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Das System der Militärdienstpflicht in der Schweiz: Verfassungsprinzip, Ersatzdienste und Wehrpflichtersatz

Das System der Militärdienstpflicht in der Schweiz: Verfassungsprinzip, Ersatzdienste und Wehrpflichtersatz

Institution

Übriges Wirtschafts- und VerwaltungsrechtGrundrechte und Verfahrensgarantien

Überblick

Die Militärdienstpflicht gehört zu den traditionsreichsten und staatsbürgerlich prägendsten Institutionen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Verwurzelt im republikanischen Ideal des bewaffneten Bürgers (Bürger in Uniform), knüpft das eidgenössische Wehrsystem die Sicherheit des Landes nicht an eine stehende Berufsarmee, sondern an die persönliche Dienstleistung der Bürger im Rahmen des verfassungsrechtlichen Milizprinzips.

Historisch war das Recht zur Führung von Waffen und die Pflicht zur Landesverteidigung eng mit den politischen Mitwirkungsrechten der Landsgemeindedemokratie verknüpft: Wer die Wehrhoheit trug, bestimmte auch über die Geschicke des Gemeinwesens. In der modernen Verfassungsordnung bildet Art. 59 BV das Dach eines differenzierten dreigliedrigen Verpflichtungssystems:

  1. Militärdienst: Die persönliche Dienstleistung in den Streitkräften der Eidgenossenschaft als verfassungsrechtliche Grundform;
  2. Ziviler Ersatzdienst (Zivildienst): Die waffenlose Ersatzdienstleistung für Personen, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, zugänglich über das Prinzip des Tatbeweises (1,5-fache Dienstdauer);
  3. Wehrpflichtersatzabgabe: Eine Ausgleichsabgabe in Geld für jene dienstpflichtigen Männer, die aus medizinischen oder tatsächlichen Gründen weder Militär- noch Zivildienst leisten.

Gleichzeitig steht die traditionelle Ausgestaltung der Wehrpflicht im Zentrum intensiver rechtsdogmatischer, menschenrechtlicher und gesellschaftspolitischer Kontroversen: Die Beschränkung der Dienstpflicht auf Schweizer Männer bei gleichzeitiger Freiwilligkeit für Schweizerinnen begründet ein Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gebot der Geschlechtergleichstellung gemäss Art. 8 Abs. 3 BV. Zudem verlangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Grundsatzurteil Glor gegen Schweiz den Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit leichten Behinderungen, was die Einführung neuer Dienstmodelle (Dienstleistung für Personen mit Teiltauglichkeit) erzwang.

Verfassungsrechtliche Grundlagen und Milizprinzip

Die bundesverfassungsrechtliche Kernnorm des schweizerischen Wehrsystems ist Art. 59 BV:

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden2. Kapitel: Zuständigkeiten2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Das Milizprinzip als Strukturprinzip

Art. 59 BV ist im systematischen Kontext von Art. 58 BV zu lesen, wonach die Schweiz eine Armee hat, die grundsätzlich nach dem Milizprinzip aufgebaut ist (Art. 58 Abs. 1 BV). Das Milizprinzip schliesst ein reines Berufsheer verfassungsrechtlich aus. Die Streitkräfte rekrutieren sich direkt aus der Zivilgesellschaft; die Dienstpflichtigen unterbrechen periodisch ihre zivile Berufs- oder Ausbildungstätigkeit, um militärische Pflichten zu erfüllen.

Wie das Bundesgericht in BGer 2C_221/2009 vom 21.1.2010 E. 2.1 betont hat, stehen Dienstpflicht und Milizsystem in einer untrennbaren Wechselwirkung: Die «Wehrpflicht für Männer ist daher die notwendige Ergänzung zum Milizprinzip». Ein Milizsystem kann seinen personellen Sollbestand nur garantieren, wenn es durch eine allgemeine staatsbürgerliche Dienstpflicht rechtlich abgesichert ist.

Flankiert wird dieses System durch den Zivilschutz gemäss Art. 61 BV: Männer, die für den Militär- oder Zivildienst untauglich, aber schutzdiensttauglich sind, unterliegen der obligatorischen Schutzdienstpflicht in den Zivilschutzorganisationen der Kantone und Gemeinden (Art. 61 Abs. 3 BV; Art. 11 f. des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG).

Geltungsbereich und Dienstpflicht der Staatsbürger

Anknüpfung an das Bürgerrecht (Personalhoheit)

Die Dienstpflicht knüpft nach schweizerischem Verfassungsverständnis an den Bürgerstatus an, nicht an den Wohnsitz. In BGE 122 II 56 E. 1 führte das Bundesgericht grundlegend aus:

«Die Schweiz […] knüpft – wie die meisten anderen Staaten […] – für die Wehrpflicht an die Staatsbürgerschaft und nicht an den Wohnsitz an. Deshalb erfassen die Wehrpflichtgesetze regelmässig auch den sich im Ausland befindenden Staatsbürger, der zur Erfüllung der militärischen Pflichten zurückgerufen werden kann. Es handelt sich um die sogenannte Personalhoheit, kraft derer dem Heimatstaat gegenüber seinen Bürgern ein uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der Wehrpflicht zusteht.»

Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen daher weder der Militärdienst- noch der Zivilschutz- oder Ersatzabgabepflicht. Sie können indessen auch nicht zum Dienst herangezogen werden.

Geschlechterspezifische Differenzierung

Art. 59 Abs. 1 und 2 BV differenziert ausdrücklich nach dem Geschlecht:

  • Für Schweizer Männer ist die Dienstleistung obligatorisch;
  • Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig (Art. 59 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 des Militärgesetzes, MG; SR 510.10).

Entscheidet sich eine Schweizerin freiwillig für den Militärdienst und wird sie nach der Rekrutierung eingeteilt, unterliegt sie denselben Rechten und militärischen Pflichten wie die männlichen Angehörigen der Armee (Art. 3 Abs. 3 MG). Sie kann jedoch nicht zur Wehrpflichtersatzabgabe herangezogen werden, falls sie später keinen Dienst mehr leistet.

Doppelbürgerregelung

Besondere Fragen stellen sich bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit (Doppel- bzw. Mehrstaater). Grundsätzlich erstreckt sich die Personalhoheit des Heimatstaates auch auf Doppelbürger (BGE 122 II 56 E. 1). Um jedoch unlösbare Loyalitätskonflikte und eine doppelte Dienstleistung zu verhindern, sieht das Bundesrecht differenzierte Regeln vor:

Gemäss Art. 5 Abs. 2 MG sind Schweizer Doppelbürger, die im anderen Heimatstaat ihren militärischen Pflichten nachgekommen sind oder eine Ersatzleistung erbracht haben, in der Schweiz nicht mehr dienstpflichtig, sofern staatsvertragliche Vereinbarungen dies vorsehen. Die Schweiz hat entsprechende bilaterale Abkommen unter anderem mit Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien und den Vereinigten Staaten abgeschlossen. Fehlt ein Abkommen, befreit Art. 5 Abs. 2 MG den Doppelbürger von der Dienstleistungspflicht, wenn er nachweist, dass er im anderen Staat seine Wehrpflicht erfüllt oder Ersatzabgaben geleistet hat.

Die drei Erfüllungsformen

Das schweizerische System ruht auf einer dreigliedrigen Struktur, die sicherstellt, dass jeder dienstfähige Bürger seinen Beitrag leistet – sei es in Naturallast oder finanziell.

1. Militärdienst (Hauptpflicht)

Der Militärdienst gemäss Militärgesetz (MG, SR 510.10) und Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) gliedert sich in:

  • Rekrutierung: Im Alter von 19 Jahren (spätestens im 24. Altersjahr) werden die Stellungspflichtigen an Rekrutierungszentren medizinisch, psychologisch und sportlich auf ihre Diensttauglichkeit geprüft;
  • Grundausbildung: Die Rekrutenschule (RS) dauert in der Regel 18 Wochen (bei Sonderformationen bis zu 23 Wochen);
  • Fortbildungs- und Wiederholungskurse (WK): In den Folgejahren leisten die Angehörigen der Armee regelmässig Wiederholungskurse (in der Regel 6 Kurse zu je 19 Tagen bis zum Erreichen der Gesamtzahl von 245 Ausbildungsdiensttagen für Mannschaften);
  • Kaderdienste: Unteroffiziere und Offiziere leisten zusätzliche Ausbildungsdiensttage und tragen eine längere Dienstzeit.

Die Militärdienstpflicht endet für Mannschaften und Unteroffiziere in der Regel am Ende des zehnten Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten bzw. mit dem vollendeten 30. Altersjahr (Art. 13 MG).

2. Ziviler Ersatzdienst (Zivildienst)

Der zivile Ersatzdienst wurde mit der Verfassungsabstimmung vom 17. Mai 1992 in Art. 18 aBV (heute Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV) verankert und durch das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) konkretisiert.

In BGE 121 II 166 E. 3 stellte das Bundesgericht die verfassungsdogmatische Natur des Zivildienstes klar:

«Nach dem Wortlaut ist der Zivildienst ein Ersatzdienst, wobei sich der Ersatzcharakter auf den Militärdienst und nicht auf die Wehrpflicht als solche bezieht. Beim vorgesehenen Zivildienst handelt es sich deshalb um eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht».

Der Zivildienst ist kein aliud zur Wehrpflicht, sondern eine vollwertige Erfüllungsmodalität der verfassungsrechtlichen Pflicht. Er steht militärdiensttauglichen Personen offen, die glaubhaft machen, den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können.

Das Prinzip des Tatbeweises

Bis zum Jahr 2009 verlangte das ZDG das Durchlaufen einer staatlichen Gewissensprüfungskommission, die die Motive der Gesuchsteller in mündlichen Anhörungen prüfte. Mit der ZDG-Revision 2009 wurde diese bürokratische und willküranfällige Gewissensprüfung abgeschafft und durch den Tatbeweis ersetzt:

  • Das Bestehen des Gewissenskonflikts wird unwiderlegbar vermutet, wenn die dienstpflichtige Person bereit ist, einen Zivildienst zu leisten, der 1,5-mal so lange dauert wie der entsprechende Militärdienst (Faktor 1.5; Art. 8 ZDG);
  • Bei einer Gesamtdienstleistung von 245 Tagen Militärdienst entspricht dies 368 Tagen Zivildienst.

Zivildiensteinsätze werden in Bereichen von öffentlichem Nutzen geleistet: Natur- und Umweltschutz, Gesundheits- und Sozialwesen, Landwirtschaft, Entwicklungszusammenarbeit und Kulturgüterschutz.

3. Wehrpflichtersatzabgabe (Ersatzabgabe)

Schweizer Männer, die im massgebenden Ersatzjahr weder der Militärdienst- noch der Zivildienstpflicht nachkommen (namentlich infolge medizinischer Dienstuntauglichkeit), schulden eine Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 59 Abs. 3 BV; Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG; SR 661).

Rechtsnatur: Wehrhoheit statt reiner Fiskalzweck

Die Ersatzabgabe ist keine gewöhnliche Steuer, sondern eine verfassungsrechtliche Ausgleichsabgabe. In BGE 118 IV 74 E. 3b hielt das Bundesgericht fest:

Es gilt «die Tatsache, dass die Ersatzabgabe nicht in der Fiskalhoheit, sondern in der Wehrhoheit begründet ist. Wer die Ersatzabgabe nicht leistet, mache grundsätzlich das gleiche wie der Dienstpflichtige, der den Militärdienst verweigert, er erfülle nämlich die Wehrpflicht - in der Form der Bezahlung einer Ersatzabgabe - nicht.»

Die Abgabe stellt die Rechtsgleichheit her zwischen jenen Bürgern, die persönliche Naturallasten tragen, und jenen, die von der Dienstleistung befreit sind (BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017 E. 2.2.3: «Dass eine Wehrpflichtersatzabgabe erhoben wird, entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen und die entsprechenden Naturallasten tragen».

Bemessung und Schwellenwerte

  • Tarif: Die Abgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Reineinkommens, mindestens aber 400 Franken pro Ersatzjahr (Art. 13 WPEG).
  • Dauer: Die Ersatzpflicht beginnt im 19. Altersjahr und dauert bis zum vollendeten 37. Altersjahr (Art. 3 WPEG; infolge der Weiterentwicklung der Armee [WEA] per 1. Januar 2019 verlängert; vgl. BGE 150 I 144 E. 7.2).
  • Anrechnung geleisteter Dienste: Für jeden geleisteten Diensttag ermässigt sich die Abgabe prozentual; wer die Gesamtzahl der vorgeschriebenen Militär- oder Zivildiensttage vollständig absolviert hat, erhält bezahlte Ersatzabgaben rückerstattet (Art. 39 WPEG).

Ersatzbefreiung bei Behinderung

Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG ist von der Ersatzabgabe befreit, wer infolge einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung dienstuntauglich ist und wessen Reineinkommen einen gesetzlichen Grenzbetrag nicht übersteigt.

In BGE 124 II 241 E. 4 stellte das Bundesgericht klar: «Der Begriff der erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung ist im medizinischen und nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen.» Es verwarf die frühere Verordnungspraxis, die eine Befreiung starr an eine IV-Rente koppelte. In BGE 126 II 275 E. 3 bestätigte das Gericht, dass eine schematische Beurteilung anhand medizinisch-objektiver Kriterien zwar zulässig bleibt, bei besonderen Anhaltspunkten aber zwingend eine Einzelfallabklärung vorgenommen werden muss.

Grundrechtskonflikte und Rechtsprechung

1. Spannungsverhältnis zur Geschlechtergleichstellung (Art. 8 BV)

Das schweizerische Dienstpflichtrecht erzeugt eine offensichtliche rechtliche Ungleichbehandlung: Männer werden unter Androhung von Freiheitsstrafe oder Bussen zur Dienstleistung bzw. zur Ersatzabgabe gezwungen, während Frauen davon vollständig dispensiert sind.

Im Leitentscheid BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit dieser Reibungsfläche auseinander: In Erwägung 3.3 hielt das Bundesgericht in bemerkenswerter Deutlichkeit fest:

«Im Lichte dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer zusammenfassend beizupflichten, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht (und daher auch die damit verbundene Ersatzabgabepflicht) im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 und 3 BV steht».

Dass biologische oder funktionale Unterschiede Frauen von der Landesverteidigung ausschliessen würden, treffe nicht zu; dies belege bereits Art. 59 Abs. 2 BV und Art. 3 MG, wonach Frauen freiwillig Dienst leisten können und ihnen sämtliche militärischen Funktionen vollumfänglich offenstehen.

Gleichwohl schützte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Wehr- und Ersatzpflicht:

«Dies stellt eine in der Verfassung selber enthaltene Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 und 3 BV dar. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehen Art. 59 Abs. 1-3 und Art. 61 Abs. 3 BV als lex specialis der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 BV vor».

— BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017 E. 3.4; ebenso BGer 2C_221/2009 vom 21.1.2010 E. 2.1; BGer 2A.47/2002 vom 23.5.2002 E. 2.2

Da es sich um einen echten Verfassungskonflikt handelt, verbietet das Verfassungsgefüge den Gerichten, die Spezialbestimmung von Art. 59 BV gestützt auf das allgemeinere Grundrecht von Art. 8 BV für unanwendbar zu erklären (Normenhierarchie im Verfassungsrecht). Eine Änderung kann ausschliesslich auf dem Weg der Verfassungsrevision erfolgen.

2. Vereinbarkeit mit der EMRK: Brun c. Suisse

Auf internationaler Ebene rügten betroffene Schweizer Männer regelmässig eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit, welches in Abs. 3 lit. b den Militär- und Ersatzdienst explizit vom Begriff der Zwangsarbeit ausnimmt).

Im wegweisenden Urteil EGMR Brun c. Suisse vom 4.6.2026 (Beschwerde-Nr. 50885/16) wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde eines dienstuntauglichen Schweizers einstimmig ab:

  • Grosser Ermessensspielraum: Den Vertragsstaaten steht bei der Organisation ihrer nationalen Verteidigung und der Ausgestaltung der Streitkräfte eine weite marge d’appréciation zu;
  • Keine Ungleichbehandlung gegenüber Ausländern: Die Differenzierung zwischen Inländern und niedergelassenen Ausländern ist objektiv gerechtfertigt, da Ausländer nicht über die vollen staatsbürgerlichen Rechte verfügen und ihre Einberufung unlösbare völkerrechtliche Konflikte erzeugen würde;
  • Keine Diskriminierung gegenüber Frauen: Mit Ausnahme Norwegens und Schwedens kennen praktisch alle europäischen Staaten eine Beschränkung traditioneller Dienstpflichten auf Männer. Das Ziel der Landesverteidigung bildet einen hinreichend gewichtigen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 EMRK.

3. Behinderung und Dienstwilligkeit: Von Glor zu BGE 150 I 144

Einen fundamentalen Umbau des Diensttauglichkeitsrechts erzwang der EGMR im Urteil Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 (Nr. 13444/04): Der Beschwerdeführer litt an Diabetes mellitus Typ 1. Er wollte ausdrücklich Militärdienst leisten, wurde jedoch als dienstuntauglich eingestuft und zur Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe veranlagt. Der EGMR erblickte darin eine Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). Wie das Bundesgericht in BGE 150 I 144 E. 8.2.1 zusammenfassend darlegt, rügte der EGMR namentlich «l’absence, dans la législation suisse, de formes de service adaptées aux personnes se trouvant dans la situation du requérant». Diese Rechtsprechung bestätigte Strassburg in EGMR Ryser Jonas c. Suisse vom 12.1.2021 (Beschwerde-Nr. 23040/13) für Altfälle.

Reaktion der Schweiz: Differenzierte Diensttauglichkeit

Als Reaktion auf Glor schuf der Bundesrat per 1. Januar 2013 eine dritte Tauglichkeitskategorie: Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen können heute als «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen» eingeteilt werden (Anhang 1 lit. E Ziff. 1 der Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit, VMBM; SR 511.12). Sie leisten ihren Dienst in spezifischen Funktionen (z. B. Führungsunterstützung, Logistik, Büroordonnanz) und entgehen dadurch der Ersatzabgabe.

Die Obliegenheit zur Nachrekrutierung

Wer sich auf die Diskriminierungsrüge nach Glor berufen will, muss jedoch selbst aktiv werden. In BGE 150 I 144 E. 8.2.3 wies das Bundesgericht die Beschwerde eines erst im 29. Altersjahr eingebürgerten Schweizers ab:

«Partant, le recourant n’a pas effectué, du point de vue individuel, toutes les démarches visant à profiter de la possibilité d’effectuer un tel recrutement ultérieur, de sorte qu’il ne peut pas se plaindre d’une discrimination fondée sur les art. 8 et 14 CEDH ou encore sur l’arrêt de la CourEDH Glor précité.»

Wer von der Ersatzabgabe befreit werden will, trägt die Obliegenheit, formell ein Gesuch um Nachrekrutierung (Art. 9 Abs. 3 MG; Art. 12 Abs. 2 MDV) zu stellen und seine Dienstbereitschaft nachzuweisen.

Schutz- und Begleitbestimmungen des Wehrmannes

Um sicherzustellen, dass die Erfüllung der Verfassungspflicht die Bürger weder beruflich noch wirtschaftlich oder prozessual ruiniert, sieht die Rechtsordnung weitreichende Schutzmechanismen vor.

Schuldbetreibungsrechtlicher Rechtsstillstand (Art. 57 SchKG)

Gemäss Art. 57 Abs. 1 SchKG darf gegen einen Schuldner, der Militär- oder Zivildienst leistet, während der Dauer des Dienstes keine Betreibungshandlung vorgenommen werden; dauert der Dienst länger als 30 Tage, gilt der Rechtsstillstand zudem während zweier Wochen vor und zwei Wochen nach dem Dienst.

In BGE 127 III 173 E. 3 bekräftigte das Bundesgericht die Schärfe dieses Schutzes: Die Zustellung eines Zahlungsbefehls während des Dienstes ist absolut nichtig. Zur Begründung führte das Gericht an:

«Der Wehrmann müsse den ihm während des Dienstes zugestellten Zahlungsbefehl ohne Nachteil vergessen dürfen und es dürfe ihm nicht zugemutet werden, im Dienst etwas vorzukehren, das ihn nach der Entlassung an die fällige Rechtsvorkehr erinnern solle».

Dieser Schutz gilt für den Zivildienst nach Art. 57 Abs. 1 SchKG in gleicher Weise.

Wirtschaftliche Sicherung: EO und Militärversicherung

  • Erwerbsersatzordnung (EO): Gestützt auf Art. 59 Abs. 4 BV und das Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) erhalten Dienstleistende für jeden anrechenbaren Diensttag eine Entschädigung (Grundentschädigung in der Regel 80 % des vordienstlichen Einkommens; vgl. BGE 148 V 373 E. 3.2.1: «Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung»).
  • Militärversicherung (MV): Erleidet eine dienstleistende Person während des Militär- oder Zivildienstes einen Gesundheitsschaden, haftet der Bund über die Militärversicherung (Art. 59 Abs. 5 BV; Bundesgesetz über die Militärversicherung, MVG; SR 833.1) für die Heilbehandlung und allfällige Invalidenrenten – und zwar nach dem Prinzip der umfassenden Kausalhaftung für alle Schäden, die während des Dienstes manifest werden.

Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz

Im Arbeitsvertragsrecht verbietet Art. 336c Abs. 1 lit. a OR dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis während eines obligatorischen Dienstes (sowie bei mehr als elftägiger Dienstdauer während vier Wochen vorher und nachher) zu kündigen. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist nach Art. 336c Abs. 2 OR nichtig.

Vollzug und Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Der Vollzug der Wehrpflicht ist ein klassisches Beispiel des schweizerischen Vollzugsföderalismus:

BereichZuständigkeit des BundesZuständigkeit der Kantone
MilitärwesenGesetzgebung, Oberbefehl, Armeeführung, Betrieb der Rekrutierungszentren (Art. 58 und 60 BV).Kreiskommandos, Führung der kantonalen Dienstpflichtigenregister, Aufgebotswesen, administrative Kontrollen.
ZivildienstVollständige Bundeskompetenz: Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) im WBF vollzieht das ZDG autonom.Keine Vollzugszuständigkeit der Kantone (reine Bundesverwaltung).
WehrpflichtersatzRahmengesetzgebung, Festlegung der Abgabetarife, Oberaufsicht (ESTV / VBS). 80 % des Abgabeertrags fliessen an den Bund (Art. 59 Abs. 3 BV).Veranlagung und Einzug der Abgabe durch kantonale Wehrpflichtersatzverwaltungen. Die Kantone erhalten 20 % als Bezugsprovision.

Stand der Gesetzgebung

Die Weiterentwicklung der Dienstpflicht steht infolge von Alimentierungsproblemen bei Armee und Zivilschutz unter hohem politischem Reformdruck. Auf eidgenössischer Ebene standen und stehen zwei zentrale Vorlagen im Fokus:

1. Volksinitiative für einen Bürgerdienst (Geschäft 24.079)

Die Volksinitiative Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative) verlangt einen grundlegenden Systemwechsel: Sie will die Dienstpflicht von Männern auf Frauen ausweiten und den Dienstpflichtigen die Wahl zwischen Armee, Zivildienst, Zivilschutz sowie gleichwertigen Einsätzen im Umwelt- und Sozialbereich öffnen (Geschäft 24.079).

Der Bundesrat lehnte die Initiative in seiner Botschaft vom 16. Oktober 2024 ohne Gegenentwurf ab, da sie den personellen Sollbestand der Armee gefährde und hohe volkswirtschaftliche Kosten verursache. Auch das Parlament lehnte die Initiative im Frühjahr 2025 in beiden Räten grossmehrheitlich ab.

2. Revision des Zivildienstgesetzes (Geschäft 25.033)

Um den Abgang von Armeeangehörigen in den Zivildienst nach bereits absolvierter Rekrutenschule einzudämmen, legte der Bundesrat mit Geschäft 25.033 eine erneute Revision des Zivildienstgesetzes vor. Die Vorlage sieht strengere Zulassungshürden für Gesuchsteller vor (namentlich die Einführung von Mindesteinsatzdauern und längeren Wartefristen für Wehrmänner, die bereits wesentliche Teile der militärischen Ausbildung durchlaufen haben), um die personelle Alimentierung der Armee sicherzustellen.

Praxishinweise

Für Dienstpflichtige und Stellungspflichtige

  • Differenzierte Tauglichkeit aktiv beantragen: Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, aber die Wehrpflichtersatzabgabe vermeiden will, darf sich bei der Aushebung nicht passiv verhalten. Verlangen Sie explizit eine Beurteilung auf «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen» (VMBM). Wer dies unterlässt, kann vor Gericht nachträglich keine EMRK-Widrigkeit der Abgabe mehr rügen (BGE 150 I 144).
  • Zulassung zum Zivildienst (Tatbeweis): Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst kann jederzeit eingereicht werden (vor der RS, während der RS oder während der WK-Jahre). Beachten Sie, dass das Gesuch die Pflicht zur Einrückung zu einem bereits rechtskräftig aufgebotenen Militärdienst erst dann aufhebt, wenn das Zulassungsverfahren formell bestätigt ist oder die Dienstverschiebung bewilligt wurde.
  • Betreibungsschutz durchsetzen: Wird Ihnen während eines Militär- oder Zivildienstes ein Zahlungsbefehl zugestellt, ist diese Betreibungshandlung nach Art. 57 SchKG nichtig (BGE 127 III 173). Rügen Sie die Nichtigkeit unverzüglich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen, um Rechtsklarheit im Betreibungsregister zu schaffen.
  • Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe prüfen: Prüfen Sie jede Veranlagungsverfügung der kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltung. Behinderungsbedingte Mehrkosten sowie Einkommenseinbussen infolge von Krankheit oder Invalidität berechtigen unter den Voraussetzungen von Art. 4 WPEG zur Ersatzbefreiung (BGE 124 II 241; BGE 126 II 275).

Für Arbeitgeber

  • Sperrfristen strikt beachten: Kündigungen, die während des Dienstes oder in der vierwöchigen Vor- und Nachfrist ausgesprochen werden, sind absolut nichtig (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR). Wurde die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist mitgeteilt, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Dienstleistung sistiert.
  • EO-Verrechnung: Zahlt der Arbeitgeber während des Dienstes den Lohn weiter (Art. 324a OR), steht ihm die Erwerbsausfallentschädigung der Ausgleichskasse im Umfang der Lohnzahlung direkt zu (Art. 19 EOG). Übersteigt die Entschädigung den Lohnanspruch, ist der Überschuss an die dienstleistende Person auszuzahlen.

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage
BGE 150 I 144Wehrpflichtersatz, EMRK-Diskriminierung und NachrekrutierungEin Bürger, der keine konkreten Schritte für eine Nachrekrutierung und Dienstleistung unternimmt, kann sich nicht auf eine Diskriminierung nach Art. 8 / 14 EMRK und das Urteil Glor berufen (E. 8.2.3).
BGE 148 V 373Erwerbsersatzordnung (EO) für Zivil- und MilitärdienstleistendeGrundsätze zur Berechnung der täglichen Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns bei Dienstantritt direkt nach Ausbildungsabschluss (E. 3.2.1 und E. 5.3).
BGE 127 III 173Betreibungsschutz nach Art. 57 SchKG während DienstleistungDie Zustellung eines Zahlungsbefehls während des Militär- oder Zivildienstes verstösst gegen den gesetzlichen Rechtsstillstand und ist absolut nichtig (E. 3).
BGE 126 II 275Wehrpflichtersatzbefreiung bei erheblicher BehinderungBestätigung der Zulässigkeit eines schematischen, auf medizinisch-objektiven Kriterien beruhenden Massstabs für Art. 4 WPEG unter Vorbehalt einer Einzelfallprüfung (E. 3 und 4).
BGE 124 II 241Behinderungsbegriff im Wehrpflichtersatzrecht (Art. 4 WPEG)Der Begriff der erheblichen Behinderung ist medizinisch und nicht invalidenversicherungsrechtlich auszulegen; die Koppelung an eine IV-Rente in der Verordnung war gesetzwidrig (E. 4).
BGE 122 II 56Wehrpflicht von Doppelbürgern und PersonalhoheitDie Wehrpflicht knüpft kraft staatlicher Personalhoheit an das Bürgerrecht an; die Pflichten von Doppelbürgern bestimmen sich nach dem Landesrecht und zwischenstaatlichen Abkommen (E. 1).
BGE 121 II 166Zivildienst als Erfüllungsform der WehrpflichtDer verfassungsrechtliche Zivildienst ist ein Ersatzdienst für den Militärdienst und bildet eine vollwertige Form der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht (E. 3).
BGE 118 IV 74Rechtsnatur der Wehrpflichtersatzabgabe (Wehrhoheit)Die Ersatzabgabe wurzelt in der Wehrhoheit, nicht in der Fiskalhoheit; sie stellt den Rechtsausgleich zu den persönlichen Naturallasten der Dienstleistenden her (E. 3b).
BGer 2C_1051/2016 vom 24.8.2017Vereinbarkeit der Männerwehrpflicht mit Art. 8 BV und EMRKDie Beschränkung der Pflicht auf Männer steht zwar im Widerspruch zu Art. 8 BV, Art. 59 BV geht als lex specialis jedoch vor; Vereinbarkeit mit Art. 14 EMRK bejaht (E. 3.3 und 3.4).
BGer 2C_221/2009 vom 21.1.2010Wehrpflicht und MilizprinzipDie allgemeine Wehrpflicht für Männer ist die notwendige funktionale Ergänzung zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Milizarmee (E. 2.1).
EGMR Brun c. Suisse vom 4.6.2026Männerwehrpflicht und Ersatzabgabe vor Art. 14 / Art. 4 EMRKKeine Verletzung der EMRK: Die unterschiedliche Behandlung von Männern gegenüber Frauen und Ausländern bei Dienst- und Ersatzpflicht liegt im weiten Ermessen der Staaten bei der Landesverteidigung.
EGMR Ryser c. Suisse vom 12.1.2021Diskriminierung dienstuntauglicher Personen (Art. 14 / 8 EMRK)Bestätigung der Glor-Rechtsprechung für Altfälle: Eine Ersatzabgabepflicht für dienstwillige Personen mit leichten Behinderungen ohne Angebot alternativer Dienste verletzt die EMRK.

Literatur

  • Sibilla Bondolfi, Wehrpflicht und Geschlechterdiskriminierung: Eine verfassungs- und völkerrechtliche Untersuchung der Wehrpflicht und der Wehrpflichtersatzabgabe, Diss. Zürich, Basel 2012.
  • Giovanni Biaggini, BV Kommentar: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, N. 1 ff. zu Art. 59 BV.
  • Oliver Diggelmann / Tilmann Altwicker, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 59 BV.
  • Ulrich Häfelin / Walter Haller / Helen Keller / Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 1770 ff.
  • Bernhard Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003.

Betroffene Bestimmungen

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    auch unter: Strafprozessrecht, Grundrechte und Verfahrensgarantien

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    Das öffentliche Arbeitsschutzrecht bezweckt den Schutz der Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden durch zwingende öffentlich-rechtliche Mindeststandards (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV). Es ruht auf …

    auch unter: Schuldrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

  • Datenschutzrecht der Schweiz Grundbegriff · Querschnitt

    Das schweizerische Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer Personendaten. Während Bundesorgane an das strenge Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden sind, …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Personenrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

  • Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB): Politische Gestaltung, Befugnisse, Revisionsvorhaben und Kontroversen Institution

    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dient der Früherkennung und Verhinderung von Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) unterscheidet zwischen genehmigungsfreien …

    auch unter: Staatsorganisation, Grundrechte und Verfahrensgarantien, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

  • Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen im Ausländer- und Strafrecht Grundbegriff · Querschnitt

    Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen Massnahmen, die den gegenwärtigen Aufenthalt im Inland beenden (Entfernungsmassnahmen wie Wegweisung, sicherheitspolizeiliche Ausweisung und strafrechtliche …

    auch unter: Ausländerrecht, Materielles Strafrecht, Grundrechte und Verfahrensgarantien

  • Haftgründe und Ersatzmassnahmen im Strafverfahren Verfahrensablauf · Querschnitt

    Freiheitsentzug im Strafverfahren ist die schärfste Zwangsmassnahme und setzt neben dringendem Tatverdacht einen besonderen Haftgrund voraus: Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. Nach dem …

    auch unter: Strafprozessrecht, Grundrechte und Verfahrensgarantien

  • Medikamentenzulassung, Pharmamarkt und Forschung am Menschen Institution · Querschnitt

    Die schweizerische Pharmabranche unterliegt einem dualen Regulierungssystem: Für die Forschung am Menschen (HFG) und die marktrechtliche Arzneimittelzulassung nach wissenschaftlichen Kriterien der Qualität, Sicherheit …

    auch unter: Gesundheit und Lebensmittelpolizei, Krankenversicherung, Grundrechte und Verfahrensgarantien

  • Medizinische Zwangsbehandlung und Zwangsmedikation Verfahrensablauf · Querschnitt

    Eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer Person ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Während einer fürsorgerischen Unterbringung darf die …

    auch unter: Familienrecht, Straf- und Massnahmenvollzug, Materielles Strafrecht, Grundrechte und Verfahrensgarantien

  • Non-Refoulement-Gebot Grundbegriff

    Das Non-Refoulement-Gebot untersagt die Ausschaffung, Ausweisung oder Auslieferung einer Person in einen Staat, in dem ihr Verfolgung oder schwere Menschenrechtsverletzungen wie Folter drohen. Es ist völkerrechtlich …

    auch unter: Ausländerrecht, Grundrechte und Verfahrensgarantien

  • Öffentlichkeitsprinzip auf eidgenössischer Ebene Grundbegriff

    Auf Bundesebene gilt seit dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung mit Geheimhaltungsvorbehalt. Jede Person hat ohne Interessennachweis einen subjektiven …

    auch unter: Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Staatsorganisation

  • Quellenschutz der Medienschaffenden: Redaktionsgeheimnis, Beschlagnahmeverbote und Grenzen Grundbegriff · Querschnitt

    Der journalistische Quellenschutz sichert das Redaktionsgeheimnis, indem er Medienschaffenden und ihren Hilfspersonen das Recht gibt, die Identität von Autoren und Quellen sowie Inhalt und Quellen ihrer Informationen zu …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht

  • Replikrecht und Akteneinsicht im Verfahren Grundbegriff · Querschnitt

    Der verfassungs- und konventionsrechtliche Gehörsanspruch garantiert in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zwei untrennbar verbundene Pfeiler: das Recht auf umfassende Akteneinsicht als Informationsbasis und das …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Grundrechte und Verfahrensgarantien, Verfahren vor Bundesgericht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht

  • Strafbewehrte Bettelverbote auf dem Prüfstand Grundbegriff · Querschnitt

    Betteln fällt in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK). Ein kantonales Bettelverbot ist nur zulässig, wenn es verhältnismässig ist. Eine in eine …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Materielles Strafrecht, Strafprozessrecht

  • Strafrechtliches Legalitätsprinzip Grundbegriff · Querschnitt

    Das strafrechtliche Legalitätsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) bindet Strafbarkeit und staatliche Sanktionen an ein vorhersehbares, geschriebenes Gesetz im formellen Sinn. Es umfasst das Bestimmtheitsgebot …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Materielles Strafrecht, Grundrechte und Verfahrensgarantien

  • Tierschutz in der Schweiz: Verfassungsordnung, Tierwürde, Zivilstatus, Strafrecht und Vollzugskontrolle Institution · Querschnitt

    Der Tierschutz in der Schweiz ist als Mehrebenensystem ausgestaltet: Die Bundesverfassung schützt das Wohl und die Eigenwürde der Tiere (Art. 80, Art. 120 Abs. 2 BV), während das Zivilrecht sie als empfindungsfähige …

    auch unter: Umwelt-, Gewässer-, Wald-, Natur- und Heimatschutz, Materielles Strafrecht, Sachenrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

  • Unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsgebietsvergleich Grundbegriff · Querschnitt

    Die unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet mittellosen Personen den verfassungsrechtlichen Zugang zum Gericht, indem sie von Vorschuss- und Gerichtskosten befreit und bei sachlicher Gebotenheit einen unentgeltlichen …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Verfahren vor Bundesgericht

  • Verhältnis von Verfassungs- und Völkerrecht Grundbegriff · Querschnitt

    Die Bundesverfassung regelt das Rangverhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geniesst das zwingende Völkerrecht (ius cogens) absoluten Vorrang; im Übrigen …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Grundrechte und Verfahrensgarantien, Staatsorganisation

  • Vertrauensschutz und Schutz des guten Glaubens Grundbegriff · Querschnitt

    Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) schützt das berechtigte Vertrauen des Bürgers in behördliche Auskünfte, Zusicherungen und Verfahrenshinweise, wenn fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sind und keine …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Sachenrecht

  • Zulässigkeit der Gesetzesdelegation Grundbegriff · Querschnitt

    Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber an die Exekutive ist zulässig, wenn sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, die Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn steht, sich auf eine …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Staatsorganisation, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

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