Zum Inhalt springen
Invalidenversicherung: Leistungen, Voraussetzungen und Verfahren

Invalidenversicherung: Leistungen, Voraussetzungen und Verfahren

Institution

Invalidenversicherung › Eingliederung und HilfsmittelInvalidenversicherung › InvalidenrenteInvalidenversicherung › Revision und NeuanmeldungInvalidenversicherung › Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag

Überblick

Die Invalidenversicherung (IV) ist die Volksversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie bildet zusammen mit der AHV die erste Säule und ist final ausgestaltet: Es kommt nicht darauf an, ob die Invalidität auf ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückgeht (Art. 4 Abs. 1 IVG). Entscheidend ist allein, wie stark die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, etwa im Haushalt) eingeschränkt ist.

Das Gesetz verfolgt drei Ziele, und zwar in dieser Reihenfolge:

1. Teil: Die Versicherung1a. Kapitel: Zweck

Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:

a.
die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b.
die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c.
zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
SR 831.20 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Daraus folgt der Leitgedanke des ganzen Rechtsgebiets: Eingliederung vor Rente. Die IV ist in erster Linie eine Eingliederungsversicherung. Eine Rente wird erst zugesprochen, wenn sich die Erwerbsfähigkeit mit zumutbaren Massnahmen nicht mehr verbessern lässt. Die Revisionen seit 2004 – zuletzt die Weiterentwicklung der IV mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 – haben diesen Vorrang schrittweise verstärkt, Früherfassung und Frühintervention eingeführt, die Wiedereingliederung von Rentnerinnen und Rentnern verankert und das System der Viertels-, halben, Dreiviertels- und ganzen Renten durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt.

Wer einen Anspruch prüft, stellt drei Fragen:

  1. Ist die Person versichert, und erfüllt sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen der beanspruchten Leistung?
  2. Liegt eine Invalidität vor, oder droht sie, und zwar in der für die jeweilige Leistung erforderlichen Art und Schwere (Art. 4 Abs. 2 IVG)?
  3. Sind die besonderen Voraussetzungen der Leistung erfüllt – bei der Rente etwa Wartejahr, Mindestinvaliditätsgrad und ausgeschöpfte Eingliederung?

Der systematische Ort der IV im Gefüge der übrigen Sozialversicherungen, die Koordination mit Unfallversicherung und beruflicher Vorsorge und die gemeinsamen ATSG-Begriffe sind im Thema Sozialversicherungsrecht im Überblick dargestellt. Hier geht es um die IV selbst.

Rechtsgrundlagen

  • Verfassung: Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 112 BV); auf diese Bestimmung stützt sich das IVG. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV).
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Die IVV regelt namentlich die Einzelheiten der Invaliditätsbemessung (Art. 25–27bis IVV), der Hilflosigkeit (Art. 37 f. IVV), der Gutachtensvergabe (Art. 72bis IVV) und der Revision (Art. 86 ff. IVV).
  • ATSG (SR 830.1): Es gilt für die IV, soweit das IVG nicht ausdrücklich abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). Aus dem ATSG stammen die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Hilflosigkeit (Art. 6–9 ATSG), der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), die Revision (Art. 17 ATSG) und die Verfahrensregeln.
  • AHVG: Versicherungspflicht, Beiträge und Rentenberechnung richten sich weitgehend nach dem AHV-Recht (Art. 1b, 2, 3 und 36 Abs. 2 IVG).

Die IV wird durch Lohnbeiträge finanziert, die als Zuschlag zu den AHV-Beiträgen erhoben werden; auf Erwerbseinkommen betragen sie 1,4 Prozent (Art. 3 Abs. 1 und 2 IVG).

Aufbau und Zuständigkeiten

Durchgeführt wird die IV von den IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der AHV und unter Aufsicht des Bundes (Art. 53 Abs. 1 IVG). Jeder Kanton führt eine IV-Stelle als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 54 IVG); zuständig ist in der Regel jene am Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 Abs. 1 IVG). Für Versicherte im Ausland besteht eine IV-Stelle des Bundes (Art. 56 IVG). Die IV-Stelle berät, klärt ab, bestimmt und überwacht die Eingliederungsmassnahmen, bemisst Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrad und erlässt die Verfügungen (Art. 57 Abs. 1 IVG). Die AHV-Ausgleichskassen berechnen und zahlen Renten und Taggelder aus (Art. 60 Abs. 1 IVG).

Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD). Sie legen die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für eine zumutbare Erwerbstätigkeit fest und sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 2–4 IVG). Dabei ist die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV).

Die Aufsicht übt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aus (Art. 64a IVG).

Versicherte Personen und versicherungsmässige Voraussetzungen

Versichert ist, wer nach Art. 1a oder 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig der AHV untersteht (Art. 1b IVG) – im Wesentlichen also, wer in der Schweiz wohnt oder hier erwerbstätig ist. Beitragspflichtig sind dieselben Personen und Arbeitgeber wie in der AHV (Art. 2 IVG).

Für die Leistungen kommen besondere Voraussetzungen hinzu:

  • Ordentliche Rente: Die Person muss bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Wer schon vor dem Erwerbsleben invalid wird und diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann – als Schweizer Bürgerin oder Bürger nach den Regeln des AHVG – eine ausserordentliche Rente erhalten (Art. 39 f. IVG).
  • Ausländische Staatsangehörige haben vorbehältlich der Sozialversicherungsabkommen nur Anspruch, solange sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und wenn sie bei Eintritt der Invalidität mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet oder sich zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
  • Renten unter 50 Prozent werden nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt (Art. 29 Abs. 4 IVG).
  • Eingliederungsmassnahmen stehen grundsätzlich nur während der Versicherungsunterstellung zu (Art. 9 Abs. 1bis IVG); für Kinder gelten Sonderregeln (Art. 9 Abs. 2 und 3 IVG).
  • Mit dem Erreichen des Referenzalters der AHV oder dem Vorbezug einer ganzen Altersrente enden die Ansprüche auf Eingliederung, Taggeld, Rente und Hilflosenentschädigung der IV (Art. 10 Abs. 3, Art. 22bis Abs. 4, Art. 30 und Art. 42 Abs. 4bis IVG); an ihre Stelle treten die Leistungen der AHV.

Invalidität und Invaliditätsbemessung

Invaliditätsbegriff

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt; zu berücksichtigen sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, und sie liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Invalidität ist damit ein wirtschaftlicher Begriff: Eine schwere Diagnose begründet für sich allein keinen Anspruch, eine unauffällige Diagnose schliesst ihn nicht aus.

Für psychische Leiden verlangt das Bundesgericht eine strukturierte Prüfung. Seit BGE 141 V 281 wird anhand eines Katalogs von Indikatoren – Schweregrad, Behandlungs- und Eingliederungserfolg, Komorbiditäten, Persönlichkeit, sozialer Kontext, Konsistenz – eine «ergebnisoffene symmetrische Beurteilung» des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens vorgenommen (E. 3.6). BGE 143 V 418 dehnte dieses Beweisverfahren auf sämtliche psychischen Erkrankungen aus: «Entscheidend bleibt letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung» (E. 6). Auch Abhängigkeitssyndrome fallen seit BGE 145 V 215 «grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht» (E. 6); der Konsum als solcher schliesst den Anspruch in der final konzipierten IV nicht aus, wohl aber kann von der versicherten Person verlangt werden, an zumutbaren Behandlungen teilzunehmen (E. 5.3.1).

Bemessung des Invaliditätsgrades

Das Gesetz kennt drei Methoden (Art. 28a IVG):

Status der versicherten PersonMethodeRechtsgrundlage
erwerbstätigEinkommensvergleich: Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) gegenüber dem zumutbaren Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen)Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 25–26bis IVV
nicht erwerbstätig, im Aufgabenbereich tätig (z. B. Haushalt)Betätigungsvergleich: Einschränkung im AufgabenbereichArt. 28a Abs. 2 IVG
teilerwerbstätiggemischte Methode: beide Teilinvaliditätsgrade, gewichtet nach dem Erwerbspensum, das ohne Invalidität ausgeübt würdeArt. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis IVV

Beim Einkommensvergleich wird das Valideneinkommen in der Regel aus dem zuletzt tatsächlich erzielten Lohn ermittelt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Lag dieser fünf Prozent oder mehr unter dem branchenüblichen Medianlohn, wird er auf 95 Prozent dieses Werts angehoben (sog. Parallelisierung, Art. 26 Abs. 2 IVV). Das Invalideneinkommen entspricht dem tatsächlich erzielten Lohn, sofern die Person ihre Restleistungsfähigkeit damit bestmöglich verwertet; sonst wird es aus den Medianwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik bestimmt (Art. 25 Abs. 3 und Art. 26bis Abs. 1 und 2 IVV).

Die Anknüpfung an die LSE-Medianwerte hat das Bundesgericht nach eingehender Prüfung bestätigt: Sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, orientiert sich die Bemessung «subsidiär an den Zentral- bzw. Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden» (BGE 148 V 174 E. 9.2.3). Als Korrektiv dient der Abzug vom Tabellenlohn (dazu der Kommentar zu Art. 16 ATSG). Seit 1. Januar 2024 sieht die IVV einen pauschalen Abzug von 10 Prozent vor, bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger von 20 Prozent; weitere Abzüge sind nach dem Verordnungstext nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Die Vorgängerfassung (2022–2023), die ebenfalls eine abschliessende Regelung beabsichtigte, ist nach BGE 150 V 410 eine Ordnung, die insoweit «vor Bundesrecht nicht standhält»; bei Bedarf an weitergehender Korrektur ist auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug zurückzugreifen (E. 10.6). Ob die geltende Fassung gesetzmässig ist, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden; im Urteil 9C_283/2026 vom 27. August 2026 liess es die Frage ausdrücklich offen (E. 3.2.3).

Die gemischte Methode stand lange in der Kritik, weil sie Personen benachteiligte, die ihr Pensum aus familiären Gründen reduziert hatten; im Nachgang zum EGMR-Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 wurde sie mit Art. 27bis IVV auf den 1. Januar 2018 neu geregelt (Einzelheiten im Kommentar zu Art. 28a Abs. 3 IVG).

Die Leistungen

Überblick

LeistungZweckWichtigste VoraussetzungenRechtsgrundlage
Eingliederungsorientierte Beratung, Früherfassungfrühzeitiger Kontakt, bevor ein Anspruch angemeldet istgefährdeter Arbeitsplatz oder ArbeitsunfähigkeitArt. 3a–3c IVG
FrühinterventionArbeitsplatz erhalten, rasch neu eingliedernArbeitsunfähigkeit; kein RechtsanspruchArt. 7d IVG
Medizinische MassnahmenEingliederung (bis 20, ausnahmsweise 25), Behandlung von Geburtsgebrechen (bis 20)günstige Prognose; Geburtsgebrechen nach ListeArt. 12–14 IVG
Beratung und BegleitungUnterstützung der versicherten Person und des Arbeitgeberslaufende Integrations- oder berufliche Massnahme oder RentenprüfungArt. 14quater IVG
IntegrationsmassnahmenVorbereitung auf berufliche Massnahmenmind. sechs Monate zu mind. 50 % arbeitsunfähig (Junge: drohende Invalidität)Art. 14a IVG
Berufliche MassnahmenBerufsberatung, erstmalige Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, KapitalhilfeInvalidität oder drohende Invalidität; EignungArt. 15–18d IVG
HilfsmittelErwerb, Aufgabenbereich, Schulung, Fortbewegung, Kontakt zur Umwelt, SelbstsorgeListe des BundesratesArt. 21–21quater IVG
TaggeldErwerbsersatz während der EingliederungMassnahme an mind. drei aufeinanderfolgenden Tagen oder mind. 50 % ArbeitsunfähigkeitArt. 22–25 IVG
RenteAusgleich der bleibenden ErwerbseinbusseEingliederung ausgeschöpft, Wartejahr, Invaliditätsgrad mind. 40 %Art. 28–40 IVG
HilflosenentschädigungAbgeltung der Hilfsbedürftigkeit im AlltagHilflosigkeit seit einem Jahr, Wohnsitz in der SchweizArt. 42–42ter IVG
Assistenzbeitragselbstbestimmtes Leben zu Hause mit angestellter AssistenzpersonBezug einer Hilflosenentschädigung, Leben zu Hause, VolljährigkeitArt. 42quater–42octies IVG

Früherfassung und Frühintervention

Damit eine Arbeitsunfähigkeit nicht in eine Invalidität mündet, kann die IV-Stelle schon vor einer Anmeldung tätig werden. Versicherte, Arbeitgeber, behandelnde Ärztinnen und Ärzte und die Akteure des Bildungswesens können eine eingliederungsorientierte Beratung verlangen, wenn die berufliche Eingliederung oder der Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist (Art. 3a IVG). Zur Früherfassung können arbeitsunfähige oder von längerer Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen sowie gefährdete Jugendliche ab 13 und junge Erwachsene bis 25 gemeldet werden – von ihnen selbst, von Angehörigen, Arbeitgebern, Ärzten, Taggeld-, Unfall- und Krankenversicherern, Vorsorgeeinrichtungen, ALV- und Sozialhilfeorganen (Art. 3abis und 3b IVG). Die IV-Stelle klärt die Situation ab und beurteilt, ob Massnahmen der Frühintervention angezeigt sind; bei Bedarf fordert sie zur Anmeldung auf (Art. 3c IVG).

Frühinterventionsmassnahmen – Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen, Beratung und Begleitung – sollen den bisherigen Arbeitsplatz erhalten oder eine rasche Eingliederung an einem neuen ermöglichen. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG).

Eingliederungsmassnahmen

Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahme erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch setzt keine frühere Erwerbstätigkeit voraus; Alter, Entwicklungsstand, Fähigkeiten und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens sind zu berücksichtigen, und bei einem Abbruch ist eine erneute Zusprache zu prüfen (Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG).

  • Medizinische Massnahmen übernimmt die IV nur ausnahmsweise; die Behandlung des Leidens an sich ist Sache der Krankenversicherung. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr trägt die IV medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung in Schule, Ausbildung oder Erwerb gerichtet sind und eine günstige fachärztliche Prognose haben (Art. 12 IVG), sowie die Behandlung von Geburtsgebrechen, die der Bundesrat bezeichnet (Art. 13 und 14ter IVG).
  • Integrationsmassnahmen (sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen) bereiten Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, auf berufliche Massnahmen vor; eine Massnahme dauert höchstens ein Jahr, ausnahmsweise zwei, und kann wiederholt zugesprochen werden (Art. 14a IVG).
  • Berufliche Massnahmen: Berufsberatung (Art. 15 IVG), Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung, wenn sie infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch von höchstens 180 Tagen ohne Arbeitsverhältnis nach OR (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschuss an den Arbeitgeber während höchstens 180 Tagen (Art. 18b IVG) und Kapitalhilfe für eine selbständige Tätigkeit (Art. 18d IVG).
  • Hilfsmittel nach der Liste des Bundesrates, in einfacher und zweckmässiger Ausführung; für die Fortbewegung, den Kontakt mit der Umwelt und die Selbstsorge unabhängig von der Erwerbsfähigkeit (Art. 21 IVG).

Auch wer bereits eine Rente bezieht, hat bei Eingliederungspotenzial Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 8a IVG) – und ist zur Teilnahme verpflichtet. Das Bundesgericht hielt fest, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger auch ohne Revisionsgrund «nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen» (BGE 145 V 2 E. 4.3.1).

Taggeld

Während der Eingliederung ersetzt das Taggeld den Erwerb. Anspruch besteht, wenn die Massnahmen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen an der Arbeit hindern oder die Person in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 22 Abs. 1 IVG); für die erstmalige berufliche Ausbildung gelten besondere Regeln (Art. 22 Abs. 2–4, Art. 24ter IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, begrenzt durch den Höchstbetrag nach UVG; dazu kommt ein Kindergeld (Art. 22bis, 23 und 24 IVG).

Taggeld und Rente schliessen sich grundsätzlich aus: Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange ein Taggeld beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; zur früheren Rechtslage bereits BGE 126 V 241 E. 6).

Rente

1. Teil: Die Versicherung3. Kapitel: Die LeistungenD. Die RentenI. Der Anspruch

1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1bis Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207

2 …208

205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

206 SR 830.1

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

208 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

SR 831.20 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 28 — Rentenanspruch

Erste Voraussetzung: Eingliederung ausgeschöpft. Die Rente ist subsidiär. Das Bundesgericht formuliert: «Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen» (BGE 151 V 306 E. 4.5.1). Umgekehrt kann eine Rente vor der Eingliederung, auch rückwirkend, nur zugesprochen werden, «wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war» (BGE 148 V 397 E. 6.2.4). Attestieren Gutachter eine Arbeitsfähigkeit, obwohl die Eingliederung aktenkundig scheitert, müssen sie die Diskrepanz erklären; ist die Arbeitsfähigkeit bloss medizinisch-theoretischer Natur, ist zu prüfen, ob zuerst die Eingliederungsfähigkeit hergestellt werden muss – gerade bei jungen Versicherten (BGE 151 V 306 E. 4.3–4.5).

Vor der Eingliederung durch die IV steht die Selbsteingliederung: Was die versicherte Person aus eigenem Antrieb zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit beitragen kann – im entschiedenen Fall Verzicht auf Alkohol und Drogen und Einnahme der verordneten ADHS-Medikamente –, geht als Ausdruck der Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem Eingliederungsanspruch vor (BGE 148 V 397 E. 7 und Regeste).

Zweite Voraussetzung: Wartejahr. Die Person muss während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Massgebend ist die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 ATSG).

Dritte Voraussetzung: Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Ist die Arbeitsfähigkeit dann noch durch medizinische Massnahmen wesentlich verbesserbar, fehlt es an einer Invalidität; eine «Taggeldlücke» schliesst das Bundesgericht nicht durch eine Rente (BGE 148 V 397 E. 5–7).

Höhe. Seit 2022 gilt ein stufenloses System (Art. 28b IVG):

InvaliditätsgradAnspruch in Prozent einer ganzen Rente
unter 40 %keine Rente
40–49 %25 % (bei 40 %) bis 47,5 % (bei 49 %), in Schritten von 2,5 Prozentpunkten
50–69 %entspricht dem Invaliditätsgrad
ab 70 %ganze Rente

Die ganze Rente entspricht betragsmässig der Altersrente der AHV und wird sinngemäss nach den Regeln des AHVG berechnet (Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 IVG). Für jedes Kind, das beim Tod der rentenberechtigten Person eine Waisenrente beanspruchen könnte, kommt eine Kinderrente von 40 Prozent der Invalidenrente hinzu (Art. 35 und 38 IVG).

Beginn und Ende. Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, frühestens im Monat nach dem 18. Geburtstag (Art. 29 Abs. 1 IVG). Er erlischt mit dem Referenzalter, dem Vorbezug einer ganzen Altersrente oder dem Tod (Art. 30 IVG).

Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag

Hilflos ist, wer wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die IV unterscheidet schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 IVV). Als hilflos gilt auch, wer zu Hause lebt und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist – etwa um selbständig wohnen zu können, für Kontakte ausserhalb der Wohnung oder weil die Gefahr der Isolation besteht (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV). Bei ausschliesslich psychischer Beeinträchtigung setzt dies einen Rentenanspruch voraus. Das Bundesgericht hat die lebenspraktische Begleitung als zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe neben der Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen, der Pflege und der Überwachung umschrieben (BGE 133 V 450 Regeste und E. 9).

Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens leichte Hilflosigkeit bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). Die Entschädigung beträgt monatlich 80, 50 oder 20 Prozent des Höchstbetrags der AHV-Altersrente, bei Heimaufenthalt einen Viertel davon; Minderjährige mit intensivem Betreuungsbedarf erhalten einen Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter IVG).

Wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, zu Hause lebt und volljährig ist, kann zusätzlich einen Assistenzbeitrag erhalten, um selbst eine Assistenzperson anzustellen (Art. 42quater IVG). Diese darf weder verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft noch in gerader Linie verwandt mit der versicherten Person sein (Art. 42quinquies IVG). Der Anspruch entsteht frühestens mit der Geltendmachung (Art. 42septies Abs. 1 IVG).

Pflichten der versicherten Person

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und eine Invalidität zu verhindern, und an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen und medizinischen Behandlungen aktiv teilnehmen (Art. 7 IVG). Zumutbar ist jede Massnahme, die der Eingliederung dient, ausser sie ist dem Gesundheitszustand nicht angemessen (Art. 7a IVG). Auch der Arbeitgeber hat aktiv mitzuwirken (Art. 7c IVG).

Verletzt die Person diese Pflichten, können die Leistungen nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG). Ohne Mahnverfahren ist das möglich, wenn sie sich trotz Aufforderung nicht unverzüglich anmeldet, die Meldepflicht verletzt, Leistungen unrechtmässig erwirkt oder Auskünfte verweigert (Art. 7b Abs. 2 IVG). Hilflosenentschädigungen werden nie gekürzt (Art. 7b Abs. 4 IVG).

Verfahren

Ablauf im Überblick

PhaseWerInhaltFrist / Wirkung
1. Anmeldungversicherte Person (oder Vertretung) bei der IV-Stelleamtliches Formular; ermächtigt die genannten Stellen zur AuskunftRente frühestens sechs Monate nach Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG)
2. AbklärungIV-Stelle, RAD, GutachterUntersuchungsgrundsatz; Arztberichte, Abklärung vor Ort, GutachtenMitwirkungspflicht (Art. 43 ATSG)
3. EingliederungIV-Stelle mit Arbeitgeber und ÄrztenMassnahmen nach Eingliederungsplan; Beratung und BegleitungTaggeld; Rentenprüfung parallel
4. VorbescheidIV-Stellevorgesehener Entscheid30 Tage für Einwände (Art. 57a Abs. 3 IVG)
5. VerfügungIV-StelleEntscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung–
6. Beschwerdekantonales Versicherungsgericht am Ort der IV-Stellekeine Einsprache30 Tage (Art. 60 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG)
7. BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen AngelegenheitenRechtsfragen; Sachverhalt nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG)30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG)

Anmeldung und Abklärung

Wer Leistungen beansprucht, muss sich bei der IV-Stelle anmelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Mit der Anmeldung ermächtigt die versicherte Person die darin genannten Personen und Stellen, der IV alle für die Abklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 6a IVG). Die IV-Stelle klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und bestimmt Art und Umfang der Abklärungen; die versicherte Person muss sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen Untersuchungen unterziehen (Art. 43 ATSG; Art. 57 Abs. 3 IVG).

Eine verspätete Anmeldung kostet Geld: Die Rente beginnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), und Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel werden grundsätzlich nur für die zwölf Monate vor der Geltendmachung nachgezahlt (Art. 48 IVG).

Medizinische Beweismittel und Gutachten

Für den Beweiswert eines Arztberichts ist nach ständiger Rechtsprechung entscheidend, «ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind» (BGE 125 V 351 E. 3a). Bei Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, «dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen» (E. 3b/cc).

Hält die IV-Stelle ein Gutachten für nötig, legt sie fest, ob es mono-, bi- oder polydisziplinär sein soll (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Sie gibt der versicherten Person die Namen der Sachverständigen und die Fragen bekannt; diese kann innert zehn Tagen Sachverständige ablehnen, Gegenvorschläge machen und Zusatzfragen stellen. Hält die IV-Stelle an den Sachverständigen fest, entscheidet sie mit anfechtbarer Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 2–4 ATSG). Die Interviews werden auf Ton aufgezeichnet, sofern die versicherte Person nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Bi- und polydisziplinäre Gutachten werden nach dem Zufallsprinzip an Gutachterstellen vergeben, mit denen das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis IVV). Die Verfahrensgarantien, die das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten entwickelt hatte, gelten sinngemäss auch für mono- und bidisziplinäre Begutachtungen (BGE 139 V 349 Regeste und E. 3–5).

Vorbescheid, Verfügung und Rechtsweg

Die IV weicht in zwei Punkten vom allgemeinen ATSG-Verfahren ab:

  • Vor jedem Endentscheid über ein Leistungsbegehren, vor dem Entzug oder der Herabsetzung einer Leistung und vor der vorsorglichen Einstellung teilt die IV-Stelle den vorgesehenen Entscheid mit einem Vorbescheid mit. Die Parteien können innert 30 Tagen Einwände erheben; das ist die Gelegenheit, das rechtliche Gehör wahrzunehmen (Art. 57a IVG).
  • Gegen die Verfügung gibt es keine Einsprache. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar, jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 IVG). Das Verfahren ist – anders als in den meisten Sozialversicherungen – kostenpflichtig; die Gerichtskosten betragen 200 bis 1000 Franken (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Das kantonale Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, ist an die Begehren nicht gebunden und darf nach vorgängiger Androhung auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person entscheiden (reformatio in peius); wo es die Verhältnisse rechtfertigen, wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. c, d und f ATSG).

Revision und Neuanmeldung

Renten und andere Dauerleistungen werden nicht ein für alle Mal festgesetzt. Ändert sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte oder steigt er auf 100 Prozent, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft angepasst (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – des Gesundheitszustands, aber auch seiner erwerblichen Auswirkungen. Dagegen ist «die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich» (BGE 141 V 9 E. 2.3). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu zu prüfen (a.a.O.).

Verglichen wird mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, «welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs» beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Verbesserung ist zu berücksichtigen, sobald sie voraussichtlich längere Zeit dauert, spätestens nach drei Monaten; eine Verschlechterung nach drei Monaten (Art. 88a IVV). Eine Herabsetzung oder Aufhebung wirkt grundsätzlich erst ab dem zweiten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

Bei älteren Versicherten und langer Bezugsdauer ist eine Rentenaufhebung nicht ohne Weiteres möglich: Nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder nach dem 55. Altersjahr sind «praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen», bis die Person das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial selbst verwerten kann; dass ihr die Selbsteingliederung ausnahmsweise zuzumuten ist, muss die IV-Stelle beweisen (BGE 145 V 209 E. 5.1). Das gilt auch bei rückwirkend befristeter oder abgestufter Rentenzusprache (E. 5).

Wird die Rente nach einer Wiedereingliederung herabgesetzt oder aufgehoben und wird die Person innert drei Jahren erneut zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig, erhält sie eine Übergangsleistung, bis die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad neu entschieden hat (Art. 32–34 IVG); früher zurückgelegte Wartezeiten werden angerechnet (Art. 29bis IVV).

Nach einer rechtskräftigen Abweisung wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse in anspruchserheblicher Weise geändert haben (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Das gilt auch für Eingliederungsmassnahmen: Es rechtfertige sich, «an der langjährigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Art. 87 Abs. 3 IVV analog auch auf Eingliederungsmassnahmen anzuwenden ist» (BGE 149 V 177 E. 4.7).

Verhältnis zu anderen Versicherungen

Die IV-Rente ist die Grundlage zahlreicher weiterer Ansprüche. Die berufliche Vorsorge richtet Invalidenleistungen aus, wenn die Person im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 23 lit. a BVG). Ergänzungsleistungen setzen eine IV-Rente oder Hilflosenentschädigung voraus (Art. 4 ELG). Gegenüber der Unfallversicherung ist die IV bei Renten vorrangig, bei der Heilbehandlung nachrangig (Art. 64 und 66 ATSG). Die Einzelheiten der Koordination und der Überentschädigung stehen im Thema Sozialversicherungsrecht im Überblick.

Würdigung

Die IV hat sich in den letzten zwanzig Jahren von einer Rentenversicherung zu einer Eingliederungsversicherung gewandelt. Früherfassung, Frühintervention, Integrationsmassnahmen und die Wiedereingliederung aus der Rente sind Instrumente, die vor der Rente ansetzen oder sie wieder ablösen sollen. Die Rechtsprechung trägt diese Ausrichtung mit: Sie verlangt, dass Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, bevor eine Rente zugesprochen wird (BGE 151 V 306 E. 4.5.1), verpflichtet Rentnerinnen und Rentner zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen (BGE 145 V 2 E. 4.3.1) und verlangt Eigenanstrengungen zur Selbsteingliederung (BGE 148 V 397 E. 7). Zugleich schützt sie Versicherte davor, auf eine bloss theoretische Arbeitsfähigkeit verwiesen zu werden: ältere und langjährig berentete Personen durch die Pflicht zu vorgängigen Eingliederungsmassnahmen (BGE 145 V 209 E. 5.1), junge Versicherte durch das Gebot, zuerst die Eingliederungsfähigkeit herzustellen (BGE 151 V 306 E. 4.5).

Umstrittener Kern der Rentenprüfung bleibt die Invaliditätsbemessung. Sie hängt an zwei Stellgrössen, die das Ergebnis stärker bestimmen als die Diagnose: an der medizinisch festgelegten funktionellen Leistungsfähigkeit und am Invalideneinkommen aus der LSE. Bei der ersten hat die Indikatorenrechtsprechung (BGE 141 V 281; 143 V 418) die Diagnose als Anknüpfungspunkt abgelöst; bei der zweiten hat der Verordnungsgeber mit den Pauschalabzügen von 10 und 20 Prozent die frühere Einzelfallkorrektur ersetzt, deren Gesetzmässigkeit in der geltenden Fassung offen ist. Hinzu kommt die strukturelle Schwierigkeit, dass die IV-Stelle zugleich über die Begutachtung bestimmt und über den Anspruch entscheidet; das Zufallsprinzip, die Mitwirkungsrechte bei der Gutachterwahl und die Tonaufnahmen nach Art. 44 ATSG sollen dieses Gefälle ausgleichen.

Praxishinweise

  • Früh anmelden. Die Rente beginnt frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wer seit Monaten krankgeschrieben ist, sollte nicht auf den Ablauf des Wartejahres warten – das Wartejahr läuft unabhängig von der Anmeldung.
  • Früherfassung nutzen. Arbeitgeber, Ärzte und Taggeldversicherer können eine Person schon während der Arbeitsunfähigkeit melden (Art. 3b IVG). Frühinterventionsmassnahmen helfen, den Arbeitsplatz zu erhalten.
  • Mitwirken. Zumutbare Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen nicht verweigern; die IV kann sonst Leistungen kürzen oder verweigern (Art. 7b IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG). Was in eigener Verantwortung liegt (Abstinenz, Medikamente), geht auch der Eingliederung vor (BGE 148 V 397 E. 7).
  • Gutachten aktiv begleiten. Innert zehn Tagen Einwände gegen Sachverständige und Zusatzfragen einreichen (Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG); Tonaufnahmen nicht abbestellen. Bei psychischen Leiden die Indikatoren (Behandlung, Ressourcen, Konsistenz) dokumentieren lassen, nicht nur die Diagnose.
  • Vorbescheid ernst nehmen. Die 30-tägige Einwandfrist (Art. 57a Abs. 3 IVG) ist die beste Gelegenheit, Abklärungslücken aufzuzeigen und Berichte nachzureichen – vor Gericht entstehen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
  • Invalideneinkommen nachrechnen. LSE-Tabelle und Kompetenzniveau, Parallelisierung des Valideneinkommens (Art. 26 Abs. 2 IVV) und Abzug vom Tabellenlohn (Art. 26bis Abs. 3 IVV) entscheiden oft über einige Prozentpunkte – und damit im stufenlosen System direkt über die Rentenhöhe.
  • Bei Revision die Vergleichsbasis prüfen. Massgebend ist die letzte materielle Rentenprüfung (BGE 133 V 108 E. 5.4); eine bloss andere Beurteilung desselben Sachverhalts genügt nicht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ab 55 Jahren oder nach 15 Jahren Rentenbezug muss die IV-Stelle in der Regel zuerst Eingliederungsmassnahmen anbieten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
  • Neuanmeldung substanziieren. Nach einer Abweisung neue ärztliche Berichte beilegen, die eine Verschlechterung seit der letzten Verfügung glaubhaft machen (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 149 V 177 E. 4.7).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 125 V 351 E. 3Beweiswürdigung, ParteigutachtenKriterien für den Beweiswert ärztlicher Berichte; Zurückhaltung bei Hausarztberichten
BGE 133 V 108 E. 5.4RentenrevisionZeitliche Vergleichsbasis: letzte materielle Prüfung
BGE 133 V 450 E. 9HilflosenentschädigungLebenspraktische Begleitung als eigenständiges Institut der Hilfe
BGE 139 V 349 E. 3–5Medizinische BegutachtungVerfahrensgarantien auch für mono- und bidisziplinäre Gutachten
BGE 141 V 9 E. 2.3RentenrevisionRevisionsgrund; umfassende Neuprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen
BGE 141 V 281 E. 3.6Somatoforme SchmerzstörungStrukturiertes Beweisverfahren anhand von Indikatoren
BGE 143 V 418 E. 6Psychische LeidenIndikatorenprüfung für sämtliche psychischen Erkrankungen
BGE 145 V 2 E. 4.3.1Wiedereingliederung aus der RenteTeilnahmepflicht auch ohne Revisionsgrund
BGE 145 V 209 E. 5Rentenaufhebung bei über 55-JährigenVorgängige Eingliederungsmassnahmen; Beweislast der IV-Stelle
BGE 145 V 215 E. 5–6AbhängigkeitssyndromeSucht als beachtlicher Gesundheitsschaden; Schadenminderungspflicht
BGE 148 V 174 E. 9InvalideneinkommenLSE-Medianwerte bleiben Ausgangspunkt
BGE 148 V 397 E. 6–7Wartejahr, SelbsteingliederungKeine Rente, solange medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern können
BGE 149 V 177 E. 4Neuanmeldung für EingliederungsmassnahmenGlaubhaftmachen einer Änderung auch hier erforderlich
BGE 150 V 410 E. 10.6Abzug vom Tabellenlohn (IVV 2022–2023)Abschliessende Verordnungsregelung gesetzeswidrig
BGE 151 V 306 E. 4.5Eingliederung vor RenteRente erst nach ausgeschöpfter Eingliederung; Diskrepanz zwischen Gutachten und Eingliederungsverlauf

Betroffene Bestimmungen

Verwandte Themen

  • Sozialversicherungsrecht im Überblick: versicherte Risiken und Anspruchsgrundlagen Institution

    Die Schweiz sichert die grossen Lebensrisiken – Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit – über rund zehn eigenständige Sozialversicherungen ab, jede mit eigenem Gesetz, eigenem Kreis …

    auch unter: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen, Berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung, Militärversicherung

Zuletzt aktualisiert am