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Das schweizerische Erwachsenenschutzrecht: Systematik, Institute, behördliche Massnahmen und Rechtsschutz

Das schweizerische Erwachsenenschutzrecht: Systematik, Institute, behördliche Massnahmen und Rechtsschutz

Grundbegriff

Familienrecht › Erwachsenenschutz und BeistandschaftFamilienrecht › Fürsorgerische UnterbringungZivilprozessrecht

Überblick

Das schweizerische Erwachsenenschutzrecht (Art. 360–456 ZGB) trat am 1. Januar 2013 in Kraft und löste das über hundertjährige Vormundschaftsrecht von 1907 ab (BBl 2006 7001). Die Revision markiert einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel im schweizerischen Personen- und Familienrecht: An die Stelle eines auf administrative Bevormundung, Entmündigung und Statusverlust ausgerichteten Systems trat ein differenziertes Schutzkonzept, das die persönliche Selbstbestimmung und die Würde hilfsbedürftiger Personen ins Zentrum stellt.

Das moderne Erwachsenenschutzrecht ruht auf einem dreistufigen System abgestufter Massnahmen:

  1. Eigene Vorsorge (Art. 360–373 ZGB): Die Befugnis jeder handlungsfähigen Person, durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung verbindlich im Voraus für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit vorzusorgen.
  2. Gesetzliche Vertretungsrechte (Art. 374–387 ZGB): Ein gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners bei Urteilsunfähigkeit sowie eine gesetzliche Vertretungskaskade bei medizinischen Massnahmen und Schutzbestimmungen beim Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
  3. Behördliche Massnahmen (Art. 388–439 ZGB): Staatliche Beistandschaften und die fürsorgerische Unterbringung (FU), die nach dem Grundsatz Massanzug statt Konfektion passgenau auf das konkrete Schutzbedürfnis zugeschnitten werden.

Geleitet wird das gesamte System von den verfassungs- und zivilrechtlichen Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Behördliche Eingriffe sind das letzte Mittel (Ultima Ratio). Über behördliche Massnahmen entscheiden nicht mehr vormundschaftliche Laienbehörden (wie vormals die Gemeinderäte), sondern spezialisierte, interdisziplinär besetzte Fachbehörden – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB, Art. 440 ZGB) – unter uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (Art. 450 ZGB).

Säule / PfeilerGesetzliche GrundlageWesentlicher InhaltStaatliche Intervention
1. Eigene VorsorgeArt. 360–373 ZGBVorsorgeauftrag (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) und Patientenverfügung (medizinische Behandlungen)Keine Intervention; behördliche Validierung bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit
2. Gesetzliche VertretungsrechteArt. 374–387 ZGBVertretung durch Ehegatten/Partner im ordentlichen Rahmen; Kaskade bei medizinischen Massnahmen (Art. 378 ZGB); Schutzvertrag im HeimNur bei ausserordentlicher Vermögensverwaltung oder bei Gefährdung des Wohls
3. Behördliche MassnahmenArt. 388–425 ZGBVier abgestufte Beistandschaften: Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft (auch in Kombination)Konstitutiver behördlicher Entscheid der KESB nach Erforderlichkeit
Fürsorgerische Unterbringung (FU)Art. 426–439 ZGBStationäre Einweisung in eine geeignete Einrichtung bei psychischer Störung, geistiger Behinderung oder schwerer VerwahrlosungSchwerster staatlicher Freiheitsentzug; richterliche Überprüfung nach EMRK

Paradigmenwechsel: Vom Vormundschaftsrecht zum modernen Erwachsenenschutz

Das alte Vormundschaftsrecht von 1907 war geprägt von starren Rechtsfolgen. Zentrales Institut war die Entmündigung nach aArt. 369 ff. ZGB: Mit der Entmündigung verlor die betroffene Person ihre zivilrechtliche Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen vollständig und unabhängig davon, in welchen spezifischen Lebensbereichen tatsächlich ein Schutzbedarf bestand. Der Betroffene wurde auf den Status eines Unmündigen herabgestuft, was mit schwerer Stigmatisierung und weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden war. Zwar existierten Beistandschaften (aArt. 392 ff. ZGB) und Beiratschaften (aArt. 395 ZGB), doch fehlte ein gesetzlicher Baukasten für flexible, individuelle Hilfestellungen. Zudem lag der Vollzug in den meisten Kantonen bei Laienbehörden (Gemeinderäten), denen oft das juristische, psychologische und sozialarbeiterische Fachwissen fehlte.

Der Gesetzgeber des Jahres 2008 vollzog mit der Revision eine grundlegende Neuorientierung (Botschaft BBl 2006 7001):

  1. Abschaffung der Entmündigung: Der Begriff und das Rechtsinstitut der Entmündigung wurden ersatzlos gestrichen. Die Handlungsfähigkeit bleibt im Grundsatz stets erhalten; sie darf nur insoweit punktuell eingeschränkt werden, als dies zur Abwendung einer konkreten Gefährdung unabdingbar ist.
  2. Primat der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll sein Schicksal im Voraus selbst gestalten können. Eigene Vorsorge und familiäre Solidarität gehen staatlichem Zwang zwingend vor.
  3. Massgeschneiderte Massnahmen: Gesetzliche Pauschallösungen wurden durch einen flexiblen Baukasten ersetzt, der den Bedürfnissen des Einzelfalls angepasst wird (Massanzug).
  4. Professionalisierung: Die Laienbehörden wurden durch Fachbehörden (KESB) ersetzt, die aus mindestens drei interdisziplinär qualifizierten Mitgliedern bestehen (Art. 440 Abs. 2 ZGB).
  5. Harmonisierung des Verfahrensrechts: Trotz Föderalismus schuf der Bund ein einheitliches Mindestverfahrensrecht (Art. 443–450g ZGB) mit Offizialmaxime, Untersuchungsgrundsatz und obligatorischer gerichtlicher Beschwerdeinstanz.

Die Leitprinzipien: Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenErster Abschnitt: Allgemeine GrundsätzeA. Zweck

1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 388 ZGB — Leitprinzipien des Erwachsenenschutzes
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenErster Abschnitt: Allgemeine GrundsätzeB. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:

1.
die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2.
bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 389 ZGB — Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Die Grundpfeiler aller behördlichen Anordnungen sind im Art. 388 und Art. 389 ZGB verankert: der Schutz der hilfsbedürftigen Person unter Erhaltung und Förderung ihrer Selbstbestimmung, die Subsidiarität und die Verhältnismässigkeit.

Der Vorrang privater und familiärer Hilfe (Art. 389 Abs. 1 ZGB)

In BGE 140 III 49 (E. 4.3.1) formulierte das Bundesgericht die Grundmaxime wie folgt:

«In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität […] heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist»

— BGE 140 III 49 E. 4.3.1

Das Subsidiaritätsprinzip verbietet jegliche staatliche Massnahme, solange die Unterstützung durch das private oder gesellschaftliche Umfeld ausreicht:

  • Freiwillige Hilfeleistung: Unterstützung durch Familienangehörige, Lebenspartner, nahestehende Personen oder private Hilfsorganisationen (Pro Senectute, Spitex, Sozialdienste) schliesst eine Beistandschaft aus, sofern sie die Schutzbedürfnisse wirksam abdeckt (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
  • Vorrang eigener Vorsorge und gesetzlicher Vertretung: Hat die betroffene Person rechtzeitig einen Vorsorgeauftrag errichtet oder genügen die gesetzlichen Befugnisse des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, darf die KESB keine Beistandschaft anordnen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Das Bundesgericht betonte in BGE 140 III 49 (E. 4.3.3): «Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen».

Das Prinzip des Massanzugs und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 und Art. 391 ZGB)

Reicht die vorhandene private Unterstützung nicht aus, greift der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB): Die Massnahme muss erforderlich (kein milderes Mittel verfügbar) und geeignet (zwecktauglich) sein.

Die KESB hat keine starren Schablonen anzuwenden, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt die Leitlinie: «Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 unter Hinweis auf die Botschaft BBl 2006 7017).

Das Bundesgericht verlangt eine strikte Prüfung milderer Mittel:

«Die Voraussetzung der Erforderlichkeit jedes erwachsenenschutzrechtlichen Eingriffs verlangt jedoch, dass sich der verfolgte Zweck - die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person - nicht mit milderen behördlichen Massnahmen erreichen lässt.»

— BGE 140 III 49 E. 4.3.2

Lässt sich ein Schutzbedürfnis punktuell durch eine behördliche Einzelhandlung (z. B. eine punktuelle Zustimmung nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB oder eine Weisung) lösen, ist die Errichtung einer dauernden Beistandschaft bundesrechtswidrig.


Erster Pfeiler: Die eigene Vorsorge (Art. 360–373 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegenErster Abschnitt: Die eigene VorsorgeErster Unterabschnitt: Der VorsorgeauftragA. Grundsatz

1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.

3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegenErster Abschnitt: Die eigene VorsorgeZweiter Unterabschnitt: Die PatientenverfügungA. Grundsatz

1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.

2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Die eigene Vorsorge ermöglicht es urteilsfähigen Personen, im Voraus verbindliche Vorkehrungen für eine allfällige spätere Urteilsunfähigkeit zu treffen.

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB)

Mit dem Vorsorgeauftrag beauftragt eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Betreuung zu übernehmen. Der Auftrag kann drei Aufgabenbereiche umfassen:

  1. Personensorge: Wohnsituation, Alltagsgestaltung, Gesundheitspflege, soziale Kontakte.
  2. Vermögenssorge: Verwaltung von Einkommen, Bankkonten, Liegenschaften, Schuldenregulierung, Steuerangelegenheiten.
  3. Vertretung im Rechtsverkehr: Abschluss, Kündigung oder Erfüllung von Verträgen, Vertretung vor Behörden, Gerichten und Privaten.

Formvorschriften (Art. 361 ZGB): Der Vorsorgeauftrag verlangt zwingend entweder die vollständige Eigenhändigkeit (von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet) oder die öffentliche Beurkundung durch eine Urkundsperson. Ein blosser Computerausdruck mit Unterschrift ist absolut ungültig (Art. 361 ZGB). Der Errichtungs- bzw. Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamt zur Eintragung in die zentrale Datenbank (Infostar) gemeldet werden (Art. 361 Abs. 3 ZGB).

Validierung durch die KESB (Art. 363 ZGB): Erlangt die KESB Kenntnis von der mutmasslichen Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers, prüft sie:

  • die formelle Gültigkeit des Vorsorgeauftrags,
  • den Eintritt der Urteilsunfähigkeit (mittels ärztlichem Attest oder Gutachten),
  • die Eignung der beauftragten Person (keine Interessenskonflikte, persönliche Redlichkeit und Leistungsfähigkeit) sowie deren Annahmebereitschaft.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, händigt die KESB der beauftragten Person eine Legitimationsurkunde aus. Solange der Vorsorgebeauftragte seine Pflichten ordnungsgemäss erfüllt, übt die KESB keine laufende Kontrolle aus; sie schreitet gemäss Art. 368 ZGB nur ein, wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind (z. B. durch Weisungen, Rechnungsablage oder Entzug der Befugnisse).

Die Patientenverfügung (Art. 370–373 ZGB)

Mit der Patientenverfügung hält eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Sie kann auch eine vertretungsberechtigte Person bezeichnen, die bei Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt über die medizinische Behandlung entscheidet (Art. 370 Abs. 2 ZGB).

Form und Verbindlichkeit: Die Patientenverfügung bedarf der einfachen Schriftlichkeit (datiert und eigenhändig unterschrieben). Sie ist für das medizinische Personal verbindlich (Art. 372 Abs. 1 ZGB), es sei denn, sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Verbot der aktiven direkten Sterbehilfe) oder es bestehen begründete Zweifel, dass sie dem freien oder mutmasslichen Willen der betroffenen Person entspricht (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Bei Zweifeln oder Konflikten zwischen Angehörigen und Ärzten entscheidet die KESB (Art. 373 ZGB).


Zweiter Pfeiler: Die gesetzlichen Vertretungsrechte (Art. 374–387 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegenZweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige PersonenErster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen PartnerA. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts

1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

2 Das Vertretungsrecht umfasst:

1.
alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2.
die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3.
nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegenZweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige PersonenZweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen MassnahmenB. Vertretungsberechtigte Person

1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

1.
die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2.
der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3.
wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4.
die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5.
die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6.
die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7.
die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.

3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Liegt weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung vor, greift von Gesetzes wegen das System familiärer Vertretungsrechte, um eine behördliche Beistandschaft nach Möglichkeit zu vermeiden.

Vertretungsrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners (Art. 374–376 ZGB)

Wird eine verheiratete Person oder eine Person in eingetragener Partnerschaft urteilsunfähig, hat der Partner von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, sofern ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder der Partner der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet (Art. 374 Abs. 1 ZGB).

Umfang der Befugnisse (Art. 374 Abs. 2 ZGB):

  • Vornahme aller Rechtshandlungen, die zur Deckung des gewöhnlichen Unterhaltsbedarfs üblich sind;
  • ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte;
  • Öffnen und Erledigen der Post sowie Vertretung im gewöhnlichen Rechtsverkehr.

Schranke der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB): Für Rechtshandlungen, die über die ordentliche Vermögensverwaltung hinausgehen (z. B. Verkauf oder Belastung von Liegenschaften, Aufnahme grösserer Darlehen, Erbteilungen oder riskante Finanzanlagen), muss der Ehegatte zwingend vorgängig die Zustimmung der KESB einholen. Fehlt die Zustimmung, ist das Geschäft gegenüber Dritten unwirksam.

Gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377–381 ZGB)

Ist eine Person urteilsunfähig und liegt weder eine Patientenverfügung noch ein Vorsorgeauftrag mit medizinischer Vertretungsbefugnis vor, bestimmt Art. 378 Abs. 1 ZGB eine strikte, siebenstufige Kaskadenordnung der vertretungsberechtigten Personen:

  1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. der Beistand mit entsprechendem Vertretungsrecht;
  3. der Ehegatte oder eingetragene Partner (bei gemeinsamem Haushalt oder regelmässigem Beistand);
  4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Konkubinatspartner);
  5. die Nachkommen (sofern sie regelmässig persönlichen Beistand leisten);
  6. die Eltern (sofern sie regelmässig persönlichen Beistand leisten);
  7. die Geschwister (sofern sie regelmässig persönlichen Beistand leisten).

Die Vertretungsperson entscheidet nach dem mutmasslichen Willen und den objektiven Interessen der betroffenen Person (Art. 378 Abs. 3 ZGB). Bei Uneinigkeit gleichrangiger Vertretungspersonen (z. B. unter mehreren Kindern) oder bei Gefährdung des Wohls der betroffenen Person greift die KESB ein (Art. 381 ZGB).

Schutz in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382–387 ZGB)

Für Personen, die in Alters-, Pflege- oder Behindertenheimen betreut werden, enthält das ZGB zwingende Schutzbestimmungen:

  • Betreuungsvertrag (Art. 382 ZGB): Die zu erbringenden Leistungen und Kosten müssen in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden.
  • Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 383–385 ZGB): Bewegungseinschränkende Massnahmen (Bettgitter, Fixiergurte, geschlossene Türen, sedierende Medikamente) sind nur zulässig, wenn eine ernsthafte Gefährdung der betroffenen Person oder Dritter nicht anders abgewendet werden kann. Sie müssen protokolliert, periodisch überprüft und der Vertretungsperson mitgeteilt werden. Betroffene oder Nahestehende können jederzeit die KESB anrufen (Art. 385 ZGB).

Dritter Pfeiler: Die behördlichen Massnahmen / Beistandschaften (Art. 388–425 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenErster Unterabschnitt: Allgemeine BestimmungenA. Voraussetzungen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1.
wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;
2.
wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 390 ZGB — Voraussetzungen der Beistandschaft
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenZweiter Unterabschnitt: Die Arten von BeistandschaftenA. Begleitbeistandschaft

1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenZweiter Unterabschnitt: Die Arten von BeistandschaftenB. VertretungsbeistandschaftI. Im Allgemeinen

1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.

2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.

3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 394 — Vertretungsbeistandschaft
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenZweiter Unterabschnitt: Die Arten von BeistandschaftenC. Mitwirkungsbeistandschaft

1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.

2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenZweiter Unterabschnitt: Die Arten von BeistandschaftenE. Umfassende Beistandschaft

1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.

2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 398 ZGB — Umfassende Beistandschaft

Reichen die private Vorsorge, die Angehörigenhilfe und die gesetzlichen Vertretungsrechte nicht aus, errichtet die KESB eine behördliche Beistandschaft. Die materiellen Schwächezustände sind in Art. 390 Abs. 1 ZGB geregelt:

  1. Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher Schwächezustand;
  2. vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit;
  3. eigenes Gesuch der hilfsbedürftigen Person (Art. 390 Abs. 2 ZGB).

Die vier Beistandschaftsformen im Überblick

Das ZGB kennt vier Grundtypen von Beistandschaften, die sich in ihrer Eingriffsintensität und der Wirkung auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person fundamental unterscheiden:

FormNormKernaufgabeAuswirkung auf die Handlungsfähigkeit
BegleitbeistandschaftArt. 393 ZGBBeratende und begleitende Unterstützung im AlltagKeine Einschränkung; Handlungsfähigkeit bleibt voll erhalten.
VertretungsbeistandschaftArt. 394 ZGB & Art. 395 ZGBVertretung bei bestimmten Rechtshandlungen oder VermögensverwaltungHandlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten; Beschränkung nur bei ausdrücklicher KESB-Anordnung (Art. 394 Abs. 2 ZGB).
MitwirkungsbeistandschaftArt. 396 ZGBZustimmungserfordernis des Beistands zu bestimmten RechtsgeschäftenEinschränkung von Gesetzes wegen: Gültigkeit der Handlung verlangt zwingend Beistandszustimmung.
Umfassende BeistandschaftArt. 398 ZGBVollständige Personen-, Vermögens- und Rechtsvorsorge (Ultima Ratio)Vollständiger Entfall der Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen (Art. 398 Abs. 3 ZGB).

Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

Die Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für bestimmte Angelegenheiten Begleitung und Beratung benötigt. Der Beistand hat keinerlei Vertretungs- oder Verfügungsmacht; die betroffene Person handelt stets selbst. Die Handlungsfähigkeit wird in keiner Weise tangiert. Typisches Anwendungsfeld ist die Unterstützung bei der sozialen Integration, bei der Wohnungssuche oder beim Umgang mit administrativen Stellen.

Vertretungsbeistandschaft und Vermögensverwaltung (Art. 394 und 395 ZGB)

Die Vertretungsbeistandschaft ermächtigt den Beistand, die betroffene Person im Rahmen der übertragenen Aufgaben zu vertreten. Das Handeln des Beistands bindet die verbeiständete Person direkt.

  • Regelfall (Art. 394 Abs. 1 ZGB): Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person bleibt neben der Vertretungsbefugnis des Beistands voll erhalten. Beide können gültig handeln (parallele Zuständigkeit).
  • Ausnahme mit Beschränkung (Art. 394 Abs. 2 ZGB): Nur wenn es zum Schutz der Person zwingend erforderlich ist, kann die KESB die Handlungsfähigkeit für die übertragenen Angelegenheiten ausdrücklich entziehen.
  • Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Überträgt die KESB die Vermögensverwaltung, bestimmt sie die betroffenen Werte (Einkommen, Renten, Bankkonten). Sie kann den Zugriff der verbeiständeten Person sperren (Art. 395 Abs. 3 ZGB), muss ihr aber angemessene Beträge zur freien Verfügung belassen.

Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)

Die Mitwirkungsbeistandschaft dient dem Schutz der betroffenen Person vor sich selbst, insbesondere bei geschäftlicher Unerfahrenheit, Verschwendungssucht oder Beeinflussbarkeit. Die KESB bestimmt bestimmte Handlungen (z. B. Liegenschaftsverkäufe, Verträge über einem Schwellenwert von CHF 1'000.–, Aufnahme von Krediten), die zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Beistands bedürfen.

Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist für diesen Bereich von Gesetzes wegen beschränkt (Art. 396 Abs. 2 ZGB). Bis zur Genehmigung durch den Beistand bleibt ein abgeschlossenes Geschäft im Schwebezustand.

Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenZweiter Unterabschnitt: Die Arten von BeistandschaftenE. Umfassende Beistandschaft

1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.

2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.

3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 398 ZGB — Umfassende Beistandschaft

Die umfassende Beistandschaft ist die schwerste zivilrechtliche Massnahme und entspricht in ihren Wirkungen der früheren Entmündigung. Sie setzt kumulativ voraus:

  1. eine besondere Hilfsbedürftigkeit, namentlich infolge dauernder Urteilsunfähigkeit, und
  2. dass alle schwächeren Beistandschaftsformen (auch in Kombination) für den gebotenen Schutz unzureichend sind.

Mit der Errichtung entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen vollständig (Art. 398 Abs. 3 ZGB).

In BGE 140 III 97 bezeichnete das Bundesgericht die Massnahme als «mesure la plus lourde du nouveau droit de la protection de l’adulte» (E. 4.3). Wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs darf eine umfassende Beistandschaft bei psychischer Störung oder geistiger Behinderung nur angeordnet werden, wenn die Störung durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten einwandfrei nachgewiesen ist, es sei denn, ein Mitglied der entscheidenden Fachbehörde verfügt selbst über die entsprechenden fachärztlichen Kenntnisse (BGE 140 III 97 E. 4.3).

Kombination von Beistandschaften (Art. 397 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenZweiter Unterabschnitt: Die Arten von BeistandschaftenD. Kombination von Beistandschaften

Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Um dem Gebot des Massanzugs gerecht zu werden, erlaubt Art. 397 ZGB die flexible Kombination der verschiedenen Beistandschaftsformen. Die Praxis kombiniert sehr häufig eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) mit einer Begleitbeistandschaft für die persönliche Betreuung (Art. 393 ZGB) oder mit einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) für spezifische Verpflichtungsgeschäfte.

Ernennung und Pflichten der beiständischen Person (Art. 400 ff. ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenZweiter Abschnitt: Die BeistandschaftenVierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die BeiständinA. ErnennungI. Allgemeine Voraussetzungen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.

2 Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.495

3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.

495 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2801; BBl 2017 1811 3205).

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Als Beistand ernennt die KESB eine natürliche Person, die für die übertragenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, über die nötige Zeit verfügt und die Aufgaben persönlich erfüllt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). In BGE 140 III 1 (E. 4.2) hielt das Bundesgericht fest:

«Le curateur doit être une personne physique qui possède les aptitudes et les connaissances nécessaires à l’accomplissement des tâches qui lui seront confiées»

— BGE 140 III 1 E. 4.2

Das Gericht verdeutlichte, dass der Beistand frei von jeglichen Interessenkonflikten sein muss (Art. 403 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Person als Beistand vor, so entspricht die KESB diesem Wunsch, sofern die Person geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Erhebt die betroffene Person begründete Einwände gegen eine ernannte Person, muss die KESB diese Einwände ernsthaft prüfen: «En vertu de cette disposition, l’autorité de protection de l’adulte doit tenir compte autant que possible des objections que la personne concernée soulève à la nomination d’une personne déterminée» (BGE 140 III 1 E. 4.3.2).


Die fürsorgerische Unterbringung (FU, Art. 426–439 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenDritter Abschnitt: Die fürsorgerische UnterbringungA. Die MassnahmenI. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.

3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 426 ZGB — Fürsorgerische Unterbringung
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzElfter Titel: Die behördlichen MassnahmenDritter Abschnitt: Die fürsorgerische UnterbringungE. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen StörungII. Behandlung ohne Zustimmung

1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1.
ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2.
die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
3.
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 434 ZGB — Behandlung ohne Zustimmung

Die fürsorgerische Unterbringung (FU) gemäss Art. 426–439 ZGB stellt den intensivsten staatlichen Grundrechtseingriff im Zivilrecht dar, da sie mit einem Entzug der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK) verbunden ist.

Materielle Unterbringungsvoraussetzungen (Art. 426 ZGB)

Eine Person darf gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen fürsorgerisch in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden:

  1. Schwächezustand (Kataloggründe): Es muss eine psychische Störung (einschliesslich Abhängigkeitserkrankungen wie Alkohol- oder Drogensucht), eine geistige Behinderung oder eine schwere Verwahrlosung vorliegen.
  2. Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit: Die Person bedarf der medizinischen Behandlung oder persönlichen Fürsorge zur Abwendung einer akuten Selbstgefährdung.
  3. Erforderlichkeit (Subsidiarität): Die notwendige Hilfe kann nicht anders erbracht werden, insbesondere nicht durch ambulante Betreuung, Spitex, Tageskliniken oder private Unterstützung.
  4. Geeignetheit der Einrichtung: Die gewählte Institution muss tatsächlich in der Lage sein, die notwendige therapeutische oder pflegerische Behandlung fachgerecht zu gewährleisten.

Das Erfordernis der Selbstgefährdung und Grenzen bei Fremdgefährdung

Zentraler Streitpunkt im Erwachsenenschutzrecht war die Frage, ob eine Person ausschliesslich zum Schutz Dritter (Fremdgefährdung) zivilrechtlich untergebracht werden darf. Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 441 E. 8.3 und E. 8.4 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unmissverständlich klargestellt:

«bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung»

— BGE 145 III 441 E. 8.3

Zwar dürfen Belastung und Schutz von Angehörigen berücksichtigt werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB), doch darf «die Belastung bzw. die Gefahr für Dritte nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund sein» (BGE 145 III 441 E. 8.3). Die FU dient dem zivilrechtlichen Schutz der betroffenen Person selbst; sie darf nicht als polizeiliche oder strafrechtliche Ersatzmassnahme zweckentfremdet werden:

«Wenn eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden können soll, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt wird, muss der Gesetzgeber tätig werden und eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen»

— BGE 145 III 441 E. 8.4

Zuständigkeit zur Unterbringung: KESB und Notfallärzte (Art. 428 und 429 ZGB)

  • Ordentliche Zuständigkeit (Art. 428 ZGB): Zuständig ist die KESB am Wohnsitz oder am Aufenthaltsort der betroffenen Person.
  • Ärztliche Notfallunterbringung (Art. 429 ZGB): Zur Abwendung unmittelbarer Gefahren ermächtigen die Kantone praktizierende Ärztinnen und Ärzte, eine Unterbringung für eine befristete Dauer (bundesrechtlich maximal 6 Wochen) anzuordnen.

Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung (Art. 433–435 ZGB)

Die blosse fürsorgerische Unterbringung ermächtigt noch nicht automatisch zur medikamentösen Zwangsbehandlung. Das ZGB unterscheidet streng zwischen dem Freiheitsentzug (Unterbringung) und dem Eingriff in die körperliche Integrität:

  • Schriftlicher Behandlungsplan (Art. 433 ZGB): Der behandelnde Arzt muss gemeinsam mit der betroffenen Person und allfälligen Vertrauenspersonen einen schriftlichen Behandlungsplan erstellen (BGE 143 III 337 E. 2.4.1).
  • Voraussetzungen einer Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB): Fehlt die Zustimmung, darf die Chefärztin oder der Chefarzt medizinische Zwangsmassnahmen nur anordnen, wenn:
    1. ohne Behandlung ein schwerer gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben Dritter ernsthaft gefährdet ist,
    2. die betroffene Person bezüglich der Behandlung urteilsunfähig ist, und
    3. keine mildere Massnahme zur Verfügung steht.
  • Duldungspflicht und Rechtsschutz: «Mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person ist diese verpflichtet, sie zu dulden» (BGE 143 III 337 E. 2.5). Die schriftliche Chefarzt-Anordnung stellt eine anfechtbare Verfügung dar; erfolgt die Zwangsmedikation ohne förmliche Verfügung, liegt ein Realakt vor: «Im Ergebnis liegt damit eine Zwangsbehandlung als Realakt vor, der in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift und somit der gerichtlichen Überprüfung im Sinn von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB unterliegt» (BGE 143 III 337 E. 2.7).

Entlassung und periodische Überprüfung (Art. 431 ZGB)

Die untergebrachte Person ist sofort zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Ein Entlassungsgesuch kann jederzeit formlos von der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person gestellt werden (Art. 431 Abs. 1 ZGB).

Zudem ist die KESB von Amtes wegen verpflichtet, die Unterbringung spätestens nach sechs Monaten und danach mindestens einmal jährlich förmlich zu überprüfen (Art. 431 Abs. 2 ZGB). Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren verlangt das Bundesgericht zwingend ein aktuelles, unabhängiges Sachverständigengutachten (BGE 140 III 105 E. 2.4).


Organisation und Verfahren (Art. 440–456 ZGB)

Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZwölfter Titel: OrganisationErster Abschnitt: Behörden und örtliche ZuständigkeitA. Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZwölfter Titel: OrganisationZweiter Abschnitt: VerfahrenErster Unterabschnitt: Vor der ErwachsenenschutzbehördeC. Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen.

2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu.

3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 445 — Vorsorgliche Massnahmen
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZwölfter Titel: OrganisationZweiter Abschnitt: VerfahrenErster Unterabschnitt: Vor der ErwachsenenschutzbehördeD. Verfahrensgrundsätze

1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.

4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 446 ZGB — Verfahrensgrundsätze
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZwölfter Titel: OrganisationZweiter Abschnitt: VerfahrenErster Unterabschnitt: Vor der ErwachsenenschutzbehördeE. Anhörung

1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.

2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 447 ZGB — Persönliche Anhörung
Zweiter Teil: Das FamilienrechtDritte Abteilung: Der ErwachsenenschutzZwölfter Titel: OrganisationZweiter Abschnitt: VerfahrenZweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen BeschwerdeinstanzA. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis

1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

2 Zur Beschwerde befugt sind:

1.
die am Verfahren beteiligten Personen;
2.
die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3.
Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

SR 210 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Das Erwachsenenschutzverfahren verbindet zivilprozessuale Schutzmechanismen mit verwaltungsrechtlichen Ermittlungsgrundsätzen.

Die interdisziplinäre Fachbehörde KESB (Art. 440 ZGB)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Fachbehörde (Art. 440 Abs. 1 ZGB). Sie entscheidet als Kollegialbehörde mit mindestens drei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Der Bundesgesetzgeber überliess den Kantonen die Wahl, ob sie die KESB als Verwaltungsbehörde oder als Fachgericht ausgestalten; die Mehrheit der Kantone wählte das Modell einer spezialisierten Verwaltungsbehörde, einzelne Kantone (wie die Waadt mit den Justices de paix) wählten Gerichtsmodelle (BGE 139 III 98 E. 3.2.2).

Kennzeichnend für die KESB ist ihre Interdisziplinarität: Die Behördenmitglieder müssen über Fachkompetenzen in den Bereichen Recht, Sozialarbeit, Psychologie oder Pädagogik verfügen, um komplexe Schutzbedürfnisse ganzheitlich zu beurteilen (BGE 148 I 251 E. 3.4.1).

Verfahrensgrundsätze: Offizial- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 ZGB)

Das Verfahren vor der KESB wird von zwei tragenden Prozessmaximen beherrscht (Art. 446 ZGB):

  1. Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB): Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden, sondern holt selbstständig Auskünfte, Berichte und Sachverständigengutachten ein.
  2. Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB): Die KESB wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden; sie kann Massnahmen anordnen, abändern oder aufheben, selbst wenn kein entsprechender Antrag vorliegt.

Das Gehörsrecht und die persönliche Anhörung (Art. 447 ZGB)

Die betroffene Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Art. 447 Abs. 1 ZGB statuiert als zentrales Schutzrecht die Pflicht zur persönlichen Anhörung durch die Behörde.

Auf die Anhörung darf nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Person unzumutbar ist oder keinen Erkenntnisgewinn verspricht (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Bei fürsorgerischer Unterbringung muss die betroffene Person in der Regel durch die Behörde in voller Kollegialbesetzung angehört werden (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Diese zwingende persönliche Anhörungspflicht gilt uneingeschränkt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren: «L’audition personnelle est également imposée à l’autorité de recours» (BGE 139 III 257 E. 4.3).

Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen (Art. 445 ZGB)

Zur Abwendung drohender Gefahren während eines laufenden Verfahrens trifft die KESB die notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB).

  • Superprovisorische Massnahmen (Art. 445 Abs. 2 ZGB): Bei besonderer Dringlichkeit kann die Massnahme sofort und ohne vorgängige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden. Den Verfahrensbeteiligten ist gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, worauf die KESB unverzüglich neu entscheiden muss.
  • Beschwerdeausschluss bei Superprovisorien: Gegen superprovisorische Massnahmen nach Abs. 2 ist keine kantonale Beschwerde zulässig (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Rechtsschutz gegen überlange superprovisorische Anordnungen gewährt die Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 450a Abs. 2 ZGB):

«Nach dem gesetzgeberischen Konzept soll die Wirkung der superprovisorischen Massnahme von beschränkter Dauer sein. Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ist mit dem Erlass der superprovisorischen Massnahme den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anschliessend neu zu entscheiden.»

— BGE 140 III 289 E. 2.6.1

Der gerichtliche Rechtsschutz (Art. 450 ff. ZGB)

Gegen Entscheide der KESB kann beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB).

Verfahrenszüge des Rechtsschutzes:

  • Frist: Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB); gegen vorsorgliche Massnahmen sowie bei fürsorgerischer Unterbringung beträgt sie 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 2 ZGB).
  • Legitimation: Zur Beschwerde befugt sind die betroffene Person, ihr nahestehende Personen sowie Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
  • Kognition: Das Gericht prüft Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
  • Gerichtsbegriff: Als gerichtliche Beschwerdeinstanz muss eine Behörde fungieren, die den Anforderungen an ein Gericht im materiellen Sinn gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt (BGE 139 III 98 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hielt unmissverständlich fest: «Eine kantonale Regelung, die zunächst die Überprüfung durch eine Verwaltungsbehörde und erst hernach den Zugang zum Gericht vorsieht, erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtswidrig» (BGE 142 III 732 E. 3.2).
  • Kosten und Parteientschädigung: Der Bund hat die Regelung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren den Kantonen überlassen (Art. 450f ZGB; BGE 140 III 385 E. 5). Gegen das Urteil des kantonalen Obergerichts steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).

Praxishinweise

Für Bürgerinnen, Bürger und Angehörige

  • Rechtzeitige Vorsorge treffen: Errichten Sie bei voller Urteilsfähigkeit einen eigenhändigen oder öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung. Damit schliessen Sie eine behördliche Beistandschaft für den Fall künftiger Urteilsunfähigkeit weitestgehend aus.
  • Formstrenge beim Vorsorgeauftrag beachten: Ein maschinengeschriebener Vorsorgeauftrag ist formungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung (Art. 361 ZGB). Schreiben Sie den gesamten Text von Hand oder wählen Sie den Weg über das Notariat.
  • Meldepflicht und Gefährdungsmeldung (Art. 443 ZGB): Jede Person kann der KESB Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Behörden, Amtsstellen und medizinisches Personal unterstehen kantonalen Meldepflichten bzw. Meldebefugnissen.

Für Beiständinnen und Beistände

  • Miteinbezug der verbeiständeten Person: Der Beistand muss das Vertrauensverhältnis pflegen, die Meinung der verbeiständeten Person anhören und deren Autonomie so weit wie möglich respektieren (Art. 406 ZGB).
  • Zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 ZGB): Wichtige Rechtshandlungen (z. B. Grundstücksverkäufe, Erbausschlagungen, Darlehensverträge) bedürfen stets der vorgängigen Zustimmung der KESB, selbst wenn der Beistand umfassend vertretungsberechtigt ist.
  • Berichterstattung und Rechnungsführung (Art. 410 und 411 ZGB): Der Beistand hat mindestens alle zwei Jahre ein Inventar vorzulegen, die Vermögensrechnung abzulegen und einen Rechenschaftsbericht einzureichen.

Für Ärztinnen, Ärzte und Spitäler

  • Kaskade bei Urteilsunfähigkeit beachten: Liegt keine Patientenverfügung vor, darf nicht der erstbeste Verwandte entscheiden. Die Kaskadenordnung von Art. 378 Abs. 1 ZGB ist strikt einzuhalten.
  • Strenge Voraussetzungen bei FU (Art. 426 ZGB): Eine fürsorgerische Unterbringung darf niemals allein wegen störenden Verhaltens oder reiner Fremdgefährdung angeordnet werden (BGE 145 III 441 E. 8.3). Sie erfordert eine akute, krankheitsbedingte Selbstgefährdung und das Fehlen ambulanter Alternativen.
  • Schriftlicher Behandlungsplan bei Zwangsmassnahmen: Eine Zwangsmedikation bedarf zwingend eines Behandlungsplans und einer förmlichen Chefarzt-Verfügung gemäss Art. 434 ZGB; formlose Realakte verletzen Bundesrecht (BGE 143 III 337 E. 2.7).

Für die Anwaltschaft im Rechtsmittelverfahren

  • Fristen wahren: Bei FU-Entscheiden und vorsorglichen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist lediglich 10 Tage (Art. 450b Abs. 2 ZGB).
  • Gutachtenerfordernis rügen: Bei Anordnung einer umfassenden Beistandschaft oder einer FU wegen psychischer Störung muss zwingend ein unabhängiges Sachverständigengutachten vorliegen. Fehlt ein solches oder stammt es von einem Spruchkörpermitglied, ist die Rüge der Bundesrechtswidrigkeit begründet (BGE 140 III 97 E. 4.3; BGE 148 III 1 E. 2.5).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage / Tragweite
BGE 140 III 49Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389, 391 ZGB)Grundsatzurteil: Behördliche Massnahmen sind subsidiär zu privater Hilfe und eigener Vorsorge; Gebot des Massanzugs; Vorrang punktueller Massnahmen (Art. 392 ZGB) vor dauernder Beistandschaft (E. 4.3).
BGE 140 III 97Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) und GutachtenDie umfassende Beistandschaft ist die schwerste Schutzmassnahme; Anordnung bei psychischer Störung erfordert zwingend ein Sachverständigengutachten (E. 4.3).
BGE 140 III 1Ernennung der beiständischen Person (Art. 400, 401 ZGB)Voraussetzungen der persönlichen Eignung, Verbot von Interessenkollisionen und Berücksichtigung von Wünschen und Einwänden der betroffenen Person (E. 4.2–4.3).
BGE 140 III 105Fürsorgerische Unterbringung: Gutachten (Art. 426, 450e ZGB)Detaillierte Anforderungen an das Sachverständigengutachten bei Anordnung und periodischer Überprüfung einer FU; Behandlungsbedarf und konkrete Gefahr (E. 2.4).
BGE 145 III 441Fürsorgerische Unterbringung und Fremdgefährdung (Art. 426 ZGB)Keine zivilrechtliche Unterbringung gestützt auf Art. 426 ZGB allein wegen Fremdgefährdung; FU verlangt zwingend persönliche Behandlungsbedürftigkeit (E. 8.3–8.4).
BGE 148 III 1FU-Beschwerde: Unabhängiger Sachverständiger (Art. 439, 450e ZGB)Das Gutachten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren muss von einer gerichtsunabhängigen Person stammen; ein ärztlicher Fachrichter im Spruchkörper genügt nicht (E. 2.5).
BGE 143 III 337Medizinische Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434, 439 ZGB)Voraussetzungen der Zwangsbehandlung bei psychischer Störung; Behandlungsplan, Chefarzt-Anordnung und gerichtliche Anfechtbarkeit auch von Realakten (E. 2.4–2.7).
BGE 140 III 289Vorsorgliche Massnahmen im Erwachsenenschutz (Art. 445 ZGB)Gegen superprovisorische Massnahmen (Art. 445 Abs. 2 ZGB) ist keine kantonale Beschwerde zulässig; Rechtsschutz erfolgt über raschen Neuentscheid oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (E. 2.6).
BGE 139 III 257Persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren (Art. 450e ZGB)Zwingende Verpflichtung der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die untergebrachte Person persönlich anzuhören (E. 4.3).
BGE 142 III 732Gerichtlicher Rechtsschutz bei FU (Art. 439 ZGB, Art. 5 EMRK)Verbot einer rein administrativen Vorinstanz vor dem gerichtlichen Rechtsschutz; KESB als Gericht im materiellen Sinn und Ausstandsfragen (E. 3.2).
BGE 139 III 98Behördenorganisation und Gerichtsbegriff (Art. 440, 450 ZGB)Autonomie der Kantone bei der Organisation der KESB und der Beschwerdeinstanz; Anforderungen an ein Gericht im materiellen Sinn gemäss Art. 6 EMRK (E. 3.2–3.3).
BGE 140 III 385Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 450f ZGB)Regelung von Parteientschädigungen und Kosten im Erwachsenenschutzrecht unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Kantone; ZPO nur subsidiär (E. 2, 5).

Literatur

Die folgenden Werke wurden in der Leitentsprechung des Bundesgerichts zitiert und bilden die massgebliche Doktrin zum Erwachsenenschutzrecht:

  • Kurt Affolter-Fringeli, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Fountoulakis und andere (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016 (zitiert in BGE 146 V 139 E. 6.2).
  • Christoph Auer / Markus Marti, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Geiser/Reusser (Hrsg.), Basel 2012, Art. 445 und Art. 446 ZGB (zitiert in BGE 140 III 97 E. 4.2; BGE 140 III 289 E. 2.6; BGE 140 III 529 E. 2.2.1).
  • François Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l’adulte, in: Le nouveau droit de la protection de l’adulte, Neuchâtel 2012 (zitiert in BGE 140 III 97 E. 4.2).
  • Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, Bern 2012 (zitiert in BGE 140 III 97 E. 4.2).
  • Thomas Geiser / Peter Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 426, 434/435 und 439 ZGB (zitiert in BGE 143 III 337 E. 2.5; BGE 148 III 1 E. 2.4.4; BGE 148 I 1 E. 8.1.2).
  • Olivier Guillod, in: Commentaire romand, Protection de l’adulte, Guillod/Jeanneret (Hrsg.), Basel 2013, Art. 426 und Art. 429 CC (zitiert in BGE 148 I 1 E. 9.1; BGE 152 III 218 E. 3.3.1).
  • Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021 (zitiert in BGE 148 I 251 E. 3.6.3.1).
  • Philippe Meier / Estelle Lukic, Introduction au nouveau droit de la protection de l’adulte, Genf/Zürich/Basel 2011 (zitiert in BGE 140 III 97 E. 4.2).
  • Daniel Rosch, in: Das neue Erwachsenenschutzrecht, Rosch/Fountoulakis/Heck (Hrsg.), Bern 2011, Art. 360 ff. ZGB; sowie in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar, 2. Aufl., Bern 2015 (zitiert in BGE 143 III 337 E. 2.5; BGE 146 III 377 E. 3.1).
  • Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, Art. 439 und Art. 450 ZGB (zitiert in BGE 139 III 98 E. 3.3; BGE 142 III 732 E. 3.2; BGE 146 III 377 E. 3.1).
  • Daniel Steck, in: Commentaire du droit de la protection de l’adulte, Meier (Hrsg.), Bern 2013, Art. 446 CC (zitiert in BGE 140 III 97 E. 4.2; BGE 139 III 257 E. 4.3).
  • Paul-Henri Steinauer / Christiana Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la protection de l’adulte, Bern 2014, N. 1064 und N. 1362 (zitiert in BGE 148 I 1 E. 8.1.2; BGE 148 III 1 E. 3.3).

Betroffene Bestimmungen

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    Das schweizerische Prozessrecht unterscheidet zwei voneinander unabhängige Grundachsen: Die Streitgegenstandsmaximen (Dispositions- versus Offizialmaxime) bestimmen, wer über Einleitung, Umfang und Beendigung des …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Zivilprozessrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Strafprozessrecht

  • Quellenschutz der Medienschaffenden: Redaktionsgeheimnis, Beschlagnahmeverbote und Grenzen Grundbegriff · Querschnitt

    Der journalistische Quellenschutz sichert das Redaktionsgeheimnis, indem er Medienschaffenden und ihren Hilfspersonen das Recht gibt, die Identität von Autoren und Quellen sowie Inhalt und Quellen ihrer Informationen zu …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht

  • Replikrecht und Akteneinsicht im Verfahren Grundbegriff · Querschnitt

    Der verfassungs- und konventionsrechtliche Gehörsanspruch garantiert in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zwei untrennbar verbundene Pfeiler: das Recht auf umfassende Akteneinsicht als Informationsbasis und das …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Grundrechte und Verfahrensgarantien, Verfahren vor Bundesgericht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht

  • Stockwerkeigentum im schweizerischen Sachenrecht: Rechtsnatur, Begründung, Organisation und Streitfragen Grundbegriff

    Das Stockwerkeigentum ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Eigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Gebäudeteile wie Wohnungen oder Geschäftsräume ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. …

    auch unter: Sachenrecht, Zivilprozessrecht

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