Familiennachzug im schweizerischen Ausländerrecht (AIG)
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Überblick
Der Familiennachzug bildet eines der praktisch bedeutsamsten und streitträchtigsten Felder des schweizerischen Migrationsrechts. Er regelt die Bedingungen, unter denen ausländische Familienmitglieder – namentlich Ehegatten sowie minderjährige Kinder – zu einer Person nachziehen dürfen, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz hat. Das schweizerische Recht folgt hierbei einem differenzierten Stufensystem: Während das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) für nahe Angehörige von Schweizer Staatsangehörigen (Art. 42 AIG) und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) einen durchsetzbaren Rechtsanspruch vorsieht, ist der Nachzug bei Inhabern einer einfachen Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 AIG) als behördliche Ermessensbewilligung ausgestaltet.
Allerdings wird dieses gesetzliche Ermessen durch das übergeordnete Verfassungs- und Völkerrecht überlagert: Gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV besteht nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Jahresaufenthaltern ein durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung, sofern die anwesende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt.
Zur Verhinderung unerwünschter Zuwanderung und zur Förderung einer frühzeitigen gesellschaftlichen Eingliederung knüpft der Gesetzgeber den Familiennachzug an strenge materielle und zeitliche Voraussetzungen: ein tatsächliches Zusammenwohnen im gemeinsamen Haushalt, eine bedarfsgerechte Wohnung, die Unabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen, den Nachweis grundlegender Sprachkompetenzen sowie das Einhalten gesetzlicher Stufenfristen (Art. 47 AIG).
Rechtsgrundlagen und Systematik
Die Kernbestimmungen des Familiennachzugs sind im 7. Kapitel des AIG (Art. 42–52 AIG) verankert. Das Gesetz unterscheidet primär nach dem ausländerrechtlichen Status der stammberechtigten Person in der Schweiz.
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
- a.
- der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- b.
- die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.83
4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
83 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
- a.
- sie mit diesen zusammenwohnen;
- b.
- eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
- c.
- sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
- d.
- sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
- e.
- die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200685 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
- a.
- sie mit diesen zusammenwohnen;
- b.
- eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
- c.
- sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
- d.
- sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
- e.
- die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG87 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2.
3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:
- a.
- Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
- b.
- Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
- a.
- sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b.
- Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
- a.
- sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
- b.99
- Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
Ergänzt werden diese Bestimmungen durch Art. 45 AIG (Nachzug bei Kurzaufenthaltern), Art. 85a AIG (Familiennachzug bei vorläufig Aufgenommenen) sowie Art. 73–75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
Anspruchsberechtigung und persönliche Reichweite
Kreis der nachzugsberechtigten Angehörigen
Der persönliche Geltungsbereich des Familiennachzugs nach dem AIG ist bewusst auf die Kernfamilie beschränkt:
- Ehegatten (sowie eingetragene Partnerinnen und Partner gemäss Art. 52 AIG). Konkubinatspartner fallen nicht unter die gesetzlichen Nachzugsbestimmungen.
- Ledige Kinder unter 18 Jahren: Massgebend ist das biologische oder rechtliche Kindsverhältnis (inklusive Adoptivkinder). Stiefkinder eines Schweizer Bürgers können sich nicht direkt auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen; ihr Nachzug beurteilt sich über den ausländischen Elternteil gestützt auf Art. 44 AIG bzw. Art. 8 EMRK (BGE 137 I 284 E. 1.2).
- Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern): Unter dem AIG besteht für Eltern von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug (anders im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens FZA).
Statusdifferenzierung der nachziehenden Person
Die rechtliche Position unterscheidet sich massgeblich nach dem aufenthaltsrechtlichen Status der Referenzperson in der Schweiz:
| Status der Referenzperson | Rechtsgrundlage | Rechtsnatur des Nachzugs | Nachzugsberechtigter Kreis |
|---|---|---|---|
| Schweizer Bürgerin / Schweizer Bürger | Art. 42 AIG | Gesetzlicher Rechtsanspruch | Ehegatte, ledige Kinder < 18 Jahre |
| Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) | Art. 43 AIG | Gesetzlicher Rechtsanspruch | Ehegatte, ledige Kinder < 18 Jahre |
| Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) | Art. 44 AIG | Gesetzliches Ermessen (kann); Rechtsanspruch bei gefestigtem Anwesenheitsrecht via Art. 8 EMRK | Ehegatte, ledige Kinder < 18 Jahre |
| Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) | Art. 45 AIG | Behördliches Ermessen | Ehegatte, ledige Kinder < 18 Jahre |
| Vorläufige Aufnahme (Ausweis F) | Art. 85a AIG | Rechtsanspruch frühestens nach 3 Jahren Wartefrist | Ehegatte, ledige Kinder < 18 Jahre |
Konventionsrechtlicher Anspruch bei Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis)
Obwohl Art. 44 AIG als Kann-Vorschrift formuliert ist, verdichtet sich das behördliche Ermessen zu einem Rechtsanspruch, wenn die nachziehende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 146 I 185 E. 6.1). Wie das Bundesgericht in BGE 146 I 185 E. 6.1 zusammenfasste:
«Le Tribunal fédéral reconnaît, depuis longtemps déjà, que peut se prévaloir du droit au regroupement familial une personne qui est à même de démontrer une relation étroite et effective avec un membre de sa famille qui possède le droit de résider durablement en Suisse, ce qui suppose que celui-ci ait la nationalité suisse, qu’il soit au bénéfice d’une autorisation d’établissement ou d’un droit certain à une autorisation de séjour»
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht liegt namentlich vor, wenn die Person seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz weilt oder ein Rechtsanspruch auf Erneuerung der Bewilligung besteht. In diesem Fall greift Art. 8 EMRK, und die Behörden dürfen den Nachzug nur verweigern, wenn die materiellen Voraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt sind oder ein Erlöschensgrund vorliegt (BGE 137 I 284 E. 2.7).
Materielle Bewilligungsvoraussetzungen
Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die materiellen Voraussetzungen des Familiennachzugs als geschlossenes Prüfschema zusammengefasst:
«Demnach ist in Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2.3 ein Anspruch auf Nachzug der Kinder gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV für den Ausländer mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht gegeben, wenn (1) dieser mit seinen Kindern zusammenleben will […], (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist […], (3) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist […], (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird […] und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen soll»
Zusammenwohnen und Ausnahmen
Der Nachzug setzt zwingend voraus, dass die Familienangehörigen mit der stammberechtigten Person zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 lit. a AIG).
Gemäss Art. 49 AIG gilt die Pflicht zum Zusammenwohnen nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Solche wichtigen Gründe können namentlich erhebliche berufliche Verpflichtungen, eine schwerwiegende Krankheit oder eine vorübergehende Ausbildung sein (BGE 136 II 113 E. 3.2). Fehlt es am Zusammenwohnen ohne wichtigen Grund, scheitert der Bewilligungsanspruch bereits am Tatbestand, ohne dass Rechtsmissbrauch geprüft werden müsste.
Bedarfsgerechte Wohnung
Die Familie muss über eine Wohnung verfügen, die den üblichen Wohnbedürfnissen entspricht. Eine Überbelegung nach kantonalen bau- und gesundheitspolizeilichen Normen ist unzulässig (Faustregel: Anzahl Zimmer entspricht mindestens der Personenzahl minus eins bis zwei Einheiten). Die Unterkunft muss im Zeitpunkt des Nachzugs bezugsbereit nachgewiesen sein.
Ausschluss bei Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezug
Der Familiennachzug darf nicht zu einer finanziellen Belastung des Gemeinwesens führen:
Keine Sozialhilfeabhängigkeit: Weder die nachziehende Person noch die nachzuziehenden Familienmitglieder dürfen auf Sozialhilfe angewiesen sein (Art. 42 Abs. 1 lit. c, Art. 43 Abs. 1 lit. c, Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG). Es genügt nicht das blosse Fehlen eines aktuellen Bezugs; erforderlich ist eine positive Zukunftsprognose (BGE 149 II 1 E. 4.4):
«Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht» Bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl sind die Anforderungen verfassungs- und konventionskonform zu relativieren (BGE 139 I 330 E. 3.2): «Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt» Hierbei sind die längerfristigen Erwerbschancen des gesamten Familienverbandes einzubeziehen (BGE 139 I 330 E. 4.1): «Zudem ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg»
Kein Bezug von Ergänzungsleistungen (EL): Mit der AIG-Revision per 1. Januar 2019 schuf der Gesetzgeber einen zusätzlichen Verweigerungsgrund (Art. 42 Abs. 1 lit. e, Art. 43 Abs. 1 lit. e, Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG). Wie das Bundesgericht in BGE 149 II 1 E. 4.5 festhielt:
«Der Gesetzgeber hat zwar das vorgenannte Urteil 2C_448/2007 vom 20. Februar 2008 zum Anlass genommen, den aktuellen oder drohenden Bezug von Ergänzungsleistungen mit Geltung ab 1. Januar 2019 als zusätzlichen Hinderungsgrund für den Familiennachzug einzuführen»
Sprachkompetenzen und Integrationsanforderungen
Seit dem 1. Januar 2019 verlangt das Gesetz von nachzuziehenden Ehegatten den Nachweis von Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache (mindestens Referenzniveau A1 mündlich gemäss GER) oder zumindest die verbindliche Anmeldung zu einem Sprachförderungskurs (Art. 42 Abs. 1 lit. d, Art. 43 Abs. 1 lit. d, Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 58a AIG).
Wird der Kurs nicht besucht oder verweigert die Person die Integration, kann die Bewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verknüpft oder im Wiederholungsfall widerrufen werden. Ausnahmen greifen bei schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Bildungsunfähigkeit (Art. 58a Abs. 2 AIG).
Zeitliche Schranken: Fristen und nachträglicher Nachzug
Das System der Stufenfristen (Art. 47 AIG)
Der Familiennachzug unterliegt strengen gesetzlichen Verwirkungsfristen. Der Gesetzgeber verfolgte mit Art. 47 AIG den Zweck, Kinder möglichst frühzeitig in das schweizerische Schul- und Gesellschaftssystem einzubinden und ein taktisches Nachholen kurz vor Erreichen der Volljährigkeit zu verhindern (BGE 137 I 284 E. 2.3.1):
«Mit Blick auf die angestrebte frühzeitige Integration der Kinder und den Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse, wonach immer mehr Einelter- und sog. Patchworkfamilien (familles recomposées) anzutreffen sind, hat der Bundesgesetzgeber den Familiennachzug im Ausländergesetz neu gestaltet»
Die Fristen betragen:
- Kinder unter 12 Jahren: Der Nachzug muss innerhalb von 5 Jahren beantragt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG).
- Kinder über 12 Jahren und Ehegatten: Der Nachzug muss innerhalb von 12 Monaten (1 Jahr) geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG).
- Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (z. B. Heirat, Geburt; Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).
Massgebender Zeitpunkt für das Kindesalter
Wird ein Kind während des Bewilligungsverfahrens volljährig (18 Jahre alt), führt dies nicht zum Untergang des Nachzugsanspruchs. Das Bundesgericht stellte in BGE 136 II 497 E. 3.7 klar:
«Il ressort de ce qui précède que le moment déterminant du point de vue de l’âge comme condition du droit au regroupement familial en faveur d’un enfant est celui du dépôt de la demande.»
Entscheidend ist somit einzig das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der Migrationsbehörde.
Nachträglicher Familiennachzug bei wichtigen familiären Gründen
Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ist ein Nachzug nur noch zulässig, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG). In BGE 137 I 284 E. 2.3.1 hielt das Gericht fest:
«Ausserhalb der Nachzugsfristen des Art. 47 Abs. 1 AuG ist der Familiennachzug bloss noch möglich, wenn hiefür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AuG).»
Wichtige familiäre Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur noch durch eine Übersiedlung in die Schweiz gewahrt werden kann (z. B. Tod oder schwere Erkrankung der Betreuungsperson im Herkunftsland, Wegfall des bisherigen Betreuungsnetzes; Art. 75 VZAE). Die Praxis ist ausserordentlich restriktiv: Bei älteren Jugendlichen wird vermutet, dass sie in ihrer Heimat verwurzelt sind und ein nachträglicher Nachzug primär wirtschaftlichen Zwecken dient.
Bei Ehegatten können veränderte Umstände – namentlich eine schwere Pflegebedürftigkeit und Invalidität des in der Schweiz anwesenden Partners – einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug begründen (BGE 146 I 185 E. 7.1.2).
Verhältnis zum Asylverfahren
Stellt ein anerkannter Flüchtling zunächst ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG, laufen die ausländerrechtlichen Nachzugsfristen nach Art. 47 AIG nicht ungenutzt ab. Wird das Asylgesuch abgewiesen, leben die AIG-Fristen mit Rechtskraft des negativen Asylentscheids neu auf (BGE 145 II 105 E. 3.7, E. 3.10).
Erlöschen, Rechtsmissbrauch und Scheinehe
Rechtsmissbrauchsverbot und Scheinehe (Art. 51 AIG)
Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 AIG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird – namentlich wenn eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) eingegangen wurde, um die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG).
In der Praxis zum früheren Recht genügte für den Nachzug der blosse formelle Bestand der Ehe. Das geltende AIG knüpft demgegenüber an das reale Zusammenwohnen an. Das Bundesgericht präzisierte die Reichweite des Rechtsmissbrauchstatbestands in BGE 136 II 113 E. 3.2:
«beschränkt sich dessen Anwendung - aufgrund der veränderten Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen»
Typische Indizien für eine Scheinehe sind:
- Fehlen einer gemeinsamen Lebensgestaltung und getrennte Schlafbereiche trotz gemeinsamer Meldeadresse.
- Grosse Altersunterschiede oder fehlende gemeinsame Sprache.
- Bezahlung von Geldbeträgen für die Eheschliessung.
- Widersprüchliche Angaben bei getrennten Einvernahmen zur Kennenlerngeschichte und zum Alltag.
Trennung und nachehelicher Härtefall (Art. 50 AIG)
Wird die Ehegemeinschaft aufgelöst (Trennung oder Scheidung), erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht grundsätzlich. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch fort, wenn:
- die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG); oder
- wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, namentlich wenn die Person Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
In BGE 136 II 113 E. 3.3.5 entschied das Bundesgericht zur Dreijahresfrist:
«Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (nebst einer erfolgreichen Integration) eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz verlangt.»
Im Ausland verbrachte Ehezeiten werden für diese Dreijahresfrist nicht angerechnet.
Besondere Konstellationen
Partieller Familiennachzug
Vom partiellen Familiennachzug spricht man, wenn ein in der Schweiz lebender Elternteil sein ausländisches Kind alleine – ohne den anderen Elternteil – nachziehen will. Unter dem früheren Recht (ANAG) stellte die Rechtsprechung hierfür äusserst strenge Anforderungen auf (Erfordernis vorrangiger familiärer Beziehungen zur Schweiz).
Mit Inkrafttreten des heutigen Rechts gab das Bundesgericht diese restriktive Praxis auf (BGE 136 II 78 E. 4.7):
«Un seul des parents peut donc se prévaloir des art. 42 al. 1 ou 43 LEtr pour obtenir l’octroi d’un titre de séjour pour son ou ses enfants de moins de 18 ans.»
Der anwesende Elternteil muss jedoch über das alleinige Sorge- und Obhutsrecht verfügen (oder das Einverständnis des anderen Elternteils vorlegen). Zudem greift die Schranke des Kindeswohls (BGE 136 II 78 E. 4.8):
«elles ne doivent intervenir et refuser le regroupement familial que si celui-ci est manifestement contraire à l’intérêt de l’enfant»
Umgekehrter Familiennachzug zum Schweizer Kind
Ein umgekehrter Familiennachzug liegt vor, wenn nicht das Kind zu den Eltern nachzieht, sondern der ausländische Elternteil ein Aufenthaltsrecht ableitet, um bei seinem minderjährigen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten (namentlich schweizerischen) Kind leben zu können.
Da das AIG hierfür keinen expliziten gesetzlichen Tatbestand enthält, leitet sich der Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ab. Das Bundesgericht unterscheidet zwei Konstellationen:
Elternteil mit Sorge- und Obhutsrecht: Hat der ausländische Elternteil die Obhut über ein Schweizer Kind, darf ihm die Anwesenheit nur verweigert werden, wenn schwerwiegende ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1, E. 4.2.1):
«Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat […]. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt.» «Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügen danach nicht mehr dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher - Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen» Dem Schweizer Kind soll nicht zugemutet werden, wegen der Wegweisung des betreuenden Elternteils sein Heimatland verlassen zu müssen.
Elternteil ohne Obhut (blosses Besuchsrecht): Besitzt der Elternteil lediglich ein Besuchsrecht, vermittelt Art. 8 EMRK im Grundsatz keinen Anwesenheitsanspruch (BGE 144 I 91 E. 5.1):
«Il n’est en principe pas nécessaire que, dans l’optique de pouvoir exercer son droit de visite, le parent étranger soit habilité à résider durablement dans le même pays que son enfant.» Ein Anspruch besteht ausnahmsweise nur bei kumulativ erfüllten Kriterien: besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung (Besuchsrecht im Ausmass einer alternierenden Obhut, tadelloses Verhalten und Unmöglichkeit der Kontaktpflege aus dem Ausland; BGE 144 I 91 E. 5.2).
Inländerdiskriminierung im Verhältnis zum FZA
Ein rechtspolitisches Spannungsfeld bildet die sogenannte Inländerdiskriminierung: Gemäss Art. 3 Anhang I FZA dürfen Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaates auch ihre Verwandten in aufsteigender Linie (Eltern, Schwiegereltern) sowie Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nachziehen, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben unter Art. 42 AIG demgegenüber kein Recht, ihre ausländischen Eltern oder über 18-jährige Kinder nachzuziehen.
Das Bundesgericht rügte diese Schlechterstellung in einem wegweisenden Appellentscheid (BGE 136 II 120 E. 3.5.1):
«Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden.»
Aufgrund des verfassungsrechtlichen Anwendungsgebots von Art. 190 BV musste das Bundesgericht das Gesetz trotz erkannter Ungleichbehandlung anwenden und lud den Gesetzgeber zur Behebung ein.
Verfahren, Beweislast und Rechtsschutz
Verwaltungsverfahren und Mitwirkungspflichten
Zuständig für das Bewilligungsverfahren sind die Migrationsämter der Kantone. Ausländische Familienangehörige müssen das Gesuch um Familiennachzug in der Regel vor der Einreise aus dem Ausland stellen und das Visumverfahren (nationales Visum D) abwarten.
Die gesuchstellende Person trifft nach Art. 90 AIG eine qualifizierte Mitwirkungspflicht: Sie muss sämtliche Urkunden (Ehe- und Geburtsurkunden mit diplomatischer Beglaubigung oder Apostille, Nachweise über Sprachkurse, Mietverträge, Lohnausweise, Betreibungsauszüge) beibringen und an den Sachverhaltsabklärungen mitwirken.
Rechtsmittelweg und Bundesgericht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
Gegen abweisende Verfügungen des kantonalen Migrationsamts steht der kantonale Instanzenzug (Rekurskommission / Regierungsstatthalter / kantonales Verwaltungsgericht) offen.
Für den Weiterzug an das Bundesgericht via Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) gilt die Schranke von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG:
- Zulässig: Wenn ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug geltend gemacht wird (gestützt auf Art. 42 AIG, Art. 43 AIG oder in vertretbarer Weise gestützt auf Art. 8 EMRK bei gefestigtem Aufenthaltsrecht; BGE 136 II 497 E. 3.7).
- Unzulässig: Beim reinen Ermessensnachzug nach Art. 44 AIG ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht der Stammperson. Hier bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit der ausschliesslich spezifische Verfahrensgarantien (Art. 29 BV, Star-Praxis) gerügt werden können.
Praxishinweise
Für Gesuchstellende und Rechtsvertretungen
- Fristenmanagement: Die Fristen von Art. 47 AIG sind Verwirkungsfristen. Bei Kindern über 12 Jahren beträgt die Frist lediglich ein Jahr. Der Gesuchseingang bei der Behörde muss lückenlos dokumentiert werden.
- Finanzielle Selbständigkeit nachweisen: Die Familie muss ein Budget nach SKOS-Richtlinien vorlegen. Bereits eine geringe, aber dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit führt zur Abweisung. Allfällige Schulden müssen aktiv saniert oder getilgt werden.
- Sprachzertifikate vorab erwerben: Um Verzögerungen zu vermeiden, sollte der nachzuziehende Ehegatte bereits im Herkunftsland ein anerkanntes A1-Sprachzertifikat (z. B. Goethe, telc, fide) erwerben oder sich nachweisbar für einen zertifizierten Kurs in der Schweiz anmelden.
- Zivilrechtliche Sorgeverhältnisse klären: Bei Kindern aus früheren Beziehungen muss die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils oder ein rechtskräftiges Urteil über das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht vorliegen.
Für Migrationsbehörden
- Verhältnismässigkeitsprüfung bei Härtefällen: Bei Gesuchen ausserhalb der Nachzugsfristen (Art. 47 Abs. 4 AIG) darf nicht schematisch abgewiesen werden; das Kindeswohl (Art. 3 KRK) und veränderte Lebensumstände sind zwingend im Einzelfall zu prüfen.
- Rechtsmissbrauch beweisen: Die Beweislast für eine Scheinehe liegt bei den Migrationsbehörden. Das blosse Scheitern der Ehe oder das Bestehen von Altersunterschieden genügt für sich allein nicht; erforderlich sind schlüssige und überprüfbare Sachverhaltsindizien.
Leitentscheide
| Entscheid | Fundstelle / Link | Gegenstand | Bedeutung für das Thema |
|---|---|---|---|
| BGE 136 II 78 | BGE 136 II 78 E. 4.7 | Partieller Familiennachzug | Abkehr von der restriktiven Praxis zum ANAG; ein Elternteil kann den Nachzug allein beanspruchen, sofern das Kindeswohl gewahrt bleibt. |
| BGE 136 II 113 | BGE 136 II 113 E. 3.2 | Zusammenwohnen und Scheinehe | Rechtsmissbrauch greift beim Erfordernis des Zusammenwohnens nur bei Scheinhaushalten; Dreijahresfrist von Art. 50 AIG erfordert Aufenthalt in der Schweiz. |
| BGE 136 II 120 | BGE 136 II 120 E. 3.5.1 | Inländerdiskriminierung | Schweizer können Eltern nicht nachziehen (anders EU-Bürger unter FZA); Anwendungsgebot von Art. 190 BV verpflichtet das Gericht zur Gesetzesanwendung (Appellentscheid). |
| BGE 136 II 497 | BGE 136 II 497 E. 3.7 | Massgebender Zeitpunkt Kindesalter | Für das Erfordernis der Minderjährigkeit und die BGG-Beschwerde ist das Alter im Zeitpunkt des Gesuchseingangs massgebend. |
| BGE 137 I 284 | BGE 137 I 284 E. 2.7 | Anspruch aus Art. 8 EMRK bei B-Ausweis | Grundsatzurteil zum Prüfschema des Familiennachzugs und Anspruchsberechtigung bei gefestigtem Aufenthaltsrecht. |
| BGE 137 I 247 | BGE 137 I 247 E. 4.2.1 | Umgekehrter Familiennachzug | Dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Schweizer Kindes darf die Bewilligung nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden. |
| BGE 139 I 330 | BGE 139 I 330 E. 3.2 | Nachzug bei Flüchtlingen / Sozialhilfe | Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit bei Zuwanderung von Flüchtlingen; Berücksichtigung der gesamten finanziellen Entwicklung der Familie. |
| BGE 144 I 91 | BGE 144 I 91 E. 5.1 | Umgekehrter Nachzug bei Besuchsrecht | Ein nicht obhutsberechtigter Elternteil erhält nur bei besonders enger affektiver und wirtschaftlicher Bindung (Quasi-Obhut) ein Aufenthaltsrecht. |
| BGE 145 II 105 | BGE 145 II 105 E. 3.7 | Nachzugsfristen und Asylverfahren | Ein erfolgloses Familienasylgesuch wahrt die Fristen; nach rechtskräftiger Abweisung leben die AIG-Fristen neu auf. |
| BGE 146 I 185 | BGE 146 I 185 E. 6.1 | Nachträglicher Nachzug bei Invalidität | Wesentliche Änderung der Umstände (schwere Pflegebedürftigkeit) als wichtiger Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG; keine Prüfung der Ausreisemöglichkeit ins Herkunftsland. |
| BGE 149 II 1 | BGE 149 II 1 E. 4.5 | Ergänzungsleistungen als Hindernis | Der Gesetzgeber hat den Bezug von Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2019 spezifisch als Hinderungsgrund für den Familiennachzug normiert. |
Literatur
- Martina Caroni / Nicole Scheiber / Andrea Edith Preisig / Euriros Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018.
- Marc Spescha / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Florian Hunkeler, Migrationsrecht: Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019.
- Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009.
- Cesla Amarelle / Sarah Christen, Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers (LEtr), Bern 2017.
- Minh Son Nguyen, Droit des étrangers et de la nationalité, 3. Aufl., Bern 2020.
Betroffene Bestimmungen
- Art. 42 — Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
- Art. 43 AIG — Familiennachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung
- Art. 44 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 45 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 47 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 50 AIG — Auflösung der Familiengemeinschaft
- Art. 51 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 58a AIG — Integrationskriterien
- Art. 85a AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 8 EMRK — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Art. 13 BV — Schutz der Privatsphäre
- Art. 14 BV — Recht auf Ehe und Familie
- Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde
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