Zum Inhalt springen
Der Einzelarbeitsvertrag im Überblick

Der Einzelarbeitsvertrag im Überblick

Grundbegriff

Schuldrecht › Arbeitsvertrag

Überblick

Der Einzelarbeitsvertrag bildet das rechtliche Rückgrat des schweizerischen Wirtschaftslebens. Er regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unterscheidet sich grundlegend von klassischen Austauschverträgen des Obligationenrechts wie dem Kauf oder der Miete: Der Arbeitsvertrag ist ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Weil der Arbeitnehmer seine eigene Arbeitskraft und damit seine Persönlichkeit in den Dienst eines anderen stellt, begründet der Vertrag eine ausgeprägte persönliche Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit.

Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht ist im Zehnten Titel des Obligationenrechts (Art. 319–362 OR) verankert. Die gesetzliche Ausgestaltung beruht auf einem ständigen Spannungsverhältnis zwischen zwei Grundprinzipien:

  1. Privatautonomie und Kündigungsfreiheit: Im Grundsatz steht es den Parteien frei, Arbeitsverträge formlos abzuschliessen, die Arbeitsbedingungen auszuhandeln und unbefristete Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Fristen ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe zu beenden (BGE 121 III 60 E. 3).
  2. Sozialer Schutz und Zwingendheit: Da zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel ein wirtschaftliches und strukturelles Ungleichgewicht besteht, schränkt der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit durch ein System absolut und einseitig zwingender Bestimmungen ein (Art. 361 und Art. 362 OR). Vereinbarungen, die zuungunsten des Arbeitnehmers von diesen Mindeststandards abweichen, sind von Gesetzes wegen nichtig (Art. 20 Abs. 2 OR).

Dieses privatrechtliche Fundament wird durch kollektive Rechtsquellen (Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge) sowie durch öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere das Arbeitsgesetz, ArG) ergänzt.


Gesetzliche Grundlagen und Normenhierarchie

Der gesetzliche Begriff (Art. 319 OR)

Die begriffliche Umschreibung des Einzelarbeitsvertrags findet sich in Art. 319 OR:

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragErster Abschnitt: Der EinzelarbeitsvertragA. Begriff und EntstehungI. Begriff

1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.

2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 319 OR — Begriff und Einzelarbeitsvertrag

Absatz 1 nennt die Kernbestandteile des Normalarbeitsvertrags; Absatz 2 stellt klar, dass atypische Beschäftigungsformen wie die Teilzeitarbeit und die Arbeit auf Abruf denselben gesetzlichen Schutzvorschriften unterstehen.

Die Stufenordnung der Rechtsquellen

Im Arbeitsrecht treffen Bestimmungen unterschiedlichster Normgeber und Rechtsnaturen aufeinander. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Regelungen gilt eine strenge Normenhierarchie:

RangRechtsquelleWirkungsweise und Verhältnis zu nachrangigen Normen
1Öffentliches ArbeitsschutzrechtZwingendes Verwaltungsrecht des Bundes (z.B. Arbeitsgesetz [ArG] mit Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Gesundheitsschutz). Kann weder durch GAV noch durch Einzelvertrag verschlechtert werden.
2Absolut zwingendes Gesetzesrecht (Art. 361 OR)Unabdingbares Bundesrecht. Vereinbarungen, die davon abweichen – sei es zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers –, sind schlechthin nichtig.
3Relativ zwingendes Gesetzesrecht (Art. 362 OR)Einseitig zwingendes Recht. Abweichungen sind ausschliesslich zugunsten des Arbeitnehmers zulässig; nachteilige Klauseln sind nichtig.
4Gesamtarbeitsvertrag (GAV, Art. 356 ff. OR)Unabdingbare normative Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags (oder allgemeinverbindlich erklärten GAV) gehen dem Einzelarbeitsvertrag vor, sofern dieser keine für den Arbeitnehmer günstigere Abrede enthält (Günstigkeitsprinzip, Art. 357 Abs. 2 OR).
5Normalarbeitsvertrag (NAV, Art. 359 ff. OR)Behördliche Verordnung mit Mindestlöhnen oder Rahmenbedingungen (z.B. für Hauswirtschaft). Gilt direkt, soweit im Einzelarbeitsvertrag nichts Zulässiges vereinbart wurde.
6Einzelarbeitsvertrag (EAV)Die individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien (schriftlich oder mündlich) im Rahmen der verbleibenden Privatautonomie.
7Dispositives Gesetzesrecht des ORGesetzesbestimmungen, die mangels anderer vertraglicher Abrede als Auffangnetz eingreifen (z.B. Lohnfälligkeit nach Art. 323 OR).
8Betriebsübliche Weisungen (Art. 321d OR)Einseitige Konkretisierungen des Arbeitgebers zur Arbeitsausführung und Ordnung im Betrieb.

Die beiden Schutzlisten in Art. 361 und Art. 362 OR garantieren das Mindestniveau: Zu den absolut unverrückbaren Bestimmungen (Art. 361 OR) gehören etwa die Fürsorgepflicht für Leben und Gesundheit (Art. 328 OR), das Verbot der Lohnabgeltung während der Ferien (Art. 329d Abs. 2 OR), das Recht auf ein Arbeitszeugnis (Art. 330a OR) und das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR). Zu den relativ zwingenden Normen (Art. 362 OR) zählen unter anderem die Lohnfortzahlung bei Krankheit (Art. 324a OR), der gesetzliche Mindestferienanspruch von vier Wochen (Art. 329a OR) sowie die Kündigungssperrfristen (Art. 336c OR).


Die Begriffsmerkmale nach der bundesgerichtlichen Formel

Die Leitformel des Bundesgerichts

In ständiger Rechtsprechung fasst das Bundesgericht die Wesensmerkmale des Arbeitsvertrags in einer festen Begriffsformel zusammen:

«Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen.» (BGE 115 V 55)

Aus Art. 319 Abs. 1 OR und dieser bundesgerichtlichen Praxis ergeben sich vier kumulative Begriffsmerkmale:

  1. Arbeitsleistung: Das persönliche Tätigwerden im Interesse eines anderen;
  2. Dauerelement (Zeitfaktor): Das Erbringen der Leistung über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (Dauerschuldverhältnis);
  3. Entgeltlichkeit: Die Vereinbarung oder gesetzliche Vermutung eines Lohns;
  4. Subordinationsverhältnis (Unterordnung): Die Einordnung in eine fremde Arbeitsorganisation unter Unterwerfung unter das Weisungs- und Aufsichtsrecht des Arbeitgebers.

Das Subordinationsverhältnis als Kernkriterium

Weil persönliche Dienstleistungen gegen Entgelt auch bei anderen Vertragstypen (insbesondere dem einfachen Auftrag nach Art. 394 OR) geschuldet sind, bildet das Subordinationsverhältnis das entscheidende Differenzierungs- und Wesensmerkmal des Arbeitsvertrags (BGE 121 I 259 E. 3; BGE 128 III 129 E. 1).

Die Unterordnung manifestiert sich in vier Dimensionen:

  • Persönliche Subordination: Der Arbeitnehmer unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers bezüglich des konkreten Verhaltens und der Durchführung der Arbeit (Art. 321d OR). Er schuldet Folgsamkeit und Disziplin;
  • Organisatorische und betriebliche Subordination: Der Arbeitnehmer ist in einen fremden Betrieb eingegliedert, nutzt dessen Infrastruktur, Büros, IT-Systeme und Arbeitsmittel und arbeitet nach den vorgegebenen Betriebsabläufen;
  • Zeitliche Subordination: Die Arbeitszeit, Pausen, Präsenzzeiten und Fristen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bestimmt oder müssen mit diesem abgestimmt werden;
  • Wirtschaftliche Subordination: Der Arbeitnehmer trägt kein Unternehmer- und Betriebsrisiko (Art. 324 OR). Er investiert kein eigenes Risikokapital, tritt am Markt nicht unter eigener Firma auf und hat Anspruch auf den Lohn unabhängig davon, ob das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet oder Verluste erleidet.

Für die Qualifikation kommt es nie auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung an (Nomen non facit contractum), sondern ausschliesslich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehung (BGE 148 II 426 E. 6).

Sorgfaltsschuld statt Erfolgsschuld

Der Arbeitnehmer schuldet keinen bestimmten Arbeitserfolg und kein vollendetes Werk (opus), sondern das sorgfältige Wirken während der geschuldeten Arbeitszeit (Sorgfaltsschuld, Art. 321a Abs. 1 OR). Misslingt eine Arbeit ohne Sorgfaltspflichtverletzung, bleibt der Lohnanspruch in vollem Umfang bestehen. Darin unterscheidet sich der Arbeitsvertrag fundamental vom Werkvertrag (Art. 363 OR), bei dem der Unternehmer für das Gelingen des versprochenen Werkes haftet.


Entstehung, Form und atypische Erscheinungsformen

Abschluss und Formfreiheit (Art. 320 OR)

Das Gesetz verankert für den Einzelarbeitsvertrag das Prinzip der Formfreiheit:

Zweite Abteilung: Die einzelnen VertragsverhältnisseZehnter Titel: Der ArbeitsvertragErster Abschnitt: Der EinzelarbeitsvertragA. Begriff und EntstehungII. Entstehung

1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Ein Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung zustande (Art. 1 OR) und bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich weder der Schriftform noch einer behördlichen Genehmigung. Er kann ausdrücklich (auch mündlich) oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden (Art. 320 Abs. 1 OR).

Gesetzliche Schriftlichkeitsvorbehalte

Von der Formfreiheit weicht das Gesetz nur in spezifischen Einzelfällen ab:

  • Gültigkeitserfordernis (Ad-validitatem-Schriftform): Für den Lehrvertrag (Art. 344a OR) und den Handelsreisendenvertrag (Art. 347a OR) ist die Schriftform Gültigkeitserfordernis.
  • Gültigkeitserfordernis für Einzelklauseln: Bestimmte Vereinbarungen im Rahmen eines sonst formfreien Arbeitsvertrags bedürfen zwingend der Schriftform, namentlich das nachvertragliche Konkurrenzverbot (Art. 340 Abs. 1 OR), die Vereinbarung des Ausschlusses oder einer abweichenden Entschädigung von Überstunden (Art. 321c Abs. 3 OR) sowie die Abänderung gesetzlicher Kündigungsfristen (Art. 335c Abs. 2 OR).
  • Nachweispflicht (Art. 330b OR): Bei unbefristeten oder auf mehr als einen Monat geschlossenen Verträgen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich über die wesentlichen Vertragspunkte (Funktion, Lohn, Arbeitszeit) informieren. Diese Informationspflicht ist blosse Ordnungsvorschrift; ihre Verletzung berührt die Gültigkeit des Arbeitsvertrags nicht.

Faktisches Arbeitsverhältnis (Art. 320 Abs. 3 OR)

Wird in gutem Glauben Arbeit im Dienst des Arbeitgebers geleistet, der Vertrag erweist sich jedoch nachträglich als ungültig (etwa wegen eines Willensmangels oder fehlender Handlungsfähigkeit), so fingiert Art. 320 Abs. 3 OR für die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung ein vollwertiges Arbeitsverhältnis.

Die Rückabwicklung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung ex nunc: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vollen Lohn und alle Nebenleistungen bis zum Zeitpunkt, in dem der Vertrag wegen des Mangels aufgelöst wird. Eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht entfällt.

Probezeit (Art. 335b OR)

Das Arbeitsverhältnis beginnt bei unbefristeten Verträgen von Gesetzes wegen mit einer einmonatigen Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR). Während der Probezeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen kündigen.

  • Vertragliche Abänderung: Durch schriftliche Vereinbarung oder GAV kann die Probezeit wegbedungen, verkürzt oder auf höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 335b Abs. 2 OR). Eine vertragliche Vereinbarung von mehr als drei Monaten ist teilnichtig; sie wird von Gesetzes wegen auf das zulässige Maximum von drei Monaten gekürzt (BGE 129 III 124 E. 3.1; BGE 131 III 467 E. 1).
  • Verlängerung bei Verhinderung: Wird die Arbeit während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten unterbrochen, verlängert sich die Probezeit von Gesetzes wegen um die entsprechende Dauer (Art. 335b Abs. 3 OR).

Kettenarbeitsverträge als unzulässige Gesetzesumgehung

Grundsätzlich können Parteien befristete Arbeitsverträge abschliessen, die ohne Kündigung durch Zeitablauf endigen (Art. 334 Abs. 1 OR). Um zu verhindern, dass Arbeitgeber durch das wiederholte Aneinanderhängen befristeter Verträge (Kettenarbeitsverträge) den zwingenden Kündigungsschutz (namentlich die Sperrfristen nach Art. 336c OR) aushebeln, verlangt das Bundesgericht sachliche Gründe:

Die wiederholte Befristung ist nur zulässig, wenn dafür objektive, sachliche Motive vorliegen (z.B. projektbezogene Einsätze oder Saisonarbeit). Fehlen solche sachlichen Gründe, fingiert die Rechtsprechung ein einheitliches, unbefristetes Arbeitsverhältnis (BGE 119 II 449 E. 3).

Teilzeitarbeit und Arbeit auf Abruf

Nach Art. 319 Abs. 2 OR unterstehen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse dem vollen Schutz des Gesetzes. Besondere praktische Brisanz birgt die Arbeit auf Abruf:

  • Echte Arbeit auf Abruf: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Abruf des Arbeitgebers zur Arbeit zu erscheinen. Hier liegt ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vor; Bereitschaftszeiten sind zu entschädigen, und der Arbeitgeber darf das Beschäftigungspensum nicht willkürlich auf null reduzieren (BGE 124 III 249 E. 2).
  • Unechte Arbeit auf Abruf: Dem Arbeitnehmer steht es frei, einen Einsatz anzunehmen oder abzulehnen. Jeder Einsatz stellt einen isolierten Vertrag dar.
  • Verbot der Risikoabwälzung: Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, das monatliche Pensum plötzlich drastisch zu kürzen, eine unzulässige Umgehung der zwingenden Kündigungsfristen (Art. 335c OR) und des Betriebsrisikos darstellt: Es ist rechtsmissbräuchlich, das unternehmerische Auslastungsrisiko (Art. 324 Abs. 1 OR) über Abrufverträge einseitig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (BGE 125 III 65 E. 4).

Rechte und Pflichten der Parteien

Pflichten des Arbeitnehmers

Das Gesetz umschreibt das Pflichtenheft des Arbeitnehmers in den Art. 321–321e OR:

1. Höchstpersönliche Arbeitsleistung (Art. 321 OR)

Der Arbeitnehmer hat die geschuldete Arbeitsleistung in eigener Person zu erbringen. Die Übertragung an Hilfspersonen bedarf der ausdrücklichen Abrede oder der Zustimmung des Arbeitgebers.

2. Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR)

Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Daraus fliessen zentrale Nebenpflichten:

  • Verbot von Konkurrenzarbeit: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine entgeltliche Arbeit für Dritte leisten, die den Arbeitgeber konkurrenziert oder die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Art. 321a Abs. 3 OR).
  • Geheimhaltungspflicht: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse dürfen während und – soweit zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder verwertet noch Dritten offenbart werden (Art. 321a Abs. 4 OR; BGE 138 III 67 E. 2.3.1).
  • Zulässige Vorbereitungshandlungen:

«Die Treuepflicht des Arbeitnehmers erlischt mangels anderslautender gesetzlicher Vorschrift mit Ablauf des Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer, der gemeinsam mit anderen die Gründung eines Konkurrenzunternehmens ins Auge fasst und hiezu noch vor Ablauf des Arbeitsvertrags Vorbereitungshandlungen vornimmt, verletzt seine Treuepflicht nicht, solange er seinen Arbeitgeber nicht zu konkurrenzieren bzw. dessen Arbeitnehmer oder Kundschaft abzuwerben beginnt.» (BGE 138 III 67, Regeste b)

3. Überstundenarbeit (Art. 321c OR)

Übersteigt der Arbeitsaufwand das vertraglich vereinbarte Pensum, ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR).

  • Voraussetzungen der Abgeltung:

«Für die Abgeltung von Überstunden ist unerheblich, ob sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitnehmers geleistet wurden; entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv notwendig waren» (BGE 129 III 171 E. 2.2). Der Arbeitnehmer hat nicht angeordnete Überstunden jedoch rechtzeitig anzuzeigen.

  • Kompensation und Zuschlag: Überstunden sind primär durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen (Art. 321c Abs. 2 OR). Erfolgt keine Freizeitkompensation, ist der Lohn samt einem Zuschlag von mindestens 25 % geschuldet (Art. 321c Abs. 3 OR). Dieser Zuschlag oder die Abgeltung an sich kann durch schriftliche Abrede wegbedungen werden.
  • Abgrenzung zur Überzeit: Überschreitet die Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz (45 bzw. 50 Stunden), liegt zwingende Überzeitarbeit (Art. 12 f. ArG) vor; diese kann bei Nicht-Kadermitarbeitern vertraglich nicht abbedungen werden (BGE 126 III 337 E. 6).

4. Befolgung von Weisungen und Haftung (Art. 321d und 321e OR)

Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen und verhaltensbezogenen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen (Art. 321d OR). Verletzt er seine Vertragspflichten schuldhaft (absichtlich oder fahrlässig), haftet er für den verursachten Schaden (Art. 321e Abs. 1 OR). Der Sorgfaltsmassstab richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem Berufsrisiko, dem Bildungsgrad und den Fachkenntnissen (Art. 321e Abs. 2 OR).


Pflichten des Arbeitgebers

Den Pflichten des Arbeitnehmers stehen gewichtige Schutz- und Vergütungspflichten des Arbeitgebers gegenüber:

1. Lohnzahlungspflicht (Art. 322 OR) und Sondervergütungen

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den vereinbarten, üblichen oder durch GAV/NAV bestimmten Lohn zu entrichten (Art. 322 Abs. 1 OR).

  • Lohn vs. Gratifikation: Besondere praktische Relevanz hat die Abgrenzung variabler Vergütungen (Boni):

«Eine Gratifikation zeichnet sich gegenüber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig ausgerichtet» (BGE 142 III 381 E. 2.1). «Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen zusteht.» (BGE 142 III 381 E. 2.1). «Ein im Voraus festgesetzter und fest vereinbarter Betrag kann daher keine Gratifikation sein» (BGE 142 III 381 E. 2.1). Ein solcher Anspruch gilt als fester Lohnbestandteil.

2. Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung (Art. 324a OR)

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen (wie Krankheit, Unfall, gesetzliche Pflichten oder Schwangerschaft), ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, schuldet der Arbeitgeber nach Art. 324a OR den Lohn für eine beschränkte Zeit:

  • Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss mehr als drei Monate gedauert haben oder für mehr als drei Monate eingegangen worden sein (Art. 324a Abs. 1 OR; BGE 131 III 623 E. 2.4).
  • Dauer: Im ersten Dienstjahr mindestens für drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit nach kantonalen Skalen (Berner, Zürcher oder Basler Skala; Art. 324a Abs. 2 OR).
  • Gleichwertige Versicherung: Durch schriftliche Vereinbarung kann die gesetzliche Lohnfortzahlung durch eine Taggeldversicherung ersetzt werden, sofern diese dem Arbeitnehmer eine mindestens gleichwertige Leistung gewährt (Art. 324a Abs. 4 OR).

3. Fürsorgepflicht und Persönlichkeitsschutz (Art. 328 OR)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328 Abs. 1 OR):

  • Schutz vor Belästigung: Der Arbeitgeber muss aktiv einschreiten gegen sexuelle Belästigung und Mobbing (BGE 132 III 257 E. 5.1).
  • Beschäftigungsanspruch: Im Grundsatz schuldet der Arbeitgeber Lohn, nicht zwingend tatsächliche Beschäftigung. Bei Berufsgruppen, deren wirtschaftliche Existenz von der Ausübung abhängt (z.B. Profisportler, Chirurgen, Piloten), anerkennt das Bundesgericht einen echten Beschäftigungsanspruch (BGE 137 III 303 E. 2.1).

4. Ferien (Art. 329a, 329d OR) und Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)

  • Ferienanspruch: Mindestens vier Wochen pro Dienstjahr (bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen; Art. 329a OR).
  • Abgeltungsverbot: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist eine ausnahmsweise laufende Abgeltung mit dem monatlichen Lohn schlechthin ausgeschlossen (BGE 149 III 202 E. 2).
  • Arbeitszeugnis: Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Vollzeugnis, Art. 330a Abs. 1 OR), oder eine einfache Arbeitsbestätigung verlangen (Art. 330a Abs. 2 OR). Das Zeugnis muss wahrheitsgetreu, wohlwollend formuliert und vollständig sein.

Abgrenzung zu verwandten Vertragstypen und Scheinselbständigkeit

In der Praxis versuchen Arbeitgeber regelmässig, Arbeitsverhältnisse als Aufträge oder Werkverträge zu deklarieren, um zwingende Schutzvorschriften und Sozialabgaben zu vermeiden.

Arbeitsvertrag vs. einfacher Auftrag (Art. 394 OR)

KriteriumEinzelarbeitsvertrag (Art. 319 OR)Einfacher Auftrag (Art. 394 OR)
SubordinationAusgeprägte Unterordnung (persönlich, organisatorisch, zeitlich, wirtschaftlich).Keine Subordination; weitgehende Unabhängigkeit bei der Zeiteinteilung und Gestaltung.
WeisungsrechtUmfassendes Weisungsrecht zur Arbeitsausführung und zum betrieblichen Verhalten (Art. 321d OR).Lediglich sachbezogene Fachweisungen und Zielvorgaben (Art. 399 Abs. 3 OR).
RisikotragungBetriebs- und Marktrisiko trägt vollumfänglich der Arbeitgeber (Art. 324 OR).Der Beauftragte trägt sein eigenes Unternehmerrisiko.
BeendigungKündigungsschutz (Art. 336 ff. OR), Kündigungssperrfristen (Art. 336c OR).Jederzeitiges freies Widerrufsrecht beider Parteien (Art. 404 OR).

Arbeitsvertrag vs. Werkvertrag (Art. 363 OR)

Während der Arbeitnehmer das sorgfältige Tätigsein schuldet und den Lohn unabhängig vom Gelingen erhält, verspricht der Werkunternehmer ein vollendetes Werk (Erfolgsschuld) und haftet nach Mängelrecht (Art. 367 ff. OR).

Organstellung vs. Arbeitsverhältnis: Das Doppelverhältnis

Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats einer juristischen Person können gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft stehen:

«Das schweizerische Arbeitsvertragsrecht unterscheidet nicht nach verschiedenen Arbeitnehmerkategorien» (BGE 130 III 213 E. 2.1). «Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unternehmens gleichermassen. Entscheidend ist immer nur die Frage, ob jemand Arbeitnehmer ist oder ob sein vertragliches Verhältnis in anderer Weise qualifiziert werden muss.» (BGE 130 III 213 E. 2.1). «Entscheidend ist dabei, ob die betroffene Person in dem Sinne in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, dass sie Weisungen empfängt. Ist dies zu bejahen, liegt ein arbeits- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis vor» (BGE 130 III 213 E. 2.1).

Grenze: Ist eine Person zugleich Alleinaktionär oder beherrscht sie die juristische Person wirtschaftlich vollständig, fehlt es an der Möglichkeit einer Fremdbestimmung und Weisungserteilung. In solchen Fällen ist ein Arbeitsvertrag mangels Subordination von Rechts wegen ausgeschlossen (BGE 125 III 78 E. 4).

Plattformarbeit und Verbot der Scheinselbständigkeit

Mit dem Aufkommen digitaler Vermittlungsplattformen (z.B. für Fahrdienste oder Kurierleistungen) hat sich die Abgrenzung verschärft. Die Plattformbetreiber bezeichnen Dienstleister gern als selbständige Partner.

Das Bundesgericht schiebt Scheinkonstruktionen einen Riegel vor: Werden Kuriere oder Fahrer über einen Algorithmus angewiesen, überwacht, sanktioniert und sind sie wirtschaftlich in die Struktur der Plattform eingebunden, so sind sie ungeachtet abweichender Vertragstexte als Arbeitnehmende im Sinne von Art. 319 OR zu qualifizieren (BGE 148 II 426 E. 6).


Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsfreiheit und Kündigungsfristen

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei ordentlich gekündigt werden (Art. 335 Abs. 1 OR). Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Eine Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit keines besonderen sachlichen Grundes. Die kündigende Partei muss die Kündigung auf Verlangen der anderen Partei zwar schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR); die Kündigung:

«entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, ob der Begründungspflicht nachgekommen wird» (BGE 121 III 60 E. 3). Auch begründet eine unterbliebene oder unwahre Begründung «keine gesetzliche Vermutung, die Kündigung sei missbräuchlich» (BGE 121 III 60 E. 3).

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit betragen gemäss Art. 335c Abs. 1 OR:

  • 1 Monat im ersten Dienstjahr;
  • 2 Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr;
  • 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf das Monatsende.

Schranken: Missbräuchliche Kündigung und Sperrfristen

Der Kündigungsschutz im OR gewährt keinen Bestandesschutz (keine Wiedereinstellung), sondern sanktioniert Rechtsmissbrauch und schützt vor Kündigungen zur Unzeit:

  1. Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR): Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus verpönten Gründen ausgesprochen wird (z.B. wegen persönlicher Eigenschaften, Geltendmachung vertraglicher Rechte, Gewerkschaftszugehörigkeit). Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem, verpflichtet den Kündigenden aber zu einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR).
    • Strikte Verwirkungsfristen: Die Entschädigung setzt voraus, dass der Gekündigte bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erhebt (Art. 336b Abs. 1 OR; BGE 136 III 96 E. 2.2) und innert 180 Tagen nach Beendigung klagt.
  2. Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR): Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig ist (Krankheit/Unfall: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2.–5. Dienstjahr, 180 Tage ab 6. Dienstjahr) oder während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wurde vorher gekündigt, wird der Fristenlauf unterbrochen.

(Ausführliche Gesamtschau der Folgen und Ansprüche siehe das Thema Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung).

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR)

Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).

Die fristlose Entlassung ist die schärfste Sanktion (ultima ratio) des Arbeitsrechts. Sie setzt nach der Praxis des Bundesgerichts eine besonders schwere Pflichtverletzung voraus, die das gegenseitige Vertrauen unwiederbringlich zerstört hat (BGE 130 III 28 E. 4.1). Bei weniger gravierenden Verfehlungen ist zwingend eine vorgängige schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung erforderlich.

Wird fristlos ohne wichtigen Grund entlassen, endet das Arbeitsverhältnis zwar sofort, der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf vollen Lohnersatz bis zum ordentlichen Vertragsende sowie in der Regel auf eine Strafentschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 337c OR).

Aufhebungsvertrag und Verzichtsverbot (Art. 341 OR)

Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einvernehmliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) aufgelöst werden (Art. 115 OR). Hierbei setzt das Gesetz jedoch enge Schranken zum Schutz vor Druckausübung:

Nach Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Gesetzesbestimmungen ergeben, nicht rechtswirksam verzichten:

«dass Art. 341 Abs. 1 OR dem Schutz des Arbeitnehmers dient, der sich während der Dauer des Vertrags in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet und sich aus diesem Grund gezwungen sehen könnte, einer Einschränkung seiner Rechte zuzustimmen, um den Verlust der Stelle zu vermeiden.» (BGE 144 III 235 E. 2.2.1) «dass der einseitige Verzicht nach der erwähnten Bestimmung untersagt und ein Vergleich zwischen den Parteien nur unter gewissen Einschränkungen zulässig ist, nämlich sofern der Arbeitnehmer im Rahmen der gegenseitigen Zugeständnisse eine angemessene Gegenleistung erhält» (BGE 144 III 235 E. 2.2.1).

Ein Aufhebungsvertrag, mit dem ein kranker Arbeitnehmer auf den zwingenden Kündigungsschutz (Art. 336c OR) und die Lohnfortzahlung verzichtet, ohne dafür eine substanzielle Gegenleistung (z.B. eine angemessene Abfindung) zu erhalten, ist nach Art. 341 Abs. 1 OR nichtig (BGE 110 II 168 E. 3). Dasselbe gilt für pauschale Saldoklauseln bei Vertragsschluss oder kurz nach Kündigungsausspruch.


Würdigung und Entwicklungstendenzen

Das schweizerische Einzelarbeitsvertragsrecht hat sich über Jahrzehnte als pragmatisches und anpassungsfähiges Modell bewiesen. Die Kombination aus vergleichsweise hoher Arbeitsmarktflexibilität (Kündigungsfreiheit im Gegensatz zum Bestandesschutz anderer europäischer Rechtsordnungen) und punktuellem Mindestschutz (Art. 361/362 OR) gilt traditionell als Standortvorteil der Schweiz.

Zugleich steht das Individualarbeitsrecht vor tiefgreifenden Herausforderungen:

  1. Digitalisierung und Plattformarbeit: Die traditionelle Vorstellung eines festen Arbeitsorts im Betrieb weicht zunehmend ortsungebundenem Arbeiten, Homeoffice und algorithmischer Führung. Das Bundesgericht begegnet diesem Strukturwandel, indem es konsequent auf die funktionale Subordination abstellt: Auch wer über ein Smartphone disponiert wird, bleibt Arbeitnehmer, wenn Weisungsmacht und wirtschaftliche Abhängigkeit bestehen (BGE 148 II 426).
  2. Entgrenzung der Arbeitszeit: Die Durchmischung von Arbeits- und Freizeit durch ständige Erreichbarkeit stellt das Schutzsystem des Arbeitsgesetzes vor neue Fragen. Das Erfassen der tatsächlichen Arbeitszeit und der Gesundheitsschutz (Art. 328 OR) gewinnen zentrale Bedeutung.
  3. Vergütungsmodelle und Boni: Die Zunahme flexibler Vergütungen hat zu einer differenzierten Praxis geführt, die verhindert, dass wesentliche Lohnbestandteile durch formale Freiwilligkeitsvorbehalte dem Schutz des Lohnrechts entzogen werden (BGE 142 III 381).

Praxishinweise

Für Arbeitgeber

  • Präzise Vertragsklauseln formulieren: Obwohl formfrei, sollten Einzelarbeitsverträge stets schriftlich geschlossen werden. Wesentliche Punkte wie die wöchentliche Arbeitszeit, die Vergütung von Überstunden (Art. 321c Abs. 3 OR) und die Ausgestaltung variabler Vergütungen müssen unmissverständlich geregelt sein.
  • Freiwilligkeitsvorbehalt bei Boni: Soll eine Sondervergütung eine echte Gratifikation (Art. 322d OR) und kein Lohnbestandteil sein, muss der Arbeitgeber sich das Ermessen bezüglich Auszahlung und Höhe sowohl vertraglich als auch bei jeder einzelnen Auszahlung schriftlich vorbehalten.
  • Risiko von Abrufverträgen beachten: Einseitige Abwälzungen des Auslastungsrisikos auf den Arbeitnehmer sind unzulässig. Wird ein Arbeitnehmer über längere Zeit in festem Umfang beschäftigt, verdichtet sich das Pensum; eine plötzliche Reduktion auf null verletzt Art. 324 OR und die Kündigungsfristen.
  • Einhaltung von Kündigungssperrfristen prüfen: Vor jeder Kündigung ist lückenlos abzuklären, ob eine Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft vorliegt. Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist absolut nichtig und muss nach Fristablauf neu ausgesprochen werden.

Für Arbeitnehmer

  • Fristen bei missbräuchlicher Kündigung wahren: Wer eine Kündigung als missbräuchlich anfechten will (Art. 336 OR), muss zwingend vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Ein mündlicher Protest oder Zuwarten bis nach Austritt führt zum unwiderruflichen Anspruchsverlust.
  • Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Unterschreiben Sie bei Krankheit oder Konflikten niemals voreilig Aufhebungsvereinbarungen mit sofortiger Beendigung oder Saldoklauseln. Sie verlieren damit oft Kündigungssperrfristen, Lohnfortzahlung und riskieren schwere Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung.
  • Überstunden laufend dokumentieren und anzeigen: Nicht ausdrücklich angeordnete Überstunden müssen dem Arbeitgeber zeitnah gemeldet werden. Dokumentieren Sie Arbeitszeiten lückenlos, da die Beweislast für die Notwendigkeit und Leistung beim Arbeitnehmer liegt.
  • Ferienlohn verlangen: Wer im Stundenlohn arbeitet, muss auf der Abrechnung den genauen Prozentsatz und Betrag des Ferienlohns ausgewiesen haben; eine pauschale Formulierung «Ferienlohn inbegriffen» ist unzulässig und erlaubt die Nachforderung.

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage / Bedeutung
BGE 115 V 55Begriffsmerkmale des ArbeitsvertragsLeitformel zu den vier Tatbestandsmerkmalen (Arbeitsleistung, Unterordnung, Entgeltlichkeit, Fehlen eines unternehmerischen Risikos).
BGE 121 I 259 E. 3SubordinationsverhältnisDas Subordinationsverhältnis ist das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit.
BGE 128 III 129 E. 1Organstellung und WeisungsgebundenheitAuch Mitglieder der Geschäftsleitung stehen im Arbeitsverhältnis, wenn sie in einem Subordinationsverhältnis Weisungen empfangen.
BGE 125 III 78 E. 4Wirtschaftliche IdentitätKein Arbeitsvertrag zwischen einer juristischen Person und dem sie wirtschaftlich beherrschenden Alleinorgan mangels Weisungsunterworfenheit.
BGE 130 III 213 E. 2.1Geltungsbereich und DoppelstellungDas Arbeitsvertragsrecht gilt grundsätzlich für alle Hierarchiestufen gleichermassen; Begründung des gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Doppelverhältnisses.
BGE 148 II 426 E. 6Plattformarbeit (Uber Eats)Kuriere einer digitalen Lieferplattform sind ungeachtet der vertraglichen Bezeichnung als Arbeitnehmende (Art. 319 OR) zu qualifizieren.
BGE 119 II 449 E. 3KettenarbeitsverträgeAneinanderreihung befristeter Verträge ohne sachlichen Grund stellt eine unzulässige Gesetzesumgehung dar und führt zur Fiktion eines unbefristeten Vertrags.
BGE 125 III 65 E. 4Arbeit auf AbrufDas Betriebsrisiko (Art. 324 OR) und die Kündigungsfristen dürfen bei Abrufarbeit nicht durch willkürliche Pensumsreduktion umgangen werden.
BGE 129 III 124 E. 3.1Gesetzliche Höchstdauer der ProbezeitProbezeitvereinbarungen von mehr als drei Monaten sind nach Art. 335b Abs. 2 OR teilnichtig und auf das zulässige Mass zu reduzieren.
BGE 138 III 67 E. 2.3.1Treuepflicht und KonkurrenzvorbereitungVorbereitungshandlungen zur späteren Selbständigkeit verletzen die Treuepflicht nicht, solange während des Vertrags nicht aktiv konkurrenziert wird.
BGE 129 III 171 E. 2.1–2.2ÜberstundenentschädigungÜberstunden sind geschuldet, wenn sie objektiv notwendig waren; Anzeigeobliegenheit des Arbeitnehmers und Grundsätze für leitende Angestellte.
BGE 142 III 381 E. 2.1Gratifikation vs. LohnbestandteilEine Sondervergütung ist nur dann Gratifikation, wenn ihre Ausrichtung ganz oder teilweise im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt.
BGE 149 III 202 E. 2Ferienlohn-AbgeltungsverbotZwingendes Verbot der laufenden Abgeltung des Ferienlohns mit dem Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigten (Art. 329d Abs. 2 OR).
BGE 131 III 623 E. 2.4Lohnfortzahlung bei KrankheitVoraussetzungen von Art. 324a OR: Wartefrist von drei Monaten bei unbefristeten Verträgen mit kurzer Kündigungsfrist.
BGE 121 III 60 E. 3KündigungsfreiheitDie Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht davon ab, ob der Begründungspflicht nach Art. 335 Abs. 2 OR nachgekommen wird.
BGE 136 III 96 E. 2.2Schriftliche Einsprache bei KündigungDie schriftliche Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist ist zwingende Verwirkungsvoraussetzung für Entschädigungen nach Art. 336a OR.
BGE 130 III 28 E. 4.1Fristlose EntlassungFristlose Kündigung als schwerwiegende ultima ratio bei unheilbarer Zerstörung der Vertrauensgrundlage.
BGE 144 III 235 E. 2.2.1Schutzcharakter von Art. 341 ORUnverzichtbarkeit zwingender Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach; Schiedsunfähigkeit vor Fristablauf.
BGE 110 II 168 E. 3Schranken von AufhebungsverträgenEin Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer ohne gleichwertige Gegenleistung auf den zwingenden Kündigungsschutz verzichtet.

Literatur

  • Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V/2c: Der Arbeitsvertrag, Art. 319–362 OR, 4. Aufl., Zürich 2006.
  • Manfred Rehbinder / Roland Müller, Berner Kommentar, Band VI: Das Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 2. Teilband: Der Arbeitsvertrag, Art. 319–362 OR, Bern 2014.
  • Ullin Streiff / Adrian von Kaenel / Rudolph Roger, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012.
  • Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag: Kommentar zu den Art. 319–343 OR, 3. Aufl., Basel 2014.
  • Wolfgang Portmann / Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020.
  • Thomas Geiser / Roland Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2019.

Betroffene Bestimmungen

Verwandte Themen

  • Bankgeheimnis Grundbegriff · Querschnitt

    Das schweizerische Bankgeheimnis schützt als Ausfluss des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und der vertraglichen Treuepflicht die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden und ist in Art. 47 BankG strafrechtlich …

    auch unter: Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preise, Internationale Amtshilfe in Steuersachen, Steuern und Abgaben, Schuldrecht

  • Berufliche Vorsorge (BVG): Das System der 2. Säule in der Altersvorsorge Institution · Querschnitt

    Die berufliche Vorsorge (2. Säule) sichert zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Kapitaldeckungsverfahren. Arbeitnehmende unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres …

    auch unter: Berufliche Vorsorge, Schuldrecht

  • Das öffentliche Arbeitsschutzrecht im Überblick Grundbegriff · Querschnitt

    Das öffentliche Arbeitsschutzrecht bezweckt den Schutz der Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden durch zwingende öffentlich-rechtliche Mindeststandards (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV). Es ruht auf …

    auch unter: Schuldrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

  • Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung Rechtsfolgen · Querschnitt

    Eine «ungerechtfertigte» Kündigung hat je nach Fehler ganz verschiedene Folgen. Eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem, löst aber eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen aus – …

    auch unter: Schuldrecht, Personal im öffentlichen Dienst, Arbeitslosenversicherung

  • Gesamtarbeitsvertrag (GAV) im Überblick Grundbegriff

    Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV, Art. 356 ff. OR) ist die kollektive Vereinbarung zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Festlegung von Arbeitsbedingungen und zur Regelung des …

    auch unter: Schuldrecht

  • Gesellschaftsformen im Überblick: von der einfachen Gesellschaft bis zur Stiftung Grundbegriff

    Wer sich mit anderen zusammenschliesst oder Vermögen einem Zweck widmet, muss eine der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen wählen – frei erfinden kann man keine. Die Formen unterscheiden sich vor allem darin, ob eine …

    auch unter: Schuldrecht, Personenrecht

  • Leasing im schweizerischen Recht Grundbegriff

    Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Investitions- oder Konsumgut gegen periodische Raten zum Gebrauch, während das volle Erhaltungs- und Sachrisiko regelmässig auf den Leasingnehmer übertragen …

    auch unter: Schuldrecht

  • Rechtsformwahl: Einzelfirma oder GmbH im Kleingewerbe Grundbegriff · Querschnitt

    Wer ein kleines Gewerbe oder eine freiberufliche Praxis wie eine Physiotherapie eröffnet, steht vor der Grundsatzfrage zwischen Einzelfirma und GmbH. Während die Einzelfirma rasch, günstig und ohne Stammkapital gegründet …

    auch unter: Schuldrecht, Steuern und Abgaben, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schuldbetreibung und Konkurs

  • Wohnraummiete Grundbegriff

    Die Miete von Wohnraum unterliegt im schweizerischen Obligationenrecht (Art. 253 ff. OR) einem differenzierten Schutzsystem aus dispositiven, absolut und einseitig zwingenden Bestimmungen. Kernpunkte bilden der Schutz …

    auch unter: Schuldrecht

Zuletzt aktualisiert am