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Natur- und Landschaftsschutz in der Schweiz: Verfassungsordnung, Bundesinventare, Biotopschutz und Verbandsbeschwerde

Natur- und Landschaftsschutz in der Schweiz: Verfassungsordnung, Bundesinventare, Biotopschutz und Verbandsbeschwerde

Institution

Umwelt-, Gewässer-, Wald-, Natur- und HeimatschutzRaumplanung und Baurecht › Denkmal- und Heimatschutz

Überblick

Der Natur- und Landschaftsschutz bildet ein zentrales Querschnittsgebiet des schweizerischen Umwelt- und Planungsrechts. Er schützt die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen und Tieren, bewahrt charakteristische Landschaftsbilder und historische Siedlungsstrukturen vor Zerstörung und steuert die räumliche Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen.

Kennzeichnend für das schweizerische System ist ein differenziertes Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonaler Zuständigkeit:

  • Zuständigkeitsordnung: Nach Art. 78 Abs. 1 BV obliegt der Natur- und Heimatschutz primär den Kantonen. Der Bund verfügt jedoch über gezielte Sachkompetenzen für den Biotop- und Artenschutz (Art. 78 Abs. 4 BV) sowie über ein striktes Schutzmandat für Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV).
  • Die Bundesaufgabe als Hebel: Immer wenn Bundesorgane oder kantonale Behörden eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG wahrnehmen (etwa bei der Erteilung raumplanungsrechtlicher Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG, bei Rodungsbewilligungen, bei der Plangenehmigung von Infrastrukturen oder bei Neueinzonungen nach Art. 15 RPG), greifen die gesteigerten Schutzpflichten des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
  • Bundesinventare und Schutzkategorien: Über Bundesinventare (BLN, ISOS, Auen, Hoch- und Flachmoore, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen) definiert der Bund Objekte von nationaler Bedeutung. Während Objekte im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) oder im Ortsbildinventar (ISOS) nach Art. 6 NHG nur bei Vorliegen gleich- oder höherwertiger Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden dürfen, geniessen Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV einen verfassungsrechtlich verankerten, abwägungsresistenten absoluten Schutz.
  • Vollzugskontrolle durch Verbandsbeschwerde: Um ein strukturelles Vollzugsdefizit zu verhindern, räumt Art. 12 NHG gesamtschweizerischen Natur- und Umweltschutzorganisationen das Recht ein, Entscheide über Bundesaufgaben gerichtlich überprüfen zu lassen.

Dieses Thema ordnet die verfassungsrechtlichen Grundlagen, die Instrumente der Bundesinventare, den Biotop- und Moorschutz sowie die Rechtsmittelpraxis des Bundesgerichts systematisch ein.

Rechtsgrundlagen

Verfassungsrechtlicher Rahmen (Art. 78 BV)

Die Bundesverfassung regelt den Natur- und Heimatschutz in Art. 78 BV:

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden2. Kapitel: Zuständigkeiten4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Die Verfassungsnorm enthält eine geteilte Zuständigkeit: Während Abs. 1 die Grundkompetenz bei den Kantonen belässt, normiert Abs. 2 eine verfassungsunmittelbare Bindung des Bundes (Rücksichtsnahmepflicht). Abs. 4 und Abs. 5 etablieren demgegenüber Bundeskompetenzen mit materiellen Schutzaufträgen von hoher Durchgriffskraft, namentlich den absoluten Moorschutz, der auf die historische Rothenthurm-Volksinitiative von 1987 zurückgeht.

Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) setzt den Verfassungsauftrag auf Gesetzesstufe um:

Zweck

Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2‒5 der Bundesverfassung:7

a.
das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern;
b.
die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes sowie der Denkmalpflege zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit ihnen sicherzustellen;
c.
die Bestrebungen von Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zu unterstützen;
d.8
die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen;
dbis.9
die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;
e.10
die Lehre und Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.

6Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).

7 Fassung gemäss Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

8Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

9 Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

10 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex

Das NHG statuiert allgemeine Schutzpflichten für Behörden, regelt die Erstellung von Bundesinventaren und deren Rechtswirkungen (Art. 5 f. NHG), etabliert das Begutachtungsverfahren durch eidgenössische Fachkommissionen (Art. 7 f. NHG), schützt Biotope und einheimische Arten (Art. 18 ff. NHG) und verankert die Legitimation von Fachorganisationen (Art. 12 NHG).

Zuständigkeiten und das Konzept der Bundesaufgabe

Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit (Art. 78 Abs. 1 BV)

Ausgangspunkt ist die kantonale Hoheit: Soweit keine Bundesaufgabe berührt ist und keine Sondervorschriften des Bundes greifen (wie der Moorschutz oder der Schutz prioritärer Biotope), bestimmen die Kantone autonom über Schutz und Schonung von Natur und Heimat. Sie erlassen kantonale Natur- und Denkmalschutzgesetze und verpflichten ihre Gemeinden zur Ausscheidung kommunaler Schutzzonen nach Art. 17 RPG:

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung3. Kapitel: Nutzungspläne1. Abschnitt: Zweck und Inhalt

1 Schutzzonen umfassen:

a.
Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b.
besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c.
bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d.
Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.

SR 700 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Der Begriff der Bundesaufgabe (Art. 2 NHG)

Die Vorschriften des 1. Abschnitts des NHG (Schonungspflicht, Bundesinventare, ENHK-Gutachten) binden die Behörden nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe:

Zweck1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von BundesaufgabenErfüllung von Bundesaufgaben

1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne vonArtikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13

a.14
die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b.
die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c.
die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.

2 Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15

12[AS 1962 749]. Heute: Art. 78 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

13Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306).

15 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa‑ chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex
Zweck1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von BundesaufgabenPflichten von Bund und Kantonen

1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17

2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:

a.
eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b.
Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c.
Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).

3 Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.

4 …18

17Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).

18 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex

Der Begriff der Bundesaufgabe ist nach ständiger Rechtsprechung funktionell und weit zu verstehen: «Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus» (BGE 139 II 271 E. 9.1). Das Bundesgericht knüpft an drei Kriterien an:

  1. Rechtsmaterie in Bundeszuständigkeit: Die angefochtene Anordnung muss eine Rechtsmaterie betreffen, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist (BGE 139 II 271 E. 9.3).
  2. Dichte der Bundesregelung: Es genügt nicht jegliche Anwendung von Bundesrecht. Eine Bundesaufgabe liegt vor, wenn das Bundesrecht die Materie materiell abschliessend oder mit präzisen Vorgaben determiniert (BGE 139 II 271 E. 10.1).
  3. Kantonale Entscheide als Bundesaufgabe: Handeln kantonale Behörden im Vollzug von Bundesrecht – etwa bei Rodungsbewilligungen nach Waldgesetz, bei Gewässerschutzbewilligungen oder bei raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG –, erfüllen sie eine Bundesaufgabe (BGE 139 II 271 E. 9.2).

Relevante Anwendungsfälle der Bundesaufgabe in der Praxis

Das Bundesgericht hat die Reichweite der Bundesaufgabe in wegweisenden Leitentscheiden präzisiert:

  • Neueinzonungen nach Art. 15 RPG: Mit der RPG-Revision 2012 (RPG 1) hat der Bundesgesetzgeber strenge Vorgaben für die Dimensionierung von Bauzonen erlassen. Gegen Neueinzonungen steht daher die Verbandsbeschwerde offen: «Damit steht gegen Neueinzonungen, d.h. die Zuweisung von Land von einer Nichtbauzone in eine Bauzone, die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG offen» (BGE 142 II 509 E. 2.7).
  • Zweitwohnungsbegrenzung (Art. 75b BV): Die Kontrolle des verfassungsrechtlichen Zweitwohnungsverbots stellt eine dem Natur- und Landschaftsschutz dienende Bundesaufgabe dar; Bewilligungen können durch Verbände angefochten werden (BGE 139 II 271 E. 11.4).
  • Solaranlagen auf Dächern im ISOS-Perimeter (Art. 18a Abs. 3 RPG): Auch innerhalb der Bauzone liegt bei der Bewilligung von Solaranlagen in geschützten Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine Bundesaufgabe vor, da der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen direkt und detailliert geregelt hat: Der Beschluss betrifft «einen Bereich, der in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist» (BGE 152 II 276 E. 6.).
  • Projektbezogene Sondernutzungspläne: Legt ein Quartier- oder Gestaltungsplan die baulichen Parameter für ein konkretes Vorhaben verbindlich fest, entfaltet er die Wirkung einer Baubewilligung und unterliegt den Schutzanforderungen des NHG (BGE 145 II 176 E. 4).

Schutzobjekte und Bundesinventare

Die Bundesinventare nach Art. 5 NHG

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Die wichtigsten Bundesinventare sind:

InventarVerordnungSchutzzweck
BLNVerordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN; SR 451.11)Schutz landschaftlicher Eigenart, morphologischer Besonderheiten und geologischer Zeugnisse
ISOSVerordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (VISOS; SR 451.12)Schutz historischer Siedlungsstrukturen, Ensembles und Ortsbilder
AuenAuenverordnung (SR 451.61)Schutz dynamischer Flussauen und Gletschervorfelder als artenreiche Biotope
Hoch- und FlachmooreHochmoorverordnung (SR 451.32) / Flachmoorverordnung (SR 451.33)Erhaltung ungestörter Torfkörper und feuchtgebietstypischer Vegetation
MoorlandschaftenMoorlandschaftsverordnung (SR 451.35)Schutz weiträumiger, durch Moore geprägter Kulturlandschaften
AmphibienlaichgebieteAmphibienverordnung (SR 451.34)Schutz von Fortpflanzungsgewässern wandernder Amphibienarten
Trockenwiesen (TWW)Trockenwiesenverordnung (SR 451.37)Schutz artenreicher Mager- und Steppenrasen

Die Schutzwirkung nach Art. 6 NHG

Die Aufnahme in ein Bundesinventar begründet einen qualifizierten Schutzanspruch:

Zweck1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von BundesaufgabenBedeutung des Inventars

1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21

2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

21 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex

Das Bundesgericht hat die Tragweite von Art. 6 NHG in ständiger Praxis geklärt: «Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient» (BGE 135 II 209 E. 2.1).

Für die Objekte des BLN gilt: «Die inventarisierten Objekte müssen in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben» (BGE 150 II 133 E. 4.1.2). Ein Abweichen ist nur unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 NHG statthaft:

  1. Gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung: Reine kantonale oder kommunale Interessen (wie lokale Bauinteressen, touristische Attraktivitätssteigerung oder lokale Gewerbeförderung) genügen nicht (BGE 127 II 273 E. 4.).
  2. Zweistufige Prüfung der nationalen Bedeutung: «Zunächst muss die Aufgabe als solche einem öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Sodann muss feststehen, dass auch das zu beurteilende Einzelprojekt ausreichend zur Verwirklichung dieser Aufgabe beiträgt» (BGE 150 II 133 E. 4.5.1).
  3. Standortgebundenheit und Alternativenprüfung: Es muss nachgewiesen sein, dass das Vorhaben nicht ausserhalb des Schutzperimeters oder auf schonendere Weise realisiert werden kann.

Das Gutachten der eidgenössischen Fachkommissionen (Art. 7 NHG)

Wird bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt eines Bundesinventars erheblich beeinträchtigt oder stellen sich grundsätzliche Fragen des Natur- und Heimatschutzes, ist zwingend ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen (Art. 7 Abs. 2 NHG).

Dem Fachgutachten kommt im Beweisrecht herausragende Bedeutung zu: «Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen» (BGE 145 II 70 E. 5.5). Will eine Bewilligungsbehörde oder ein Gericht von den Empfehlungen der ENHK abweichen, bedarf dies einer substanziierten, wissenschaftlich und sachlich untermauerten Begründung.

Biotop- und Moorschutz

Schutz der Biotope (Art. 18 ff. NHG)

Der Biotopschutz dient der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Lebensräume:

Zweck3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und PflanzenweltSchutz von Tier- und Pflanzenarten

1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

1bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.56

1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.57

2 Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.

3 Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.

4 Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.

56Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des BG vom 7. Okt. 1983 über den Umweltschutz, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).

57Eingefügt durch Art. 66 Ziff. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1122; BBl 1979 III 749).

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex
Zweck3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tier- und PflanzenweltBiotope von nationaler Bedeutung

1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.

2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.

3 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation59 die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.

58Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445).

59 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex

Nach dem gesetzlichen Schutzkonzept ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch Erhaltung genügend grosser Lebensräume «entgegenzuwirken» (BGE 146 II 347 E. 3.1).

  • Biotope von nationaler Bedeutung: Werden durch den Bundesrat bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG). Die Kantone haben für deren parzellenscharfe Detailabgrenzung, Pflege und rechtliche Sicherung (über Schutzzonen, kantonale Schutzverordnungen oder öffentlich-rechtliche Verträge) zu sorgen. Neue technische Eingriffe sind grundsätzlich untersagt, es sei denn, sie dienen dem Schutzzweck oder erweisen sich als standortgebunden zur Verwirklichung eines überragenden nationalen Interesses (so verweigerte das Bundesgericht in BGE 146 II 347 E. 7.2 einen neuen Wanderweg im Auengebiet zum Schutz des Flussuferläufers).
  • Vorsorglicher Biotopschutz (Art. 29 NHV): Schutzobjekte, deren nationale Bedeutung in wissenschaftlichen Erhebungen dargetan ist, geniessen bereits vor der formellen Inkraftsetzung der Verordnungsänderung vorsorglichen Schutz vor verschlechternden Eingriffen (BGE 147 II 164 E. 5.2).
  • Ersatzpflicht nach Art. 18 Abs. 1ter NHG: Lässt sich ein Eingriff in schutzwürdige Lebensräume unter Berücksichtigung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Der absolute Schutz der Moore und Moorlandschaften (Art. 78 Abs. 5 BV)

Einen Sonderstatus mit absolutem Schutzcharakter geniessen Moore und Moorlandschaften:

ZweckAbschnitt 3a: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler BedeutungSchutz der Moore

Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d.

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex
ZweckAbschnitt 3a: Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler BedeutungGestaltung und Nutzung der Moorlandschaften

1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.

2 Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig:

a.
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b.
der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen;
c.
Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen;
d.
die für die Anwendung der Buchstaben a–c notwendigen Infrastrukturanlagen.
SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex

Der Schutz nach Art. 78 Abs. 5 BV unterscheidet sich fundamental von den übrigen Schutzkategorien des Umweltrechts:

  1. Keine Interessenabwägung: Der Verfassungsgeber hat eine Abwägung zwischen dem Moorschutz und entgegenstehenden Nutzungsinteressen (Verkehr, Siedlung, Energie, Tourismus) kategorisch ausgeschlossen. Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind absolut geschützt.
  2. Absolutes Bau- und Veränderungsverbot: Zulässig sind einzig Einrichtungen, die dem Schutz der Moore selbst dienen oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entsprechen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV; Art. 23d Abs. 2 NHG).
  3. Verbot von Tagbautunneln: Im wegweisenden Entscheid zur Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) hielt das Bundesgericht fest, dass selbst unterirdisch geplante Strassentunnel in offener Bauweise (Tagbau) unzulässig sind: «Diese widersprechen den Zielen des Moorlandschaftsschutzes, wie im Folgenden darzulegen ist» (BGE 138 II 281 E. 6.4), da sie das natürliche Relief und den Wasserhaushalt der Landschaft nachhaltig zerstören.
  4. Perimeterabgrenzung: Während die Schutzwirkung absolut ist, steht dem Bundesrat bei der Festlegung des Perimeters ein technischer Beurteilungsspielraum zu, bei dem die bisherige Nutzung mitberücksichtigt werden darf (BGE 143 II 241 E. 4.1 und E. 6.3). Die Kernzonen und morphologischen Elemente müssen jedoch zwingend einbezogen werden.

Spannungsfeld: Schutzinteressen versus erneuerbare Energien

Die Notwendigkeit, den Ausbau einheimischer erneuerbarer Energien (Wasserkraft, Photovoltaik, Windenergie) zur Bewältigung der Klimakrise und zur Sicherung der Winterstromversorgung voranzutreiben, hat zu tiefgreifenden Rechts- und Wertungskonflikten mit dem Natur- und Landschaftsschutz geführt.

Rechtsprechung zur Gesamtinteressenabwägung

Nach Art. 12 Abs. 1 des Energiegesetzes (EnG) liegt der Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab bestimmten Leistungsschwellen im nationalen Interesse. Gemäss Art. 12 Abs. 3 EnG sind diese Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen:

  • Abweichung bei BLN-Objekten: Bei Vorhaben im Geltungsbereich des BLN «darf bei BLN-Objekten ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 6 VBLN in Erwägung gezogen werden» (BGE 147 II 164 E. 4.7), sofern die Anlage von nationaler Bedeutung ist und keine schonenderen Alternativen bestehen.
  • Konkrete Optimierung im Einzelfall: Das Bundesgericht betont, dass die gesetzliche Gleichrangigkeit keinen Automatismus zugunsten der Energienutzung begründet: «Ziel der Interessenabwägung ist es, das Projekt so zu optimieren, dass alle Interessen möglichst umfassend berücksichtigt werden» (BGE 148 II 36 E. 13.5). Im Fall des Windparks Grenchenberg führte dies dazu, dass zum Schutz seltener Brutvögel (Wanderfalke, Heidelerche) und bedrohter Fledermausarten zwei Windkraftanlagen gestrichen und strenge Abschaltzeiten sowie Monitorings angeordnet wurden.
  • Grenze beim absoluten Moorschutz: Moore und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV bleiben auch gegenüber Energieanlagen strikt geschützt; die Gleichrangigkeit nach Energiegesetz vermag den abwägungsresistenten Verfassungsschutz nicht zu durchbrechen.

Rechtsschutz und Verbandsbeschwerderecht

Das ideelle Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG bildet das schärfste Kontrollinstrument zur Durchsetzung des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

Voraussetzungen der Verbandsbeschwerde

Zweck1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von BundesaufgabenBeschwerderecht der Gemeinden und der Organisationen1. Beschwerdeberechtigung

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:

a.
den Gemeinden;
b.
den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
1.
die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
2.
sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

1bis Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten:

a.
innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder
b.
innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung.31

2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.

30 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351 5391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 429; BBl 2024 408, 788).

SR 451 · Stand am 1. August 2025 · Fedlex

Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Organisationen, die:

  1. gesamtschweizerisch tätig sind,
  2. sich laut Statuten rein ideell dem Natur-, Landschafts-, Denkmal- oder Heimatschutz widmen,
  3. seit mindestens zehn Jahren bestehen, und
  4. im Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VVO; SR 814.076) aufgeführt sind (z. B. Pro Natura, WWF Schweiz, Schweizer Heimatschutz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz).

Rügeumfang und Missbrauchsverbot

Die Verbände agieren als behördliche Wächter des Bundesrechts. Ihr Beschwerderecht unterliegt klaren prozessualen Grenzen:

  • Konzentrierter Rügeumfang: Verbände können ausschliesslich die Verletzung von Bundesrecht rügen, das dem Schutz von Natur, Landschaft, Umwelt oder Ortsbildern dient, sowie kantonale Ausführungsvorschriften hierzu. Rügen rein kantonaler oder kommunaler Bauvorschriften (wie Gebäudehöhen, Grenzabstände oder Ausnützungsziffern ohne Umweltbezug) sind unzulässig.
  • Verwirkungs- und Mitwirkungsfristen (Art. 12c NHG): Wer Einwendungen nicht bereits im Einspracheverfahren erhoben hat, ist zur Beschwerde nicht mehr zugelassen.
  • Verbot von Gegenleistungen (Art. 12d NHG): Vereinbarungen zwischen Bauherrschaft und Verbänden über finanzielle Leistungen oder Entschädigungen sind absolut unzulässig; Verstösse führen zur Nichtigkeit der Abreden.

Stand der Gesetzgebung

Das Natur- und Landschaftsschutzrecht stand in den vergangenen Jahren im Mittelpunkt intensiver Gesetzgebungsarbeiten:

  • Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass, Geschäft 21.047): Vom Schweizer Stimmvolk am 9. Juni 2024 angenommen (BBl 2023 2301). Der Erlass justiert die Interessenabwägung in Art. 6 NHG und Art. 12 EnG neu: Er räumt der Energieproduktion bei Vorhaben von nationaler Bedeutung in bestimmten Zonen Vorrang gegenüber Landschafts- und Biotopwerten von regionaler und lokaler Bedeutung ein, belässt Biotope von nationaler Bedeutung und Moore jedoch unter qualifiziertem bzw. absolutem Schutz.
  • Beschleunigungserlass zum Energiegesetz (Geschäft 23.051): Von den eidgenössischen Räten am 26. September 2025 beschlossen und vom Bundesrat per 1. April 2026 in Kraft gesetzt. Die Vorlage konzentriert die Bewilligungsverfahren für Solar-, Wind- und Grosswasserkraftanlagen auf kantonaler Ebene und strafft den Rechtsmittelzug, ohne die materiellen bundesrechtlichen Schutzanforderungen auszuhebeln.
  • Parlamentarische Initiative Bregy (Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht, Geschäft 19.409): Schränkt das ideelle Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG für kleinere Wohnbauten innerhalb der Bauzonen (Geschossflächen unter 400 m²) ein, um unverhältnismässige Verzögerungen privater Bauvorhaben zu vermeiden.
  • Eidgenössische Volksinitiative Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative) (Geschäft 22.025): Zielte auf eine Verfassungsverschärfung zum Schutz von Landschaften und Lebensräumen ab, wurde jedoch vom Volk in der Abstimmung vom 22. September 2024 abgelehnt.

Praxishinweise

Für die juristische und planerische Praxis im Natur- und Landschaftsschutz gelten folgende Empfehlungen:

  • Frühzeitige Inventarabfrage: Vor Beginn jeder raumplanerischen Planung oder Projektierung ist anhand der Geodaten des Bundes (map.geo.admin.ch) zwingend zu prüfen, ob das Areal in einem Bundesinventar (BLN, ISOS, Moorlandschaft, Biotope) oder in dessen unmittelbarem Puffer- und Einflussbereich liegt.
  • Abgrenzung Bundesaufgabe: Bei Bauten und Planungen ist sorgfältig zu evaluieren, ob eine Bundesaufgabe vorliegt (z. B. raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, Rodung, Gewässerraumunterschreitung oder Neueinzonung). Liegt eine Bundesaufgabe vor, sind die Schutzbestimmungen nach Art. 3 ff. NHG direkt anwendbar und das Verbandsbeschwerderecht ist eröffnet.
  • Rechtzeitige Einholung des ENHK-Gutachtens: Bei Vorhaben mit spürbaren Auswirkungen auf BLN- oder ISOS-Objekte sollte das Gutachten nach Art. 7 Abs. 2 NHG möglichst frühzeitig im Vorverfahren beigezogen werden. Das Übergehen der Gutachtenpflicht stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der vor Bundesgericht zur Aufhebung der Pläne oder Bewilligungen führt.
  • Keine Einzonungen ohne Kapazitätsnachweis: Neueinzonungen müssen die strengen Anforderungen von Art. 15 RPG und den kantonalen Richtplanvorgaben erfüllen. Da Umweltverbände Einzonungsentscheide mit Verbandsbeschwerde anfechten können (BGE 142 II 509 E. 2.7), müssen Begründung, Bedarfsnachweis und Kompensationsmassnahmen im Planungsbericht lückenlos dokumentiert sein.
  • UVP und Sondernutzungsplanung koordinieren: Enthält ein Sondernutzungsplan bereits verbindliche Leitplanken für ein bewilligungspflichtiges Grossprojekt (wie eine Deponie oder eine Industrieanlage), muss die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Abklärung des Landschaftsschutzes bereits auf Stufe Nutzungsplan erfolgen (BGE 150 II 133 E. 5.5).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage und Bedeutung
BGE 152 II 276Solaranlagen auf Gebäuden im ISOS-Perimeter (Art. 18a Abs. 3 RPG)Die Bewilligung einer Solaranlage im ISOS-Objekt mit Erhaltungsziel A stellt auch innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe dar; die kantonale Fachstelle ist zwingend zur Notwendigkeit eines Fachgutachtens anzuhören.
BGE 150 II 133Kantonale Deponiezone im BLN-Objekt Zugersee (Art. 6 NHG, VBLN)Die Errichtung einer Deponie im BLN-Gebiet stellt einen schweren Eingriff dar; die Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung erfordert ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung. UVP bereits in der Sondernutzungsplanung erforderlich.
BGE 148 II 36Windpark Grenchenberg (Art. 12 EnG, Biodiversitäts- und Artenschutz)Ziel der Gesamtinteressenabwägung zwischen erneuerbarer Energie und Artenschutz ist eine Optimierung im Einzelfall; Pflicht zum Verzicht auf Standorte nahe bei Wanderfalkenhorsten und Anordnung von Fledermaus-Monitorings.
BGE 147 II 164Ausbau des Grimselstausees (BLN, Auen-Gletschervorfeld, Wasserkraft)Bei gleichrangigen nationalen Interessen (Wasserkraft vs. BLN) ist eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen; neu entstandene alpine Schwemmebenen im Gletschervorfeld geniessen vorsorglichen Biotopschutz nach Art. 29 NHV.
BGE 146 II 347Wanderweg im Auengebiet von nationaler Bedeutung (Auenverordnung)Biotope von nationaler Bedeutung sind ungeschmälert zu erhalten; ein neuer Wanderweg im Auengebiet ist unzulässig, wenn er die Bestandeserhaltung auentypischer Vögel (Flussuferläufer) gefährdet und kein überragendes nationales Interesse vorliegt.
BGE 145 II 70Uferschutzplanung Wohlensee (Wasser- und Zugvogelreservat WZVV)Gerichte dürfen in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen; das Interesse am Vogelschutz in einem nationalen Reservat überwiegt das Erholungsinteresse an einem ufernahen Weg.
BGE 145 II 176Privater Quartierplan im ISOS-Perimeter (Art. 2 und 6 NHG)Ein projektbezogener Sondernutzungsplan mit konkretem Richtprojekt entfaltet die Wirkung einer Baubewilligung und begründet das Vorliegen einer Bundesaufgabe mit voller Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des NHG.
BGE 143 II 241Abgrenzung der Moorlandschaft Grimsel (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23b NHG)Bei der Festlegung des Moorlandschaftsperimeters steht dem Bundesrat ein technischer Ermessensspielraum zu, bei dem bestehende Nutzungen und Ausbauabsichten berücksichtigt werden dürfen; zentrale Moorreliefe müssen jedoch zwingend einbezogen werden.
BGE 142 II 509Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände gegen NeueinzonungenDie bundesrechtskonforme Ausscheidung von Bauzonen nach Art. 15 RPG ist eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG; Umweltorganisationen können Neueinzonungen gerichtlich anfechten.
BGE 139 II 271Verbandsbeschwerde gegen Zweitwohnungsbauten (Art. 2 und 12 NHG)Grundsatzurteil zum Begriff der Bundesaufgabe nach Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG; die Plafonierung von Zweitwohnungen nach Art. 75b BV dient der Landschaftsschonung und legitimiert Fachverbände zur Anfechtung von Baubewilligungen.
BGE 138 II 281Zürcher Oberlandautobahn ZOA (Moorlandschaftsschutz Art. 78 Abs. 5 BV)Absoluter Schutz von Moorlandschaften: Tagbautunnel sind unzulässig, da sie das morphologische Relief und den Landschaftshaushalt zerstören; obligatorische Begutachtung durch die ENHK bei Strassenprojekten mit Bundesfinanzierung.
BGE 127 II 273Bootssteganlage im BLN-Objekt Untersee-Hochrhein (Art. 6 und 7 NHG)Qualifizierter Schutz von Bundesinventarobjekten: Eingriffe sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn kein Vorhaben von nationaler Bedeutung vorliegt; zwingendes Gutachten der ENHK bei Erteilung raumplanungsrechtlicher Ausnahmebewilligungen.
BGE 135 II 209Gestaltungsplan im ISOS-Ortsbild Rüti ZH (Art. 5 f. NHG)Bundesinventare binden die Behörden auch bei der Erstellung von Gestaltungsplänen; massive Abweichungen von der gewachsenen Ortsbildstruktur und Kernzonenordnung verletzen das Erhaltungsgebot von Art. 6 NHG.

Literatur

  • Nina Dürr, Der Schutz der Biotope nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Diss. Zürich 2014.
  • Karl Ludwig Fahrländer / Peter M. Keller / Jean-Baptiste Zufferey (Hrsg.), Kommentar NHG – Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, 2. Aufl., Zürich 2019.
  • Arnold Marti, Das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 104/2008, S. 81 ff.
  • Pierre Tschannen, Interessenabwägung in der Raumplanung, in: Praxiskommentar RPG, Zürich/Basel/Genf 2019.
  • Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz (RPG), Bern 2006.

Betroffene Bestimmungen

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