (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG); verspätete Eingaben sind bis zum Schluss zulässig, auf Kosten des Gläubigers (Art. 251 SchKG).
- Kollokation: Die Konkursverwaltung prüft die Eingaben und erstellt den Kollokationsplan nach der Rangordnung (Art. 244, 247 SchKG). Wer die Abweisung oder den Rang der eigenen Forderung anficht, klagt innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage gegen die Masse; wer die Zulassung eines anderen Gläubigers bestreitet, klagt gegen diesen (Art. 250 SchKG). Beide Klagen unterliegen derselben Frist; auch ein Gläubiger, dessen eigene Forderung abgewiesen wurde und der dagegen klagt, muss die Forderung eines Dritten innert dieser Frist bestreiten, weil der Plan nach Fristablauf unabänderlich wird (BGE 135 III 545 E. 2.2 und 2.4).
- Verwertung durch öffentliche Versteigerung oder, auf Beschluss der Gläubiger, Freihandverkauf; Anfechtungsansprüche dürfen nicht veräussert werden (Art. 256 SchKG). Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung eines Anspruchs, kann jeder Gläubiger dessen Abtretung verlangen; das Ergebnis dient zuerst seiner Deckung (Art. 260 SchKG). Der Abtretungsgläubiger führt den Prozess in eigenem Namen, wird aber nicht Inhaber des Anspruchs; ob die Abtretung gesetzmässig ist, prüft die Aufsichtsbehörde, nicht das Sachgericht (BGE 145 III 101 E. 4.1.1 und 4.2.1).
- Verteilung nach der Rangordnung des Art. 219 SchKG und Schluss des Verfahrens durch das Konkursgericht (Art. 268 SchKG).
Rangordnung der Gläubiger
| Rang | Forderungen (Art. 219 SchKG, Auswahl) |
|---|---|
| Pfandgläubiger | vorweg aus dem Erlös ihres Pfandes (Abs. 1) |
| Erste Klasse | Lohnforderungen der Arbeitnehmer, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, bis zum UVG-Höchstverdienst; Rückforderung von Kautionen; Sozialpläne; Ansprüche aus UVG und nicht obligatorischer beruflicher Vorsorge; familienrechtliche Unterhaltsansprüche der letzten sechs Monate (Abs. 4) |
| Zweite Klasse | u. a. Beitragsforderungen von AHV, IV, UVG, EO und ALV; Prämien und Kostenbeteiligungen der sozialen Krankenversicherung; Beiträge an die Familienausgleichskasse; privilegierte Bankeinlagen (Abs. 4) |
| Dritte Klasse | alle übrigen Forderungen (Abs. 4) |
Eine Klasse erhält erst etwas, wenn die vorangehende voll gedeckt ist. Für den ungedeckten Betrag erhält jeder Gläubiger einen Konkursverlustschein; hat der Schuldner die Forderung anerkannt, gilt er als Schuldanerkennung (Art. 265 Abs. 1 SchKG).
Neues Vermögen
Aus einem Konkursverlustschein kann nur neu betrieben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist; dazu zählen auch Werte, über die er wirtschaftlich verfügt (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Bestreitet der Schuldner dies im Rechtsvorschlag, entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren; es bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Verhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 1 und 2 SchKG). Beide Parteien können innert 20 Tagen auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens klagen (Abs. 4). Die Regel soll dem Schuldner nach der Rechtsprechung ermöglichen, sich wirtschaftlich und sozial zu erholen, ohne ständig von den Konkursgläubigern betrieben zu werden; neues Vermögen sind neue Aktiven ohne entsprechende neue Passiven, Erwerbseinkommen nur, soweit es dem Schuldner eine standesgemässe Lebensführung und darüber hinaus Ersparnisse erlaubt; ein Einkommen über dem Existenzminimum nach Art. 93 SchKG genügt allein nicht (BGE 135 III 424 E. 2.1). Die Gerichte rechnen dazu häufig einen prozentualen Zuschlag zum Grundbetrag hinzu. Waren die Auslagen des Schuldners – zwei Autos, Privatschule, laufende und aufgelaufene Steuern – schon grosszügig berücksichtigt, hielt das Bundesgericht eine Verdoppelung des Grundbetrags für übersetzt und einen Zuschlag von 50 % für angemessen (a.a.O. E. 2.3).
Arrest
Der Arrest ist eine Sicherungsmassnahme: Der Gläubiger lässt Vermögen des Schuldners in der Schweiz beschlagnahmen, bevor er es durch Betreibung oder Klage endgültig erreichen kann. Er setzt eine fällige, nicht pfandgedeckte Forderung und einen der Arrestgründe voraus (Art. 271 Abs. 1 SchKG):
- kein fester Wohnsitz des Schuldners;
- Beiseiteschaffen von Vermögen, Flucht oder Fluchtanstalten in Schädigungsabsicht;
- Durchreise oder Messe- und Marktbesuch, für sofort zu erfüllende Forderungen;
- Wohnsitz im Ausland, wenn kein anderer Arrestgrund besteht und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung beruht;
- provisorischer oder definitiver Verlustschein;
- definitiver Rechtsöffnungstitel.
Den Arrestgrund der Ziff. 6 hat der Gesetzgeber mit der Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens eingeführt; er gilt auch für schweizerische Titel (BGE 139 III 135 E. 4.3.2). Auch ein ausländisches Urteil aus einem Nicht-Lugano-Staat und ein ausländischer Schiedsspruch können nach dieser Rechtsprechung definitive Rechtsöffnungstitel sein; der Arrestrichter prüft ihre Vollstreckbarkeit vorfrageweise und summarisch (a.a.O. E. 4.5.1 und 4.5.2).
Das Gericht am Betreibungsort oder am Ort der Vermögenswerte bewilligt den Arrest, wenn der Gläubiger Forderung, Arrestgrund und Vermögenswerte des Schuldners glaubhaft macht (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Wer durch den Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen seit Kenntnis Einsprache beim Gericht erheben; Einsprache und anschliessende Beschwerde nach ZPO hemmen die Wirkung des Arrestes nicht (Art. 278 SchKG). Der Gläubiger haftet dem Schuldner und Dritten für den Schaden aus einem ungerechtfertigten Arrest und kann zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden (Art. 273 Abs. 1 SchKG). Damit der Arrest bestehen bleibt, muss er ihn prosequieren: innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde Betreibung einleiten oder Klage erheben, nach einem Rechtsvorschlag innert zehn Tagen Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung klagen und ohne Rechtsvorschlag innert 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 279 SchKG); sonst fällt der Arrest dahin (Art. 280 SchKG).
Paulianische Anfechtung
Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte, die der Zwangsvollstreckung durch bestimmte Rechtshandlungen entzogen wurden, ihr wieder zugeführt werden (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Anfechten können Gläubiger mit einem Pfändungsverlustschein, die Konkursverwaltung oder einzelne Konkursgläubiger als Abtretungsgläubiger (Abs. 2). Das Gesetz kennt drei Tatbestände:
| Tatbestand | Erfasste Handlungen | Zeitraum vor Pfändung oder Konkurseröffnung | Entlastung des Begünstigten |
|---|---|---|---|
| Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG) | Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke; Geschäfte mit Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung | ein Jahr | keine; nahestehende Personen müssen beweisen, dass kein Missverhältnis besteht |
| Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG) | bei Überschuldung: nachträgliche Sicherheiten, unübliche Tilgung, Zahlung nicht verfallener Schulden | ein Jahr | Nachweis, dass er die Überschuldung weder kannte noch kennen musste |
| Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) | jede Rechtshandlung in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht, Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne zu begünstigen | fünf Jahre | nahestehende Personen und Konzerngesellschaften müssen beweisen, dass sie die Absicht nicht erkennen konnten |
Die Absichtsanfechtung setzt nach der Rechtsprechung drei Merkmale voraus: eine Schädigung der übrigen Gläubiger, die zugunsten der Masse vermutet wird; die Schädigungsabsicht des Schuldners, für die genügt, dass er die Benachteiligung als natürliche Folge voraussehen konnte und in Kauf nahm; und die Erkennbarkeit dieser Absicht für den Begünstigten. Die Anfechtungsklage dient «nicht der Bestrafung des beklagten Gläubigers, sondern der Wiederherstellung des Zustandes», in dem sich das Vermögen ohne das angefochtene Geschäft befunden hätte (BGE 135 III 265 E. 2). Im Swissair-Fall hatte die Gesellschaft am 4. Oktober 2001, zwei Tage nach dem Grounding und einen Tag vor der Nachlassstundung, Flughafengebühren von rund 21,8 Mio. Franken bezahlt; das Bundesgericht bejahte Schädigungsabsicht und Erkennbarkeit und hiess die Beschwerde der Nachlassmasse gegen die klageabweisende Vorinstanz teilweise gut (a.a.O. E. 5 und 6). Die Fristen verlängern sich um die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung und Betreibung (Art. 288a SchKG); der Anfechtungsanspruch verjährt nach Art. 292 SchKG.
Nachlassverfahren und Schuldenbereinigung
Das Nachlassverfahren soll ein Unternehmen sanieren oder geordnet liquidieren, ohne den Konkurs zu durchlaufen. Es wird durch ein Gesuch des Schuldners mit Bilanz, Erfolgsrechnung, Liquiditätsplanung und provisorischem Sanierungsplan, durch ein Gesuch eines konkursberechtigten Gläubigers oder durch Überweisung des Konkursgerichts eingeleitet (Art. 293 SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung von höchstens vier Monaten, verlängerbar um höchstens vier weitere; ist eine Sanierung offensichtlich aussichtslos, eröffnet es von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a SchKG). Ein Sachwalter überwacht den Schuldner und entwirft den Nachlassvertrag (Art. 295 SchKG). Während der Stundung kann der Schuldner grundsätzlich nicht betrieben werden (Art. 297 SchKG). Gelingt die Sanierung vorher, hebt das Gericht die Stundung auf (Art. 296a SchKG).
Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Gläubiger mit mindestens zwei Dritteln der Forderungen oder ein Viertel der Gläubiger mit mindestens drei Vierteln der Forderungen zustimmt; privilegierte Gläubiger zählen nicht mit (Art. 305 SchKG). Das Gericht bestätigt ihn nur, wenn die angebotenen Leistungen den Möglichkeiten des Schuldners entsprechen, die privilegierten Gläubiger sichergestellt sind und beim ordentlichen Nachlassvertrag die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten (Art. 306 SchKG). Er kann als ordentlicher Nachlassvertrag (Dividendenvergleich, Art. 314 SchKG) oder als Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 SchKG) ausgestaltet sein.
Für Privatpersonen, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, steht die einvernehmliche private Schuldenbereinigung offen: Das Nachlassgericht gewährt eine Stundung von höchstens drei, verlängerbar auf sechs Monate, und ernennt einen Sachwalter, der eine Einigung mit den Gläubigern sucht (Art. 333 f. SchKG). Ein Zwang zur Zustimmung besteht nicht.
Rechtsweg im Überblick
Die richtige Zuständigkeit ist im SchKG oft schwieriger zu bestimmen als die materielle Frage. Vereinfacht:
| Gegenstand | Instanz | Verfahren | Weiterzug |
|---|---|---|---|
| Verfügung eines Amtes (Zustellung, Pfändung, Existenzminimum, Steigerungsbedingungen, Inventar) | kantonale Aufsichtsbehörde | Beschwerde, Art. 17 ff. SchKG | Bundesgericht, Beschwerde in Zivilsachen, ohne Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) |
| Rechtsöffnung, Konkurs, Arrest, Nachlass, neues Vermögen, Art. 85 SchKG | Gericht | summarisches Verfahren, Art. 251 ZPO | Rechtsmittel nach ZPO; Bundesgericht (bei Konkurs- und Nachlassentscheiden ohne Streitwertgrenze, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) |
| Bestand der Forderung, Drittansprüche, Rang im Konkurs, Anfechtung | Gericht | Anerkennungs-, Aberkennungs-, Feststellungs-, Widerspruchs-, Kollokations-, Anfechtungsklage | nach ZPO; Bundesgericht im Rahmen der Streitwertgrenzen |
Würdigung
Das SchKG verbindet zwei gegensätzliche Prinzipien. Die Betreibung ist für den Gläubiger niederschwellig: kein Nachweis der Forderung, geringe Kosten, rasche Fristen. Dieselbe Niederschwelligkeit macht sie anfällig für Missbrauch, weil schon der Eintrag im Betreibungsregister die Kreditwürdigkeit beeinträchtigt. Das Gesetz und die Rechtsprechung haben darauf nicht mit einer Vorprüfung der Forderung reagiert, sondern mit Mitteln auf der Seite des Schuldners: dem formlosen Rechtsvorschlag, der Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 SchKG, der gelockerten negativen Feststellungsklage und, in krassen Fällen, der Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs. Diese Linie ist folgerichtig, solange die Ämter ihre Rolle als reine Vollstreckungsorgane behalten.
Zweitens bleibt die Wahl der Betreibungsart an die Rechtsform des Schuldners gebunden. Der Privatkonkurs ist kein Entschuldungsverfahren: Das Bundesgericht lässt die Insolvenzerklärung scheitern, wenn sie nur eine Lohn- oder Rentenpfändung beseitigen soll, und die einvernehmliche Schuldenbereinigung setzt die Mitwirkung der Gläubiger voraus. Wer überschuldete Privatpersonen nachhaltig entlasten will, findet im geltenden SchKG nur das Instrument des neuen Vermögens nach Art. 265 SchKG, das die Gläubiger nach einem Konkurs auf künftige Überschüsse verweist.
Drittens verschiebt die Revision gegen den missbräuchlichen Konkurs seit 2025 das Gleichgewicht zwischen öffentlichen und privaten Gläubigern: Steuer- und Abgabeforderungen gegen eingetragene Schuldner führen nun ebenfalls zum Konkurs. Damit entfällt eine Lage, in der eine Gesellschaft für öffentliche Schulden nur auf Pfändung betrieben werden konnte und so trotz Zahlungsunfähigkeit über diese Forderungen nicht in den Konkurs geriet. Wie sich das auf die Zahl der Konkurseröffnungen und die Praxis der Konkursgerichte auswirkt, lässt sich mit den hier ausgewerteten Entscheiden noch nicht beurteilen.
Praxishinweise
- Für Schuldner: Zahlungsbefehl nie liegen lassen. Rechtsvorschlag innert zehn Tagen erheben, im Zweifel für den ganzen Betrag. Bei Erhebung per E-Mail eine Empfangsbestätigung des Amtes verlangen; der Schuldner trägt das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.
- Für Schuldner nach einem Konkurs: Die Einrede fehlenden neuen Vermögens ist verwirkt, wenn sie nicht im Rechtsvorschlag ausdrücklich erhoben wird (Art. 75 Abs. 2 SchKG).
- Für Gläubiger: Titel vor Betreibung prüfen. Mit einem Urteil oder einer Verfügung genügt die definitive Rechtsöffnung; mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung die provisorische. Ohne Titel führt der Weg über die Anerkennungsklage – dann von Anfang an prüfen, ob der direkte Forderungsprozess einfacher ist.
- Fristen der Fortsetzung beachten: Fortsetzungsbegehren innert eines Jahres (Art. 88 SchKG), Konkursbegehren innert 15 Monaten seit dem Zahlungsbefehl (Art. 166 SchKG), Verwertungsbegehren nach Art. 116 und 154 SchKG. Gerichtsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags lassen diese Fristen stillstehen.
- Beschwerde oder Klage? Rügen gegen das Vorgehen eines Amtes gehören vor die Aufsichtsbehörde (zehn Tage), Streit über die Forderung vor das Gericht. Wer den falschen Weg wählt, verliert häufig die Frist für den richtigen.
- Für Schuldner im Konkursverfahren vor der Rechtsmittelinstanz: Zahlungsfähigkeit und Konkurshinderungsgrund müssen innert der zehntägigen Beschwerdefrist mit Urkunden belegt sein; eine Nachfrist gibt es nicht.
- Im Konkurs: Konkurseingabe rechtzeitig machen, Kollokationsplan nach der Auflage sofort prüfen; die 20-tägige Frist für die Kollokationsklage gilt auch gegen die Zulassung fremder Forderungen. Verzichtet die Masse auf einen Anspruch (z. B. Verantwortlichkeitsklage), Abtretung nach Art. 260 SchKG verlangen.
- Arrest: Prosequierungsfristen nach Art. 279 SchKG im Kalender eintragen; der Arrest fällt bei Fristversäumnis ohne Weiteres dahin.
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Bedeutung |
|---|---|---|
| BGE 140 III 481 | rechtsmissbräuchliche zweite Betreibung während Vergleichsverhandlungen | Nichtigkeit einer Betreibung nur ausnahmsweise; Ämter prüfen die Forderung nicht |
| BGE 142 III 425 | Zinssatz der Depositenanstalt | Begriff der anfechtbaren Verfügung nach Art. 17 SchKG |
| BGE 149 III 218 | Rechtsvorschlag per E-Mail | zulässig; Beweislast für den rechtzeitigen Eingang beim Schuldner |
| BGE 148 III 30 | Verhältnis Anerkennungsklage – Rechtsöffnung | Rechtsöffnung als reines Vollstreckungsverfahren ohne materielle Rechtskraft |
| BGE 141 III 68 | negative Feststellungsklage des Betriebenen | Feststellungsinteresse grundsätzlich schon mit der Betreibung gegeben |
| BGE 134 III 323 | Notbedarf und Krankenversicherungsprämien | Zweck des Existenzminimums; nur Grundversicherung im Notbedarf |
| BGE 136 III 294 | Aufhebung der Konkurseröffnung | Konkurshinderungsgründe nur innert der Rechtsmittelfrist |
| BGE 145 III 26 | Insolvenzerklärung gegen Rentenpfändung | missbräuchliche Insolvenzerklärung; Privatkonkurs kein Entschuldungsverfahren |
| BGE 141 III 590 | Einstellung mangels Aktiven | Anfechtungsrecht der Gläubiger; Abgrenzung zur Aufsichtsbeschwerde |
| BGE 135 III 545 | Kollokationsklage gegen fremde Forderung | einheitliche 20-tägige Frist; Unabänderlichkeit des Kollokationsplans |
| BGE 145 III 101 | Abtretung nach Art. 260 SchKG | Prozessstandschaft; Prüfung der Abtretung durch die Aufsichtsbehörde |
| BGE 135 III 424 | neues Vermögen | Begriff; Höhe des Zuschlags zum Grundbetrag des Existenzminimums |
| BGE 139 III 135 | Arrest gestützt auf ausländischen Schiedsspruch | Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit |
| BGE 135 III 265 | Swissair, Zahlung von Flughafengebühren vor der Nachlassstundung | Tatbestandsmerkmale der Absichtsanfechtung |
Betroffene Bestimmungen
- Art. 8a SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 17 SchKG — Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
- Art. 22 SchKG — Nichtige Verfügungen
- Art. 38 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 39 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 43 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 46 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 56 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 69 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 72 SchKG — Zustellung von Betreibungsurkunden
- Art. 74 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 79 SchKG — Beseitigung des Rechtsvorschlags im Zivil- und Verwaltungsverfahren
- Art. 80 SchKG — Definitive Rechtsöffnung
- Art. 82 SchKG — Provisorische Rechtsöffnung
- Art. 83 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 85a SchKG — Negative Feststellungsklage
- Art. 88 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 92 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 93 SchKG — Beschränkt pfändbare Vermögenswerte
- Art. 106 SchKG — Ansprüche Dritter an gepfändeten Gegenständen
- Art. 110 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 149 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 159 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 174 SchKG — Beschwerde gegen Konkurseröffnung
- Art. 190 SchKG — Konkurs ohne vorgängige Betreibung auf Gläubigerantrag
- Art. 191 SchKG — Insolvenzerklärung des Schuldners
- Art. 197 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 219 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 230 SchKG — Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
- Art. 250 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 260 SchKG — Abtretung von Rechtsansprüchen
- Art. 265 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 265a SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 271 SchKG — Arrestgründe
- Art. 272 SchKG — Arrestbewilligung
- Art. 279 SchKG — Arrestprosequierung
- Art. 285 SchKG — Grundsatz, Zweck und Aktivlegitimation
- Art. 288 SchKG — Absichtsanfechtung
- Art. 293 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 305 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 333 SchKG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
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