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Prozessmaximen: Streitgegenstand und Sachverhaltsermittlung

Prozessmaximen: Streitgegenstand und Sachverhaltsermittlung

Grundbegriff · Querschnittsthema

Grundlagen des Rechts › ProzessmaximenZivilprozessrechtVerwaltungsverfahren und VerwaltungsrechtspflegeStrafprozessrecht

Überblick

In juristischen Diskussionen, Gerichtsverfahren und Ausbildungsprüfungen werden die Verfahrensmaximen regelmässig durcheinandergebracht. Häufig werden Begriffspaare wie Verhandlungs- und Offizialmaxime oder Dispositions- und Untersuchungsmaxime einander gegenübergestellt. Ein solcher Vergleich verkennt die dogmatische Systematik: Er vermischt zwei voneinander unabhängige Fragestellungen des Verfahrensrechts.

Das schweizerische Prozessrecht beruht auf zwei eigenständigen Achsen:

  1. Die Frage nach dem Streitgegenstand (Verfügungsbefugnis): Wer bestimmt über das Ob, den Umfang und die Beendigung des Verfahrens?
    Hier lautet der Gegensatz Dispositionsmaxime (Parteien verfügen über den Anspruch) versus Offizialmaxime (das Gericht entscheidet von Amtes wegen unabhängig von den Anträgen).
  2. Die Frage nach dem Tatsachenfundament (Sachverhaltsermittlung): Wer beschafft den Tatsachenstoff und die Beweismittel?
    Hier lautet der Gegensatz Verhandlungsmaxime (Parteien müssen Tatsachen behaupten und beweisen) versus Untersuchungsmaxime (das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen).

Weil beide Fragen voneinander logisch unabhängig sind, schliessen sich die Begriffe nicht quer über die Achsen aus. Vielmehr treten sie in verschiedenen Kombinationen auf, die als 2x2-Matrix das gesamte Spektrum vom rein privatrechtlichen Streit bis zum staatlichen Straf- und Verwaltungsverfahren abbilden.

Rechtsgrundlagen in der ZPO

Die Schweizerische Zivilprozessordnung verankert beide Grundachsen in zwei aufeinanderfolgenden Kernbestimmungen des Allgemeinen Teils:

Sachverhalt: Art. 55 ZPO

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 55 — Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

Art. 55 ZPO ordnet in Abs. 1 den Verhandlungsgrundsatz als Regel an und behält in Abs. 2 gesetzliche Bestimmungen vor, die die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vorschreiben.

Streitgegenstand: Art. 58 ZPO

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 58 — Dispositions- und Offizialgrundsatz

Art. 58 ZPO kodifiziert in Abs. 1 den Dispositionsgrundsatz mit seinen beiden Schranken (Verbot des Zuspruchs von mehr oder anderem als verlangt; Verbot des Zuspruchs von weniger als anerkannt). Abs. 2 statuiert die gesetzliche Ausnahme der Offizialmaxime.

Erste Dimension: Dispositionsmaxime versus Offizialmaxime

Die Streitgegenstandsmaximen beantworten die Frage, wem die Herrschaft über die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zukommt.

Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO)

Die Dispositionsmaxime (auch Dispositionsgrundsatz) ist der verfahrensrechtliche Reflex der materiellrechtlichen Privatautonomie: Wer im Privatrecht frei über seine Rechte und Pflichten disponieren kann, muss auch im Zivilprozess entscheiden können, ob und in welchem Umfang er gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen will.

In BGE 149 III 172 E. 3.4.1 formuliert das Bundesgericht die dogmatische Tragweite:

«Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie […] Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat […] Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es […] versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen».

Aus der Dispositionsmaxime fliessen vier wesentliche Wirkungen:

  1. Einleitung: Ohne Parteibegehren findet kein Zivilprozess statt (nemo iudex sine actore).
  2. Begrenzung des Urteils (Mehr- und Andersverbot): Das Gericht darf der klagenden Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt hat (ne eat iudex ultra petita partium), und nichts qualitativ anderes (aliud).
  3. Bindung an Anerkennung: Das Gericht darf der klagenden Partei nicht weniger zusprechen, als die beklagte Partei anerkannt hat (ne eat iudex infra petita).
  4. Verfahrensbeendigung: Die Parteien können das Verfahren jederzeit eigenständig beenden – durch Klagerückzug, Klageanerkennung oder gerichtlichen Vergleich (Art. 241 ZPO).

Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO)

Gilt die Offizialmaxime (auch Offizialgrundsatz), ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann einer Partei mehr oder etwas anderes zusprechen, als diese verlangt hat, oder weniger, als von der Gegenseite anerkannt worden ist.

Die Offizialmaxime greift dort ein, wo der Streit Gegenstände berührt, die der freien Disposition der Parteien entzogen sind, weil übergeordnete öffentliche Interessen oder Schutzbedürfnisse schwächerer Personen auf dem Spiel stehen.

Der wichtigste Anwendungsbereich im Zivilprozessrecht sind die Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren: Gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ist das Gericht in Fragen der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs sowie des Kindesunterhalts an keine Parteianträge gebunden. Das Kindeswohl steht über dem Parteiwillen der Eltern (BGE 147 III 301 E. 2.2). Parteivergleiche über Kinderbelange bedürfen stets der gerichtlichen Genehmigung (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

Zweite Dimension: Verhandlungsmaxime versus Untersuchungsmaxime

Die Sachverhaltsmaximen beantworten die Frage, wen die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenstoffs und der Beweismittel trifft.

Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO)

Die Verhandlungsmaxime (auch Verhandlungsgrundsatz oder Beibringungsgrundsatz) legt die Tatsachenbeschaffung vollumfänglich in die Hände der Parteien. Das Gericht hat eine passive Rolle: Es prüft das Recht, forscht aber nicht nach dem Sachverhalt.

Aus der Verhandlungsmaxime ergeben sich für die Parteien drei zentrale Obliegenheiten:

  • Behauptungslast: Die Partei, die ein Recht ableitet, muss die rechtserheblichen Tatsachen vollständig in das Verfahren einbringen. Was nicht prozesskonform behauptet wird, existiert für das Urteil nicht (quod non est in actis, non est in mundo).
  • Substantiierungspflicht: Die Tatsachen müssen so konkret und detailliert vorgetragen werden, dass die Gegenpartei gezielt dazu Stellung nehmen und das Gericht darüber Beweis abnehmen kann.
  • Bestreitungslast: Die Gegenpartei muss die behaupteten Tatsachen substantiiert bestreiten. Unbestrittene Tatsachen gelten als wahr und bedürfen keines Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO).

Das Verhältnis zwischen Tatsachenbehauptung und Beweisabnahme fasst das Bundesgericht in BGE 144 III 67 E. 2.1 prägnant zusammen:

«Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen […] Dies setzt entsprechende, substanziierte […] Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden […] Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus».

Die Verhandlungsmaxime wird durch die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) abgefedert: Hat eine Partei unklare, widersprüchliche oder unvollständige Vorbringen erstattet, gibt das Gericht ihr durch gezielte Nachfragen Gelegenheit zur Klarstellung. Die Fragepflicht dient jedoch ausschliesslich der Behebung von Unklarheiten; sie darf nicht parteiisch angewandt werden und heilt keine prozessuale Nachlässigkeit (BGE 146 III 413 E. 4.2).

Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO)

Unter der Untersuchungsmaxime (auch Untersuchungsgrundsatz oder Inquisitionsmaxime) erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist nicht an die Behauptungen und Bestreitungen der Parteien gebunden und kann Beweise von sich aus erheben, die keine Partei offeriert hat.

Die ZPO unterscheidet zwei unterschiedliche Ausprägungen der Untersuchungsmaxime:

  1. Die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime (z. B. Art. 247 Abs. 2 ZPO)
  2. Die uneingeschränkte bzw. strenge Untersuchungsmaxime (z. B. Art. 296 Abs. 1 ZPO)

Abstufungen der Untersuchungsmaxime: Sozial versus Uneingeschränkt

Die Unterscheidung zwischen der sozialen und der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gehört zu den wichtigsten praktischen Differenzierungen des Zivilprozessrechts.

Die soziale Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO)

Die soziale (oder einfache) Untersuchungsmaxime gilt im vereinfachten Verfahren bei sozialpolitisch sensiblen Streitigkeiten:

  • Streitwertunabhängig in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, bei Persönlichkeitsverletzungen durch Gewalt oder Nachstellung, im Mietrecht bei Kündigungsschutz oder Miethinterlegung sowie bei Konsumentenverträgen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 (Art. 243 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO).
  • In übrigen Miet-, Pacht- und Arbeitsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO).
  • Im Eheschutzverfahren für den ehelichen Unterhalt (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO).

In BGE 139 III 457 E. 4.4.3.2 hält das Bundesgericht fest:

«In den mietrechtlichen Streitigkeiten gemäss […] und bei Streitwerten bis 30'000 Franken hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen […] Es gilt also die soziale Untersuchungsmaxime».

Tragweite und Grenzen:
Die soziale Untersuchungsmaxime befreit die Parteien nicht von ihrer Mitwirkung. Das Gericht nimmt ihnen die Behauptungslast nicht ab: Die Parteien müssen die Tatsachen im Grundsatz darlegen und die vorhandenen Beweise bezeichnen. Das Gericht trifft aber eine gesteigerte Fürsorge- und Fragepflicht: Es muss die Parteien durch Befragung veranlassen, unvollständige Angaben zu ergänzen und Beweismittel zu bezeichnen.

Dieser Schutzgedanke relativiert sich, wenn Parteien anwaltlich oder beruflich qualifiziert vertreten sind: In BGE 152 III 38 E. 3.4 ff. bekräftigt das Bundesgericht, dass das Gericht Zurückhaltung üben muss, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder einen Verbandsvertreter vertreten wird. Zudem schützt die soziale Untersuchungsmaxime nicht vor den Schranken des Novenrechts im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO)

Die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime gilt namentlich bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Verfahren (Art. 296 Abs. 1 ZPO).

Hier erforscht das Gericht den Sachverhalt von sich aus. Es holt Berichte von Kindesschutzbehörden (KESB), Schulen oder Ärzten ein und ordnet Gutachten an, selbst wenn die Eltern dies ablehnen.

Entscheidend ist die Durchbrechung der prozessualen Verwirkungsfristen: Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) gilt die strenge Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht:

«Lorsque, comme ici, le procès est soumis à la maxime inquisitoire illimitée […] il convient de considérer que l’application stricte de l’ […] CPC n’est pas justifiée. En effet […] le juge d’appel doit rechercher lui-même les faits d’office […] von Amtes wegen erforschen».

Neue Tatsachen und Beweismittel können daher im Rechtsmittelverfahren auch dann noch vorgebracht werden, wenn sie vor erster Instanz aus Nachlässigkeit nicht eingebracht worden sind.

Das Zusammenspiel beider Achsen: Die 2x2-Matrix

Stellt man die beiden Dimensionen – Streitgegenstand und Tatsachenfundament – in einer Matrix gegenüber, wird deutlich, wie die Verfahrensarten strukturiert sind:

Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO)
Parteien verfügen über den Anspruch
Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO)
Gericht entscheidet unabhängig von Anträgen
Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO)
Parteien beschaffen Tatsachen und Beweise
Klassischer Zivilprozess
- Forderungsklagen (Kaufpreis, Werklohn, Darlehen)
- Schadenersatz und Genugtuung nach OR
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
- Nachehelicher Unterhalt (Art. 277 Abs. 1 ZPO)
Zwitterkonstellationen (selten)
- Historische Scheidungsfolgen in Altrechten
- Gewisse Aspekte des Eherechts (Parteien müssen Tatsachen behaupten, Gericht ist aber nicht an bezifferte Obergrenzen gebunden)
Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO)
Gericht ermittelt Tatsachen von Amtes wegen
Sozialer Zivilprozess
- Arbeitsstreitigkeiten bis CHF 30'000 (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO)
- Mietstreitigkeiten bei Kündigungsschutz (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Ehelicher Unterhalt im Eheschutz (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO)
Reiner Offizialprozess
- Kinderbelange in der ZPO (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO)
- Verwaltungsverfahren (Art. 12 und Art. 62 VwVG)
- Strafprozessrecht (Art. 2 und Art. 6 StPO)

Die praktische Bewährungsprobe: BGE 147 III 301

Wie scharf das Bundesgericht die Maximen auseinanderhält und wie sie im selben Verfahren aufeinandertreffen, veranschaulicht BGE 147 III 301 E. 2.2. In Unterhaltsstreitigkeiten treffen verschiedene Maximenkombinationen zusammen:

«Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime […] Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht; damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime […] für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime […] freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime […] In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung».

Weil Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode voneinander abhängen (Gesamteinkommen der Familie abzüglich Barbedarf des Kindes bestimmt den verteilbaren Überschuss), stellte sich die Frage: Darf das Gericht Tatsachen, die es von Amtes wegen für das Kind ermittelt hat, auch für den Ehegattenunterhalt verwerten, obwohl dort die Dispositions- bzw. Verhandlungsmaxime gilt?

Das Bundesgericht bejahte dies:

«Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden».

Das Beispiel belegt: Die Maximen sind keine starren Schablonen, sondern funktionale Instrumente. Treffen sie in einem Gesamtlebenssachverhalt zusammen, strahlt die umfassendere Erforschungspflicht auf die Gesamtrechnung aus, ohne dass die Dispositionsbefugnis über den Rechtsanspruch als solche aufgehoben würde.

Vergleich mit dem Verwaltungsverfahren und dem Strafprozess

Ausserhalb des Zivilprozesses verschiebt sich das Koordinatensystem grundlegend: Das öffentliche Recht ist vom öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des materiellen Rechts beherrscht.

Verwaltungsverfahren (VwVG)

Im Verwaltungsverfahren gilt als tragender Grundsatz die Untersuchungsmaxime: Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bedient sich dabei der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte, Augenschein, Gutachten).

In BGE 143 II 425 E. 5.1 präzisiert das Bundesgericht:

«Demnach gelten namentlich die Untersuchungsmaxime […] und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen […] Die Untersuchungspflicht der Vergabebehörde wird indes ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach».

Beim Streitgegenstand existiert im Verwaltungsverfahren ein Mischsystem:

  • Die Parteien leiten das Rechtsmittelverfahren durch ihre Anträge ein; der Beschwerdeführer bestimmt damit den formellen Anfechtungsgegenstand (Dispositionsaspekt).
  • Die Rechtsmittelbehörde ist jedoch gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Unter Beachtung des rechtlichen Gehörs kann sie die angefochtene Verfügung sogar zuungunsten der Partei ändern (reformatio in peius, Art. 62 Abs. 2 VwVG; Offizialaspekt).

Strafprozessrecht (StPO)

Im Strafprozessrecht greifen Offizialität und Sachverhaltserforschung am stärksten ineinander:

  1. Streitgegenstand (Legalitätsprinzip und Offizialmaxime):
    Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten bekannt werden. Im Strafprozess herrscht die Offizialmaxime; eine Disposition der Parteien über den staatlichen Strafanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen (ausgenommen Antragsdelikte, Art. 30 ff. StGB). Nach BGE 138 IV 186 E. 4.1 fliesst aus dem Legalitätsprinzip der Grundsatz in dubio pro duriore: Die Staatsanwaltschaft muss bei unklarer Sach- oder Rechtslage anklagen und darf das Verfahren nicht eigenmächtig einstellen.
  2. Tatsachenfundament (Untersuchungsgrundsatz):
    Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Abs. 1) und untersuchen die für und die wider die beschuldigte Person sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Wie das Bundesgericht in BGE 146 IV 1 E. 3.3.2 festhält, verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Behörden, bei Zweifeln von sich aus zusätzliche Beweiserhebungen anzuordnen:

«war die Strafverfolgungsbehörde befugt, ja mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz […] verpflichtet, von Amtes wegen ein weiteres Gutachten einzuholen».

Praxishinweise

Aus der Differenzierung der Prozessmaximen ergeben sich wesentliche taktische Regeln für die Verfahrensführung:

  • Im Verhandlungsprozess (ordentliches Verfahren): Verlassen Sie sich niemals darauf, dass das Gericht beigelegte Urkunden von sich aus durchforstet. Was nicht als Tatsachenbehauptung ausdrücklich in der Rechtsschrift formuliert ist, gilt als nicht behauptet. Eine Urkunde beweist nur, was vorher substantiiert behauptet worden ist (BGE 144 III 67 E. 2.1).
  • Im sozialen Untersuchungsprozess (vereinfachtes Verfahren): Als anwaltlich vertretene Partei dürfen Sie nicht auf die gerichtliche Fragepflicht spekulieren. Unterlässt eine vertretene Partei substantiierte Vorbringen, greift das Gericht nach BGE 152 III 38 nicht helfend ein. Im Berufungsverfahren gilt zudem die strenge Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO.
  • Bei Kinderbelangen (Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime): Im Streit um Kinderunterhalt und Obhut können Sie neue Tatsachen und Belege auch im Rechtsmittelverfahren noch uneingeschränkt vorbringen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Achten Sie darauf, dass für die Ermittlung des Kinderunterhalts gewonnene Fakten unmittelbar auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts durchgreifen (BGE 147 III 301 E. 2.2).
  • Beantragung des Streitgegenstands: Formulieren Sie Rechtsbegehren stets so bestimmt, dass sie unverändert in das Dispositiv übernommen werden können. Wo die Dispositionsmaxime gilt, kann das Gericht fehlende oder zu tief angesetzte Anträge nicht von sich aus nach oben korrigieren (BGE 149 III 172 E. 3.4.1).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 149 III 172 E. 3.4.1Dispositionsmaxime im Zivilprozess (Art. 58 Abs. 1 ZPO)Bestätigung, dass die Dispositionsmaxime Ausdruck der Privatautonomie ist; Verbot der eigenmächtigen Ausdehnung des Streitgegenstands und Geltung des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren.
BGE 147 III 301 E. 2.2Zusammenspiel der Prozessmaximen im FamilienrechtDogmatische Klärung der Maximenkombinationen für Kinder-, ehelichen und nachehelichen Unterhalt; Verwertbarkeit von Tatsachen aus der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den der Dispositionsmaxime unterliegenden Ehegattenunterhalt.
BGE 144 III 67 E. 2.1Verhandlungsmaxime, Substanziierung und BeweisabnahmeBeweisverfahren dient nicht dem Ersatz fehlender Behauptungen; zwingendes Erfordernis substantiierter Parteivorbringen vor Abnahme von Beweisen.
BGE 144 III 349 E. 4.2.1Uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und NovenrechtKeine Anwendung der restriktiven Novenschranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
BGE 139 III 457 E. 4.4.3.2Begriff der sozialen UntersuchungsmaximeAbgrenzung der Verfahrensarten im Mietrecht; Definition der sozialen Untersuchungsmaxime im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO.
BGE 152 III 38 E. 3.4 ff.Grenzen der sozialen Untersuchungsmaxime bei VertretungRichterliche Zurückhaltung bei der Feststellung des Sachverhalts im vereinfachten Verfahren, wenn Parteien anwaltlich oder durch qualifizierte Verbandsvertreter vertreten sind.
BGE 143 II 425 E. 5.1Untersuchungsmaxime im Verwaltungsverfahren (Art. 12 VwVG)Geltung der amtlichen Sachverhaltsermittlung im öffentlichen Recht und deren Ergänzung durch gesetzliche Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG).
BGE 138 IV 186 E. 4.1Legalitätsprinzip und Offizialmaxime im StrafprozessAbleitung des Grundsatzes in dubio pro duriore aus der Verfolgungs- und Anklagepflicht von Amtes wegen (Art. 2 Abs. 1 StPO).
BGE 146 IV 1 E. 3.3.2Untersuchungsgrundsatz im Strafverfahren (Art. 6 StPO)Verpflichtung der Strafbehörden zur amtlichen Einholung von Gutachten und weiteren Beweisen zur vollständigen Aufklärung von Belastungs- und Entlastungsumständen.

Betroffene Bestimmungen

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