Quellenschutz der Medienschaffenden: Redaktionsgeheimnis, Beschlagnahmeverbote und Grenzen
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Überblick
Der Quellenschutz der Medienschaffenden (das verfassungsrechtliche Redaktionsgeheimnis) bildet eine fundamentale Voraussetzung für die freie Presse in einem demokratischen Rechtsstaat. Medien können ihre Aufgabe als öffentlicher Wachhund (public watchdog) und die Aufdeckung von Missständen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft nur wahrnehmen, wenn Informantinnen und Informanten darauf vertrauen dürfen, dass ihre Identität geheim bleibt. Müssten Quellen fürchten, dass ihre Namen oder Kommunikationsinhalte im Rahmen von staatlichen Untersuchungen offengelegt oder beschlagnahmt werden, würde der für die demokratische Willensbildung unerlässliche Informationsfluss versiegen.
In der schweizerischen Rechtsordnung ist der Quellenschutz mehrschichtig verankert:
- Verfassungs- und konventionsrechtlich garantiert durch die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 3 BV und die Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK;
- Materiell- und strafprozessrechtlich ausgestaltet als umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht und Verbot von Zwangsmassnahmen in Art. 28a StGB und Art. 172 StPO;
- Flankiert durch ein striktes Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, das nach ständiger Rechtsprechung «ungeachtet des Ortes» gilt und somit auch Daten und Aufzeichnungen auf den Endgeräten des Informanten selbst schützt;
- Abgesichert gegen verdeckte Ermittlungsmassnahmen durch spezifische Schranken der Fernmeldeüberwachung nach Art. 271 StPO;
- Verankert im Zivil- und Verwaltungsverfahren über das beschränkte Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 16 Abs. 1 lit. a VwVG.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat diese Schutzmechanismen namentlich in BGE 132 I 181, BGE 136 IV 145, BGE 140 IV 108 und grundlegend in BGE 151 IV 153 präzisiert. Der Schutz gilt weit: Er umfasst nicht nur Schreibende, sondern sämtliche Hilfspersonen einschliesslich Verlegern und Verlagsleitungen, erstreckt sich auf einen weiten Informationsbegriff und verbietet die Umgehung des Quellenschutzes durch Zugriff auf Datenträger bei Informanten oder Dritten. Ausnahmen sind auf einen eng begrenzten Katalog schwerer Straftaten beschränkt und stehen unter einem strengen verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsvorbehalt.
Rechtsgrundlagen und Normtexte
Verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio‑, Fernseh‑ oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Strafrechtliche und strafprozessuale Bestimmungen
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
- a.
- das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
- b.17
- ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
16 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2 Sie haben auszusagen, wenn:
- a.
- das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
- b.
- ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
- 1.
- Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111–113 StGB90,
- 2.
- Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
- 3.91
- Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB,
- 4.92
- Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195193 (BetmG).
91 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Zwangsmassnahmen- und Beschlagnahmebeschränkungen
1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
- a.
- Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
- b.
- persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
- c.146
- Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
- d.147
- Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
146 Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
147 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
2 Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn:
- a.
- der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
- b.
- besondere Gründe es erfordern.
3 Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170–173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170–173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.
186 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
Zivil- und Verwaltungsverfahren
1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
- a.
- zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
- b.
- soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB105 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
- c.106
- zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
- d.107
- wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
- e.
- über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
106 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
107 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1bis Der Mediator ist berechtigt, über Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit nach Artikel 33b wahrgenommen hat, das Zeugnis zu verweigern.46
2 Der Träger eines Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 BZP kann das Zeugnis verweigern, soweit ihn nicht ein anderes Bundesgesetz zum Zeugnis verpflichtet.
3 …47
46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
47 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses, mit Wirkung seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 118; BBl 1999 7966).
Die Formel des Bundesgerichts
In gefestigter Praxis fasst das Bundesgericht die teleologische Bedeutung des Quellenschutzes mit einer doppelten Leitformel zusammen:
«Der Schutz der Quellen ist insofern Grundbedingung und Eckpfeiler der Pressefreiheit zugleich und als solcher verfassungs- und konventionsrechtlich anerkannt».
— BGE 132 I 181 E. 2.1; bestätigt in BGE 140 IV 108 E. 6.8
Daran anknüpfend betont das Bundesgericht die funktionale Notwendigkeit dieses Instituts für das demokratische Gemeinwesen:
«Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen».
— BGE 136 IV 145 E. 3.1; BGE 151 IV 153 E. 3.2
In BGE 140 IV 108 E. 6.7 konkretisierte das Gericht diesen Zweck: «Die Medien üben ein “Wächteramt” aus. Sie sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können». Kann ein Informant nicht darauf vertrauen, dass seine Anonymität gewahrt bleibt, unterbleibt die Weitergabe heikler Informationen regelmässig aus Angst vor rechtlichen, disziplinarischen oder gesellschaftlichen Repressalien.
Herkunft und Entwicklung der Rechtsprechung
Die Entstehung des schweizerischen Quellenschutzes ist das Ergebnis eines langwierigen Wandels von einer restriktiven Rechtsprechung hin zu einer konventionskonformen Kodifikation:
- Praxis vor 1998 (Kopp-Affäre): Unter der alten Bundesverfassung von 1874 verneinte das Bundesgericht ein verfassungsunmittelbares Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten. In BGE 115 IV 75 E. 3 hielt die Anklagekammer fest, aus der Pressefreiheit (Art. 55 aBV) ergebe sich ausserhalb eigentlicher Pressedelikte kein umfassendes Recht des Journalisten, die Quellen erhaltener Informationen in einem Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung zu verweigern. Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen wurden gebilligt.
- Signal aus Strassburg (Goodwin 1996): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte am 27. März 1996 das wegweisende Urteil Goodwin gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 17488/90). Der EGMR erkannte im Schutz journalistischer Quellen eine Grundbedingung der Pressefreiheit gemäss Art. 10 EMRK.
- Reaktion des Bundesgerichts (1997): Bereits kurz nach dem Goodwin-Urteil leitete das Bundesgericht den Kurswechsel ein. In BGE 123 IV 236 E. 8 stellte es klar: «Der Gerichtshof betont, dass der Schutz der Quelle des Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft einen Eckpfeiler der Pressefreiheit darstelle, deren Beschränkung nur bei einem überwiegenden Interesse gerechtfertigt erscheine». Die geheime Überwachung der Telefonanschlüsse von Journalisten zur Ermittlung einer undichten Stelle in der Bundesverwaltung wurde als unzulässig verworfen und die Aktenentfernung angeordnet (BGE 123 IV 236 E. 10).
- Gesetzliche Kodifikation (1998 / 1999): Am 1. April 1998 trat das Bundesgesetz über das Medienstraf- und Verfahrensrecht in Kraft (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525 ff.), das den Quellenschutz erstmals ausdrücklich in Art. 27bis StGB (heute Art. 28a StGB) verankerte. Mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde das Redaktionsgeheimnis in Art. 17 Abs. 3 BV auf Verfassungsstufe gehoben.
- Eidgenössische Prozessordnungen (2011): Bei der Vereinheitlichung des Prozessrechts wurde die Bestimmung materiell unverändert als Art. 172 StPO in die Strafprozessordnung und als Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO in die Zivilprozessordnung übernommen. Ergänzt wurde sie durch das absolute Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO.
- Konsolidierung und Reichweite (2014 / 2025): Das Bundesgericht stellte klar, dass das Beschlagnahmeverbot auch für Kommunikationsdaten beim Informanten gilt (BGE 140 IV 108 E. 6.8). In BGE 151 IV 153 bestätigte das Gericht die weite Auslegung der Hilfspersoneneigenschaft (Einbezug von Verlegern und Verlagsdirektionen), die Unerheblichkeit der Informantenmotive sowie den absoluten Schutz gegenüber Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB).
Schutzbereich und Tatbestandselemente
Persönlicher Schutzbereich: Medienschaffende und Hilfspersonen
Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Personen zu, die sich «beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen», sowie ihren Hilfspersonen (Art. 28a Abs. 1 StGB; Art. 172 Abs. 1 StPO):
Berufliche Tätigkeit: Vorausgesetzt wird eine auf Dauer angelegte oder regelmässige journalistische Tätigkeit, sei es als Festangestellte oder als freie Medienschaffende (Freelancer). Nicht geschützt sind blosse Gelegenheitsautoren oder Privatpersonen, die soziale Medien rein privat nutzen.
Redaktionelle Befassung: Erfasst sind alle journalistischen Funktionen (Redaktoren, Reporter, Bildjournalisten, Video- und Audio-Produzenten). In BGE 151 IV 153 E. 3.4 betonte das Bundesgericht: «Unter den im Sinne von Art. 28a StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-)Reporter, zu verstehen».
Weiter Begriff der Hilfspersonen: Um eine Umgehung des Schutzes durch Befragung anderer Funktionsträger zu verhindern, ist der Hilfspersonenbegriff funktional weit auszulegen. In BGE 151 IV 153 E. 4.1.1 hielt das Bundesgericht fest:
«Der Begriff der “Hilfspersonen” ist entsprechend weit zu verstehen. Ob eine Hilfsperson gegenüber einem Medienschaffenden im engeren Sinn lediglich eine zudienende Funktion wahrnimmt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es kommt vielmehr auf die Mitwirkung an der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Informationen an».
Die hierarchische Stellung ist unerheblich: Sekretariatsmitarbeiter, Typographen, IT-Spezialisten und Korrektoren fallen ebenso darunter wie übergeordnete Personen – namentlich Verleger, Verlagsleitungen, Verwaltungsräte oder Inhaber von Medienunternehmen (BGE 151 IV 153 E. 4.1.1).
Stellung des Informanten: Der Informant selbst besitzt kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht aus Art. 172 StPO. Er kann das Redaktionsgeheimnis im Verfahren gegen sich selbst nicht als persönliches Zeugnisverweigerungsrecht anrufen, profitiert aber reflexartig vom Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO.
Sachlicher Schutzbereich: Weite des Informationsbegriffs
Der sachliche Schutzbereich erstreckt sich auf drei Gegenstände:
- Die Identität der Autorin oder des Autors (Schutz vor Zwang zur Offenlegung von Pseudonymen oder anonymen Beiträgen);
- Den Inhalt der Informationen (auch nicht veröffentlichte Rechercheunterlagen, Rohmaterial, Entwürfe und Hintergrunddossiers);
- Die Quellen der Informationen (Namen von Whistleblowern, Dokumentenherkunft, Metadaten, Telefonnummern, E-Mail-Adressen).
Das Bundesgericht legt den Begriff der geschützten Information konsequent weit aus:
- Keine Seriositäts- oder Wahrheitsprüfung: In BGE 151 IV 153 E. 3.3.2 stellte das Gericht klar: «Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen». Es ist nicht Sache von Strafbehörden oder Gerichten, vorab zu beurteilen, was gesellschaftlich relevant ist.
- Periodische Medien und digitale Plattformen: Der Schutz gilt für gedruckte Presse, Radio und Fernsehen, erstreckt sich aber ebenso auf digitale Angebote und redaktionelle Blogs. In BGE 136 IV 145 E. 3.3 stellte das Bundesgericht fest: «Das SF Schweizer Fernsehen ist ein periodisch erscheinendes Medium […] Das gilt über die eigentlichen Fernsehsendungen hinaus auch in Bezug auf die Blogs, welche auf der Website des Beschwerdeführers in regelmässiger Zeitfolge aufgeschaltet werden und sich an einen grossen Kreis und an die Öffentlichkeit richten». Für Leserkommentare im redaktionell moderierten Blog greift der Quellenschutz daher gegenüber Herausgabebegehren von IP-Adressen (BGE 136 IV 145 E. 3.8).
- Irrelevanz der Motive des Informanten: Auch wenn eine Quelle aus egoistischen, verwerflichen oder parteipolitischen Motiven handelt, entfällt der Quellenschutz nicht:
«Wie erwähnt, ist das Motiv des Informanten, mithin auch ein allfällig “täuschendes” Verhalten desselben, für die Frage, ob der Quellenschutz ausnahmsweise zu durchbrechen ist, nicht entscheidend».
— BGE 151 IV 153 E. 4.1.2
Schutzwirkungen und Schranken von Zwangsmassnahmen
Der Quellenschutz erschöpft sich nicht in einem passiven Aussageverweigerungsrecht bei Einvernahmen. Nach Art. 28a Abs. 1 StGB dürfen «weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen» gegen die geschützten Personen verhängt werden. Dieser Schutz entfaltet erhebliche verfahrensrechtliche Sperrwirkungen:
Beschlagnahmeverbot «ungeachtet des Ortes» (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO)
Nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit zeugnisverweigerungsberechtigten Medienschaffenden nach Art. 172 StPO nicht beschlagnahmt werden.
Das Bundesgericht hat die Reichweite dieses Beschlagnahmeverbots in zwei Grundsatzentscheiden geklärt:
- Ortsunabhängigkeit: Der Gesetzeswortlaut («ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden») schützt Redaktionsunterlagen nicht nur in Verlagsgebäuden, sondern auch in Privaträumen von Medienschaffenden und bei Dritten (BGE 140 IV 108 E. 6.8).
- Schutz von Daten beim Informanten / Beschuldigten selbst: In BGE 151 IV 153 E. 3.5 bekräftigte das Bundesgericht: «Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten». Wird gegen eine Beamtin oder einen leitenden Angestellten wegen Geheimnisverrats ermittelt, darf die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung von dessen Arbeitsplatz oder Smartphone dessen E-Mail- und Chat-Verkehr mit Journalistinnen und Journalisten nicht beschlagnahmen oder entsiegeln (BGE 151 IV 153 E. 4.2). Müssten Informanten fürchten, dass die Kommunikation bei ihnen sichergestellt wird, wäre der verfassungsrechtliche Schutz wirkungslos.
Schranken verdeckter Überwachungsmassnahmen (Art. 271 StPO)
Strafverfolgungsbehörden dürfen den Quellenschutz nicht dadurch unterlaufen, dass sie anstelle einer Zeugeneinvernahme den Telefon- oder Internetverkehr der Medienschaffenden überwachen:
- Schutz nach Art. 271 StPO: Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Medienschaffenden ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie der Identifikation von Informanten dient, es sei denn, es liegt eine schwere Straftat aus dem Katalog von Art. 172 Abs. 2 StPO vor, die anders nicht aufgeklärt werden kann.
- Verwertungsverbot und Aktenentfernung: Werden Telefondaten von Medienschaffenden dennoch rechtswidrig erhoben, greift ein Beweisverwertungsverbot. Sämtliche Überwachungsprotokolle und Verkehrsdaten sind unverzüglich aus den Akten zu weisen und gesondert aufzubewahren (BGE 123 IV 236 E. 10).
Gesetzliche Ausnahmen und Schranken
Der Quellenschutz gilt nicht schrankenlos. Das Gesetz normiert die Ausnahmen in Art. 28a Abs. 2 StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO abschliessend:
| Ausnahmetatbestand | Norm | Voraussetzungen und Einschränkungen |
|---|---|---|
| Rettung von Leib und Leben | Art. 172 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 28a Abs. 2 lit. a StGB | Das Zeugnis muss erforderlich sein, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten (z. B. Geiselnahme, Entführung). |
| Katalog schwerster Verbrechen | Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB | 1. Tötungsdelikte (Art. 111–113 StGB); 2. Verbrechen mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe; 3. Schwere Sexualdelikte (Art. 187, 189–191, 197 Abs. 4 StGB); 4. Kriminelle/terroristische Organisationen (Art. 260ter, 260quinquies, 260sexies StGB); 5. Geldwäscherei und Bestechung (Art. 305bis, 305ter, 322ter–322septies StGB); 6. Qualifizierte Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetmG). |
Ausschluss von Geheimnisdelikten (Amtsgeheimnisverletzung)
Delikte gegen den Staat und die Rechtspflege, namentlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) oder die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB), sind im Ausnahmekatalog bewusst nicht aufgeführt.
Daraus folgt nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung: Bei der Untersuchung von Amtsgeheimnisverletzungen (z. B. Indiskretionen von Beamten oder Regierungsmitgliedern an Medien) ist eine Durchbrechung des Quellenschutzes kategoriell ausgeschlossen (BGE 151 IV 153 E. 3.1; BGE 123 IV 236 E. 8c).
Verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung als Schranken-Schranke
Selbst wenn eine Katalogtat (z. B. ein Tötungsdelikt) Gegenstand der Untersuchung ist, entfällt der Quellenschutz nicht automatisch. Das Bundesgericht verlangt gestützt auf Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK eine dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung:
- Eignung: Die Zeugenaussage oder Edition muss unmittelbar zur Aufklärung des fraglichen Delikts beitragen können (BGE 132 I 181 E. 4.2). Geht es nur um nebensächliche Aspekte, ist der Eingriff unzulässig.
- Erforderlichkeit (Subsidiarität): Die Durchbrechung ist nur zulässig, wenn die Tat ohne das Zeugnis nicht aufgeklärt werden kann. In BGE 143 IV 214 E. 16.5.2 stellte das Bundesgericht klar: «Eine Zeugnispflicht besteht nicht, wenn und solange andere taugliche Beweismittel zur Verfügung stehen». Die Strafbehörden müssen alle anderen Ermittlungsansätze ausgeschöpft haben.
- Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Interessenabwägung): In BGE 132 I 181 E. 4.5 hielt das Bundesgericht fest: «Nur ausserordentliche Umstände, die öffentliche oder private Interessen gefährden, lassen die Zeugnispflicht als zumutbar erscheinen». Selbst bei einem Tötungsdelikt im Rahmen eines ärztlichen Kunstfehlers überwog das Geheimhaltungsinteresse des Journalisten das Strafverfolgungsinteresse, weil keine Notlage oder Gefährdung weiterer Menschenleben vorlag.
Keine Straffreiheit für eigene Delikte der Medienschaffenden
Der Quellenschutz schützt vor der Pflicht, Quellen preiszugeben; er schafft jedoch keine persönliche Immunität für Straftaten, die Medienschaffende selbst begehen.
In BGE 126 IV 236 E. 6 verurteilte das Bundesgericht einen Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nach Art. 293 StGB, der vertrauliche Akten eines Disziplinarverfahrens gegen einen Botschafter abgedruckt hatte. Der Quellenschutz stand der Verurteilung nicht entgegen, da der Journalist nicht gezwungen wurde, seine Quelle offenzulegen, sondern für sein eigenes redaktionelles Publikationsverhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.
Quellenschutz im Zivil- und Verwaltungsverfahren
Im Zivil- und Verwaltungsverfahren ist der Quellenschutz noch robuster ausgestaltet als im Strafprozess, da hier keine Ausnahme für die Verfolgung von Straftaten greift:
- Zivilprozess (Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO): Medienschaffende und Hilfspersonen besitzen ein umfassendes Recht, die Mitwirkung (Zeugnis und Edition von Unterlagen) über Autorenidentität, Inhalt und Quellen zu verweigern. Dieses Recht gilt für unbeteiligte Dritte ebenso wie für Medienschaffende, die selbst als Partei ins Recht gefasst werden (z. B. bei einer Persönlichkeitsverletzungsklage nach Art. 28 ZGB).
- Prozessuale Konsequenz im Zivilprozess: Verweigert ein Medienunternehmen im Zivilprozess rechtmässig die Nennung seiner Quelle, dürfen die Gerichte daraus nicht ohne Weiteres den Schluss ziehen, die Quelle existiere nicht. Allerdings trägt das Medienunternehmen das Risiko der Beweislosigkeit, wenn es Tatsachenbehauptungen beweisen muss, für die es sich ausschliesslich auf anonyme Informanten beruft.
- Verwaltungsverfahren (Art. 16 Abs. 1 lit. a VwVG): Im Bundesverwaltungsverfahren verweist Art. 16 Abs. 1 lit. a VwVG direkt auf Art. 28a StGB. Behörden können von Medien keine Auskünfte über Quellen erzwingen.
Abgrenzungen
| Rechtsinstitut | Rechtsgrundlage | Adressaten | Wesen | Verzicht / Entbindung |
|---|---|---|---|---|
| Quellenschutz (Redaktionsgeheimnis) | Art. 17 Abs. 3 BV; Art. 28a StGB; Art. 172 StPO; Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO | Medienschaffende und deren Hilfspersonen | Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht | Recht, keine Pflicht: Das Medium entscheidet frei über die Berufung; keine Entbindung durch Informanten nötig oder möglich. |
| Klassisches Berufsgeheimnis | Art. 321 StGB; Art. 171 StPO; Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO | Anwälte, Geistliche, Ärzte, Notare, Apotheker | Strafbewehrtes Schweigegebot | Pflicht: Bruch ist strafbar; Aussage nur bei Entbindung durch den Geheimnisherrn oder behördlicher Bewilligung. |
| Polizeilicher Informantenschutz | Art. 151 StPO; Art. 70 BStP | V-Personen, polizeiliche Informanten | Vertraulichkeitszusage der Ermittlungsbehörden | Behördliche Schutzmassnahme zum Eigenschutz der Person; wird im Strafverfahren von Amtes wegen geprüft. |
| Whistleblower-Schutz | Art. 328, 336 OR; BGE 127 III 310 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Arbeitsrechtlicher Kündigungs- und Massnahmenschutz | Schutz vor Rachekündigung bei rechtmässiger Meldung; setzt Meldung auf dem Dienstweg voraus (Subsidiarität). |
Würdigung und Ausblick
Die Entwicklung des schweizerischen Quellenschutzes von der restriktiven Judikatur des ausgehenden 20. Jahrhunderts hin zur wegweisenden Rechtsprechung in BGE 140 IV 108 und BGE 151 IV 153 belegt die hohe verfassungsrechtliche Wertschätzung der Medienfreiheit. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass ein wirksamer Schutz nicht an Redaktionstüren haltmachen darf: Er schützt die gesamte Produktionskette inklusive Verlegern und entfaltet seine Schutzwirkung namentlich dort, wo moderne Ermittlungsmassnahmen am häufigsten ansetzen – auf den Smartphones, Laptops und Mailservern von Whistleblowern und Informanten.
Gleichzeitig steht der Quellenschutz vor neuen technologischen Herausforderungen:
- Metadaten und Vorratsdatenspeicherung: Die systematische Erfassung von Verkehrs- und Standortdaten nach BÜPF ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden theoretisch, Kommunikationsbeziehungen auch ohne Einsicht in Gesprächsinhalte zu rekonstruieren. Art. 271 StPO setzt dem zwar Schranken, doch in der Praxis verlangt dies von Medienschaffenden ein hohes Mass an digitaler Selbstverteidigung (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, anonyme Briefkästen wie SecureDrop).
- Nachrichtendienstliche Überwachung: Die strategische Funk- und Kabelaufklärung durch den Nachrichtendienst des Bundes (NDG) erfasst potenziell auch grenzüberschreitende Kommunikationen von Medienschaffenden (BGE 147 I 280 E. 6.2.3). Der wirksame Schutz des Redaktionsgeheimnisses gegenüber Geheimdiensten bleibt eine offene rechtspolitische Baustelle.
Praxishinweise
- Sofortige Siegelung verlangen (Art. 248 StPO): Werden bei einer Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Edition Unterlagen, Computer oder Telefone sichergestellt, die Kommunikation mit Medienschaffenden enthalten, muss unverzüglich (spätestens innert drei Tagen) die Siegelung verlangt werden. Dies gilt sowohl für Medienschaffende selbst als auch für beschuldigte Informanten (BGE 151 IV 153 E. 4.2.1).
- Berufung auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO durch Informanten: Im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht kann und muss die beschuldigte Person geltend machen, dass Korrespondenzen (E-Mails, Messenger-Chats, Entwürfe) aus dem Verkehr mit Medienschaffenden stammen. Die Behörden dürfen versiegelte Quellendaten nicht einsehen.
- Keine Preisgabe durch Verleger oder Direktion: Verlage und Redaktionen müssen ihr gesamtes Personal (einschliesslich Verlagsleitung, IT und Assistenz) instruieren, dass Zeugnisverweigerungsrechte und Editionsverbote für das gesamte Haus gelten. Ein Herausgabebefehl an die Verlagsleitung unterliegt denselben Schranken wie ein Befehl an die Chefredaktion (BGE 151 IV 153 E. 4.1.1).
- Keine Durchbrechung bei Amtsgeheimnisverletzung: Wird gegen Whistleblower wegen Art. 320 StGB ermittelt, dürfen sich Medienschaffende strikt weigern, Namen oder Unterlagen herauszugeben. Anträge der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung solcher Daten sind bundesrechtswidrig und abzuweisen.
- Digitale Quellenhygiene: Da forensische Datenspiegelungen gelöschte Dateien wiederherstellen können, sollten Informanten und Medienschaffende keine unverschlüsselten E-Mails oder SMS austauschen. Physische Übergaben oder anonyme digitale Briefkästen sind vorzuziehen.
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Bedeutung für das Thema |
|---|---|---|
| BGE 151 IV 153 (2025) | Entsiegelung von Daten bei Ringier-CEO und Medienhaus im Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung | Grundsatzurteil: Weite Auslegung der Hilfspersonen (Einbezug von Verlegern/Direktion); Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gilt auch für Daten beim Informanten; Unerheblichkeit der Informantenmotive; kein Ausnahmetatbestand bei Art. 320 StGB. |
| BGE 140 IV 108 (2014) | Beschlagnahme von E-Mails eines Beamten an Journalisten | Beschlagnahmeverbot von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO erfasst Unterlagen aus dem Verkehr mit Medienschaffenden «ungeachtet des Ortes», namentlich auch beim Informanten/Beschuldigten selbst. |
| BGE 136 IV 145 (2010) | Edition von IP-Adresse und Daten eines anonymen Blog-Kommentators auf srf.ch | Quellenschutz gilt auch für redaktionell moderierte Blogs von Medienunternehmen; weiter Informationsbegriff unabhängig vom Wahrheitsgehalt. |
| BGE 132 I 181 (2006) | Zeugnispflicht eines Journalisten im Strafverfahren wegen ärztlichem Kunstfehler (Tötungsdelikt) | Grundsatzurteil: Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit; Schranken bedürfen einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung; Zeugnispflicht nur bei ausserordentlichen Umständen. |
| BGE 143 IV 214 (2017) | Edition von unveröffentlichtem Rohmaterial von SRF bei versuchtem Mord | Bestätigung der Subsidiarität: Zeugnis- und Editionspflicht greift auch bei Katalogtaten nur, wenn keine anderen tauglichen Beweismittel verfügbar sind. |
| BGE 123 IV 236 (1997) | Telefonüberwachung von Journalisten im Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung | Verbot der Umgehung des Quellenschutzes über die Fernmeldeüberwachung; unrechtmässig erlangte Protokolle sind aus den Akten zu entfernen. |
| BGE 126 IV 236 (2000) | Verurteilung eines Journalisten wegen Publikation geheimer Akten (Art. 293 StGB) | Quellenschutz schützt vor Nennung der Quelle, bietet aber keine Immunität vor Bestrafung für eigene Straftaten der Medienschaffenden. |
| BGE 115 IV 75 (1989) | Durchsuchung und Siegelung von Presseunterlagen (Kopp-Affäre) | Historische Baseline: Verneinung eines allgemeinen Quellenschutzes unter der alten Bundesverfassung; Anstoss zur Gesetzesreform von 1998. |
| BGE 147 I 280 (2021) | Nachrichtendienstliche Funk- und Kabelaufklärung nach NDG | Medienschaffende sind durch geheime Überwachungsmassnahmen in ihrem Quellenschutz und Vertrauensverhältnis besonders tangiert. |
Literatur
- Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 172 StPO (zitiert in BGE 136 IV 145 E. 3.3).
- Carl Buess, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Zeugnisverweigerungsrecht des Redaktors, Basel 1987, S. 132 ff. (zitiert in BGE 151 IV 153 E. 3.4).
- Franz Zeller, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 17 f. und 22 zu Art. 28a StGB (zitiert in BGE 136 IV 145 E. 3.3); 3. Aufl., Basel 2013, N 2 f. und 10 zu Art. 28a StGB (zitiert in BGE 140 IV 108 E. 6.7 f.).
- Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 und 3 zu Art. 172 StPO (zitiert in BGE 136 IV 145 E. 3.2 f.).
- Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 220 f. und 251 ff. (zitiert in BGE 140 IV 108 E. 6.9).
- Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 28a StGB (zitiert in BGE 136 IV 145 E. 3.3).
- Stéphane Werly, La protection du secret des rédactions (art. 27bis CP), Bern 2001 (zitiert in BGE 136 IV 145 E. 3.2).
- Stéphane Werly, in: Roth/Moreillon (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal I, Basel 2009, N 15 ff. und 22 ff. zu Art. 28a StGB (zitiert in BGE 136 IV 145 E. 3.3).
Betroffene Bestimmungen
- Art. 17 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 10 EMRK noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 28a StGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 172 StPO noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 264 StPO — Einschränkungen der Beschlagnahme
- Art. 271 StPO noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 166 ZPO noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 16 VwVG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
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