Eherecht, Trennung und Scheidung: Regelung des Getrenntlebens und Verfahren
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Überblick
Das schweizerische Eherecht regelt das Rechtsverhältnis der Ehegatten von der Begründung über die Wirkungen des intakten Zusammenlebens bis zur Bewältigung von Ehekrisen und der allfälligen definitiven Auflösung der Ehe. Systematisch gliedert sich die Materie im Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in die allgemeinen Wirkungen der Ehe (Art. 159–180 ZGB), das Ehegüterrecht (Art. 181–251 ZGB) sowie die Ehescheidung und Ehetrennung (Art. 111–158 ZGB). Das zugehörige Verfahrensrecht ist seit 2011 bundesrechtlich in den familienrechtlichen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt (Art. 271–301a ZPO, SR 272).
Praktisch verläuft eine eheliche Krise typischerweise in drei aufeinanderfolgenden Phasen:
- Intakte Ehe: Geltung der ehelichen Pflichten, der partnerschaftlichen Verantwortung für den Unterhalt der Familie und des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung (sofern nicht vertraglich abbedungen).
- Krise und Getrenntleben (Eheschutz): Bei ernsthafter Gefährdung der Persönlichkeit oder im Einvernehmen hebt ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt auf (Art. 175 ZGB). Das Eheschutzgericht ordnet rasch und im summarischen Verfahren provisorische Massnahmen an: Obhut und Unterhalt für die Kinder, Nutzung der Familienwohnung, Ehegattenunterhalt und allfällige Gütertrennung (Art. 176 ZGB).
- Definitive Auflösung (Scheidung): Bei Scheitern der Ehe wird diese entweder auf gemeinsames Begehren (Art. 111 f. ZGB) oder nach zweijährigem Getrenntleben auf Klage (Art. 114 ZGB) geschieden. Das Gericht regelt die Scheidungsfolgen umfassend und definitiv: nachehelicher Unterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode, hälftiger Vorsorgeausgleich der Pensionskassenguthaben, güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die dauerhafte Regelung der Kinderbelange.
| Phase / Bereich | Materielle Grundlage | Verfahrensart (ZPO) | Kognition | Typische Anordnungen |
|---|---|---|---|---|
| Intakte Ehe | Art. 159–170 ZGB | Ordentliches / summarisches Verfahren | Voll | Auskunftserteilung (Art. 170 ZGB), Festlegung von Beträgen bei Uneinigkeit |
| Getrenntleben (Eheschutz) | Art. 175–179 ZGB | Summarisches Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) | Beschränkte Beweismittel (Glaubhaftmachen); Art. 98 BGG | Zuweisung Familienwohnung, Obhut / Betreuung Kinder, Unterhaltsbeiträge, Gütertrennung |
| Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess | Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB | Summarisches Verfahren (Art. 276 ZPO) | Provisorisch; Art. 98 BGG | Regelung des Getrenntlebens für die Dauer des Prozesses; Ablösung des Eheschutzes |
| Scheidungsverfahren (Endentscheid) | Art. 111–134, 196–220 ZGB | Scheidungsverfahren (Art. 274–294 ZPO) | Volle Kognition (Dispositions- bzw. Offizialmaxime) | Auflösung des Ehebandes, nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Güterrecht, elterliche Sorge |
Allgemeine Wirkungen der Ehe
Eheliche Pflichten und Beistand
1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Art. 159 ZGB verankert die gegenseitige Treue- und Beistandspflicht sowie die Verpflichtung, das Wohl der Gemeinschaft einträchtig zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Aus der Beistandspflicht leitet sich unter anderem die gegenseitige Unterstützung bei Krankheit, Notlagen und behördlichen Verfahren ab.
Unterhalt der Familie
1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Art. 163 ZGB statuiert die gemeinsame Verantwortung für den gebührenden Unterhalt der Familie. Das Gesetz stellt Geldleistungen und Naturalleistungen (Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des Partners) ausdrücklich gleichwertig nebeneinander. Die Ehegatten vereinbaren frei, wer welchen Beitrag leistet.
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie selbständig (Art. 166 Abs. 1 ZGB). Für solche Rechtsgeschäfte (z. B. Einkäufe für den täglichen Bedarf, gewöhnliche Arztkosten der Kinder, laufende Haushaltsrechnungen) haften beide Ehegatten den Gläubigern gegenüber solidarisch (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Für darüber hinausgehende Bedürfnisse (ausserordentliche Vertretung) bedarf es der Ermächtigung des anderen Ehegatten oder des Gerichts, es sei denn, ein Zuwarten wäre mit Gefahr verbunden.
Schutz der Familienwohnung
1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
Als zwingende Schutzvorschrift verbietet Art. 169 ZGB einem Ehegatten, ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen den Mietvertrag der gemeinsamen Familienwohnung zu kündigen, die im Eigentum stehende Wohnung zu veräussern oder die Rechte daran durch andere Rechtsgeschäfte (z. B. Belastung mit Grundpfandrechten über dem üblichen Rahmen) zu beschränken.
Das Bundesgericht betonte im Grundsatzurteil BGE 114 II 396 (E. 5): «Damit soll verhindert werden, dass – insbesondere auch bei Spannungen in der Ehe – der Ehegatte, der die dinglichen oder obligatorischen Rechte an der Familienwohnung innehat, den anderen Ehegatten gegen dessen Willen der für ihn lebenswichtigen Wohnung beraubt». Der Schutz gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag oder das Alleineigentum nur auf einen Ehegatten lautet. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Auch die Belastung der Liegenschaft mit Hypotheken bedarf der Zustimmung, wenn die Belastungsgrenze von rund zwei Dritteln des Verkehrswerts überschritten wird oder der Schuldendienst die Familienwohnung gefährdet (BGE 142 III 720).
Auskunftsanspruch
1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Um den Unterhalt festzusetzen oder güterrechtliche Ansprüche zu wahren, verleiht Art. 170 ZGB jedem Ehegatten einen einklagbaren materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden. Das Gericht kann auf Gesuch hin auch Arbeitgeber, Banken oder Steuerämter zur Herausgabe von Urkunden und Belegen verpflichten. Wie das Bundesgericht in BGE 143 III 113 (E. 4.3.1) festhielt: «Der Auskunftsanspruch kann in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden».
Das Güterrecht im Überblick
Die drei Güterstände
Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Das Gesetz unterscheidet drei Güterstände:
- Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–220 ZGB): Gilt als ordentlicher gesetzlicher Güterstand automatisch, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben oder nicht der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung angeordnet wurde.
- Gütertrennung (Art. 247–251 ZGB): Wird entweder durch Ehevertrag vereinbart (vertragliche Gütertrennung) oder von Amtes wegen bzw. auf Richterspruch angeordnet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 185 ZGB). Vermögen und Schulden beider Partner bleiben vollständig getrennt; es findet bei Beendigung keine Vermögensteilung statt.
- Gütergemeinschaft (Art. 221–246 ZGB): Entsteht ausschliesslich durch Ehevertrag und umfasst neben dem Eigengut der Ehegatten ein Gesamtgut, das beiden Ehegatten ungeteilt gehört.
Eheverträge zur Wahl oder Modifikation eines Güterstands bedürfen zu ihrer Gültigkeit zwingend der öffentlichen Beurkundung durch eine Urkundsperson (Art. 182, 184 ZGB).
Die Errungenschaftsbeteiligung und ihre Auseinandersetzung
Bei der Errungenschaftsbeteiligung behält jeder Ehegatte während der Ehe die Verwaltung und das Eigentum an seinem Vermögen und haftet für seine eigenen Schulden (Art. 201 f. ZGB). Erst bei der Auflösung des Güterstands (durch Tod, Scheidung, Trennung oder Wechsel des Güterstands, Art. 204 ZGB) erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Dabei werden bei jedem Ehegatten zwei Gütermassen gebildet:
- Eigengut (Art. 198 ZGB): Umfasst die Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch, die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, Erbschaften und Schenkungen während der Ehe, Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut.
- Errungenschaft (Art. 197 ZGB): Umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe entgeltlich erwirbt, namentlich Arbeitserwerb, Erträge des Eigenguts (z. B. Zinsen, Dividenden, Mietzinseinnahmen) und Leistungen von Sozialversicherungen. Nach Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Ersatzforderungen und Mehrwertanteile
Haben verschiedene Gütermassen desselben Ehegatten zur Finanzierung eines Vermögenswerts beigetragen, besteht bei Auflösung eine Ersatzforderung nach Art. 209 ZGB. Hat ein Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern beigetragen und besteht ein Mehrwert, so partizipiert er nach Art. 206 ZGB am konjunkturellen Mehrwert (variabler Mehrwertanteil). In BGE 123 III 152 (E. 6) klärte das Bundesgericht die genaue Berechnung von Ersatzforderungen und Mehrwertanteilen bei fremdfinanzierten Liegenschaften.
Vorschlagsteilung
Nach Abrechnung der Schulden und Hinzurechnungen (Art. 207 f. ZGB) bildet der verbleibende Aktivsaldo der Errungenschaft den Vorschlag (Art. 210 ZGB). Ergibt sich ein Passivsaldo, liegt ein Rückschlag vor, der nicht geteilt wird. Nach Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu; die gegenseitigen Forderungen werden verrechnet.
Das Getrenntleben und der Eheschutz
Recht zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
Ein Ehegatte ist zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt, solange seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben schwer gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Nach ständiger Praxis genügt für das Getrenntleben aber auch die einvernehmliche Trennung oder die Weigerung eines Ehegatten, das Zusammenleben fortzusetzen; ein Zwang zum physischen Zusammenleben besteht im schweizerischen Recht nicht.
Gerichtliche Regelung des Getrenntlebens (Eheschutz)
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
- 1.237
- die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
- 2.
- die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
- 3.
- die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.238
237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
238 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Wird das Getrenntleben begründet, regelt das Gericht auf Gesuch eines Ehegatten die Folgen im Eheschutzverfahren (Art. 176 ZGB):
1. Zuweisung der Familienwohnung
Das Gericht entscheidet, wer die bisherige Familienwohnung und den Hausrat einstweilen weiterbenützen darf (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Massgebend sind sachliche Kriterien wie das Wohl der gemeinsamen Kinder (Verbleib in der gewohnten Umgebung), berufliche Bindungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen. Eigentums- oder Mietverhältnisse sind zweitrangig: Die Wohnung kann auch dem Ehegatten zugewiesen werden, der nicht Eigentümer oder Mieter ist.
2. Geldbeiträge an den Unterhalt (Ehegattenunterhalt)
Während des Getrenntlebens besteht die Ehe unverändert fort; die gegenseitige Unterhaltspflicht richtet sich daher weiterhin nach Art. 163 ZGB. In BGE 138 III 97 (E. 2.2) stellte das Bundesgericht klar: «Selbst wenn gemäss den Tatsachenfeststellungen des Sachgerichts mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr […] ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft.»
Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich nach der bundesgerichtlichen zweistufig-konkreten Methode (siehe unten Unterhaltsberechnung). In BGE 140 III 337 (E. 4.2.2) hielt das Gericht fest: «Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung.» Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung ist seither der verbindliche Standard. Lebt ein unterhaltsberechtigter Ehegatte in einem gefestigten Konkubinat (Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft über längere Dauer), reduziert sich sein Bedarf durch geteilte Wohn- und Lebenshaltungskosten; bei einer qualifizierten Lebensgemeinschaft kann der Anspruch vorübergehend gänzlich ruhen (BGE 138 III 97 E. 2 f.).
3. Gütertrennung
Wenn die Umstände es rechtfertigen, ordnet das Gericht auf Begehren eines Ehegatten für die Dauer der Trennung die Gütertrennung an (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
4. Kinderbelange
Das Gericht trifft die nötigen Massnahmen hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB):
- Obhut und Betreuungsanteile: Zuteilung der alleinigen Obhut oder Anordnung einer alternierenden Obhut. In BGE 142 III 612 (E. 4.2 f.) präzisierte das Bundesgericht: «Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist […] geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher». Die alternierende Obhut erfordert, dass beide Eltern erziehungsfähig sind: «Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind» (BGE 142 III 612 E. 4.3).
- Kinderunterhalt: Zusprechung von Barunterhalt und allfälligem Betreuungsunterhalt (siehe unten Kinderunterhalt).
Abänderung von Eheschutzmassnahmen
1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.243
2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
242 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Art. 179 ZGB regelt die Anpassung der Massnahmen, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben (z. B. unverschuldeter Einkommensverlust, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, Wiedervereinigung der Ehegatten). Beruhen die Massnahmen auf einer gerichtlichen Genehmigung einer Parteivereinbarung, sind die Abänderungsmöglichkeiten strenger: In BGE 142 III 518 (E. 2.6) entschied das Bundesgericht: «Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat». Eine blosse Fehlprognose oder nachträgliche Reue genügt nicht.
Das Scheidungsrecht
Die Scheidungsgründe
Das schweizerische Scheidungsrecht beruht auf dem Zerrüttungsprinzip; ein Verschulden an der Zerrüttung spielt für den Scheidungsanspruch keine Rolle. Das ZGB unterscheidet drei Wege zur Scheidung:
1. Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB)
1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.
2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).
Verlangen beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung und legen sie eine umfassende Vereinbarung (Scheidungskonvention) über die Scheidungsfolgen vor, hört das Gericht sie an und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 ZGB). Bei teilweiser Einigung (Art. 112 ZGB) wird das gemeinsame Scheidungsbegehren beibehalten, während das Gericht über die strittigen Punkte (z. B. Unterhaltshöhe) streitig entscheidet.
2. Scheidung auf Klage nach zweijährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB)
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, kann der andere nach Ablauf einer zweijährigen Trennungsfrist einseitig auf Scheidung klagen (Art. 114 ZGB). In BGE 131 III 249 (E. 2.1) bestätigte das Bundesgericht die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Frist. Die zweijährige Trennungsdauer muss im Zeitpunkt der Klageeinleitung vollendet sein; kurze, erfolglose Versuche des Zusammenlebens unterbrechen die Frist nicht.
3. Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB)
Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte nur klagen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, unzumutbar ist (Art. 115 ZGB). Die Rechtsprechung legt diese Bestimmung ausserordentlich restriktiv aus (z. B. bei schwerer physischer Gewalt oder schwerwiegenden Straftaten gegen den Partner).
Die Scheidungsfolgen
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wird das Eheband definitiv aufgelöst. Dies löst weitreichende finanzielle und personelle Rechtsfolgen aus.
1. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB)
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- 2.
- die Dauer der Ehe;
- 3.
- die Lebensstellung während der Ehe;
- 4.
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- 5.
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- 6.
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- 7.
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- 8.
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- 1.
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- 2.
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- 3.
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Der nacheheliche Unterhalt folgt dem Grundsatz des clean break: Nach der Scheidung soll jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt sorgen (Primat der Eigenversorgung). Wie das Bundesgericht in BGE 147 III 308 (E. 5.2) festhielt, gilt «aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit.»
Reicht die zumutbare Eigenversorgung nicht aus, ist ein Unterhaltsbeitrag geschuldet, sofern die Ehe lebensprägend war:
- Lebensprägende Ehe: Das Bundesgericht reformierte 2021 den Begriff der Lebensprägung. Nach BGE 147 III 308 (E. 5.6) ist eine Ehe lebensprägend, «wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte».
- Aufgabe der 45er-Regel: Früher galt die Vermutung, dass ab dem 45. Lebensjahr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar sei. Diese Regel wurde ausdrücklich verworfen: «Vor dem Hintergrund des Gesagten drängt es sich auf, die […] formell aufzugeben» (BGE 147 III 308 E. 5.5). Die Erwerbsaufnahme ist stets im konkreten Einzelfall anhand von Gesundheit, Ausbildung, Sprachkenntnissen und Arbeitsmarktchancen zu beurteilen.
2. Die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung
Mit der Leitentscheid-Trilogie von 2021 (BGE 147 III 265, BGE 147 III 293, BGE 147 III 308) beseitigte das Bundesgericht den früheren Methodenpluralismus im Unterhaltsrecht. In BGE 147 III 265 (E. 6.1) rief das Gericht in Erinnerung: «Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Kindesunterhalts wie auch für alle anderen Unterhaltskategorien keine Methode vor.» Zur Gewährleistung von Rechtsgleichheit erklärte es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für sämtliche Unterhaltskategorien für verbindlich (BGE 147 III 265 E. 6.6). In BGE 147 III 293 (E. 4.5) betonte das Gericht: «Dass nicht nach zwei unterschiedlichen Methoden gerechnet werden kann, wenn gleichzeitig Kinder- und Ehegattenunterhalt festzusetzen ist, versteht sich von selbst.»
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
- Stufe 1 (Bedarfsermittlung): Ermittlung der Gesamteinkommen beider Parteien und Gegenüberstellung mit dem jeweiligen betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach Art. 93 SchKG (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse, unumgängliche Berufsauslagen). Reichen die Mittel aus, wird das Existenzminimum um den familienrechtlichen Erweiterungsbedarf (Steuern, Kommunikationspauschalen, angemessene Versicherungen und Mobilität) zum gebührenden Unterhalt erweitert.
- Stufe 2 (Überschussverteilung): Ein nach Deckung aller erweiterten Bedarfe verbleibender Überschuss wird nach Ermessen, in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (z. B. je 2 Teile pro Elternteil, 1 Teil pro Kind), verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.3), es sei denn, es wurde während intakter Ehe nachweislich eine Sparquote gebildet.
3. Das Schulstufenmodell zur Erwerbsobliegenheit
Für den betreuenden Elternteil legte das Bundesgericht in BGE 144 III 481 (E. 4.7.6) das verbindliche Schulstufenmodell fest: «Es scheint mit Blick auf die Praxistauglichkeit sachgerechter, die Stufen zu vergröbern und für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der […] obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten.»
4. Der Vorsorgeausgleich (Art. 122–124e ZGB)
Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen der 2. Säule (berufliche Vorsorge) werden grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 ZGB). In BGE 145 III 169 (E. 3.4) erläuterte das Bundesgericht die 2017 in Kraft getretene Vorverlegung des Stichtags auf die Verfahrenseinleitung: Die frühere Regelung habe «zum Taktieren verleitet und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schafft, das Scheidungsverfahren möglichst in die Länge zu ziehen» (Botschaft, BBl 2013 4887, S. 4905). Bezieht ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente, wird die Rente nach Art. 124a ZGB in eine lebenslange Rente zugunsten des andern umgerechnet.
5. Zuweisung der Familienwohnung (Art. 121 ZGB)
Kann sich ein Ehegatte aus wichtigen Gründen (insb. Betreuung der Kinder) nicht von der Wohnung trennen, kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen (Art. 121 Abs. 1 ZGB); der andere haftet solidarisch für den Mietzins bis zum ordentlichen Kündigungstermin, maximal für zwei Jahre. Bei Alleineigentum kann dem anderen Ehegatten ein befristetes Wohnrecht gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden (Art. 121 Abs. 3 ZGB).
6. Kinderbelange (Art. 133, 276 ff. ZGB)
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
353Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
354 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
355 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
- Elterliche Sorge: Bleibt auch nach der Scheidung der gesetzliche Regelfall (Art. 296 Abs. 2, Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Entziehung oder Zuteilung an einen Elternteil allein ist die eng begrenzte Ausnahme zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung.
- Barunterhalt: Deckt die direkten Lebenshaltungskosten des Kindes (Grundbedarf SchKG, Wohnanteil, Krankenkasse, Drittbetreuungskosten, Schulgeld).
- Betreuungsunterhalt: Deckt nach Art. 285 Abs. 2 ZGB die indirekten Kosten der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil, bemessen am Betrag, der dem betreuenden Elternteil zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs fehlt (BGE 147 III 265 E. 5.3). Der Betreuungsunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt (Art. 276a ZGB).
Das gerichtliche Verfahren nach der ZPO
Zuständigkeit (Art. 23 ZPO)
Für eherechtliche Klagen und Gesuche (Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen, Scheidung) ist nach Art. 23 ZPO das Gericht am Wohnsitz einer der beiden Parteien zwingend zuständig.
Das Eheschutzverfahren (Art. 271–273 ZPO)
Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
- a.
- die Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB203;
- b.
- die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
- c.
- die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
- d.
- die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
- e.
- die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
- f.
- die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
- g.
- die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
- h.
- die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
- i.
- die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
Das Eheschutzverfahren ist ein eigenständiges summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d, Art. 271 ZPO). Es zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Beschränkte Beweismittel: Das Gericht entscheidet aufgrund von Urkunden und Parteibefragungen; ein förmliches Beweisverfahren findet nicht statt. Es gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens.
- Beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO): Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, wirkt auf eine Einigung hin, ist aber auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen.
- Raschheit: Das Verfahren soll die akute Trennungssituation innerhalb weniger Wochen bis Monate provisorisch stabilisieren.
Das Scheidungsverfahren (Art. 274–294 ZPO)
Im Scheidungsverfahren entfällt ein vorangehendes Schlichtungsverfahren von Gesetzes wegen (Art. 198 lit. c ZPO).
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 285–289 ZPO)
Reichen die Ehegatten eine gemeinsame Scheidungskonvention ein, lädt das Gericht sie zu einer förmlichen Anhörung vor. Das Gericht prüft, ob das Scheidungsbegehren und die Konvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und ob die Konvention mit den Kinderbelangen vereinbar ist, bevor es die Genehmigung erteilt (Art. 279 ZPO).
Scheidungsklage (Art. 290–294 ZPO)
Wird Klage nach Art. 114 oder 115 ZGB eingereicht, führt das Gericht eine Einigungsverhandlung durch. Kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht Frist zur Klagebegründung an; das Verfahren wird bezüglich der strittigen Punkte im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) fortgeführt.
Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO)
1 Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.
2 Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
3 Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.215
215 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Nach Art. 283 Abs. 1 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Scheidung gleichzeitig über deren sämtliche Folgen. Aus wichtigen Gründen kann das Gericht die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verweisen (Art. 283 Abs. 2 ZPO). In BGE 144 III 298 (E. 7 f.) entschied das Bundesgericht, dass ein isolierter Vorab-Teilentscheid über den Scheidungspunkt zulässig ist, wenn der Scheidungsgrund erfüllt ist und das schutzwürdige Interesse einer Partei an der raschen Scheidung das Interesse an einem Gesamturteil überwiegt.
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess (Art. 276 ZPO)
1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2 Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3 Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
Mit Rechtshängigkeit der Scheidungsklage erlischt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts; neu ist ausschliesslich der Scheidungsrichter für vorsorgliche Massnahmen zuständig (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Bereits bestehende Eheschutzmassnahmen wirken jedoch fort, bis der Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren abweichende Anordnungen trifft (BGE 137 III 614 E. 3).
Prozessmaximen: Verhandlungsgrundsatz vs. Offizialmaxime
Im Scheidungs- und Eheschutzverfahren gelten je nach Streitgegenstand unterschiedliche Maximen:
- Ehegattenbelange (Unterhalt, Güterrecht, Wohnung): Hier gilt die Verhandlungsmaxime und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 ZPO; im Eheschutz abgemildert durch die beschränkte Untersuchungsmaxime von Art. 272 ZPO). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden.
- Kinderbelange (Sorge, Obhut, Kinderunterhalt): Hier herrschen gemäss Art. 296 ZPO zwingend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime.
1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
In BGE 143 III 624 (E. 5.2.2) rief das Bundesgericht in Erinnerung: «Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne Bindung an die […] Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime.» Das Gericht kann namentlich höhere oder tiefere Unterhaltsbeiträge anordnen, als von den Eltern beantragt wurden, und muss den Sachverhalt von sich aus bis zur Urteilsreife abklären.
Kinder werden ab dem vollendeten 6. Altersjahr persönlich durch das Gericht oder eine Fachperson angehört (Art. 298 ZPO), und bei schweren Interessenskonflikten wird ein Kindesvertreter bestellt (Art. 299 ZPO).
Rechtsmittelweg
Kantonale Rechtsmittel
- Berufung (Art. 308 ZPO): Steht gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen offen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Streitwertgrenze von mindestens 10 000 Franken erforderlich (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt im summarischen Eheschutzverfahren und bei vorsorglichen Massnahmen 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), im ordentlichen Scheidungsverfahren 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
- Beschwerde (Art. 319 ZPO): Greift bei nicht berufungsfähigen Entscheiden (Streitwert unter 10 000 Franken) oder gegen verfahrensleitende Verfügungen.
Weiterzug ans Bundesgericht
Beim Weiterzug an das Bundesgericht (Beschwerde in Zivilsachen, Art. 72 ff. BGG) ist die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids entscheidend:
- Eheschutzentscheide und vorsorgliche Massnahmen: Gelten nach ständiger Rechtsprechung als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Im Grundsatzurteil BGE 133 III 393 (E. 5.2) hielt das Bundesgericht fest: «Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich, auch Eheschutzmassnahmen grundsätzlich Art. 98 BGG zu unterstellen.» Mit der Beschwerde kann daher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere das Willkürverbot nach Art. 9 BV) gerügt werden; es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
- Scheidungsendentscheid: Richtet sich nach den ordentlichen Kriterien von Art. 72 ff. und Art. 95 BGG; das Bundesgericht prüft die unrichtige Rechtsanwendung von Bundesrecht mit freier Kognition.
Praxishinweise
- Trennungszeitpunkt beweiskräftig dokumentieren: Für die spätere Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ist der exakte Nachweis des zweijährigen Getrenntlebens konstitutiv. Die Trennung sollte durch eine schriftliche Trennungsvereinbarung, eine behördliche Wohnsitzabmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder die Einreichung eines Eheschutzgesuchs fixiert werden.
- Familienwohnung und Mietvertrag: Das blosse Ausziehen eines Ehegatten aus der Familienwohnung befreit ihn nicht von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vermieter. Bei gemeinsamen Mietverträgen haften beide Partner solidarisch. Erst die gerichtliche Zuweisung im Scheidungsurteil (Art. 121 Abs. 1 ZGB) oder eine einvernehmliche Entlassung durch den Vermieter beendet das Mietverhältnis für die ausziehende Partei.
- Stichtag für den Vorsorgeausgleich beachten: Seit der Reform 2017 ist für die Teilung der 2. Säule nicht mehr das Scheidungsurteil, sondern das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend (Art. 122 ZGB). Wer im Getrenntleben verharrt, blockiert den Ausgleichszeitpunkt nicht. Verfahrensverzögerungen während des Scheidungsprozesses verändern die Teilungsmasse der Pensionskassen nicht mehr.
- Bedarfsberechnung nach der zweistufigen Methode vorbereiten: Bei Unterhaltsbegehren sind sämtliche Positionen des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs sowie des Erweiterungsbedarfs (Krankenkassenpolicen, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Steuererklärungen und Lohnausweise) akribisch zu belegen. Nicht substanziierte Behauptungen führen im summarischen Eheschutzverfahren regelmässig zur Streichung der entsprechenden Bedarfsposition.
- Kognitionsfalle vor Bundesgericht meiden: Weil Eheschutzentscheide unter Art. 98 BGG fallen, weist das Bundesgericht rein appellatorische Kritik an der Unterhaltsbemessung ohne Eintreten ab. Sämtliche tatsächlichen Einwände und Berechnungsrügen müssen zwingend bereits im kantonalen Berufungsverfahren vor Obergericht oder Kantonsgericht vollständig und begründet vorgebracht werden.
Leitentscheide
| Entscheid | Fundstelle | Gegenstand | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|---|---|
| BGE 147 III 265 | BGE 147 III 265 | Zweistufig-konkrete Unterhaltsberechnung | Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen für sämtliche Unterhaltskategorien; Abkehr vom Methodenpluralismus. |
| BGE 147 III 293 | BGE 147 III 293 | Nachehelicher Unterhalt | Verbindliche Geltung der zweistufig-konkreten Methode auch für den nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB zur Vermeidung widersprüchlicher Berechnungsmethoden. |
| BGE 147 III 308 | BGE 147 III 308 | Eigenversorgung und Lebensprägung | Primat der Eigenversorgung (clean break); formelle Aufgabe der «45er-Regel»; Neudefinition der lebensprägenden Ehe bei Verzicht auf eigene Erwerbskarriere zugunsten der Familie. |
| BGE 144 III 481 | BGE 144 III 481 | Schulstufenmodell | Richtlinie für die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils: 50 % ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes, 80 % ab Sekundarstufe I, 100 % ab 16. Altersjahr. |
| BGE 142 III 612 | BGE 142 III 612 | Alternierende Obhut | Voraussetzungen der alternierenden Obhut im Eheschutz; zwingende Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile und Kooperationsbereitschaft. |
| BGE 138 III 97 | BGE 138 III 97 | Eheschutzunterhalt und Konkubinat | Fortdauernde Geltung von Art. 163 ZGB beim Getrenntleben auch ohne Versöhnungsaussicht; Auswirkung eines gefestigten Konkubinats auf den Unterhaltsbedarf. |
| BGE 142 III 518 | BGE 142 III 518 | Abänderung von Vereinbarungen | Strenge Restriktionen bei der Abänderung einer vereinbarten Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahme (Art. 179 ZGB, Art. 276/279 ZPO) analog zu Scheidungskonventionen. |
| BGE 145 III 169 | BGE 145 III 169 | Vorsorgeausgleich (Stichtag) | Vorverlegung des Endtermins für den Vorsorgeausgleich auf die Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 ZGB); Ausschluss von vorsorglichem Vorsorgeunterhalt. |
| BGE 144 III 298 | BGE 144 III 298 | Einheit des Scheidungsurteils | Grundsatz der Urteilseinheit nach Art. 283 ZPO; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines vorzeitigen Teilurteils über den Scheidungspunkt. |
| BGE 143 III 624 | BGE 143 III 624 | Maximen im Kinderrecht | Uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime in allen Kinderbelangen gemäss Art. 296 ZPO; Unabhängigkeit von Parteianträgen. |
| BGE 133 III 393 | BGE 133 III 393 | Eheschutz vor Bundesgericht | Qualifikation von Eheschutzentscheiden als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; Beschränkung der Rügegründe auf Willkür (Art. 9 BV). |
| BGE 131 III 249 | BGE 131 III 249 | Scheidungsklage (Trennungsfrist) | Voraussetzungen der zweijährigen Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB als unbedingter Anspruch auf Scheidung bei gescheitertem Zusammenleben. |
| BGE 114 II 396 | BGE 114 II 396 | Schutz der Familienwohnung | Schutzzweck von Art. 169 ZGB zur Verhinderung einseitiger Wohnungsentziehung bei Ehekrisen; Weitergeltung des Schutzes im Scheidungsverfahren. |
| BGE 123 III 152 | BGE 123 III 152 | Güterrechtliche Liegenschaftsfinanzierung | Grundsätze über Ersatzforderungen und variable Mehrwertanteile (Art. 206 und 209 ZGB) bei fremdfinanzierten Liegenschaften. |
Literatur
- Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022.
- Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier, Schweizerisches Familienrecht, 8. Aufl., Bern 2021.
- Andrea Büchler / Daniel Vetterli, Ehe, Partnerschaft, Kinder: Eine Einführung in das Schweizer Familienrecht, 4. Aufl., Basel 2022.
- Roland Fankhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I (Art. 1–456 ZGB), 7. Aufl., Basel 2022 (zu Art. 111–134 ZGB).
- Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I (Art. 1–456 ZGB), 7. Aufl., Basel 2022 (zu Art. 159–180 ZGB).
- Myriam A. Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017 (zu Art. 271–301a ZPO).
Betroffene Bestimmungen
- Art. 111 ZGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 114 ZGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 125 — Nachehelicher Unterhalt
- Art. 159 — Eheliche Gemeinschaft und Pflichten der Ehegatten
- Art. 163 — Ehegattenunterhalt / Familienunterhalt
- Art. 169 ZGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 170 ZGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 175 ZGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 176 ZGB — Organisation des Getrenntlebens
- Art. 179 — Eheschutz: Anpassung der Massregeln
- Art. 181 ZGB noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 276 ZGB — Grundsatz der Unterhaltspflicht
- Art. 271 ZPO noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 276 ZPO noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 283 ZPO — Einheit des Entscheids
- Art. 296 — Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
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