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Ausländerrechtliche Administrativhaft

Ausländerrechtliche Administrativhaft

Verfahrensablauf

Ausländerrecht › Ausländerrechtliche Haft und ZwangsmassnahmenAusländerrecht › AsylGrundrechte und Verfahrensgarantien

Überblick

Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist ein Freiheitsentzug, den die Migrationsbehörde anordnet und ein Gericht überprüft, um den Vollzug einer Weg-, Ausweisung oder strafrechtlichen Landesverweisung sicherzustellen. Sie ist keine Strafe. Das Bundesgericht umschreibt ihren Zweck so: «Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide.» (BGE 149 II 6 E. 4.2.1). Konventionsrechtlich stützt sie sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, verfassungsrechtlich greift sie in die persönliche Freiheit (Art. 31 BV) ein.

Der Sprachgebrauch ist uneinheitlich. Im Gesetz heissen die Haftarten Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, Durchsetzungs- und (für Dublin-Fälle) Haft zur Sicherstellung der Wegweisung; die Praxis spricht von Administrativhaft, ausländerrechtlicher Haft oder Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Vollzugshaft ist kein Haftbegriff der Art. 73–81 AIG; gemeint ist in der Regel die Ausschaffungshaft, die den Vollzug der Wegweisung sichert.

Dieses Thema ordnet die Haftarten, zeigt die gemeinsamen Voraussetzungen und stellt die Rechtsprechung zu den wiederkehrenden Streitpunkten dar: Haftgrund, Absehbarkeit des Vollzugs, Beschleunigungsgebot, Gesamtdauer, Rechtsschutz und Haftbedingungen. Zur Haft im Strafverfahren vergleiche das Thema Haftgründe und Ersatzmassnahmen im Strafverfahren.

Die Haftarten im Überblick

HaftartNormVoraussetzung (Kurzfassung)Dauer
Kurzfristige FesthaltungArt. 73 AIGEröffnung einer Verfügung, Identitätsfeststellung, Übergabe an Nachbarstaat u. a.höchstens drei Tage; wird nicht an andere Haftarten angerechnet (Abs. 6)
VorbereitungshaftArt. 75 AIGPerson ohne Bewilligung; Haftgründe nach Abs. 1 lit. a–i (z. B. Verweigerung der Identitätsoffenlegung, Verstoss gegen Ein- oder Ausgrenzung, Verurteilung wegen Verbrechens)höchstens sechs Monate, während der Vorbereitung des Entscheids
AusschaffungshaftArt. 76 AIGerstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. erstinstanzliche Landesverweisung; Haftgrund (v. a. Untertauchensgefahr)im Rahmen von Art. 79 AIG; Sonderfall im Bundeszentrum höchstens 30 Tage
Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der ReisedokumenteArt. 77 AIGvollstreckbarer Entscheid, Ausreisefrist verstrichen, Reisedokumente müssen beschafft werdenhöchstens 60 Tage
Dublin-HaftArt. 76a AIGkonkrete Anzeichen für Entziehung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Verhältnismässigkeit; keine milderen Mittelgestaffelte Fristen von je fünf Wochen; Haft bei Renitenz (Abs. 4)
DurchsetzungshaftArt. 78 AIGAusreisefrist verstrichen, Vollzug scheitert am persönlichen Verhalten, Ausschaffungshaft nicht zulässig, mildere Massnahme erfolglosein Monat, verlängerbar um je zwei Monate (Art. 78 Abs. 2)

Für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft gilt eine gemeinsame Höchstdauer (Gesamtdauer). Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht in Haft genommen werden (Art. 80 Abs. 4 AIG).


Gemeinsame Voraussetzungen

Das Bundesgericht prüft die Ausschaffungshaft in einem festen Raster, das es in einem Urteil vom März 2026 so zusammenfasst (BGer 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 3.1):

  1. ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung;
  2. die Absehbarkeit des Vollzugs;
  3. ein Haftgrund (Art. 76 Abs. 1 AIG);
  4. das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG);
  5. die Verhältnismässigkeit: Es ist jeweils «aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint».

Dieses Raster ist auf die Ausschaffungshaft zugeschnitten. Für die übrigen Haftarten gelten Abweichungen, die in den folgenden Abschnitten beschrieben sind. Dass die Haft endet, wenn ihre Voraussetzungen entfallen, ordnet Art. 80 Abs. 6 AIG ausdrücklich an.


Haftgrund: Untertauchensgefahr

Wortlaut der Ausschaffungshaft

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB243 oder Artikel 49a oder 49abis MStG244 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:245

a.
in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b.
in Haft nehmen, wenn:
1.246
Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
2.247
…
3.248
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG249 nicht nachkommt,
4.
ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
5.250
der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
6.251
…

1bis Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.252

2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.253

3 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.254

4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.255

243 SR 311.0

244 SR 321.0

245 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

246 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

247 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

248 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137).

249 SR 142.31

250 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

251 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Aufgehoben durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

252 Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

253 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

254 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

SR 142.20 · Stand am 12. Juni 2026 · Fedlex
Zur Kommentierung Art. 76 AIG — Ausschaffungshaft

Die Praxis zur Untertauchensgefahr

In der Praxis stehen die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG im Vordergrund. Das Bundesgericht fasst sie zum Haftgrund der Untertauchensgefahr zusammen (BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.1; BGer 2C_66/2026 E. 6.1). Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Person der Ausschaffung entziehen will. Regelmässig ist das der Fall, wenn die Person

  • bereits einmal untergetaucht ist,
  • durch erkennbar unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht,
  • sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, oder
  • bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt (auch passives Verhalten genügt).

Die Grenzen zieht das Bundesgericht ebenfalls: «Dass ein Ausländer innerhalb der Ausreisefrist nicht ausreist, reicht für sich genommen nicht aus, um den Haftgrund zu setzen» (BGer 2C_66/2026 E. 6.2). Auch die blosse Erklärung, nicht zurückkehren zu wollen, genügt allein nicht. Gegen Untertauchensgefahr spricht, wenn die Person im Wissen um den drohenden behördlichen Zugriff längere Zeit am selben Ort geblieben ist.

Beispiel. Eine burundische Staatsangehörige liess die Ausreisefrist nach dem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch verstreichen, hielt sich aber den Behörden zur Verfügung und kooperierte bei der Papierbeschaffung. Das Bundesgericht bestätigte den Haftgrund dennoch, weil sie mehrfach erklärt hatte, nicht zurückzukehren, und die begleitete Rückführung scheiterte, nachdem sie an Bord Laute von sich gegeben hatte, die die Vorinstanz willkürfrei als Widerstand würdigte. Die Beschwerde wurde abgewiesen (BGer 2C_66/2026 E. 6.3 f.).

Hinweis zum Wortlaut: Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG ist in der Fassung vom 1. April 2025 in Kraft (Fedlex-Fussnote zum Wortlaut oben). Ältere Entscheide wenden eine frühere Fassung an; die Formel zur Untertauchensgefahr hat das Bundesgericht auch 2026 unverändert verwendet.

Zweite Haft im selben Verfahren

Wer aus der Haft entlassen wurde, darf im selben Wegweisungsverfahren nur wieder inhaftiert werden, wenn sich die Umstände entscheidend geändert haben, etwa durch einen neuen Haftgrund oder den Wegfall eines Vollzugshindernisses (BGE 140 II 1 E. 5.2). Im entschiedenen Fall genügte es nicht, dass der Betroffene bei einer neuen Partnerin eingezogen war, ohne die Behörden zu informieren; das Gericht sah darin keinen konkreten Hinweis auf ein Untertauchen und ordnete die sofortige Haftentlassung an (E. 5.4 f.). Der Entscheid ist französisch abgefasst und nur in dieser Sprache im Volltext greifbar.


Absehbarkeit des Vollzugs

Die Haft muss den Zweck erreichen können, den sie verfolgt. Eine Festhaltung, die der Sicherung einer Wegweisung dient, die nicht vollzogen werden kann, ist unverhältnismässig. Das Bundesgericht verlangt eine ernsthafte, nicht bloss theoretische Möglichkeit des Vollzugs: «Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf» (BGer 2C_442/2020 E. 5.1). Massgeblich ist ein dem Einzelfall angemessener Zeitraum, nicht die gesetzliche Höchstdauer.

Ist der zwangsweise Vollzug in ein Land aktuell ausgeschlossen, braucht der Haftrichter dafür «hinreichend konkrete Hinweise insbesondere seitens des SEM» (BGer 2C_442/2020 E. 5.3.1). Im entschiedenen Fall (Angola, Corona-Pandemie, Flugverbindungen eingestellt) genügte die blosse Hoffnung der Vorinstanz auf baldige Lockerung nicht; die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Betroffene sofort aus der Haft entlassen.

Wird während der Haft ein Asylgesuch gestellt, ist zu unterscheiden. Bei der Ausschaffungshaft bleibt die Fortsetzung zulässig, wenn damit zu rechnen ist, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird und die Ausschaffung vollzogen werden kann (so die Darstellung in BGer 2C_66/2026 E. 7.2 mit Verweis auf BGE 140 II 409 E. 2.3.3). Bei der Durchsetzungshaft entfällt dagegen der Haftzweck (Durchsetzungshaft).


Beschleunigungsgebot

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die Vorkehren für den Vollzug umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss BGE 139 I 206 E. 2.1 «wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden» als verletzt, sofern die Verzögerung nicht in erster Linie auf ausländische Behörden oder die betroffene Person selbst zurückgeht. Die Frist ist kein Freibrief: Die Massnahmen müssen zielgerichtet sein und die erfolgversprechendsten Schritte nicht unterlassen.

Im entschiedenen Fall hatten die Behörden erst einen Monat nach der Inhaftierung ein Ausreisegespräch geführt und das Gesuch um Vollzugsunterstützung gestellt; die Identitätsabklärung bei der Botschaft kam erst nach drei Monaten in Gang. Fehlende Mitwirkung des Betroffenen entlastet die Behörden nicht, wenn sie selbst untätig blieben: Die Ausschaffungshaft verlangt «ein ernsthaft und mit Nachdruck vorangetriebenes hängiges Wegweisungsverfahren» (E. 2.3). Welche Behörde, Bund oder Kanton, die Verzögerung zu verantworten hat, ist unerheblich. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.


Durchsetzungshaft

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB262 oder Artikel 49a oder 49abis MStG263 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.264

2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.265

3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf den Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.266

4 Die erstmalige Anordnung der Haft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verlängerung der Haft ist auf Gesuch der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis richtet sich nach Artikel 80 Absätze 2 und 4.

5 Die Haftbedingungen richten sich nach Artikel 81.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist;
b.
die Schweiz weisungsgemäss verlassen wird;
c.
die Ausschaffungshaft angeordnet wird;
d.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird.

262 SR 311.0

263 SR 321.0

264 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

265 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

266 Fassung gemäss Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

SR 142.20 · Stand am 12. Juni 2026 · Fedlex

Die Durchsetzungshaft unterscheidet sich von den übrigen Haftarten: Sie soll nicht den Vollzug sichern, sondern die ausreisepflichtige Person zu einer Verhaltensänderung bewegen. Das Bundesgericht nennt sie das letzte Mittel: «Sie soll das letzte Mittel bilden», wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt (BGE 134 I 92 E. 2.1.2). Konventionsrechtlich stützt sie sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und lehnt sich an lit. b an (Erzwingung einer gesetzlichen Verpflichtung). Zu beachten ist, dass die zitierte Entscheidung unter dem früheren Ausländergesetz erging; die Höchstdauern wurden seither neu geregelt (siehe Gesamtdauer).

Aus diesem Zweck folgt:

  • Haftentlassungsgesuche sind bei der Durchsetzungshaft nicht fristgebunden: «Haftentlassungsgesuche bei Durchsetzungshaft sind insofern nicht fristgebunden.» (BGE 140 II 409 E. 2.2).
  • Asylgesuch: Wird während der Durchsetzungshaft ein Asylgesuch gestellt, entfällt die Verpflichtung zur Ausreise und damit der Zweck der Haft; die Fortführung ist unzulässig (BGE 140 II 409 E. 2.3).
  • Objektive Hindernisse: Kann die Person weder freiwillig ausreisen noch zwangsweise ausgeschafft werden, ist die Haft untauglich: «die Durchsetzungshaft ist mit anderen Worten dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind» (BGE 147 II 49 E. 4.2.2). Im Fall eines Malis, der die Mitwirkung verweigerte, scheiterte der Vollzug während der Corona-Pandemie nicht (allein) an seinem Verhalten, sondern an fehlenden Flügen. Das Gericht hielt fest: «Es wird vom Betroffenen mit dem Freiheitsentzug etwas verlangt, was zurzeit aus objektiven Gründen nicht zum bezweckten Ziel führen kann.» (BGE 147 II 49 E. 5.1). Eine zweistufige Prüfung, wonach erst die Kooperation und dann die technische Möglichkeit zu prüfen wäre, lehnte es ab.
  • Verhältnismässigkeit bei langer Dauer: Je länger die Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar ist, desto kritischer ist jede Verlängerung zu hinterfragen; die gesetzliche Höchstdauer darf nur im Rahmen des konventions- und verfassungsmässig Zulässigen ausgeschöpft werden (BGE 135 II 105 E. 2.1–2.3; Entscheid zum früheren Recht mit 24 Monaten Höchstdauer, im Ergebnis Haftentlassung nach zwanzig Monaten).

Gesamtdauer und Anrechnung

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

a.
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
b.
sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

267 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

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Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen höchstens sechs Monate dauern; mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann die Höchstdauer um bis zu zwölf Monate verlängert werden, bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate, wenn die Person nicht kooperiert oder sich die Übermittlung der Reisedokumente durch einen Nicht-Schengen-Staat verzögert (Art. 79 AIG). Für Erwachsene ergibt sich damit eine Gesamtdauer von höchstens 18 Monaten (BGE 143 II 113 E. 3.1).

Anrechnung früherer Haft. Haftzeiten werden bei mehrfacher Inhaftierung im selben Ausweisungsverfahren zusammengerechnet, weil die Begrenzung sonst wirkungslos bliebe: «ansonsten könnte die Ausschaffungshaft durch eine vorübergehende Entlassung beliebig verlängert werden» (BGE 143 II 113 E. 3.2). Beginnt dagegen ein neues, von früheren Vorgängen unabhängiges Verfahren, laufen die Fristen von Neuem. Das ist namentlich der Fall, wenn das frühere Verfahren durch Ausschaffung oder Ausreise abgeschlossen wurde und die Person erneut einreist, oder wenn sie zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht erhielt und später wieder verlor (E. 3.3).

Landesverweisung nach Asylhaft. Die Administrativhaft zur Sicherung einer strafrechtlichen Landesverweisung (Art. 66a StGB) wird nicht zur Dauer einer früheren, im Asylverfahren angeordneten Haft hinzugerechnet, soweit die Gesamtdauer verhältnismässig bleibt; liegen zwischen Asyl- und Strafverfahren mehrere Jahre, beginnt mit der Landesverweisung eine neue Frist (BGE 145 II 313 E. 3). Auch dieser Entscheid ist nur französisch abgefasst.

Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG wird nicht angerechnet (Art. 73 Abs. 6 AIG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AIG (Entscheid im Bundeszentrum, höchstens 30 Tage) ist dagegen an die Höchstdauer anzurechnen (Art. 76 Abs. 3 AIG).


Dublin-Haft

Im Dublin-Verfahren sieht das Gesetz eine eigene Haftart vor (Art. 76a AIG). Sie setzt nach dem Wortlaut voraus, dass im Einzelfall Anzeichen für eine Entziehung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 76a Abs. 1 AIG). Die Dauer ist in Stufen von je fünf Wochen gegliedert (Art. 76a Abs. 3 AIG).

Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen wiederholt geschärft:

  • Dass jemand in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, rechtfertigt die Haft für sich allein nicht; es braucht konkrete Anzeichen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4, noch zu Art. 76a AuG).
  • Die Haft zur Durchsetzung der Überstellung bei Renitenz (Art. 76a Abs. 4 AIG) ist nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung auf sechs Wochen begrenzt, ab dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung bzw. ab Vollziehbarkeit des Überstellungsentscheids; die Verordnung geht der längeren Frist des Landesrechts vor (BGE 148 II 169 E. 4.2.4, E. 5).
  • Für Polizeigewahrsam nach kantonalem Recht bleibt kein Raum, wenn er die Schwelle des Freiheitsentzugs erreicht und einzig die Rückführung im Dublin-Verfahren sicherstellen soll (BGE 150 II 57 E. 3.3.7).
  • Auf das Recht, die Haft jederzeit gerichtlich überprüfen zu lassen, kann in der Dublin-Haft nicht verzichtet werden; die Person kann aber auf die sofortige Überprüfung verzichten und sie später verlangen (BGE 150 I 73 E. 4.7 f.).

Hinweis: Die dargestellte Rechtsprechung ist zur Dublin-III-Verordnung ergangen. Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG verweist in der aktuellen Fassung bereits auf die Verordnung (EU) 2024/1351. Inwieweit die dargestellten Grundsätze unter dem neuen Unionsrecht fortgelten, ist in diesem Thema nicht geprüft.


Strafrechtliche Landesverweisung

Art. 75, 76 und 78 AIG erfassen ausdrücklich auch die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a und 66abis StGB). Die Verwaltungsbehörde darf die betroffene Person schon ab der Eröffnung einer erstinstanzlichen Landesverweisung und damit vor Rechtskraft des Strafurteils in Administrativhaft nehmen oder belassen. Daneben können die Strafbehörden Sicherheitshaft anordnen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten. Beide Wege müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (BGE 143 IV 168 E. 3.3, E. 5). Für das Strafverfahren selbst vergleiche das Thema Haftgründe und Ersatzmassnahmen im Strafverfahren.


Haftprüfung und Rechtsschutz

10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig.268

1bis In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG269 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.270

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.271

2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.272

3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.273

5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

a.
der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b.
einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c.
die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

268 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Berichtigung der RedK der BVers vom 26. Mai 2025, veröffentlicht am 28. Mai 2025 (AS 2025 342).

269 SR 142.31

270 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

271 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

272 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

273 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373).

SR 142.20 · Stand am 12. Juni 2026 · Fedlex

Gerichtliche Überprüfung

Die Haft wird von der Behörde des für den Vollzug zuständigen Kantons angeordnet. Rechtmässigkeit und Angemessenheit sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AIG; zur Durchsetzungshaft Art. 78 Abs. 4 AIG). Die Person kann zudem ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 80 Abs. 5 AIG); bei der Durchsetzungshaft gelten dafür keine Sperrfristen. Das Gericht berücksichtigt auch die familiären Verhältnisse und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 AIG).

Verfassung und EMRK gehen darüber hinaus: Wer in Haft ist, kann jederzeit ein Gericht anrufen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Der Haftrichter muss ein selbständiges Überprüfungsgesuch entgegennehmen und das Verfahren in die Wege leiten (BGE 137 I 23 E. 2.4.3, E. 2.5); er darf nicht zuwarten, bis die Angelegenheit gegenstandslos wird.

Rechtsbeistand

Die inhaftierte Person hat Anspruch, mit der von ihr bezeichneten Rechtsvertretung mündlich und schriftlich zu verkehren (Art. 81 Abs. 1 AIG). Wird sie im Haftverfahren nicht vertreten, weil die Behörden den Kontakt nicht ermöglicht haben, verletzt das ihren Anspruch auf rechtliches Gehör; die Rechtsvertretung muss die Verhandlung vorbereiten können, wozu rechtzeitige Akteneinsicht gehört (BGE 139 I 206 E. 3.1 f.). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung darf bedürftigen Personen bei der Haftverlängerung nach drei Monaten in der Regel nicht verweigert werden; schliesst sich eine Durchsetzungshaft an eine längere Ausschaffungshaft an, ist ihr Gesuch bereits im erstmaligen mündlichen Verfahren zu bewilligen (BGE 134 I 92 E. 3 f.; BGE 139 I 206 E. 3.3.1).

Weiterzug an das Bundesgericht

Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG steht nicht entgegen, weil die Haft wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit eigenständige Bedeutung hat (BGE 147 II 49 E. 1.1). Das Bundesgericht tritt trotz zwischenzeitlicher Haftentlassung oder Verlängerung auf die Beschwerde ein, wenn ein Interesse an der Beurteilung der Konventionskonformität fortbesteht (E. 1.2). Neue Tatsachen sind grundsätzlich unzulässig; zugunsten der inhaftierten Person berücksichtigt das Gericht aber Entwicklungen, die ein Haftentlassungsgesuch ausserhalb der Sperrfristen begründen würden (BGE 147 II 49 E. 3.3; BGer 2C_66/2026 E. 2.3).


Haftbedingungen

Art. 81 Abs. 2 AIG verlangt, die Haft in Einrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen; nur ausnahmsweise darf eine gesonderte Abteilung einer gewöhnlichen Haftanstalt genügen. Das Bundesgericht hat daraus abgeleitet, dass die Festhaltung grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck bestimmten Anstalt zu erfolgen hat; Ausnahmen setzen einen administrativ nicht anders bewältigbaren wichtigen Grund voraus, der in der Haftverfügung zu begründen ist (BGE 146 II 201 E. 4–6, E. 8; bestätigt in BGE 149 II 6 E. 4.1.1).

Das Vollzugsregime hat freier zu sein als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug; Grundrechtseinschränkungen sind nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken zulässig (BGE 149 II 6 E. 4.2.1). Im entschiedenen Fall (Regionalgefängnis Moutier) waren die Haftbedingungen anzupassen, soweit der Betroffene über 18 Stunden täglich eingeschlossen war; der Anspruch auf soziale Kontakte umfasst eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet (E. 5.1 f.).

Eine Erkrankung führt nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung; erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, ist sie rechtswidrig. Gegebenenfalls kann die Zwangsmassnahme in einer Klinik oder anderen geeigneten Institution vollzogen werden (BGer 2C_66/2026 E. 7.3.1).


Praxishinweise

  • Haftgrund konkret prüfen. Der blosse Ablauf der Ausreisefrist und die Äusserung, nicht ausreisen zu wollen, tragen die Untertauchensgefahr nicht. Zu verlangen sind konkrete Anhaltspunkte im Verhalten (BGer 2C_66/2026 E. 6.2).
  • Vollzugschancen belegen lassen. Ist der zwangsweise Vollzug aktuell ausgeschlossen, muss das SEM dem Haftrichter konkrete Hinweise auf eine Realisierung in absehbarer Zeit liefern; Hoffnung genügt nicht (BGer 2C_442/2020 E. 5.3.1).
  • Aktenlage der Behörden prüfen. Zwei Monate ohne zielgerichtete Vollzugsschritte begründen in der Regel eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Verteidigung sollte den Zeitplan der Vollzugsbemühungen (Ausreisegespräch, Gesuch um Vollzugsunterstützung, Kontakt zur Botschaft) einfordern (BGE 139 I 206 E. 2.1).
  • Haftdauer nachrechnen. Die Gesamthöchstdauer berechnet sich über das gesamte Wegweisungsverfahren; frühere Haftzeiten sind anzurechnen, ausser ein neues Verfahren ist eröffnet worden (BGE 143 II 113 E. 3.3).
  • Durchsetzungshaft: Zweck und Asylgesuch beachten. Ein während der Haft gestelltes Asylgesuch lässt den Haftzweck entfallen (BGE 140 II 409 E. 2.3); gleichzeitig ist die Haft für lange Dauern besonders begründungsbedürftig.
  • Rechtsbeistand früh beantragen. Spätestens bei der Haftverlängerung nach drei Monaten besteht in der Regel ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
  • Haftbedingungen frühzeitig rügen. Wo die Haft nicht in einer spezialisierten Einrichtung vollzogen wird, muss die Behörde die Ausnahme begründen; fehlt die Begründung, ist der Vollzug anfechtbar (BGE 146 II 201 E. 8).
  • Dublin-Fälle gesondert behandeln. Fristen, Höchstdauer und Rechtsschutz richten sich nach Art. 76a und 80a AIG und dem Dublin-Recht, nicht nach den Regeln der Ausschaffungshaft.

Leitentscheide

EntscheidGegenstandBedeutung
BGE 134 I 92 E. 2.1.2, 3 f.Durchsetzungshaft; unentgeltliche VerbeiständungDurchsetzungshaft als letztes Mittel; Anspruch auf Verbeiständung spätestens bei der Haftverlängerung nach drei Monaten.
BGE 135 II 105 E. 2.3Verhältnismässigkeit bei langer HaftJe länger die Haft und je weniger die Ausschaffung absehbar, desto kritischer die Verlängerung (früheres Recht).
BGE 137 I 23 E. 2.4.3Haftüberprüfung auf GesuchAnspruch, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
BGE 139 I 206 E. 2.1, 3Beschleunigungsgebot; VerfahrensgarantienZwei Monate ohne zielgerichtete Vollzugsschritte verletzen in der Regel das Beschleunigungsgebot; Rechtsbeistand und Akteneinsicht.
BGE 140 II 1 E. 5.2 f.Zweite Ausschaffungshaft; UntertauchensgefahrNeue Haft im selben Verfahren nur bei entscheidend veränderten Umständen.
BGE 140 II 409 E. 2.2 f.Durchsetzungshaft und AsylgesuchHaftentlassungsgesuche nicht fristgebunden; Haftzweck entfällt mit Asylgesuch.
BGE 142 I 135 E. 3 f.Dublin-HaftRasche Erstüberprüfung; konkrete Anzeichen erheblicher Untertauchensgefahr erforderlich.
BGE 143 II 113 E. 3.2 f.Höchstdauer und AnrechnungZusammenrechnung im selben Verfahren; neues Verfahren, neue Fristen; 18 Monate für Erwachsene.
BGE 143 IV 168 E. 3.3, 5Landesverweisung und SicherheitshaftAdministrativhaft schon ab erstinstanzlicher Landesverweisung; Verhältnismässigkeit.
BGE 145 II 313 E. 3Administrativhaft nach LandesverweisungKeine Anrechnung früherer Asylhaft bei mehrjährigem Abstand.
BGE 146 II 201 E. 4–8HaftbedingungenVollzug grundsätzlich in spezieller Einrichtung; Ausnahme begründungsbedürftig.
BGE 147 II 49 E. 1.1, 4–5Durchsetzungshaft bei objektivem Hindernis (Corona)Haft untauglich, wenn weder Ausschaffung noch freiwillige Ausreise möglich; Beschwerde ans Bundesgericht.
BGE 148 II 169 E. 4.2.4, 5Dublin-RenitenzhaftSechs-Wochen-Grenze nach Art. 28 Dublin-III-VO geht Art. 76a Abs. 4 AIG vor.
BGE 149 II 6 E. 4–5Haftbedingungen; InternetzugangAdministrativer Charakter der Haft; Zugang zu Internet, Zelleneinschluss.
BGE 150 I 73 E. 4.7 f.Dublin-Haft; Verzicht auf HaftüberprüfungKein Verzicht auf das Recht auf jederzeitige Überprüfung.
BGE 150 II 57 E. 3.3.7Polizeigewahrsam im Dublin-VerfahrenKein Polizeigewahrsam nach kantonalem Recht statt Dublin-Haft.
BGer 2C_442/2020 vom 24.06.2020 E. 3.1, 5Untertauchensgefahr; AbsehbarkeitFormel zur Untertauchensgefahr; konkrete Hinweise auf realisierbaren Vollzug nötig.
BGer 2C_66/2026 vom 03.03.2026 E. 3.1, 6–7Ausschaffungshaft: PrüfrasterAktuelle Darstellung der Voraussetzungen; Haftfähigkeit und Haftbedingungen.

Literatur

Die folgenden Angaben folgen den Zitaten in den ausgewerteten Entscheiden; die Werke selbst wurden nicht eingesehen.

  • Hugi Yar Thomas, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli (Hrsg.), Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 12.175 ff. (zitiert in BGE 149 II 6 E. 4.2.1).
  • Zünd Andreas, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 81 AIG (zitiert in BGE 149 II 6 E. 4.2.1).
  • Businger Martin, Ausländerrechtliche Haft – Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, 2015, S. 74 f. (zitiert in BGE 143 II 113 E. 3.2).

Betroffene Bestimmungen

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