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Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Überblick

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Überblick

Grundbegriff

Schuldrecht › Arbeitsvertrag

Überblick

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bildet das institutionelle Fundament des schweizerischen Kollektivarbeitsrechts und der gelebten Sozialpartnerschaft. Während der Einzelarbeitsvertrag das individuelle Austauschverhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer regelt, handelt es sich beim GAV um einen kollektiven Rahmenvertrag: Er wird zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden auf der einen Seite und Arbeitnehmerverbänden (Gewerkschaften) auf der anderen Seite ausgehandelt.

Das Institut des GAV ist im Obligationenrecht in den Art. 356–358 OR geregelt und verfassungsrechtlich in der Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV) verankert. Seine herausragende rechtliche und gesellschaftliche Stellung beruht auf seiner Doppelnatur:

  1. Vertragliche Komponente (schuldrechtlicher Teil): Als privatrechtlicher Vertrag verpflichtet der GAV die beteiligten Sozialpartner zu gegenseitiger Loyalität, zur Durchsetzung des Abkommens sowie zur Wahrung des Arbeitsfriedens (Friedenspflicht, Art. 357a OR).
  2. Gesetzesähnliche Komponente (normativer Teil): Soweit der GAV Mindestarbeitsbedingungen (wie Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Ferien, Lohnfortzahlung oder Kündigungsfristen) festlegt, wirken diese Bestimmungen wie objektives Recht: Sie gelten für die beteiligten Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend (Art. 357 Abs. 1 OR) und verdrängen abweichende, ungünstigere Abreden im Einzelarbeitsvertrag von Gesetzes wegen.

Durch dieses Zusammenwirken von kollektiver Tarifautonomie und zwingender Normwirkung entlastet der GAV das staatliche Recht von detaillierten Branchenregulierungen und schafft zugleich soziale Mindeststandards und wirtschaftliche Planungssicherheit.


Gesetzliche Grundlagen und Normenstruktur

Der gesetzliche Begriff (Art. 356 OR)

Die gesetzliche Umschreibung des Gesamtarbeitsvertrags findet sich in Art. 356 OR:

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragI. Begriff, Inhalt, Form und Dauer1. Begriff und Inhalt

1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.

4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Ein GAV kann als Firmen-GAV (ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft) oder als Verbands-GAV (ein Arbeitgeberverband mit einer oder mehreren Gewerkschaften) ausgestaltet sein.

Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie (Art. 28 BV)

Das Recht, Gesamtarbeitsverträge abzuschliessen, wurzelt in der verfassungsmässigen Koalitionsfreiheit:

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele1. Kapitel: Grundrechte

1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Art. 28 BV garantiert sowohl die positive Koalitionsfreiheit (das Recht, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zu gründen, ihnen beizutreten und sich gewerkschaftlich zu betätigen) als auch die negative Koalitionsfreiheit (das Recht, einem Verband fernzubleiben oder wieder auszutreten). Die Tarifautonomie gibt den Sozialpartnern das verfassungsrechtlich geschützte Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Branche in eigener Verantwortung und ohne staatliche Bevormundung auszuhandeln.

Die Dreiteilung des GAV-Inhalts

Das Bundesgericht und die Lehre unterscheiden im Inhalt eines Gesamtarbeitsvertrags drei normative Funktionsbereiche:

KlauseltypAdressaten und InhaltRechtswirkungTypische Beispiele
Normative BestimmungenRichten sich an die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 356 Abs. 1 OR).Wirken unmittelbar und zwingend auf das Einzelarbeitsverhältnis (Art. 357 Abs. 1 OR).Mindestlöhne, 13. Monatslohn, Arbeitszeit, Überstundenzuschläge, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienansprüche, Kündigungsfristen.
Schuldrechtliche BestimmungenRichten sich an die Vertragsparteien des GAV (die Verbände / Sozialpartner).Begründen reine Gläubiger-Schuldner-Pflichten zwischen den Verbänden.Friedenspflicht (Art. 357a Abs. 2 OR), Durchführungspflicht (Art. 357a Abs. 1 OR), Informations- und Verhandlungspflichten, Vertragsdauer und Kündigung des GAV.
Indirekt-schuldrechtliche BestimmungenRichten sich an die Einzelnen zugunsten gemeinsamer Einrichtungen (Art. 357b OR).Begründen Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber gemeinsamen Organen.Pflicht zur Entrichtung von Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträgen, Unterwerfung unter Lohnbuchkontrollen, Unterstellung unter Konventionalstrafen.

Auslegungsregeln nach der bundesgerichtlichen Formel

Wegen der Doppelnatur des GAV richtet sich die Auslegung seiner Bestimmungen nach zwei unterschiedlichen Methodenlehren:

«Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist bezüglich der Auslegungsregeln bei einem Gesamtarbeitsvertrag zwischen den schuldrechtlichen und den normativen Bestimmungen zu unterscheiden. Während Erstere die Rechte und Pflichten der Tarifpartner unter sich regeln und gemäss den Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen zu interpretieren sind, richtet sich die Auslegung der normativen Bestimmungen, welche auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern anwendbar sind, nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen» (BGE 127 III 318 E. 2) «Ist er als Gesamtarbeitsvertrag zu qualifizieren oder wie ein solcher zu behandeln, sind die darin enthaltenen normativen Bestimmungen wie ein Gesetz auszulegen.» (BGE 133 III 213 E. 4.2)

Normative Bestimmungen werden folglich nach den klassischen Methoden der Gesetzesauslegung (Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte) objektiv ausgelegt. Schuldrechtliche Klauseln zwischen den Verbänden werden demgegenüber nach dem tatsächlichen und hypothetischen Parteiwillen der vertragsschliessenden Organisationen (Art. 18 OR) interpretiert.


Die Wirkungen auf das Einzelarbeitsverhältnis

Die normative und zwingende Wirkung (Art. 357 Abs. 1 OR)

Die zentrale Schutzwirkung des Gesamtarbeitsvertrags ist in Art. 357 OR geregelt:

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragII. Wirkungen1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Die normativen Bestimmungen erzeugen eine Doppelwirkung:

  • Unmittelbarkeit (Direktwirkung): Die Bestimmungen des GAV gelten für das Einzelarbeitsverhältnis automatisch ab dessen Beginn oder ab Inkrafttreten des GAV, ohne dass die Parteien im Einzelarbeitsvertrag darauf Bezug nehmen müssten.
  • Unabdingbarkeit (Zwingendheit): Einzelvertragliche Abreden, die den GAV-Bestimmungen widersprechen, sind von Gesetzes wegen nichtig und werden automatisch durch die Vorgaben des GAV ersetzt (Art. 357 Abs. 2 Satz 1 OR; BGE 116 II 69).

Das Günstigkeitsprinzip und der Gruppenvergleich (Art. 357 Abs. 2 OR)

Vom Verbot abweichender Abreden macht Art. 357 Abs. 2 Satz 2 OR eine entscheidende Ausnahme: Abweichungen sind zulässig, sofern sie zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgen (Günstigkeitsprinzip). Der GAV setzt in der Regel Mindeststandards, keine Höchstgrenzen.

Die Beurteilung, ob eine einzelvertragliche Klausel günstiger ist, erfolgt nach strengen Vorgaben des Bundesgerichts:

«Gemäss Art. 357 Abs. 2 OR sind Abreden in einem Einzelarbeitsvertrag nichtig, wenn sie gegen die unabdingbaren Bestimmungen eines GAV verstossen, und werden durch dessen Bestimmungen ersetzt. Jedoch können abweichende Vereinbarungen zu Gunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Haben die Parteien eine vom GAV abweichende Regelung getroffen, ist somit ein so genannter Günstigkeitsvergleich vorzunehmen.» (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3) «Dabei kommt es nicht darauf an, welche Regelung dem konkreten Arbeitnehmer lieber ist. Vielmehr muss von einem objektiven Massstab ausgegangen werden» (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3). «Andererseits ist es aber auch nicht zulässig, in einem so genannten Gesamtvergleich den Einzelarbeitsvertrag insgesamt mit dem GAV zu vergleichen. Vielmehr ist ein so genannter Gruppenvergleich vorzunehmen» (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3). «Mit dem Gruppenvergleich werden eng zusammenhängende Bestimmungen des GAV mit den entsprechenden Regelungen im Einzelarbeitsvertrag verglichen» (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3).

Keine Verrechnung sachfremder Nachteile mit Vorteilen: Ein Arbeitgeber darf einen untertariflichen Grundlohn nicht damit rechtfertigen, dass er dem Arbeitnehmer mehr Ferientage oder eine grosszügigere Spesenregelung gewährt. Jeder Sachbereich (Lohnsystem, Ferien, Arbeitszeit) bildet eine in sich geschlossene Gruppe und muss für sich allein mindestens den GAV-Standard erreichen (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3). Zudem ist der Lohnvergleich im Grundsatz auf die Periode eines Monats zu beschränken (BGE 116 II 153 E. 2).

Verhältnis zu staatlichem Recht und kantonalen Mindestlöhnen

In der Normenhierarchie gilt:

  • Zwingendes Gesetzesrecht (Art. 361/362 OR, ArG): Ein GAV kann absolut zwingendes Gesetzesrecht (Art. 361 OR) und Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) nicht abbedingen. Von relativ zwingenden Normen (Art. 362 OR) darf der GAV nur abweichen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich gestattet (z.B. Art. 324a Abs. 4 OR für Taggeldversicherungen).
  • Kantonale Mindestlöhne: Mehrere Kantone (z.B. Neuenburg, Genf, Jura, Tessin, Basel-Stadt) kennen gesetzliche Mindestlöhne. Das Bundesgericht hat im Grundsatzurteil zu Neuenburg entschieden, dass solche sozialpolitisch begründeten Mindestlöhne der Armutsbekämpfung dienen und mit der bundesrechtlichen Koalitionsfreiheit und GAV-Gesetzgebung vereinbar sind: Liegt der kantonale Mindestlohn über dem GAV-Mindestlohn, hat der kantonale Mindestlohn Vorrang (BGE 143 I 403 E. 5.1).

Parteien, Geltungsbereich und Aussenseiter

Tariffähigkeit und Verbandsautonomie

Auf Arbeitnehmerseite kann Partei eines GAV nur eine tariffähige Organisation (Vereinigung von Arbeitnehmern, Gewerkschaft) sein (Art. 356 Abs. 1 OR). Tariffähig ist ein Verband, wenn er auf Dauer angelegt, vereinsrechtlich organisiert, von der Gegenseite unabhängig und statutengemäss zur Regelung von Arbeitsbedingungen befugt ist (BGE 125 III 277 E. 3). Arbeitnehmervertretungen innerhalb eines einzelnen Betriebs (Betriebskommissionen) sind in der Regel nicht tariffähig, es sei denn, das Gesetz räumt ihnen für spezifische Vereinbarungen (wie den Sozialplan nach Art. 335h OR) Kollektivvertragsstatus ein.

Die Gebundenheit der Verbandsmitglieder (Art. 356a OR)

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragI. Begriff, Inhalt, Form und Dauer2. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung

1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.

2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforderlichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.

3 Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwürdige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fernzuhalten.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Die unmittelbare Bindung an den GAV setzt im Grundsatz voraus, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglieder der vertragsschliessenden Organisationen sind (doppelte Verbandszugehörigkeit). Tritt ein Mitglied aus dem Verband aus, bleibt es bis zum Erlöschen des GAV oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an diesen gebunden (Art. 356a Abs. 2 OR).

Einbindung von Aussenseitern (Art. 356b OR)

Arbeitnehmende, die keiner Gewerkschaft angehören (Aussenseiter), fallen nicht automatisch unter die normative Wirkung eines nicht allgemeinverbindlichen Verbands-GAV. Für ihre Unterstellung stehen in der Praxis mehrere Wege zur Verfügung (BGE 141 III 418 E. 2.1):

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragI. Begriff, Inhalt, Form und Dauer3. Anschluss

1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestimmungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei nichtig.

3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
  1. Formeller Anschluss (Art. 356b Abs. 1 OR): Schriftliche Unterstellungserklärung des Arbeitnehmers mit schriftlicher Zustimmung der GAV-Parteien.
  2. Gleichbehandlungsklausel im GAV: Der GAV verpflichtet den gebundenen Arbeitgeber, die normativen GAV-Bedingungen auf alle Arbeitnehmer des Betriebs anzuwenden. Das Bundesgericht qualifiziert diese Abrede als echten Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR): Der nicht organisierte Arbeitnehmer erhält daraus einen eigenen, klagbaren Anspruch auf die GAV-Leistungen (BGE 139 III 60 E. 5.1).
  3. Einzelvertragliche Verweisung (dynamische Inkorporation): Die Parteien vereinbaren im Einzelarbeitsvertrag, dass der GAV integrierender Vertragsbestandteil ist.
  4. Solidaritätsbeiträge und ihre Schranken: Nach Art. 356b Abs. 2 OR sind Klauseln nichtig, die Aussenseiter zum Verbandsbeitritt zwingen (Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit). Zulässig ist hingegen die Verpflichtung von Aussenseitern zur Zahlung eines angemessenen Vollzugskosten- oder Solidaritätsbeitrags an gemeinsame GAV-Einrichtungen, sofern dieser Beitrag dem tatsächlichen Aufwand für den Vollzug entspricht. Verweigern die GAV-Parteien einer qualifizierten Minderheitsgewerkschaft jedoch missbräuchlich den GAV-Beitritt, dürfen deren Mitglieder nicht zur Zahlung von Solidaritätsbeiträgen an die GAV-Organe gezwungen werden (BGE 141 III 418 E. 2.1; BGE 113 II 37).

Friedenspflicht und Arbeitskampf

Die gesetzliche Friedenspflicht (Art. 357a OR)

Das Kernstück der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Sozialpartner bildet die Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens:

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragII. Wirkungen2. unter den Vertragsparteien

1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.

2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Die Bestimmung erlegt beiden Seiten die Pflicht auf, während der Vertragsdauer auf Kampfmassnahmen (Streik, Aussperrung, Boykott) zu verzichten und bei ihren Mitgliedern für die Vertragstreue zu sorgen (Einwirkungspflicht, Abs. 1).

Relative versus absolute Friedenspflicht

Das schweizerische Recht unterscheidet zwei Abstufungen des Arbeitsfriedens:

  • Relative Friedenspflicht (gesetzlicher Regelfall, Art. 357a Abs. 2 Satz 1 OR): Die Parteien dürfen keine Kampfmittel in Bezug auf Angelegenheiten ergreifen, die im GAV geregelt sind. Bezüglich regelungsfremder oder neuer Gegenstände bleibt der Arbeitskampf im Rahmen von Art. 28 BV grundsätzlich zulässig (BGE 132 III 122 E. 4.4.2).
  • Absolute Friedenspflicht (Art. 357a Abs. 2 Satz 2 OR): Die Parteien können ausdrücklich vereinbaren, während der gesamten Vertragsdauer auf jede kollektive Kampfmassnahme schlechthin zu verzichten, unabhängig davon, ob der Streitpunkt im GAV geregelt ist oder nicht (z.B. das historische Friedensabkommen in der Maschinenindustrie von 1937).

Die Voraussetzungen des rechtmässigen Streiks (Art. 28 BV)

Das Streikrecht ist als Grundrecht in Art. 28 Abs. 3 BV anerkannt und entfaltet indirekte Drittwirkung im Privatrecht. Das Bundesgericht knüpft die Rechtmässigkeit eines Arbeitskampfes an vier kumulative Kriterien:

«Damit ein Kampfmittel rechtmässig ist, muss es die Arbeitsbeziehungen betreffen, nicht gegen die relative Friedenspflicht verstossen, von einer Arbeitnehmervereinigung getragen werden und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren» (BGE 132 III 122, Regeste) «Ein Streik ist rechtmässig, wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst und verhältnismässig ist» (BGE 125 III 277, Regeste)

  1. Bezug zu den Arbeitsbeziehungen: Der Streik muss arbeitsrechtliche, durch GAV regelbare Ziele verfolgen. Rein politische Streiks oder Demonstrationsstreiks gegen staatliche Gesetze sind rechtswidrig.
  2. Trägerschaft durch tariffähige Organisation: Wilde Streiks einzelner Belegschaften ohne Gewerkschaftsführung sind unzulässig.
  3. Einhaltung der Friedenspflicht: Verstösst der Streik gegen eine bestehende relative oder absolute Friedenspflicht, ist er rechtswidrig.
  4. Verhältnismässigkeit (Ultima Ratio): Der Streik darf erst ergriffen werden, wenn Verhandlungs- und Schlichtungsversuche gescheitert sind (Art. 28 Abs. 2 BV).

Rechtsfolgen:

«Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht; dieser ist in seinen Hauptpflichten suspendiert.» (BGE 125 III 277, Regeste). Die Arbeitspflicht entfällt, der Lohnanspruch ruht. Eine Kündigung, die wegen der Teilnahme an einem rechtmässigen Streik ausgesprochen wird, ist missbräuchlich nach Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (BGE 125 III 277 E. 3).


Durchführung, Paritätische Kommissionen und Allgemeinverbindlicherklärung

Gemeinsame Durchführung und Paritätische Kommissionen (Art. 357b OR)

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragII. Wirkungen3. gemeinsame Durchführung

1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

a.
Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
b.
Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
c.
Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.

2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vorschriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Zur Durchsetzung und Überwachung setzen die Sozialpartner in Verbands-GAV regelmässig Paritätische Kommissionen (PK) ein, die zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen:

  • Lohnbuchkontrollen: Paritätische Organe haben das vertragliche Recht, in den Betrieben Kontrollen durchzuführen und Einsicht in Lohn- und Arbeitszeitunterlagen zu nehmen.
  • Konventionalstrafen: Bei festgestellten Verletzungen normativer Pflichten (z.B. Lohndumping, unbezahlte Überstunden) können die Kommissionen gegen fehlbare Arbeitgeber Konventionalstrafen und Verfahrenskosten verhängen (BGE 134 III 399). Streitigkeiten über solche Strafen gelten als Bundeszivilsachen (BGE 137 III 556 E. 3).

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVEG, Art. 358 OR)

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragDritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und NormalarbeitsvertragA. GesamtarbeitsvertragIII. Verhältnis zum zwingenden Recht

Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) dehnen Bundesrat oder kantonale Behörden die normativen Bestimmungen eines GAV auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche und Region aus. Damit werden auch Aussenseiter, die keinem Verband angehören, zwingend unterstellt.

Die gesetzlichen Hürden im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) sind hoch:

  • Quoren (Art. 2 Ziff. 3 und 4 AVEG): Mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber der Branche müssen dem GAV angehören, und die gebundenen Arbeitgeber müssen mehr als 50 % aller Arbeitnehmer der Branche beschäftigen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerquorum).
  • Prinzip der «offenen Türe» (Art. 2 Ziff. 6 AVEG): Ein GAV kann nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn der Beitritt zu den vertragschliessenden Verbänden sowie der Anschluss an den GAV für alle Branchenangehörigen frei offensteht. Ist das Prinzip der offenen Türe verletzt, ist die AVE zwingend zu verweigern (BGE 146 II 335 E. 6).
  • Flankierende Massnahmen (FlaM) und Entsendegesetz (EntsG): Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge bilden das wichtigste Instrument zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping bei ausländischen Entsendebetrieben im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA). Ausländische Dienstleistungserbringer müssen in der Schweiz zwingend die im allgemeinverbindlichen GAV festgelegten Mindestlöhne und Arbeitszeiten einhalten.

Würdigung und Entwicklungstendenzen

Das schweizerische GAV-System gilt international als Erfolgsmodell für sozialen Frieden, tiefe Streikquoten und hohe wirtschaftliche Anpassungsfähigkeit. Die dezentrale Verhandlung von Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die betroffenen Branchenverbände verhindert starre bürokratische Gesetzeswerke und federt konjunkturelle Krisen ab.

Gleichzeitig steht die Sozialpartnerschaft vor strukturellen Herausforderungen:

  1. Rückgang des Organisationsgrades: In vielen modernen Dienstleistungs-, IT- und Finanzsektoren sinkt der gewerkschaftliche Organisationsgrad. Gesamtarbeitsverträge dominieren weiterhin im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe, in der Gastronomie, im Detailhandel und in der Maschinenindustrie, während neue Wirtschaftszweige kaum erfasst sind.
  2. Kantonale Mindestlöhne vs. GAV-Autonomie: Der Vormarsch kantonaler Mindestlöhne führt zu Spannungen mit gesamtschweizerischen Gesamtarbeitsverträgen. Nach BGE 143 I 403 E. 5.1 gehen kantonale Mindestlöhne den tieferen GAV-Löhnen vor.
  3. Plattformökonomie und Scheinselbständigkeit: Kollektivverträge sind traditionell auf feste Betriebe zugeschnitten. Die Einbindung von Gig-Workern, Kurieren und Crowdworkern in gesamtarbeitsvertragliche Schutzmechanismen erfordert neue tarifpolitische Instrumente.

Praxishinweise

Für Arbeitgeber und Verbände

  • Geltungsbereich und AVE-Status prüfen: Vor Vertragsschluss ist zu prüfen, ob der Betrieb in den betrieblichen und räumlichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags (AVE) fällt. Die Unterstellung erfolgt von Gesetzes wegen und gilt unabhängig von Verbandsmitgliedschaften.
  • Gruppenvergleich beim Lohnsystem einhalten: Wer vom GAV abweichende Sonderleistungen vereinbart, muss sicherstellen, dass jede Leistungsgruppe für sich dem GAV-Standard genügt. Ein hoher Monatslohn kompensiert weder gekürzte Ferienentschädigungen noch unzulässige Überstundenabzüge (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3).
  • Dokumentations- und Meldepflichten wahren: Bei allgemeinverbindlichen GAV sind Arbeitszeit- und Lohnabrechnungen so zu führen, dass sie den Prüfungen paritätischer Kommissionen standhalten. Verstösse können hohe Konventionalstrafen und Kontrollkosten nach sich ziehen (BGE 137 III 556 E. 3).

Für Arbeitnehmer und Gewerkschaften

  • GAV-Normen wirken direkt: Steht ein Arbeitsverhältnis unter einem GAV, verdrängen dessen Mindestlöhne, Überstundenregeln und Kündigungsfristen ungünstigere Klauseln im Einzelvertrag automatisch. Lohnnachforderungen verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren.
  • Gleichbehandlungsklauseln nutzen: Auch nicht organisierte Arbeitnehmer in tarifgebundenen Unternehmen können sich auf GAV-Bestimmungen berufen, wenn der GAV eine Gleichbehandlungsklausel als Vertrag zugunsten Dritter enthält (BGE 139 III 60 E. 5.1).
  • Streik nur unter Führung tariffähiger Verbände: Ein Streik ohne Gewerkschaftsträgerschaft (wilder Streik) oder unter Missachtung bestehender Friedenspflichten ist rechtswidrig und rechtfertigt fristlose Kündigungen oder Schadenersatzansprüche (BGE 125 III 277 E. 3).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage / Bedeutung
BGE 127 III 318 E. 2Doppelnatur und AuslegungsregelnGrundsatzurteil zur Trennung zwischen schuldrechtlichen (Vertragsauslegung) und normativen Bestimmungen (Gesetzesauslegung wie bei staatlichem Recht).
BGE 133 III 213 E. 4.2Normativer CharakterNormative Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen und tarifähnlichen Sozialplänen sind nach Gesetzesregeln objektiv auszulegen.
BGE 134 III 399 E. 3.2.4.3Günstigkeitsprinzip und GruppenvergleichDas Günstigkeitsprinzip (Art. 357 Abs. 2 OR) erfordert einen objektiven Gruppenvergleich eng zusammenhängender Bestimmungen; ein Gesamtvergleich ist unzulässig.
BGE 116 II 153 E. 2Zeitrahmen beim LohnvergleichDer Günstigkeitsvergleich zwischen GAV-Mindestlohn und vertraglichem Lohn ist im Regelfall auf die Zeitspanne eines Monats zu beschränken.
BGE 116 II 69Normative Wirkung der ArbeitszeitBestimmungen über die Arbeitszeit und Überstundenentschädigung binden die Parteien zwingend; abweichende schlechtere Einzelabreden sind nichtig.
BGE 125 III 277 E. 3Voraussetzungen des rechtmässigen StreiksVier kumulative Voraussetzungen für die Rechtmässigkeit von Kampfmassnahmen; Suspendierung der Hauptpflichten und Kündigungsschutz.
BGE 132 III 122 E. 4.4.2Relative und absolute FriedenspflichtDifferenzierung zwischen gesetzlicher relativer Friedenspflicht (Art. 357a Abs. 2 OR) und vertraglich vereinbarter absoluter Friedenspflicht.
BGE 141 III 418 E. 2.1Unterstellung von AussenseiternSystematik der Unterstellung unter einen GAV; Schranken bei der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen gegenüber Minderheitsgewerkschaften.
BGE 139 III 60 E. 5.1Gleichbehandlungsklausel als Vertrag zugunsten DritterNicht organisierte Arbeitnehmer erwerben aus GAV-Gleichbehandlungsklauseln ein eigenes, direkt einklagbares Recht auf die GAV-Bedingungen.
BGE 113 II 37Beitritt von MinderheitsgewerkschaftenSozialpartner dürfen Minderheitsgewerkschaften nicht ohne sachlichen Grund vom GAV-Beitritt ausschliessen (Schranke der Vertragsfreiheit).
BGE 137 III 556 E. 3Durchsetzung durch Paritätische KommissionenStreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen und Konventionalstrafen sind Zivilsachen.
BGE 146 II 335 E. 6Allgemeinverbindlicherklärung und AVEGDas Prinzip der «offenen Türe» (Art. 2 Ziff. 6 AVEG) ist zwingende Voraussetzung für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV.
BGE 143 I 403 E. 5.1Kantonale Mindestlöhne vs. GAVSozialpolitisch motivierte kantonale Mindestlöhne verletzen weder die Koalitionsfreiheit noch den Bundestarifvorrang und gehen tieferen GAV-Löhnen vor.

Literatur

  • Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Band VI: Das Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 3. Teilband: Der Gesamtarbeitsvertrag, Art. 356–358 OR, Bern 1999.
  • Frank Vischer, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Der Gesamtarbeitsvertrag, Art. 356–358 OR, 3. Aufl., Zürich 2000.
  • Manfred Rehbinder / Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 356–358 OR, 7. Aufl., Basel 2020.
  • Roland Müller, Gesamtarbeitsvertragsrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bern 2018.
  • Wolfgang Portmann / Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020.
  • Thomas Geiser / Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2019.

Betroffene Bestimmungen

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    Die berufliche Vorsorge (2. Säule) sichert zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Kapitaldeckungsverfahren. Arbeitnehmende unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres …

    auch unter: Berufliche Vorsorge, Schuldrecht

  • Das öffentliche Arbeitsschutzrecht im Überblick Grundbegriff · Querschnitt

    Das öffentliche Arbeitsschutzrecht bezweckt den Schutz der Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden durch zwingende öffentlich-rechtliche Mindeststandards (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV). Es ruht auf …

    auch unter: Schuldrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

  • Der Einzelarbeitsvertrag im Überblick Grundbegriff

    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Arbeitsleistung im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn (Art. 319 Abs. 1 OR). Zentrales Wesens- und …

    auch unter: Schuldrecht

  • Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung Rechtsfolgen · Querschnitt

    Eine «ungerechtfertigte» Kündigung hat je nach Fehler ganz verschiedene Folgen. Eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem, löst aber eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen aus – …

    auch unter: Schuldrecht, Personal im öffentlichen Dienst, Arbeitslosenversicherung

  • Gesellschaftsformen im Überblick: von der einfachen Gesellschaft bis zur Stiftung Grundbegriff

    Wer sich mit anderen zusammenschliesst oder Vermögen einem Zweck widmet, muss eine der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen wählen – frei erfinden kann man keine. Die Formen unterscheiden sich vor allem darin, ob eine …

    auch unter: Schuldrecht, Personenrecht

  • Leasing im schweizerischen Recht Grundbegriff

    Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Investitions- oder Konsumgut gegen periodische Raten zum Gebrauch, während das volle Erhaltungs- und Sachrisiko regelmässig auf den Leasingnehmer übertragen …

    auch unter: Schuldrecht

  • Rechtsformwahl: Einzelfirma oder GmbH im Kleingewerbe Grundbegriff · Querschnitt

    Wer ein kleines Gewerbe oder eine freiberufliche Praxis wie eine Physiotherapie eröffnet, steht vor der Grundsatzfrage zwischen Einzelfirma und GmbH. Während die Einzelfirma rasch, günstig und ohne Stammkapital gegründet …

    auch unter: Schuldrecht, Steuern und Abgaben, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schuldbetreibung und Konkurs

  • Wohnraummiete Grundbegriff

    Die Miete von Wohnraum unterliegt im schweizerischen Obligationenrecht (Art. 253 ff. OR) einem differenzierten Schutzsystem aus dispositiven, absolut und einseitig zwingenden Bestimmungen. Kernpunkte bilden der Schutz …

    auch unter: Schuldrecht

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