Aufenthaltsberechtigungen im schweizerischen Ausländerrecht
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Überblick
Das schweizerische Ausländerrecht regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und den Familiennachzug von Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht. Es beruht auf dem verfassungsrechtlichen Auftrag von Art. 121 BV und ist geprägt von einem grundlegenden Prinzip: Die Schweiz gewährt Ausländerinnen und Ausländern kein allgemeines Recht auf Einreise und Aufenthalt. Vielmehr gilt: «Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts jedoch unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen» (BGE 133 I 185 E. 2.2). Die Erteilung einer Bewilligung liegt, vorbehältlich eines echten Rechtsanspruchs, im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörden (Art. 96 AIG).
Die Rechtsordnung unterscheidet systematisch zwischen verschiedenen Formen von Aufenthaltsberechtigungen. Diese differenzieren sich nach:
- der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person (duales Zulassungssystem: EU/EFTA-Angehörige nach dem Freizügigkeitsabkommen gegenüber Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz);
- der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts (vorübergehender Kurzaufenthalt, längerfristiger Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit, dauerhafte Niederlassung oder grenzüberschreitende Tätigkeit);
- dem Vorliegen völkerrechtlicher oder humanitärer Schutzbedürfnisse (Asylverfahren, vorübergehender Schutz bei Grossfluchtlagen oder vorläufige Aufnahme bei Vollzugshindernissen).
Dieses Thema bietet eine systematische Gesamtschau sämtlicher im schweizerischen Recht existierender Aufenthaltsformen und Bewilligungskategorien.
Rechtsgrundlagen und das duale System
Duales Zulassungssystem: FZA und AIG
Das schweizerische Ausländerrecht wird durch die Unterscheidung zweier Rechtskreise strukturiert (sog. duales Zulassungssystem):
- EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger: Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt primär das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie das revidierte EFTA-Übereinkommen. Das FZA gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen völkerrechtlichen Rechtsanspruch auf Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie auf Familiennachzug (BGE 144 II 1 E. 3.1).
- Drittstaatsangehörige: Für Staatsangehörige aller übrigen Staaten (einschliesslich des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit) gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20). Hier gilt eine restriktive Zulassungspolitik: Zur Erwerbstätigkeit werden Drittstaatsangehörige grundsätzlich nur zugelassen, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten oder sonst qualifizierte Arbeitskräfte handelt (Art. 23 AIG), ein Gesuch des Arbeitgebers vorliegt (Art. 18 AIG), der Inländervorrang beachtet wird (Art. 21 AIG), orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind (Art. 22 AIG) und die jährlichen Höchstzahlen (Kontingente, Art. 20 AIG) nicht ausgeschöpft sind.
Das AIG gilt für Personen aus dem EU/EFTA-Raum nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Regelungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Gesetzliche Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen materiellrechtlichen Grundlagen für die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen finden sich in den Art. 32–35 AIG:
1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.
2 Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.
3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 169 vorliegen.
4 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.70
5 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.71
69 Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
- a.
- sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
- b.72
- keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
- c.73
- sie integriert sind.
3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.74
5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.75
6 Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.76
72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
Bewilligungsfreier Aufenthalt und Meldeverfahren
Nicht jede Anwesenheit auf schweizerischem Staatsgebiet bedarf einer formellen Bewilligung in Form eines Ausweises.
Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer können sich für einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 10 Abs. 1 AIG).
Dieser bewilligungsfreie Aufenthalt betrifft namentlich:
- Touristinnen und Touristen;
- Besuchsaufenthalte bei Verwandten oder Bekannten;
- Geschäftsreisende für Besprechungen oder Vertragsverhandlungen ohne Dienstleistungserbringung im Inland.
Für Drittstaatsangehörige richtet sich die Einreise nach den Schengener Bestimmungen (Verordnung [EU] 2016/399 [Schengener Grenzkodex] und Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [Visakodex]). Je nach Staatsangehörigkeit besteht Visumpflicht für das Schengen-Gebiet (Visum C für Kurzaufenthalte bis 90 Tage) oder Visumbefreiung.
Dauert ein bewilligungsfreier Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, muss die betroffene Person vor Ablauf der Frist eine Bewilligung beantragen (Art. 10 Abs. 2 AIG).
Meldeverfahren bei kurzzeitiger Erwerbstätigkeit
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig (Art. 11 Abs. 1 AIG). Für kurzzeitige Tätigkeiten besteht jedoch das vereinfachte Meldeverfahren:
- EU/EFTA-Dienstleistungserbringer und Entsandte: Staatsangehörige von EU/EFTA-Staaten sowie von Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsandte Arbeitskräfte können gestützt auf Art. 17–21 Anhang I FZA und das Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20) während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Die Erwerbstätigkeit muss vor Beginn elektronisch über das Meldeportal des Bundes gemeldet werden.
- Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebern: Auch Personen mit EU/EFTA-Bürgerrecht, die eine Erwerbstätigkeit von bis zu höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr bei einem Schweizer Arbeitgeber antreten, unterliegen lediglich dem Meldeverfahren.
Die ordentlichen Aufenthaltstitel nach AIG und FZA
Nimmt eine Person dauerhaft oder längerfristig Wohnsitz in der Schweiz oder übt sie eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Meldeverfahrens aus, benötigt sie eine Bewilligung. Das Gesetz kennt hierfür vier ordentliche Kategorien:
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
Die Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 32 AIG wird für befristete Aufenthalte erteilt, in der Regel für eine Dauer von bis zu einem Jahr:
- Anwendungsbereich: Befristete Arbeitsverhältnisse (Saisonniers, Projektmitarbeitende, Au-pairs, Praktikantinnen und Praktikanten) oder zeitlich limitierte Weiterbildungen.
- Drittstaaten: Sie ist kontingentiert und an einen bestimmten Aufenthaltszweck sowie gegebenenfalls an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden. Eine Verlängerung ist bis zu einer Gesamtdauer von maximal 24 Monaten möglich, sofern der Arbeitgeber derselbe bleibt (Art. 32 Abs. 3 AIG).
- EU/EFTA: EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger haben bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit einer Gültigkeitsdauer zwischen drei Monaten und unter einem Jahr einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA für die Dauer des Arbeitsvertrags (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA).
- Völkerrechtlicher Anspruch bei Opferschutz: In besonderen Konstellationen verschafft das Völkerrecht einen Anspruch auf eine L-Bewilligung, so etwa für Opfer von Menschenhandel zur Sicherstellung ihrer Verfügbarkeit in einem Strafverfahren (BGE 145 I 308 E. 3.1).
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AIG ist der Standardtitel für längerfristige Aufenthalte:
- Drittstaaten: Die Bewilligung wird befristet erteilt, in der Regel für die Dauer eines Jahres (Art. 33 Abs. 3 AIG). Sie ist zweckgebunden (Erwerbstätigkeit, Studium nach Art. 27 AIG, Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AIG, medizinische Behandlung nach Art. 29 AIG) und unterliegt bei der Ersterteilung den strengen arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. AIG) sowie den Bundeskontingenten. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und kein Widerrufsgrund (z. B. Straffälligkeit oder mutwillige Sozialhilfeabhängigkeit) vorliegt.
- EU/EFTA: Erwerbstätige aus EU/EFTA-Staaten mit einem Arbeitsvertrag von mindestens einem Jahr oder unbefristeter Dauer haben einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Auch Nichterwerbstätige aus der EU/EFTA haben Anspruch auf eine B-Bewilligung, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Krankenversicherung verfügen (Art. 24 Anhang I FZA).
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Die Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AIG verschafft die stärkste Rechtsstellung unter den ausländerrechtlichen Titeln:
- Rechtsnatur: «Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AIG ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht» (BGE 145 II 322 E. 2.2). Sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Der physische Ausweis hat lediglich deklaratorische Kontrollfristen (in der Regel fünf Jahre).
- Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung:
- Zehnjähriger ununterbrochener und ordnungsgemässer Aufenthalt in der Schweiz (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG);
- Besitz einer Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre ununterbrochen (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG);
- Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung verfassungsmässiger Werte, Sprachkompetenzen auf Niveau A2 mündlich / A1 schriftlich, Teilnahme am Wirtschaftsleben).
- Vorzeitige Erteilung bei erfolgreicher Integration: Bei Vorliegen vertiefter Sprachkompetenzen (Niveau B1 mündlich / A2 schriftlich) und erfolgreicher Integration kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG).
- Niederlassungsvereinbarungen: Staatsangehörige bestimmter europäischer Staaten (u. a. Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Spanien) erhalten die Niederlassungsbewilligung gestützt auf bilaterale Abkommen bereits nach fünfjährigem ordnungsgemässem Aufenthalt.
- Rückstufung bei Integrationsdefiziten: Seit der Revision per 1. Januar 2019 kann eine Niederlassungsbewilligung nicht nur widerrufen werden: «Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG […] nicht (oder nicht mehr) erfüllt» (BGE 148 II 1 E. 2.1; Art. 63 Abs. 2 AIG).
- Erlöschen: Die Niederlassungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen durch Abmeldung ins Ausland oder durch tatsächlichen Aufenthalt im Ausland von mehr als sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AIG), sofern nicht vorab ein Gesuch um Aufrechterhaltung (bis zu maximal vier Jahren) bewilligt wurde.
Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
Die Grenzgängerbewilligung nach Art. 35 AIG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland:
- EU/EFTA-Bürger: Sie haben gestützt auf Art. 7–11 Anhang I FZA Anspruch auf die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA, sofern sie in der EU/EFTA wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die frühere Beschränkung auf Grenzzonen ist für EU/EFTA-Bürger entfallen; Voraussetzung bleibt die mindestens wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort.
- Drittstaatsangehörige: Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung nur, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat besitzen, seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone des Nachbarstaates wohnen und die arbeitsmarktlichen Vorgaben (Inländervorrang, Lohnkontrolle) erfüllt sind (Art. 35 AIG, Art. 13 VZAE).
Besondere Status: Ausweis Ci und Legitimationskarte
- Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit): Wird an Ehegatten und Kinder (bis zum Alter von 25 Jahren) von Mitgliedern diplomatischer Missionen, ständiger Vertretungen und konsularischer Posten sowie von zwischenstaatlichen Organisationen erteilt, um ihnen den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Art. 28 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 22 VEP).
- Legitimationskarten des EDA: Diplomatinnen und Diplomaten, Konsulatsbeamte und Bedienstete internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz (z. B. UNO, CERN, WHO) sowie deren Familienangehörige unterstehen dem Gaststaatgesetz (GSG, SR 192.12) und sind vom Geltungsbereich des AIG weitgehend ausgenommen (Art. 98 AIG). Sie weisen sich durch Legitimationskarten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aus, die die diplomatische oder konsularische Immunität und das Vorrecht auf Anwesenheit belegen.
Status im Asyl- und Schutzbereich
Im Asyl- und Schutzbereich regelt das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit dem AIG besondere rechtliche Status, die nicht primär auf wirtschaftlicher Zuwanderung beruhen, sondern auf Schutzgewährung oder Vollzugshindernissen:
Vorläufiges Anwesenheitsrecht während des Asylverfahrens (Ausweis N)
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, erhalten den Ausweis N (Art. 42 AsylG):
- Rechtsnatur: Es handelt sich nicht um eine Bewilligung im Sinne eines materiellen Aufenthaltstitels, sondern um die Bestätigung eines gesetzlichen Anwesenheitsrechts für die Verfahrensdauer: «damit entfällt nach Art. 42 AsylG die Verpflichtung zur Ausreise; der Ausländer ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben» (BGE 140 II 409 E. 2.3.2).
- Erwerbstätigkeit: Während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs gilt ein striktes Arbeitsverbot (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Danach kann der Kanton eine vorübergehende Arbeitsbewilligung unter Vorbehalt des Inländervorrangs und der Lohnbedingungen erteilen (BGE 138 I 246 E. 2.1).
- Ausschliesslichkeit: Während des Asylverfahrens kann grundsätzlich kein ordentliches ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren eingeleitet werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, Art. 14 Abs. 1 AsylG; BGE 145 I 308 E. 3.1).
Vorläufige Aufnahme (Ausweis F)
Wird ein Asylgesuch abgewiesen oder ein ausländerrechtlicher Aufenthalt beendet, die betroffene Person aber rechtskräftig weggewiesen, prüft die Behörde von Amtes wegen Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG:
- Rechtsnatur: «Die vorläufige Aufnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt […]» (BGE 137 II 305 E. 3.1).
- Gründe: Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Wegweisungsvollzug
- unzulässig ist (Verstoss gegen das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot von Art. 25 Abs. 2/3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 33 FK);
- unzumutbar ist (konkrete Gefährdung durch Krieg, Bürgerkrieg oder schwere medizinische Notlage im Herkunftsland, Art. 83 Abs. 4 AIG);
- unmöglich ist (vollzugstechnische oder behördliche Hindernisse, Art. 83 Abs. 2 AIG).
- Rechtsstellung: Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 85a AIG). Nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung B erteilen, wenn die Person gut integriert ist und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 84 Abs. 5 AIG).
Schutzbedürftige bei Grossfluchtlagen (Ausweis S)
Der Status S nach Art. 66 ff. AsylG wurde geschaffen, um bei kriegerischen Massenfluchtbewegungen raschen Schutz ohne Durchführung individueller Asylverfahren zu gewähren:
- Aktivierung: Erfordert einen Grundsatzentscheid des Bundesrates (Art. 66 AsylG), wie er im März 2022 infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine erstmals in Kraft gesetzt wurde.
- Wirkung: Gewährt ein vorübergehendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Schutzbedürftige erhalten den Ausweis S, sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und haben Anspruch auf Unterbringung und Sozialhilfe nach asylrechtlichen Ansätzen.
- Dauer: Der Schutz ist auf Rückkehr angelegt. Dauert die Schutzbedürftigkeit länger als fünf Jahre, erhalten die betroffenen Personen eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet wird (Art. 74 Abs. 2 AsylG).
Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl (Ausweis B und C)
Wird einer ausländischen Person in der Schweiz Asyl gewährt (Art. 2 und 3 AsylG), erteilt ihr der Zuweisungskanton eine Aufenthaltsbewilligung B (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs hat die anerkannte Flüchtlingsperson einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung C (Art. 60 Abs. 2 AsylG), sofern keine Widerrufsgründe vorliegen.
Abgrenzung: Ermessensbewilligungen und Anspruchsbewilligungen
Die praktische Durchsetzbarkeit einer Aufenthaltsberechtigung hängt entscheidend davon ab, ob auf sie ein rechtlicher Anspruch besteht:
Der Grundsatz des behördlichen Ermessens
Gemäss Art. 96 AIG entscheiden die Migrationsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen. Die Behörde berücksichtigt dabei die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Auf die Erteilung oder Verlängerung einer reinen Ermessensbewilligung besteht kein Rechtsanspruch; der Rechtsweg an das Bundesgericht ist durch Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG versperrt (BGE 133 I 185 E. 2.2).
Zu den reinen Ermessensbewilligungen gehören:
- Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit (Art. 18 ff. AIG);
- Bewilligungen für Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG);
- Bewilligungen für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AIG);
- Allgemeine Härtefallbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: «Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach die kantonale Bewilligungsbehörde unter Zustimmung des Bundesamts von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abweichen kann, um “schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen” […] ist hier nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt» (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
Gesetzliche und völkerrechtliche Ansprüche
Ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung besteht in folgenden Hauptfällen:
- Freizügigkeitsabkommen (FZA):
- Originäres Aufenthaltsrecht für erwerbstätige EU/EFTA-Angehörige oder vermögende Nichterwerbstätige;
- Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern: «Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen» (BGE 144 II 1 E. 3.1). Dieses Recht gilt vorbehältlich des Rechtsmissbrauchsverbots: «fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin» (BGE 139 II 393 E. 2.1).
- Familiennachzug nach AIG:
- Rechtsanspruch ausländischer Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B (Art. 42 Abs. 1 AIG);
- Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung C nach fünfjährigem ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt für Ehegatten von Schweizern (Art. 42 Abs. 3 AIG);
- Anspruchsbewilligungen beim Nachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG).
- Nachehelicher Härtefall (Art. 50 AIG):
- Anspruch auf Verlängerung der B-Bewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft bei dreijähriger Ehedauer und erfolgreicher Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 345 E. 3.2.1).
Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK (10-Jahres-Regel)
Aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) kann sich ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergeben:
- Familienleben: Setzt eine gelebte, echte und intakte familiäre Beziehung zu einer Person voraus, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C) verfügt.
- Privatleben und die 10-Jahres-Schwelle: Das Bundesgericht hat Leitlinien für das Recht auf Privatleben bei langjährigen Einwanderern entwickelt: «Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf» (BGE 144 I 266 E. 3.9). Nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt wird eine vorzügliche Integration vermutet; die Nichtverlängerung der Bewilligung bedarf qualifizierter öffentlicher Interessen.
Systematische Übersichtstabelle der Bewilligungsarten
| Status / Ausweis | Rechtsgrundlage | Adressatenkreis | Typische Gültigkeitsdauer | Erwerbstätigkeit | Rechtsanspruch? |
|---|---|---|---|---|---|
| Bewilligungsfrei | Art. 10 AIG | Touristen, Besucher, Geschäftsreisende | Bis 90 Tage je 180 Tage | Nein | Ja (sofern Einreisevoraussetzungen erfüllt) |
| Meldeverfahren | Art. 11 AIG, FZA, EntsG | EU/EFTA-Dienstleistungserbringer, Kurzzeiterwerb | Bis 90 Tage pro Kalenderjahr | Ja | Ja (nach FZA) |
| Ausweis L (Kurzaufenthalt) | Art. 32 AIG, FZA | Befristete Verträge, Praktika, Au-pairs | Bis zu 1 Jahr (max. 24 Monate verlängerbar) | Ja | Nein bei Drittstaaten; Ja bei EU/EFTA (ab 3 Monaten Vertrag) |
| Ausweis B (Aufenthalt) | Art. 33 AIG, FZA | Längerfristige Erwerbstätigkeit, Studium, Verbleib | 1 Jahr (Drittstaaten) bzw. 5 Jahre (EU/EFTA) | Ja (ausser reine Ausbildungsaufenthalte) | Nein bei Drittstaaten (Ermessen); Ja bei EU/EFTA und Familiennachzug |
| Ausweis C (Niederlassung) | Art. 34 AIG | Langjährig Anwesende (nach 5 oder 10 Jahren) | Unbefristet (Kontrollfrist 5 Jahre) | Ja, uneingeschränkt | Ja (nach Ablauf der Fristen und bei Integration) |
| Ausweis G (Grenzgänger) | Art. 35 AIG, FZA | Erwerbstätige mit Wohnsitz im Ausland | 5 Jahre (EU/EFTA) bzw. 1 Jahr (Drittstaaten) | Ja (am Schweizer Arbeitsort) | Ja bei EU/EFTA; Nein bei Drittstaaten |
| Ausweis Ci | Art. 28 AIG, Gaststaatgesetz | Familien von Diplomaten und Beamten internat. Org. | Für Dauer der Funktion des Hauptinhabers | Ja | Ja (nach VEP) |
| Ausweis N (Asylsuchende) | Art. 42 AsylG | Personen im laufenden Asylverfahren | Für Dauer des Verfahrens | Eingeschränkt (nach 3 Monaten) | Ja (gesetzliches Anwesenheitsrecht) |
| Ausweis F (Vorläufig Aufnahme) | Art. 83 AIG | Weggewiesene mit Vollzugshindernissen | 12 Monate (verlängerbar) | Ja (Art. 85a AIG) | Nein (Ersatzmassnahme des Staates) |
| Ausweis S (Schutzbedürftige) | Art. 66 ff. AsylG | Personen aus Kriegsgebieten bei Grossflucht | Befristet, verlängerbar | Ja | Ja (bei Vorliegen des Bundesratsbeschlusses) |
| Legitimationskarte | Gaststaatgesetz (GSG) | Diplomaten, konsularisches Personal, UNO-Bedienstete | Für Dauer der Mission | Über Ausweis Ci für Angehörige | Vorrecht aus Völkerrecht |
Praxishinweise
Für die Beratung, Rechtsvertretung und migrationsrechtliche Praxis sind folgende Grundregeln zu beachten:
- Prüfung des Anspruchscharakters als erster Schritt: Vor jedem Rechtsmittel muss zwingend geklärt werden, ob sich das Begehren auf eine Anspruchsnorm (FZA, Art. 42–44 AIG, Art. 50 AIG oder Art. 8 EMRK) stützen lässt. Fehlt jeglicher vertretbare Anspruch, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 133 I 185 E. 2.2). Diesfalls verbleibt vor kantonalen Instanzen nur der kantonale Instanzenzug und vor Bundesgericht allenfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), die eine Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte verlangt.
- Rechtzeitige Verlängerungsgesuche einreichen: Gesuche um Verlängerung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung müssen spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Gemeinde- oder Migrationsbehörde eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 VZAE). Verspätete Gesuche gefährden die Ununterbrochenheit des ordnungsgemässen Aufenthalts, was erhebliche Nachteile beim späteren Erwerb der Niederlassungsbewilligung C oder bei der Einbürgerung zur Folge hat.
- Integrationsanforderungen vorausschauend nachweisen: Für die Erteilung der C-Bewilligung (Art. 34 AIG) sowie zur Abwehr von Rückstufungen (Art. 63 Abs. 2 AIG) verlangt das Gesetz konkrete Sprachnachweise (mindestens fide-Test, telc oder Goethe-Zertifikat auf den Stufen A2/A1 bzw. B1/A2) sowie den Nachweis der wirtschaftlichen Selbstständigkeit (keine Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor Gesuchstellung, keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine).
- Vorläufige Aufnahme (F) gezielt regularisieren: Die vorläufige Aufnahme ist kein eigentlicher Aufenthaltstitel, sondern eine Vollzugsaussetzung (BGE 137 II 305 E. 3.1). Nach fünf Jahren ununterbrochener Anwesenheit sollte konsequent geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Härtefallgesuch nach Art. 84 Abs. 5 AIG zur Umwandlung in eine reguläre Aufenthaltsbewilligung B erfüllt sind.
- Erlöschenstatbestände von C-Bewilligungen bei Auslandaufenthalten beachten: Eine Niederlassungsbewilligung erlischt nach Art. 61 Abs. 2 AIG automatisch bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Plant eine Person einen längeren Auslandaufenthalt (z. B. für ein Auslandsstudium, einen Militärdienst oder einen beruflichen Auslandseinsatz), muss vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zwingend ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bei der kantonalen Behörde gestellt werden.
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Bedeutung für die Aufenthaltsberechtigungen |
|---|---|---|
| BGE 145 II 322 E. 2.2 | Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (Art. 61 AIG) | Bestätigt die Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung C als dauerhaftester, günstigster Aufenthaltsstatus mit gefestigtem Aufenthaltsrecht. |
| BGE 137 II 305 E. 3.1 | Rechtsnatur der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG) | Definiert die vorläufige Aufnahme F als Ersatzmassnahme bei undurchführbarem Vollzug und nicht als materielle Aufenthaltsbewilligung. |
| BGE 144 I 266 E. 3.9 | Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) | Begründet die 10-Jahres-Regel: Nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt bedarf die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung qualifizierter Gründe. |
| BGE 133 I 185 E. 2.2 | Fehlender Rechtsanspruch und Rechtsmittelweg | Grundsatzentscheid: Reine Ermessensbewilligungen können mangels Rechtsanspruchs nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. |
| BGE 144 II 1 E. 3.1 | Abgeleitete Freizügigkeitsrechte nach FZA | Klärt die Rechtsstellung und Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts für Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgern (Anhang I Art. 3 FZA). |
| BGE 140 II 409 E. 2.3.2 | Anwesenheitsrecht im Asylverfahren (Art. 42 AsylG) | Bestätigt, dass das Einreichen eines Asylgesuchs die Ausreisepflicht hemmt und ein gesetzliches Anwesenheitsrecht für die Verfahrensdauer begründet. |
| BGE 148 II 1 E. 2.1 | Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) | Leitentscheid zur Rückstufung von C auf B bei Integrationsdefiziten nach Art. 58a AIG; Prüfung von Verhältnismässigkeit und Verwarnung. |
| BGE 137 II 345 E. 3.2.1 | Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b vs. Art. 50 AIG | Grenzt die allgemeine Härtefallregelung (Ermessen) vom nachehelichen Härtefallanspruch (Anspruchsbewilligung) ab. |
| BGE 145 I 308 E. 3.1 | Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens und L-Bewilligung | Grundsatz der Ausschliesslichkeit nach Art. 14 Abs. 1 AsylG; Bewilligungsanspruch auf Kurzaufenthalt L für Verbrechensopfer direkt aus Völkerrecht. |
| BGE 139 II 393 E. 2.1 | Rechtsmissbrauchsgrenze bei FZA-Aufenthaltsrechten | Ein abgeleiteter Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung entfällt bei Rechtsmissbrauch, wenn die Ehe nur formell zur Umgehung von Zulassungsvorschriften besteht. |
Literatur
- Peter Uebersax, Ausländerrecht, 2. Aufl., Bern 2009 (zitiert in BGE 145 II 322 E. 2.2).
- Marc Spescha / Peter Bolzli / Fanny de Weck / Valerio Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020 (zitiert in BGE 148 II 1 E. 2.3.1).
- Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. (Hrsg.), Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019 (zitiert in BGE 148 II 1 E. 2.3.1).
- Ruedi Illes, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010 (zitiert in BGE 137 II 305 E. 3.1).
- Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 (zitiert in BGE 138 I 246 E. 2.2).
Betroffene Bestimmungen
- Art. 10 AIG — Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
- Art. 11 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 32 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 33 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 34 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 35 AIG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 83 AIG — Anordnung der vorläufigen Aufnahme
- Art. 42 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 60 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 66 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 121 BV noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 8 — Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
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