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Zivil- und strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Zivil- und strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz

Rechtsfolgen · Querschnittsthema

PersonenrechtMaterielles Strafrecht › Freiheit und EhreZivilprozessrecht

Überblick

Der Schutz der Persönlichkeit ist im schweizerischen Recht zweigleisig ausgestaltet: Das Zivilrecht gewährt in Art. 28 ZGB einen umfassenden Schutz gegen jede widerrechtliche Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sozialen Integrität sowie der Ehre und des Privatlebens. Es stellt der betroffenen Person vorbeugende Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsansprüche sowie finanzielle Wiedergutmachungsansprüche zur Seite (Art. 28a ZGB). Spezifische Bestimmungen schützen zudem vor häuslicher Gewalt, Belästigungen und Stalking (Art. 28b ZGB) sowie gegen unzutreffende Mediendarstellungen (Gegendarstellungsrecht nach Art. 28g ff. ZGB).

Demgegenüber greift das Strafrecht repressiv und punktuell ein: Es sanktioniert schwere Angriffe auf die sittliche Ehre (Art. 173 StGB ff.), die Handlungsfreiheit (Art. 180, 181 StGB) sowie den Geheim- und Privatbereich (Art. 179 ff. StGB). Während das Zivilrecht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Beseitigung der Störung zielt, bezweckt das Strafrecht die Bestrafung des Täters und Schuldfeststellung.

In der Praxis entscheidet vor allem die prozessuale Durchsetzbarkeit über den Erfolg des Rechtsschutzes: Weil Persönlichkeitsverletzungen – insbesondere durch Publikationen im Internet oder in den Medien – irreversible Nachteile bewirken können, bildet der zivilprozessuale Eilrechtsschutz durch vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO) und superprovisorische Verfügungen (Art. 265 ZPO) den Dreh- und Angelpunkt. Gegenüber periodisch erscheinenden Medien schützt Art. 266 ZPO die Informations- und Pressefreiheit durch erhöhte Eingriffshürden (Medienprivileg), während sich potentielle Gesuchsgegner mit einer Schutzschrift (Art. 270 ZPO) gegen überraschende Massnahmen absichern können.

MerkmalZivilrechtlicher PersönlichkeitsschutzStrafrechtlicher Persönlichkeitsschutz
HauptgrundlagenArt. 28, 28a, 28b, 28g ff. ZGB; Art. 261, 265, 266, 270 ZPOArt. 173, 174, 177, 179 ff., 180, 181 StGB; Art. 30 ff. StGB; Art. 118 ff. StPO
Geschütztes GutGesamtpersönlichkeit (Körper, Geist, Privatsphäre, Name, Bild, gesellschaftliche und berufliche Ehre)Selektive Kernbereiche: Nur sittliche Ehre, Handlungsfreiheit, Schutz vor Drohung, Geheimnisbereich
ZweckPrävention, Beseitigung der Störung, Genugtuung, Schadenersatz, GewinnabschöpfungRepression, staatliche Bestrafung, Schuldfeststellung, General- und Spezialprävention
EilrechtsschutzSuperprovisorische Massnahme (Art. 265 ZPO) innert Stunden/Tagen; vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ZPO)Polizeiliche Wegweisung / Gewaltschutzmassnahmen; Zwangsmassnahmen im Vorverfahren (kein zivilrechtliches Massnahmeverfahren)
Initiative & VerfahrenDispositionsmaxime; Gesuchsteller trägt Kosten- und Vorschussrisiko; Schadenersatzhaftung nach Art. 264 Abs. 2 ZPOAntrags- oder Offizialdelikt; Strafantrag innert 3 Monaten (Art. 31 StGB); Ermittlung von Amtes wegen durch Staatsanwaltschaft
BeweismassIm Eilverfahren Glaubhaftmachen; im Hauptverfahren RegelbeweisIm Strafpunkt voller Beweis (in dubio pro reo); Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafverfahren (Art. 122 StPO)

Schutzbereich und materiellrechtliche Grundlagen

Der zivilrechtliche Persönlichkeitsbegriff (Art. 28 ZGB)

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen PersonenErster Abschnitt: Das Recht der PersönlichkeitB. Schutz der PersönlichkeitII. Gegen Verletzungen1. Grundsatz

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

30Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 28 ZGB — Persönlichkeitsschutz

Die zivilrechtliche Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualität einer Person gehört. Geschützt sind:

  • Physische und psychische Integrität: Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Bewegungsfreiheit sowie geistiges und seelisches Wohlbefinden.
  • Ehre und gesellschaftliches Ansehen: Im Zivilrecht gilt ein weiter Ehrbegriff. Geschützt ist nicht nur das moralische Ansehen (die sittliche Integrität), sondern auch das berufliche, geschäftliche und gesellschaftliche Ansehen.
  • Privat- und Geheimsphäre: Nach der Sphärentheorie des Bundesgerichts wird zwischen der Öffentlichkeitssphäre (Verhalten im öffentlichen Raum), der Privatsphäre (Leben im familiären und privaten Kreis, das nur mit einem ausgewählten Personenkreis geteilt wird) und der Geheimsphäre (Tatsachen, die niemandem oder nur engsten Vertrauten zugänglich sein sollen) unterschieden. Ein Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre wiegt besonders schwer.
  • Recht am eigenen Bild, Namen und an der eigenen Stimme: Niemand darf ohne seine Zustimmung abgebildet, gefilmt oder im Bild der Öffentlichkeit präsentiert werden, es sei denn, die Person steht als Person der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis im Blickpunkt der Öffentlichkeit.
  • Wirtschaftliche Entfaltung: Freiheit zur Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und Ausübung der beruflichen Tätigkeit ohne unzulässige Schikanen, Boykotte oder Verunglimpfungen.

Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe (Art. 28 Abs. 2 ZGB)

Jede Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, sofern sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Das Bundesgericht verlangt bei Medienberichten eine sorgfältige Güterabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informationsauftrag der Medien (Wächteramt). Dabei gilt ein striktes Wahrheitsgebot: In BGE 126 III 209 E. 3 hielt das Gericht fest: «Da der Informationsauftrag der Presse nicht erlaubt, tatsachenwidrige (unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt». Soweit ein Informationsbedürfnis zu verneinen ist, bleibt es «bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung».

Der strafrechtliche Ehrbegriff und Abgrenzung zum Zivilrecht

Im Strafrecht ist der Ehrbegriff wesentlich enger gefasst als im Zivilrecht:

  • Nur sittliche Ehre geschützt: Die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) schützen ausschliesslich den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein.
  • In BGE 103 IV 157 E. 1 formulierte das Bundesgericht die massgebliche Leitformel: «Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 173 StGB nur den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.» Demgegenüber gilt: «Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend.»
  • Konsequenz: Wer einem Fachmann mangelnde Fachkompetenz oder einem Geschäftsmann überrissene Preise vorwirft, verletzt zwar dessen berufliche Ehre (was zivilrechtlich nach Art. 28 ZGB oder Art. 3 lit. a UWG widerrechtlich sein kann), begeht aber kein Ehrdelikt nach StGB, solange dem Betroffenen kein unehrenhaftes, betrügerisches oder sittenwidriges Verhalten angelastet wird.

Zivilrechtliche Schutzmittel und Klagearten

Abwehransprüche nach Art. 28a Abs. 1 ZGB

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen PersonenErster Abschnitt: Das Recht der PersönlichkeitB. Schutz der PersönlichkeitII. Gegen Verletzungen2. Klagea. Im Allgemeinen

1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:

1.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
2.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

32Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Art. 28a Abs. 1 ZGB stellt der verletzten Person drei rein sachverhaltsbezogene Abwehrklagen zur Verfügung, die kein Verschulden und keinen Vermögensschaden voraussetzen:

  1. Unterlassungsklage (Ziff. 1): Verlangt das Verbot einer drohenden Persönlichkeitsverletzung. Voraussetzung ist eine konkrete Gefährdung (ernsthafte Befürchtung einer bevorstehenden Verletzung oder Wiederholungsgefahr nach bereits erfolgtem Eingriff).
  2. Beseitigungsklage (Ziff. 2): Zielt auf die Aufhebung eines fortdauernden Störungszustands (z. B. Löschung eines rechtswidrigen Social-Media-Beitrags, Entfernung von Bildern oder Dokumenten aus einer Datenbank, Rückruf einer Publikation). In BGE 135 III 145 E. 5.1 präzisierte das Bundesgericht: «Ein Vertriebsverbot setzt voraus, dass die Störung der Persönlichkeit noch andauert und es jene zu beheben vermag». Das Verbot des Vertriebs einer gesamten Romanauflage erweist sich als unverhältnismässig, wenn nur ein eng begrenzter Kreis von Eingeweihten die betroffene Person in einer Romanfigur wiedererkennen kann (E. 5.2).
  3. Feststellungsklage (Ziff. 3): Kann erhoben werden, wenn die Verletzungshandlung zwar abgeschlossen ist, sich aber weiterhin störend auswirkt und kein Beseitigungsanspruch mehr greift. Nach BGE 120 II 371 E. 3 setzt die Feststellungsklage eine «gegenwärtige, d.h. weiterhin andauernde störende Wirkung der abgeschlossenen Verletzungshandlung voraus»; der blosse Fortbestand eines Archivartikels genügt nicht, sondern der Zustand muss sich effektiv noch oder erneut störend auswirken.

Urteilspublikation und Berichtigung (Art. 28a Abs. 2 ZGB)

Das Gericht kann anordnen, dass eine Berichtigung oder das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei veröffentlicht oder Dritten mitgeteilt wird (Art. 28a Abs. 2 ZGB). Diese Anordnung unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Publikation muss erforderlich und geeignet sein, um den falschen Eindruck in der Öffentlichkeit zu korrigieren (BGE 126 III 209 E. 5). Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verbreitungsgebiet der Zeitung und dem Kreis derjenigen, die die betroffene Person erkennen konnten, schliesst die Anordnung aus (BGE 135 III 145 E. 5.2).

Vermögensrechtliche Ansprüche: Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe

Gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB bleiben die Klagen auf Schadenersatz (Art. 41 OR), Genugtuung (Art. 49 OR) sowie Gewinnherausgabe nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) vorbehalten:

  • Schadenersatz (Art. 41 OR): Erfordert den Nachweis eines ziffermässigen Vermögensschadens (z. B. Erwerbsausfall infolge Kündigung nach Verleumdungskampagne, Anwaltskosten zur aussergerichtlichen Schadensminderung), Kausalzusammenhang und Verschulden.
  • Genugtuung (Art. 49 OR): Ausgleich für seelische Unbill bei schwerer Persönlichkeitsverletzung, sofern diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann.
  • Gewinnherausgabe (Art. 423 Abs. 1 OR): Nach BGE 133 III 153 E. 2.4 bezweckt dieser Anspruch die «Abschöpfung geldmässiger Vorteile, die der Verletzer aus dem unrechtmässigen Eingriff in das Rechtsgut der Persönlichkeit, mithin durch widerrechtliche Verletzung einer geschützten fremden Rechtssphäre erlangt hat.» Der Anspruch setzt keine eigentliche Geschäftsanmassung voraus (es genügt der widerrechtliche Eingriff, etwa durch eine reisserische Sensationsberichterstattung zwecks Auflagensteigerung) und kann kumulativ neben dem Ersatz eines positiven Schadens geltend gemacht werden (E. 2.5).

Besonderer Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Stalking (Art. 28b ZGB)

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen PersonenErster Abschnitt: Das Recht der PersönlichkeitB. Schutz der PersönlichkeitII. Gegen Verletzungen2. Klageb. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

1.
sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2.
sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3.
mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

1.
für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2.
mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

3bis Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34

4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

34 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Art. 28b ZGB bietet spezifischen Rechtsschutz gegen Nachstellungen (Stalking), Drohungen und Gewalt:

  • Katalog massgeschneiderter Verbote: Das Gericht kann der verletzenden Person insbesondere verbieten, sich dem Opfer anzunähern (Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten wie Wohnort, Arbeitsplatz oder Schule aufzuhalten (Rayonverbot) oder über Telekommunikationsmittel, soziale Medien oder Dritte Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Bei häuslicher Gewalt kann die verletzende Person zudem aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen werden (Abs. 2).
  • Elektronische Überwachung: Zur Durchsetzung von Rayon- und Kontaktverboten kann das Gericht den Einsatz elektronischer Armbänder oder Fussfesseln anordnen (Art. 28b Abs. 3 ZGB).
  • Verhältnismässigkeit: In BGE 144 III 257 E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest: «Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit […] beachten: Es hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam sind und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind». Ein Kontaktverbot darf sich zum Schutz vor mittelbarer Belästigung auch auf den Kontakt mit Angehörigen oder dem beruflichen Umfeld des Opfers erstrecken (E. 4.3.2).

Das Gegendarstellungsrecht (Art. 28g ff. ZGB)

Erster Teil: Das PersonenrechtErster Titel: Die natürlichen PersonenErster Abschnitt: Das Recht der PersönlichkeitB. Schutz der PersönlichkeitII. Gegen Verletzungen4. Recht auf Gegendarstellunga. Grundsatz

1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.

2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.

38Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien (Print, Radio, Fernsehen, Online-Medien mit redaktionellem Charakter) in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB).

Das Gegendarstellungsrecht ist ein rein formeller Rechtsbehelf:

  • Keine Widerrechtlichkeit erforderlich: Wie das Bundesgericht in BGE 137 III 433 E. 4.3.1 betonte, ist das Gegendarstellungsrecht «nicht an den Nachweis einer widerrechtlichen Verletzung gebunden. Es soll dem Betroffenen ermöglichen, unabhängig von einem solchen Nachweis und wenn immer möglich ohne Anrufung des Gerichts einer Tatsachendarstellung, die ihn in seiner Persönlichkeit berührt, eine eigene Version entgegenzustellen.» Ziel ist die Schaffung von Waffengleichheit (gleiche Spiesse).
  • Strikte Fristen: Das Begehren muss innert 20 Tagen nach Kenntnisnahme der Veröffentlichung, spätestens aber drei Monate nach Veröffentlichung, an das Medienunternehmen abgesandt werden (Art. 28h Abs. 1 ZGB).
  • Gerichtliche Durchsetzung: Verweigert das Medienunternehmen den Abdruck, kann das Gericht im summarischen Verfahren angerufen werden (Art. 28l ZGB; Art. 248 lit. a ZPO).

Strafrechtliche Mittel und Sanktionen

Ehrverletzungsdelikte (Art. 173–177 StGB)

Zweites Buch: Besondere BestimmungenDritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich1. Ehrverletzungen.Üble Nachrede

1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.233

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

232Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).

233 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 173 StGB — Üble Nachrede
Zweites Buch: Besondere BestimmungenDritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich1. Ehrverletzungen.Verleumdung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

234 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 174 StGB — Verleumdung

Das Strafgesetzbuch differenziert bei den Ehrdelikten zwischen drei Stufen:

  1. Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Jemand wird bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen bezichtigt oder verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf als ehrbarer Mensch zu schädigen. Der Täter kann sich durch den Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) befreien, indem er beweist, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Zum Entlastungsbeweis wird der Täter nicht zugelassen, wenn er die Äusserung ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles nachzusagen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
  2. Verleumdung (Art. 174 StGB): Qualifizierte Form der üblen Nachrede. Der Täter weiss um die Unwahrheit seiner ehrverletzenden Behauptung (Handeln wider besseres Wissen). Ein Entlastungsbeweis ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen; die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  3. Beschimpfung (Art. 177 StGB): Reine Schmähung und Werturteile, die dem Betroffenen direkt oder vor Dritten an den Kopf geworfen werden (z. B. Schimpfwörter wie Verbrecher oder Schmarotzer), ohne eine konkrete Tatsachenbehauptung aufzustellen.

Schutz vor Nachstellung, Drohung und Nötigung (Art. 180, 181 StGB)

Zweites Buch: Besondere BestimmungenVierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die FreiheitDrohung

1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

a.
der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis.251
die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b.
der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252

251 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 1909 1937).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 180 StGB — Drohung
Zweites Buch: Besondere BestimmungenVierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die FreiheitNötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 181 — Nötigung
  • Drohung (Art. 180 StGB): Strafbar ist, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (z. B. Drohung mit Tötung, Körperverletzung, Brandstiftung). Bei Ehegatten, eingetragenen Partnern oder in bestehender oder kürzlich aufgelöster Paarbeziehung wird die Drohung von Amtes wegen verfolgt (Art. 180 Abs. 2 StGB).
  • Nötigung durch Stalking (Art. 181 StGB): Das schweizerische Strafgesetzbuch kennt (anders als Nachbarstaaten) keinen autonomen Tatbestand der Nachstellung. In BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 hielt das Bundesgericht fest: «In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt». Dennoch ist beharrliches Stalking als Nötigung nach Art. 181 StGB strafbar: Zwar müssen die nötigen Handlungen einzeln erfasst werden, doch kumulieren sich die Einwirkungen bei einer Vielzahl von Belästigungen über längere Zeit: «Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt» (E. 3.2.1).

Schutz des Geheim- und Privatbereichs (Art. 179 ff. StGB)

Gegen unbefugte Eingriffe in die Privatsphäre mit technischen Mitteln schützen die Art. 179 ff. StGB:

  • Art. 179bis StGB: Abhören und Aufnehmen fremder, nichtöffentlicher Gespräche mit Abhörgeräten oder Tonträgern.
  • Art. 179ter StGB: Unbefugtes Aufnehmen eines Gesprächs, an dem man selbst teilnimmt, ohne Einwilligung des anderen Teilnehmers.
  • Art. 179quater StGB: Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Bildaufnahmegeräte (heimliches Fotografieren oder Filmen von Tatsachen aus dem Privatbereich).
  • Art. 179septies StGB: Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung (häufig bei Telefon- oder Messenger-Stalking anwendbar).

Strafantrag und Verwirkungsfristen (Art. 30 ff. StGB)

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenZweiter Titel: Strafbarkeit8. Strafantrag.Antragsfrist

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

SR 311.0 · Stand am 1. November 2026 · Fedlex

Ehrverletzungen (Art. 173, 174, 177 StGB) sowie die Delikte gegen den Privatbereich (Art. 179 ff. StGB) und einfache Drohungen sind Antragsdelikte:

  • Relative Dreimonatsfrist (Art. 31 StGB): Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person die Tat und die Identität des Täters bekannt werden.
  • Strikte Fristberechnung: Gemäss BGE 144 IV 161 E. 2.1 wird die dreimonatige Frist nach Art. 31 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB von Tag zu Tag («de quantième à quantième») berechnet. Der Tag der Kenntniserlangung zählt nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag um 00.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr jenes Tages des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Fristauslösung entspricht (BGE 144 IV 161 Regeste).
  • Unteilbarkeit und Rückzug (Art. 32, 33 StGB): Der Strafantrag richtet sich gegen alle Tatbeteiligten (Art. 32 StGB). Wird der Antrag gegenüber einem Beschuldigten zurückgezogen, gilt der Rückzug für alle Beteiligten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Ein Rückzug ist endgültig; ein neuer Strafantrag kann nicht gestellt werden.

Zivilprozessuale Durchsetzung: Provisorischer und superprovisorischer Rechtsschutz

Ordentliche vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO)

2. Teil: Besondere Bestimmungen5. Titel: Summarisches Verfahren5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:

a.
ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b.
ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 261 ZPO — Vorsorgliche Massnahmen (Grundsatz)

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei kumulativ glaubhaft macht:

  1. Verfügungsanspruch (lit. a): Ein ihr zustehender rechtlicher Anspruch ist verletzt oder eine Verletzung ist ernsthaft zu befürchten.
  2. Verfügungsgrund (lit. b): Aus der Verletzung droht ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. In BGE 138 III 378 E. 6.3 stellte das Bundesgericht klar: «Le dommage difficilement réparable […] est principalement de nature factuelle; il concerne tout préjudice, patrimonial ou immatériel, et peut même résulter du seul écoulement du temps pendant le procès». Es genügt mithin jeder materielle oder immaterielle Nachteil, der im ordentlichen Hauptverfahren nicht mehr vollumfänglich beseitigt werden kann.
  3. Dringlichkeit: Das Zuwarten auf das Haupturteil ist für den Gesuchsteller unzumutbar.
  4. Verhältnismässigkeit: Die beantragte Massnahme muss zur Abwendung des Nachteils geeignet und erforderlich sein; sie darf den Gesuchsgegner nicht übermässig belasten.

Beweismass der Glaubhaftmachung: Der Gesuchsteller muss die Tatsachen nicht strikt beweisen; es genügt, wenn für das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verletzung und des Schadenseintritts spricht (BGE 139 III 86 E. 5).

Superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO)

2. Teil: Besondere Bestimmungen5. Titel: Summarisches Verfahren5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.

2 Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.

3 Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Bei besonderer Dringlichkeit, namentlich bei Vereitelungsgefahr (periculum in mora), kann das Gericht die Massnahme sofort und ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO):

  • Eingriffsvoraussetzung: Eine vorherige Anhörung würde den Zweck der Massnahme vereiteln (z. B. drohende Ausstrahlung einer Fernsehsendung innert weniger Stunden, Veröffentlichung intimer Fotos auf Social Media oder drohende Drucklegung einer Zeitung).
  • Zweistufiges Verfahren: Wie das Bundesgericht in BGE 140 III 529 E. 2.2.2 festhielt, ist das Verfahren zweistufig, bildet jedoch eine verfahrensrechtliche Einheit: «Das Verfahren ist zwar zweistufig, aber eine Einheit. Der superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit (Dringlichkeitsentscheid) folgt zwingend - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme». In BGE 139 III 86 E. 1.1.1 definierte das Gericht: «Les mesures superprovisionnelles sont rendues en cas d’urgence particulière; elles se distinguent des mesures provisionnelles (ordinaires) uniquement par le fait qu’elles sont rendues sans que la partie adverse soit entendue préalablement».
  • Keine Anfechtbarkeit: Gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen – sowohl gegen deren Erlass als auch gegen deren Verweigerung – steht kein Rechtsmittel offen, weder an eine kantonale Rechtsmittelinstanz noch an das Bundesgericht (BGE 137 III 417 E. 1.3: «Damit harmoniert, dass in der ZPO kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen vorgesehen ist, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wurde»). Der Rechtsschutz erfolgt ausschliesslich im anschliessenden kontradiktorischen Verfahren vor dem Massnahmerichter (E. 1.2).
  • Sicherheitsleistung und Schadenersatzhaftung (Art. 264 ZPO): Das Gericht kann die Anordnung von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen. Erweist sich die Massnahme nachträglich als unbegründet, haftet der Gesuchsteller für den verursachten Schaden (Kausalhaftung nach Art. 264 Abs. 2 ZPO).

Vorbeugende Abwehr: Die Schutzschrift (Art. 270 ZPO)

Wer befürchtet, dass gegen ihn überraschend und ohne Anhörung ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen eingereicht wird, kann seinen Standpunkt vorbeugend in einer Schutzschrift beim zuständigen Gericht darlegen (Art. 270 Abs. 1 ZPO).

In BGE 151 III 227 hat das Bundesgericht den Verfahrensablauf bei vorliegender Schutzschrift verbindlich geklärt:

  • Gemäss E. 4.2 kann eine Partei, die Grund zur Annahme hat, dass gegen sie ohne vorgängige Anhörung ein Massnahmegesuch gestellt wird, ihren Standpunkt in einer Schutzschrift darlegen; diese wird der Gegenpartei erst mitgeteilt, wenn das Verfahren eingeleitet wird.
  • Geht das Massnahmegesuch ein, verläuft das Verfahren grundsätzlich zweistufig: In der ersten Stufe entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Schutzschrift über das Superprovisorium (E. 4.4).
  • Gehörsanspruch des Gesuchstellers: Die Schutzschrift allein darf keine Basis für eine sofortige Abweisung des gesamten Massnahmebegehrens bilden. Nach dem Entscheid über das Superprovisorium muss das Gericht dem Gesuchsteller in der zweiten kontradiktorischen Stufe das rechtliche Gehör (samt Replikrecht zur Schutzschrift) gewähren (BGE 151 III 227 Regeste und E. 4.4).
  • Geltungsdauer: Die Schutzschrift fällt sechs Monate nach Einreichung dahin (Art. 270 Abs. 3 ZPO).

Das Medienprivileg bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 266 ZPO)

2. Teil: Besondere Bestimmungen5. Titel: Summarisches Verfahren5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:

a.197
die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;
b.
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c.
die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Gegen periodisch erscheinende Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen sowie nach bundesgerichtlicher Praxis journalistisch-redaktionell geführte Online-Portale) unterliegt der vorsorgliche Rechtsschutz drastisch verschärften Anforderungen. Das Gericht darf eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn kumulativ:

  1. Die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (lit. a);
  2. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b);
  3. und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c).

Im Leiturteil BGer 5A_742/2019 vom 7.9.2020 E. 3.2 rief das Bundesgericht in Erinnerung: «Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme laut Art. 266 ZPO nur anordnen, wenn (a.) die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, (b.) offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und (c.) die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.» Zugleich betonte das Gericht: «Für die besonderen Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegenüber Medien sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach der Rechtsprechung erhöht».

Das Medienprivileg schützt das verfassungs- und konventionsrechtliche Zensurverbot (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK). Ein vorsorgliches Publikationsverbot bildet eine staatliche Vorzensur und bleibt die absolute Ausnahme; es kommt praktisch nur bei schweren Eingriffen in die Intimsphäre oder offensichtlich erfundenen Tatsachenberichten in Betracht.

Prosequierung und Vollstreckung

  • Prosequierungsfrist (Art. 263 ZPO): Wurde eine vorsorgliche Massnahme vor Rechtshängigkeit der Hauptklage angeordnet, setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache. Wird die Klage nicht fristgerecht eingereicht, fällt die Massnahme ohne Weiteres dahin.
  • Vollstreckungsmassnahmen (Art. 343 ZPO): Zur Durchsetzung von Verboten oder Handlungsanweisungen verbindet das Gericht den Entscheid in aller Regel mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsamsstrafe bis zu CHF 10'000.- Busse), einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung oder ordnet unmittelbaren Zwang an (z. B. Beschlagnahme von Datenträgern oder polizeiliche Durchsetzung einer Wegweisung).

Strafprozessuale Durchsetzung und Opferrechte

Strafanzeige und Strafantrag im Verfahrensablauf

  • Strafanzeige: Kann bei Offizialdelikten (z. B. Nötigung, schwere Drohung in Paarbeziehungen) von jedermann formlos bei Polizei oder Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
  • Strafantrag: Bei Antragsdelikten (Art. 173, 174, 177, 179 ff. StGB) ist der formelle Strafantrag der antragsberechtigten Person absolute Prozessvoraussetzung. Er muss schriftlich oder zu Protokoll bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft innert der Verwirkungsfrist von drei Monaten eingereicht werden (Art. 31 StGB).

Die Privatklägerschaft (Art. 118 ff. StPO) und Adhäsionsklage (Art. 122 ff. StPO)

Die geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 StPO):

  • Im Strafpunkt: Unterstützung der Strafverfolgung, Beantragung einer Verurteilung und Strafzumessung.
  • Im Zivilpunkt (Adhäsionsklage nach Art. 122 StPO): Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41, 49 OR; Art. 28a Abs. 3 ZGB) direkt im Strafprozess.
  • Vorteil der Adhäsion: Das Strafgericht entscheidet über die Zivilforderungen im Strafurteil, ohne dass ein separates, kostenintensives Zivilverfahren geführt werden muss. Das Strafverfahren entlastet das Opfer zudem von der Beweisführungslast, weil die Staatsanwaltschaft die Beweise von Amtes wegen erhebt (Untersuchungsgrundsatz).

Polizeiliche Sofortmassnahmen und Gewaltschutz

Neben dem zivilgerichtlichen Verfahren nach Art. 28b ZGB kennen alle Kantone eigene Gewaltschutzgesetze (z. B. GSG/ZH, GewSG/BE, GSG/LU). Die Polizei kann bei häuslicher Gewalt oder akutem Stalking sofortige Schutzmassnahmen anordnen:

  • Unmittelbare Wegweisung der gefährdenden Person aus der Wohnung;
  • Betretungs- und Annäherungsverbote für 14 bis 30 Tage.
  • In BGE 134 I 140 E. 5.2 hielt das Bundesgericht fest, dass polizeiliche Gewaltschutzmassnahmen das zivilrechtliche Schutzkonzept nach Art. 28b ZGB flankieren: «Mit der Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) besteht aber die Möglichkeit der Gefährdung des “guten Rufs”, wie er vom nationalen Recht durch Art. 28 ff. ZGB und Art. 173 ff. StGB geschützt ist.» Der gute Ruf gilt als «civil right» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weshalb der Betroffene Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Massnahmen hat.

Strategische Koordination: Zivilweg versus Strafweg

Die Wahl des Verfahrenswegs hängt massgeblich von den Zielen des Betroffenen ab:

AspektZivilprozess (Art. 28 ZGB / ZPO)Strafverfahren (StGB / StPO)
GeschwindigkeitExtrem rasch: Superprovisorium (Art. 265 ZPO) innert 24–48 Stunden erhältlich.Langsam: Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft dauert oft Monate bis Jahre.
Kosten & RisikoGesuchsteller muss Gerichtskostenvorschuss leisten und trägt Parteientschädigungsrisiko; Haftung nach Art. 264 Abs. 2 ZPO bei unberechtigtem Gesuch.Kostengünstig: Keine Gerichtskostenvorschüsse im Vorverfahren; Kostenrisiko im Wesentlichen auf mutwillige Anträge beschränkt.
BeweiserhebungVerhandlungsmaxime: Der Kläger muss alle Tatsachen selbst behaupten, substanziieren und beweisen (oder glaubhaft machen).Untersuchungsgrundsatz: Staatsanwaltschaft verfügt über Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Einvernahmen).
Erreichbare ZieleVeröffentlichungsverbote, Löschung, Beseitigung, Urteilspublikation, Schadenersatz, Gewinnherausgabe.Bestrafung des Täters (Busse, Geldstrafe, Vorstrafe); Adhäsionszusprechung von Genugtuung; keine präventiven Publikationsverbote.

Sistierung und wechselseitige Bindung

Wird parallel ein Zivil- und ein Strafverfahren geführt, kann das Zivilgericht das Verfahren gestützt auf Art. 126 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistieren, wenn der Ausgang des Strafprozesses für die zivilrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist.

Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR ist der Zivilrichter bei der Beurteilung von Schuld und Widerrechtlichkeit weder an die Freisprechung noch an die Verurteilung durch das Strafgericht gebunden. In tatsächlicher Hinsicht stützt sich das Zivilgericht jedoch regelmässig auf die von den Strafbehörden ermittelten Fakten ab.


Praxishinweise

Für Betroffene und Gesuchsteller

  • Sofortige Beweissicherung: Digitale Beweismittel im Internet oder auf Messaging-Diensten können innert Sekunden gelöscht oder verändert werden. Unmittelbar nach Kenntnisnahme sind vollständige Screenshots mit Datums-/Zeitstempel, URL-Leiste, Quelltext sowie Header-Informationen von E-Mails zu sichern. Bei schwerwiegenden Angriffen empfiehlt sich eine notarielle oder anwaltliche Feststellung der Website.
  • Vorbereitung des Superprovisoriums: Ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO) verlangt den präzisen Nachweis der zeitlichen Dringlichkeit. Jeder Tag unentschuldigten Zögerns nach Kenntniserlangung widerlegt die angebliche Dringlichkeit. Der Gesuchsentwurf muss vollständig ausformulierte Rechtsbegehren mit konkretem Vollstreckungsbefehl (Strafandrohung nach Art. 292 StGB) enthalten.
  • Fristen strikt überwachen: Die relative Dreimonatsfrist für den Strafantrag (Art. 31 StGB) und die 20-tägige Frist für das Gegendarstellungsbegehren (Art. 28h Abs. 1 ZGB) sind Verwirkungsfristen. Sie können nicht erstreckt oder wiederhergestellt werden.
  • Strategische Kombination: Bei akuten Attacken im Netz oder Medien empfiehlt sich die unmittelbare Einreichung eines zivilrechtlichen Eilgesuchs zwecks Unterlassung/Löschung (Superprovisorium nach Art. 265 ZPO), kombiniert mit einem fristgerechten Strafantrag wegen Ehrverletzung (Art. 173 StGB), um über die Akteneinsicht im Strafverfahren die Identität anonymer Autoren feststellen zu lassen.

Für Gesuchsgegner und Medien

  • Präventive Schutzschrift hinterlegen: Zeichnet sich ab, dass eine betroffene Person eine gerichtliche Sperre oder ein Publikationsverbot erwirken will, ist unverzüglich eine Schutzschrift gemäss Art. 270 ZPO bei den in Frage kommenden Gerichten einzureichen. Sie verhindert, dass das Gericht eine superprovisorische Massnahme ohne Würdigung der Gegenargumente erlässt (BGE 151 III 227 E. 4.4).
  • Medienprivileg einwenden: Handelt es sich beim Gesuchsgegner um ein periodisch erscheinendes Medium, ist im Massnahmeverfahren mit Nachdruck das Vorliegen eines besonders schweren Nachteils zu bestreiten und das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen darzulegen (Art. 266 ZPO; BGer 5A_742/2019 E. 3.2).
  • Redaktionelle Gegendarstellung oder Berichtigung anbieten: Ein faires und rasches redaktionelles Angebot zur Publikation einer Stellungnahme oder Gegendarstellung kann das Rechtschutzinteresse an kostspieligen Zivilprozessen entfallen lassen (BGE 137 III 433 E. 4.3.2).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage und Bedeutung
BGE 151 III 227Superprovisorische Massnahmen und Schutzschrift (Art. 265, 270 ZPO)Zweistufiges Verfahren bei eingereichter Schutzschrift; Gewährung des rechtlichen Gehörs vor definitiver Erledigung des Massnahmebegehrens.
BGE 137 III 417Rechtsmittel gegen superprovisorische Entscheide (Art. 265 ZPO)Superprovisorische Entscheide (sowohl Erlass als auch Verweigerung) sind mangels Erschöpfung des Instanzenzugs weder kantonal noch vor Bundesgericht anfechtbar; Rechtsschutz erfolgt im kontradiktorischen Verfahren.
BGE 139 III 86Abgrenzung superprovisorischer zu vorsorglichen MassnahmenSuperprovisorische Massnahmen zeichnen sich durch besondere Dringlichkeit und das Fehlen einer vorherigen Anhörung aus; sie werden durch den ordentlichen Massnahmenentscheid ersetzt.
BGE 140 III 529Zweistufigkeit des Massnahmeverfahrens als verfahrensrechtliche EinheitDas Massnahmeverfahren ist trotz zweier Stufen eine Einheit; dem Dringlichkeitsentscheid folgt zwingend nach Anhörung der ordentliche Massnahmenentscheid.
BGE 138 III 378Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO)Der Nachteil ist vor allem tatsächlicher Natur; er umfasst jeden materiellen oder immateriellen Nachteil und kann bereits aus dem Zeitablauf des Prozesses resultieren.
BGer 5A_742/2019 vom 7.9.2020Vorsorgliche Massnahmen gegen Medien (Art. 266 ZPO)Kumulative Voraussetzungen des Medienprivilegs (besonders schwerer Nachteil, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund, Verhältnismässigkeit); erhöhte Glaubhaftmachungsanforderungen.
BGE 144 III 257Schutz vor Stalking und Nachstellung (Art. 28b ZGB)Verhältnismässigkeit und Reichweite von Rayon- und Kontaktverboten; Zulässigkeit von Kontaktverboten zum Schutz vor mittelbarer Belästigung über das Umfeld des Opfers.
BGE 126 III 209Rechtfertigungsgründe und Pressefreiheit (Art. 28 Abs. 2 ZGB)Der Informationsauftrag der Medien rechtfertigt niemals die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen; Beurteilung nach dem Horizont des Durchschnittslesers.
BGE 120 II 371Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)Die Feststellung der Widerrechtlichkeit verlangt eine gegenwärtige, fortdauernde Störungswirkung; blosse Eignung zu künftigen Störungen genügt nicht.
BGE 133 III 153Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 3 ZGB)Abschöpfung geldmässiger Vorteile aus widerrechtlichem Eingriff; keine eigentliche Geschäftsanmassung erforderlich; Kumulierbarkeit mit positivem Schadenersatz.
BGE 135 III 145Vertriebsverbot und Urteilspublikation bei BüchernEin Vertriebsverbot setzt fortdauernde Störung voraus; Verhältnismässigkeit schliesst Vertriebsverbot der Gesamtauflage aus, wenn nur ein kleiner Kreis Eingeweihter die Person erkennt.
BGE 137 III 433Gegendarstellungsrecht (Art. 28g ff. ZGB)Formelles Waffengleichheitsinstitut ohne Erfordernis einer Widerrechtlichkeit; Voraussetzungen für das Entfallen des Anspruchs bei redaktioneller Berichtigung.
BGE 103 IV 157Strafrechtlicher Ehrbegriff (Art. 173 StGB)Art. 173 StGB schützt nur die sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch); blosse Kritik an beruflicher, politischer oder geschäftlicher Leistung ist nicht tatbestandsmässig.
BGE 141 IV 437Nötigung durch Stalking (Art. 181 StGB)Fehlen eines speziellen Stalking-Tatbestands im StGB; Zwangswirkung und Nötigungscharakter durch Kumulation vieler Belästigungshandlungen über längere Zeit.
BGE 144 IV 161Berechnung der Strafantragsfrist (Art. 31 StGB)Dreimonatige relative Verwirkungsfrist; Beginn am Folgetag der Kenntnisnahme um 00.00 Uhr, Fristende um 24.00 Uhr des korrespondierenden Tages im dritten Monat.
BGE 134 I 140Gewaltschutzmassnahmen und guter Ruf als civil rightPolizeiliche Wegweisung und Rayonverbote gefährden den guten Ruf als civil right gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf faires Verfahren und richterliche Kontrolle.

Literatur

  • Andreas Meili, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 28, 28a, 28b, 28g–28l ZGB.
  • Thomas Sprecher, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 261–269 ZPO.
  • Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, François Bohnet et al. (Hrsg.), Basel 2021, Art. 261–269 ZPO.
  • Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, 3. Aufl., Bern 1996.
  • Peter Nobel / Roger Blum / Patrik Schürmann, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007.
  • Stefan Trechsel / Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 173–179, 180, 181 StGB.
  • Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 30–34 StGB.
  • Heinz Hausheer / Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020.

Betroffene Bestimmungen

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