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Cybercrime-Konvention (Budapester Übereinkommen)

Cybercrime-Konvention (Budapester Übereinkommen)

Grundbegriff · Querschnittsthema

Internationale Rechtshilfe in StrafsachenStrafprozessrecht › Entsiegelung, Beschlagnahme und DurchsuchungMaterielles Strafrecht › Vermögensdelikte

Überblick

Das Übereinkommen über die Computerkriminalität des Europarats vom 23. November 2001 (SEV Nr. 185, für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 2012, SR 0.311.43), im Rechtsverkehr gemeinhin als Cybercrime-Konvention oder Budapester Konvention (Convention on Cybercrime, CCC) bezeichnet, bildet das völkerrechtliche Fundament der weltweiten Cyberstrafverfolgung. Als erster multilateraler Staatsvertrag auf diesem Gebiet zielt sie darauf ab, die nationalen Straftatbestände gegen Angriffe auf Computersysteme zu harmonisieren, strafprozessuale Instrumente zur Sicherung flüchtiger digitaler Beweismittel bereitzustellen und eine schnelle internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Obwohl im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, ist die Konvention als offener Vertrag konzipiert: Ihr gehören neben europäischen Staaten zahlreiche aussereuropäische Industrie- und Schwellenländer an (u. a. die USA, Kanada, Japan und Australien). Für die Schweizer Rechtspraxis entfaltet das Übereinkommen eine doppelte Wirkung:

  1. Im materiellen Strafrecht dient es als Auslegungs- und Harmonisierungsmasstab für Delikte wie das Hacking (Art. 143bis StGB), die Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), den Computerbetrug (Art. 147 StGB) und die Kinderpornografie (Art. 197 StGB).
  2. Im Strafprozess- und Rechtshilferecht regelt es das Zusammenspiel zwischen nationalen Zwangsmassnahmen (Art. 265 StPO, Art. 269 ff. StPO) und dem völkerrechtlichen Rechtshilfeweg (Art. 18b IRSG).

Das Bundesgericht hat in wegweisenden Leitentscheiden (BGE 141 IV 108, BGE 143 IV 21, BGE 143 IV 270) klargestellt, dass die Konvention den Strafverfolgungsbehörden keinen Freipass für unilaterale, grenzüberschreitende Zugriffe auf ausländische Server oder multinationale Plattformen erteilt. Das internationale Territorialitätsprinzip bleibt die tragende Schranke.

Rechtsgrundlage und Entstehung

Die Bundesversammlung genehmigte das Übereinkommen am 18. März 2011 (BBl 2011 2707). Die schweizerische Ratifikation erfolgte auf der Grundlage der Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 2010 (BBl 2010 4683). Da das materielle schweizerische Strafrecht mit den Revisionen von 1994 (Computerkriminalität) und 2002 (Pornografie) bereits weitgehend konventionskonform ausgestaltet war, beschränkte sich der innerstaatliche Gesetzgebungsbedarf primär auf flankierende Anpassungen im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Einführung von Art. 18b IRSG zur beschleunigten Weitergabe von Verkehrsdaten).

Zweites Buch: Besondere BestimmungenZweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

202 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. März 2011 (Übereink. des Europarates über die Cyberkriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6293; BBl 2010 4697).

SR 311.0 · Stand am 1. November 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 143bis — Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

Zur Wahrung des bewährten schweizerischen Rechtsverständnisses brachte die Schweiz bei der Ratifikation punktuelle Vorbehalte an:

  • Vorbehalt zu Art. 2 CCC (Unbefugter Zugang / Hacking): Die Konvention stellt den unbefugten Systemzugang grundsätzlich voraussetzungslos unter Strafe, erlaubt den Staaten aber Vorbehalte. Die Schweiz behielt sich vor, die Strafbarkeit nach Art. 143bis Abs. 1 StGB weiterhin davon abhängig zu machen, dass das fremde System «gegen seinen Zugriff besonders gesichert» ist (BGE 145 IV 185 E. 2.1).
  • Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 CCC (Missbrauch von Geräten): Strafbarkeit der Herstellung und Verbreitung von Hackerwerkzeugen nur bei Vorrichtungen, die vorwiegend für Computerstraftaten konzipiert sind.
  • Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b CCC (Kinderpornografie): Vorbehalt bezüglich der visuellen Darstellung von Personen mit dem blossen Erscheinungsbild Minderjähriger, soweit keine realen Minderjährigen abgebildet sind (BGer 6B_122/2024 vom 20.11.2025 E. 1.3.5).
  • Vorbehalt zu Art. 22 Abs. 1 lit. d CCC (Gerichtsbarkeit): Geltung des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit für im Ausland von Schweizer Bürgern begangene Taten nach Massgabe von Art. 7 StGB.

Die drei Säulen der Konvention

Die Cybercrime-Konvention ruht auf einer dreigliedrigen Architektur:

┌────────────────────────────────────────────────────────────────────────┐
│                      Cybercrime-Konvention (CCC)                       │
├────────────────────┬────────────────────┬──────────────────────────────┤
│ 1. Materielles     │ 2. Prozessuales    │ 3. Internationale            │
│    Strafrecht      │    Ermittlungsrecht│    Zusammenarbeit            │
│    (Art. 2–13 CCC) │    (Art. 14–21 CCC)│    (Art. 23–35 CCC)          │
├────────────────────┼────────────────────┼──────────────────────────────┤
│ • Unbefugter Zugang│ • Quick Freeze     │ • Rechtshilfe bei flüchtigen │
│   (Art. 143bis StGB) (Art. 16/17 CCC)   │   Daten (Art. 25 ff. CCC)    │
│ • Datenbeschädigung│ • Editionsbefehle  │ • Spontane Information       │
│   (Art. 144bis StGB) (Art. 265 StPO)    │   (Art. 26 CCC)              │
│ • Computerbetrug   │ • Echtzeitdaten    │ • Strikter Territorialschutz │
│   (Art. 147 StGB)  │   (Art. 269 StPO)  │   (Art. 32 CCC)              │
│ • Kinderpornografie│ • Verhältnismässig-│ • 24/7-Kontaktnetzwerk       │
│   (Art. 197 StGB)  │   keit (Art. 15)   │   (fedpol / Art. 35 CCC)     │
└────────────────────┴────────────────────┴──────────────────────────────┘

1. Säule: Materielles Computerstrafrecht

Kapitel II Abschnitt 1 verpflichtet die Staaten zur Pönalisierung von vier Deliktsgruppen:

  1. Angriffe auf die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Computersystemen (CIA-Triade): Unbefugter Zugang (Art. 2 CCC; Art. 143bis StGB), unbefugtes Abfangen von Daten (Art. 3 CCC; Art. 179bis ff. StGB), Datenbeschädigung (Art. 4 CCC; Art. 144bis StGB), Systemstörung (Art. 5 CCC; z. B. DDoS-Angriffe) und Missbrauch von Geräten oder Passwörtern (Art. 6 CCC).
  2. Computerbezogene Delikte: Computerbezogene Fälschung (Art. 7 CCC; Art. 251 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB) sowie betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 8 CCC; Art. 147 StGB).
  3. Inhaltsdelikte: Straftaten betreffend Kinderpornografie (Art. 9 CCC; Art. 197 StGB).
  4. Urheberrechtsverletzungen: Gewerbsmässige Verstösse gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Art. 10 CCC; Art. 67 ff. URG).

Zusätzlich statuiert Art. 12 CCC die Verantwortlichkeit juristischer Personen für im Unternehmen begangene Cyberdelikte, was im schweizerischen Recht über die subsidiäre bzw. originäre Unternehmensstrafbarkeit (Art. 102 StGB) abgedeckt wird.

2. Säule: Strafprozessuale Ermittlungsmassnahmen

Weil digitale Daten hochgradig volatil sind, verlangt Kapitel II Abschnitt 2 spezifische innerstaatliche Ermittlungskompetenzen:

  • Beschleunigte Sicherung gespeicherter Computer- und Verkehrsdaten (Quick Freeze, Art. 16 und 17 CCC): Die Verpflichtung von Diensteanbietern zur sofortigen Sicherung und Aufbewahrung vorhandener Daten für bis zu 90 Tage, um ein Löschen oder Überschreiben während des Bewilligungsverfahrens zu verhindern.
  • Herausgabeanordnung (Production Order, Art. 18 CCC): Befugnis der Strafbehörden, von im Inland anwesenden Personen oder Providern die Herausgabe gespeicherter Daten oder die Offenlegung von Abonnenten- und Teilnehmeridentitäten zu verlangen (Art. 265 StPO).
  • Durchsuchung und Beschlagnahme (Art. 19 CCC): Zugriff auf Datenträger und verbundene Speichersysteme im Inland (Art. 246 ff. StPO, Art. 263 StPO).
  • Echtzeitüberwachung (Art. 20 und 21 CCC): Befugnisse zur Echtzeiterhebung von Verkehrs- und Inhaltsdaten unter strengen gesetzlichen Garantien (Art. 269 ff. StPO).

Art. 15 CCC verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich dazu, bei allen diesen Zwangsmassnahmen die Menschenrechte (namentlich Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren.

3. Säule: Internationale Zusammenarbeit und 24/7-Netzwerk

Kapitel III (Art. 23–35 CCC) regelt die Rechtshilfe. Herzstück der operativen Kooperation ist das 24/7-Netzwerk (Art. 35 CCC): Jeder Vertragsstaat betreibt eine rund um die Uhr besetzte nationale Kontaktstelle, um bei dringlichen Ermittlungen unverzüglich Beistand zu leisten. In der Schweiz wird diese Funktion durch die Einsatzzentrale des Bundesamts für Polizei (fedpol) wahrgenommen.

Über dieses Netzwerk können ausländische Staaten ein sofortiges Quick Freeze (Art. 29 CCC) verlangen, woraufhin fedpol die Schweizer Provider zur vorsorglichen Sicherung anweist, noch bevor das formelle Rechtshilfeersuchen über die diplomatischen Kanäle eintrifft.

Leitlinie des Bundesgerichts: Territorialitätsprinzip und Grenzen des Direktzugriffs

Die praktische Anwendung der Konvention führt regelmässig zu Konflikten mit dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip (Art. 54 StPO, Art. 1 IRSG). Das Bundesgericht hat dazu in mehreren Grundsatzentscheiden präzise Grenzziehungen vorgenommen.

Verbot einseitiger Datenbeschlagnahme im Ausland (BGE 141 IV 108)

In seinem Leitentscheid BGE 141 IV 108 beurteilte das Bundesgericht den Versuch einer Schweizer Staatsanwaltschaft, von einem US-amerikanischen Betreiber eines sozialen Netzwerks (Facebook USA) direkt die rückwirkende Herausgabe von Verkehrsdaten (IP-History) und Teilnehmeridentifikationen zu verlangen. Das Bundesgericht verwarf dieses Vorgehen:

«Vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen ist ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt, eigene Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen. Dies gilt namentlich für strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahmungen oder Fernmeldeüberwachungen im Ausland».

— BGE 141 IV 108 E. 5.3

Die Konvention erlaubt einen unilateralen grenzüberschreitenden Direktzugriff nur unter den eng begrenzten Ausnahmen von Art. 32 CCC:

  • Art. 32 lit. a CCC: Die Daten sind öffentlich zugänglich (z. B. frei abrufbare Websites).
  • Art. 32 lit. b CCC: Die Strafverfolgungsbehörde verfügt über die rechtmässige und freiwillige Zustimmung der berechtigten Person, die befugt ist, die Daten offenzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines US-Konzerns, die eine Datenweitergabe an Behörden abstrakt vorbehalten, stellen keine solche freiwillige Zustimmung dar (BGE 141 IV 108 E. 5.9–5.11).

Greift keine dieser Ausnahmen, gilt zwingend das Primat des Rechtshilfewegs:

«Aus Art. 23, Art. 25 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 3 CCC folgt, dass in allen Fällen, bei denen die (Ausnahme-)Voraussetzungen von Art. 32 CCC nicht gegeben sind, die fragliche Datenerhebung bzw. rückwirkende Überwachung im Ausland auf dem förmlichen Rechtshilfeweg […] zu beantragen ist».

— BGE 141 IV 108 E. 5.12

Ebenso wenig lässt sich ein Direktzugriff auf Art. 18 Abs. 1 lit. b CCC stützen:

«Da das Cybercrime-Übereinkommen über die Fälle von Art. 32 CCC hinaus keinen grenzüberschreitenden direkten Zugriff im Ausland erlaubt […], kann sich Art. 18 Abs. 1 lit. b CCC nur auf im Inland domizilierte und zugelassene Fernmeldedienst-Anbieterinnen beziehen, welche dort über registrierte Bestandesdaten ihrer Kunden verfügen».

— BGE 141 IV 108 E. 6.4

Keine Herausgabepflicht ausländischer Konzerne über Schweizer Filialen (BGE 143 IV 21)

In BGE 143 IV 21 versuchte die Staatsanwaltschaft, das Territorialitätshindernis zu umgehen, indem sie den Editionsbefehl (Art. 265 StPO) an die schweizerische Tochtergesellschaft des Konzerns (Facebook Switzerland Sàrl) richtete. Das Bundesgericht stellte klar:

«Il découle en revanche des dispositions tant de la CCC […] que du CPP […] que la personne visée par l’injonction de produire doit être le possesseur ou le détenteur des données visées, ou tout au moins en avoir le contrôle, c’est-à-dire avoir un pouvoir de disposition, en fait et en droit, sur ces données».

— BGE 143 IV 21 E. 3.4

Eine blosse Vertriebs- oder Marketingfiliale hat weder die tatsächliche noch die rechtliche Sachherrschaft über Server und Benutzerdaten der US-amerikanischen Muttergesellschaft. Ein Editionsbefehl gegen die Schweizer Filiale ist unzulässig; es bleibt allein der formelle Rechtshilfeweg.

Zulässige Online-Recherche von der Schweiz aus (BGE 143 IV 270)

Vom unzulässigen hoheitlichen Befehl an ausländische Stellen unterscheidet das Bundesgericht die Online-Recherche, die von der Schweiz aus unter Verwendung rechtmässig erlangter Zugangsdaten durchgeführt wird.

In BGE 143 IV 270 gelangte die Staatsanwaltschaft über einen abgefangenen Kassiber in den Besitz der Login-Daten eines inhaftierten Beschuldigten. Die Ermittler loggten sich von einem Dienstcomputer in der Schweiz in dessen Facebook-Konto ein und sicherten inkriminierte Chat-Nachrichten, die auf ausländischen Servern lagen. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Territorialitätsprinzips und der Cybercrime-Konvention:

«Wer über einen Internetzugang im Inland einen abgeleiteten Internetdienst benutzt, der von einer ausländischen Firma angeboten wird, handelt nicht “im Ausland”».

— BGE 143 IV 270 E. 7.10

Weil kein hoheitlicher Befehl an ausländische Hoheitsträger oder Provider erging, sondern die Behörde wie ein gewöhnlicher inländischer Nutzer agierte, lag keine extraterritoriale Zwangsmassnahme vor. Die Massnahme qualifizierte als Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO bzw. vorläufige Sicherstellung nach Art. 263 StPO.

Abgrenzungen zu verwandten Regelungsbereichen

Rechtsbereich / InstrumentAnknüpfungspunktVerhältnis zur Cybercrime-Konvention
Art. 143bis StGB (Hacking)Materielles StrafrechtGilt nur für besonders gesicherte Systeme (Vorbehalt zu Art. 2 CCC; BGE 145 IV 185 E. 2.1).
Art. 265 StPO (Editionsbefehl)Strafprozessuales InlandrechtGilt nur für Personen mit Gewahrsam im Inland; kein Durchgriff auf Auslandsserver (BGE 143 IV 21 E. 3.4).
Art. 269 ff. StPO / BÜPFFernmeldeüberwachungErfasst traditionelle Fernmeldedienste, nicht aber abgeleitete Internetdienste ohne Netzinfrastruktur (BGE 143 IV 270 E. 7.1).
Art. 18b IRSGInternationales RechtshilferechtSpezifische Umsetzung von Art. 30 CCC zur vorzeitigen Übermittlung von Verkehrsdaten (BGE 143 IV 186 E. 2.3).
Zweites Zusatzprotokoll (2022)Völkerrechtliche WeiterentwicklungSieht direkte Kooperation mit ausländischen Registraren und Providern vor; schliesst die Lücke zwischen BGE 141 IV 108 und Cloud-Praxis.

Abgrenzung von Verkehrs- und Inhaltsdaten im Rechtshilfeverfahren

In BGE 143 IV 186 befasste sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 18b IRSG, der zur Umsetzung von Art. 30 CCC geschaffen wurde:

  • Art. 18b IRSG gestattet vor Abschluss des formellen Rechtshilfeverfahrens die beschleunigte Weitergabe von Verkehrsdaten (computer data relating to traffic), um den ausländischen Host oder Verbindungsweg rasch zu identifizieren.
  • Eine vorzeitige Übermittlung von Inhaltsdaten (z. B. Telefongesprächsprotokolle oder E-Mail-Inhalte) an ausländische Ermittler ist unter der Konvention und Art. 18b IRSG mangels gesetzlicher Grundlage strikt unzulässig (E. 2.2–2.3).

Würdigung

Die Cybercrime-Konvention hat massgeblich dazu beigetragen, Schutzlücken bei grenzüberschreitenden Computerdelikten zu schliessen und eine einheitliche Sprache für Strafverfolger weltweit zu etablieren. Ihre Stärke liegt in der völkerrechtlichen Verankerung technischer Grundbegriffe und im funktionierenden 24/7-Netzwerk für Notfallmassnahmen (Quick Freeze).

Gleichzeitig offenbart die Konvention im Zeitalter dominanter Cloud-Architekturen erhebliche Reibungsflächen:

  1. Verfahrensverzögerung durch den Rechtshilfeweg: Die vom Bundesgericht in BGE 141 IV 108 strikt verteidigte Souveränität verweist Strafverfolger auf den Rechtshilfeweg nach den USA (MLAT). Ein Rechtshilfeersuchen nach Art. 31 CCC dauert in der Praxis oft viele Monate bis Jahre, während elektronische Beweismittel im Sekundentakt gelöscht werden können.
  2. Die Antwort des Zweiten Zusatzprotokolls: Um diese strukturelle Schwäche zu überwinden, verabschiedete der Europarat 2022 das Zweite Zusatzprotokoll zur verstärkten Zusammenarbeit und Offenlegung elektronischer Beweismittel (CETS Nr. 224). Dieses sieht – unter rechtsstaatlichen Schranken – direkte Herausgabeanordnungen an Dienstanbieter im Ausland für Domänennamen-Registrierungsdaten und Teilnehmerdaten vor.

Praxishinweise

Für die Strafverfolgung (Staatsanwaltschaften und Polizei)

  • Sofortiges Quick Freeze anstossen: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit flüchtigen Server- oder Verkehrsdaten im Ausland unverzüglich via fedpol ein dringliches Sicherungsersuchen gemäss Art. 29 CCC (Expedited preservation request) stellen. Dadurch wird die Löschung für bis zu 90 Tage gestoppt.
  • Keine Direktverfügungen an ausländische Provider: Anordnungen gemäss Art. 265 StPO oder Überwachungsverfügungen direkt an Plattformen im Ausland (oder deren Schweizer Marketingfilialen) sind nichtig und verletzen das Territorialitätsprinzip (BGE 141 IV 108, BGE 143 IV 21). Nach dem Quick Freeze muss parallel zwingend der ordentliche Rechtshilfeweg (IRSG) beschritten werden.
  • Zulässigkeit inländischer Online-Recherchen prüfen: Liegen rechtmässig beschlagnahmte Zugangsdaten vor (z. B. auf einem beschlagnahmten Smartphone oder PC), darf die Behörde von der Schweiz aus auf Cloud-Konten zugreifen, ohne dass dies als unzulässige Auslandshandlung gilt (BGE 143 IV 270).

Für die Verteidigung

  • Herkunft digitaler Beweise rügen: Prüfen, wie ausländische Serverdaten in die Akten gelangt sind. Wurden Rand- oder Inhaltsdaten bei ausländischen Providern ohne formelles Rechtshilfeverfahren oder ohne Vorliegen einer echten, freiwilligen Einwilligung im Sinne von Art. 32 lit. b CCC erhoben, liegt ein Verstoss gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip vor, was Beweisverwertungsverbote (Art. 141 StPO) nach sich ziehen kann.
  • Tatbestandsmerkmale bei Hacking-Vorwürfen hinterfragen: Bei Vorwürfen nach Art. 143bis StGB sorgfältig prüfen, ob das betroffene System tatsächlich besonders gesichert war. Wegen des Schweizer Vorbehalts zu Art. 2 CCC begründet der Zugriff auf ungesicherte Systeme keine Strafbarkeit (BGE 145 IV 185).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandKernaussage
BGE 141 IV 108Grenzüberschreitende Verkehrsdatenerhebung bei Facebook USA; Art. 18, 31, 32 CCCGrundsatz der staatlichen Souveränität. Kein unilateraler extraterritorialer Direktzugriff auf Verkehrsdaten im Ausland ohne freiwillige Zustimmung nach Art. 32 lit. b CCC. Pflicht zur Beschreitung des förmlichen Rechtshilfewegs.
BGE 143 IV 21Editionsbefehl (Art. 265 StPO) an Schweizer Filiale einer ausländischen PlattformDer Editionsbefehl setzt tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über die Daten voraus. Eine blosse Marketingtochtergesellschaft hat keinen Gewahrsam über Daten der ausländischen Muttergesellschaft; Art. 18 CCC verleiht keine Durchgriffsbefugnis.
BGE 143 IV 270Online-Recherche auf Facebook-Account mit beschlagnahmten ZugangsdatenEine von einem Dienstcomputer in der Schweiz aus vorgenommene Recherche in Cloud-Chatprotokollen unter Nutzung beschlagnahmter Passwörter verletzt das Territorialitätsprinzip nicht.
BGE 145 IV 185Auslegung von Art. 143bis StGB im Lichte von Art. 2 CCCUnbefugtes Einloggen in ein fremdes E-Mail-Konto unter Ausnutzung eines aufgefundenen Passworts erfüllt Art. 143bis Abs. 1 StGB. Bestätigung des Schweizer Vorbehalts betreffend besondere Sicherung.
BGE 143 IV 186Vorzeitige Übermittlung von Überwachungsdaten an das Ausland; Art. 18b IRSGArt. 18b IRSG (Umsetzung von Art. 30 CCC) gestattet vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nur die Weitergabe von Verkehrsdaten zur Ermittlung des Kommunikationswegs, nicht aber von Inhaltsdaten.

Literatur

  • Stefan Trechsel / Christian Schwarzenegger, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021.
  • Christian Schwarzenegger, Die internationale Harmonisierung des Computer- und Internetstrafrechts durch die Convention on Cybercrime vom 23. November 2001, am Beispiel des Hackings, der unrechtmässigen Datenbeschaffung und der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, in: FS Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 315 ff. (zitiert in BGer 6B_615/2014 vom 02.12.2014).
  • Philippe Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 143bis StGB (zitiert in BGE 145 IV 185).
  • Jérémie Müller, Le droit matériel suisse est-il conforme aux exigences minimales posées par la Convention du Conseil de l’Europe sur la cybercriminalité?, in: sic! 2016, S. 332 ff. (zitiert in BGer 6B_122/2024 vom 20.11.2025).

Betroffene Bestimmungen

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