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Mehrwertsteuer (MWST): System, Steuerpflicht, Vorsteuerabzug und Verfahren

Mehrwertsteuer (MWST): System, Steuerpflicht, Vorsteuerabzug und Verfahren

Institution

Steuern und Abgaben › Mehrwertsteuer

Überblick

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist die ertragsreichste Einnahmequelle der Eidgenossenschaft. Als Konsumsteuer steuert sie jährlich über 24 Milliarden Franken zum Bundeshaushalt bei. Sie ist als indirekte Steuer konzipiert: Steuerschuldner sind nicht die Konsumentinnen und Konsumenten, sondern die Unternehmen, welche die Steuer auf ihren Verkäufen erheben und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abliefern.

Ökonomisch und dogmatisch beruht das schweizerische Mehrwertsteuersystem auf dem Zusammenspiel zweier Konzeptionen:

  1. Erhebungskonzeption: Die Steuer wird als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhoben (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Auf jeder Stufe des Produktions- und Distributionsprozesses (Allphasenprinzip) unterliegt das Entgelt für Leistungen der Mehrwertsteuer. Zugleich dürfen steuerpflichtige Unternehmen die ihnen von Vorlieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer laufend als Vorsteuer in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Im Ergebnis wird bei jedem Unternehmen ausschliesslich die auf der jeweiligen Stufe geschaffene Wertschöpfung (der Mehrwert) besteuert.
  2. Belastungskonzeption: Die Mehrwertsteuer zielt auf den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland ab (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Für die Unternehmen soll die Steuer ein durchlaufender Posten sein, der Investitionen und Vorleistungen nicht verteuert. Kumulative Belastungswirkungen (taxe occulte) und Verzerrungen im Wirtschaftsverkehr werden durch das Vorsteuerabzugsrecht neutralisiert (BGE 140 II 80 E. 2.1; BGE 142 II 488 E. 2.2.1).

Verfahrensrechtlich folgt die Mehrwertsteuer dem Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (Art. 1 Abs. 4 MWSTG): Das steuerpflichtige Unternehmen muss sich unaufgefordert bei der ESTV registrieren, die geschuldete Steuer und das Vorsteuerguthaben eigenverantwortlich ermitteln, fristgerecht deklarieren und die Steuerzahllast abliefern (BGE 144 I 340 E. 2.2.1).

Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen

Verfassungskompetenz des Bundes (Art. 130 BV)

Die Steuerhoheit für die Mehrwertsteuer liegt ausschliesslich beim Bund; den Kantonen ist die Erhebung gleichartiger Steuern auf dem Konsum verfassungsrechtlich verwehrt (Art. 134 BV).

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden3. Kapitel: Finanzordnung

1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108

3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109

3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110

3quater Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111

4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

105 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).

106* Mit Übergangsbestimmung.

107 Seit dem 1. Jan. 2024 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20).

108 Seit dem 1. Jan. 2024 betragen die Mehrwertsteuersätze 8,1 % (Normalsatz) und 2,6 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20).

109 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).

110 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 – AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486).

111 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 – AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486).

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Die Verfassungskompetenz ermächtigt den Bund zur Erhebung einer Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6.5 % (Art. 130 Abs. 1 BV). Gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Art. 196 Ziff. 14 BV) darf der Bund zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur sowie zur Sicherung der AHV und IV Zusatzprozente erheben. Die verfassungsmässige Befristung der Erhebungskompetenz wurde vom Souverän wiederholt verlängert, zuletzt im Rahmen der Stabilisierung der AHV (AHV 21) bis zum 31. Dezember 2035.

Gesetzliche Leitprinzipien im MWSTG

Auf gesetzlicher Ebene regelt das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) die Erhebung der Steuer.

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:

a.
eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b.3
eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);
c.
eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:

a.
der Wettbewerbsneutralität;
b.
der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c.
der Überwälzbarkeit.

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

SR 641.20 · Stand am 31. März 2025 · Fedlex

Das Gesetz formuliert in Art. 1 Abs. 3 MWSTG drei fundamentale Erhebungsgrundsätze:

  • Wettbewerbsneutralität (lit. a): Gleichartige Leistungen müssen unabhängig von der Rechtsform des Anbieters, der Vertriebsform oder dem Leistungsweg gleich besteuert werden.
  • Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Erhebung (lit. b): Die administrativen Kosten bei den Steuerpflichtigen und bei der Steuerverwaltung sind so gering wie möglich zu halten.
  • Verhältnismässigkeit (lit. c): Die Pflichten der Steuerpflichtigen dürfen nicht über das zur Sicherung des Steuerertrags Erforderliche hinausgehen.

Das Bundesgericht leitet aus dem Gebot der Allgemeinheit und der Wettbewerbsneutralität eine grundlegende Auslegungsregel ab: «Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine weite Auslegung des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz» (BGE 138 II 251 E. 2.3.4; BGE 142 II 488 E. 2.3.1). Im Gegenzug gilt: «Spiegelbildlich sind Ausnahmen von der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht einschränkend auszulegen» (BGE 138 II 251 E. 2.3.4; BGE 149 II 255 E. 2.2.7).

Die drei Steuerarten (Steuerobjekte)

Das Mehrwertsteuergesetz unterscheidet drei eigenständige Steuerobjekte (Art. 1 Abs. 2 MWSTG):

SteuerartNormGegenstandErhebungsbehörde
InlandsteuerArt. 18 ff. MWSTGLieferungen und Dienstleistungen im Inland gegen EntgeltEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
BezugsteuerArt. 45 ff. MWSTGBezug von Dienstleistungen und Lieferungen aus dem Ausland durch InländerEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
EinfuhrsteuerArt. 50 ff. MWSTGEinfuhr von Gegenständen ins InlandBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

1. Inlandsteuer (Art. 18 ff. MWSTG)

Die Inlandsteuer erfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Transaktionen im Inland.

2. Titel: Inlandsteuer2. Kapitel: Steuerobjekt

1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:

a.
Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b.
Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c.
Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d.
Spenden;
e.
Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f.
Dividenden und andere Gewinnanteile;
g.
vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h.
Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i.
Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j.
Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k.
Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l.
Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.

3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.35

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135).

SR 641.20 · Stand am 31. März 2025 · Fedlex

Leistungsaustauschverhältnis

Grundvoraussetzung der Inlandsteuer ist das Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses: «Charakteristisch für die Mehrwertsteuer ist der Austausch von Leistungen (das “Leistungsverhältnis”)» (BGE 140 II 80 E. 2.1). «Ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis ist anzunehmen, soweit zwischen der (Haupt-)Leistung […] und der Gegenleistung […] ein hinreichender Konnex besteht» (BGE 140 II 80 E. 2.1). Das Gericht präzisiert: «Von einer (Haupt-)Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn ist zu sprechen, falls die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt» (BGE 149 II 255 E. 2.2.1; BGE 149 II 290 E. 2.2.1).

Die Steuerpflicht differenziert zwischen zwei Leistungstypen (Art. 3 MWSTG):

  • Lieferung von Gegenständen (lit. d): Verschaffung der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung (Miete, Leasing) sowie das Abliefern von Gegenständen, an denen Arbeiten besorgt wurden.
  • Dienstleistung (lit. e): Jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Auffangtatbestand, namentlich immaterielle Werte, Arbeitsleistungen, Beratung, Duldung oder Unterlassung).

Ort der Leistung (Art. 7 und 8 MWSTG)

Die Steuerbarkeit greift nur, wenn die Leistung als im Inland erbracht gilt:

  • Bei Lieferungen gilt als Ort der Leistung grundsätzlich der Ort, an dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, bei Beginn der Beförderung oder bei der Übergabe befindet (Art. 7 Abs. 1 MWSTG).
  • Bei Dienstleistungen gilt als Grundsatz das Empfängerortprinzip: Die Dienstleistung gilt an dem Ort erbracht, an dem die empfangende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen (Art. 8 Abs. 2 MWSTG), etwa das Tätigkeitsortprinzip (physisch vor Ort erbrachte Dienstleistungen wie Heilbehandlungen, Gastgewerbe) oder das Belegenheitsortprinzip bei Grundstücken.

Zur Zurechnung von Leistungen bei Beteiligung mehrerer Personen siehe den Kommentar zu Art. 20 MWSTG.

Nichtentgelte (Art. 18 Abs. 2 MWSTG)

Keine Leistungen und damit keine Entgelte sind Mittelflüsse, bei denen es an einem Leistungsaustausch fehlt. Der Gesetzgeber zählt diese Tatbestände in Art. 18 Abs. 2 MWSTG auf (u.a. Subventionen, Spenden, Schadenersatz, Dividenden, Einlagen in Gesellschaften).

Hoheitliche Kausalabgaben stellen mangels marktfähiger Leistung kein steuerbares Entgelt dar: Die rundfunkrechtliche Empfangsgebühr unterliegt nicht der Mehrwertsteuerpflicht, weil der Bund bei der Erhebung keine marktfähige Leistung erbringt, sondern eine hoheitliche Regulierung wahrnimmt (BGE 141 II 182 E. 3.1 und E. 6.5).

2. Bezugsteuer (Art. 45 ff. MWSTG)

Die Bezugsteuer bildet das spiegelbildliche Gegenstück zum Empfängerortprinzip: Bezieht ein inländisches Unternehmen oder eine nicht steuerpflichtige Person Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (wo die Leistung mangels Inlandbezugs nicht der schweizerischen Inlandsteuer unterliegt), verlagert das Gesetz die Steuerpflicht auf den inländischen Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren).

Der Bezugsteuer unterliegen (Art. 45 Abs. 1 MWSTG):

  1. Von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbrachte Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach dem Empfängerortprinzip im Inland befindet (z. B. ausländische IT-Dienstleistungen, Software-Lizenzen, Marketing- oder Rechtsberatung);
  2. Die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen;
  3. Bestimmte Lieferungen von Gegenständen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Die Bezugsteuer verhindert, dass inländische Abnehmer ausländische Dienstleister bevorzugen, nur weil diese keine schweizerische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen (BGE 152 II 250 E. 5.1). Ist der inländische Bezüger mehrwertsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt, deklariert er die Bezugsteuer als geschuldete Steuer und zieht denselben Betrag gleichzeitig als Vorsteuer ab (Nullsummenspiel).

3. Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG)

Die Einfuhrsteuer erfasst das Verbringen von körperlichen Gegenständen über die schweizerische Zollgrenze ins Inland. Sie wird nicht von der ESTV, sondern vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nach den Vorschriften der Zollgesetzgebung erhoben (Art. 50 MWSTG).

Steuerpflichtig ist die zollzahlungspflichtige Person (in der Regel der Importeur oder Spediteur). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt oder der Marktwert des Gegenstands frei Bestimmungsort im Inland einschliesslich sämtlicher Transport- und Zollkosten (Art. 54 MWSTG). Registrierte Unternehmen können die vom BAZG veranlagte Einfuhrsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b MWSTG).

Subjektive Steuerpflicht

Begriff des Unternehmensträgers (Art. 10 MWSTG)

Die subjektive Steuerpflicht knüpft an das Betreiben eines Unternehmens an.

2. Titel: Inlandsteuer1. Kapitel: Steuersubjekt

1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:

a.
mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b.
Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.17

1bis Ein Unternehmen betreibt, wer:

a.
eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b.
unter eigenem Namen nach aussen auftritt.18

1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.19

2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:

a.
innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b.
ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:20
1.
von der Steuer befreite Leistungen,
1bis.21
von der Steuer ausgenommene Leistungen,
2.
Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
3.
Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c.22
als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
d.23
ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.24

2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.25

3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

SR 641.20 · Stand am 31. März 2025 · Fedlex

Mehrwertsteuerpflichtig wird, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Auf die Rechtsform, die Gewinnabsicht oder den zivilrechtlichen Status kommt es nicht an: Sowohl natürliche Personen als auch Einzelfirmen, Personengesellschaften, juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung) und öffentlich-rechtliche Anstalten können Unternehmensträger sein (BGE 140 II 80 E. 2.2; BGE 142 II 488 E. 2.3.2).

Befreiung von der Steuerpflicht und Kleinunternehmergrenze

Nicht jedes Unternehmen ist zur Abrechnung der Steuer verpflichtet. Von der Steuerpflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 2 MWSTG):

  • Wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind;
  • Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen, wenn sie weniger als 250'000 Franken Umsatz erzielen;
  • Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen.

Weltweiter Umsatz als Massstab seit 2018

Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Beurteilung der 100'000-Franken-Schwelle der weltweite Umsatz des Unternehmens massgebend. Erzielt ein multinationales Unternehmen weltweit Millionenumsätze, wird es in der Schweiz bereits ab dem ersten Franken steuerbarem Inlandumsatz mehrwertsteuerpflichtig.

Unternehmen, die unter die Befreiungsgrenze fallen, haben das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Freiwillige Steuerpflicht, Art. 10 Abs. 3 lit. a MWSTG). Dies ist wirtschaftlich dann sinnvoll, wenn das Unternehmen erhebliche Vorleistungen bezieht und diese als Vorsteuer zurückfordern will (Vermeidung der taxe occulte im B2B-Verkehr).

Gemeinwesen und Teilautonome Einheiten (Art. 12 MWSTG)

Öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) und deren autonome Dienststellen unterliegen der Steuerpflicht, soweit sie unternehmerische Tätigkeiten ausüben und damit im Wettbewerb zu privaten Anbietern stehen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Leistungen, die im Rahmen hoheitlicher Befugnisse erbracht werden (z. B. Passausstellung, Baubewilligungen, Gerichtsentscheide), fallen nicht unter die Inlandsteuer (Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG).

Steuerausnahmen: Ausgenommene versus befreite Leistungen

Das Gesetz unterscheidet terminologisch streng zwischen zwei Kategorien von Ausnahmen:

    graph TD
    A["Leistungen im Mehrwertsteuerrecht"] --> B["Steuerbare Leistungen (Art. 18 MWSTG)"]
    A --> C["Nicht steuerbare Leistungen"]
    B --> B1["Normalsatz: 8.1 %"]
    B --> B2["Reduzierter Satz: 2.6 %"]
    B --> B3["Sondersatz Beherbergung: 3.8 %"]
    C --> D["Ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG)<br/>Unechte Befreiung: Kein Vorsteuerabzug"]
    C --> E["Befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG)<br/>Echte Befreiung: Mit Vorsteuerabzug"]
    D --> D1["Option möglich (Art. 22 MWSTG)<br/>Wird freiwillig steuerbar mit Vorsteuerabzug"]
  

1. Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG)

Ausgenommene Leistungen werden als unechte Steuerbefreiung bezeichnet: Auf dem Entgelt wird keine Mehrwertsteuer geschuldet, der Leistungserbringer ist dafür jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen bleibt als Kostenfaktor beim Unternehmen hängen und wird verdeckt an den Kunden weitergewälzt (taxe occulte).

Der Katalog von Art. 21 Abs. 2 MWSTG umfasst sozial-, gesundheits- oder kulturpolitisch motivierte Bereiche:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (Ziff. 2 und 3);
  • Sozialfürsorgliche und sozialpflegerische Leistungen (Ziff. 7);
  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Unterricht, Aus- und Weiterbildung (Ziff. 11);
  • Kulturelle Dienstleistungen (Theater, Konzerte, Museen, Ziff. 14–16);
  • Versicherungsleistungen (Ziff. 18);
  • Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr, Kreditgewährung, Beteiligungsgeschäft (Ziff. 19);
  • Überlassung und Veräusserung von Grundstücken (Vermietung und Verkauf von Wohnungen und Geschäftshäusern, Ziff. 20 und 21).

2. Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen (Art. 22 MWSTG)

Um die taxe occulte im Geschäftsverkehr zu eliminieren, erlaubt Art. 22 MWSTG den Steuerpflichtigen, für die Versteuerung ausgenommener Leistungen zu optieren. Die Leistung wird dadurch freiwillig steuerbar, und der Leistungserbringer erlangt das volle Vorsteuerabzugsrecht auf den dazugehörigen Investitionen (z. B. Bau- und Renovationskosten einer Gewerbeimmobilie).

Für die Ausübung der Option gelten strenge Formvorschriften: «Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer “offen auszuweisen”, ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift» (BGE 140 II 495 E. 3.2.1). Die Option setzt voraus, dass die Steuer auf der Rechnung offen deklariert wird. Für Wohnzwecke genutzte Immobilien ist die Option gesetzlich ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 MWSTG).

3. Von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG)

Von der Steuer befreite Leistungen stellen eine echte Steuerbefreiung dar: Auf der Ausgangsleistung fällt keine Steuer an, das Recht zum Vorsteuerabzug bleibt jedoch vollständig erhalten (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG).

Zweck dieser Regelung ist die Entlastung von Exporten nach dem Bestimmungslandprinzip: Schweizer Güter und Dienstleistungen sollen unversteuert ins Ausland gelangen, wo sie der dortigen Verbrauchssteuer unterworfen werden. Typische befreite Leistungen sind:

  • Die Ausfuhr von Gegenständen ins Ausland (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG);
  • Grenzüberschreitende Beförderungen und damit zusammenhängende logistische Leistungen (Ziff. 5–7).

Steuersätze und Bemessung

Die Steuersätze im Überblick

Die Steuersätze sind in Art. 25 MWSTG geregelt. Infolge der Volksabstimmung zur Reform der AHV (AHV 21) gelten seit dem 1. Januar 2024 folgende Ansätze:

2. Titel: Inlandsteuer3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze

1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
und 3.82

2 Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:83

a.
auf der Lieferung folgender Gegenstände:
1.
Wasser in Leitungen,
2.84
Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201485, mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
3.
Vieh, Geflügel, Fische,
4.
Getreide,
5.
Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
6.
Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
7.
Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
8.
Medikamente,
9.
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten,
10.86
Produkte für die Monatshygiene;
abis.87
auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
b.
auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c.
auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16;
d.
auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

3 Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.88

4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).89 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.90

5 Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863).

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

85 SR 817.0

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

88 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863).

90 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7667; BBl 2017 3429, 3443).

SR 641.20 · Stand am 31. März 2025 · Fedlex
SteuersatzSatzGeltungsbereichTypische Beispiele
Normalsatz8.1 %Alle steuerbaren Leistungen, für die kein Sondersatz gilt (Regelfall)Elektronik, Fahrzeuge, Kleidung, Maschinen, Treibstoffe, Beratungsdienstleistungen, Telekommunikation, Gastronomie
Reduzierter Satz2.6 %Güter des täglichen Bedarfs gemäss Art. 25 Abs. 2 MWSTGNahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, Leitungswasser, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher (auch digital), Futtermittel, Dünger
Sondersatz Beherbergung3.8 %Beherbergungsleistungen einschliesslich Frühstück (Art. 25 Abs. 4 MWSTG)Übernachtung in Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Campingplätzen (sofern Beherbergung Hauptleistung ist)

Strikte Abgrenzung zwischen Speisen und Gastgewerbe

Die Lieferung von Nahrungsmitteln unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 % (z. B. Einkauf im Supermarkt oder Take-away). Sobald die Speisen jedoch an Ort und Stelle konsumiert werden oder zusätzliche Dienstleistungen (Tischbedienung, Geschirr, Sitzgelegenheiten) hinzutreten, liegt eine gastgewerbliche Dienstleistung vor, die zwingend zum Normalsatz von 8.1 % abzurechnen ist (BGer 2C_662/2007 vom 23.07.2008 E. 2.2).

Bemessungsgrundlage (Art. 24 MWSTG)

Die Steuer wird auf dem tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder eine Drittperson als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (einschliesslich Nebenkosten wie Porto, Verpackung, Zölle, Trinkgelder).

Minderungen des Entgelts (z. B. Skonti, Rabatte, Umsatzrückvergütungen, Uneinbringlichkeit von Forderungen) berechtigen zu einer Herabsetzung der Steuerschuld. Davon zu unterscheiden sind eigenständige Leistungen im Austauschverhältnis, die nicht als Entgeltsminderung verrechnet werden dürfen (BGE 149 II 290 E. 2.2.1).

Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen

Das Recht auf Vorsteuerabzug (Art. 28 MWSTG)

Der Vorsteuerabzug ist das Instrument zur Verwirklichung der Wettbewerbsneutralität.

2. Titel: Inlandsteuer5. Kapitel: Vorsteuerabzug

1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:

a.
die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b.
die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45–49);
c.
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).

2 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.94

3 Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.95

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863).

95 Ursprünglich: Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

SR 641.20 · Stand am 31. März 2025 · Fedlex

Abzugsfähig sind:

  1. Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer für bezogene Lieferungen und Dienstleistungen;
  2. Die deklarierte Bezugsteuer;
  3. Die entrichtete oder gestundete Einfuhrsteuer.

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Vorsteuerabzug keinen engen Verwendungskonnex zu einzelnen Umsätzen voraussetzt: «Hauptvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist damit die Zuordnung zur unternehmerischen Tätigkeit» (BGE 142 II 488 E. 2.3.5). Werden Vorleistungen für das Unternehmen bezogen, kann die Vorsteuer voll abgezogen werden, selbst wenn sie die Gemeinkosten des Betriebs betrifft.

Einschränkungen und Vorsteuerkürzungen (Art. 29–33 MWSTG)

Das Vorsteuerabzugsrecht wird in folgenden Konstellationen eingeschränkt:

  • Ausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG): Verwendet das Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen für Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind (und für die nicht optiert wurde), besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
  • Gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG): Werden Vorleistungen sowohl für steuerbare als auch für ausgenommene Tätigkeiten verwendet (z. B. Banken, Versicherungen, Immobilienverwaltungen), muss der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung gekürzt werden (pro-rata-Kürzung).
  • Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung (Art. 31 und 32 MWSTG): Entnimmt ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke (Eigenverbrauch), ist die zuvor abgezogene Vorsteuer zu korrigieren. Umgekehrt kann bei Einlage von Vermögenswerten in das Unternehmen nachträglich ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden (Einlageentsteuerung).
  • Vorsteuerkürzung bei Subventionen (Art. 33 MWSTG): Empfängt das Unternehmen Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 lit. a–c MWSTG), ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Spenden (Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG) führen hingegen zu keiner Vorsteuerkürzung (BGE 149 II 255 E. 2.2.2).
  • Kürzung bei Insolvenz (Art. 41 MWSTG): Bleiben Eingangsrechnungen infolge Nachlassstundung oder Konkurs unbezahlt, ist der Vorsteuerabzug zu kürzen, da die steuerpflichtige Person die Vorsteuer wirtschaftlich nicht getragen hat (BGE 137 II 136 E. 4.1).

Abrechnungsmethoden und Verfahren

Effektive Methode versus Saldosteuersatzmethode

Steuerpflichtige können zwischen zwei Abrechnungsarten wählen:

1. Effektive Abrechnungsmethode (Art. 36 und 39 MWSTG)

Das Unternehmen deklariert den tatsächlich erzielten Umsatz, berechnet darauf die geschuldete Mehrwertsteuer und zieht die effektiv angefallenen Vorsteuern ab. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich (Art. 35 Abs. 1 lit. a MWSTG). Die Abrechnung kann erfolgen:

  • Nach vereinbarten Entgelten (Regelfall, Art. 39 Abs. 1 MWSTG): Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. des Eingangs der Debitorenrechnung;
  • Nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG): Auf Antrag kann die Steuer erst bei Zahlungseingang abgerechnet werden (Cash-Accounting).

2. Saldosteuersatzmethode (Art. 37 MWSTG)

Zur Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sieht das Gesetz eine pauschalierte Abrechnungsmethode vor. Unternehmen müssen ihren Vorsteuerabzug nicht belegen, sondern multiplizieren ihren steuerbaren Bruttoumsatz (inkl. Steuer) mit einem von der ESTV festgelegten Saldosteuersatz.

Voraussetzungen für die Saldosteuersatzmethode:

  • Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen höchstens 5'024'000 Franken (inkl. Steuer);
  • Geschuldete Steuer (Steuerzahllast) höchstens 108'000 Franken pro Jahr;
  • Die Abrechnung erfolgt halbjährlich statt vierteljährlich.

Die Saldosteuersätze sind branchenspezifisch abgestuft und tragen der durchschnittlichen Vorsteuerbelastung der jeweiligen Branche Rechnung (BGer 2C_29/2020 vom 03.04.2020 E. 3.2).

Das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung

Das Mehrwertsteuerverfahren unterscheidet sich grundlegend vom Veranlagungsverfahren der direkten Steuern:

«Bei der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer entsteht die Steuerforderung bei Lieferungen und Dienstleistungen von Gesetzes wegen» (BGE 137 II 17 E. 2.4). «Eine eigentliche Veranlagung, wie sie bei den direkten Steuern zwingend erforderlich ist, findet nicht statt» (BGE 137 II 17 E. 2.4).

Daraus ergeben sich weitreichende Pflichten für die Steuerpflichtigen (Art. 65 ff. MWSTG):

  1. Selbständige Anmeldung: Entstehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht, muss sich das Unternehmen innert 30 Tagen unaufgefordert bei der ESTV anmelden (Art. 66 MWSTG).
  2. Deklarations- und Ablieferungspflicht: Die Steuerabrechnung ist unaufgefordert innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode elektronisch einzureichen und die Steuer zu bezahlen (Art. 71 und Art. 86 MWSTG; BGE 144 I 340 E. 2.2.1).
  3. Mehrwertsteuerkontrolle: Die ESTV prüft die Abrechnungen stichprobenweise durch Kontrolle an Ort und Stelle vor Ort (Art. 78 MWSTG). Bestreitet die steuerpflichtige Person das Kontrollergebnis, erlässt die ESTV eine förmliche Verfügung (Art. 82 MWSTG).

Abrechnungs- versus Überwälzungsverhältnis

Im Mehrwertsteuerrecht sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse strikt auseinanderzuhalten: «In der vorliegenden Konstellation sind zwei unterschiedliche abgaberechtliche Verhältnisse auseinanderzuhalten» (BGE 144 II 412 E. 2.2.1).

    flowchart LR
    A["Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)"] <--"Abrechnungsverhältnis (öffentliches Recht)"--> B["Steuerpflichtiges Unternehmen"]
    B <--"Überwälzungsverhältnis (Privatrecht, Art. 6 MWSTG)"--> C["Kunde / Endverbraucher"]
  
  1. Abrechnungsverhältnis (ESTV – Steuerpflichtiger): Öffentlich-rechtliches Verhältnis über die Entstehung, Festsetzung und Bezahlung der Steuerforderung sowie den Vorsteuerabzug. Zuständig sind die Steuerjustizbehörden (ESTV, Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht; BGE 144 II 412 E. 2.2.1).
  2. Überwälzungsverhältnis (Steuerpflichtiger – Leistungsempfänger): Zivilrechtliches Verhältnis über die Überwälzung der Steuer auf den Kunden. Die Überwälzung richtet sich nach den vertraglichen Abreden der Parteien (Art. 6 Abs. 1 MWSTG); für Streitigkeiten sind ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG; BGE 140 II 80 E. 2.4; BGE 144 II 412 E. 2.2.2).

Weist ein Unternehmen in einer Rechnung Mehrwertsteuer aus, die gesetzlich gar nicht geschuldet ist, schuldet es diese Steuer der ESTV dennoch, solange die Rechnung nicht korrigiert wird (impôt facturé = impôt dû, Art. 27 Abs. 2 MWSTG; BGE 144 II 412 E. 3.2.1).

Auskunftsrecht und Vertrauensschutz (Art. 69 MWSTG)

Wegen der Komplexität des Mehrwertsteuerrechts und des Risikos von Steuernachforderungen verleiht das Gesetz den Steuerpflichtigen ein verbindliches Auskunftsrecht:

«Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft» (BGE 151 II 364 E. 5.1.2). Auf schriftliche Anfrage hin erteilt die ESTV eine für beide Seiten rechtsverbindliche Auskunft zu den steuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts (Art. 69 MWSTG). Ändert die ESTV später ihre publizierte Praxis, entfällt der Vertrauensschutz für eine zuvor individuell erteilte Auskunft erst dann, wenn die ESTV die Auskunft gegenüber der steuerpflichtigen Person förmlich widerruft (BGE 151 II 364 E. 5.3.4.2).

Verjährung und Rechtsmittelweg

Das Mehrwertsteuerrecht unterscheidet zwei Verjährungsarten (Art. 42 MWSTG):

  • Relative Festsetzungsverjährung: Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Forderung entstanden ist.
  • Absolute Festsetzungsverjährung: Das Recht zur Steuerfestsetzung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuerperiode (Art. 42 Abs. 6 MWSTG; BGE 144 II 273 E. 2.2.1).

Der Rechtsmittelweg folgt dem Verwaltungsverfahren des Bundes:

    flowchart TD
    A["ESTV: Einschätzungsmitteilung / Verfügung (Art. 82 MWSTG)"] -->|Einsprache innert 30 Tagen| B["ESTV: Einspracheentscheid (Art. 83 MWSTG)"]
    B -->|Beschwerde innert 30 Tagen| C["Bundesverwaltungsgericht (Abteilung I, Art. 83 Abs. 4 MWSTG)"]
    C -->|Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten| D["Bundesgericht (2. öffentlich-rechtliche Abteilung, Art. 82 ff. BGG)"]
  

Praxishinweise

Die folgenden Grundsätze schützen Unternehmen und Beratende vor Nachbelastungen und Haftungsrisiken:

  1. Umsatzschwelle laufend überwachen: Auch kleine Unternehmen müssen ihre Umsätze überwachen. Da seit 2018 der weltweite Umsatz massgebend ist, führt bereits ein geringfügiger Inlandsumsatz zur Steuerpflicht, wenn das Unternehmen international tätig ist. Bei Überschreiten der Schwelle von 100'000 Franken muss die Anmeldung bei der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen erfolgen.
  2. Bezugsteuer auf Auslandsausgaben deklarieren: Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (z. B. Software-Abos, Cloud-Hosting, Beratungen, Online-Werbung bei Google oder Meta) unterliegt der Bezugsteuer nach Art. 45 MWSTG. Wird die Bezugsteuer in der Abrechnung vergessen, drohen bei einer MWST-Revision Verzugszinsen und Nachforderungen – selbst dann, wenn das Unternehmen voll vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre.
  3. Formvorschrift der Option strikt einhalten: Soll ein nach Art. 21 MWSTG ausgenommener Umsatz (z. B. Vermietung von Gewerberäumen an Geschäftskunden) optiert werden, muss die Mehrwertsteuer auf dem Mietvertrag und den Rechnungen zwingend offen ausgewiesen werden. Ein stillschweigendes Optieren oder blosses Deklarieren in der MWST-Abrechnung ohne Steuerausweis auf der Rechnung ist nach BGE 140 II 495 ungültig und vernichtet das Vorsteuerabzugsrecht rückwirkend.
  4. Vorteile der Saldosteuersatzmethode kalkulieren: Für KMU mit tiefer Vorsteuerquote (z. B. Dienstleister, Treuhänder, Programmierer) kann die Saldosteuersatzmethode nicht nur administrativen Aufwand sparen, sondern auch finanzielle Vorteile bieten. Vor einem Wechsel ist die effektive Vorsteuerquote über mehrere Quartale mit dem Branchentarif abzugleichen.
  5. Verbindliche Vorabklärung bei komplexen Projekten nutzen: Bei Umstrukturierungen, Immobilienübertragungen oder neuartigen Leistungsmodellen sollte vor Umsetzung der Transaktion ein schriftlicher Vorbescheid (Ruling) nach Art. 69 MWSTG bei der ESTV eingeholt werden. Die Auskunft bindet die Steuerverwaltung und schützt vor nachträglichen Praxisverschärfungen (BGE 151 II 364).
  6. Vorsteuerkürzungen bei Subventionen und Spenden trennen: Erhält ein Betrieb öffentliche Gelder oder Drittmittel, ist die Rechtsnatur der Zuwendung präzise abzuklären. Während Subventionen nach Art. 33 MWSTG zu einer schmerzhaften Vorsteuerkürzung zwingen, sind echte Spenden vorsteuerneutral (BGE 149 II 255).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 140 II 80Wesen der MWST und Rechtsweg bei ÜberwälzungGrundlegendes Urteil zur Natur als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, zum Leistungsverhältnis (Konnex Leistung–Gegenleistung) und zur Trennung von abgaberechtlichem Abrechnungsverhältnis und zivilrechtlichem Überwälzungsverhältnis.
BGE 138 II 251Begriff der Selbständigkeit und Auslegung von SteuerausnahmenLeitformel: Weite Auslegung der subjektiven Steuerpflicht zur Wahrung von Allgemeinheit und Wettbewerbsneutralität; spiegelbildlich sind Ausnahmen von der Steuerpflicht strikt einschränkend auszulegen.
BGE 142 II 488Voraussetzungen des VorsteuerabzugsZur Zuordnung von Vorsteuern zur unternehmerischen Tätigkeit: Unter dem revidierten MWSTG 2009 genügt der Bezug im Rahmen des Gesamtunternehmens; ein enger Verwendungskonnex zu einzelnen Umsätzen ist nicht mehr erforderlich.
BGE 144 II 412Rückforderung rechtswidrig überwälzter MehrwertsteuerSystematische Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher Abrechnungsbeziehung (ESTV) und zivilrechtlicher Überwälzungsbeziehung. Hilfssteuerobjekt des offenen Steuerausweises (impôt facturé = impôt dû, Art. 27 Abs. 2 MWSTG).
BGE 140 II 495Formvorschriften bei der Option (Art. 22 MWSTG)Der offene Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung bei der Option zur Versteuerung ausgenommener Leistungen ist eine materiell-rechtliche Gültigkeitsvorschrift und keine blosse Ordnungsvorschrift.
BGE 149 II 255Nichtentgelte und Vorsteuerkürzung (Art. 18 und 33 MWSTG)Begriff der Leistung im Mehrwertsteuerrecht (Einräumung eines verbrauchsfähigen Wertes). Abgrenzung vorsteuerkürzender Subventionen von vorsteuerneutralen Spenden bei öffentlichen Forschungsbeiträgen.
BGE 149 II 290Bemessungsgrundlage und EntgeltsminderungKriterien zur Abgrenzung zwischen einer Entgeltsminderung (Skonto, Rabatt) und eigenständigen, wechselseitig erbrachten Gegenleistungen im Rahmen des Leistungsaustauschs.
BGE 141 II 182MWST auf hoheitlichen Kausalabgaben (Billag-Urteil)Radio- und Fernsehempfangsgebühren unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, da der Bund dabei keine marktfähige Leistung im wirtschaftlichen Sinne erbringt, sondern eine hoheitliche Regulierung ausübt.
BGE 151 II 364Auskunftsrecht und Vertrauensschutz (Art. 69 MWSTG)Ausgestaltung des behördlichen Auskunftsanspruchs als verfassungsrechtliche Vertrauensgrundlage. Eine publizierte Praxisänderung der ESTV bedingt zur Beseitigung der Bindungswirkung den förmlichen Widerruf der individuellen Auskunft.
BGE 152 II 250Bezugsteuer und elektronische Dienstleistungen ausländischer PlattformenBegriff der elektronischen Dienstleistung bei Online-Reservierungsplattformen. Steuerpflicht ausländischer Plattformen bei Erbringung von Leistungen an nicht steuerpflichtige Inländer (Gegenausnahme zur Steuerbefreiung).
BGE 144 I 340Modifizierte Selbstveranlagung und provisorische SteuerforderungBestätigung des Selbstveranlagungsprinzips. Das vorsorgliche Festsetzungsverfahren nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG ist ein präliminares Verfahren sui generis zur Sicherung des Steueranspruchs und vereinbar mit Art. 6 EMRK.
BGE 137 II 17Entstehung der Steuerforderung und VerjährungDie Mehrwertsteuerforderung entsteht als Selbstveranlagungssteuer von Gesetzes wegen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, ohne dass es eines behördlichen Veranlagungsakts bedarf.
BGE 137 II 136Vorsteuerkorrektur im Nachlass- und InsolvenzverfahrenBei Bewilligung einer Nachlassstundung ist der Vorsteuerabzug zu kürzen, soweit mehrwertsteuerbelastete Verbindlichkeiten unbezahlt bleiben; Verrechnung mit Vorsteuerguthaben zulässig.

Literatur

  • Martin Zweifel / Michael Beusch / Pierre-Marie Glauser / Philip Robinson (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2015.
  • Klaus A. Vallender / Heinz Keller / Claudio Fischer / Michael Beusch (Hrsg.), Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), 4. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2019.
  • Alois Camenzind / Niklaus Honauer / Klaus A. Vallender / Marcel R. Jung / Ivo P. Baumgartner, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), 3. Aufl., Bern 2012.
  • Ivo P. Baumgartner / Diego Clavadetscher / Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Stämpfli Verlag, Bern 2010.
  • Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 5. Aufl., Éditions Romandes, Basel 2021.
  • Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer, Diss. Fribourg, Bern 1999.

Betroffene Bestimmungen

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