Zum Inhalt springen
Rechtsformwahl: Einzelfirma oder GmbH im Kleingewerbe

Rechtsformwahl: Einzelfirma oder GmbH im Kleingewerbe

Grundbegriff · Querschnittsthema

Schuldrecht › Gesellschafts- und HandelsregisterrechtSteuern und Abgaben › Einkommens-, Vermögens- und GewinnsteuernAlters- und HinterlassenenversicherungSchuldbetreibung und Konkurs › Konkurs und Nachlassverfahren

Überblick

Bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Handwerksbetriebs oder einer freiberuflichen Praxis – etwa einer Physiotherapie-, Massage- oder Psychotherapiepraxis – konzentriert sich die Rechtsformwahl in der Schweizer Praxis meist auf zwei Optionen: die Einzelfirma (das Einzelunternehmen) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die Entscheidung berührt nicht nur das Gesellschaftsrecht (OR), sondern hat weitreichende Auswirkungen auf die persönliche Haftung und die Betreibungsart (SchKG), die steuerliche Belastung (DBG, StHG), den sozialversicherungsrechtlichen Status (AHVG, BVG, AVIG) sowie sektorspezifische Zulassungen (z. B. nach KVG).

KriteriumEinzelfirma (Einzelunternehmen)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
RechtspersönlichkeitKeine juristische Person; identisch mit der natürlichen PersonEigene juristische Person (Art. 772 Abs. 1 OR)
MindestkapitalKeines vorgeschriebenMindestens CHF 20'000, voll liberiert (Art. 773 f. OR)
GründungsverfahrenFormlos durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit; kostengünstigÖffentliche Beurkundung (Notar), Statuten, konstitutiver HR-Eintrag (Art. 777 ff. OR)
Handelsregister (HR)Obligatorisch erst ab CHF 100'000 Jahresumsatz (Art. 934 OR)Zwingend und konstitutiv (Art. 779 Abs. 1 OR)
FirmennameMuss zwingend den amtlichen Familiennamen enthalten (Art. 945 Abs. 1 OR)Frei wählbar mit zwingendem Rechtsformzusatz GmbH (Art. 950 OR)
Haftung & BetreibungUnbeschränkte Haftung mit gesamtem Geschäfts- und Privatvermögen; Konkursbetreibung bei HR-Eintrag (Art. 39 SchKG)Grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR); Inhaberprivatvermögen geschützt
SteuernKeine Doppelbesteuerung: Reingewinn und Geschäftsvermögen werden direkt beim Inhaber als Einkommen/Vermögen besteuertWirtschaftliche Doppelbesteuerung: Gewinn-/Kapitalsteuer auf GmbH-Ebene, Einkommenssteuer auf Lohn und Dividenden beim Inhaber
SozialversicherungenInhaber gilt als Selbständigerwerbender (Art. 12 AHVG); keine BVG-Pflicht, kein Anspruch auf ALVInhaber gilt als Angestellter der eigenen GmbH; BVG-/UVG-Pflicht; aber kein ALV-Taggeldanspruch (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG)
Abrechnung mit Kassen (KVG)Direkt über persönliche Zulassung und ZSR-Nummer des Therapeuten (Art. 35 Abs. 2 lit. h KVG)Über Organisation der Physiotherapie (Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG) oder angestellte Therapeuten
Nachfolge / VerkaufUmständlich: Einzelübertragung von Aktiven/Verträgen oder Vermögensübertragung nach FusionsgesetzEinfach: Veräusserung der Stammanteile (Share Deal, Art. 784 OR)

Rechtsgrundlagen und Gründungsaufwand

Die Einzelfirma: Maximale Flexibilität ohne Hürden

Die Einzelfirma ist die einfachste und am weitesten verbreitete Form unternehmerischer Betätigung in der Schweiz. Sie entsteht formlos durch die tatsächliche Aufnahme einer auf dauernden Erwerb gerichteten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine natürliche Person.

Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische BuchführungDreissigster Titel: Das HandelsregisterE. Eintragung, Änderung und LöschungV. Löschung von Amtes wegen1. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.

2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.793

3 Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.

793 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Solange der Jahresumsatz unter CHF 100'000 liegt, besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 934 Abs. 1 OR). Eine freiwillige Eintragung ist jedoch jederzeit möglich. Im Firmennamen muss bei der Einzelfirma zwingend der Familienname der Gründerin oder des Gründers aufgeführt sein (Art. 945 Abs. 1 OR), Fantasie- oder Sachbezeichnungen sind nur als Zusatz gestattet (z. B. Physiotherapie Müller).

Ein gesetzliches Mindestkapital existiert nicht; die Gründung verursacht mit Ausnahme allfälliger freiwilliger Registergebühren keine Transaktions- oder Notariatskosten. Für Unternehmen mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös genügt steuerlich und buchhalterisch eine einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Vermögensdarstellung (Milchbüchleinrechnung, Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).

Die GmbH: Eigene Rechtspersönlichkeit und Kapitalbindung

Die GmbH ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die GenossenschaftAchtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungErster Abschnitt: Allgemeine BestimmungenA. Begriff

1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die GenossenschaftAchtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungErster Abschnitt: Allgemeine BestimmungenB. Stammkapital

1 Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 Franken.

2 Zulässig ist auch ein Stammkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Die Bestimmungen des Aktienrechts über das Aktienkapital in einer ausländischen Währung finden sinngemäss Anwendung.

676 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Zur Errichtung einer GmbH ist ein Stammkapital von mindestens CHF 20'000 erforderlich (Art. 773 OR), welches bei der Gründung voll liberiert und auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt oder durch eine Sacheinlage gedeckt werden muss (Art. 777c OR).

Die Gründung bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar (Art. 777 Abs. 1 OR) sowie der Genehmigung schriftlicher Statuten. Die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit dem konstitutiven Eintrag im Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Die Gründungsphase verursacht typischerweise Notariats-, Handelsregister- und Beratungskosten von rund CHF 1'500 bis CHF 3'000. Zudem unterliegt jede GmbH zwingend den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung nach Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR (doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang).


Haftung, Gläubigerschutz und Insolvenzrisiko

Der gravierendste rechtliche Unterschied zwischen beiden Formen liegt in der Haftungsordnung und dem Gläubigerzugriff bei einer Schieflage des Betriebs.

Unbeschränkte persönliche Haftung bei der Einzelfirma

Bei der Einzelfirma existiert keine juristische Trennung zwischen geschäftlicher Sphäre und Privatvermögen. Der Inhaber haftet für sämtliche geschäftlichen Verpflichtungen (Lieferantenrechnungen, Geräteleasing, Bankkredite, Mietzinsverpflichtungen für Praxisräume oder Löhne von Angestellten) unbeschränkt und unmittelbar mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Privatvermögen.

Wird die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, greift zudem das scharfe Vollstreckungsregime des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG):

Zweiter Titel: SchuldbetreibungI. Arten der SchuldbetreibungB. Konkursbetreibung1. Anwendungsbereich

1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159–176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177–189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:

1.
als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR67);
2.
als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3.
als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4.
als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5.68
…
6.
als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7.
als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8.
als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9.
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
10.
als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11.
als Verein (Art. 60 ZGB69);
12.
als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13.70
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200671, KAG);
14.72
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).73

2 …74

3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.

67SR 220

68Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148; 2004 3969).

69SR 210

70 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

71 SR 951.31

72 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

73Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

74Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (AS 53 185; BBl 1928 I 205; 1932 I 217).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unterliegt der Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma zwingend der Konkursbetreibung – und zwar für alle Schulden, gleichgültig ob sie geschäftlicher oder rein privater Natur sind (BGE 80 III 97).

Wird der Betrieb aufgegeben und die Einzelfirma im Handelsregister gelöscht, schützt dies die Gründerin nicht sofort: Nach Art. 40 Abs. 1 SchKG bleibt die Konkursfähigkeit noch während eines halben Jahres nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bestehen. Das Bundesgericht hielt in BGE 122 III 204 E. 2. unmissverständlich fest:

«Gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG unterliegen die Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, der Konkursbetreibung.»

Haftungsprivileg der GmbH und das Trennungsprinzip

Bei der GmbH haftet für die Schulden der Gesellschaft ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 OR). Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt für Gesellschaftsschulden unangreifbar. Geht die Gesellschaft in Konkurs, verliert der Gesellschafter sein eingebrachtes Stammkapital und allfällige der Gesellschaft gewährte Darlehen, sein sonstiges Privatvermögen (z. B. privates Wohneigentum, Sparkonten) bleibt jedoch geschützt.

Dieses strikte Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Inhaber bildet das Fundament des schweizerischen Körperschaftsrechts. Eine Durchbrechung im Wege des zivilrechtlichen Durchgriffs kommt nur unter ausserordentlichen Voraussetzungen in Betracht, wenn die juristische Person rechtsmissbräuchlich vorgeschoben wird (Art. 2 Abs. 2 ZGB). In BGE 132 III 489 E. 3.2 brachte das Bundesgericht diese Doktrin auf den Punkt:

«Beim Durchgriff, welchen das Kantonsgericht zur Begründung herangezogen hat, wird die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person nicht beachtet. Dazu bedarf es eines eigentlichen Rechtsmissbrauchs, einer offenbar zweckwidrigen, missbräuchlichen Verwendung der juristischen Person durch die beherrschende Person.»

Grenzen der Haftungsbeschränkung: Organverantwortlichkeit und Behandlungsfehler

Das Haftungsprivileg der GmbH ist in der Praxis jedoch kein absoluter Freipass:

  1. Organverantwortlichkeit (Art. 754 i.V.m. Art. 827 OR):
    Verletzt die geschäftsführende Person ihre Treue- und Sorgfaltspflichten – beispielsweise durch verspätete Konkursanmeldung bei Überschuldung (Art. 725b i.V.m. Art. 820 OR), Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen der AHV (Art. 52 AHVG) oder unzulässige Vermögensentnahmen –, haftet sie der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich mit ihrem Privatvermögen. Das Bundesgericht stellte in BGE 139 III 24 E. 3.2 klar:

    «Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.»

  2. Bankgarantien und Bürgschaften:
    Geschäftsbanken verlangen bei Krediten an kleine GmbHs (z. B. für Praxisausbau oder Medizingeräte) von den Gesellschaftern praktisch ausnahmslos persönliche Solidarbürgschaften (Art. 492 ff. OR). In diesem Umfang wird das gesellschaftsrechtliche Haftungsprivileg vertraglich ausgehebelt.
  3. Persönliche Deliktshaftung bei Behandlungsfehlern (Art. 41 OR):
    In therapeutischen und medizinischen Berufen (wie der Physiotherapie) schützt die GmbH nicht vor der persönlichen Haftung für eigene Behandlungsfehler. Zwar wird der Behandlungsvertrag primär mit der GmbH geschlossen (vertragliche Haftung nach Art. 97 OR), die behandelnde Fachperson haftet der Patientin bei einer Körperverletzung jedoch stets auch persönlich und direkt aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR). Gegen dieses Behandlungsrisiko schützt daher in beiden Rechtsformen ausschliesslich eine solide Berufshaftpflichtversicherung.

Steuerliche Behandlung und Gestaltungsspielraum

Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich grundlegend darin, ob das Unternehmen als steuerlich transparentes Gebilde oder als eigenständiges Steuersubjekt behandelt wird.

Einzelfirma: Direkte Zurechnung und Progression

Die Einzelfirma ist steuerlich kein eigenes Subjekt. Der gesamte Reingewinn des Geschäftsjahres wird der Inhaberin als persönliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet (Art. 18 DBG) und zusammen mit allfälligen übrigen Einkünften der ordentlichen Einkommenssteuer von Bund, Kanton und Gemeinde unterworfen. Ebenso wird das im Betrieb gebundene Netto-Geschäftsvermögen dem steuerbaren Privatvermögen zugeschlagen.

  • Nachteil: Bei erfolgreichem Geschäftsgang treiben hohe Gewinne die Steuerprogression massiv in die Höhe. Gewinne können nicht steuerneutral im Betrieb thesauriert werden; auch reinvestiertes Geld wurde vorgängig voll versteuert.
  • Vorteil: Anfängliche Geschäftsverluste (typisch in den ersten Aufbaujahren einer Praxis) können direkt mit anderen privaten Einkünften der Gründerin verrechnet werden (Art. 31 DBG).

GmbH: Trennung der Steuersubjekte und wirtschaftliche Doppelbesteuerung

Die GmbH ist als juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt (Art. 49 Abs. 1 lit. a DBG):

  1. Ebene Gesellschaft: Die GmbH versteuert ihren Reingewinn (Gewinnsteuer) und ihr Eigenkapital (Kapitalsteuer).
  2. Ebene Inhaber: Der Inhaber versteuert den von der GmbH an ihn ausgerichteten Lohn als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG). Schüttet die GmbH Dividenden aus, unterliegen diese beim Inhaber als Vermögensertrag der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG), wobei das System der Teilbesteuerung (auf Bundesebene zu 70 %, im Kanton meist zu 50–70 %) die wirtschaftliche Doppelbesteuerung mildert.
  • Gestaltungsvorteil (Thesaurierung): Werden Gewinne zur Bildung von Reserven oder für künftige Geräteinvestitionen in der GmbH belassen, fallen nur die moderaten kantonalen und eidgenössischen Gewinnsteuern an (je nach Standort ca. 12–15 % Gesamtbelastung). Der Spitzensteuersatz der Einkommenssteuer (bis zu 35–45 %) wird vermieden, solange keine Ausschüttung erfolgt.
  • Schranke des Drittvergleichs (Dealing at arm’s length):
    Der Inhaber kann Löhne und Entnahmen nicht willkürlich festsetzen, um Steuern oder Sozialabgaben zu optimieren. Übermässige Lohnzahlungen oder zinslose Aktionärsdarlehen qualifizieren steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung. In BGE 138 II 57 E. 3.1 hielt das Bundesgericht fest:

    «Eine geldwerte Leistung liegt aber insoweit vor, als von diesen Drittbedingungen bzw. einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird. Bei diesem Drittvergleich […] sind in jedem Einzelfall, ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten abgeschlossenen Vertrag, alle konkreten Umstände zu berücksichtigen»


Sozialversicherungsstatut und berufliche Vorsorge

Die Wahl der Rechtsform determiniert den beitrags- und leistungsrechtlichen Status in den Sozialversicherungen.

Selbständigerwerbende bei der Einzelfirma

Der Inhaber einer Einzelfirma wird von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender eingestuft:

Erster Teil: Die VersicherungZweiter Abschnitt: Die BeiträgeB. Die Beiträge der Arbeitgeber

1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66

3 Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:

a.
der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b.
der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67

66Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

SR 831.10 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex
  • 1. Säule (AHV/IV/EO): Beiträge werden auf Basis des steuerlich veranlagten Reingewinns erhoben (degressive Skala ab ca. 5.3 % bis zum Maximalsatz von rund 10.0 %). Der Inhaber zahlt die gesamten Beiträge alleine (keine Arbeitgeberhälfte).
  • 2. Säule (BVG): Für Selbständigerwerbende besteht kein BVG-Obligatorium. Sie können sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 44 BVG).
  • 3. Säule (Säule 3a): Zum Ausgleich für das fehlende BVG-Obligatorium steht Selbständigen der grosse 3a-Abzug offen (bis zu 20 % des Erwerbseinkommens, max. CHF 35'280, Stand 2026).
  • Unfallversicherung (UVG) & Krankentaggeld: Keine Pflichtversicherung; Unfälle und Erwerbsausfälle bei Krankheit müssen vollumfänglich über private Zusatzversicherungen gedeckt werden.
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): Selbständige können sich nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern; sie zahlen keine ALV-Beiträge und haben keinen Anspruch auf Leistungen.

Angestelltenstatus bei der GmbH – mit dem Fallstrick der ALV

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer in der eigenen GmbH tätig ist, gilt sozialversicherungsrechtlich als Unselbständigerwerbender (Arbeitnehmer).

  • Paritätische Beiträge: Die GmbH rechnet auf dem Geschäftsführerlohn die vollen paritätischen Beiträge für AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse ab.
  • BVG-Obligatorium: Übersteigt der Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle (CHF 22'680, Stand 2026), ist die GmbH verpflichtet, den Geschäftsführer bei einer Pensionskasse zu versichern. Dies erzwingt einen systematischen Sparprozess für das Alter, verursacht jedoch fixe monatliche Lohnnebenkosten.
  • UVG-Obligatorium: Der Geschäftsführer ist obligatorisch gegen Berufsunfälle (und ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle) versichert.
  • Der Fallstrick bei der ALV (Ausschluss trotz Beitragspflicht):
    Obwohl die GmbH für den geschäftsführenden Inhaber monatlich ALV-Beiträge abführen muss, erhält dieser bei einem Auftragsrückgang oder einer Betriebsschliessung weder Kurzarbeitsentschädigung noch Arbeitslosentaggeld.
Dritter Titel: LeistungenDrittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:

a.149
sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
b.
der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32);
c.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
d.
der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

1bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.150

2 Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:

a.
für Heimarbeitnehmer;
b.
für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.151

3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

a.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
b.
der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
c.
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

149Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

150 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

151Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

SR 837.0 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sind Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch ausgeschlossen. In BGE 145 V 200 E. 4.1 und E. 4.5.3 bestätigte das Bundesgericht, dass dieser Ausschluss bei Gesellschaftern einer GmbH absolut gilt:

«Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen»

Erst wenn der Gesellschafter seine Beteiligung und Geschäftsführerfunktion endgültig und nachweisbar aufgibt (oder die GmbH vollständig liquidiert wird), lebt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf.

Das Risiko der Scheinselbständigkeit in Praxisgemeinschaften

In der Praxis mieten sich selbständige Therapeuten häufig in bestehende Gemeinschaftspraxen oder Institute ein. Hier lauert das Risiko, dass die Ausgleichskasse die Tätigkeit nicht als selbständige Einzelfirma anerkennt, sondern als beitragspflichtiges Anstellungsverhältnis umqualifiziert.

Das Bundesgericht stellte in BGE 144 V 111 E. 4.2 am Beispiel einer in einem Institut tätigen Therapeutin klar, dass nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die wirtschaftliche Realität massgebend ist:

«Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten.»

Fehlt es an erheblichem eigenem Unternehmerrisiko (z. B. wenn die Praxis die Patienten zuweist, das Inkasso führt und Vorgaben zur Behandlung macht), fordert die Ausgleichskasse rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge vom Praxisinhaber als Arbeitgeber ein.


Besonderheiten bei Gesundheitsberufen (Beispiel Physiotherapie)

Für Praxen im Gesundheitswesen treten neben die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln spezifische regulatorische Hürden des Bundes- und kantonalen Rechts.

KVG-Zulassung als Einzelperson vs. Organisation der Physiotherapie

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung4. Kapitel: Leistungserbringer1. Abschnitt: Zulassung

1 …105

2 Leistungserbringer sind:

a.
Ärzte und Ärztinnen;
b.
Apotheker und Apothekerinnen;
c.
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
d.
Hebammen;
dbis.106
Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen;
e.
Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen;
f.
Laboratorien;
g.
Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen;
h.
Spitäler;
i.107
Geburtshäuser;
k.
Pflegeheime;
l.
Heilbäder;
m.108
Transport- und Rettungsunternehmen;
n.109
Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen.

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).

105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).

106 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).

108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

SR 832.10 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) definiert Art. 35 Abs. 2 KVG die zulässigen Leistungserbringer:

  1. Einzelfirma: Die Physiotherapeutin rechnet unmittelbar als zugelassene Person nach Art. 35 Abs. 2 lit. h KVG ab. Voraussetzung sind ein anerkanntes Diplom, eine zweijährige praktische Tätigkeit (Art. 47 KVV) und eine persönliche ZSR-Nummer (Zahlstellenregister) der SASIS AG.
  2. GmbH: Wird die Praxis als juristische Person geführt, tritt die GmbH selbst als Organisation der Physiotherapie nach Art. 35 Abs. 2 lit. k KVG auf (Art. 52c KVV).
    • Die Organisation erhält eine eigene ZSR-Nummer.
    • Sämtliche in der Organisation tätigen Therapeutinnen und Therapeuten müssen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.
    • Wie das Verwaltungsgericht Schwyz im Entscheid III 2024 140 vom 17. Januar 2025 festhielt, ist bei einer als Organisation zugelassenen Praxis die Organisation selbst die abrechnende Leistungserbringerin im Sinne des KVG; die dort angestellten Therapeuten rechnen nicht individuell über eigene Nummern ab, sondern die Organisation haftet für die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Art. 58a ff. KVG.

Praxisnachfolge und Veräusserung

Ein oft unterschätzter Aspekt bei der Gründung ist die spätere Übergabe oder der Verkauf der Praxis:

  • Einzelfirma: Da keine gesonderte juristische Person existiert, müssen beim Verkauf sämtliche Mietverträge, Patientendossiers (unter Beachtung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB), Geräteleasings und Arbeitsverträge im Rahmen eines aufwendigen Asset Deals (oder einer partiellen Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG) einzeln übertragen werden. Vermieter oder Vertragspartner können Zustimmungen verweigern.
  • GmbH: Die Übertragung erfolgt unkompliziert durch Abtretung der Stammanteile (Share Deal, Art. 784 OR). Sämtliche Verträge der Praxis mit Dritten, Vermietern, Lieferanten und Krankenkassen laufen unverändert mit der Gesellschaft weiter.

Praxishinweise

Typische Hürden und Streitpunkte

  1. Unterschätzte Fixkosten der GmbH:
    Viele Gründer kleiner Praxen lassen sich von der Haftungsbeschränkung blenden, unterschätzen jedoch die laufenden Administrations- und Fixkosten einer GmbH: separate Steuererklärung, zwingende doppelte Buchhaltung, BVG-Verwaltungsgebühren und Revisionsstellen-Verzichtserklärung (Opting-out, Art. 727a Abs. 2 OR). Liegt der Jahresgewinn unter ca. CHF 80'000 bis CHF 100'000, fressen diese Mehrkosten den steuerlichen Nutzen der GmbH in der Regel vollständig auf.
  2. Vermeintlicher Schutz bei Patientenschäden:
    Die GmbH schirmt unternehmerische Risiken (Miete, Leasing, Lieferantenschulden) ab. Bei Kunstfehlern oder therapeutischen Verletzungen greift jedoch die persönliche Haftung der behandelnden Person aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR). Die Berufshaftpflichtversicherung ist daher in beiden Rechtsformen existentiell und darf bei einer GmbH keinesfalls vernachlässigt werden.
  3. Beitragslücke bei Scheinselbständigkeit:
    Wer eine Praxisgemeinschaft betreibt und Kollegen einquartiert, muss zwingend darauf achten, dass diese als echte Einzelfirmen mit eigenem Patientenstamm, eigenem Inkasso und eigener ZSR-Nummer auftreten. Andernfalls drohen nach BGE 144 V 111 massive AHV-Nachzahlungen für vermeintlich freie Mitarbeiter.

Entscheidungsmatrix: Wann Einzelfirma, wann GmbH?

KriteriumEinzelfirma empfohlenGmbH empfohlen
Finanzierungsbedarf zu BeginnGering; wenig Startkapital vorhandenCHF 20'000 Stammkapital problemlos verfügbar
Geschäftsrisiko & FixkostenGeringe Miet- und Fixkosten; wenig Investitionen in GrossgeräteHohe Investitionen, teure Praxisgeräte, langjährige Mietverträge
PersonalEinzelpraxis ohne angestelltes FachpersonalMehrere angestellte Therapeuten oder Assistenten
Erwarteter ReingewinnBis ca. CHF 80'000–100'000 p.a.Deutlich über CHF 100'000 p.a. (Thesaurierung lohnt sich)
PlanungshorizontEher kurzfristig oder TestphaseLangfristig, spätere Aufnahme von Partnern oder Praxisverkauf geplant

Leitentscheide

EntscheidFundstelle / VolltextGegenstandKernaussage
Trennungsprinzip & DurchgriffBGE 132 III 489 E. 3.2Missbräuchliche Verwendung der juristischen PersonDie rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person ist strikt zu beachten; ein Durchgriff auf den Inhaber setzt eigentlichen Rechtsmissbrauch voraus.
Organhaftung der GeschäftsführungBGE 139 III 24 E. 3.2Treue- und Sorgfaltspflicht der Organe (Art. 717 / 754 OR)Für die Sorgfalt gilt ein objektiver Massstab; die Pflichtverletzung führt zur persönlichen Haftung der Organe gegenüber Gesellschaft und Gläubigern.
Konkursbetreibung nach LöschungBGE 122 III 204 E. 2.Nachhaftung im Handelsregister (Art. 40 SchKG)Der im Handelsregister eingetragene Inhaber einer Einzelfirma unterliegt auch nach Publikation der Löschung noch während 6 Monaten der Konkursbetreibung.
Kein ALV-Taggeld bei GmbH-OrganstellungBGE 145 V 200 E. 4.1 / 4.5.3Arbeitgeberähnliche Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIGGesellschafter einer GmbH haben wegen ihrer gesetzlichen Einflussmöglichkeit unabhängig von der Beteiligungshöhe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
AHV-Status und ScheinselbständigkeitBGE 144 V 111 E. 4.2Abgrenzung selbständig / unselbständig (Art. 12 AHVG)Massgebend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Unternehmerrisiko und Abhängigkeit), nicht die zivilrechtliche Vertragsbezeichnung.
Steuerlicher DrittvergleichBGE 138 II 57 E. 3.1Geldwerte Leistungen und Darlehen an GesellschafterGeschäfte zwischen Inhaber und Gesellschaft müssen dem Drittvergleich (Dealing at arm’s length) standhalten, andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
KVG-Zulassung als OrganisationSZ VG III 2024 140 vom 17.01.2025Zulassung als Organisation der Physiotherapie (Art. 35 KVG)Die als Organisation der Physiotherapie zugelassene Praxis tritt als eigenständige Leistungserbringerin auf; angestellte Therapeuten rechnen nicht individuell über eigene Nummern ab.

Literatur

  • Arthur Meier-Hayoz / Peter Forstmoser / Hans-Ueli Vogt, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl., Bern 2024.
  • Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009.
  • Thomas Bauer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 39–40 SchKG.
  • Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 31 AVIG.
  • Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020.

Betroffene Bestimmungen

Verwandte Themen

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): System, Anspruchsvoraussetzungen und Revisionen Institution

    Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet als obligatorische Volksversicherung das Fundament der 1. Säule und soll den verfassungsrechtlichen Existenzbedarf bei Alter und Tod sichern. Finanziert im …

    auch unter: Alters- und Hinterlassenenversicherung

  • Altersvorsorge in der Schweiz: Das Drei-Säulen-System Institution

    Die Altersvorsorge in der Schweiz ruht auf dem verfassungsrechtlichen Drei-Säulen-Prinzip: Die staatliche 1. Säule (AHV und Ergänzungsleistungen) sichert den Existenzbedarf im Umlageverfahren, die berufliche 2. Säule …

    auch unter: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Berufliche Vorsorge, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

  • Arbeitslosenversicherung: System, Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren Institution

    Die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) sichert Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ab und fördert die …

    auch unter: Arbeitslosenversicherung

  • Bankgeheimnis Grundbegriff · Querschnitt

    Das schweizerische Bankgeheimnis schützt als Ausfluss des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und der vertraglichen Treuepflicht die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden und ist in Art. 47 BankG strafrechtlich …

    auch unter: Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preise, Internationale Amtshilfe in Steuersachen, Steuern und Abgaben, Schuldrecht

  • Berufliche Vorsorge (BVG): Das System der 2. Säule in der Altersvorsorge Institution · Querschnitt

    Die berufliche Vorsorge (2. Säule) sichert zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Kapitaldeckungsverfahren. Arbeitnehmende unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres …

    auch unter: Berufliche Vorsorge, Schuldrecht

  • Betreibung, Rechtsvorschlag und Betreibungsregister Verfahrensablauf

    Eine Schuldbetreibung kann in der Schweiz ohne vorherigen Nachweis des Forderungsbestands eingeleitet werden. Der Schuldner kann das Verfahren mit einem formlosen Rechtsvorschlag innert 10 Tagen stoppen, worauf der …

    auch unter: Schuldbetreibung und Konkurs

  • Das öffentliche Arbeitsschutzrecht im Überblick Grundbegriff · Querschnitt

    Das öffentliche Arbeitsschutzrecht bezweckt den Schutz der Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden durch zwingende öffentlich-rechtliche Mindeststandards (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV). Es ruht auf …

    auch unter: Schuldrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

  • Der Einzelarbeitsvertrag im Überblick Grundbegriff

    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Arbeitsleistung im Dienst des Arbeitgebers gegen Lohn (Art. 319 Abs. 1 OR). Zentrales Wesens- und …

    auch unter: Schuldrecht

  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: System, Anspruch und Verfahren Institution

    Die Ergänzungsleistungen (EL) sichern den verfassungsrechtlichen Existenzbedarf von Bezügerinnen und Bezügern einer AHV- oder IV-Rente, wenn Renten sowie eigenes Einkommen und Vermögen die gesetzlich anerkannten Ausgaben …

    auch unter: Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung

  • Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung Rechtsfolgen · Querschnitt

    Eine «ungerechtfertigte» Kündigung hat je nach Fehler ganz verschiedene Folgen. Eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem, löst aber eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen aus – …

    auch unter: Schuldrecht, Personal im öffentlichen Dienst, Arbeitslosenversicherung

  • Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Überblick Grundbegriff

    Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, Art. 356 ff. OR) ist die kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Festlegung von Arbeitsbedingungen und zur Regelung des …

    auch unter: Schuldrecht

  • Gesellschaftsformen im Überblick: von der einfachen Gesellschaft bis zur Stiftung Grundbegriff

    Wer sich mit anderen zusammenschliesst oder Vermögen einem Zweck widmet, muss eine der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen wählen – frei erfinden kann man keine. Die Formen unterscheiden sich vor allem darin, ob eine …

    auch unter: Schuldrecht, Personenrecht

  • Leasing im schweizerischen Recht Grundbegriff

    Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Investitions- oder Konsumgut gegen periodische Raten zum Gebrauch, während das volle Erhaltungs- und Sachrisiko regelmässig auf den Leasingnehmer übertragen …

    auch unter: Schuldrecht

  • Mehrwertsteuer (MWST): System, Steuerpflicht, Vorsteuerabzug und Verfahren Institution

    Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer des Bundes, die als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland belastet. Unternehmen versteuern ihre Umsätze zum …

    auch unter: Steuern und Abgaben

  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht im Überblick Verfahrensablauf

    Wer in der Schweiz eine Geldforderung zwangsweise durchsetzen will, muss den Schuldner betreiben: Auf ein Betreibungsbegehren stellt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zu, ohne zu prüfen, ob die Forderung besteht. …

    auch unter: Schuldbetreibung und Konkurs, Provisorische und definitive Rechtsöffnung

  • Sozialversicherungsrecht im Überblick: versicherte Risiken und Anspruchsgrundlagen Institution

    Die Schweiz sichert die grossen Lebensrisiken – Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit – über rund zehn eigenständige Sozialversicherungen ab, jede mit eigenem Gesetz, eigenem Kreis …

    auch unter: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen, Berufliche Vorsorge, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung, Militärversicherung

  • Steuerrecht im Überblick: Steuerhoheiten, Steuerarten und Grundsätze Institution

    In der Schweiz erheben Bund, Kantone und Gemeinden je eigene Steuern: Der Bund darf nur die Steuern erheben, die ihm die Verfassung ausdrücklich zuweist – vor allem die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die …

    auch unter: Steuern und Abgaben

  • Wohnraummiete Grundbegriff

    Die Miete von Wohnraum unterliegt im schweizerischen Obligationenrecht (Art. 253 ff. OR) einem differenzierten Schutzsystem aus dispositiven, absolut und einseitig zwingenden Bestimmungen. Kernpunkte bilden der Schutz …

    auch unter: Schuldrecht

Zuletzt aktualisiert am