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Öffentlichkeitsprinzip auf eidgenössischer Ebene

Öffentlichkeitsprinzip auf eidgenössischer Ebene

Grundbegriff

Übriges Wirtschafts- und VerwaltungsrechtVerwaltungsverfahren und VerwaltungsrechtspflegeStaatsorganisation › Bundesbehörden und Gewaltenteilung

Überblick

Das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung markiert einen der tiefgreifendsten Reformschritte im schweizerischen Verwaltungsrecht des 21. Jahrhunderts. Historisch war die schweizerische Bundesverwaltung vom Grundsatz des Amtsgeheimnisses geprägt: Behördliche Akten und Entscheidungsprozesse blieben intern, und Aussenstehende erhielten nur Einsicht, wenn eine Spezialbestimmung dies ausdrücklich anordnete oder Parteirechte in einem hängigen Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) geltend gemacht werden konnten.

Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3, in Kraft seit dem 1. Juli 2006) hat der Bundesgesetzgeber diesen Grundsatz ins Gegenteil verkehrt: Seither gilt das Leitprinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt (BGE 133 II 209 E. 2.1). Die Verwaltungstätigkeit ist grundsätzlich öffentlich; Geheimhaltung bildet die begründungsbedürftige Ausnahme.

Jede Person – unabhängig von Wohnsitz, Nationalität oder persönlicher Betroffenheit – hat gestützt auf Art. 6 BGÖ das Recht, Einsicht in amtliche Dokumente der Bundesverwaltung zu nehmen oder von den Behörden Auskünfte über deren Inhalt zu verlangen. Dieser Anspruch ist als voraussetzungsloser Popularanspruch konzipiert. Ausnahmen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen sind in Art. 7 BGÖ und Art. 8 BGÖ abschliessend geregelt und nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegen.

Seit dem 1. November 2023 ist das Zugangsverfahren zudem grundsätzlich gebührenfrei: Eine Teilrevision des BGÖ hat das vormalige Kostenhindernis beseitigt und den Zugang für Bürgerinnen, Bürger, Organisationen und Medienschaffende weiter erleichtert.


Verfassungsrechtliche Einbettung und Rechtsgrundlagen

Das Öffentlichkeitsprinzip des Bundes beruht auf einem Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Bundesgesetz:

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Bundesverfassung (BV) enthält kein ausdrückliches, allgemeines Grundrecht auf Verwaltungstransparenz. Die Rechtsprechung verankert das BGÖ jedoch in den Grundrechten der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV) sowie im staatspolitischen Auftrag des Bundesrates nach Art. 180 Abs. 2 BV (BGE 142 II 313 E. 3.1):

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele1. Kapitel: Grundrechte

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 16 — Meinungs- und Informationsfreiheit

Das Transparenzgebot bildet das empfangsseitige Gegenstück zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Bundesrates zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit (Art. 180 Abs. 2 BV). Für Medienschaffende bildet der Zugang zu amtlichen Dokumenten eine unentbehrliche Grundlage, um ihre Funktion als öffentliche Kontrollinstanz (Public Watchdog) in einer demokratischen Rechtsordnung wahrnehmen zu können (BGE 139 I 114 E. 4.1).

Die gesetzliche Zweckbestimmung (Art. 1 BGÖ)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.

SR 152.3 · Stand am 1. November 2023 · Fedlex

Der Gesetzeszweck umfasst drei funktionale Kernbereiche:

  1. Transparenz und Vertrauensbildung: Die Öffnung der Verwaltung soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Funktionieren der staatlichen Institutionen stärken.
  2. Demokratische Mitwirkung: Wer an politischen Prozessen partizipieren will, muss über die tatsächlichen Handlungsgrundlagen der Exekutive informiert sein.
  3. Kontrolle der Verwaltung: Die Offenlegung von Unterlagen ermöglicht der Öffentlichkeit und den Medien eine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns und des Einsatzes öffentlicher Gelder.

Die Formel des Bundesgerichts: Paradigmenwechsel und Vermutung des Zugangs

In seinem richtungsweisenden Grundsatzentscheid BGE 133 II 209 hielt das Bundesgericht fest:

«Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung kehrt den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit (“Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt”) zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips (“Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt”) um».

— BGE 133 II 209 E. 2.1

Das Gericht präzisierte den Sinn und Zweck dieser Wende in derselben Erwägung:

«Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-)Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden».

— BGE 133 II 209 E. 2.3.1

Aus diesem Paradigmenwechsel zieht das Bundesgericht eine tragende verfahrensrechtliche Konsequenz:

«Das BGÖ stellt mithin eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf».

— BGE 142 II 340 E. 2.2

Die Beweislastumkehr zu Gunsten des Zugangs

Aus der gesetzlichen Vermutung folgt eine Beweislastumkehr: Nicht die gesuchstellende Person muss begründen, weshalb sie Einsicht verlangt; vielmehr obliegt es der ersuchten Behörde (oder einem opponierenden Dritten), substanziiert darzulegen und nachzuweisen, dass ein gesetzlicher Geheimhaltungsgrund im Sinne von Art. 7 BGÖ vorliegt (BGE 144 II 77 E. 3.). Gelingt dieser Nachweis nicht, greift die gesetzliche Vermutung und die Dokumente sind zugänglich zu machen.


Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes

Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 BGÖ)

Das BGÖ gilt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ für die gesamte Bundesverwaltung im Sinne von Art. 178 BV und Art. 2 RVOG. Dazu gehören:

  • die Departemente der Bundesverwaltung und ihre Ämter,
  • die Bundeskanzlei,
  • dezentralisierte Verwaltungseinheiten des Bundes (z. B. Institute, Anstalten oder ausserparlamentarische Kommissionen wie die Schiedskommission nach dem URG, vgl. BGE 148 II 92 E. 5.1),
  • Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie Verfügungen erlassen oder öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ).

Ausdrücklich vom BGÖ ausgenommen sind:

  • die Bundesversammlung und ihre Parlamentsdienste (unterliegen den parlamentarischen Spezialregeln),
  • der Bundesrat als Kollegialbehörde: Die Beratungen des Bundesrates unterliegen dem Kollegialitätsprinzip und finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Art. 12 und 21 RVOG; BGE 136 II 399 E. 2.2),
  • die Gerichte des Bundes (Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht): Für sie gilt das BGÖ nur sinngemäss und ausschliesslich insoweit, als sie administrative Aufgaben erfüllen (Art. 28 BGG, Art. 30 VGG, Art. 64 StBOG; BGE 133 II 209 E. 1; BGE 148 II 92 E. 5.1),
  • die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), für die Art. 2 Abs. 2 BGÖ das Gesetz für nicht anwendbar erklärt.

Sachlicher Geltungsbereich: Das amtliche Dokument (Art. 5 BGÖ)

Gegenstand des Zugangsrechts ist ausschliesslich das amtliche Dokument. Nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ vier Merkmale erfüllt sein:

  1. Aufzeichnung: Die Information muss auf einem beliebigen Träger (Papier, Datei, E-Mail, Tonband, Video) festgehalten sein.
  2. Behördlicher Besitz: Das Dokument muss von der Behörde erstellt worden sein oder sich in ihrem tatsächlichen Besitz befinden.
  3. Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe: Das Dokument muss den sachlichen Aufgabenbereich der Behörde betreffen (BGE 144 II 91 E. 2.1).
  4. Fertigstellung: Das Dokument muss fertiggestellt sein. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. b BGÖ gelten unfertige Entwürfe sowie Dokumente, die zum rein persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z. B. handschriftliche Notizen, persönliche Arbeitskopien), nicht als amtliche Dokumente.

Ebenfalls keine amtlichen Dokumente sind Unterlagen, welche die Behörde für eine kommerzielle Nutzung erstellt oder von Dritten bezogen hat (Art. 5 Abs. 3 lit. a BGÖ).


Der materielle Zugangsanspruch

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.

2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.

SR 152.3 · Stand am 1. November 2023 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 6 BGÖ — Öffentlichkeitsprinzip

Subjektiver Popularanspruch

Der Zugangsanspruch nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ ist als echter Popularanspruch ausgestaltet:

  • Anspruchsberechtigt ist «jede Person». Es wird weder das Schweizer Bürgerrecht noch ein Wohnsitz in der Schweiz verlangt; auch juristische Personen des In- und Auslands sind legitimiert.
  • Der Zugang erfordert keinen Interessennachweis: Die gesuchstellende Person muss weder ein rechtliches, wirtschaftliches noch wissenschaftliches Interesse darlegen. Die Motive der anfragenden Person sind nach ständiger Rechtsprechung unerheblich (BGE 136 II 399 E. 2.1; BGE 142 II 340 E. 2.2).

Zugangsmodalitäten

Der Gesuchsteller hat nach Art. 6 Abs. 2 BGÖ die Wahl, ob er das Dokument vor Ort einsehen oder eine Kopie (Papier oder PDF) erhalten möchte. Die Behörde darf den Gesuchsteller nicht ohne sachlichen Grund auf eine Einsichtnahme vor Ort verweisen, wenn elektronische Dokumente vorliegen.

Hat die Behörde ein Dokument bereits in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf ihrer Website veröffentlicht, gilt das Zugangsrecht als erfüllt (Erfüllungsfiktion nach Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Die Veröffentlichung muss jedoch leicht auffindbar und durchsuchbar sein.

Grenze des Rechtsmissbrauchs

Weil das BGÖ keinen Interessennachweis verlangt, bildet das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) das einzige Korrektiv gegen missbräuchliche Gesuche. Ein Rechtsmissbrauch wird von den Gerichten nur mit grosser Zurückhaltung angenommen. Er setzt voraus, dass das Zugangsgesuch offensichtlich zweckwidrig gestellt wird – etwa zur bewussten Schikane der Behörde, zur Lahmlegung des Dienstbetriebs durch uferlose Querulanz oder bei völlig unsinnigen Serienanfragen (BGE 144 II 77 E. 5.1). Die blosse Absicht, behördliche Fehler aufzudecken oder kritische Berichterstattung vorzubereiten, ist niemals rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht dem Kernzweck des Gesetzes.


Gesetzliche Ausnahmen und Schranken

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:

a.
die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b.
die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c.
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d.
die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e.
die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f.
die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g.
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h.
Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.

2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.

SR 152.3 · Stand am 1. November 2023 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 7 BGÖ — Ausnahmen

Das System der Geheimhaltungsgründe (Art. 7 BGÖ)

Das Transparenzgebot gilt nicht schrankenlos. Art. 7 Abs. 1 BGÖ enthält einen abschliessenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann:

  • Freie Meinungs- und Willensbildung: Schutz von internen Voten und Ämterkonsultationen vor unzeitiger Störung (lit. a).
  • Behördliche Massnahmen: Schutz konkreter behördlicher Aktionen wie Kontrollen oder Razzien, die vereitelt würden (lit. b).
  • Innere und äussere Sicherheit: Schutz der Landesverteidigung und der öffentlichen Ordnung (lit. c).
  • Internationale Beziehungen: Schutz aussenpolitischer Interessen und Verhandlungspositionen (lit. d).
  • Beziehungen zwischen Bund und Kantonen: Schutz vertraulicher Bund-Kantons-Verhandlungen (lit. e).
  • Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen: Schutz von Stabilitätsmassnahmen der Schweiz (lit. f).
  • Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse: Schutz vertraulicher wirtschaftlicher Daten privater Unternehmen (lit. g).
  • Freiwillige Mitteilungen Dritter: Schutz von Informationen, die Private freiwillig unter Vertraulichkeitszusage eingereicht haben (lit. h).

Der Schwellenwert der ernsthaften Beeinträchtigung

Für die Anwendbarkeit eines Schrankentatbestands genügt keine blosse Behauptung oder Unannehmlichkeit. Das Bundesgericht verlangt eine qualifizierte Schadenswahrscheinlichkeit:

«Dafür muss nach der Rechtsprechung die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen; zudem muss diese ernsthaft sein, weshalb eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz nicht als Beeinträchtigung gelten kann».

— BGE 144 II 77 E. 3

Schutz des behördlichen Entscheidfindungsprozesses (Art. 8 BGÖ)

Dokumente zu hängigen behördlichen Entscheidfindungsprozessen (z. B. Verhandlungsmandate, Mitberichte der Departemente) dürfen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGÖ erst nach Fällung des politischen oder administrativen Entscheids zugänglich gemacht werden. Ist der Entscheid gefallen, fällt die temporäre Sperrwirkung von Art. 8 BGÖ dahin (BGE 136 II 399 E. 2.2).

Verhältnismässigkeit und Schwärzungspflicht

Greift ein Ausnahmegrund, führt dies keineswegs automatisch zur Verweigerung des gesamten Dokuments. Nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ gilt das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit: Die Behörde ist verpflichtet, geschützte Passagen (wie Personennamen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Voten) durch Schwärzung unkenntlich zu machen und den Zugang zum verbleibenden Restdokument zu gewähren (Teilzugang, BGE 144 II 77 E. 5.1; BGE 146 II 265 E. 4.1).

Eine Totalverweigerung ist nur zulässig, wenn die verbleibenden Teile keinen verständlichen Sinn mehr ergeben oder wenn der Schwärzungsaufwand den Rahmen des Zumutbaren sprengt.


Verhältnis zum Datenschutzrecht

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.

2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

7 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

8 SR 235.1

9 SR 172.010

SR 152.3 · Stand am 1. November 2023 · Fedlex

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip (Transparenz) und dem Datenschutz (Vertraulichkeit der Privatsphäre) regelt Art. 9 BGÖ in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz (DSG):

  1. Grundsatz der Anonymisierung: Enthält ein amtliches Dokument Personendaten, sind diese vor der Einsichtnahme grundsätzlich zu schwärzen oder zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ).
  2. Güterabwägung bei nicht anonymisierbaren Daten: Ist eine Anonymisierung nicht möglich (weil gerade die Identität einer Person den Gegenstand des Informationsinteresses bildet), darf der Zugang nur gewährt werden, wenn das öffentliche Transparenzinteresse das private Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ; BGE 144 II 77 E. 3.).
  3. Behördenmitglieder und Funktionsträger: Das Interesse am Schutz der Privatsphäre wiegt bei Personen, die öffentliche Funktionen ausüben oder für ihre Tätigkeit aus Bundesmitteln entschädigt werden, regelmässig weniger schwer als bei rein privaten Personen. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Amtsträger an behördlichen Entscheiden mitgewirkt haben oder welche Vergütungen an Kaderpersonal und Sachverständige fliessen (BGE 144 II 91 E. 2.1).

Das Zugangs- und Schlichtungsverfahren

Das BGÖ sieht ein zweistufiges, bürgernahes Verfahren zur Geltendmachung von Zugangsansprüchen vor:

VerfahrensphaseZuständige InstanzFristMassgebliche Norm
1. ZugangsgesuchZuständige Fachbehörde der BundesverwaltungBehandlung innert 20 Tagen (erstreckbar um weitere 20 Tage)Art. 10 Abs. 1 und 2 BGÖ
2. DrittbeteiligungBetroffene Dritte (Unternehmen, Privatpersonen)Stellungnahme innert 10 TagenArt. 11 Abs. 1 und 2 BGÖ
3. SchlichtungsgesuchEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)Einreichung innert 20 Tagen ab Stellungnahme oder FristablaufArt. 13 Abs. 1 und 2 BGÖ
4. SchlichtungsverfahrenEDÖBSchlichtungsverhandlung / Empfehlung innert 30 TagenArt. 13 Abs. 3 und Art. 14 BGÖ
5. VerfügungErsuchende FachbehördeErlass innert 10 Tagen nach Empfehlung des EDÖBArt. 15 Abs. 1 BGÖ
6. BeschwerdeBundesverwaltungsgericht (BVGer), danach Bundesgericht (BGer)30 Tage ab Zustellung der VerfügungArt. 16 BGÖ, Art. 31 ff. VGG, Art. 82 ff. BGG

1. Das Zugangsgesuch bei der Behörde (Art. 10 BGÖ)

Das Gesuch kann formlos (schriftlich, per E-Mail oder mündlich) bei der Behörde eingereicht werden, die das Dokument erstellt oder von Dritten als Hauptadressatin erhalten hat. Das Gesuch muss hinreichend präzise Angaben enthalten, damit die Behörde das Dokument auffinden kann. Die Behörde muss innert 20 Tagen Stellung nehmen (Art. 10 Abs. 1 und 2 BGÖ).

2. Drittanhörung (Art. 11 BGÖ)

Beabsichtigt die Behörde, ein Dokument zugänglich zu machen, welches schutzwürdige Interessen Dritter (z. B. Geschäftsgeheimnisse oder Privatsphäre) berühren könnte, muss sie den Dritten anhören. Widersetzt sich der Dritte der Offenlegung, darf die Behörde das Dokument bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht herausgeben (Suspensiveffekt nach Art. 11 Abs. 2 BGÖ).

3. Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB (Art. 13 BGÖ)

3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13

a.
deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird;
b.
zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder
c.
die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.

2 Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.14

3 Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.

13 Die Berichtigung vom 30. Sept. 2022, veröffentlicht am 25. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538).

14 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

SR 152.3 · Stand am 1. November 2023 · Fedlex

Verweigert, beschränkt oder verschleppt die Behörde den Zugang, oder widersetzt sich ein Dritter der Freigabe, kann die betroffene Partei innert 20 Tagen einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einreichen.

Das Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB ist informell, zügig und kostenlos. Der EDÖB vermittelt zwischen Gesuchsteller, Behörde und allfälligen Dritten. Kommt keine Einigung zustande, gibt der EDÖB innert 30 Tagen eine schriftliche Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Die Empfehlung ist kein verbindlicher Rechtsakt, besitzt in der Praxis der Verwaltung jedoch grosses dogmatisches und politisches Gewicht.

4. Förmliche Verfügung und Rechtsweg (Art. 15 und 16 BGÖ)

Folgt die Behörde der Empfehlung des EDÖB nicht oder verlangt eine Partei eine anfechtbare Entscheidung, erlässt die Behörde innert 10 Tagen eine förmliche Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 BGÖ.

Gegen diese Verfügung steht der Rechtsweg offen:

  • Zunächst Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) nach Art. 16 BGÖ in Verbindung mit dem VwVG.
  • Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen.

5. Kostenlosigkeit des Zugangs (Art. 17 BGÖ)

3. Abschnitt: Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben.20

2 Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert.21

3 In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben.22

4 Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 584; BBl 2020 8657, 9681).

SR 152.3 · Stand am 1. November 2023 · Fedlex

In der ursprünglichen Gesetzesfassung von 2004 war der Zugang gebührenpflichtig. Dies führte in der Praxis dazu, dass Behörden teilweise Gebührenvorschüsse von mehreren tausend Franken verlangten, was insbesondere von Medienschaffenden als Transparenzbremse gerügt wurde (BGE 139 I 114 E. 4.1).

Mit der Revision vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. November 2023) hat das Parlament das Prinzip umgekehrt: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist heute grundsätzlich kostenlos (Art. 17 Abs. 1 BGÖ). Eine Gebühr darf die Behörde nur noch ausnahmsweise erheben, wenn ein Gesuch einen aussergewöhnlich grossen Bearbeitungsaufwand verursacht (Art. 17 Abs. 2 BGÖ). Selbst in diesem Fall muss die Behörde den Gesuchsteller vorab über die voraussichtlichen Kosten informieren, damit dieser das Gesuch einschränken oder zurückziehen kann.


Praxishinweise

Für Gesuchsteller (Bürger, NGOs, Medienschaffende)

  • Gesuch präzise eingrenzen: Je genauer Zeitraum, Thema, Dossiernummer oder Titel angegeben werden, desto schneller muss die Behörde reagieren. Weitschweifige Rundum-Anfragen (alle E-Mails zu Thema X) führen regelmässig zu Verzögerungen und zum Einwand unverhältnismässigen Bearbeitungsaufwands.
  • Verzicht auf Personendaten erklären: Wer an sachlichen Fakten, Verträgen oder Prüfberichten interessiert ist, sollte im Gesuch von vornherein erklären: Auf die Offenlegung von Personendaten Dritter wird verzichtet; diese können geschwärzt werden. Dies erspart langwierige Drittanhörungen nach Art. 11 BGÖ und beschleunigt den Zugang oft um Monate.
  • Schlichtungsfrist wahren: Äussert sich die Behörde nicht innert 20 Tagen oder schlägt sie den Zugang ab, läuft die 20-tägige Frist für den Schlichtungsantrag an den EDÖB. Diese Frist ist verwirkbar.
  • Kostenlosigkeit nutzen: Da Einsichtsgesuche grundsätzlich gebührenfrei sind, können Informationsanfragen ohne finanzielles Kostenrisiko gestellt werden. Bei angekündigten Gebühren wegen grossem Bearbeitungsaufwand lohnt sich das Verhandeln über einen Auszug oder eine Stichprobe.

Für betroffene Dritte (Unternehmen, Funktionsträger)

  • Substanziierte Einwände erheben: Will ein Dritter die Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen verhindern, genügt die pauschale Behauptung der Vertraulichkeit nicht. Es muss konkret dargelegt werden, worin der wirtschaftliche Nachteil bei Offenlegung bestünde und warum dieser ernsthaft droht.
  • Schwärzungsvorschläge einreichen: Ein Totalwiderstand gegen die Offenlegung scheitert vor Gericht häufig am Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Erfolgversprechender ist es, der Behörde konkrete Schwärzungsvorschläge (Preise, Lieferanten, Rezepturen, Namen) zu unterbreiten.
  • Suspensiveffekt beachten: Widersetzt sich der Dritte der Zugangsgewährung innert 10 Tagen formell, darf die Behörde das Dokument nicht herausgeben. Der Dritte kann das Schlichtungsverfahren und anschliessend den Gerichtsweg beschreiten, um seine Geheimhaltungsinteressen zu verteidigen.

Für Behörden

  • Verweigerung restriktiv handhaben: Das Bundesgericht verlangt eine gesetzliche Vermutung für Transparenz. Eine pauschale Abwehr von Dokumenten schlägt vor dem Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht regelmässig fehl.
  • Teilzugang durch Schwärzung vorsehen: Statt der Totalverweigerung ist stets zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen durch Schwärzung gewahrt werden können.
  • Schlichtung als Chance begreifen: Das EDÖB-Schlichtungsverfahren ermöglicht pragmatische Verhandlungslösungen (z. B. Bereitstellung von Zusammenfassungen oder bereinigten Dokumenten) ohne richterliche Kosten- und Reputationsrisiken.

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage / Tragweite für das Öffentlichkeitsprinzip
BGE 133 II 209Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission des BundesgerichtsGrundsatzurteil zum Inkrafttreten des BGÖ: Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis mit partiellem Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt (E. 2.1). Subjektiver Anspruch jeder Person; Festlegung der Transparenzziele (E. 2.3.1).
BGE 136 II 399Abgangsvereinbarungen der Eidgenossenschaft mit KadermitgliedernKonkretisierung des Popularanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ: Zugang ist unabhängig von Motiven und ohne Interessennachweis zu gewähren (E. 2.1). Die temporäre Ausnahme für Beratungen (Art. 8 BGÖ) erlischt mit Fällung des formellen Entscheids (E. 2.2).
BGE 139 I 114Gebührenerhebung für Zugangsgesuche von MedienschaffendenBesondere Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) und der demokratischen Kontrollfunktion der Presse bei der Bemessung von Gebühren (E. 4.1). Wegweisendes Urteil für die spätere Gesetzesänderung hin zur Kostenlosigkeit.
BGE 142 II 313Amtshilfeersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)Verfassungsrechtliche Verankerung des Transparenzgebots in Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV als Gegenstück zur behördlichen Informationspflicht nach Art. 180 Abs. 2 BV (E. 3.1). Verhältnis zu völkerrechtlichen und spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften (Art. 4 BGÖ).
BGE 142 II 340Zulassungsdossier für Arzneimittel bei SwissmedicDefinition der gesetzlichen Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten (E. 2.2). Zum Nachweis von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ reicht eine bloss hypothetische oder unangenehme Folge nicht aus; es bedarf einer ernsthaften Gefährdung.
BGE 144 II 77Störfallberichte des Bundesamts für Verkehr (BAV) zu BahnunfällenBeweislastumkehr: Die Behörde trägt die Beweislast für das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen (E. 3.). Schranke des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB erfordert qualifizierte Schikane (E. 5.1). Pflicht zum Teilzugang durch Schwärzung.
BGE 144 II 91Notfall-Schutzdaten des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI)Begriff des amtlichen Dokuments bei Mess- und Betriebsdaten (E. 2.1). Verhältnis von BGÖ zum Datenschutzgesetz (Art. 9 BGÖ): Interessenabwägung bei behördlichen Informationen mit Bezug zu Entschädigungen und Funktionsträgern (E. 3.).
BGE 146 II 265Prüfberichte der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) zu BauproduktenZusammenspiel von Marktüberwachung, Produktsicherheitsrecht und Öffentlichkeitsgesetz (E. 4.1). Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei technischen Prüfberichten und Gebot der Verhältnismässigkeit bei Teilfreigaben.
BGE 148 II 92Schiedskommission für Urheberrechte (Tarifgenehmigung)Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs nach Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ: Dezentralisierte Verwaltungskommissionen fallen unter das BGÖ, soweit sie verwaltungsrechtliche Genehmigungen erteilen und keine rein richterliche Streitentscheidung fällen (E. 5.1).

Literatur

  • Gabor P. Blechta / Urs Steimen, Kommentierung zu Art. 1–19 BGÖ, in: Maurer-Lambrou/Blechta (Hrsg.), Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014.
  • Stephan C. Brunner / Luzius Mader (Hrsg.), Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) — Handkommentar zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Bern 2008.
  • Luzius Mader, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes – Einführung in die Grundlagen, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 9 ff.
  • Markus Siegenthaler, Das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung auf Bundesebene, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Perspektive Datenschutz, Zürich 2002, S. 203 ff.

Betroffene Bestimmungen

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