Zum Inhalt springen
Bundesaufsicht über den kantonalen Vollzug: Behördenbeschwerde und Eröffnung kantonaler Entscheide

Bundesaufsicht über den kantonalen Vollzug: Behördenbeschwerde und Eröffnung kantonaler Entscheide

Institution · Querschnittsthema

Staatsorganisation › Bund, Kantone und GemeindenVerfahren vor BundesgerichtVerwaltungsverfahren und VerwaltungsrechtspflegeBäuerliches BodenrechtRaumplanung und Baurecht › Nutzungs- und Sondernutzungsplanung

Überblick

Bundesrecht wird zum grössten Teil von den Kantonen vollzogen: Kantonale Ämter erteilen Bewilligungen, kantonale Gerichte entscheiden Beschwerden. Damit das Bundesrecht in allen Kantonen gleich angewendet wird, verpflichtet die Bundesverfassung den Bund, darüber zu wachen. Diese Bundesaufsicht ist Aufsicht über die Kantone als Gliedstaaten, nicht über einzelne Beamte.

Das Bundesrecht kennt dafür verschiedene Mittel. In der Praxis steht eines im Vordergrund: die Behördenbeschwerde. Zuständige Bundesbehörden können kantonale Entscheide anfechten, ohne selbst betroffen zu sein, und so die kantonalen Gerichte und zuletzt das Bundesgericht zur Korrektur veranlassen. Das Bundesgericht bezeichnet sie als «ein Instrument der Bundesaufsicht» (BGer 2C_1038/2020 vom 15. März 2022, E. 3.3.1).

Die Behördenbeschwerde hat eine praktische Schwäche: Sie setzt voraus, dass die Bundesbehörde vom Entscheid erfährt. Nach der allgemeinen Regel werden ihr nur letztinstanzliche kantonale Entscheide eröffnet. Erstinstanzliche Verfügungen, gegen die niemand Beschwerde führt, werden rechtskräftig, ohne dass der Bund sie zu sehen bekommt. Das Thema zeigt die Rechtsgrundlagen, die Ausgestaltung der Behördenbeschwerde, die Regeln über die Eröffnung an Bundesbehörden und die Wege, die Rechtsprechung und Lehre für diese Lücke entwickelt haben, mit Beispielen aus dem bäuerlichen Bodenrecht und der Raumplanung.

Rechtsgrundlagen

Verfassung

Die Pflicht zur Aufsicht ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 BV:

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 49 BV — Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

Für den Bundesrat konkretisiert Art. 186 Abs. 4 BV den Auftrag; Abs. 2 nennt mit der Genehmigung kantonaler Erlasse ein weiteres Aufsichtsmittel:

5. Titel: Bundesbehörden3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung2. Abschnitt: Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

SR 101 · Stand am 3. März 2024 · Fedlex

Die Behördenbeschwerde des Bundes nach Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG ist «Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen hat» (BGer 2C_1038/2020 E. 3.3.1).

Bundesgerichtsgesetz

Das BGG regelt drei Bausteine:

  • Beschwerderecht vor Bundesgericht: Die Bundeskanzlei, die Departemente und, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen sind zur Beschwerde berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG).
  • Beteiligung im kantonalen Verfahren: Art. 111 BGG unter dem Titel «Einheit des Verfahrens»:
4. Kapitel: Beschwerdeverfahren7. Abschnitt: Kantonales Verfahren

1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.

2 Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.

3 Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95–98 prüfen können. …106

106 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

SR 173.110 · Stand am 1. April 2026 · Fedlex
  • Eröffnung an Bundesbehörden: Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben (Art. 112 Abs. 4 BGG; dazu unten Eröffnung).

Welche Dienststelle in einem Sachgebiet beschwerdeberechtigt ist, sagt das jeweilige Spezialrecht, oft eine Verordnung: im bäuerlichen Bodenrecht das Bundesamt für Justiz (Art. 5 Abs. 1 VBB), in der Raumplanung das ARE (Art. 48 Abs. 4 RPV), im Landwirtschaftsrecht das zuständige Bundesamt mit einem eigenen gesetzlichen Beschwerderecht gegen kantonale Verfügungen (Art. 166 Abs. 3 LwG).

Aufbau und Zuständigkeiten

Aufsichtsmittel im Überblick

MittelGrundlageBemerkung
Genehmigung kantonaler ErlasseArt. 186 Abs. 2 BVnur, wo die Durchführung des Bundesrechts es verlangt
BehördenbeschwerdeArt. 89 Abs. 2 lit. a, Art. 111 Abs. 2 BGG und Spezialrechtordentlicher Rechtsweg, kantonal und vor Bundesgericht
Weisungen, Kassation kantonaler Akteallgemeiner Auftrag nach Art. 186 Abs. 4 BV, die erforderlichen Massnahmen zu treffennach der Lehre nachrangig gegenüber der Behördenbeschwerde

Zur Rangfolge hält das Bundesgericht fest, der Behördenbeschwerde sei «zumindest gemäss der Lehre Priorität gegenüber anderen Aufsichtsmitteln (wie direkten Weisungen an die Kantone, Kassation von kantonalen Akten) einzuräumen» (BGer 2C_1038/2020 E. 3.3.1).

Zuständige Bundesbehörden

Die Beispiele in der Rechtsprechung zeigen, wie die Zuständigkeit verteilt ist:

Die Behördenbeschwerde

Zweck und Voraussetzungen

Das Beschwerderecht dient dazu, «den Vollzug des Bundesverwaltungsrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen» (BGE 135 II 338 E. 1.2.1). Es setzt «kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse voraus»; verlangt ist aber ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts zureichendes Interesse, und die Beschwerde darf nicht der Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage dienen (BGE 135 II 338 E. 1.2.1; ebenso BGer 2C_1038/2020 E. 1.5).

Abstrakt und autonom

Das Beschwerderecht der Bundesbehörden ist «abstrakter und autonomer Natur» (BGE 136 II 359 E. 1.2):

  • Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG gelten nicht; die Bundesbehörde kann auch Beschwerde führen, wenn sie sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat.
  • Sie ist nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands im kantonalen Verfahren gebunden, kann neue Begehren stellen und eine reformatio in peius beantragen.

Den Grund nennt das Bundesgericht ausdrücklich: Den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden werden nur letztinstanzliche kantonale Entscheide eröffnet: «In aller Regel erfahren sie erst nach dem Urteil der letzten kantonalen Instanz vom Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids» (BGE 136 II 359 E. 1.2). Ohne diese Freiheiten liefe die Aufsicht leer, wenn der Streitgegenstand schon im kantonalen Verfahren verengt worden ist.

Beteiligung am kantonalen Verfahren

Nach Art. 111 Abs. 2 BGG kann die Bundesbehörde schon im kantonalen Verfahren auftreten, als Beschwerdeführerin oder als Beteiligte. Ihr stehen dort sämtliche Verfahrensgarantien «sowie alle anderen Rechte zu, welche die kantonale bzw. interkantonale Gesetzgebung den Parteien einräumt», namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 135 II 338 E. 2.1). Das gilt auch, wenn die Kantone ihre Zuständigkeit auf eine interkantonale Instanz übertragen haben (ebd.).

Spezialgesetzliche Beschränkungen des Beschwerdekreises stehen dem nicht entgegen. Art. 83 Abs. 3 BGBB nennt die Bundesbehörde nicht; das Verwaltungsgericht Aargau leitete aus Art. 111 Abs. 2 BGG trotzdem ab, dass das BJ «alle kantonalen Entscheide auf dem Gebiet des BGBB, einschliesslich Erwerbsbewilligungen nach den Art. 61 ff. BGBB, vor jeder kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechten kann», und hob auf seine Beschwerde eine erstinstanzliche Erwerbsbewilligung auf (VGer AG WBE.2025.96 vom 10. Februar 2026, E. I.3.4.1 und Dispositiv Ziff. 2.1).

Kosten

Einer Bundesbehörde, die im kantonalen Verfahren ihre Aufsichtsfunktion ohne Vermögensinteressen wahrnimmt, dürfen keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden. Kantonales Verfahrensrecht, das anders angewendet wird, verstösst «gegen den Sinn und Geist von Art. 49 Abs. 2 BV und Art. 111 Abs. 2 BGG» (BGer 2C_1038/2020 E. 3.3.7). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine ausdrückliche bundesrechtliche Vorschrift die Kostenauflage vorsieht und die Behörde zugleich Vermögensinteressen verfolgt (Beispiel ESTV), sowie unnötig verursachte Kosten (ebd.). Die Regel beruht auf einem Koordinationsentscheid der vier öffentlich-rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abteilungen nach Art. 23 Abs. 2 BGG (ebd., E. 3.3.8).

Eröffnung kantonaler Entscheide an den Bund

Grundsatz: nur letztinstanzliche Entscheide

Gestützt auf Art. 112 Abs. 4 BGG hat der Bundesrat die Verordnung vom 8. November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (SR 173.110.47) erlassen. Nach ihr werden den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden «nur letztinstanzliche kantonale Entscheide eröffnet» (BGE 136 II 359 E. 1.2, mit Hinweis auf Art. 1 lit. c und Art. 2 lit. d der Verordnung). Die Verordnung kennt Ausnahmen; so sind raumplanungsrechtliche Entscheide über Baubewilligungen in Bauzonen nicht zu eröffnen, wenn nicht zugleich anderes Bundesrecht anwendbar ist (BGer 1C_672/2020 vom 2. September 2021 E. 2.2).

Abweichende Regeln im Spezialrecht

Das Spezialrecht weicht in beide Richtungen ab:

GebietRegelFolge
LandwirtschaftsrechtDie kantonalen Behörden eröffnen dem zuständigen Bundesamt sämtliche Verfügungen sofort und unentgeltlich; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Art. 166 Abs. 4 LwG)Bund sieht auch erstinstanzliche Verfügungen
RaumplanungPflicht zur Eröffnung bestimmter Genehmigungs- und unterer Beschwerdeentscheide (Art. 46 Abs. 1 RPV); das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung zu bestimmten Sachbereichen verlangen (Art. 46 Abs. 2 RPV)gezielte Ausdehnung auf erstinstanzliche Entscheide
Bäuerliches BodenrechtLetztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem EJPD mitzuteilen (Art. 88 Abs. 2 BGBB) bzw. dem BJ zu eröffnen (Art. 5 Abs. 2 VBB)keine Pflicht für erstinstanzliche Verfügungen

Grenzen: unbemerkte Rechtskraft

Verletzte Eröffnungspflicht

Besteht eine Pflicht, der Bundesbehörde schon den erstinstanzlichen Entscheid zu eröffnen, und wird sie verletzt, «erwächst der Entscheid gegenüber dem ARE nicht in Rechtskraft und kann von diesem noch nachträglich angefochten werden, sobald es davon Kenntnis erlangt» (BGer 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.3.1).

Wie weit das reicht, zeigt BGer 1C_672/2020: Der Tessiner Regierungsrat hatte 2015 einen Nutzungsplan mit neuen Bauzonen genehmigt, ohne den Entscheid entgegen Art. 46 RPV dem ARE zu eröffnen. Das ARE focht die Genehmigung 2019 an, nachdem es in einem Baubewilligungsverfahren davon erfahren hatte. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts gut: Das ARE müsse nicht die Amtsblätter der Kantone nach nicht eröffneten Entscheiden durchsuchen, und die unterlassene Eröffnung könne nicht zum Verlust seines Beschwerderechts führen; der Rechtssicherheit stehe die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gegenüber (E. 3.2 und 3.5; Dispositiv Ziff. 1).

Fehlende Eröffnungspflicht

Schwieriger ist die Lage, wo gar keine Pflicht zur Eröffnung erstinstanzlicher Verfügungen besteht, wie im bäuerlichen Bodenrecht. Die Rechtsmittelfrist läuft dann ab der Zustellung an die Verfügungsadressaten. Erfährt die Bundesbehörde rechtzeitig auf anderem Weg von der Verfügung, kann sie sie nach Art. 111 Abs. 2 BGG anfechten; so im Aargauer Fall, in dem das BJ «auf anderem Wege Kenntnis» erlangte (VGer AG WBE.2025.96 E. I.3.4.1). Ist die Frist abgelaufen, fehlt eine gefestigte Praxis.

Verfahrenseröffnung verlangen

Einen Ansatzpunkt liefert BGE 135 II 338. Die Bundesbehörden sind nach Art. 111 Abs. 2 BGG befugt, bereits am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen; sie «können aufgrund dieser Bestimmung auch verlangen, dass eine kantonale bzw. interkantonale Behörde ein Verfahren eröffnet, um einen bundesrechtswidrigen Zustand zu beheben» (BGE 135 II 338 E. 7.2). Ein Bewilligungssystem, das der Bundesbehörde die Beschreitung des Rechtsmittelwegs praktisch verunmöglicht, war deshalb zu ergänzen (E. 7.1 f.).

Lösungsvorschläge der Lehre

Ein im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft erstelltes Gutachten (MÜLLER/FUCHS, 2022, siehe Literatur) entwickelt für das bäuerliche Bodenrecht drei Wege:

  1. Aufsichtsrechtliches Zustellungsbegehren: Die Bundesbehörde verlangt von den Kantonen gestützt auf ihre Aufsichtskompetenz, ihr künftig bestimmte oder alle erstinstanzlichen Verfügungen zu eröffnen; die Frist läuft dann für sie erst ab dieser Eröffnung. Das Amtsgeheimnis steht nicht entgegen.
  2. Beteiligung an laufenden Verfahren: Nachträgliche Konstituierung als Partei; ein Verzicht lässt das Beschwerderecht im weiteren Rechtsmittelzug bestehen.
  3. Aufsichtsrechtliche Wiedereröffnung: Gegen rechtskräftige Verfügungen ein Gesuch an die verfügende Behörde, ausgestaltet nach den Regeln über Wiedererwägung und Widerruf, mit Abwägung zwischen Gesetzmässigkeit und Vertrauensschutz; der Entscheid darüber ist wieder anfechtbar.

Das Gutachten ist eine Lehrmeinung. Das Zustellungsbegehren entspricht der Sache nach dem Instrument, das Art. 46 Abs. 2 RPV dem ARE ausdrücklich gibt, und dem Grundsatz aus BGE 135 II 338 E. 7.2. Ob Gerichte eine aufsichtsrechtliche Wiedereröffnung rechtskräftiger Verfügungen zulassen, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden.

Bund und Kantone

Die Behördenbeschwerde nutzt die kantonalen Rechtsmittel für Zwecke des Bundes. Das Bundesgericht gibt den Gedanken der Botschaft so wieder: Da die Aufsichtsmittel des Bundes nur lückenhaft geregelt seien, nutze der Bund die kantonalen Rechtsmittel, «was den Vorteil habe, dass die Kantone über eigene Gerichte allfällige Verletzungen von Bundesrecht korrigieren könnten» (BGer 2C_1038/2020 E. 3.3.3). Kehrseite: Kantonales Verfahrensrecht darf «nicht so ausgestaltet oder angewendet werden, dass dadurch die Verwirklichung von Bundesrecht vereitelt oder wesentlich erschwert wird» (ebd., E. 3.3.5). Daraus folgen die Kostenregel (oben Kosten) und die vollen Parteirechte im kantonalen Verfahren.

Würdigung

Die Rechtsprechung hat die Behördenbeschwerde wirksam ausgestaltet: kein eigenes Betroffensein, keine Bindung an den kantonalen Streitgegenstand, volle Parteirechte, keine Kostenlast. Ihre Schwachstelle liegt nicht im Beschwerderecht, sondern in der Information. Wo das Spezialrecht die Eröffnung erstinstanzlicher Verfügungen vorschreibt (Landwirtschaftsrecht) oder der Bundesbehörde erlaubt, sie zu verlangen (Raumplanung), schützt die Rechtsprechung die Bundesbehörde auch gegen verspätete Kenntnis. Wo eine solche Regel fehlt, wie im bäuerlichen Bodenrecht, hängt die Aufsicht davon ab, ob die Bundesbehörde zufällig rechtzeitig Kenntnis erhält. Die Lehre schlägt Wege über die Aufsichtskompetenz vor; eine ausdrückliche Regel im Spezialrecht wäre der sicherere Weg.

Praxishinweise

  • Für kantonale Behörden: Prüfen, ob das Spezialrecht die Eröffnung schon erstinstanzlicher Verfügungen an eine Bundesbehörde verlangt (z. B. Art. 166 Abs. 4 LwG, Art. 46 RPV). Eine unterlassene Eröffnung kann dazu führen, dass der Entscheid gegenüber der Bundesbehörde nicht rechtskräftig wird (1C_238/2021 E. 1.3.1; 1C_672/2020).
  • Für Gesuchstellende: Eine erteilte Bewilligung ist gegenüber der Bundesbehörde erst sicher, wenn ihr gegenüber eine Frist gelaufen ist. Im bäuerlichen Bodenrecht kann das BJ eine erstinstanzliche Bewilligung anfechten, sobald es innert Frist davon erfährt.
  • Für Bundesbehörden: Wer im Bewilligungsverfahren begrüsst wird und keine Bedenken äussert, riskiert bei späterer Anfechtung, wegen unnötig verursachter Kosten doch kostenpflichtig zu werden (2C_1038/2020 E. 3.3.7).
  • Für Gerichte: Die Bundesbehörde ist nicht an den kantonalen Streitgegenstand gebunden; sie kann vor Bundesgericht neue Begehren stellen, einschliesslich einer reformatio in peius (BGE 136 II 359 E. 1.2).

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 135 II 338Behördenbeschwerde des EJPD im LotterierechtZweck und Voraussetzungen (E. 1.2.1); volle Parteirechte im (inter-)kantonalen Verfahren (E. 2.1); Anspruch, die Eröffnung eines Verfahrens zu verlangen (E. 7.2)
BGE 136 II 359Beschwerde des ARE gegen WiederherstellungsverfügungAbstrakte und autonome Natur; neue Begehren und reformatio in peius; nur letztinstanzliche Entscheide werden eröffnet (E. 1.2)
BGer 2C_1038/2020Kosten einer Behördenbeschwerde im kantonalen VerfahrenInstrument der Bundesaufsicht (E. 3.3.1); keine kantonalen Gerichtskosten (E. 3.3.7 f., Koordinationsentscheid)
BGer 1C_672/2020Nicht eröffnete Genehmigung eines NutzungsplansKeine Verwirkung des Beschwerderechts des ARE bei Verletzung der Eröffnungspflicht (E. 2.2, 3)
BGer 1C_238/2021Bauen ausserhalb der BauzoneVerletzte Mitteilungspflicht: keine Rechtskraft gegenüber dem ARE (E. 1.3.1)
BGer 2C_20/2021Erwerb eines landwirtschaftlichen GewerbesBeschwerderecht des BJ nach Art. 5 Abs. 1 VBB (E. 1.3)
VGer AG WBE.2025.96Erwerbsbewilligung an eine GemeindeBJ ficht erstinstanzliche BGBB-Bewilligung an; Art. 5 Abs. 1 VBB nicht kompetenzwidrig (E. I.3.4.1)

Literatur

  • MÜLLER MARKUS/FUCHS YANNICK, Behördenbeschwerde des Bundes – Bedingungen wirksamer Bundesaufsicht im Landwirtschaftsrecht und im bäuerlichen Bodenrecht, Gutachten zuhanden des Bundesamts für Landwirtschaft, Bern, 17. November 2022 (PDF).

Betroffene Bestimmungen

Verwandte Themen

  • Asyl in der Schweiz: Voraussetzungen und Verfahren Verfahrensablauf

    Asyl erhält, wer im Heimatstaat wegen seiner Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung ernsthaft verfolgt wird oder dies begründet befürchten muss, dort keinen …

    auch unter: Ausländerrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

  • Baubewilligungsverfahren im Kanton Luzern: Ablauf, Zuständigkeiten, Einsprache und Rechtsschutz Verfahrensablauf

    Im Kanton Luzern bedarf jedes Bauvorhaben, das den Raum äusserlich verändert oder die Umwelt berührt, einer Baubewilligung der Gemeinde. Das ordentliche Verfahren umfasst die korrekte Aussteckung (Baugespann), eine …

    auch unter: Raumplanung und Baurecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

  • Bäuerliches Bodenrecht: Grundzüge, Selbstbewirtschafterprinzip, Realteilung und Schutzmechanismen Institution

    Das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) schützt und fördert das bäuerliche Grundeigentum und stärkt die Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke. Es verhindert die …

    auch unter: Bäuerliches Bodenrecht, Sachenrecht, Erbrecht

  • Datenschutzrecht der Schweiz Grundbegriff · Querschnitt

    Das schweizerische Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeit und die Grundrechte natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer Personendaten. Während Bundesorgane an das strenge Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden sind, …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Personenrecht, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

  • Führerausweisentzug: Systematik und Verfahren Verfahrensablauf

    Der Führerausweisentzug unterscheidet grundlegend zwischen dem erzieherischen Warnungsentzug bei schuldhaften Verkehrsregelverletzungen (abgestuft nach leichtem, mittelschwerem und schwerem Fall mit gesetzlichen …

    auch unter: Strassenverkehr, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

  • Gemeindeautonomie: Verfassungsgarantie, Schutzbereiche und gerichtliche Kontrolle Institution

    Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Eine Gemeinde ist autonom, wenn das kantonale Recht einen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern …

    auch unter: Staatsorganisation, Raumplanung und Baurecht, Verfahren vor Bundesgericht

  • Normenhierarchie im Bundesstaatsrecht Grundbegriff · Querschnitt

    Die schweizerische Rechtsordnung gliedert sich vertikal in Völkerrecht, Bundesrecht und kantonales bzw. kommunales Recht sowie horizontal nach Normstufen (Verfassung, Gesetz, Verordnung). Nach Art. 49 Abs. 1 BV bricht …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Staatsorganisation

  • Öffentlichkeitsprinzip auf eidgenössischer Ebene Grundbegriff

    Auf Bundesebene gilt seit dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung mit Geheimhaltungsvorbehalt. Jede Person hat ohne Interessennachweis einen subjektiven …

    auch unter: Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Staatsorganisation

  • Prozessmaximen: Streitgegenstand und Sachverhaltsermittlung Grundbegriff · Querschnitt

    Das schweizerische Prozessrecht unterscheidet zwei voneinander unabhängige Grundachsen: Die Streitgegenstandsmaximen (Dispositions- versus Offizialmaxime) bestimmen, wer über Einleitung, Umfang und Beendigung des …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Zivilprozessrecht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Strafprozessrecht

  • Raumplanungsrecht im Überblick: Verfassungsgrundlagen, Planungshierarchie, Trennungsgrundsatz und Baubewilligung Institution

    Das schweizerische Raumplanungsrecht regelt die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes (Art. 75 BV). Sein Fundament bildet der Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und …

    auch unter: Raumplanung und Baurecht

  • Replikrecht und Akteneinsicht im Verfahren Grundbegriff · Querschnitt

    Der verfassungs- und konventionsrechtliche Gehörsanspruch garantiert in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zwei untrennbar verbundene Pfeiler: das Recht auf umfassende Akteneinsicht als Informationsbasis und das …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Grundrechte und Verfahrensgarantien, Verfahren vor Bundesgericht, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht

  • Staatsverträge und Ständemehr Institution

    Völkerrechtliche Verträge unterstehen in der Schweiz grundsätzlich nur dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV), das einzig das Volksmehr erfordert. Volk und Stände (Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV) müssen sich …

    auch unter: Politische Rechte, Staatsorganisation

  • Vertrauensschutz und Schutz des guten Glaubens Grundbegriff · Querschnitt

    Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) schützt das berechtigte Vertrauen des Bürgers in behördliche Auskünfte, Zusicherungen und Verfahrenshinweise, wenn fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sind und keine …

    auch unter: Grundrechte und Verfahrensgarantien, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, Sachenrecht

  • Zulässigkeit der Gesetzesdelegation Grundbegriff · Querschnitt

    Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber an die Exekutive ist zulässig, wenn sie verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, die Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn steht, sich auf eine …

    auch unter: Grundlagen des Rechts, Staatsorganisation, Übriges Wirtschafts- und Verwaltungsrecht

Zuletzt aktualisiert am