Zum Inhalt springen
Gesellschaftsformen im Überblick: von der einfachen Gesellschaft bis zur Stiftung

Gesellschaftsformen im Überblick: von der einfachen Gesellschaft bis zur Stiftung

Grundbegriff

Schuldrecht › Gesellschafts- und HandelsregisterrechtPersonenrecht

Überblick

Das schweizerische Privatrecht stellt für Zusammenschlüsse von Personen und für die Widmung von Vermögen eine abschliessende Reihe von Rechtsformen zur Verfügung. Im Obligationenrecht stehen die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (Art. 530–926 OR), im Zivilgesetzbuch der Verein und die Stiftung (Art. 60–89a ZGB). Hinzu kommen die allgemeinen Bestimmungen über die juristischen Personen (Art. 52–59 ZGB) und das Handelsregisterrecht (Art. 927 ff. OR).

RechtsformGrundnormJuristische PersonHaftung für die SchuldenMindestkapitalEintragung im Handelsregister
Einfache GesellschaftArt. 530 ORneinGesellschafter solidarisch und unbeschränkt (Art. 544 Abs. 3 OR)keinesnicht vorgesehen
KollektivgesellschaftArt. 552 ORnein, aber handlungs- und prozessfähig (Art. 562 OR)Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt, subsidiär zur Gesellschaft (Art. 568 OR)keinesPflicht (Art. 552 Abs. 2 OR)
KommanditgesellschaftArt. 594 ORneinmindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, Kommanditäre bis zur KommanditsummekeinesPflicht (Art. 594 Abs. 3 OR)
Aktiengesellschaft (AG)Art. 620 ORjanur das Gesellschaftsvermögen100 000 Franken (Art. 621 OR)konstitutiv (Art. 643 OR)
KommanditaktiengesellschaftArt. 764 ORjaGesellschaftsvermögen; mindestens ein Mitglied unbeschränkt und solidarischwie AGkonstitutiv
GmbHArt. 772 ORjanur das Gesellschaftsvermögen; statutarische Nachschüsse möglich20 000 Franken (Art. 773 OR)konstitutiv (Art. 779 OR)
GenossenschaftArt. 828 ORjaGenossenschaftsvermögen; persönliche Haftung nur nach Statuten (Art. 868 f. OR)keines, ein festes Grundkapital ist sogar unzulässigkonstitutiv (Art. 838 OR)
VereinArt. 60 ZGBjanur das Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a ZGB)keinesgrundsätzlich nicht nötig (Art. 52 Abs. 2 ZGB)
StiftungArt. 80 ZGBjaStiftungsvermögengewidmetes Vermögenkonstitutiv (Art. 52 Abs. 1 ZGB)

Rechtsgrundlagen und Systematik

Die einfache Gesellschaft als Grundform

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseDreiundzwanzigster Titel: Die einfache GesellschaftA. Begriff

1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Art. 530 OR enthält den allgemeinen Gesellschaftsbegriff: ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, ein gemeinsamer Zweck und gemeinsame Kräfte oder Mittel. Absatz 2 macht die einfache Gesellschaft zur Auffangform: Erfüllt ein Zusammenschluss die Merkmale einer anderen gesetzlich geordneten Gesellschaft nicht, ist er eine einfache Gesellschaft. Weil der Gesellschaftsvertrag an keine Form gebunden ist, kann sie auch ohne entsprechendes Bewusstsein der Beteiligten entstehen: Eine einfache Gesellschaft – und als deren Sonderform die Kollektivgesellschaft – kann «konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Partner ergeben», ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst sein muss (BGE 124 III 363 E. II.2b). Im entschiedenen Fall musste sich eine Anwaltssozietät, die mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle auftrat, beim Rechtsschein einer gesellschaftlichen Verbindung behaften lassen (Regeste).

Die übrigen Personengesellschaften bauen auf der einfachen Gesellschaft auf. Für das Verhältnis unter Kollektivgesellschaftern gelten, soweit der Vertrag nichts regelt, die Vorschriften über die einfache Gesellschaft (Art. 557 Abs. 2 OR).

Juristische Personen

Erster Teil: Das PersonenrechtZweiter Titel: Die juristischen PersonenErster Abschnitt: Allgemeine BestimmungenA. Persönlichkeit

1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.82

3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

82 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Das ZGB unterscheidet zwei Grundtypen juristischer Personen: körperschaftlich organisierte Personenverbindungen (Verein, AG, GmbH, Genossenschaft) und einem besonderen Zweck gewidmete Anstalten (Stiftung). Juristische Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht natürliche Eigenschaften des Menschen wie Geschlecht, Alter oder Verwandtschaft voraussetzen (Art. 53 ZGB). Sie handeln durch ihre Organe, deren Rechtsgeschäfte und sonstiges Verhalten die juristische Person verpflichten; für ihr Verschulden sind die handelnden Personen zudem persönlich verantwortlich (Art. 55 ZGB).

Numerus clausus der Rechtsformen

Die Gesellschaftsformen sind abschliessend. Das Bundesgericht spricht von der «Grundordnung der privatrechtlichen Gesellschaftsformen, die auf einem Numerus clausus der Formen und den Grundsätzen des Formenzwangs und der Formenfixierung beruht» (BGE 132 III 470 E. 3.3). Daraus folgt dreierlei:

  1. Numerus clausus: Es gibt nur die gesetzlich vorgesehenen Formen; Mischformen lassen sich nicht frei schaffen.
  2. Formenzwang: Wer die Merkmale einer Form erfüllt, untersteht deren Regeln, auch wenn er eine andere gewollt hat – sichtbar an der Auffangfunktion der einfachen Gesellschaft (Art. 530 Abs. 2 OR) und an der Eintragungspflicht der Kollektivgesellschaft (Art. 552 Abs. 2 OR).
  3. Formenfixierung: Innerhalb einer Form sind die zwingenden Strukturmerkmale vorgegeben (etwa die unübertragbaren Befugnisse der Generalversammlung, Art. 698 OR).

Der Entscheid betraf die SBB: Als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts durfte sie nicht mit einer privatrechtlichen AG gleichgesetzt werden und eine solche deshalb nicht durch Absorptionsfusion übernehmen (Regeste und E. 3.3).

Personengesellschaften und Körperschaften

Die Rechtsformen lassen sich auf einer Linie anordnen, die von der Person zum Kapital führt:

  • Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) sind keine juristischen Personen. Das Gesellschaftsvermögen gehört den Gesellschaftern gemeinschaftlich (Art. 544 Abs. 1 OR), mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt, und die Beteiligung ist an die Person gebunden.
  • Körperschaften (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein) sind juristische Personen mit eigenem Vermögen und eigener Haftung. Die AG ist als reine Kapitalgesellschaft konzipiert (Art. 620 Abs. 1 OR), die GmbH als personenbezogene Kapitalgesellschaft (Art. 772 Abs. 1 OR), die Genossenschaft als Selbsthilfeorganisation mit Kopfstimmrecht (Art. 828, 885 OR), der Verein als Zusammenschluss zu nicht wirtschaftlichen Zwecken (Art. 60 ZGB).
  • Die Stiftung hat keine Mitglieder. Sie ist ein verselbständigtes Vermögen (Art. 80 ZGB).

Die Personengesellschaften

Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft dient Zusammenschlüssen aller Art, vom Konsortium über die Bauherrengemeinschaft bis zur Arbeitsgemeinschaft. Sie hat keine Firma, ist nicht im Handelsregister eingetragen und keine juristische Person. Gegenüber Dritten haften die Gesellschafter für gemeinsam oder durch Stellvertretung eingegangene Verpflichtungen solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung (Art. 544 Abs. 3 OR). Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters können nur auf dessen Liquidationsanteil greifen (Art. 544 Abs. 2 OR).

Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft ist die Personengesellschaft des Gewerbes: zwei oder mehr natürliche Personen betreiben unter gemeinsamer Firma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ohne Beschränkung ihrer Haftung (Art. 552 Abs. 1 OR). Obwohl keine juristische Person, kann sie unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden (Art. 562 OR).

Die Gesellschafter haften solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine abweichende interne Abrede wirkt nicht gegenüber Dritten (Art. 568 Abs. 1 und 2 OR). Die Haftung ist aber subsidiär: Persönlich belangt werden kann ein Gesellschafter – auch nach seinem Ausscheiden – erst, wenn er selbst in Konkurs gefallen oder die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR).

Kommanditgesellschaft

In der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, einer oder mehrere als Kommanditäre nur bis zur Kommanditsumme (Art. 594 Abs. 1 OR). Unbeschränkt haften können nur natürliche Personen; Kommanditäre können auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein (Art. 594 Abs. 2 OR).

Die Kapitalgesellschaften

Aktiengesellschaft

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind; für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 620 Abs. 1 OR). Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet (Art. 620 Abs. 2 OR) und können zu nicht mehr verpflichtet werden als zum Ausgabebetrag ihrer Aktien; den eingezahlten Betrag können sie nicht zurückfordern (Art. 680 OR).

  • Gründung: in öffentlicher Urkunde mit Festlegung der Statuten und Bestellung der Organe (Art. 629 OR). Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken (Art. 621 Abs. 1 OR); bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt mindestens 50 000 Franken, einbezahlt sein (Art. 632 OR).
  • Entstehung: Die AG erlangt die Persönlichkeit erst mit der Eintragung im Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR).
  • Organe: Die Generalversammlung ist oberstes Organ und hat unübertragbare Befugnisse, namentlich über Statuten, Wahlen, Jahresrechnung und Dividende (Art. 698 OR). Der Verwaltungsrat hat unübertragbare und unentziehbare Aufgaben, darunter die Oberleitung, die Festlegung der Organisation und die Oberaufsicht über die Geschäftsführung (Art. 716a OR); seine Mitglieder unterstehen der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR). Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung ordentlich oder eingeschränkt (Art. 727 ff. OR); Gesellschaften mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out, Art. 727a Abs. 2 OR).
  • Übertragbarkeit: Dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Vinkulierung), müssen die Statuten bestimmen (Art. 685a Abs. 1 OR; zur Vinkulierung nicht kotierter Namenaktien BGE 145 III 351).
  • Mitgliedschaftsrechte: Zu den Informationsrechten der Aktionäre der Kommentar zu Art. 697 OR.
  • Finanzielle Krise: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung treffen den Verwaltungsrat besondere Pflichten (Art. 725, 725a, 725b OR).

Kommanditaktiengesellschaft

Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine AG, bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gläubigern unbeschränkt und solidarisch wie ein Kollektivgesellschafter haften; im Übrigen gilt Aktienrecht (Art. 764 Abs. 1 und 2 OR).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft: Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter sind mit Stammanteilen beteiligt, und die Statuten können Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen (Art. 772 OR). Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken (Art. 773 Abs. 1 OR) und muss bei der Gründung voll einbezahlt sein (Art. 777c Abs. 1 OR); die Gründung erfolgt wie bei der AG in öffentlicher Urkunde (Art. 777 OR), die Persönlichkeit entsteht mit der Eintragung (Art. 779 Abs. 1 OR).

Der Personenbezug zeigt sich in der Organisation. Ohne andere statutarische Regelung führen alle Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam (Art. 809 Abs. 1 OR); Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein (Art. 809 Abs. 2 OR). Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die sie ohne Angabe von Gründen verweigern kann (Art. 786 Abs. 1 OR). Die Gesellschafterversammlung hat einen breiteren Katalog unübertragbarer Befugnisse als die Generalversammlung der AG, bis hin zum Ausschluss von Gesellschaftern (Art. 804 OR). Zu den Informationsrechten der Gesellschafter der Kommentar zu Art. 802 OR.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder gemeinnützig ausgerichtet ist (Art. 828 Abs. 1 OR). Ein zum Voraus festgesetztes Grundkapital ist unzulässig (Art. 828 Abs. 2 OR) – der Mitgliederbestand soll offen bleiben.

  • Gründung mit mindestens sieben Mitgliedern (Art. 831 Abs. 1 OR); Persönlichkeit mit der Eintragung (Art. 838 Abs. 1 OR).
  • Jeder Genossenschafter hat eine Stimme, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung (Art. 885 OR).
  • Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 868 OR); die Statuten können eine unbeschränkte persönliche Haftung der Genossenschafter vorsehen, die erst im Konkurs der Genossenschaft greift (Art. 869 OR).

Verein und Stiftung

Verein

Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus schriftlichen Statuten ersichtlich ist, die über Zweck, Mittel und Organisation Aufschluss geben (Art. 60 ZGB). Eine Eintragung im Handelsregister ist dafür nicht nötig (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Sie ist aber Pflicht, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, revisionspflichtig ist oder hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammelt oder verteilt (Art. 61 Abs. 2 ZGB).

Die Grenze zum unzulässigen wirtschaftlichen Verein zieht die Rechtsprechung seit 1964 eng: «Ein Verein verfolgt nur dann einen wirtschaftlichen Zweck, der die Erlangung der Rechtspersönlichkeit ausschliesst, wenn er selber ein kaufmännisches Gewerbe betreibt» (BGE 90 II 333, Regeste). Ein Verband, der die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrt – im entschiedenen Fall der Verband der Zigarettenfabrikanten –, kann deshalb als Verein bestehen.

  • Organe: Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ (Art. 64 ZGB); der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins und vertritt ihn (Art. 69 ZGB).
  • Mitgliedschaft: Beiträge können nur verlangt werden, wenn die Statuten es vorsehen (Art. 71 ZGB). Den Ausschluss können die Statuten an bestimmte Gründe knüpfen oder ohne Angabe von Gründen zulassen; fehlt eine Regelung, ist er nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen zulässig (Art. 72 ZGB). Gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse können angefochten werden (Art. 75 ZGB).
  • Haftung: ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a ZGB).

Stiftung

Erster Teil: Das PersonenrechtZweiter Titel: Die juristischen PersonenDritter Abschnitt: Die StiftungenA. ErrichtungI. Im Allgemeinen

Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Die Stiftung ist ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen ohne Mitglieder. Sie wird durch öffentliche Urkunde oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet (Art. 81 Abs. 1 ZGB) und erlangt die Persönlichkeit mit der Eintragung im Handelsregister (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Organe und Art der Verwaltung bestimmt die Stiftungsurkunde (Art. 83 ZGB).

Anders als der Verein untersteht die (klassische) Stiftung einer staatlichen Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört; diese sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 1 und 2 ZGB). Seit 2024 können Begünstigte, Gläubiger, Stifter, Zustifter und Stiftungsratsmitglieder mit einem entsprechenden Interesse gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde führen (Art. 84 Abs. 3 ZGB).

Besondere Formen sind die Familienstiftung und die kirchliche Stiftung; sie sind keiner Aufsicht unterstellt und von der Revisionspflicht befreit (Art. 87 ZGB). Eine Familienstiftung ist nur für bestimmte Zwecke zulässig: zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Reine Unterhaltsstiftungen, die den Begünstigten ohne besonderen Bedarf Vorteile zuwenden, lässt das schweizerische Recht nicht zu. In BGE 135 III 614 ging es um ein ausländisches Recht, das – «anders als das Schweizer Recht» – die Errichtung von Familienunterhaltsstiftungen für zulässig erklärt (Regeste). Das Verbot ist allerdings nicht so grundlegend, dass es die Anerkennung einer nach ausländischem Recht gültigen Unterhaltsstiftung verhindern würde (a.a.O.).

Querschnittsfragen

Entstehung und Handelsregister

Bei den Körperschaften des OR und der Stiftung ist die Eintragung im Handelsregister konstitutiv: Erst sie verschafft die Persönlichkeit (Art. 52 Abs. 1 ZGB; Art. 643, 779, 838 OR). Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht erfüllt waren; Gläubiger und Gesellschafter können bei erheblichen Gründungsmängeln innert drei Monaten nach der Publikation die Auflösung verlangen (Art. 643 Abs. 2–4, Art. 779 Abs. 2–4 OR). Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich, bis die Gesellschaft die Verpflichtung übernimmt (so ausdrücklich Art. 838 Abs. 2 und 3 OR für die Genossenschaft).

Bei der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft ist die Eintragung Pflicht (Art. 552 Abs. 2, Art. 594 Abs. 3 OR), beim Verein nur in den Fällen von Art. 61 Abs. 2 ZGB. Einzelunternehmen müssen sich ab einem Jahresumsatz von 100 000 Franken eintragen lassen (Art. 931 Abs. 1 OR); sie sind keine Gesellschaft, sondern die Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person.

Organe und Organhaftung

Wer für eine Körperschaft handelt, kann persönlich haften: allgemein nach Art. 55 Abs. 3 ZGB, im Aktienrecht nach der besonderen Verantwortlichkeit von Art. 754 OR. Massgebend ist nicht der Titel, sondern die Funktion. Als Organe gelten auch «Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen» (faktisches Organ, BGE 128 III 29 E. 3a). Einzelne Geschäftsführungshandlungen genügen dafür nicht: «Weder ein Handeln im Einzelfall noch eine bloss hilfsweise Tätigkeit in untergeordneter Stellung vermag hingegen die spezifische Organhaftung zu begründen» (E. 3c).

Trennungsprinzip und Durchgriff

Die juristische Person ist von ihren Mitgliedern zu unterscheiden; die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaften beruht auf dieser Trennung. Nur ausnahmsweise wird sie durchbrochen. «Ein Durchgriff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht» – nämlich, «wenn zwischen einem Schuldner und einem Dritten eine wirtschaftliche Identität besteht und wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt» (BGE 145 III 351 E. 4.2). Beim direkten Durchgriff haftet der beherrschende Aktionär für Schulden der Gesellschaft, beim umgekehrten das Gesellschaftsvermögen für Schulden des Aktionärs (a.a.O.). Im entschiedenen Fall – es ging um die Erstreckung einer Übertragungspflicht der Mehrheitsaktionärin auf die Gesellschaft – verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen (Regeste und E. 4).

Abgrenzungen

  • Einzelunternehmen: keine Gesellschaft, keine Haftungstrennung; die Inhaberin oder der Inhaber haftet mit dem ganzen Vermögen.
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten unterstehen nicht dem Numerus clausus des Privatrechts und bedürfen keiner Eintragung (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Spezialgesetzliche Aktiengesellschaften des öffentlichen Rechts sind nicht wie privatrechtliche zu behandeln (BGE 132 III 470 E. 3.3).
  • Unsittliche oder widerrechtliche Zwecke: Personenverbindungen und Anstalten zu solchen Zwecken können keine Rechtspersönlichkeit erlangen (Art. 52 Abs. 3 ZGB).
  • Kollektivanlagen (SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) sind Sonderformen des Kollektivanlagengesetzes und werden hier nicht behandelt.

Würdigung

Das schweizerische System bietet für fast jedes Bedürfnis eine passende Form, verlangt aber, dass man sie wählt und ihre Regeln hinnimmt. Der Numerus clausus schafft Rechtssicherheit für Dritte: Wer mit einer AG, einer GmbH oder einem Verein kontrahiert, weiss aus der Rechtsform, wer haftet und wer handeln darf (BGE 132 III 470 E. 3.3).

Die Kehrseite zeigt sich bei den Personengesellschaften. Weil die einfache Gesellschaft formlos und sogar unbewusst entstehen kann (BGE 124 III 363 E. II.2b), finden sich Beteiligte unversehens in einer solidarischen, unbeschränkten Haftung wieder – bei Bauherrengemeinschaften, Konsortien oder gemeinsam auftretenden Kanzleien. Umgekehrt ist die Haftungsbeschränkung der Körperschaften robust: Der Durchgriff bleibt die Ausnahme für den Missbrauch (BGE 145 III 351 E. 4.2), und die persönliche Verantwortung trifft die Organe nur für eigenes pflichtwidriges Verhalten (Art. 754 OR; BGE 128 III 29 E. 3).

Die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Zweck beim Verein ist durch die Rechtsprechung (BGE 90 II 333) weitgehend entschärft: Ausgeschlossen ist nur der Verein, der selbst ein kaufmännisches Gewerbe betreibt. Damit dient der Verein in der Praxis auch Berufs- und Wirtschaftsverbänden, Sportorganisationen und internationalen Verbänden.

Praxishinweise

  • Rechtsform bewusst wählen. Wer gemeinsam ein Projekt verfolgt, ohne eine Form zu wählen, bildet regelmässig eine einfache Gesellschaft mit solidarischer Haftung (Art. 530 Abs. 2, Art. 544 Abs. 3 OR). Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sollte mindestens Beiträge, Geschäftsführung, Gewinnverteilung und Austritt regeln.
  • Auftreten nach aussen prüfen. Ein gemeinsamer Auftritt (Briefkopf, Website, Zahlstelle) kann den Rechtsschein einer Gesellschaft begründen (BGE 124 III 363 E. II.2b).
  • Haftung und Kapital abwägen. AG (100 000 Franken, Teilliberierung möglich) und GmbH (20 000 Franken, voll einbezahlt) begrenzen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen; bei der GmbH sind die Gesellschafter stärker eingebunden (Selbstorganschaft, Abtretungsbeschränkungen, Nachschusspflichten).
  • Vor der Eintragung nicht im Namen der Gesellschaft handeln, oder nur ausdrücklich für die zu gründende Gesellschaft und mit rechtzeitiger Übernahme (Art. 838 Abs. 3 OR).
  • Wer faktisch führt, haftet wie ein Organ (BGE 128 III 29 E. 3a). Beherrschende Aktionäre und Berater, die die Geschäfte tatsächlich lenken, sollten das Verantwortlichkeitsrisiko kennen.
  • Verein statt Stiftung für Vorhaben, die von Mitgliedern getragen und verändert werden sollen; Stiftung für Vermögen, das dauerhaft einem festen Zweck dienen soll. Der Stiftungszweck ist der Disposition des Stifters nach der Errichtung weitgehend entzogen und staatlich beaufsichtigt (Art. 84 ZGB).
  • Familienstiftungen nur für die in Art. 335 Abs. 1 ZGB genannten Zwecke errichten; reine Unterhaltsstiftungen sind nach schweizerischem Recht unzulässig (BGE 135 III 614).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung für das System
BGE 90 II 333Verband der ZigarettenfabrikantenWirtschaftlicher Verein nur bei eigenem kaufmännischem Gewerbe
BGE 124 III 363 E. II.2AnwaltssozietätKonkludente Entstehung der einfachen Gesellschaft; Rechtsschein
BGE 128 III 29 E. 3Verantwortlichkeit im Konkurs einer AGFaktisches Organ, Abgrenzung zur untergeordneten Mitwirkung
BGE 132 III 470 E. 3.3Fusion SBBNumerus clausus, Formenzwang und Formenfixierung
BGE 135 III 614 E. 4Ausländische FamilienunterhaltsstiftungUnterhaltsstiftungen nach Schweizer Recht unzulässig, Anerkennung ausländischer Stiftungen aber möglich
BGE 145 III 351 E. 4.2Vinkulierung, umgekehrter DurchgriffVoraussetzungen des Durchgriffs

Betroffene Bestimmungen

Verwandte Themen

  • Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung Rechtsfolgen · Querschnitt

    Eine «ungerechtfertigte» Kündigung hat je nach Fehler ganz verschiedene Folgen. Eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem, löst aber eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen aus – …

    auch unter: Schuldrecht, Personal im öffentlichen Dienst, Arbeitslosenversicherung

Zuletzt aktualisiert am