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Pragmatischer Methodenpluralismus

Pragmatischer Methodenpluralismus

Grundbegriff

Grundlagen des Rechts › Auslegung und Methodenlehre

Überblick

Mit dem Ausdruck pragmatischer Methodenpluralismus beschreibt das Bundesgericht, wie es Gesetze auslegt: Es zieht alle herkömmlichen Auslegungselemente heran – Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck – und weigert sich, sie in eine feste Rangfolge zu bringen. Welches Element den Ausschlag gibt, entscheidet sich im Einzelfall danach, welches Ergebnis dem wahren Sinn der Norm am besten entspricht.

Die Formel kehrt in Entscheiden aller Abteilungen wieder: Eine Volltextsuche auf entscheidsuche.ch nach der Wendung «pragmatischen Methodenpluralismus» ergibt 178 publizierte Leitentscheide (Stand 24. Oktober 2026), vom Gesellschafts- über das Sozialversicherungs- bis zum Strafrecht. Wer vor Bundesgericht mit der Auslegung einer Norm argumentiert, argumentiert innerhalb dieses Rahmens.

Das Thema gehört zur Methodenlehre und betrifft damit jede Bestimmung. Ausdrücklich geregelt ist nur ein Ausschnitt: Art. 1 ZGB für Auslegung und Lückenfüllung, Art. 190 BV für die Bindung an Bundesgesetze, Art. 1 StGB für die Grenze im Strafrecht.

Rechtsgrundlage: Art. 1 ZGB

EinleitungA. Anwendung des Rechts

1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 1 ZGB — Anwendbarkeit des Rechts / Lückenfüllung

Art. 1 Abs. 1 ZGB nennt Wortlaut oder Auslegung gleichrangig als Quelle einer Bestimmung: Das Gesetz enthält auch das, was sich erst durch Auslegung ergibt. Absatz 2 regelt den Fall, dass dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden kann (Lückenfüllung, unten Lücken). Wie auszulegen ist, sagt die Bestimmung nicht – diese Antwort gibt die Rechtsprechung. Obwohl im Zivilgesetzbuch verankert, wendet das Bundesgericht die Grundsätze in allen Rechtsgebieten an, auch auf Verfassungsbestimmungen (BGE 116 Ia 359 E. 5c).

Die Formel des Bundesgerichts

In ihrer heute gebräuchlichen Fassung lautet die Formel:

«Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. […] Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen».

— BGE 150 V 454 E. 7.1

Zwischen den beiden Sätzen beschreibt die Erwägung die einzelnen Elemente: den Willen des Gesetzgebers, wie er sich namentlich aus den Materialien ergibt (historische Auslegung), Zweck, Sinn und die dem Text zugrunde liegenden Wertungen (teleologische Auslegung) sowie den Sinn im Kontext und das Verhältnis zu anderen Vorschriften (systematische Auslegung). Der Entscheid zeigt die Anwendung gleich am Fall: Ob jemand, der für einen Schweizer Arbeitgeber ausschliesslich im Ausland arbeitet, nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch versichert ist, beantwortet das Bundesgericht nacheinander aus dem Wortlaut in allen drei Amtssprachen, dem Zweck, der Systematik (Art. 1a und Art. 2 UVG) und der Botschaft zum UVG – alle vier Elemente weisen auf die Schweiz als tatsächlichen Arbeitsort (E. 7.2.1–7.2.4).

Herkunft der Formel

Die Wendung ist älter als ihr Beiwort. Die früheste Fundstelle in der publizierten Rechtsprechung, die sich auf entscheidsuche.ch nachweisen lässt, ist BGE 110 Ib 1 (1984): Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hielt fest, das Bundesgericht habe sich bei der Auslegung «stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen» und nur dann allein auf die grammatikalische Methode abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (E. 2c/cc). Anlass war Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK: Nach dem blossen Wortlaut war keine der dort genannten Haftvarianten erfüllt; teleologisch verstanden erfasste die Bestimmung aber auch den bereits illegal eingereisten, gefährlichen Ausländer, der nicht abgeschoben werden konnte.

Das Beiwort pragmatisch und die ausdrückliche Absage an eine hierarchische Prioritätsordnung sind erstmals in BGE 121 III 219 (1995) E. 1d/aa nachweisbar. Die Erwägung begründet die Methode ausführlicher als die späteren Kurzfassungen:

«Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis.»

— BGE 121 III 219 E. 1d/aa

Zugleich bindet sie die Methode an den Gesetzgeber zurück: Die ratio legis sei «nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers» zu ermitteln (a.a.O.). Diese Verbindung von Ergebnisorientierung und Gesetzesbindung prägt die Formel bis heute; sie kehrt fast wörtlich etwa in BGE 140 I 305 E. 6.2 wieder.

Die Auslegungselemente

Wortlaut und Mehrsprachigkeit

Die Auslegung beginnt beim Text. Dabei sind die drei Amtssprachen gleichwertig (BGE 125 III 57 E. 2b): Die deutsche Fassung hat keinen Vorrang, und eine Abweichung zwischen den Sprachfassungen ist selbst ein Hinweis, dass der Wortlaut allein die Frage nicht beantwortet. Umgekehrt stützt es ein Auslegungsergebnis, wenn der Text in allen drei Sprachen sinngleich ist (BGE 150 V 454 E. 7.2.1).

An einen klaren Wortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, «sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt» (BGE 125 III 57 E. 2b). Dieser Vorbehalt ist der Kern des Pluralismus: Auch der klare Wortlaut steht unter dem Vorbehalt des Sinns (unten Keine Rangordnung).

Systematik

Eine Norm wird im Zusammenhang gelesen, in den sie der Gesetzgeber gestellt hat: Stellung im Erlass, Titel und Randtitel, Verhältnis zu benachbarten und übergeordneten Bestimmungen. In BGE 150 V 454 ergab sich die Beschränkung auf den Arbeitsort Schweiz auch daraus, dass Art. 2 UVG die Entsendung ins Ausland als Ausnahme regelt – was voraussetzt, dass Art. 1a UVG grundsätzlich an die Tätigkeit in der Schweiz anknüpft (E. 7.2.3).

Entstehungsgeschichte

Die Materialien – Botschaft, parlamentarische Beratungen – sind «zwar nicht unmittelbar entscheidend», dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 145 V 2 E. 4.1). Ihr Gewicht hängt vom Alter des Erlasses ab: «Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu» (a.a.O.).

Wie stark die Materialien wirken können, zeigt BGE 144 IV 168 E. 1.4.1: Art. 66a Abs. 1 StGB erwähnt den Versuch nicht. Das Bundesgericht entnahm der Botschaft zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, dass die Landesverweisung unabhängig davon greifen sollte, ob es beim Versuch geblieben ist, und schloss aus dem späteren Verzicht des Parlaments auf eine Mindeststrafgrenze, dass der Gesetzgeber die Bestimmung verschärfen, nicht einschränken wollte. Der versuchte Katalogtatbestand führt deshalb ebenfalls zur obligatorischen Landesverweisung.

Sinn und Zweck

Das teleologische Element fragt nach dem durch die Norm geschützten Interesse und den ihr zugrunde liegenden Wertungen. Es ist das Element, auf das die übrigen hinführen: Nach BGE 121 III 219 E. 1d/aa ist die Auslegung «auf die ratio legis» auszurichten. Weil sich der Zweck aber nicht «aus sich selbst begründen» lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, bleibt das teleologische Element an das historische gebunden (a.a.O.; BGE 140 I 305 E. 6.2).

Zeitgemässe Auslegung

Der Sinn einer Norm kann sich ändern. In BGE 116 Ia 359 E. 5c – dem Entscheid zum Frauenstimmrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden – hielt das Bundesgericht fest:

«Der Richter muss sich bemühen, eine Norm in einer Weise anzuwenden, die den gegenwärtigen Gegebenheiten und Auffassungen möglichst entspricht. Er wird daher oft dazu kommen, eine hergebrachte Auslegung aufzugeben, die zur Zeit der Entstehung des Gesetzes zweifellos gerechtfertigt war, sich aber angesichts der Änderung der Verhältnisse oder auch nur wegen der Entwicklung der Anschauungen nicht mehr halten lässt».

— BGE 116 Ia 359 E. 5c

Das Gericht verneinte, dass Art. 74 Abs. 4 aBV den Kantonen erlaube, den Frauen das Stimmrecht vorzuenthalten, und legte Art. 16 der Kantonsverfassung verfassungskonform so aus, dass er auch die Frauen erfasst. Der Entscheid zeigt die Spannung, die der Methodenpluralismus austragen muss: Das zeitgemässe Verständnis setzt sich gegen eine historisch naheliegende Lesart durch.

Keine Rangordnung – aber ein Ausgangspunkt

Dass die Elemente keiner Prioritätsordnung unterstehen, heisst nicht, dass sie beliebig gewichtet würden. Die Rechtsprechung hat Regeln entwickelt, die den Pluralismus strukturieren:

  1. Der Wortlaut ist Ausgangspunkt. Ist er klar, gilt er grundsätzlich.
  2. Vom Wortlaut darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. «Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt» (BGE 151 V 129 E. 5). Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben; ferner darf abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, «das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann» (BGE 145 IV 252 E. 1.6.1).
  3. Allein auf den Wortlaut wird nur abgestellt, wenn er zweifelsfrei zur sachlich richtigen Lösung führt (BGE 145 V 2 E. 4.1; BGE 110 Ib 1 E. 2c/cc).

Wo die triftigen Gründe fehlen, bleibt es beim Text. In BGE 151 V 129 verneinte das Bundesgericht einen triftigen Grund, vom «grundsätzlich klaren Wortlaut» von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG abzuweichen, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung für beide Eltern vorgeht (Regeste und E. 5).

Verfassungskonforme Auslegung und Art. 190 BV

5. Titel: Bundesbehörden4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Lassen mehrere Auslegungen sich vertreten, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Die verfassungskonforme Auslegung ist aber kein Instrument, um ein Bundesgesetz an die Verfassung anzupassen: Sie findet «ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung» (BGE 151 V 129 E. 5). Dahinter steht Art. 190 BV, der Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend erklärt, auch wenn sie verfassungswidrig sein sollten.

Den Fall, an dem diese Grenze sichtbar wird, bildet BGE 140 I 305 zur Vaterschaftsentschädigung. Ein Vater verlangte gestützt auf das Gleichstellungsgebot und internationale Übereinkommen eine Entschädigung nach Art. 16b EOG, der nach Wortlaut und Zweck nur die Mutter erfasst. Das Bundesgericht hielt fest, die verfassungskonforme Auslegung habe dort ihre Grenze, wo «entgegen dem klaren gesetzgeberischen Willen» ein neuer sozialversicherungsrechtlicher Anspruch geschaffen würde (E. 6.2); eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder den eindeutigen Willen würde «den Rahmen einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung sprengen» (E. 7.4).

Von der Auslegung zur Lückenfüllung

Wo die Auslegung endet, beginnt nach Art. 1 Abs. 2 ZGB die richterliche Rechtsfindung: Das Gericht entscheidet nach der Regel, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Die Abgrenzung ist mehr als begrifflich, denn sie entscheidet darüber, ob ein Gericht eingreifen darf.

Echte und unechte Lücke

BGE 121 III 219 E. 1d/aa fasst die herkömmliche Unterscheidung zusammen: Eine echte Lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach Wortlaut noch durch Auslegung eine Vorschrift zu entnehmen ist. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke spricht man, wenn das Gesetz zwar eine Antwort gibt, aber keine befriedigende. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben; unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den Wortsinn sei rechtsmissbräuchlich.

Teleologische Reduktion

Dieselbe Erwägung relativiert die Unterscheidung. Mit dem «schillernden» Lückenbegriff verwische leicht die Grenze zwischen zulässiger Rechtsfindung «contra verba aber secundum rationem legis» und unzulässiger Gesetzeskorrektur. Deshalb sei vorab zu prüfen, ob der zu weit gefasste Wortsinn einem restriktiven Rechtssinn weichen müsse. Bei der teleologischen Reduktion – der Nichtanwendung eines vordergründig klaren Wortlauts auf Fälle, die sein Zweck nicht erfasst – handelt es sich nach dem Bundesgericht «um einen zulässigen Akt richterlicher Rechtsschöpfung und nicht um einen unzulässigen Eingriff in die rechtspolitische Kompetenz des Gesetzgebers» (BGE 121 III 219 E. 1d/aa). Ihr Gegenstück ist die Analogie, mit der ein Wortlaut auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt wird (a.a.O.; BGE 140 I 305 E. 6.2).

Qualifiziertes Schweigen

Nicht jede fehlende Regel ist eine Lücke. Hat der Gesetzgeber eine Frage bewusst nicht geregelt, liegt ein qualifiziertes Schweigen vor, und das Gericht darf es nicht durch eine eigene Regel ersetzen. In BGE 145 IV 252 enthielten weder das Ordnungsbussengesetz noch die Verordnung Vorschriften über die Zustellung. Aus den Materialien schloss das Bundesgericht, dass das Gesetz das Verfahren abschliessend regeln sollte und der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hatte, eine Zustellungsregel vorzusehen oder auf die StPO zu verweisen; den Behörden ist deshalb freigestellt, wie sie ihre Mitteilungen verschicken (E. 1.7).

Offensichtliches Versehen des Gesetzgebers

Am weitesten geht das Gericht, wenn der Wortlaut auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Bei der Aktualisierung von Art. 22 UVG per 1. Januar 2003 unterblieb die Anpassung an das mit der 10. AHV-Revision erhöhte Rentenalter der Frauen; eine Revision der Unfallversicherungsrente war für Frauen dadurch früher ausgeschlossen als für Männer. In BGE 134 V 131 E. 7.2 hielt das Bundesgericht ein richterliches Eingreifen «unter diesen Umständen» für möglich und – mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – für geboten.

Strafrecht: Auslegung ja, neue Tatbestände nein

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenErster Titel: Geltungsbereich1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 1 — Keine Sanktion ohne Gesetz

Auch Strafbestimmungen werden nach dem Methodenpluralismus ausgelegt, und zwar ohne Begrenzung auf die für die beschuldigte Person günstigere Lesart: «Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch der Analogieschluss erlaubt. Dieser dient dann lediglich als Mittel sinngemässer Auslegung» (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1).

Die Grenze zieht Art. 1 StGB: Das Legalitätsprinzip verbietet, «über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird» (BGE 151 IV 228 E. 9.3.1). Anders als im Zivilrecht gibt es hier keine Lückenfüllung zulasten der beschuldigten Person. BGE 151 IV 228 zeigt die Konsequenz: Bürgschaften nach der Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe fallen nicht unter den Erfüllungsbetrug nach Art. 14 Abs. 1 VStrR. Das Bundesgericht stellte eine Strafbarkeitslücke fest und verwies für deren Schliessung auf die laufende Totalrevision des VStrR (Regeste).

Abgrenzung: Vertragsauslegung

Der Methodenpluralismus betrifft die Auslegung von Rechtsnormen. Für Verträge gilt ein eigener Massstab: Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wie Verträge auszulegen sind, behandelt der Kommentar zu Art. 18 OR. Die Auslegung des Vertrags folgt nicht der hier dargestellten Methode.

Würdigung

Die Stärke des Methodenpluralismus ist seine Anpassungsfähigkeit. Er erlaubt, Gesetzestexte über Jahrzehnte an veränderte Verhältnisse heranzuführen (BGE 116 Ia 359), Redaktionsversehen zu korrigieren (BGE 134 V 131) und Normen nicht auf Fälle anzuwenden, für die sie nicht gedacht sind (BGE 121 III 219). Die Mehrsprachigkeit des Bundesrechts macht ein rein am Text haftendes Verständnis ohnehin unmöglich.

Der Preis ist die Vorhersehbarkeit. Weil keine Rangordnung besteht, lässt sich aus der Formel allein nicht ableiten, welches Element im Einzelfall durchdringt; gleichartige Fragen können je nach Gewichtung unterschiedlich beantwortet werden. Das Bundesgericht begegnet dem nicht mit einer Hierarchie, sondern mit Bindungen: Die ratio legis ist nach den Vorgaben des Gesetzgebers und nicht nach den Wertvorstellungen des Gerichts zu bestimmen (BGE 121 III 219 E. 1d/aa; BGE 140 I 305 E. 6.2), vom klaren Wortlaut darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (BGE 151 V 129 E. 5), und wo der Gesetzgeber eindeutig entschieden hat, endet auch die verfassungskonforme Auslegung (BGE 140 I 305 E. 7.4; Art. 190 BV). Im Strafrecht schliesst Art. 1 StGB die richterliche Rechtsschöpfung zulasten der beschuldigten Person aus (BGE 151 IV 228 E. 9.3.1).

In der Sache verlagert der Pluralismus die Begründungslast: Er verlangt nicht die eine richtige Methode, sondern eine offengelegte Abwägung aller Elemente. Ein Entscheid, der nur ein Element heranzieht, ohne zu erklären, warum die übrigen nichts anderes ergeben, genügt diesem Anspruch nicht.

Praxishinweise

  • Alle Elemente durchgehen, auch wenn eines eindeutig scheint. Das Bundesgericht prüft regelmässig Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck nacheinander (Muster: BGE 150 V 454 E. 7). Ein Argument, das nur auf einem Element beruht, ist angreifbar.
  • Alle drei Sprachfassungen lesen. Eine abweichende französische oder italienische Fassung kann einen scheinbar klaren deutschen Wortlaut erschüttern; eine übereinstimmende stützt ihn.
  • Materialien beiziehen, insbesondere die Botschaft (Fundstelle im Bundesblatt), bei jüngeren Erlassen mit besonderem Gewicht (BGE 145 V 2 E. 4.1).
  • Wer vom klaren Wortlaut abweichen will, muss triftige Gründe benennen – aus Entstehungsgeschichte, Zweck oder Systematik – und darlegen, warum der Text den wahren Sinn verfehlt (BGE 151 V 129 E. 5; BGE 145 IV 252 E. 1.6.1).
  • Lücke oder Schweigen klären, bevor eine Lückenfüllung verlangt wird: Zeigen die Materialien, dass der Gesetzgeber eine Frage bewusst offengelassen hat, liegt ein qualifiziertes Schweigen vor (BGE 145 IV 252 E. 1.7).
  • Verfassungskonforme Auslegung nur innerhalb des Textes beantragen. Gegen den klaren Willen des Gesetzgebers hilft sie nicht (BGE 140 I 305 E. 6.2, 7.4).
  • Im Strafrecht an der Grenze von Art. 1 StGB argumentieren: Eine weite Auslegung ist zulässig, eine Ausdehnung über den Sinn des Gesetzes hinaus nicht (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1; BGE 151 IV 228 E. 9.3.1).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung für die Methode
BGE 110 Ib 1 E. 2c/ccInternierung, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRKErste Erwähnung des «Methodenpluralismus»; teleologische vor rein grammatikalischer Auslegung
BGE 116 Ia 359 E. 5cFrauenstimmrecht Appenzell I.Rh.Gleiche Methode für Verfassungsnormen; zeitgemässe Auslegung
BGE 121 III 219 E. 1d/aaBezugsrechtsausschluss, KapitalerhöhungPragmatischer Methodenpluralismus ohne Prioritätsordnung; echte und unechte Lücke; teleologische Reduktion
BGE 125 III 57 E. 2bEinzeladoption, Art. 264b ZGBBindung an klaren Wortlaut, sofern er den wirklichen Sinn wiedergibt; drei Amtssprachen gleichwertig
BGE 134 IV 297 E. 4.3.1VerjährungsbeginnStrafrecht: Auslegung auch zulasten, Analogie als Auslegungsmittel; Grenze Art. 1 StGB
BGE 134 V 131 E. 7.2Rentenrevision Art. 22 UVGKorrektur eines offensichtlichen Versehens des Gesetzgebers
BGE 140 I 305 E. 6.2, 7.4Vaterschaftsentschädigung, Art. 16b EOGGrenzen der verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1Landesverweisung bei VersuchGewicht der Materialien bei jungen Gesetzen
BGE 145 IV 252 E. 1.6.1, 1.7Zustellung im OrdnungsbussenverfahrenAbweichen vom Wortlaut; qualifiziertes Schweigen
BGE 145 V 2 E. 4.1Wiedereingliederung, Art. 8a IVGMaterialien als Hilfsmittel, besondere Stellung bei neueren Texten
BGE 150 V 454 E. 7.1Versicherteneigenschaft, Art. 1a UVGHeutige Fassung der Formel; Musterprüfung aller Elemente
BGE 151 IV 228 E. 9.3.1Erfüllungsbetrug, Art. 14 VStrRStrafbarkeitslücke bleibt dem Gesetzgeber überlassen
BGE 151 V 129 E. 5Betreuungs- und MutterschaftsentschädigungAbweichen nur aus triftigen Gründen; Grenze der verfassungskonformen Auslegung

Literatur

In der Rechtsprechung zur Methode ausdrücklich herangezogen (BGE 121 III 219 E. 1d/aa):

  • Kramer, Teleologische Reduktion – Plädoyer für einen Akt methodentheoretischer Rezeption, in: Rechtsanwendung in Theorie und Praxis, Beiheft 15 zur ZSR, S. 65 ff.
  • Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 271 ff. und N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB
  • Ogorek, Der Wortlaut des Gesetzes – Auslegungsgrenze oder Freibrief?, in: Rechtsanwendung in Theorie und Praxis, S. 21 ff.
  • Rhinow, Rechtssetzung und Methodik, S. 134, 176

Die Angaben folgen der Zitierung im Entscheid; die Werke selbst wurden nicht eingesehen.

Betroffene Bestimmungen

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