Rechtsprechung zu Art. 95 ZPO
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
Streitwertbestimmung für die Vertretungsentschädigung nach Scheidungsvergleich bei unbezifferter Ausgleichsklage
BGer 5A_174/2026 vom 24.8.2026 (vgl. Zusammenfassung auf bger-update.ch)
- Sachverhalt: In einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten verlangte der klagende Ehemann unter Vorbehalt des Beweisergebnisses (Online-Schätzung, Gutachtenantrag) eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.–. Nach Vorliegen eines Verkehrswertgutachtens über die Liegenschaft (Verkehrswert Fr. 905'000.–, Schulden Fr. 640'000.–) schlossen die Parteien eine Konvention mit einer Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.–. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau beanspruchte basierend auf dem Klagebegehren von Fr. 370'853.– eine Entschädigung von Fr. 53'740.50. Nachdem das Bundesgericht in BGer 5A_139/2025 einen ersten obergerichtlichen Entscheid aufgehoben hatte, weil dieses direkt auf den Vergleichsbetrag abgestellt hatte, schätzte das Obergericht den Kostenstreitwert analog Art. 91 Abs. 2 ZPO objektiv auf Fr. 132'500.– (die Hälfte des Nettonachlasses von Fr. 265'000.–, da behauptete Eigenmittel beweislos geblieben wären). Der Rechtsvertreter focht auch dies an und verlangte weiterhin Abstellung auf den Klageantrag.
- Kernaussage: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Endet eine unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO) vor definitiver Bezifferung durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich der Kostenstreitwert für die Parteientschädigung bzw. Vertretungsentschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO) nicht nach dem anfänglichen Begehren. Das Gericht darf den definitiven Kostenstreitwert in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO selbst festlegen. Es darf dabei zwar nicht schematisch auf den Vergleichsbetrag abstellen, da ein Vergleich von gegenseitigen Zugeständnissen geprägt ist, wohl aber den mutmasslichen Anspruch objektiv nach den Verfahrensakten schätzen. Die obergerichtliche Schätzung auf Fr. 132'500.– hält der Willkürprüfung stand.
Kostenstreitwert bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung und kantonale Tarifautonomie
BGer 5A_139/2025 vom 29.9.2025 E. 3.5 f.
- Sachverhalt: Vorgängerentscheid zu BGer 5A_174/2026. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Streitwert für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in einem Scheidungsverfahren nach Genehmigung einer güterrechtlichen Vereinbarung kurzerhand auf den vereinbarten Konventionsbetrag von Fr. 135'000.– festgesetzt, anstatt das Klagebegehren (Fr. 370'853.–) zu berücksichtigen.
- Kernaussage: Zwar obliegt die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Tarifgestaltung gemäss Art. 96 und Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO den Kantonen. Stellen die kantonalen Tarife jedoch zur Gebührenbemessung auf einen Streitwert ab («Kostenstreitwert» / «Gebührenstreitwert»), richtet sich dessen Bestimmung zwingend nach Bundesrecht (Art. 91 ff. ZPO). Bei einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO), die vor der definitiven Bezifferung durch Vergleich endet, darf nicht direkt auf das Prozessergebnis (den Vergleichsbetrag) abgestellt werden, da der Vergleich durch gegenseitige Zugeständnisse gekennzeichnet ist (BGE 132 III 737 E. 1.3). Das Gericht muss den Streitwert in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO objektiv schätzen.
Keine Notwendigkeitsprüfung der berufsmässigen Vertretung bei der Parteientschädigung
- Sachverhalt: Ein Inkassounternehmen verlangte provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'787.30 und liess sich durch eine Rechtsanwältin vertreten. Die Rechtsöffnung wurde erteilt. Das erstinstanzliche Richteramt kürzte den geltend gemachten Anwaltsaufwand von 2,1 Stunden drastisch auf 0,5 Stunden (Parteientschädigung Fr. 148.50). Das Obergericht Solothurn wies die Beschwerde mit der Begründung ab, es habe sich um ein einfaches Rechtsöffnungsverfahren gehandelt, das das professionelle Inkassounternehmen ohne Anwalt hätte führen können; die Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen, weshalb bloss der Ansatz einer Umtriebsentschädigung geschuldet sei.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hebt das Urteil auf. Im Rahmen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO darf das Gericht grundsätzlich nicht überprüfen, ob der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als solcher notwendig war. Im Unterschied zu Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bei der unentgeltlichen Rechtspflege kennt Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keine Notwendigkeitsbeschränkung bezüglich der Vertretung an sich. Jede Partei hat gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen; dieses Recht darf nicht durch Verweigerung der Parteientschädigung nach Tarif (Art. 96 ZPO) unterlaufen werden. Dies gilt auch in einfachen summarischen Verfahren und für juristische Personen mit eigenem Fachwissen oder Rechtsdienst. Überprüfbar ist allein die Gebotenheit der einzelnen Aufwendungen im Rahmen des Tarifrechts und von Art. 108 ZPO.
Begriff der Parteientschädigung und Bindung der kantonalen Tarife an bundesrechtliche Streitwertregeln
- Sachverhalt: Streitigkeiten über die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung in einem Arresteinspracheverfahren nach Art. 278 SchKG vor Zürcher Gerichten. Es stellte sich die Frage, ob sich der Streitwert und die Parteientschädigung nach Art. 91 ff. ZPO oder nach kantonalem Recht bzw. der GebV SchKG richten.
- Kernaussage: Die bundesrechtliche Zivilprozessordnung trennt das materielle Kostenrecht und die Streitwertbestimmung von der Tarifautonomie der Kantone. Die Begriffe der Prozesskosten (Art. 95 ZPO) und die Ermittlung des Streitwerts (Art. 91 ff. ZPO) sind bundesrechtlich abschliessend geregelt. Den Kantonen steht es gemäss Art. 96 ZPO lediglich zu, die Tarife (Gebührenrahmen und Honorarsätze) festzulegen, nicht aber, den Begriff der Parteientschädigung abzuändern oder den Streitwert nach eigenem Recht abweichend zu definieren.
Entschädigung der Kindesvertretung als Gerichtskosten
BGE 142 III 153 E. 2.4, E. 5.1
- Sachverhalt: In einem Zürcher Ehescheidungsverfahren bestellte das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand (Rechtsanwalt). Nach Abschluss des Verfahrens reichte dieser eine Honorarnote über Fr. 23'442.75 ein. Das Obergericht kürzte die Entschädigung unter Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung auf eine Pauschale von Fr. 4'500.–.
- Kernaussage: Die Entschädigung des Vertreters des Kindes (Art. 299 f. ZPO) bildet gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Einordnung in Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO einen integralen Bestandteil der Gerichtskosten und stellt keine Parteientschädigung dar. Sie ist grundsätzlich nach dem notwendigen Aufwand festzusetzen. Ein pauschalisierender Tarif ist zulässig, muss jedoch Raum lassen, um aussergewöhnlich aufwendigen Mandaten im Einzelfall durch angemessene Zuschläge Rechnung zu tragen. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Kindesvertreter soll die Ausnahme bleiben; die Aufgaben sind durch klare gerichtliche Instruktion zu steuern.
Ermessensweise Festsetzung der Parteientschädigung ohne ziffernmässigen Antrag
- Sachverhalt: Streit über die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (Kautionsklage nach Art. 99 ZPO). Zur Debatte stand, ob ein Antrag auf Parteientschädigung oder auf Sicherheitsleistung zwingend beziffert werden muss.
- Kernaussage: Der Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO muss im Prozess nicht zwingend frankengenau beziffert werden. Die übliche Formulierung, wonach der Prozess «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» zu fällen sei, genügt. Reicht die obsiegende anwaltlich vertretene Partei keine detaillierte Kostennote ein oder verzichtet sie auf eine Bezifferung, setzt das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen ermessensweise nach dem massgeblichen kantonalen Anwaltstarif (Art. 96 ZPO) fest.
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
Strenge Ausnahmevoraussetzungen für die Umtriebsentschädigung nicht anwaltlich vertretener Parteien
BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1 f.
- Sachverhalt: In einem handelsgerichtlichen Aberkennungsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau über rund Fr. 317'000.– zog die Klägerin die Klage infolge eines Vergleichs zurück. Das Handelsgericht schrieb das Verfahren ab und sprach der beklagten Bank, die sich nicht durch einen externen Anwalt, sondern intern vertreten liess, für zwei eingereichte Rechtsschriften von Amtes wegen eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.– zu.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hebt die Entschädigung auf. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, hat sie gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Ausnahmefällen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Umtriebe entstehen, ist ungewöhnlich und bedarf besonderer Darlegung. Die Norm bezweckt in erster Linie den Ausgleich tatsächlichen Verdienstausfalls einer selbstständig erwerbenden Person. Juristischen Personen oder institutionellen Gläubigern wie Banken steht für die blosse Abfassung von Rechtsschriften im ordentlichen Geschäftsgang keine Umtriebsentschädigung zu.
Vorprozessuale Anwaltskosten als Prozessvorbereitung fallen unter die Parteientschädigung
BGer 4A_264/2015 vom 10.8.2015 E. 3 f.
- Sachverhalt: Nach einem tödlichen Unfall mit einem landwirtschaftlichen Motorkarren klagten die Hinterbliebenen gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters Schadenersatz, Genugtuung sowie Fr. 36'648.60 für vorprozessuale Anwaltskosten ein. Zur Begründung der vorprozessualen Anwaltskosten verwiesen die Kläger in der Klageschrift pauschal auf eine 23-seitige Honorarnote des Anwalts als Klagebeilage.
- Kernaussage: Das Bundesgericht weist die Schadenersatzklage bezüglich der Anwaltskosten ab. Anwaltliche Bemühungen, die unmittelbar der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dienen (Sachverhaltsaufarbeitung, Rechtsabklärungen für das Schlichtungsgesuch, übliche Vergleichsverhandlungen), stellen keine materiellrechtliche Schadensposition dar, sondern sind Prozesskosten, die mit der gerichtlichen Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO abgegolten werden. Soll ein übersteigender Teil als materieller Schadenersatz geltend gemacht werden, trifft die Partei eine strenge Substanziierungslast (Art. 55 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO): Der blosse Verweis auf eine beigelegte Honorarnote genügt nicht; es muss im Rechtsschriftentext dargelegt werden, weshalb der Aufwand nicht durch den Parteikostenersatz gedeckt ist.
Ausschluss der Umtriebsentschädigung für unternehmenseigene Rechtsdienste (Ohnehin-Kosten)
SG HG HG.2023.6-HGK vom 2.7.2024 E. IV/2
- Sachverhalt: Die Verwertungsgesellschaft SUISA klagte vor dem Handelsgericht St. Gallen Urheberrechtsentschädigungen von Fr. 1'668.80 ein. Sie liess sich durch den Leiter ihres Rechtsdienstes, einen angestellten Juristen mit Anwaltspatent, vertreten und verlangte gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO und Lehrmeinungen eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von zwei Dritteln eines Anwaltstarif-Honorars.
- Kernaussage: Das Handelsgericht weist den Entschädigungsantrag vollumfänglich ab. Bei der Vertretung durch Angestellte des eigenen Rechtsdienstes handelt es sich um nicht erstattungsfähige «Ohnehin-Kosten», die ohnehin anfallen und durch den Prozess nicht kausal verursacht sind. Die ZPO privilegiert in Art. 95 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO bewusst die vom Mandanten unabhängige, im kantonalen Register eingetragene Anwaltschaft (BGFA). Würden angestellte Unternehmensjuristen über Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO quasi nach Anwaltstarif entschädigt, würde das Monopol der unabhängigen Anwaltschaft untergraben.
Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers sind keine Gerichtskosten, sondern staatliche Infrastruktur
LU KG 3C 23 10 vom 16.8.2023 E. 3
- Sachverhalt: In einem familienrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Luzern wurde für eine gehörlose Partei eine Gebärdensprachdolmetscherin beigezogen. Das Gericht schlug die Dolmetscherentschädigung gestützt auf Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO zu den Gerichtskosten und auferlegte sie den Parteien.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Luzern heisst die Beschwerde gut. Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO ist teleologisch auf Fremdsprachen zu reduzieren. Gehörlose Personen, welche die Amtssprache beherrschen, bedürfen der Gebärdensprache als Hilfsmittel zur Überwindung einer körperlichen Behinderung. Würden ihnen die Kosten des Gebärdendolmetschers auferlegt, läge eine verfassungs- und konventionswidrige mittelbare Diskriminierung vor (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 BV, Art. 2 Abs. 4 BehiG, Art. 13 UN-BRK). Die Übersetzungskosten für Gehörlose sind Infrastrukturkosten der Justiz und müssen vom Kanton getragen werden.
Notwendige Auslagen bei Auslandsreisen und Beschränkung von Anwaltskosten für reine Zustelladressen
TG OG RBOG 2011 Nr. 07 (ZR.2011.33 vom 31.8.2011) E. 3
- Sachverhalt: Eine deutsche Körperschaft mit Sitz in Frankfurt an der Oder zog ihre Klage über Fr. 3'500.– vor dem Einzelrichter im Thurgau zurück. Für das Verfahren verlangte sie u.a. EUR 1'979.58 Auslagenersatz (Flugkosten Berlin–Zürich, Kilometerentschädigung, Tagegeld, Hotelübernachtungen und Zeitversäumnis ihres Vertreters sowie Fr. 462.50 für eine schweizerische Anwaltskanzlei als Zustelladresse).
- Kernaussage: Zu den notwendigen Auslagen nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gehören Reise- und Kommunikationsspesen, soweit sie sachbezogen und verhältnismässig sind. Flugkosten sind bei weiten Strecken ersatzfähig, nicht aber Hotelübernachtungen, wenn ein Rückflug am Verhandlungstag zumutbar war. Zeitversäumnis und Tagegelder von Parteivertretern fallen nicht unter lit. a, sondern können allenfalls als massvolle Umtriebsentschädigung (lit. c) abgegolten werden. Für die blosse Bereitstellung einer Zustelladresse und das Weiterleiten von Post darf kein volles Anwaltshonorar verrechnet und der Gegenpartei überwälzt werden; derartige Kanzleitätigkeiten sind auf das Mass einfacher Sekretariatsarbeiten (maximal Fr. 100.–) zu beschränken.
Ausschluss des Mehrwertsteuerzuschlags bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien
BL KG 410 11 38 vom 9.5.2011 E. 2
- Sachverhalt: In einem summarischen Gerichtsverfahren obsiegte eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung, die durch einen Anwalt vertreten war. Die Vorinstanz sprach ihr eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Die Gegenpartei rügte, die Mehrwertsteuer dürfe nicht zugeschlagen werden, weil die Unternehmung zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schützt die Rüge. Die Parteientschädigung bezweckt den Ausgleich des tatsächlichen Vermögensnachteils der obsiegenden Partei. Ist die vertretene Partei mehrwertsteuerpflichtig und berechtigt, die von ihrem Anwalt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer gemäss MWSTG abzuziehen, stellt die Steuerbelastung für sie keinen endgültigen Aufwand dar. Ein zusätzlicher Mehrwertsteuerzuschlag auf die Parteientschädigung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen. Vorsteuerabzugsberechtigten Parteien ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Schlichtungspauschalen und Unzulässigkeit von Kostenvorschüssen für Urteilsbegründungen
SG KG BE.2014.51 vom 2.12.2014 E. 2
- Sachverhalt: Eine Schlichtungsbehörde erliess im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 212 ZPO einen Urteilsvorschlag bzw. Entscheid im Dispositiv. Die beklagte Partei verlangte eine schriftliche Begründung. Die Vermittlerin forderte von der Beklagten daraufhin einen Kostenvorschuss für die Begründung an und drohte bei Nichtbezahlung Säumnisfolgen an.
- Kernaussage: Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO gehören zu den Gerichtskosten die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren. Weder Art. 98 ZPO noch das kantonale Gebührenrecht bieten eine gesetzliche Grundlage, um von der beklagten Partei für das Verlangen einer Urteilsbegründung einen separaten Kostenvorschuss einzufordern oder dieses Begehren bei Nichtleistung als verwirkt zu behandeln. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren deckt die gesamte Tätigkeit der Schlichtungsbehörde ab.