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Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz

Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz

Institution

SchiedsgerichtsbarkeitZivilprozessrechtInternationales Privatrecht

Überblick

Die Schweiz nimmt in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Sportschiedsgerichtsbarkeit (namentlich als Sitz des Tribunal Arbitral du Sport, TAS/CAS) weltweit eine Spitzenstellung ein. Diese Position beruht massgeblich auf einem traditionell liberalen, schiedsfreundlichen Rechtsrahmen. Kennzeichnend für das schweizerische Schiedsrecht ist seine strukturelle Zweiteilung (duales System):

  1. Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit untersteht dem 12. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Art. 176–194 IPRG). Dieses Kapitel wurde mit der Revision vom 19. Juni 2020 (in Kraft seit 1. Januar 2021) umfassend modernisiert und von bisherigen Verweisen auf das kantonale Recht bzw. die Zivilprozessordnung befreit.
  2. Die inländische Schiedsgerichtsbarkeit (Binnenschiedsgerichtsbarkeit) ist im 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353–399 ZPO) kodifiziert.

Obwohl beide Regelungswerke auf denselben Grundprinzipien aufbauen – weitreichende Parteiautonomie, Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, Beistand durch die staatlichen Gerichte (Juge d’appui) und rasche Rechtskraft des Schiedsspruchs –, bestehen im Detail wesentliche Unterschiede. Dies betrifft namentlich den Schiedsfähigkeitsbegriff, die Prüfungsdichte der staatlichen Gerichte bei Schiedseinreden sowie die Rügegründe vor Bundesgericht.


Das duale System: IPRG und ZPO im Vergleich

Gesetzliche Ausgangslage

12. Kapitel: Internationale SchiedsgerichtsbarkeitI. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.161

2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO162 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.163

3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht164 bezeichnet.

161 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

162 SR 272

163 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

164 Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

SR 291 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex
3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG283 anwendbar sind.

2 Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.284

283 SR 291

284 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Abgrenzungskriterien

Der Anwendungsbereich des 12. Kapitels des IPRG knüpft kumulativ an zwei Kriterien an (Art. 176 Abs. 1 IPRG):

  • Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz: Haben die Parteien oder die ernennende Instanz keinen Sitz festgelegt und lässt sich dieser auch nicht aus den Schiedsregeln bestimmen, entscheidet der staatliche Richter am Ort der erstangerufenen Instanz (Art. 176 Abs. 3 IPRG).
  • Internationaler Bezug: Mindestens eine Partei muss im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz ausserhalb der Schweiz gehabt haben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Abrede; ein nachträglicher Wohnsitzwechsel ändert an der Natur des Schiedsverfahrens nichts.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu – hatten also alle beteiligten Parteien bei Abschluss der Schiedsabrede ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz –, gelangt zwingend die Binnenschiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 Abs. 1 ZPO zur Anwendung.

Opting-in und Opting-out

Das Gesetz überlässt den Parteien jedoch die Freiheit, die gesetzliche Zuweisung abzubedingen:

  • Opting-out aus dem IPRG / Opting-in in die ZPO (Art. 176 Abs. 2 IPRG): Parteien eines internationalen Schiedsverfahrens können die Anwendung des IPRG ausschliessen und stattdessen die Bestimmungen der ZPO vereinbaren.
  • Opting-out aus der ZPO / Opting-in in das IPRG (Art. 353 Abs. 2 ZPO): Parteien eines rein inländischen Verhältnisses können umgekehrt vereinbaren, dass für ihr Verfahren das 12. Kapitel des IPRG gilt.

An die Gültigkeit einer solchen Rechtswahl stellt das Bundesgericht strenge formelle und materielle Anforderungen. In BGE 145 III 266 E. 1.3 hielt das Gericht fest, dass eine Ausschlussvereinbarung sowohl das an sich anwendbare Recht ausdrücklich ausschliessen als auch das gewählte Ersatzregime positiv bezeichnen muss: Ein blosser Verweis auf Schweizer Recht oder Schiedsregeln genügt nicht. Die Erklärung erfordert Schriftform oder eine andere Form der Übermittlung durch Text und muss spätestens vor der Einlassung auf das schiedsrichterliche Verfahren vorliegen (BGE 145 III 266 E. 1.6.1).

KriteriumInternationale Schiedsgerichtsbarkeit (IPRG)Inländische Schiedsgerichtsbarkeit (ZPO)
RechtsgrundlageArt. 176–194 IPRGArt. 353–399 ZPO
Objektive SchiedsfähigkeitJeder Anspruch von vermögensrechtlichem Wert (Art. 177 Abs. 1 IPRG)Jeder Anspruch, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO)
Kognition bei Schiedseinrede (staatlicher Richter)Summarische Prüfung bei Sitz in der Schweiz (Art. 7 lit. b IPRG)Volle Kognition bezüglich Gültigkeit und Tragweite (Art. 61 ZPO)
RechtsmittelinstanzAusschliesslich Bundesgericht (Art. 191 IPRG, Art. 77 BGG)Bundesgericht oder kantonales Obergericht (Art. 389, 390 ZPO)
RügegründeAbschliessende Liste (Art. 190 Abs. 2 IPRG); kein WillkürtatbestandGesetzliche Kataloggründe inkl. Willkür im Sachverhalt/Recht (Art. 393 ZPO)
Rechtsmittelverzicht (Waiver)Vollständig oder partiell zulässig, wenn keine Partei Schweizer Sitz hat (Art. 192 IPRG)Grundsätzlich unzulässig; nur Beschränkung auf das Obergericht möglich

Die Schiedsvereinbarung

Begriff und Tragweite

Die Schiedsvereinbarung bildet das Fundament jedes schiedsrichterlichen Verfahrens. Nach der gefestigten Definition des Bundesgerichts ist unter einer Schiedsvereinbarung

«eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen».

— BGE 140 III 134 E. 3.1; BGE 140 III 367 E. 2.2.2

Entscheidend ist der unmissverständliche Wille der Parteien, über bestimmte Streitigkeiten anstelle eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht urteilen zu lassen. Die Vereinbarung kann entweder als selbständige Schiedsabrede für eine bereits entstandene Streitigkeit geschlossen werden oder im Voraus als Schiedsklausel in einen Hauptvertrag eingebettet sein.

Autonomie der Schiedsabrede (Separabilitätsprinzip)

Die Schiedsklausel teilt nicht zwingend das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags, in dem sie enthalten ist. Gemäss Art. 178 Abs. 3 IPRG kann die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Nach diesem Separabilitätsprinzip besitzt die Schiedsklausel eine rechtliche Eigenständigkeit: Ein Willensmangel, die Nichtigkeit oder die nachträgliche Kündigung des Hauptvertrags berühren die Schiedsklausel grundsätzlich nicht (BGE 142 III 239 E. 3.2.1). Nur wenn der Mangel die Willensbildung bezüglich der Schiedsabrede selbst erfasst (z. B. bei gefälschter Unterschrift oder fehlender Vertretungsmacht für die Schiedsklausel), schlägt die Unwirksamkeit durch.

Formvorschriften

12. Kapitel: Internationale SchiedsgerichtsbarkeitIII. Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.166

2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.

3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.

4 Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.167

166 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

167 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

SR 291 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex
3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.288

288 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Sowohl im IPRG (Art. 178 Abs. 1) als auch in der ZPO (Art. 358) genügt die Schriftform oder jede andere Form der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Damit genügen E-Mails, elektronischer Datenaustausch und Schriftwechsel ohne eigenhändige Unterschrift. Die Revision 2021 hat in Art. 178 Abs. 4 IPRG zudem klargestellt, dass Schiedsklauseln auch in einseitigen Rechtsgeschäften (wie Testamenten) sowie in Statuten juristischer Personen gültig angeordnet werden können.

Kollisionsrechtlicher Favor Validitatis

Für die materielle Gültigkeit internationaler Schiedsvereinbarungen verankert Art. 178 Abs. 2 IPRG eine international beachtete Sonderkollisionsnorm: Die Schiedsvereinbarung ist gültig, wenn sie dem Recht entspricht, das die Parteien gewählt haben, oder dem Recht, das auf die Streitsache anwendbar ist (insb. dem Recht des Hauptvertrags), oder dem schweizerischen Recht.

Das Bundesgericht betonte in BGE 149 III 431 E. 4.3.2 das Prinzip des favor validitatis:

«Im Übrigen genügt es, wenn die Schiedsvereinbarung wenigstens einer der drei alternativ genannten Rechtsordnungen gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG – zwischen denen keine Hierarchie besteht – entspricht».

Erweist sich die Schiedsvereinbarung nach einer dieser Rechtsordnungen als materiell wirksam, ist sie verbindlich. Eine rosinenpickende Vermischung verschiedener Rechte für Einzelfragen ist demgegenüber unzulässig.

Objektive Schiedsfähigkeit (Arbitrabilität)

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Die Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch die objektive Schiedsfähigkeit gezogen:

  • Im IPRG (Art. 177 Abs. 1 IPRG): Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch von vermögensrechtlichem Wert sein. Dies ist eine der weitesten Definitionen im internationalen Rechtsvergleich. Sie schliesst vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche, Immaterialgüterrechte, wettbewerbs- und gesellschaftsrechtliche Klagen ein. Nach Art. 177 Abs. 2 IPRG kann ein Staat, eine staatliche Organisation oder ein staatlich beherrschtes Unternehmen seine eigene Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache nicht unter Berufung auf sein eigenes Recht in Abrede stellen (BGE 149 III 431 E. 4.3.4).
  • In der ZPO (Art. 354 ZPO): In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist Schiedsrichterspruch nur über Ansprüche zulässig, über welche die Parteien frei verfügen können. Darunter fallen alle vermögensrechtlichen Forderungen, auf die verzichtet oder über die ein Vergleich geschlossen werden kann (BGE 142 III 220 E. 3.5). Ausgeschlossen sind demgegenüber höchstpersönliche Statusfragen des Familien- und Erbrechts, das Betreibungs- und Konkursrecht im Zwangsvollstreckungsmonopol des Staates sowie zwingende Schutzbestimmungen (wie Art. 361 f. OR im Arbeitsrecht oder Streitigkeiten über Wohnraummiete vor Beendigung des Mietverhältnisses).

Aufbau, Konstitution und staatliche Unterstützung

Schiedsrichterbestellung und Schiedsinstitutionen

Das Gesetz garantiert die freie Wahl des Ernennungsverfahrens (Art. 179 IPRG, Art. 360 ff. ZPO). Die Parteien können Einzelschiedsrichter oder Dreierschiedsgerichte vereinbaren. Häufig verweisen Schiedsvereinbarungen auf institutionelle Schiedsordnungen, namentlich:

  • Die Swiss Rules of International Arbitration des Swiss Arbitration Centre (vormals Schiedsgerichtshöfe der Schweizer Handelskammern),
  • Die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC in Paris),
  • Die UNCITRAL Arbitration Rules bei Ad-hoc-Verfahren.

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Ausstand

Schiedsrichter müssen die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten (Art. 180 IPRG, Art. 367 ZPO). Seit der IPRG-Revision 2021 ist die Offenlegungspflicht ausdrücklich in Art. 179 Abs. 6 IPRG kodifiziert: Ein Kandidat hat alle Umstände unverzüglich offenzulegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken können.

Die Parteien trifft im Gegenzug eine aktive Nachforschungspflicht. Im weltweit beachteten Schiedsfall um den chinesischen Schwimmer Sun Yang hielt das Bundesgericht fest:

«La jurisprudence impose aux parties un devoir de curiosité quant à l’existence d’éventuels motifs de récusation susceptibles d’affecter la composition du tribunal arbitral».

— BGE 147 III 65 E. 6.5

Wer Anhaltspunkte für eine Befangenheit (z. B. durch öffentlich zugängliche Äusserungen in sozialen Medien) nicht mit der gebotenen Sorgfalt recherchiert oder bekannte Ausstandsgründe nicht sofort rügt, verwirkt das Rügeanspruch gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Der staatliche Richter als Beistand (Juge d’appui)

Weil Schiedsgerichte keine hoheitliche Zwangsgewalt (imperium) besitzen, sind sie auf das Zusammenspiel mit staatlichen Gerichten angewiesen. Der staatliche Richter am Sitz des Schiedsgerichts fungiert als Juge d’appui (Art. 179 Abs. 2 IPRG, Art. 356 ZPO):

  • Er ernennt Schiedsrichter bei Blockaden oder Säumnis einer Partei.
  • Er entscheidet über strittige Ablehnungsbegehren, sofern die Parteien keine Institution bezeichnet haben.
  • Er leistet Rechtshilfe bei Beweisabnahmen oder Zeugeneinvernahmen unter Zwangsdrohung (Art. 184 IPRG, Art. 375 ZPO).
  • Er unterstützt bei der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG, Art. 374 Abs. 3 ZPO).

Zuständigkeit und Kompetenz-Kompetenz

Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts

12. Kapitel: Internationale SchiedsgerichtsbarkeitVII. Zuständigkeit

1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.

1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.184

2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.

3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 387; BBl 2006 4677 4691).

SR 291 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Art. 186 Abs. 1 IPRG und Art. 359 ZPO kodifizieren den Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz: Das Schiedsgericht entscheidet selbst über die eigene Zuständigkeit. Es muss nicht abwarten, bis ein staatliches Gericht seine Befugnis bestätigt. Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben (Art. 186 Abs. 2 IPRG). Das Schiedsgericht entscheidet über die Zuständigkeit in der Regel vorab durch einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid.

Schiedseinrede vor staatlichen Gerichten: Divergenz zwischen IPRG und ZPO

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

a.
die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b.
das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c.
das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Wird ein staatliches Schweizer Gericht in einer Streitsache angerufen, für welche eine Schiedsvereinbarung besteht, hat die beklagte Partei die Schiedseinrede zu erheben. An dieser Schnittstelle offenbart sich ein grundlegender Unterschied des dualen Systems:

  1. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 7 lit. b IPRG): Hat das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz, überprüft das staatliche Gericht die Schiedsabrede nach ständiger Rechtsprechung nur mit beschränkter Kognition:

    «Wird vor dem angerufenen staatlichen Gericht der Einwand seiner Unzuständigkeit zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz erhoben, steht dem staatlichen Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine beschränkte Kognition zu. Es hat seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn nicht eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung deren Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit ergibt».

    — BGE 138 III 681 E. 3.2 Das staatliche Gericht tritt nicht ein, es sei denn, die Klausel ist prima facie offensichtlich ungültig. Die vertiefte Prüfung bleibt dem Schiedsgericht vorbehalten.

  2. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 61 ZPO): Im Binnenverhältnis gilt dieser Vorrang nicht. Nach BGE 140 III 367 E. 2.2 prüft das staatliche Gericht das Zustandekommen, die Gültigkeit und die Auslegung der Schiedsabrede mit voller Kognition, sofern die Schiedsvereinbarung bestritten ist.

Das schiedsrichterliche Verfahren und Mindeststandards

Verfahrensautonomie und Schiedsordnungen

Gemäss Art. 182 IPRG und Art. 373 ZPO können die Parteien das Verfahren nach freiem Belieben regeln – sei es durch eigene Regeln, durch Verweis auf eine institutionelle Schiedsordnung oder subsidiär durch Festlegung durch das Schiedsgericht.

Die zwingenden Mindestgarantien

Unabhängig von der gewählten Verfahrensordnung setzt das Bundesrecht unverzichtbare Mindeststandards (Art. 182 Abs. 3 IPRG, Art. 373 Abs. 4 ZPO):

  1. Gleichbehandlung der Parteien: Beide Parteien müssen die gleichen prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten geniessen.
  2. Rechtliches Gehör: Jede Partei hat Anspruch darauf, sich zu allen wesentlichen Tatsachen und Beweisen zu äussern.

Das rechtliche Gehör in Schiedssachen ist jedoch formell ausgestaltet: Es garantiert den Parteien das Recht, ihren Standpunkt einzubringen, verpflichtet das Schiedsgericht aber nicht dazu, sich in den Urteilsgründen mit jedem einzelnen Argument detailliert auseinanderzusetzen (BGE 142 III 360 E. 4.1). Eine Verletzung liegt erst vor, wenn das Schiedsgericht erhebliche Vorbringen gar nicht zur Kenntnis genommen hat oder die Partei durch eine völlig überraschende Rechtsanwendung überrumpelt wurde.


Rechtsschutz und Rechtsmittel vor Bundesgericht

3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen

1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:43

a.
in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198744 über das Internationale Privatrecht;
b.
in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389–395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200845.46

2 Die Artikel 48 Absatz 3, 90–98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.47

2bis Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.48

3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.

42 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

44 SR 291

45 SR 272

46 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

47 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

SR 173.110 · Stand am 1. April 2026 · Fedlex
12. Kapitel: Internationale SchiedsgerichtsbarkeitIX. Endgültigkeit, Anfechtung, Revision1. Anfechtung

1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.

2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:

a.
wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter191 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b.
wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c.
wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d.
wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e.
wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.

3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.

4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.192

191 Ausdruck gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

192 Eingefügt durch Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

SR 291 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 190 IPRG — Anfechtung des Schiedsentscheids

Grundsatz der Eininstanzlichkeit

Ein Kernmerkmal des schweizerischen Schiedsrechts ist der direkte Zugang zum Bundesgericht: Schiedssprüche unterliegen nicht dem kantonalen Instanzenzug, sondern sind ausschliesslich mit der Beschwerde in Zivilsachen direkt an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 191 IPRG, Art. 77 BGG).

Besonderheit in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit: Die Kantone können durch kantonales Recht ein kantonales Gericht (in der Regel das Obergericht) als einzige Rechtsmittelinstanz anstelle des Bundesgerichts vorsehen (Art. 390 ZPO). Gegen dessen Entscheid steht dann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

Die Rügegründe im IPRG (Art. 190 Abs. 2)

Vor Bundesgericht findet keine Sachverhaltskontrolle und keine freie Rechtsprüfung statt (keine révision au fond). Die Beschwerdegründe sind in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt:

  • lit. a: Vorschriftswidrige Ernennung des Einzelschiedsrichters oder vorschriftswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
  • lit. b: Unrichtige Bejahung oder Verneinung der Zuständigkeit.
  • lit. c: Entscheidung über nicht gestellte Rechtsbegehren (ultra petita) oder Übergehen von Anträgen (infra petita).
  • lit. d: Verletzung der Gleichbehandlung der Parteien oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
  • lit. e: Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Ordre public.

Der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)

Die Generalklausel des Ordre public wird vom Bundesgericht traditionell extrem restriktiv gehandhabt. Die Erfolgsquote von Ordre-public-Beschwerden liegt bei unter 2 Prozent. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen materiellem und verfahrensrechtlichem Ordre public:

  1. Materieller Ordre public:

    «Une sentence est contraire à l’ordre public matériel lorsqu’elle viole des principes fondamentaux du droit de fond au point de ne plus être conciliable avec l’ordre juridique et le système de valeurs déterminants; au nombre de ces principes figurent, notamment, la fidélité contractuelle, le respect des règles de la bonne foi, l’interdiction de l’abus de droit, la prohibition des mesures discriminatoires ou spoliatrices, ainsi que la protection des personnes civilement incapables.»

    — BGE 144 III 120 E. 5.1; BGE 132 III 389 E. 2.2.1 Eine blosse Fehlinterpretation von Vertragsbestimmungen oder eine unrichtige Gesetzesanwendung stellt keinen Ordre-public-Verstoss dar.

  2. Verfahrensrechtlicher Ordre public:

    «Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint».

    — BGE 141 III 229 E. 3.2.1 Typischer Anwendungsfall ist die Missachtung der materiellen Rechtskraft (res iudicata) eines früheren Entscheids (BGE 141 III 229 E. 3.2).

Die Rügegründe in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit (Art. 393 ZPO)

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit7. Titel: Rechtsmittel1. Kapitel: Beschwerde

Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:

a.
die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
b.
sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
c.
das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d.
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e.
er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
f.
die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit entsprechen die Rügen der lit. a–d weitgehend jenen des IPRG. Gemäss BGE 142 III 220 E. 3.1 entspricht die Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO jener nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG.

Zentraler Unterschied: Anstelle der engen Ordre-public-Klausel kennt die ZPO in Art. 393 lit. e ZPO die Willkürrüge: Der Schiedsspruch kann angefochten werden, wenn er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Zwar verlangt das Bundesgericht auch hier qualifizierte Rügen und schützt Entscheide bei vertretbaren Erwägungen (BGE 142 III 284 E. 3.2), die Kontrolldichte ist jedoch spürbar weiter als im IPRG.

Rechtsmittelverzicht (Waiver, Art. 192 IPRG)

12. Kapitel: Internationale SchiedsgerichtsbarkeitX. Verzicht auf Rechtsmittel

1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.196

2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958197 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.

196 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

197SR 0.277.12

SR 291 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Haben beide Parteien weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Niederlassung in der Schweiz, können sie die Anfechtung vor Bundesgericht durch eine ausdrückliche Erklärung vollständig oder teilweise ausschliessen.

Das Bundesgericht verlangt eine unmissverständliche Willensäusserung (BGE 148 III 436 E. 4.3.1). Formulierungen wie awards shall be final and binding genügen nicht als Verzicht auf Rechtsmittel; erforderlich ist der ausdrückliche Ausschluss gerichtlicher Beschwerdewege (z. B. there shall be no appeal to any court). Ein solcher Verzicht erfasst im Zweifel auch das Gesuch um Revision nach Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG, es sei denn, der Schiedsspruch wurde durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst (Art. 192 Abs. 1 zweiter Satz IPRG).

In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist ein vollständiger Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen.


Anerkennung und Vollstreckung

  • Binnenschiedssprüche: Sobald der Schiedsspruch eröffnet ist, entfaltet er die Wirkungen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren staatlichen Gerichtsurteils (Art. 387 ZPO). Er berechtigt direkt zur definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG.
  • Internationale Schiedssprüche: Ausländische Schiedssprüche sowie Schiedssprüche, bei denen die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben und Vollstreckung verlangt wird, werden in der Schweiz nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) vollstreckt (Art. 194 IPRG). Die Schweiz hat den Gegenseitigkeitsvorbehalt bereits 1993 aufgehoben; das NYÜ gilt universell.

Würdigung und Schiedsplatz Schweiz

Die schweizerische Schiedsgerichtsbarkeit verdankt ihre weltweite Attraktivität einer ausbalancierten Kombination aus rechtlicher Stabilität, Zurückhaltung der staatlichen Gerichte und internationaler Kompatibilität:

  1. Grosse Parteiautonomie: Die Parteien bestimmen Sprache, anwendbares materielles Recht, Verfahrensregeln und die personelle Zusammensetzung des Gerichts weitgehend frei von staatlicher Bevormundung.
  2. Effizienter, rascher Rechtsschutz: Die Konzentration der Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht (Art. 77 BGG) verhindert Verzögerungstaktiken über mehrere Instanzenzüge. Entscheide des Bundesgerichts in Schiedssachen ergehen im Durchschnitt innert weniger Monate.
  3. Schiedsfreundliche Judikatur (pro-arbitration approach): Das Bundesgericht greift nur bei flagranten Grundrechtsverletzungen oder offenkundigen Kompetenzüberschreitungen ein und respektiert die von den Parteien gewählte private Streitbeilegung.
  4. Mehrsprachigkeit und Neutralität: Schiedsverfahren können auf Englisch, Französisch, Deutsch oder Italienisch geführt werden. Seit der IPRG-Revision 2021 können Beschwerdeschriften an das Bundesgericht in internationalen Schiedssachen auch auf Englisch eingereicht werden (Art. 77 Abs. 2bis BGG).

Praxishinweise

  1. Gestaltung von Schiedsklauseln: Standard-Schiedsklauseln anerkannter Institutionen (z. B. der Swiss Rules des Swiss Arbitration Centre) verwenden. Individuelle Zusätze sollten sich auf die Festlegung des Schiedsorts (Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich/Genf), die Sprache des Verfahrens und die Anzahl der Schiedsrichter (ein oder drei) beschränken. Sogenannte pathologische Schiedsklauseln (z. B. ungenaue Bezeichnungen wie Schiedsgericht der Handelskammer Schweiz) schaffen unnötige Zuständigkeitsstreitigkeiten.
  2. Opting-in / Opting-out bewusst einsetzen: Schweizer Vertragsparteien sollten prüfen, ob sie in komplexen Handelsverträgen ein Opting-in in das IPRG nach Art. 353 Abs. 2 ZPO vereinbaren wollen. Damit wird die Willkürrüge nach Art. 393 lit. e ZPO ausgeschlossen und der Schiedsspruch vor Bundesgericht der restriktiven Ordre-public-Prüfung unterstellt, was die Vollstreckungssicherheit erhöht.
  3. Sorgfalt bei Rechtsmittelverzichten (Waiver): Ein Rechtsmittelverzicht nach Art. 192 IPRG muss glasklar formuliert sein (jede Anfechtung vor dem Schweizer Bundesgericht wird ausgeschlossen). Es ist sorgfältig abzuwägen, ob auf die minimalen Kontrollrechte (wie Unabhängigkeit des Schiedsrichters oder rechtliches Gehör) tatsächlich im Voraus verzichtet werden soll.
  4. Schiedseinrede unverzüglich erheben: Wer vor einem staatlichen Gericht verklagt wird, obwohl eine Schiedsabrede besteht, muss die Schiedseinrede zwingend vor jeglicher Einlassung zur Hauptsache vorbringen (Art. 61 lit. a ZPO, Art. 7 lit. a IPRG). Jede sachliche Vernehmlassung begründet die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts durch Einlassung.

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung für das Schiedsrecht
BGE 145 III 266 E. 1.3Gültigkeitserfordernisse des Opting-Outs (Art. 353 Abs. 2 ZPO, Art. 176 Abs. 2 IPRG)Eine Ausschlussvereinbarung verlangt sowohl den ausdrücklichen Ausschluss des an sich anwendbaren Regimes als auch die positive Wahl des Ersatzregimes.
BGE 142 III 239 E. 3.2.1Autonomie der Schiedsabrede im Verhältnis zum Hauptvertrag (Art. 178 Abs. 3 IPRG)Separabilitätsprinzip: Das Schicksal der Schiedsklausel ist von der materiellen Gültigkeit des Hauptvertrags unabhängig zu beurteilen.
BGE 140 III 134 E. 3.1Definition und Auslegung der SchiedsvereinbarungGrundlegende Umschreibung der Schiedsvereinbarung; Auslegung primär nach tatsächlichem Willen, subsidiär nach dem Vertrauensprinzip.
BGE 138 III 681 E. 3.2Kognition des staatlichen Gerichts bei Einrede nach Art. 7 IPRGBei Schiedsgerichtssitz in der Schweiz prüft der staatliche Richter das Vorliegen einer Schiedsabrede nur summarisch (Vorrang des Schiedsgerichts).
BGE 140 III 367 E. 2.2Schiedseinrede im Binnenverhältnis (Art. 61 ZPO)Volle Kognition des staatlichen Richters bezüglich Gültigkeit und Tragweite der Schiedsvereinbarung in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit.
BGE 147 III 65 E. 6.5Unparteilichkeit des Schiedsrichters und Nachforschungspflicht (Fall Sun Yang)Die Parteien trifft eine aktive Nachforschungspflicht bezüglich möglicher Ausstandsgründe; Verletzung führt zur Rügeverwirkung.
BGE 149 III 431 E. 4.3.2Favor validitatis bei Schiedsabreden (Art. 178 Abs. 2 IPRG) und Staat als Partei (Art. 177 Abs. 2 IPRG)Es genügt die Gültigkeit nach mindestens einer der drei alternativen Rechtsordnungen; Staaten können sich nicht auf innerstaatliche Kompetenzmängel berufen.
BGE 144 III 120 E. 5.1Begriff des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)Grundsatzdefinition: Verletzung fundamentaler Rechtsprinzipien (Treuepflicht, Rechtsmissbrauchsverbot, Nichtdiskriminierung); offene Kasuistik.
BGE 141 III 229 E. 3.2.1Verfahrensrechtlicher Ordre public und materielle RechtskraftVerletzung von fundamentalen Prozessprinzipien, namentlich Missachtung der Bindungswirkung früherer Schiedssprüche (res iudicata).
BGE 148 III 436 E. 4.3.1Rechtsmittelverzicht nach Art. 192 IPRG und Revision (Art. 190a IPRG)Ein Verzicht auf gerichtliche Anfechtung erfordert eine ausdrückliche Formulierung und erstreckt sich im Zweifel auch auf das Rechtsmittel der Revision.
BGE 142 III 220 E. 3.1Schiedsfähigkeit (Art. 354 ZPO) und Zuständigkeitsrüge (Art. 393 lit. b ZPO)Vermögende Ansprüche aus Miteigentum sind schiedsfähig; bundesgerichtliche Kognition bei Zuständigkeitsrügen in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit.

Literatur

  • Felix Dasser / Manuel Arroyo (Hrsg.), Arbitration in Switzerland: The Practitioner’s Guide, 2. Aufl., Alphen aan den Rijn 2018.
  • Bernhard Berger / Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl., Bern 2021.
  • Daniel Girsberger / Nathalie Voser, International Arbitration: Comparative and Swiss Perspectives, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021.
  • Christian Oetiker / Thomas Weibel, Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025.
  • Markus Wirth / Dieter Gränicher / Roberto Dallafior, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021 (Kommentierung zu Art. 176–194 IPRG).

Betroffene Bestimmungen

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