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Non-Refoulement-Gebot

Non-Refoulement-Gebot

Grundbegriff

Ausländerrecht › AsylGrundrechte und Verfahrensgarantien

Überblick

Das Non-Refoulement-Gebot (französisch für Nicht-Zurückweisung, im deutschen Sprachgebrauch als Rückschiebungsverbot bezeichnet) bildet einen fundamentalen Pfeiler des internationalen Menschenrechtsschutzes und des humanitären Völkergewohnheitsrechts. Es verbietet einem Staat, eine Person unter seiner Hoheitsgewalt auf irgendeine Weise – sei es durch Ausschaffung, formelle Ausweisung, Auslieferung oder Zurückweisung an der Grenze – in das Hoheitsgebiet eines Staates zu verbringen, in dem ihr Verfolgung oder fundamentale Menschenrechtsverletzungen drohen.

Das schweizerische Recht kennt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einen grundlegenden Dualismus des Non-Refoulement-Gebots:

  1. Das relative flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement: Es schützt anerkannte Flüchtlinge vor Verbringung in den Verfolgerstaat. Dieser Schutz ist jedoch nicht schrankenlos; er kann aus schwerwiegenden Gründen der staatlichen Sicherheit oder bei Gemeingefährlichkeit nach Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens durchbrochen werden (Art. 33 Abs. 2 FK; Art. 5 Abs. 2 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV).
  2. Das absolute menschenrechtliche Folter- und Misshandlungsverbot: Es schützt ausnahmslos jede Person – unabhängig von Status, Herkunft oder begangenen Straftaten – vor einer Überstellung in ein Land, in dem ihr Folter oder eine andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe droht (Art. 3 EMRK; Art. 3 FoK; Art. 7 IPBPR; Art. 25 Abs. 3 BV). Dieses Verbot besitzt den Rang von zwingendem Völkerrecht (ius cogens); es ist notstandsresistent und duldet keinerlei Durchbrechung oder Güterabwägung.

In der Rechtspraxis stellt das Non-Refoulement-Gebot das massgebliche völkerrechtliche Vollzugshindernis dar. Es entfaltet seine Wirkung nicht nur im Asylverfahren, sondern ebenso bei Wegweisungen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 83 Abs. 3 AIG), bei strafrechtlichen Landesverweisungen (Art. 66d StGB) sowie im internationalen Auslieferungsverkehr.

Verankerung im Rechtssystem

Das Rückschiebungsverbot ist auf internationaler, verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene mehrfach abgesichert.

Völkerrechtliche Grundlagen

Auf völkerrechtlicher Ebene stützt sich das Non-Refoulement auf mehrere Abkommen:

  • Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30): Art. 33 Abs. 1 FK statuiert das klassische völkerrechtliche Rückschiebungsverbot: Kein Vertragsstaat darf einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen bedroht wäre.
  • Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101): Art. 3 EMRK enthält zwar dem Wortlaut nach kein explizites Refoulementverbot, verbietet aber Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In ständiger Rechtsprechung seit den Grundsatzurteilen Soering gegen Grossbritannien (1989), Chahal gegen Grossbritannien (1996) und Saadi gegen Italien (2008) leitet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) daraus ein implizites, absolutes Verbot der Überstellung ab, wenn stichhaltige Gründe für das reale Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Empfängerstaat sprechen.
  • UN-Übereinkommen gegen Folter vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105): Art. 3 Abs. 1 FoK bestimmt ausdrücklich, dass kein Vertragsstaat eine Person in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR / UN-Pakt II; SR 0.103.2): Art. 7 IPBPR verbietet Folter und grausame, unmenschliche Behandlung und wird analog zu Art. 3 EMRK als Schranke jeder Überstellung ausgelegt.
  • Zwingendes Völkerrecht (ius cogens): Das Verbot der Folter und der Rückschiebung in einen Folterstaat bindet als zwingendes Völkerrecht alle Staaten universell und derogationsfest, unabhängig vom Beitritt zu spezifischen Einzelverträgen.

Verfassungsrecht: Art. 25 BV

Die schweizerische Bundesverfassung spiegelt den völkerrechtlichen Dualismus in Art. 25 BV direkt wider:

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele1. Kapitel: Grundrechte

1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 25 BV — Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Landesverweisung

Während Art. 25 Abs. 1 BV Schweizer Bürgerinnen und Bürger vor Ausweisung schützt, regeln die Absätze 2 und 3 das Refoulementregime für Ausländer:

  • Art. 25 Abs. 2 BV garantiert das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement: Flüchtlinge dürfen nicht in den Verfolgerstaat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, vorbehaltlich der völkerrechtlich vorgesehenen Ausnahmen.
  • Art. 25 Abs. 3 BV verbürgt das absolute menschenrechtliche Folter- und Misshandlungs-Refoulementverbot. Die Norm gilt für jede Person ohne Ansehen des Status und kennt nach ständiger Rechtsprechung keine Ausnahmen.

Einfachgesetzliche Umsetzung im Landesrecht

Im schweizerischen Gesetzesrecht ist das Non-Refoulement an drei zentralen Nahtstellen verankert:

  1. Im Asylgesetz (Art. 5 AsylG):
    1. Kapitel: Grundsätze

    1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

    2 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

    SR 142.31 · Stand am 12. Juni 2026 · Fedlex
    Zur Kommentierung Art. 5 AsylG — Rückschiebungsverbot
    Art. 5 Abs. 1 AsylG übernimmt den Schutzbereich von Art. 33 Abs. 1 FK in das Landesrecht und dehnt ihn ausdrücklich auf das Verbot des indirekten Refoulements (Kettenrückschiebung) aus. Art. 5 Abs. 2 AsylG regelt die gesetzlichen Schranken bei Gefährdung der Sicherheit oder Gemeingefährlichkeit (siehe vertieft Kommentar zu Art. 5 AsylG).
  2. Im Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 83 Abs. 3 AIG): Art. 83 Abs. 3 AIG erklärt den Vollzug einer ausländerrechtlichen Wegweisung für unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Liegt ein solches Hindernis vor, ordnet das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme an (siehe Kommentar zu Art. 83 AIG).
  3. Im Strafgesetzbuch (Art. 66d Abs. 1 StGB): Wurde gegen eine ausländische Person gerichtlich eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen, regelt Art. 66d StGB den zwingenden Aufschub des Vollzugs: Der Vollzug wird aufgeschoben, wenn der Betroffene anerkannter Flüchtling ist und sein Leben oder seine Freiheit im Herkunftsland bedroht wäre (lit. a) oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts – namentlich Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV – entgegenstehen (lit. b).

Das Schutzregime: Relativer vs. absoluter Schutz

Die Dogmatik des Non-Refoulement verlangt eine strikte Unterscheidung zwischen den beiden Schutzkategorien.

Das relative flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement

Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 33 FK; Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV) schützt Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK erfüllen. Es schützt nicht nur Personen mit formell erteiltem Asyl, sondern auch Asylsuchende während des hängigen Verfahrens sowie anerkannte Flüchtlinge, denen das Asyl verweigert oder entzogen wurde (BGE 135 II 110 E. 2.2.2).

Der flüchtlingsrechtliche Schutz entfällt jedoch unter den engen Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG. Die Leitformel des Bundesgerichts lautet:

«Dieser als Rückschiebeverbot bzw. Non-Refoulement-Gebot bezeichnete Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als “gemeingefährlich” zu gelten hat, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist».

— BGE 135 II 110 E. 2.2.2

Für die Durchbrechung verlangt das Bundesgericht zwei kumulative Elemente:

  1. Besonders schweres Verbrechen: Erforderlich ist ein Delikt von erheblicher krimineller Schwere, wie vorsätzliche Tötungsdelikte, schwere Körperverletzungen oder bandenmässiger Betäubungsmittelhandel (BGE 139 II 65 E. 5.4).
  2. Gemeingefahr und konkrete Wiederholungsgefahr: Die Verurteilung allein genügt ausdrücklich nicht. Wie das Bundesgericht klarstellt: «Auf die entsprechende Gemeingefährlichkeit darf nicht allein aufgrund der Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens geschlossen werden; es muss zusätzlich vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen» (BGE 135 II 110 E. 2.2.2). Fehlt es an einer negativen Legalprognose, bleibt der flüchtlingsrechtliche Schutz intakt.

Das absolute menschenrechtliche Folterverbot

Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt sind, greift als unüberwindbare Schranke das menschenrechtliche Folter- und Misshandlungsverbot (Art. 3 EMRK; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK).

Das Bundesgericht hält unmissverständlich fest:

«Keine solche Ausnahme kennt das Folterverbot».

— BGE 135 II 110 E. 2.2.2

Und weiter:

«Nach Völkerrecht - wie auch schweizerischem Landesrecht - sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten […] Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht».

— BGE 134 IV 156 E. 6.3 (bestätigt in BGE 148 IV 314 E. 3 und BGE 133 IV 76 E. 4.1)

Das Folterverbot schützt jede Person, auch schwerste Gewalttäter, Kriegsverbrecher oder terroristische Gefährder. Es kennt keine Notstandsklauseln und erlaubt keine Interessenabwägung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis des Staates und dem Folterrisiko der betroffenen Person (Chahal gegen Grossbritannien, § 79 f.; Saadi gegen Italien, § 125).

Das Verbot der Kettenrückschiebung und Drittstaaten

Das Non-Refoulement-Gebot erfasst nicht nur die direkte Ausschaffung in den Heimatstaat, sondern auch das sogenannte indirekte Refoulement (Art. 5 Abs. 1 Alt. 2 AsylG): Eine Person darf nicht in einen Drittstaat verbracht werden, von dem aus ihr die Weiterschiebung in einen Verfolger- oder Folterstaat droht (Kettenrückschiebung).

Im europäischen Asylsystem (Dublin-Verordnung) gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass die Mitgliedstaaten sichere Drittstaaten sind und die Vorgaben der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention einhalten. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Bestehen im zuständigen Dublin-Staat systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die eine ernsthafte Gefahr einer Kettenrückschiebung oder unmenschlichen Behandlung begründen, ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, von einer Überstellung abzusehen und das Asylgesuch im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) selbst materiell zu prüfen (BVGE 2010/45).

Der Beweismassstab: Das reelle Risiko (real risk)

Das Non-Refoulement-Gebot greift nicht bei jeder hypothetischen Gefährdung. Die internationale und schweizerische Rechtsprechung stellt strenge Beweisanforderungen:

  1. Das Erfordernis stichhaltiger Gründe (motifs sérieux et avérés): Es müssen hinreichende, überprüfbare Tatsachenelemente vorliegen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass der betroffenen Person im Zielstaat eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
  2. Das reelle, persönliche Risiko (real risk): Das Risiko muss individuell und konkret sein. Eine allgemeine instabile Lage oder Bürgerkriegswirren genügen grundsätzlich nicht, es sei denn, im Zielstaat herrscht ein derart extremes Mass willkürlicher Gewalt, dass praktisch jede rückkehrende Person schon allein durch ihre Anwesenheit gefährdet wäre.
  3. Erreichen des Mindestschweregrads (minimum of gravity): Wie das Bundesgericht unter Verweis auf die EGMR-Leitentscheide festhält: «Pour tomber sous le coup de l’ art. 3 CEDH , un mauvais traitement doit toutefois atteindre un minimum de gravité» (BGE 149 IV 231 E. 2.1.5). Wird dieser Schwellenwert erreicht und ist das reale Risiko erstellt, führt dies zwingend zum Vollzugsverbot: «Si l’existence d’un tel risque est établie, l’expulsion, respectivement le refoulement emporterait nécessairement violation de l’ art. 3 CEDH» (a.a.O.).

Dogmatische Abgrenzung: Non-Refoulement vs. humanitäre Unzumutbarkeit

Strikt zu unterscheiden ist das Non-Refoulement von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG:

  • Non-Refoulement (Art. 83 Abs. 3 AIG, Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 3 EMRK) beruht auf zwingendem Recht. Es fragt nach gezielter Verfolgung, Folter oder Misshandlung.
  • Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist eine humanitäre Auffangklausel des schweizerischen Rechts bei allgemeiner Not, Hungersnot, Seuchen oder mangelnder medizinischer Grundversorgung. Sie begründet keinen völkerrechtlichen Anspruch und ist für straffällig gewordene Personen, gegen die eine Landesverweisung oder Ausweisung vorliegt, gesetzlich ausgeschlossen (Art. 83 Abs. 7 lit. a und Abs. 9 AIG; vgl. Kommentar zu Art. 83 AIG).

Wann wird das Non-Refoulement-Gebot bejaht?

Die schweizerischen Gerichte haben das Non-Refoulement-Gebot in zahlreichen Konstellationen bejaht und Vollzugsmassnahmen gestoppt. Typische Fallgruppen:

Konkrete Verfolgungs- und Misshandlungsgefahr für vulnerable Gruppen

Gehört eine Person einer im Zielstaat systematisch verfolgten oder kriminalisierten Minderheit an (z. B. politische Dissidenten, religiöse Minderheiten, Konvertiten oder sexuelle Minderheiten), bejaht die Rechtsprechung das Refoulementverbot, sofern im Zielstaat Strafgesetze gegen diese Gruppe aktiv vollzogen werden oder der Staat schutzunfähig oder schutzunwillig gegenüber privaten Übergriffen ist. Von der betroffenen Person darf nicht verlangt werden, ihre Identität im Heimatstaat im Verborgenen zu leben (No Discretion Requirement).

Zwingendes Vollzugshindernis bei strafrechtlicher Landesverweisung

Bei der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66a StGB) muss der Sachrichter zwingende völkerrechtliche Vollzugshindernisse bereits im Urteilszeitpunkt berücksichtigen, wenn die Sachlage stabil und definitiv feststeht:

«Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten».

— BGer 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.3

Im Grundsatzentscheid BGE 149 IV 231 (Tibet-Fall) hatte das kantonale Obergericht festgestellt, dass einem tibetischen Straftäter bei einer Ausschaffung nach China Folter und unmenschliche Behandlung drohten; um die Landesverweisung dennoch auszusprechen, ordnete das Obergericht eine Landesverweisung in einen abstrakten «Drittstaat» unter Ausschluss Chinas an. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf:

«Le principe de non-refoulement faisant obstacle au prononcé de son expulsion en République populaire de Chine, c’est à bon droit que la cour cantonale a refusé de prononcer l’expulsion du recourant dans ce pays.» […] «On ne peut fonder une expulsion sur de simples spéculations quant au pays de renvoi.»

— BGE 149 IV 231 E. 2.4

Da der Verurteilte kein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat besass, war die Anordnung der Landesverweisung rechtswidrig.

Auslieferungsverfahren bei Foltergefahr oder mangelhaften Garantien

Im Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr bejaht das Bundesgericht das Non-Refoulement-Gebot, wenn im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen und diese nicht durch hinreichend konkrete und verifizierbare diplomatische Zusicherungen neutralisiert werden:

  • In BGE 148 IV 314 E. 3 stellte das Bundesgericht klar: «Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein». «Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden.» Da Armenien die geforderten medizinischen Zusatzgarantien für einen schwer chronisch kranken Verfolgten nicht verbindlich abgeben konnte, wurde die Auslieferung gestoppt (E. 5.5).
  • In BGE 134 IV 156 E. 6.3 und BGE 133 IV 76 E. 4.1 wurde bekräftigt, dass diplomatische Zusicherungen eines ersuchenden Staates zwingend effektive Kontrollmechanismen (insbesondere unangekündigte Besuchsrechte schweizerischer Diplomaten in der Haftanstalt) vorsehen müssen, um das Folterrisiko abzuwenden.

Unzulässigkeit von Ausschaffungshaft bei Refoulement-Hindernissen

Das Non-Refoulement-Gebot wirkt sich unmittelbar auf das Zwangsmassnahmenrecht aus: Erweist sich eine Wegweisung infolge des Refoulementverbots als rechtlich undurchführbar, darf keine Ausschaffungshaft angeordnet oder aufrechterhalten werden. Die Festhaltung verliert ihren Zweck und wird unverhältnismässig:

«wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann».

— BGE 130 II 56 E. 4.1.1

Systemische Mängel und Kettenrückschiebung im Dublin-Raum

Droht im Dublin-Erststaat infolge struktureller Mängel im Asylverfahren eine Kettenabschiebung in den Verfolgerstaat ohne materielle Prüfung des Asylgesuchs, bejaht die Rechtsprechung die Verletzung des Non-Refoulement und verpflichtet die Schweiz zum Selbsteintritt (BVGE 2010/45).

Wann wird das Non-Refoulement-Gebot verneint?

In einer Vielzahl von Fällen wird die Berufung auf das Non-Refoulement-Gebot verworfen, weil entweder die hohen Schwellenwerte nicht erreicht werden, ein Ausschlusstatbestand vorliegt oder andere Rechtsbereiche fälschlicherweise angerufen wurden:

Durchbrechung des flüchtlingsrechtlichen Schutzes bei schwerer Kriminalität

Erfüllt ein anerkannter Flüchtling die Ausschlussgründe von Art. 33 Abs. 2 FK und Art. 5 Abs. 2 AsylG (schweres Verbrechen und fortbestehende Gemeingefahr), entfällt der flüchtlingsrechtliche Rückschiebeschutz.

In BGE 139 II 65 wurde ein türkischer Staatsangehöriger mit Flüchtlingsstatus wegen mehrfacher schwerer Gewaltdelikte (Raufhandel, schwere Körperverletzung) verurteilt. Die Behörden ordneten den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an. Das Bundesgericht verwarf die Berufung auf Art. 5 AsylG und Art. 33 FK wegen der Schwere der Taten und der konkreten Rückfallgefahr (E. 5.4). Es prüfte anschliessend das absolute Folterverbot nach Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV und verneinte auch dieses:

«Force est donc de conclure à l’absence de risques liés au retour de la famille en Turquie.» […] «Le recourant se contente enfin d’allégations générales sans démontrer qu’il courrait un risque concret de torture ou de traitement inhumain en cas de retour en Turquie, ce qui n’est pas suffisant».

— BGE 139 II 65 E. 6.4

Fehlende individuelle Gefährdung und sichere Herkunftsstaaten

Stammt die betroffene Person aus einem Staat, der als sicheres Herkunftsland (Safe Country) eingestuft ist, oder gelingt ihr der Nachweis eines persönlichen Risikos nicht, wird das Refoulementhindernis verneint.

In BGE 138 II 513 wehrte sich eine Asylbewerberin der Volksgruppe der Roma gegen die Wegweisung nach Nordmazedonien unter Berufung auf Diskriminierung und psychische Leiden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:

«Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer völkerrechtlich verbotenen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre».

— BGE 138 II 513 E. 8.4

Da Nordmazedonien als sicherer Staat gilt, staatlicher Schutz vor Übergriffen Dritter erhältlich war und die medizinische Grundversorgung gewährleistet war, erwies sich der Vollzug als völkerrechtlich zulässig.

Allgemeine Krisen- und Bürgerkriegslagen ohne persönliches Profil

Eine instabile allgemeine Sicherheitslage oder ein Bürgerkrieg begründen für sich allein noch kein individuelles Folter-Refoulementhindernis nach Art. 3 EMRK / Art. 25 Abs. 3 BV.

Im Urteil BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 focht ein syrischer Staatsangehöriger eine strafrechtliche Landesverweisung an. Er argumentierte, eine Wegweisung nach Syrien verletze per se das Non-Refoulement-Gebot. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Das Asylgesuch war rechtskräftig abgelehnt worden; die allgemeine Bürgerkriegslage oder eine drohende Wehrdienstpflicht begründen nach ständiger Rechtsprechung ohne individuelle politische Exposition kein real risk einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Das Gericht hielt fest:

«Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte bei einer Rückkehr in seine Heimat inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, lägen nicht vor und seien von ihm auch nicht geltend gemacht worden.»

— BGer 6B_33/2022 E. 3.3

Allfällige temporäre tatsächliche Hindernisse stehen dem Ausspruch der Massnahme durch das Sachgericht nicht entgegen, sondern sind dem Vollzugsverfahren nach Art. 66d StGB vorbehalten (E. 3.2.6).

Blosse sozioökonomische Härte, Armut oder Kriminalität

Wirtschaftliche Verarmung, Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot oder allgemeine Kriminalität im Herkunftsland reichen nach ständiger Judikatur nicht an die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV heran. Ein Vollzugshindernis wird verneint, solange keine ganz aussergewöhnlichen humanitären Umstände vorliegen, bei denen eine schwerkranke Person mangels jeglicher Behandlung unmittelbar dem Tod oder qualvollem Siechtum ausgesetzt wäre (Paposhvili-Doktrin des EGMR; vgl. ZH VG VB.2024.00625 E. 3 f. zu Chile).

Ausschluss von Art. 8 EMRK aus dem zwingenden Völkerrecht

Im Vollzugsstadium der strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) versuchten Betroffene wiederholt, nachträgliche familiäre Bindungen (Heirat, Vaterschaft) als völkerrechtliches Vollzugshindernis anzurufen. Mit Grundsatzentscheid BGer 7B_594/2024 vom 4. Juni 2026 beendete das Bundesgericht diese Praxis: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erfasst ausschliesslich zwingendes Völkerrecht (ius cogens). Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK gehört nicht zum zwingenden Völkerrecht und stellt daher kein Non-Refoulement-Hindernis dar, welches den Vollzug einer rechtskräftigen Landesverweisung aufschieben könnte.

Materielle Rechtskraftsperre bei Alttatsachen im Vollzugsverfahren

Im Leiturteil der Fünferbesetzung BGer 7B_303/2026 vom 20. August 2026 stellte das Bundesgericht klar, dass ein Vollzugsaufschub nach Art. 66d StGB neue, nach Rechtskraft des Sachurteils entstandene Tatsachen voraussetzt. Umstände, die bereits dem Strafgericht bekannt waren oder damals hätten vorgebracht werden können (Alttatsachen), unterliegen der materiellen Rechtskraftsperre und können im Vollzugsstadium nicht erneut als Refoulement-Einwand geltend gemacht werden.

Systematische Gegenüberstellung

Die nachfolgenden Tabellen fassen die Unterschiede der Schutzregime sowie die Kriterien der gerichtlichen Beurteilung zusammen:

Schutzregime im Vergleich

KriteriumFlüchtlingsrechtliches Non-RefoulementMenschenrechtliches Folter-Refoulement
RechtsquellenArt. 33 FK; Art. 5 AsylG; Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 66d Abs. 1 lit. a StGBArt. 3 EMRK; Art. 3 FoK; Art. 7 IPBPR; Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB
Geschützter PersonenkreisAnerkannte Flüchtlinge und AsylsuchendeJedermann (ausnahmslos jede Person)
SchutzgegenstandBedrohung von Leben oder Freiheit aus Konventionsgründen (Rasse, Religion, Politik etc.)Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
GeltungscharakterRelativ (durchbrechbar)Absolut (ius cogens, notstandsresistent)
Ausnahmen / VorbehalteGefährdung der Sicherheit; Gemeingefahr nach besonders schwerem Verbrechen (Art. 33 Abs. 2 FK)Keine (weder bei Terrorismus noch bei schwerster Kriminalität)
InteressenabwägungZulässig bei Ausschlussgründen (konkrete Wiederholungsgefahr erforderlich)Strikte Unzulässigkeit jeder Güter- oder Verhältnismässigkeitsabwägung

Kasuistik: Bejahung vs. Verneinung des Non-Refoulement

Fallgruppe / SachverhaltWann bejaht?Wann verneint?Massgebliche Rechtsprechung
Schwere Straftaten anerkannter FlüchtlingeWenn im Heimatstaat Folter droht (Art. 3 EMRK / Art. 25 Abs. 3 BV greift zwingend)Wenn Ausschlussgründe nach Art. 33 Abs. 2 FK vorliegen und keine Foltergefahr dargetan istBGE 135 II 110; BGE 139 II 65
Strafrechtliche LandesverweisungBei definitivem Vollzugshindernis (z. B. Tibet; Verbot abstrakter Drittstaaten-Verweisungen)Bei temporären Hindernissen oder Alttatsachen; kein Aufschub gestützt auf Art. 8 EMRKBGE 149 IV 231; BGer 7B_466/2023; BGer 7B_594/2024
Bürgerkriegs- und KrisengebieteWenn gezielte Verfolgung oder extreme, willkürliche Gewaltintensität nachgewiesen istBei allgemeiner instabiler Lage, Armut oder Wehrdienstverweigerung ohne ExpositionBGer 6B_33/2022 (Syrien)
Auslieferung und RechtshilfeBei Foltergefahr und unzureichenden oder nicht realisierbaren Garantien (z. B. Armenien)Wenn verlässliche diplomatische Garantien mit wirksamem Besuchs-Monitoring vorliegenBGE 148 IV 314; BGE 134 IV 156
Dublin-ÜberstellungenBei systemischen Mängeln im Zielstaat oder drohender KettenrückschiebungWenn das Asylsystem des Mitgliedstaats funktionsfähig ist und Garantien greifenBVGE 2010/45
Sichere Herkunftsstaaten (Safe Countries)Bei Glaubhaftmachung atypischer individueller Verfolgung und fehlendem SchutzBei blossen Verweisen auf Diskriminierung, Armut oder allgemeine KriminalitätBGE 138 II 513; ZH VG VB.2024.00625

Würdigung

Das Non-Refoulement-Gebot markiert die absolute Grenze staatlicher Migrationssteuerung: Souveräne Staaten besitzen zwar die völkerrechtliche Kompetenz, über Einreise und Aufenthalt von Ausländern zu entscheiden, ihre Zwangsgewalt endet jedoch dort, wo Menschen Folter oder Verfolgung ausgeliefert würden.

Die Stärke der schweizerischen Konzeption liegt in der klaren Differenzierung zwischen dem relativen flüchtlingsrechtlichen Schutz und dem absoluten menschenrechtlichen Folterverbot. Während Art. 33 Abs. 2 FK dem legitimen Sicherheitsbedürfnis des Staates bei Schwerstkriminellen Rechnung trägt, stellt Art. 25 Abs. 3 BV sicher, dass die zivilisatorische Errungenschaft des Folterverbots niemals angetastet wird.

Gleichzeitig verlangt die Rechtsprechung zu Recht eine strikte Trennung zwischen echten Folterrisiken und allgemeinen sozioökonomischen Notlagen: Das Non-Refoulement-Gebot schützt vor gravierenden Übergriffen auf die physische und psychische Integrität, dient jedoch nicht als globales Auffangbecken gegen Armut oder allgemeine Benachteiligung. Wer das Non-Refoulement anruft, muss ein konkretes, persönliches real risk darlegen.

Praxishinweise

  • Zweistufig argumentieren: Bei straffälligen Flüchtlingen ist stets zuerst das Fehlen einer Gemeingefahr nach Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 FK darzulegen (Therapiefortschritte, Wohlverhalten, günstige Legalprognose; BGE 135 II 110 E. 2.2.2). Eventualiter ist das absolute Folterverbot nach Art. 3 EMRK / Art. 25 Abs. 3 BV anzurufen.
  • Das reale Risiko (real risk) konkret substanziieren: Allgemeine Berichte über schlechte Menschenrechtslagen im Herkunftsstaat genügen nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dargetan werden, warum gerade die betroffene Person ins Fadenkreuz geraten würde (BGE 139 II 65 E. 6.4; BGer 6B_33/2022 E. 3.3).
  • Keine Alttatsachen im Vollzugsstadium aufrollen: Bei strafrechtlichen Landesverweisungen müssen Vollzugshindernisse bereits vor dem Sachrichter vorgebracht werden. Im Vollzugsverfahren nach Art. 66d StGB greift die materielle Rechtskraftsperre für alle Tatsachen, die schon im Strafverfahren vorlagen (BGer 7B_303/2026).
  • Art. 8 EMRK nicht als zwingendes Vollzugshindernis rügen: Im Vollzugsstadium nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann ein Vollzugsaufschub nicht mehr auf das Familienleben (Art. 8 EMRK) gestützt werden, da dieser kein Bestandteil des ius cogens ist (BGer 7B_594/2024).
  • Bei Auslieferungen Garantien und Monitoring prüfen: Reichen die diplomatischen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht aus, um menschenrechtswidrige Haftbedingungen oder medizinische Notlagen abzuwenden, ist die Auslieferung unzulässig (BGE 148 IV 314 E. 3; BGE 134 IV 156 E. 6.3).
  • Ausschaffungshaft unverzüglich anfechten: Steht fest, dass die Wegweisung infolge des Non-Refoulement auf absehbare Zeit rechtlich undurchführbar ist, ist die Ausschaffungshaft unzulässig und die sofortige Entlassung zu beantragen (BGE 130 II 56 E. 4.1.1).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung für das Non-Refoulement-Gebot
BGE 135 II 110 E. 2.2.2Ausweisung eines Flüchtlings, Art. 65 AsylGGrundsatzformel zum Verhältnis zwischen relativem Flüchtlingsschutz (Art. 33 FK / Art. 5 AsylG) und absolutem Folterverbot (Art. 3 EMRK / Art. 25 Abs. 3 BV); Gemeingefahr verlangt konkrete Wiederholungsgefahr.
BGE 139 II 65 E. 5.4, 6.4Wegweisung eines straffälligen Flüchtlings (Türkei)Durchbrechung des flüchtlingsrechtlichen Refoulements nach Art. 33 Abs. 2 FK / Art. 5 Abs. 2 AsylG bei schwerer Gewaltdelinquenz; Verneinung von Art. 3 EMRK mangels individuellem Folterrisiko.
BGE 149 IV 231 E. 2.1.5, 2.4Landesverweisung eines Tibeters in DrittstaatBejahung des Non-Refoulement bezüglich China; Verbot einer spekulativen Landesverweisung in einen abstrakten Drittstaat ohne Aufenthaltsrecht.
BGE 148 IV 314 E. 3, 5.5Auslieferung an Armenien, chronische KrankheitBejahung des Auslieferungshindernisses nach Art. 3 EMRK / Art. 25 Abs. 3 BV bei prekären Haftbedingungen und mangelhaften medizinischen Garantien.
BGE 134 IV 156 E. 6.3Auslieferung an Russland, FoltergefahrAbsolutes Verbot der Auslieferung in Folterstaaten; strenge Anforderungen an diplomatische Garantien und Besuchsrechte.
BGE 133 IV 76 E. 4.1Auslieferung mutmasslicher Terroristen (Türkei)Absoluter Schutz vor Folter nach Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK gilt auch bei schwersten Verbrechen und Terrorismusverdacht.
BGE 138 II 513 E. 8.4Wegweisung nach Nordmazedonien, RomaVerneinung eines Non-Refoulement-Hindernisses; Safe-Country-Vermutung und Fehlen eines real risk einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung.
BGE 130 II 56 E. 4.1.1Ausschaffungshaft und UndurchführbarkeitAusschaffungshaft ist unverhältnismässig und aufzuheben, wenn der Vollzug infolge von Vollzugshindernissen in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
BVGE 2010/45Dublin-Überstellung, KettenrückschiebungWiderlegung der Drittstaatenvermutung bei systemischen Mängeln; Pflicht zur Ausübung der Souveränitätsklausel zur Verhinderung indirekten Refoulements.
BGer 7B_466/2023 E. 2.3Landesverweisung und VollzugshindernisseSachrichter muss stabile und definitive Non-Refoulement-Hindernisse bereits bei Anordnung der Landesverweisung berücksichtigen.
BGer 6B_33/2022 E. 3.3Landesverweisung nach Syrien, BürgerkriegVerneinung eines Refoulementhindernisses nach Art. 3 EMRK bei blosser allgemeiner Bürgerkriegslage ohne individuelles Verfolgungsprofil.
BGer 7B_594/2024Landesverweisung, Ausschluss von Art. 8 EMRKLeitentscheid: Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB erfasst nur ius cogens; das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) begründet kein zwingendes Vollzugshindernis.
BGer 7B_303/2026Fünferbesetzung: Vollzug der LandesverweisungMaterielle Rechtskraftsperre im Vollzugsverfahren nach Art. 66d StGB; Ausschluss von Alttatsachen.
ZH VG VB.2024.00625Vollzug der Landesverweisung nach ChileVerneinung von Non-Refoulement bei allgemeiner Bandenkriminalität und fehlendem individuellen Misshandlungsrisiko.

Literatur

In der zitierten Rechtsprechung zum Non-Refoulement-Gebot ausdrücklich herangezogen:

  • Feller/Türk/Nicholson, La protection des réfugiés en droit international, Brüssel 2008 (zitiert in BGE 135 II 110 E. 2.2.1)
  • Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 1997, S. 165 ff. (zitiert in BGE 135 II 110 E. 2.2.2)
  • Zünd/Arquint Hill, in: Ausländerrecht, Uebersax und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2009, Rz. 8.89 ff. (zitiert in BGE 135 II 110 E. 2.2.1)
  • Uebersax Peter, Menschenrechtlicher Schutz bei fremdenpolizeilichen Einsperrungen, in: recht 13/1995 S. 53 ff. (zitiert in BGE 130 II 56 E. 4.1.1)
  • Trechsel Stefan, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: AJP 1994 S. 43 ff. (zitiert in BGE 130 II 56 E. 4.1.1)

Die Angaben folgen der Zitierung in den jeweiligen Entscheiden; die Werke selbst wurden nicht eingesehen.

Betroffene Bestimmungen

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