Asyl in der Schweiz: Voraussetzungen und Verfahren
Ausländerrecht › AsylVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
Überblick
Das schweizerische Asylrecht beantwortet zwei Fragen, die in der Praxis eng verschränkt, rechtlich aber zu trennen sind: Wer Schutz als Flüchtling erhält (materielles Asylrecht) und wie darüber entschieden wird (Asylverfahren). Beide sind im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) geregelt, das sich auf Art. 121 Abs. 1 BV stützt und den Flüchtlingsbegriff der Flüchtlingskonvention von 1951 (FK, SR 0.142.30) übernimmt.
Asyl umfasst nach Art. 2 Abs. 2 AsylG den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft gewährt werden, und schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. Es wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person die Flüchtlingseigenschaft besitzt und kein Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 49 AsylG). Wer kein Asyl erhält, wird in der Regel weggewiesen (Art. 44 AsylG); ist der Vollzug unmöglich, unzulässig oder unzumutbar, tritt die vorläufige Aufnahme an seine Stelle (Art. 83 AIG).
Das Verfahren ist seit der Neustrukturierung vom 1. März 2019 auf Tempo angelegt: Die meisten Gesuche werden in einem Zentrum des Bundes innert weniger Wochen erstinstanzlich entschieden, die Asylsuchenden erhalten dafür unentgeltlich eine Rechtsvertretung, und die Beschwerdefristen sind entsprechend kurz. Seit dem 12. Juni 2026 sind zudem zwei Verordnungen des EU-Migrations- und Asylpakts übernommen, die das Verfahren am Anfang verändern: die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 und die Zuständigkeitsbestimmung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, welche die Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aufhebt (Fussnoten zu Art. 8b und 21a AsylG).
Letzte Instanz in Asylsachen ist das Bundesverwaltungsgericht: Seine Entscheide können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Verfolgerstaates vorliegt (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Art. 83 BGG). Die Leitentscheide des Asylrechts sind deshalb fast ausschliesslich BVGE.
Rechtsgrundlagen
| Ebene | Erlass | Inhalt |
|---|---|---|
| Völkerrecht | Flüchtlingskonvention (FK), Art. 3 EMRK | Flüchtlingsbegriff (Art. 1 A FK), Rückschiebungsverbot |
| Verfassung | Art. 121 Abs. 1 BV, Art. 25 Abs. 2 und 3 BV | Bundeskompetenz; Schutz vor Ausschaffung in den Verfolgerstaat und vor Folter |
| Gesetz | Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) | Flüchtlingsbegriff, Asylgewährung, Verfahren, Rechtsschutz |
| Gesetz | Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) | Vollzug der Wegweisung und vorläufige Aufnahme (Art. 83 f. AIG) |
| Gesetz | VwVG, VGG, BGG | subsidiär für das Verfahren (Art. 6 AsylG) |
| Assoziierungsrecht | Verordnungen (EU) 2024/1351 und 2024/1356 | Zuständiger Staat (Dublin), Überprüfung bei Einreise |
Den Kern bildet der Flüchtlingsbegriff:
1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
Voraussetzungen der Asylgewährung
Flüchtlingseigenschaft
Das Bundesverwaltungsgericht fasst die Elemente von Art. 3 AsylG in eine feste Formel: Flüchtling ist, wer im Heimat- oder Herkunftsstaat «mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann» (BVGE 2013/11 E. 5.1). Daraus ergeben sich vier Prüfschritte:
- Ernsthafte Nachteile — namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ein solcher Druck liegt vor, «wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint» (BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG).
- Verfolgungsmotiv — Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Liste ist abschliessend; Nachteile wegen allgemeiner Not, Krieg oder Kriminalität begründen für sich keine Flüchtlingseigenschaft, können aber den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen (unten Entscheide des SEM).
- Begründete Furcht — wer noch nicht verfolgt wurde, muss eine künftige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten. Entscheidend ist die Lage im Entscheidzeitpunkt: «Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides» (BVGE 2013/11 E. 5.1); erlittene Verfolgung kann aber auf eine andauernde Gefährdung hinweisen.
- Fehlender Schutz im Heimatstaat — der flüchtlingsrechtliche Schutz ist subsidiär (unten Schutztheorie).
Gezielt muss die Verfolgung nicht nur gegen die Person selbst gerichtet sein. Bei der Kollektivverfolgung genügt die Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe, sofern die Verfolgungshandlungen eine gewisse Dichte erreichen: «Die Nachteile richten sich gegen alle oder die Mehrheit des Kollektivs.» (BVGE 2011/16, Regeste Ziff. 1, E. 5). Die Schwelle ist hoch: Für die Yeziden im Zentralirak (BVGE 2011/16) und in der Türkei (BVGE 2013/11, unter Aufgabe der früheren Praxis) hat das Gericht eine Kollektivverfolgung verneint.
Schutztheorie und innerstaatliche Schutzalternative
Seit dem Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie ist unerheblich, ob der Staat selbst oder ein privater Akteur (Clan, Miliz, Familie) verfolgt: «Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann» (BVGE 2011/51, Regeste Ziff. 1, E. 7.1–7.4).
Aus demselben Gedanken folgt die innerstaatliche Schutzalternative: Wer nur in einem Landesteil verfolgt wird und in einem anderen sicher leben kann, ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Alternative scheidet aber aus, wenn die Person am Ausweichort in eine existenzbedrohende Situation geriete (BVGE 2011/51, Regeste Ziff. 2, E. 8). Die Prüfung verlangt deshalb nicht nur Sicherheit vor Verfolgung, sondern auch, dass ein Leben am anderen Ort zumutbar ist.
Wehrdienstverweigerung und Nachfluchtgründe
Zwei Absätze von Art. 3 AsylG nehmen Fallgruppen aus, jeweils unter Vorbehalt der Flüchtlingskonvention:
- Wehrdienstverweigerung und Desertion (Abs. 3, seit 2013). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmung die Rechtslage nicht verändert hat. Nach der bisherigen Praxis «vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist» (BVGE 2015/3, Regeste Ziff. 1, E. 4.3–4.5 und 5) — etwa wenn das Regime die Verweigerung als Unterstützung der Gegenseite deutet und die Person deshalb eine politisch motivierte Bestrafung befürchten muss (für Syrien BVGE 2015/3, Regeste Ziff. 2, E. 6–7).
- Nachfluchtgründe (Abs. 4). Wer sich erst nach der Ausreise exilpolitisch betätigt oder konvertiert, ohne dass dies Ausdruck einer schon im Heimatstaat bestehenden Überzeugung ist, ist nach Abs. 4 kein Flüchtling, vorbehältlich der Flüchtlingskonvention (zum Verhältnis von Abs. 4 und Art. 54 AsylG Art. 3 AsylG).
Glaubhaftmachung
1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Der strikte Beweis der Verfolgung ist selten möglich; Art. 7 AsylG lässt deshalb die Glaubhaftmachung genügen. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert: «Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind» (BVGE 2013/11 E. 5.1). Hinzu kommt die persönliche Glaubwürdigkeit, die etwa fehlt, wenn Vorbringen ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden oder die Mitwirkung verweigert wird. Das Beweismass ist reduziert: «Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.» (BVGE 2013/11 E. 5.1). Massgebend ist eine Gesamtwürdigung aus objektivierter Sicht.
Die Glaubhaftmachung ist das Gegenstück zur Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG): Asylsuchende müssen ihre Identität offenlegen, Reise- und Identitätspapiere abgeben, bei der Anhörung ihre Asylgründe nennen und Beweismittel einreichen; seit dem 1. April 2025 kann das SEM unter Voraussetzungen auch elektronische Datenträger auswerten (Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 8a AsylG). Wer ohne triftigen Grund die Mitwirkung verletzt oder den Behörden mehr als 20 Tage (in einem Zentrum des Bundes: mehr als 5 Tage) nicht zur Verfügung steht, verzichtet auf die Weiterführung des Verfahrens; das Gesuch wird formlos abgeschrieben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG).
Asylausschlussgründe
Auch wer Flüchtling ist, erhält kein Asyl, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt:
- Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG): wegen verwerflicher Handlungen, wegen Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder bei einer strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB. Für die Gefährdung der Staatssicherheit lässt das Bundesverwaltungsgericht konkrete Kontakte genügen, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen, terroristische oder gewaltextremistische Handlungen unterstützenden Organisation aufzeigen; sie begründen eine Vermutung (BVGE 2018 VI/5, Regeste Ziff. 2, E. 3.9). «Diese Vermutung kann durch eine hinreichende, erkennbare und glaubhafte Distanzierung von der Ideologie, den Zielen und den Mitteln der betreffenden radikalen Organisation widerlegt werden» (BVGE 2018 VI/5, Regeste Ziff. 3, E. 3.11).
- Subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG): Wer erst durch die Ausreise oder sein Verhalten danach Flüchtling wurde, erhält kein Asyl. Die Folge reicht über die Person hinaus: «Keine Asylgewährung an Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird» — auch ihre Angehörigen erhalten kein Familienasyl (BVGE 2015/40, Regeste Ziff. 1, E. 3.1–3.5).
Ein Ausschlussgrund beseitigt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG) bleibt bestehen, und Flüchtlinge mit Asylausschlussgründen werden vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 8 AIG; Art. 83 AIG).
Abgrenzung der Schutzstatus
| Status | Voraussetzung | Grundlage |
|---|---|---|
| Asyl (Ausweis B) | Flüchtlingseigenschaft, kein Ausschlussgrund | Art. 2, 3, 49 AsylG |
| Vorläufige Aufnahme als Flüchtling (Ausweis F) | Flüchtlingseigenschaft, aber Ausschlussgrund nach Art. 53 oder 54 AsylG | Art. 83 Abs. 8 AIG |
| Vorläufige Aufnahme (Ausweis F) | keine Flüchtlingseigenschaft, Wegweisungsvollzug unmöglich, unzulässig oder unzumutbar | Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1–4 AIG |
| Vorübergehender Schutz (Ausweis S) | Zugehörigkeit zu einer vom Bundesrat bezeichneten Gruppe Schutzbedürftiger bei schwerer allgemeiner Gefährdung | Art. 4, 39 AsylG |
Die Ausweiskategorien sind zur Orientierung angegeben; sie ergeben sich aus dem Ausländerrecht, nicht aus den genannten Bestimmungen.
Das Verfahren im Überblick
| Phase | Behörde | Frist bzw. Dauer | Rechtsmittel |
|---|---|---|---|
| Asylgesuch (Art. 18 f. AsylG) | Grenzkontrolle, Zentrum des Bundes | — | — |
| Vorbereitungsphase mit Überprüfung (Art. 26 AsylG) | SEM | höchstens 15 Tage (Dublin) bzw. 30 Tage; Überprüfung innert 3 Tagen | — |
| Dublin-Verfahren (Art. 26b AsylG) | SEM | Entscheid innert 3 Arbeitstagen nach Zustimmung des Dublin-Staats (Art. 37 Abs. 1) | Beschwerde innert 5 Arbeitstagen, ohne aufschiebende Wirkung (Art. 107a, 108 Abs. 3) |
| Beschleunigtes Verfahren (Art. 26c AsylG) | SEM, Zentrum des Bundes | Entscheid innert 8 Arbeitstagen nach der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 2) | Beschwerde innert 7 Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 1) |
| Erweitertes Verfahren (Art. 26d AsylG) | SEM, nach Zuweisung an einen Kanton | Entscheid innert 2 Monaten nach der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 4) | Beschwerde innert 30 Tagen (Art. 108 Abs. 2) |
| Beschwerdeverfahren (Art. 105 ff. AsylG) | Bundesverwaltungsgericht | 5 Arbeitstage bis 30 Tage (Art. 109) | grundsätzlich keines (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG) |
Die Behandlungsfristen des SEM und des Gerichts dürfen bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden (Art. 37 Abs. 3, Art. 109 Abs. 4 AsylG); für die Beschwerdefristen der Asylsuchenden sieht das Gesetz nichts Entsprechendes vor. Gegen Nichteintretensentscheide gilt in jedem Verfahren die kürzeste Frist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3 AsylG).
Gesuch und Zentren des Bundes
Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG); eine Form ist nicht vorgeschrieben. Eingereicht wird es bei der Grenzkontrolle in einem Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes, und zwar nur von Personen, die sich an der Schweizer Grenze oder in der Schweiz befinden (Art. 19 AsylG); ein Gesuch aus dem Ausland ist nicht möglich. Wer an der Grenze, bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsucht, wird an ein Zentrum des Bundes gewiesen (Art. 21 Abs. 1 AsylG).
Ab der Gesuchseinreichung sind Asylsuchende in einem Zentrum des Bundes untergebracht — im beschleunigten Verfahren bis zum Asylentscheid oder zur Ausreise, im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise, im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an einen Kanton —, höchstens aber 140 Tage (Art. 24 Abs. 3 und 4 AsylG). Während des Verfahrens dürfen sie sich in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG), im Zentrum aber keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren ist während des Asylverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen (Grundsatz der Ausschliesslichkeit, Art. 14 AsylG).
Asylsuchende, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Die Rechtsvertretung wird nach Abschluss der Überprüfung zugeteilt, sofern die Person nicht ausdrücklich verzichtet, bei unbegleiteten Minderjährigen schon ab Beginn der Vorbereitungsphase (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Sie dauert im beschleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids, sonst bis zum Entscheid über das erweiterte Verfahren (Art. 102h Abs. 3 AsylG).
Vorbereitungsphase
Mit dem Gesuch beginnt die Vorbereitungsphase; sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 15 Tage, sonst höchstens 30 Tage (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Seit dem 12. Juni 2026 beginnt sie mit der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356, sofern die Person nicht schon an einer Schengen-Aussengrenze überprüft wurde: vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung, Identifizierung, Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, Sicherheitskontrolle und Zuweisung an das geeignete Verfahren, alles innert drei Tagen (Art. 26 Abs. 1bis und 1ter AsylG).
In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien, nimmt Fingerabdrücke und Fotografien, kann Altersgutachten erstellen und Beweismittel sowie Reise- und Identitätspapiere überprüfen (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Es kann die asylsuchende Person summarisch zu Identität, Reiseweg und Ausreisegründen befragen; die Befragung nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 vor dem Dublin-Verfahren wird auf Tonträger aufgenommen (Art. 26 Abs. 3 und 3bis AsylG). Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblich sind und bereits bei Gesuchstellung bekannt waren, müssen unmittelbar nach der Einreichung, spätestens bei der Anhörung geltend gemacht werden; später vorgebrachte Beeinträchtigungen sind grundsätzlich nachzuweisen (Art. 26a AsylG).
Ebenfalls in die Vorbereitungsphase fallen der Datenabgleich (Eurodac) und eine allfällige Anfrage an einen anderen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme (Art. 26 Abs. 4 AsylG). An ihrem Ende steht die Weichenstellung in eines der drei Verfahren.
Dublin-Verfahren
Ist nach den Dublin-Assoziierungsabkommen ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig, tritt das SEM auf das Gesuch nicht ein (Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG). Das Dublin-Verfahren beginnt mit dem Ersuchen an den anderen Staat und dauert bis zur Überstellung oder bis zu seinem Abbruch (Art. 26b Abs. 1 AsylG). Der Entscheid ist innert drei Arbeitstagen nach der Zustimmung des ersuchten Staats zu eröffnen (Art. 37 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die asylsuchende Person kann sie innerhalb der fünftägigen Beschwerdefrist beantragen; das Gericht entscheidet darüber innert fünf Arbeitstagen, sonst kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a Abs. 1–3 AsylG). Welche Rügen zulässig sind, richtet sich nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Art. 107a Abs. 5 AsylG). Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, wird kein Dublin-Verfahren zur Aufnahme durchgeführt (Art. 20 AsylG); ist die Schweiz zuständig, wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, auch wenn das Gesuch zuvor abgeschrieben wurde (Art. 35a AsylG).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zuständigkeitskriterien, zum Selbsteintritt und zu systemischen Mängeln im Zielstaat ist zur Dublin-III-Verordnung ergangen. Ob und wie weit sie unter der Verordnung (EU) 2024/1351 fortgilt, wird das Gericht erst zu klären haben; ältere Entscheide sind insoweit mit Vorsicht heranzuziehen (eigene Einordnung).
Beschleunigtes und erweitertes Verfahren
Ist die Schweiz zuständig, folgt auf die Vorbereitungsphase umgehend das beschleunigte Verfahren mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 26c AsylG). Die Anhörung führt das SEM im Zentrum des Bundes durch, nötigenfalls mit Dolmetscher; über sie wird ein Protokoll geführt, das die Beteiligten unterzeichnen (Art. 29 AsylG). Bei Nichteintretensentscheiden und bei Täuschung über die Identität, gefälschten Beweismitteln oder grober Verletzung der Mitwirkungspflicht genügt das rechtliche Gehör (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Der Entscheid ist innert acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
Steht nach der Anhörung fest, dass ein Entscheid im beschleunigten Verfahren nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen nötig sind, wird das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt und die Person einem Kanton zugewiesen (Art. 26d AsylG); das SEM entscheidet dann innert zwei Monaten (Art. 37 Abs. 4 AsylG).
Die Zuteilung (Triage) ist folgenreich, weil sie über die Beschwerdefrist entscheidet. «Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren.» (BVGE 2020 VI/5, Regeste Ziff. 2, E. 9). Bleibt ein komplexer Fall aber im beschleunigten Verfahren und kann der Entscheid deshalb innert sieben Arbeitstagen nicht sachgerecht angefochten werden, verletzt das das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 29a BV, Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK); die Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Behandlung im erweiterten Verfahren zurückzuweisen. «Eine Heilung auf Beschwerdeebene kommt nicht in Betracht» (BVGE 2020 VI/5, Regeste Ziff. 3, E. 10).
Mit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren endet die Rechtsvertretung des Bundes (Art. 102h Abs. 3 AsylG). Für die Anhörung im Kanton hat das Bundesverwaltungsgericht eine Lücke im Gesetz gefüllt: «Asylsuchende können sich auch bei einer erstmaligen Anhörung zu den Asylgründen im erweiterten Verfahren unentgeltlich durch eine zugelassene Rechtsberatungsstelle im Zuweisungskanton begleiten lassen» (BVGE 2025 VI/1, Regeste Ziff. 1, E. 5.4); das SEM muss die Begleitung durch eine Vereinbarung mit der Rechtsvertretung im Kanton sicherstellen (E. 6.3).
Verfahren am Flughafen
Wer an einem Flughafen um Asyl nachsucht und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, wird zunächst innert sieben Tagen überprüft; das SEM verweigert für diese Dauer die Einreise und weist einen Aufenthaltsort zu (Art. 21a Abs. 1, 6 und 7 AsylG). Die Einreise wird bewilligt, wenn die Schweiz zuständig ist und die Person im Land, aus dem sie direkt kam, gefährdet erscheint, oder wenn das Verfahren absehbar nicht innert 27 Tagen abgeschlossen werden kann (Art. 22 Abs. 4 und 5 AsylG). Andernfalls entscheidet das SEM am Flughafen; der Entscheid ist innert 27 Tagen nach der Gesuchseinreichung zu eröffnen (Art. 23 AsylG). Die Festhaltung am Flughafen dauert längstens 67 Tage (Art. 22 Abs. 8 AsylG). Auch hier gewährleistet der Bund unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 22 Abs. 7 AsylG).
Entscheide des SEM
Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls und über die Wegweisung (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Möglich sind drei Arten von Entscheiden (Art. 31a AsylG):
- Nichteintreten — wenn die Person in einen sicheren Drittstaat oder einen anderen Drittstaat zurückkehren oder weiterreisen kann, in dem sie Schutz findet, wenn ein Dublin-Staat zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 AsylG), oder wenn gar kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt, namentlich weil es ausschliesslich wirtschaftlich oder medizinisch begründet ist (Abs. 3). Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen (Art. 37a AsylG).
- Ablehnung — wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 31a Abs. 4 AsylG). Ist nach der Anhörung offenkundig, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht werden kann und der Wegweisung nichts entgegensteht, wird ohne weitere Abklärungen abgelehnt (Art. 40 AsylG).
- Asylgewährung — wenn die Flüchtlingseigenschaft gegeben ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 49 AsylG).
Lehnt das SEM ab oder tritt es nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an, unter Berücksichtigung der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Zugleich prüft es von Amtes wegen, ob der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 AIG):
- unzulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), namentlich das Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG) und Art. 3 EMRK;
- unzumutbar kann er sein, wenn die Person im Heimatstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Hier besteht kein Spielraum: «Art. 83 Abs. 4 AuG räumt dem BFM bei der Beurteilung der Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, kein Ermessen ein.» (BVGE 2014/26, Regeste Ziff. 3, E. 7.9–7.10); wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist vorbehältlich Art. 83 Abs. 7 AIG vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 4 AIG);
- unmöglich ist er, wenn die Person weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Rechtsmittel
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Verfügungen des SEM ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben (Art. 105 AsylG). Gerügt werden können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Unangemessenheit kann seit 2014 im Anwendungsbereich des AsylG nicht mehr gerügt werden. Soweit es um den Wegweisungsvollzug nach dem Ausländerrecht geht, prüft das Gericht dagegen mit voller Kognition einschliesslich der Angemessenheit (BVGE 2014/26, Regeste Ziff. 1, E. 5).
Die Beschwerdefristen (Art. 108 AsylG) betragen:
| Gegenstand | Frist |
|---|---|
| Ablehnung im beschleunigten Verfahren | 7 Arbeitstage (Zwischenverfügungen 5 Tage) |
| Ablehnung im erweiterten Verfahren | 30 Tage (Zwischenverfügungen 10 Tage) |
| Nichteintretensentscheide (einschliesslich Dublin), Entscheide am Flughafen, Ablehnung bei sicheren Herkunftsstaaten (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG) | 5 Arbeitstage |
| übrige Fälle | 30 Tage |
Das Gericht entscheidet über Beschwerden gegen Ablehnungen innert 20 Tagen (beschleunigtes Verfahren) bzw. 30 Tagen (erweitertes Verfahren), über Nichteintretensentscheide innert fünf Arbeitstagen (Art. 109 Abs. 1–3 AsylG). Sein Entscheid ist endgültig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG).
Mehrfachgesuche
Wer innert fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss erneut um Asyl nachsucht, muss das Gesuch schriftlich und begründet einreichen; eine Vorbereitungsphase findet nicht statt, und die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1–3 AsylG gelten (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
Kosten und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
Im Verfahren vor dem SEM in einem Zentrum des Bundes sind Beratung und Rechtsvertretung unentgeltlich (Art. 102f Abs. 1 AsylG). Die zugewiesene Rechtsvertretung führt auch die Beschwerde, kann das Mandat aber beenden, wenn sie eine Beschwerde für aussichtslos hält; sie teilt das so rasch als möglich nach Eröffnung des Entscheids mit (Art. 102h Abs. 4 AsylG).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten die Kostenregeln des VwVG. Wer von den Verfahrenskosten befreit wurde, erhält auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand, allerdings nur bei bestimmten Beschwerden: namentlich gegen Nichteintretens-, Ablehnungs- und Wegweisungsentscheide im erweiterten Verfahren, gegen Widerruf und Erlöschen des Asyls und gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Dasselbe gilt für Personen im beschleunigten Verfahren, die auf die Rechtsvertretung verzichtet haben oder deren Rechtsvertretung die Beschwerde abgelehnt hat (Art. 102m Abs. 4 AsylG). Bei Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchen sowie Mehrfachgesuchen bleibt es bei Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 102m Abs. 2 AsylG). Zur amtlichen Verbeiständung sind auch Juristinnen und Juristen mit Hochschulabschluss zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG).
Praxishinweise
- Fristen sind kurz und stehen nicht still. Der Fristenstillstand des VwVG (Gerichtsferien) gilt im Asylverfahren nicht (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Eine an die letzte bekannte Adresse zugestellte Verfügung gilt nach der siebentägigen Abholfrist als eröffnet, auch wenn sie nicht abgeholt wird (Art. 12 Abs. 1 AsylG); in den Zentren des Bundes wird bei zugewiesener Rechtsvertretung an den Leistungserbringer eröffnet (Art. 12a Abs. 2 AsylG).
- Zuerst die Verfahrensart bestimmen. Ob gegen eine Ablehnung 7 Arbeitstage oder 30 Tage laufen, hängt allein davon ab, ob der Entscheid im beschleunigten oder erweiterten Verfahren erging. Ist ein Fall zu komplex für die kurze Frist, gehört genau das in die Beschwerde (BVGE 2020 VI/5).
- Alles bei der Anhörung vorbringen. Erst später vorgebrachte Fluchtgründe gelten leicht als nachgeschoben und schwächen die Glaubhaftigkeit (BVGE 2013/11 E. 5.1). Gesundheitliche Probleme sind spätestens bei der Anhörung zu nennen; danach müssen sie nachgewiesen werden (Art. 26a AsylG).
- Erreichbar bleiben. Wer dem Zentrum des Bundes mehr als fünf Tage fernbleibt, verliert das Verfahren durch Abschreibung; ein neues Gesuch ist erst nach drei Jahren möglich (Art. 8 Abs. 3bis AsylG).
- Asyl und Vollzug getrennt prüfen. Auch wer die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann, ist nicht ohne Weiteres auszuschaffen: Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) sind eigenständige Rügen, für die das Gericht mit voller Kognition entscheidet (BVGE 2014/26).
- Dublin-Fälle seit Juni 2026 neu lesen. Für Gesuche, die unter die Verordnung (EU) 2024/1351 fallen, sind die Zuständigkeits- und Rügeordnung (Art. 107a Abs. 5 AsylG) an der neuen Verordnung zu prüfen, nicht mehr an der Dublin-III-Verordnung.
Leitentscheide
| Entscheid | Gegenstand | Bedeutung |
|---|---|---|
| BVGE 2025 VI/1 | Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren | Unentgeltliche Begleitung auch bei der erstmaligen Anhörung im Kanton (echte Lücke in Art. 102l Abs. 1 AsylG) |
| BVGE 2020 VI/5 | Triage beschleunigt/erweitert | Kein Anspruch auf eine Verfahrensart, aber Rückweisung, wenn die kurze Frist eine wirksame Beschwerde verunmöglicht |
| BVGE 2018 VI/5 | Asylunwürdigkeit (Art. 53 lit. b AsylG) | Vermutung der Gefährdung der Staatssicherheit bei Nähe zu radikaler Organisation; Widerlegung durch Distanzierung |
| BVGE 2015/40 | Subjektive Nachfluchtgründe | Kein Asyl und kein Familienasyl bei Flüchtlingseigenschaft allein aus subjektiven Nachfluchtgründen |
| BVGE 2015/3 | Wehrdienstverweigerung (Art. 3 Abs. 3 AsylG) | Abs. 3 ändert die Rechtslage nicht; Flüchtlingseigenschaft nur bei damit verbundener Verfolgung (Syrien) |
| BVGE 2014/26 | Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs | Volle Kognition für ausländerrechtliche Fragen; kein Ermessen bei Art. 83 Abs. 4 AIG |
| BVGE 2013/11 | Flüchtlingseigenschaft, Glaubhaftmachung | Leitformeln zu Art. 3 und 7 AsylG; keine Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei (Praxisänderung) |
| BVGE 2011/51 | Schutztheorie, innerstaatliche Schutzalternative | Massgebend ist der verfügbare Schutz, nicht der Urheber der Verfolgung; keine Schutzalternative bei existenzbedrohender Lage |
| BVGE 2011/16 | Kollektivverfolgung | Voraussetzungen der Kollektivverfolgung; für Yeziden im Zentralirak verneint |
Betroffene Bestimmungen
- Art. 3 AsylG — Flüchtlingsbegriff
- Art. 7 — Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
- Art. 8 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 14 — Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Ausschliesslichkeit)
- Art. 26 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 31a — Entscheide des SEM
- Art. 37 — Erstinstanzliche Verfahrensfristen
- Art. 44 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 53 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 54 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 102h AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 108 AsylG noch nicht kommentiert · Anregung einreichen
- Art. 83 AIG — Anordnung der vorläufigen Aufnahme
- Art. 83 BGG — Ausnahmen von der Beschwerde
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