Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen im Ausländer- und Strafrecht
Ausländerrecht › Einreiseverbot und ZEMISMaterielles Strafrecht › LandesverweisungAusländerrecht › Ausländerrechtliche Haft und ZwangsmassnahmenGrundrechte und Verfahrensgarantien
Überblick
In der öffentlichen Diskussion und der medialen Berichterstattung werden die Begriffe Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung, Ausschaffung und Einreiseverbot häufig vermengt oder als Synonyme verwendet. Im schweizerischen Recht bezeichnen sie jedoch grundverschiedene Rechtsfiguren mit jeweils eigener Rechtsnatur, Zuständigkeit, Anordnungsvoraussetzung und verfassungsrechtlicher Tragweite.
Das Migrations- und Strafrecht fasst diese Rechtsinstitute unter dem dogmatischen Oberbegriff der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zusammen (vgl. das 8. Kapitel des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]: Beendigung des Aufenthalts und Fernhaltemassnahmen, Art. 61–68 AIG; sowie den 3. Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]: Landesverweisung, Art. 66a–66d StGB; ferner die ständige Rechtsprechung, z. B. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
Systematisch lassen sich zwei grundlegende Wirkungsrichtungen unterscheiden:
- Entfernungsmassnahmen (aufenthaltsbeendend): Sie richten sich an Personen, die sich im Inland befinden, beenden deren rechtmässigen oder tatsächlichen Aufenthalt und verpflichten sie zur Ausreise aus der Schweiz. Hierzu gehören die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG, Art. 44 AsylG), die sicherheitspolizeiliche Ausweisung (Art. 68 AIG) und die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB).
- Fernhaltemassnahmen (zugangsverweigernd): Sie entfalten ihre Wirkung primär gegenüber Personen im Ausland und untersagen ihnen das künftige Überschreiten der Grenze und den Aufenthalt im schweizerischen Hoheitsgebiet (sowie in der Regel im Schengen-Raum). Kerninstrument ist das Einreiseverbot (Art. 67 AIG).
Das Bundesgericht bringt diese Schutzfunktion im Zusammenhang mit den flankierenden Zwangsmassnahmen auf den Punkt: «Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide.» (BGE 149 II 6 E. 4.2.1).
Die Systematik im Überblick
Die folgende Gegenüberstellung ordnet die Rechtsfiguren anhand ihrer zentralen Wesensmerkmale ein:
| Rechtsfigur | Rechtsnatur | Zuständige Behörde | Gesetzliche Grundlage | Anlass und Zweck | Dauer / Wirkung |
|---|---|---|---|---|---|
| Wegweisung | Verwaltungsakt (Verfügung) | Kantonale Migrationsämter / SEM (Asylbereich) | Art. 64 ff. AIG, Art. 44 AsylG | Fehlende Aufenthaltsberechtigung (illegaler Aufenthalt, Widerruf/Nichtverlängerung, Asylabweisung). Reine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. | Verpflichtung zur Ausreise innert Frist (Art. 64d Abs. 1 AIG) oder sofort (Art. 64d Abs. 2 AIG). Kein Einreiseverbot per se. |
| Ausweisung | Sicherheitspolizeiliche Schutzmassnahme des Bundes (Verwaltungsakt) | Bundesamt für Polizei (fedpol), nach Anhörung des NDB | Art. 68 AIG (gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV) | Konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Terrorismus, Spionage, gewalttätiger Extremismus). | In der Regel sofort vollstreckbar (Art. 68 Abs. 4 AIG); wird zwingend mit befristetem oder unbefristetem Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). |
| Landesverweisung | Strafrechtliche Sanktion / Massnahme | Strafrichter (ordentliche Strafgerichte) | Art. 66a ff. StGB (gestützt auf Art. 121 Abs. 3–6 BV) | Kriminalpolitische Sanktion bei Verurteilung wegen einer Katalogtat (obligatorisch) oder sonstiger Delikte (fakultativ). | 5–15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre oder lebenslänglich); für Nicht-Katalogtaten 3–15 Jahre. Zwingende Fernhaltewirkung und SIS-Ausschreibung. |
| Einreiseverbot | Administrative Fernhaltemassnahme | Staatssekretariat für Migration (SEM) / fedpol | Art. 67 AIG | Prävention künftiger Einreisen bei vorangegangener Wegweisung, Fristversäumnis oder Ordnungsstörung. | Regelhöchstdauer 5 Jahre; bei schwerwiegender Gefahr auch länger oder unbefristet (Art. 67 Abs. 3 AIG). SIS-Ausschreibung. |
| Ausschaffung (Vollzug) | Realakt (Verwaltungsvollzug) | Kantonale Vollzugs- und Polizeibehörden | Art. 69 ff. AIG, Art. 66c StGB | Physische Durchsetzung der Ausreisepflicht (begleitete Rückführung, Sonderflug). | Vollstreckungshandlung; setzt einen rechtswirksamen Weg-, Aus- oder Verweisungsentscheid voraus. |
Rechtsgrundlagen
Die zentralen Normen des Ausländer- und Strafrechts spiegeln diese Aufgabenteilung wider:
1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
- a.
- eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
- b.
- eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
- c.
- einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen150 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4 …151
5 …152
149 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
150 Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.
151 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146).
152 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) (AS 2015 1841; BBl 2014 2675). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146).
1 Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an.194
2 Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3 Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4 Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.
194 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261).
1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
- a.
- vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
- b.73
- schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
- c.74
- qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
- d.
- Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
- e.
- Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
- f.75
- Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1–3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
- g.
- Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
- h.77
- sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
- i.78
- Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
- j.79
- vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
- k.80
- Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
- l.81
- strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung
und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies); - m.
- Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d–264h);
- n.
- vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
- o.
- Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
- p.85
- Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
72 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
73 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
74 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
75 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
77 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
78 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
79 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
80 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
81 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
82 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
85 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
- a.
- die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckbar ist;
- b.
- diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
- c.
- sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
- d.
- sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.189
2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
- a.
- Sozialhilfekosten verursacht haben;
- b.
- in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind;
- c. 190
- die Einreisebeschränkungen oder weitere Massnahmen nach Artikel 65a missachtet haben.191
3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den NDB vorgängig an.192 Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.193
188 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
189 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).
190 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146).
191 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).
192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146).
193 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Die Massnahmen im Einzelnen
1. Wegweisung (Art. 64 ff. AIG, Art. 44 AsylG)
Die Wegweisung ist das ordentliche ausländerrechtliche Rechtsinstrument zur Beendigung der Anwesenheit. Sie wird verfügt, wenn eine ausländische Person die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt oder eine Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wurde (Art. 64 Abs. 1 AIG). Im Asylverfahren verfügt das SEM bei Ablehnung oder Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG).
- Rechtsnatur: Die Wegweisung ist eine reine Wiederherstellungsmassnahme des Verwaltungsrechts. Sie verfolgt weder einen pönalen Zweck noch setzt sie ein vorwerfbares Fehlverhalten voraus. Sie statuiert lediglich die öffentlich-rechtliche Pflicht, das schweizerische Hoheitsgebiet zu verlassen.
- Frist und Vollstreckbarkeit: In der Regel ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist von 7 bis 30 Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Die Wegweisung ist jedoch sofort vollstreckbar, wenn Fluchtgefahr besteht, die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder ein Nichteintretensentscheid im Asylverfahren ergeht (Art. 64d Abs. 2 AIG).
- Vollzugshindernisse: Der Vollzug der Wegweisung ist durch die Behörden von Amtes wegen auf seine Durchführbarkeit zu prüfen (Art. 83 AIG). Ist der Vollzug unzulässig (Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 25 Abs. 2–3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK), unzumutbar (konkrete Gefährdung durch Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlage) oder tatsächlich unmöglich, ordnet das SEM die vorläufige Aufnahme (Status F) an (BGE 140 II 74 E. 2.1; BGE 130 II 56 E. 1.).
2. Ausweisung (Art. 68 AIG)
Die Ausweisung ist eine spezialgesetzliche, sicherheitspolizeiliche Schutzmassnahme des Bundes. Sie bezweckt die Gefahrenabwehr auf staatspolitischer Ebene:
- Zuständigkeit und Anlass: Ausweisungen werden ausschliesslich durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügt, und zwar «zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz» (Art. 68 Abs. 1 AIG). Vor Erlass der Verfügung ist zwingend der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) anzuhören.
- Verfassungsbezug: Art. 68 AIG konkretisiert die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes: «Art. 68 AuG konkretisiert auf Gesetzesstufe Art. 121 Abs. 2 BV» (BGer 2C_584/2018 vom 9. Juli 2018 E. 2.2), wonach Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (vgl. auch Art. 185 BV).
- Rechtsfolgen: Die Ausweisung ist bei Gefährdung der Staatssicherheit sofort vollstreckbar (Art. 68 Abs. 4 AIG) und wird von Gesetzes wegen zwingend mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verknüpft (Art. 68 Abs. 3 AIG). Zudem hebt eine rechtskräftige Ausweisung nach Art. 68 AIG eine allfällige vorläufige Aufnahme kraft Gesetzes auf: «Allerdings erlischt gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen, wenn namentlich eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist» (BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.2).
- Historische Bereinigung: Vor dem 1. Oktober 2016 gab es im damaligen Ausländergesetz (aArt. 67 AuG) sowie im früheren ANAG auch eine kantonale Ausweisung wegen schwerer Straffälligkeit. Mit dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung wurde dieser kantonale Ausweisungstatbestand ersatzlos aufgehoben. Seither kennt das schweizerische Verwaltungsrecht die Ausweisung ausschliesslich als Instrument des Bundes zur Abwehr von Bedrohungen der Staatssicherheit.
3. Strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB)
Mit der Umsetzung der eidgenössischen Volksinitiative Zur Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative, Art. 121 Abs. 3–6 BV) per 1. Oktober 2016 wurde die Aufenthaltsbeendigung bei Straftaten dem Verwaltungsrecht entzogen und in das Strafrecht verlagert:
- Zuständigkeit: Die Landesverweisung wird ausschliesslich durch das Strafgericht im Rahmen eines Strafurteils ausgesprochen. Die Verwaltungsbehörden sind an den richterlichen Entscheid gebunden und dürfen ihn weder abändern noch unterlaufen.
- Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB): Wird eine ausländische Person wegen einer im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Tat verurteilt (z. B. Tötungs-, schwere Körperverletzungs-, Sexual-, Raub-, Einbruch- oder Betäubungsmitteldelikte), verweist sie das Gericht zwingend für 5 bis 15 Jahre des Landes. Das Bundesgericht stellt klar: «Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere» (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1); sie greift auch bei Versuch und Gehilfenschaft: «dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greife, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen ausgesprochen werden müsse sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben sei und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfalle» (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
- Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Eine Ausnahme von der Verweisung ist nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich: «Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur “ausnahmsweise” unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.» (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.1).
- Fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB): Bei Nicht-Katalogtaten kann das Gericht eine ausländische Person für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurteilt wird. Hier gilt das pflichtgemässe richterliche Ermessen im Rahmen einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung.
- Wirkung und SIS-Ausschreibung: Die Landesverweisung verbindet den Entzug des Aufenthaltsrechts mit einer Fernhaltewirkung. Bei Drittstaatsangehörigen hat das Strafgericht im Urteilsdispositiv zwingend über die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden: «Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip» und «Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.» (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).
- Vollzugshemmung (Art. 66d StGB): Stehen dem Vollzug völkerrechtliche Hindernisse entgegen (insb. Art. 3 EMRK), schiebt die Vollzugsbehörde den Vollzug auf; die Landesverweisung bleibt als Titel jedoch bestehen.
4. Einreiseverbot (Art. 67 AIG)
Das Einreiseverbot ist die zentrale administrative Fernhaltemassnahme des Ausländerrechts (Art. 67 AIG):
- Zweck und Abgrenzung: Das Einreiseverbot beendet keinen Aufenthalt, sondern untersagt einer Person im Ausland das künftige Betreten des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums (Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG). Es verfolgt einen rein präventiven Zweck und darf nicht als Strafe verhängt werden.
- Zuständigkeit: Grundsätzlich verfügt das SEM das Einreiseverbot; fedpol ist zuständig, wenn das Verbot zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit dient (Art. 67 Abs. 4 AIG).
- Muss- und Kann-Tatbestände: Das SEM verfügt ein Einreiseverbot zwingend (Art. 67 Abs. 1 AIG), wenn eine Wegweisung sofort vollstreckbar ist, die Ausreisefrist missachtet wurde, die Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat, oder gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (z. B. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) verstossen wurde. Fakultativ kann es angeordnet werden, wenn Sozialhilfe bezogen wurde oder die Ausschaffungskosten nicht beglichen wurden (Art. 67 Abs. 2 AIG).
- Dauer: Das Einreiseverbot wird für höchstens fünf Jahre verhängt; bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann es für eine längere Dauer oder durch fedpol unbefristet ausgesprochen werden (Art. 67 Abs. 3 AIG; BGE 139 II 121 E. 5.1).
- Suspendierung: Aus wichtigen humanitären Gründen oder zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen kann das SEM oder fedpol das Einreiseverbot vorübergehend suspendieren (Art. 67 Abs. 5 AIG).
5. Flankierende Massnahmen und Abgrenzung zu Realakten
Zur Gewährleistung der Durchsetzbarkeit und des Grenzschutzes stehen weitere rechtliche und tatsächliche Instrumente bereit:
- Ausschaffung (Vollzug): Die Ausschaffung ist kein eigenständiger Rechtsakt, sondern die behördliche Vollstreckung (Realakt) einer Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung durch die kantonalen Polizeibehörden (Art. 69 ff. AIG).
- Einreiseverweigerung / Zurückweisung an der Grenze (Art. 65 AIG, Art. 14 SGK): Erfüllt eine Person an der Grenze die Einreisevoraussetzungen nicht (z. B. fehlendes Visum oder fehlende finanzielle Mittel), verweigert ihr das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unmittelbar die Einreise.
- Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG): Die kantonale Migrationsbehörde kann einer ausländischen Person vorschreiben, ein zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung/Rayonverbot). Dies ist keine Fernhaltung vom Staatsgebiet, sondern eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung im Inland.
- Administrativhaft (Art. 73–81 AIG): Zur Sicherung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder Landesverweisungsvollzugs kann die Behörde die Person in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft nehmen (vgl. eingehend das Thema Ausländerrechtliche Administrativhaft).
Grenzen und Schranken: Grundrechte und Völkerrecht
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen greifen empfindlich in die Grundrechte der Betroffenen ein und unterliegen strengen verfassungs- und konventionsrechtlichen Schranken:
1. Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV)
Die Beendigung des Aufenthalts oder die Fernhaltung kann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) verletzen. Das Bundesgericht unterscheidet dabei scharf zwischen der blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Massnahmen mit Fernhaltewirkung:
«Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung - anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung - zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG [SR 142.20]). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. […] Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. […] Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht.» (BGE 151 I 248 E. 5.6.2).
2. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Gegenüber Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten dürfen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen oder generalpräventiven Erwägungen ergriffen werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA):
«Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen setzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus» (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Eine strafrechtliche Verurteilung genügt für sich allein nicht; erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Prognose des künftigen Wohlverhaltens und eine konkrete Rückfallgefahr.
3. Zwingendes Völkerrecht und Non-Refoulement
Keine Person darf in einen Staat ausgeschafft oder zurückgewiesen werden, in dem ihr Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV). Bei der Landesverweisung führt ein solches Vollzugshindernis zur richterlichen oder behördlichen Vollzugshemmung (Art. 66d StGB), bei der Wegweisung zur Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 3 AIG).
4. Strafbewehrung: Verweisungsbruch (Art. 291 StGB)
Die Missachtung einer formell rechtskräftigen Ausweisung oder Landesverweisung ist nach Art. 291 StGB als Verweisungsbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Missachtung eines administrativen Einreiseverbots wird demgegenüber nach Art. 115 Abs. 1 lit. a/b AIG als rechtswidrige Einreise oder rechtswidriger Aufenthalt bestraft (subsidiär zu Art. 291 StGB; BGE 147 IV 232 E. 1.1).
Praxishinweise
- Verfahrenstrennung beachten: Ist gegen eine ausländische Person ein Strafverfahren hängig, das zu einer Landesverweisung führen kann, hat die Migrationsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens in der Regel abzuwarten. Das Strafgericht entscheidet exklusiv über die Landesverweisung; die kantonale Migrationsbehörde kann eine Landesverweisung weder selbständig anordnen noch eine richterlich verweigerte Landesverweisung durch ein kantonales Einreiseverbot faktisch nachholen.
- Zuständigkeit bei Einreiseverboten: Richtet sich ein Einreiseverbot gegen eine Person ohne strafgerichtliche Landesverweisung (z. B. wegen Delinquenz im Ausland oder Verstössen gegen das AIG), ist das SEM zuständig. Betrifft die Gefährdung hingegen die innere oder äussere Staatssicherheit (NDB-Erkenntnisse, Terrorismusbezug), liegt die Zuständigkeit bei fedpol (Art. 67 Abs. 4 AIG).
- Ausreisefrist und sofortige Vollstreckbarkeit: Bei Wegweisungsverfügungen ist stets zu prüfen, ob die Ausreisefrist nach Art. 64d Abs. 1 AIG gewährt oder nach Art. 64d Abs. 2 AIG entzogen wurde. Der Entzug der Ausreisefrist führt nach Art. 67 Abs. 1 lit. a AIG zwingend zur Pflicht des SEM, ein Einreiseverbot zu verfügen.
- Rechtsmittelwege nicht verwechseln:
- Wegweisung (kantonal): Einsprache/Beschwerde an das kantonale Verwaltungs-/Obergericht, danach subsidiäre Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG beachten).
- Wegweisung (Asylbereich) / Einreiseverbot (SEM): Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer); dessen Entscheid ist bezüglich Einreiseverboten und Wegweisungen in der Regel endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 1 und 4 BGG).
- Ausweisung (fedpol): Beschwerde an das BVGer; gegen dessen Urteil ist bei Gefährdung der Staatssicherheit die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 83 lit. a BGG unzulässig, soweit die innere oder äussere Sicherheit betroffen ist.
- Landesverweisung: Ordentliche strafrechtliche Berufung an das kantonale Berufungsgericht, danach Beschwerde in Strafsachen an die I. oder II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Art. 78 ff. BGG).
- FZA-Privileg aktiv geltend machen: Bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern muss die Vertretung darauf hinwirken, dass Behörden und Gerichte nicht schematisch auf Strafurteile abstellen, sondern das zwingende Erfordernis einer gegenwärtigen, schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 prüfen.
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGE 151 I 248 E. 5.6.2 | Landesverweisung, Einreiseverbot und Art. 8 EMRK | Die Landesverweisung geht anders als die blosse Bewilligungsverweigerung zwingend mit einem Einreiseverbot einher; sie verunmöglicht auch Besuchsaufenthalte und greift daher intensiver in das Privat- und Familienleben ein. |
| BGE 149 II 6 E. 4.2.1 | Zweck der Administrativhaft | Die ausländerrechtliche Festhaltung bezweckt ausschliesslich die Sicherung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs; sie ist keine Strafhaft. |
| BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 | SIS-Ausschreibung bei Landesverweisung | Das Strafgericht hat bei Drittstaatsangehörigen zwingend und von Amtes wegen im Dispositiv über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zur Einreiseverweigerung zu befinden. |
| BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 | Härtefallklausel bei Katalogtaten | Die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB greift unabhängig von der konkreten Tatschwere; von ihr darf nach Abs. 2 nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen werden. |
| BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 | Landesverweisung und FZA | Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen EU-Bürger setzen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus. |
| BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 | Täterschaftsformen bei Landesverweisung | Art. 66a Abs. 1 StGB gilt für alle Täterschafts- und Teilnahmeformen (einschliesslich Gehilfenschaft und Versuch) und greift unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ist. |
| BGE 140 II 74 E. 2.1 | Wegweisung und Vollzug | Der Vollzug einer Wegweisung kann durch behördliche Rückführung oder selbständige Ausreise erfolgen; bei der Haftprüfung ist die Durchführbarkeit absehbar zu beurteilen. |
| BGE 139 II 121 E. 5.1 | Einreiseverbot unter FZA und AIG | Voraussetzungen für die Anordnung und Bemessung eines Einreiseverbots nach Art. 67 AIG sowie Voraussetzungen für eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer. |
| BGer 2C_584/2018 E. 2.2 | Ausweisung durch fedpol | Art. 68 AIG konkretisiert Art. 121 Abs. 2 BV und ermächtigt fedpol zur Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit. |
| BGer 2C_577/2024 E. 5.2.2 | Verhältnis Ausweisung zu vorläufiger Aufnahme | Eine rechtskräftige Ausweisung nach Art. 68 AIG durch fedpol führt gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG von Gesetzes wegen zum Erlöschen einer vorläufigen Aufnahme. |
Literatur
- Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 121 BV.
- Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli (Hrsg.), 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 12.175 ff.
- Marc Spescha / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Florian Ducommun, Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 64–68 AIG.
- Stefan Trechsel / Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 66a–66d StGB.
- Andreas Zünd, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 81 AIG.
Betroffene Bestimmungen
- Art. 64 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 67 AIG — Einreiseverbot
- Art. 68 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 66a StGB — Obligatorische Landesverweisung
- Art. 66abis — Fakultative Landesverweisung
- Art. 66d StGB — Aufschub des Vollzugs
- Art. 121 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 8 — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
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