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Nachbarrecht: Schutz vor Immissionen (Lärm, Geruch, Pflanzen, Schattenwurf)

Nachbarrecht: Schutz vor Immissionen (Lärm, Geruch, Pflanzen, Schattenwurf)

Rechtsfolgen · Querschnittsthema

SachenrechtUmwelt-, Gewässer-, Wald-, Natur- und Heimatschutz

Überblick

Das Eigentum an einem Grundstück endet rechtlich an der Grenze, tatsächlich aber nicht: Lärm, Gerüche, Erschütterungen, Rauch, der Schatten eines Baumes oder überhängende Äste wirken auf das Nachbargrundstück. Das ZGB löst den Konflikt mit einem Ausgleichsprinzip. Die Grundregel von Art. 684 ZGB verbietet übermässige Einwirkungen; was darunter liegt, müssen Nachbarn einander zumuten. Das Bundesgericht betont, die Norm solle «in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen» (BGE 132 III 49 E. 2.1).

Im Alltag ist «Immissionen» der gebräuchliche Begriff aus Sicht des Betroffenen (was bei ihm ankommt); aus Sicht des Verursachers spricht man von Emissionen. Das Gesetz selbst verwendet «Einwirkung». In der Praxis wird meist von nachbarrechtlichem Immissionsschutz gesprochen.

Die Rechtsfrage hat vier Teile, die dieses Thema der Reihe nach behandelt:

  1. Wann ist eine Einwirkung übermässig? (Art. 684 ZGB) — Abschnitt Übermässigkeit und Katalog der Einwirkungen.
  2. Wer kann klagen? (Aktivlegitimation) — Abschnitt Aktivlegitimation.
  3. Wer kann beklagt werden? (Passivlegitimation) — Abschnitt Passivlegitimation.
  4. Was kann verlangt werden, und wie verhält sich das zum öffentlichen Recht? — Ansprüche und Verhältnis zum öffentlichen Recht.

Rechtsgrundlagen

Der Immissionsschutz beruht auf zwei Normen, die zusammengehören: Art. 684 ZGB sagt, was verboten ist; Art. 679 ZGB sagt, was der Betroffene dagegen tun kann.

Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das EigentumNeunzehnter Titel: Das GrundeigentumZweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des GrundeigentumsB. BeschränkungenIII. Nachbarrecht1. Übermässige Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.611

611 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das EigentumNeunzehnter Titel: Das GrundeigentumZweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des GrundeigentumsA. InhaltV. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts

1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.598

598 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 679 ZGB — Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

Dazu kommen Spezialnormen für Grabungen und Bauten (Art. 685 ZGB), für überragende Äste und eindringende Wurzeln (Art. 687 ZGB) und für Pflanzenabstände (Art. 688 ZGB, Vorbehalt zugunsten der Kantone). Für vorübergehende, unvermeidliche Nachteile durch rechtmässige Bewirtschaftung, namentlich Bauarbeiten, gilt seit dem 1. Januar 2012 Art. 679a ZGB, der den Anspruch auf Schadenersatz beschränkt (Ansprüche). Das Verhältnis zu Art. 641 ZGB (Eigentumsfreiheitsklage) behandelt der Kommentar zu Art. 641 ZGB.

Wann ist eine Einwirkung übermässig?

Massstab: Intensität, Durchschnittsmensch, Interessenabwägung

Die Abgrenzung zwischen zulässiger und übermässiger Einwirkung richtet sich nach der Intensität; sie wird objektiv beurteilt. Der Richter hat «eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat» (BGE 132 III 49 E. 2.1). Die besondere Empfindlichkeit des einzelnen Nachbarn entscheidet also nicht.

Nach Art. 684 Abs. 2 ZGB sind Einwirkungen verboten, die schädlich und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind. Das Bundesgericht würdigt die «individuell konkrete Interessenlage umfassend» und hält fest: «Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen» (BGE 126 III 223 E. 4a). Eine Gesundheitsschädigung ist somit nicht Voraussetzung.

Auch Dauer und Häufigkeit sind nicht allein massgebend: Im selben Entscheid ist festgehalten, dass «sogar nur vereinzelte übermässige Einwirkungen als unzulässig unter Art. 684 ZGB fallen können» (E. 4b). Dort ging es um regelmässige Lärmspitzen von Gästen eines Hotel-Restaurants im Dorfkern nach Mitternacht, die über der Weckschwelle lagen (Regeste, E. 4).

Kasuistik: Tageszeit, Zone, Ortsgebrauch

Die Beurteilung ist Ermessenssache; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch ein (BGE 132 III 49 E. 2.1). Das erklärt die Vielfalt der Einzelfälle:

  • Nachtruhe. Nachts ist nach der Rechtsprechung in der Regel schon eine unnötige Störung übermässig, aber nicht immer: Im Urteil 5A_889/2017 E. 5.2 verlangte ein Nachbar, dem Weidevieh nachts (20.00–07.00 Uhr) Glocken abzunehmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Das Geläut war im Schlafzimmer bei geschlossener Balkontür nicht und bei offener Tür nur leise hörbar, entsprach seit Jahrzehnten dem Ortsgebrauch, und der Nachbar hatte sein Schlafzimmer erst 2012 gegen die Landwirtschaftszone hin orientiert. Ein durchschnittlich empfindlicher Nachbar muss auch nachts hinnehmen, was er nicht als übermässig wahrnimmt.
  • Gastgewerbe. Der Lärm ankommender und abfahrender Gäste kann auch dann übermässig sein, wenn er erst auf der Strasse entsteht (BGE 120 II 15 E. 2a; zur Zurechnung unten).
  • Grossveranstaltungen auf öffentlichem Grund. Lautsprecher und Helikopterlärm bei Anlässen auf der Zürcher Landiwiese: BGE 132 III 49 (E. 5.3.1, 5.3.10); zur Duldungspflicht bei öffentlichen Zwecken unten.

Zonenordnung und Ortsgebrauch

Was an einem Ort üblich ist, bestimmen Zonenplan und Bauordnung nicht verbindlich, aber massgeblich mit: «Indessen bildet das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz für den Ortsgebrauch» (BGE 132 III 49 E. 2.2). Wer in der Landwirtschaftszone wohnt, muss mit landwirtschaftstypischen Einwirkungen eher rechnen als in der reinen Wohnzone; wer neben einem Gastbetrieb im Dorfkern wohnt, mit mehr Betrieb als im Wohnquartier. Kurz: Die Lage der Grundstücke ist Teil des Massstabs, nicht ein Einwand dagegen.

Welche Einwirkungen erfasst Art. 684 ZGB?

Art. 684 Abs. 2 ZGB zählt Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung und den Entzug von Besonnung oder Tageslicht auf; die Aufzählung ist nicht abschliessend («insbesondere»). Die Fassung gilt seit dem 1. Januar 2012 (Revision Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht); ältere Entscheide zitieren noch den früheren Wortlaut («Rauch oder Russ, lästige Dünste»).

Art der EinwirkungEinordnungBeleg
Lärm (Gastgewerbe, Veranstaltungen, Tiere, Anlagen)typischer Fall; Massstab Durchschnittsmensch, Tageszeit, ZoneBGE 126 III 223, 5A_889/2017
Gerüche, Luftverunreinigungim Gesetz genannt; gleicher Massstab (Lage, Ortsgebrauch)Art. 684 Abs. 2 ZGB
Erschütterungenauch durch Baumaschinen; bei Grabungen und Bauten zusätzlich Art. 685 ZGB5A_772/2017 E. 3.2
Entzug von Licht und Sonne, Schattenwurf (negative Immissionen)seit BGE 126 III 452 E. 2 von Art. 684 ZGB erfasst; seit 2012 im Gesetz ausdrücklich genanntArt. 684 Abs. 2 ZGB
Pflanzen (Schatten, Äste, Wurzeln)Sonderregeln Art. 687/688 ZGB, daneben Art. 684 ZGB als MinimalschutzBGE 126 III 452 E. 3, 5A_968/2019
Ideelle Immissionen (z. B. Betrieb eines Gassenzimmers)erfasst; Betreten des Nachbargrundstücks durch Drogenabhängige und -händler war unzulässigBGE 119 II 411 E. 4–6

Pflanzen: Kapprecht, Abstände und Minimalschutz

Für Bäume und Hecken gelten drei Ebenen:

  1. Art. 687 ZGB (Bundesrecht). Überragende Äste und eindringende Wurzeln darf der Nachbar kappen und behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden (Kapprecht); wer das Überragen auf bebauten Boden duldet, hat ein Recht auf die Früchte (Anries).
  2. Art. 688 ZGB (Vorbehalt für die Kantone). Die Kantone dürfen Mindestabstände für Anpflanzungen festlegen. Wer diese Abstände verletzt, muss die Pflanze beseitigen, ohne dass der Nachbar eine übermässige Einwirkung nachweisen muss: «Ein Nachweis übermässiger Einwirkung muss im Gegensatz zu Art. 684 ZGB nicht erbracht werden» (5A_968/2019 E. 3.3.3). Die Kantone können für diese Ansprüche Fristen vorsehen, sind dazu aber nicht verpflichtet (E. 4.2).
  3. Art. 684 ZGB als Minimalschutz. Das kantonale Pflanzenrecht schliesst den Bundesschutz nicht aus: Art. 684 und 679 ZGB garantieren «einen bundesrechtlichen Minimalschutz gegen Immissionen» (BGE 126 III 452 E. 3). Der Grund liegt im Wachstum: Die Wirkung eines Baumes nimmt von Jahr zu Jahr zu, so dass der kantonale Abstand allein nicht immer genügt.

Der «Nachbar» im Sinne der kantonalen Abstandsvorschriften muss nicht unmittelbar angrenzen: Das Bundesgericht hielt es für zulässig, «bei räumlicher Betroffenheit auch nicht unmittelbar aneinander grenzende Nachbarn unter Art. 688 ZGB zu subsumieren» (5A_968/2019 E. 3.3.1). Dort trennte ein rund 1,6 Meter breiter öffentlicher Weg die Grundstücke.

Bauen: Art. 685 und die Folgen rechtmässiger Bauarbeiten

Grabungen und Bauten dürfen das Erdreich des Nachbarn nicht in Bewegung bringen oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigen (Art. 685 ZGB). Dazu zählt etwa die Erschütterung durch Verdichtungsgeräte bei einer Strassensanierung (5A_772/2017 E. 3.2).

Selbst sorgfältige, rechtmässige Bauarbeiten können für Nachbarn vorübergehend unzumutbar werden. Dafür hat das Bundesgericht früh eine Schadenersatzpflicht ohne Verschulden entwickelt (BGE 114 II 230 E. 2–4; dort klagte ein Geschäftsmieter gegen den bauenden Grundeigentümer). Der Gesetzgeber hat dies 2012 in Art. 679a ZGB übernommen: «Sie hat in diesem Bereich eine Gesetzeslücke gefüllt» (5A_772/2017 E. 3.2).

Vierter Teil: Das SachenrechtErste Abteilung: Das EigentumNeunzehnter Titel: Das GrundeigentumZweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des GrundeigentumsA. InhaltV. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

599 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 679a ZGB — Verantwortlichkeit bei rechtmässiger Bewirtschaftung

Wer kann klagen? Aktivlegitimation

Der Wortlaut von Art. 679 ZGB spricht von «jemand», der geschädigt oder bedroht wird. Das Bundesgericht hat das auf das nachbarliche Verhältnis eingegrenzt: «Verantwortlichkeitsansprüche kann nur erheben, wer in der Nutzung, Benutzung oder Bewirtschaftung eines benachbarten Grundstücks beeinträchtigt wird.» Erforderlich ist «eine nicht bloss zufällige und momentane Beziehung zum betroffenen Grundstück» (BGE 104 II 15 E. 1).

Wer gehört dazu?

KlägerAktivlegitimiert?Beleg
GrundeigentümerjaArt. 684 Abs. 1 ZGB («das Eigentum der Nachbarn»)
Inhaber beschränkter dinglicher Rechte (z. B. Dienstbarkeitsberechtigte, Nutzniesser, Bauberechtigte)jaBGE 104 II 15 E. 1
Mieter und Pächterja: «Klageberechtigt ist jedoch nicht nur dessen Eigentümer, sondern namentlich auch der Inhaber beschränkter dinglicher oder obligatorischer Rechte, d.h. unter anderem der Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter oder Pächter»BGE 104 II 15 E. 1; Beispiel Geschäftsmieter in BGE 114 II 230 E. 3c
Personen ohne Beziehung zum Grundstück (Passanten, Besucher)neinBGE 104 II 15 E. 1

Wie weit reicht der Nachbarbegriff? Nachbar ist nicht nur der unmittelbare Anstösser: «nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder, der als Eigentümer eines Grundstücks von der Einwirkung betroffen wird» (BGE 120 II 15 E. 2a). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Begriff je nach Norm variiert: Bei Art. 684 ZGB müssen die Grundstücke nicht aneinandergrenzen, bei Art. 687 ZGB normalerweise schon, und Eigentümer können aktivlegitimiert sein, deren Grundstück mehrere Kilometer vom Ursprung der Einwirkung entfernt liegt (BGE 143 III 242 E. 3.3, französisch).

Mieter haben zusätzlich mietrechtliche Behelfe gegen die Vermieterseite; diese gehören nicht zum nachbarrechtlichen Immissionsschutz (siehe Wohnraummiete). Praktisch bedeutet das: Der Mieter kann den störenden Nachbarn direkt belangen; der Vermieter ist dazu nicht nötig.

Wer kann beklagt werden? Passivlegitimation

Art. 679 ZGB spricht vom «Grundeigentümer». Die Rechtsprechung hat den Kreis ausgedehnt, weil das Kriterium die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück ist, nicht der formale Eigentumstitel. Der Kernsatz: «Entscheidend für die Frage der Passivlegitimation ist indessen einzig das Verhältnis zum Nachbarn» (BGE 104 II 15 E. 2). Der Fall betraf ein Unternehmen, das Abwasser in selbst angelegten Becken auf gepachteten Grundstücken versickern liess und damit Grundwasserfassungen schädigte: Wer «eine selbständige tatsächliche Herrschaft über die Grundstücke» ausübt, haftet (E. 3).

Übersicht

BeklagterHaftet?Beleg
Grundeigentümerja, für eigenes Verhalten und das Verhalten Dritter, die das Grundstück mit seiner Erlaubnis nutzenArt. 679 ZGB
Pächter, Mieter, Nutzniesser (tatsächliche Herrschaft)ja, daneben oder anstelle des EigentümersBGE 104 II 15 E. 2–3
Bauberechtigterja; der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich nicht, wenn er keinen Einfluss auf die Ausübung hatBGE 132 III 689 E. 2.2–2.3
Eigentümer, der das Grundstück gerade für die störende Nutzung zur Verfügung stelltja, neben dem NutzerBGE 104 II 15 E. 4
Gemeinwesen als Grundeigentümerja, mit Einschränkungen bei Verwaltungsvermögen und GemeingebrauchBGE 143 III 242 E. 3.5; BGE 132 III 49 E. 2.3

Die einzelnen Konstellationen

Eigentümer und seine Mieter oder Pächter. Der Eigentümer kann auch belangt werden, wenn die Einwirkung von einem Dritten ausgeht, der das Grundstück mit privat- oder öffentlichrechtlicher Erlaubnis nutzt, etwa von seinem Mieter oder Pächter; selbst bei vertragswidriger Nutzung bleibt der Mieter ein «erlaubter» Dritter, weil der Eigentümer sie vertraglich beenden kann (BGE 143 III 242 E. 3.4, französisch, mit Hinweis auf BGE 83 II 375 und 44 II 33). Gleichzeitig ist der Pächter oder Mieter selbst passivlegitimiert (BGE 104 II 15 E. 2). Der Verpächter wird damit nicht frei, aber die Frage, ob eine Einwirkung übermässig ist, hängt nicht vom Beklagten ab: «Die Übermässigkeit einer Immission beurteilt sich losgelöst davon, von wem sie ausgeht.» (5A_889/2017 E. 5.2; dort war der Weidegrund verpachtet).

Gäste, Besucher, Kunden. Der Eigentümer steht nicht nur für sich und seine Hilfspersonen ein, sondern auch für jene, die mit seiner Einwilligung das Grundstück benutzen. Das gilt auch, wenn die Störung erst ausserhalb des Grundstücks entsteht: «es genügt, dass sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung des Ausgangsgrundstücks erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt» (BGE 120 II 15 E. 2a). Das Bundesgericht rechnete dem Betreiber eines Dancings den Lärm seiner Besucher zu, die nachts auf dem öffentlichen Platz lärmten, und sah darin keine Bundesrechtsverletzung (E. 2b). Auch das Betreten von Nachbargrundstücken durch Besucher eines Gassenzimmers (Drogenabhängige und -händler) war dem Betreiber zuzurechnen (BGE 119 II 411 E. 6a).

Unbefugte Dritte und Naturereignisse. Ausgenommen sind unbefugte Dritte, die sich nur am Rande an der Nutzung beteiligen, und Einwirkungen, die ausschliesslich auf ein Naturereignis zurückgehen; die Eigentumsüberschreitung setzt ein menschliches Verhalten voraus, das mit der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück zusammenhängt (BGE 143 III 242 E. 3.2, französisch).

Mehrere Beteiligte. Der Eigentümer haftet als Mitverursacher, wenn die Art der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft auf sein Bestimmen zurückgeht, etwa wenn er sein Grundstück eigens als Versickerungsstelle zur Verfügung gestellt hat (BGE 104 II 15 E. 4). Fehlt jeder Einfluss, entfällt die Haftung, wie beim Eigentümer eines Grundstücks mit Baurecht: Er haftet nicht, wenn «er keinen Einfluss auf die Art und Weise hat, wie der Bauberechtigte die tatsächliche Herrschaft ausübt» (BGE 132 III 689 E. 2.3, Regeste).

Gemeinwesen. Gehört das störende Grundstück dem Gemeinwesen, ist Art. 679 ZGB unbeschränkt anwendbar, wenn es zum Finanzvermögen gehört (BGE 143 III 242 E. 3.5, französisch). Bei Verwaltungsvermögen und Gemeingebrauch gilt eine Duldungspflicht (unten).

Ansprüche und Durchsetzung

Art. 679 Abs. 1 ZGB gibt drei Ansprüche, die auch kombiniert werden können:

  1. Beseitigung der Schädigung (nachträglich),
  2. Schutz gegen drohenden Schaden (vorbeugend, insbesondere Unterlassung),
  3. Schadenersatz.

Praktisch läuft das auf eine Unterlassungs- oder Beseitigungsklage hinaus, gegebenenfalls mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB (wie in 5A_889/2017 Sachverhalt B.a beantragt) und vorsorglichen Massnahmen. Der Schadenersatzanspruch ist eine Kausalhaftung ohne Verschulden: Die Überschreitung des Eigentumsrechts genügt.

Ausnahme für unvermeidliche vorübergehende Nachteile. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung, namentlich beim Bauen, die dem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt, kann der Nachbar nur Schadenersatz verlangen, keine Unterlassung (Art. 679a ZGB, oben). Das Bundesgericht prüft zudem, ob der Schaden beträchtlich ist (BGE 114 II 230 Regeste, noch zur früheren Praxis).

Bauten, die der Vorschrift entsprechen. Für Einrichtungen, die dem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften entziehen (Aussicht, Licht), bestehen die Ansprüche nach Art. 679 Abs. 2 ZGB nur, wenn bei der Erstellung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Verhältnis zum öffentlichen Recht

Privates und öffentliches Recht stehen nebeneinander

Der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz «stehen an sich selbstständig nebeneinander» (BGE 126 III 223 E. 3c). Der Nachbar kann zivilrechtlich klagen, auch wenn öffentlich-rechtliche Grenzwerte eingehalten sind, und umgekehrt. Es besteht aber eine Pflicht zur Harmonisierung: Die rechtsanwendenden Behörden haben «auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken» (E. 3c). Bei Lärm sind die Belastungsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV) für die Beurteilung des zu duldenden Masses heranzuziehen; wo keine Grenzwerte bestehen (Gaststättenlärm), fliessen die Wertungen des Umweltrechts in die Gesamtwürdigung ein. Das Zivilrecht kennt freilich das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip nicht, schützt dafür aber umfassender, etwa vor ideellen Immissionen (E. 3c).

Baubewilligung und Zonenordnung

Wer eine rechtskräftige Baubewilligung hat, verursacht in der Regel keine übermässige Immission: «Eine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB» (BGE 138 III 49 Regeste). Der Zivilrichter prüft die Bewilligung nicht auf ihre Rechtmässigkeit, ist aber nicht schlechthin ausgeschlossen: Das Bundesrecht bleibt als Mindestgarantie, wenn das kantonale Recht den Nachbarn ungenügend schützt (E. 4.4.4, französisch). Vorausgesetzt ist, dass die Bau- und Zonenordnung detailliert ist und den Zielen der Raumplanung entspricht (BGE 132 III 49 E. 2.2; BGE 129 III 161 E. 2.6).

Praktisch heisst das: Wer sich gegen ein Bauvorhaben wehren will, tut das primär im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren (Einsprache, Rechtsmittel; siehe Baubewilligungsverfahren Luzern); der Zivilweg bleibt für den Rest.

Öffentliche Werke: Duldungspflicht, Enteignung, Rechtsweg

Gehen die Einwirkungen von einem öffentlichen Zweck aus, kann die Abwehr beschränkt sein. Immissionen aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens «sind deshalb hinzunehmen, wenn sie unausweichliche Folge ihrer Zweckbestimmung sind» (BGE 132 III 49 E. 2.3). An die Stelle des Abwehranspruchs tritt dann eine Entschädigung nach Enteignungsrecht, die nur bei Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere des Schadens geschuldet ist (BGE 145 I 250 E. 5, Regeste). Zu den öffentlichen Werken zählen etwa Strassen, Flughäfen und Asylzentren.

Für den Rechtsweg ist die Vermeidbarkeit der Immission massgebend: Der Zivilrichter ist gegenüber dem Gemeinwesen nur zuständig, wenn die Einwirkungen vermeidbar erscheinen. Das ist ein prozessuales Kriterium: «Das Kriterium der Vermeidbarkeit der Immission ist nicht ein materielles Kriterium, sondern ein prozessuales zur Abgrenzung der Rechtswege.» (5A_772/2017 E. 3.3.4). Der Kläger muss die Vermeidbarkeit nur allgemein behaupten; die Unvermeidbarkeit hat das Gemeinwesen darzutun (E. 3.4). In diesem Fall verlangte ein Eigentümer Ersatz für Risse, die Verdichtungsgeräte bei einer kommunalen Strassensanierung verursacht haben sollen. Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung zurück.

Auch für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten für ein öffentliches Werk hat das Bundesgericht die zivilrechtliche Rechtsprechung sinngemäss übernommen (BGE 145 II 282 E. 4, Regeste).

Praxishinweise

  • Belegen, nicht behaupten. Die Übermässigkeit hängt von Messwerten, Tageszeit, Dauer und Häufigkeit ab. Ein Lärmprotokoll, Messungen, Fotos und ein Augenschein beim Gericht sind die wichtigsten Beweismittel; im Kuhglocken-Fall entschied der Augenschein am Schlafzimmer.
  • Zuerst das öffentliche Recht prüfen. Gegen Bauvorhaben hilft meist nur das Baubewilligungsverfahren; gegen Betriebe zusätzlich der Weg über die Umweltbehörde (LSV, USG). Eine rechtskräftige Bewilligung schwächt die Zivilklage erheblich (BGE 138 III 49).
  • Pflanzen: kantonales Recht ansehen. Wie weit der Grenzabstand für Bäume und Hecken reicht und ob Fristen laufen, regeln die Kantone (EG ZGB). Ein Abstandsverstoss genügt für die Beseitigung, ohne dass die Übermässigkeit zu beweisen wäre; Art. 687 ZGB (Kapprecht) verlangt vorgängige Beschwerde und eine angemessene Frist.
  • Richtigen Beklagten wählen. Neben dem Eigentümer kommt der Pächter oder Mieter in Frage; bei Baurechten der Bauberechtigte. Im Zweifel beide einklagen, wenn der Eigentümer das Grundstück gerade für die störende Nutzung überlassen hat.
  • Fristen und Zuständigkeit. Zuständig ist nach der ZPO das kantonal bestimmte Gericht; bei öffentlichen Werken kann der Enteignungsweg einschlägig sein. Verjährungs- und Verwirkungsfristen für Schadenersatz und kantonale Pflanzenansprüche sind im Einzelfall zu prüfen (nicht Gegenstand dieses Themas).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 126 III 223Lärm eines Hotel-Restaurants im Dorfkern nach MitternachtMassstab Durchschnittsmensch; auch lästige Einwirkungen verboten; Verhältnis zur LSV
BGE 132 III 49Grossveranstaltungen auf der LandiwieseInteressenabwägung; Zonenordnung als Indiz; Duldung bei Verwaltungsvermögen
BGE 126 III 452Schattenwurf durch Bäumenegative Immissionen erfasst; Minimalschutz neben kantonalem Pflanzenrecht
BGE 120 II 15Lärm von Dancing-Besuchern auf öffentlichem Grundweiter Nachbarbegriff; Zurechnung von Gästeverhalten
BGE 104 II 15Versickerung von Betriebsabwässern, GrundwasserfassungenAktivlegitimation auch von Mietern/Pächtern; Passivlegitimation nach tatsächlicher Herrschaft
BGE 132 III 689Schaden an Nachbargrundstück durch BauberechtigtenHaftung des Inhabers beschränkter dinglicher Rechte; Eigentümer ohne Einfluss nicht haftbar
BGE 143 III 242Überschwemmung durch Kiesabbau (Wallis)Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Art. 679 ZGB: Nachbarbegriff, Haftung für Dritte, Gemeinwesen
BGE 119 II 411Gassenzimmer für Drogenabhängigeideelle Immissionen; Duldung öffentlicher Aufgaben
BGE 138 III 49Aufstockung mit Fenstern an der Grenzebewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen
BGE 114 II 230Schaden durch Bauarbeiten, GeschäftsmieterVorläufer von Art. 679a ZGB
5A_772/2017Erschütterungsschäden bei kommunaler StrassensanierungRechtsweg Zivil/Enteignung nach Vermeidbarkeit; Beweislast beim Gemeinwesen
5A_968/2019Beseitigung von Bäumen wegen UnterabstandAbstandsverstoss genügt; Nachbarbegriff bei Art. 688 ZGB
5A_889/2017nächtliches KuhglockengeläutNachtruhe nicht absolut geschützt; Ortsgebrauch; Verpachtung unerheblich

Betroffene Bestimmungen

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