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Art. 95 ZPO — Begriffe

Gesetzeswortlaut

Art. 95 ZPO — Begriffe

^1^ Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.

^2^ Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

^3^ Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.


Überblick und Bedeutung

Art. 95 ZPO verankert die massgebliche bundesrechtliche Legaldefinition für das gesamte Prozesskostenrecht der schweizerischen Zivilprozessordnung. Die Bestimmung bildet das Fundament für die anschliessenden Regelungen über die Tarifbefugnis der Kantone (Art. 96 ZPO), die Kostenvorschuss- und Sicherstellungspflichten (Art. 98–103 ZPO), die Verteilungsgrundsätze (Art. 106–108 ZPO) sowie die Liquidation und den Bezug der Kosten (Art. 111 f. ZPO).

Die Vorschrift bezweckt eine bundesweit einheitliche Abgrenzung dessen, was im Zivilprozess unter die prozessualen Kostenfolgen fällt und was demgegenüber materieller Schadenersatz oder nicht erstattungsfähiger Eigenaufwand bleibt. Die Norm unterscheidet strikt zwischen zwei getrennten Kostenkategorien:

  1. Gerichtskosten (Abs. 2): Sie decken den staatlichen Rechtsprechungsaufwand ab. Gläubiger der Gerichtskosten ist das Gemeinwesen bzw. die Gerichtskasse. Der Gesetzgeber zählt die zulässigen Positionen der Gerichtskosten in Abs. 2 lit. a–e abschliessend (numerus clausus) auf (BL KG 410 15 463 vom 9.2.2016).
  2. Parteientschädigung (Abs. 3): Sie gleicht die notwendigen Kosten aus, die einer Partei durch die zweckentsprechende Führung des Prozesses erwachsen sind. Gläubigerin der Parteientschädigung ist ausschliesslich die obsiegende Partei selbst, nicht deren Rechtsvertreter.

Trotz der Tarifautonomie der Kantone gemäss Art. 96 ZPO bindet Art. 95 ZPO die kantonalen Gesetzgeber und Gerichte an einen zwingenden bundesrechtlichen Rahmen: Weder dürfen die Kantone neue, im Gesetz nicht vorgesehene Gerichtskostenpositionen einführen, noch dürfen sie den Begriff der Parteientschädigung einschränken oder eigenständig umdefinieren (BGE 139 III 195 E. 4.3; BGer 5A_139/2025 vom 29.9.2025 E. 3.5).

Prüfschema: Der Merkmalskatalog der Prozesskosten

Die Prüfung und Festsetzung der Prozesskosten folgt im Urteilszeitpunkt einem zweistufigen dogmatischen Raster:

PrüfschrittMerkmal / NormpositionDogmatischer Inhalt & AbgrenzungBehauptungs- und Beweislast
Schritt 1: QualifikationProzesskosten (Abs. 1)Abgrenzung von materiellem Schadenersatz (Art. 41/97 OR). Alles, was der Vorbereitung und Führung des konkreten Prozesses dient, fällt unter Art. 95 ZPO.Von Amtes wegen zu prüfen
Schritt 2: GerichtskostenSchlichtung (Abs. 2 lit. a)Pauschalen für die Schlichtungsverhandlung; Ausnahmen von der Kostenlosigkeit (Art. 113 f. ZPO).Von Amtes wegen nach kantonalem Tarif
Entscheidgebühr (Abs. 2 lit. b)Pauschale Entscheidgebühr nach kantonalem Tarif; Schranken des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips.Von Amtes wegen nach kantonalem Tarif
Beweiskosten (Abs. 2 lit. c)Entschädigung amtlicher Gutachter, Zeugenentschädigung, Kosten des Augenscheins und vorsorglicher Beweisaufnahmen (Art. 158 ZPO).Nach Belegen der Gerichtskasse; Vorschusspflicht gemäss Art. 102 ZPO
Übersetzung (Abs. 2 lit. d)Dolmetscherkosten für fremdsprachige Verfahrensbeteiligte. Teleologische Reduktion: Gebärdensprache fällt nicht darunter (Infrastruktur).Gerichtskasse; bei Gebärdensprache Kanton
Kindesvertretung (Abs. 2 lit. e)Entschädigung des Verfahrensbeistands des Kindes nach Art. 299 f. ZPO. Qualifikation als Gerichtskosten, nicht Parteikosten.Festsetzung nach notwendigem Aufwand des Beistands
Schritt 3: ParteientschädigungNotwendige Auslagen (Abs. 3 lit. a)Reisespesen, Kopierkosten, Porti, Telekommunikation. Keine Anwaltstarife für blosse Zustelladressen; keine Vorprozesskosten.Nachweis und Substanziierung durch die antragstellende Partei
Berufsmässige Vertretung (Abs. 3 lit. b)Unabhängige Anwaltschaft nach BGFA. Keine gerichtliche Notwendigkeitsprüfung der Vertretung an sich (BGE 144 III 164). Mehrwertsteuer nur ohne Vorsteuerabzug.Anwaltliche Honorarnote oder gerichtliche Schätzung nach Tarif; MWST-Status
Umtriebsentschädigung (Abs. 3 lit. c)Nur in begründeten Ausnahmefällen: Tatsächlicher Verdienstausfall Selbstständiger. Keine Entschädigung für interne Rechtsdienste / Syndikusanwälte (Ohnehin-Kosten).Strenge Behauptungs- und Begründungslast der unvertretenen Partei
Schritt 4: KostenstreitwertStreitwertbemessung (Art. 91 ff. ZPO)Ermittlung des Gebührenstreitwerts nach Bundesrecht. Bei vorzeitiger Erledigung unbezifferter Klagen (Art. 85 ZPO): Objektive Schätzung analog Art. 91 Abs. 2 ZPO (BGer 5A_174/2026).Richterliche Schätzung nach Aktenlage

Kommentierung

A. Begriff und Systematik der Prozesskosten (Abs. 1)

Art. 95 Abs. 1 ZPO teilt die Prozesskosten zwingend in Gerichtskosten (lit. a) und Parteientschädigung (lit. b). Diese Zweiteilung spiegelt den unterschiedlichen Rechtsgrund und die divergierende Zweckbestimmung wider: Gerichtskosten bilden eine öffentlich-rechtliche Kausalabgabe für die gerichtliche Inanspruchnahme, während die Parteientschädigung einen zivilprozessualen Kostenersatzanspruch der im Rechtsstreit obsiegenden Partei gegen die unterliegende Gegenpartei darstellt (BGE 139 III 195 E. 4.2).

Abgrenzung zu materiellem Schadenersatz

Von den Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO abzugrenzen sind Aufwendungen, die als materiellrechtlicher Schadenersatz (z.B. aus Art. 41 OR, Art. 97 OR oder Art. 58 SVG) eingeklagt werden können.

  • Dogmatische Abgrenzungslinie: Dient eine anwaltliche oder gutachterliche Bemühung der Vorbereitung, Instruktion oder Einleitung eines konkreten Gerichtsverfahrens (einschliesslich des Schlichtungsgesuchs und üblicher Vergleichsgespräche), so handelt es sich ausschliesslich um Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO. Diese Aufwendungen werden mit der gesetzlichen Parteientschädigung nach kantonalem Tarif abgegolten und können nicht parallel als Schadensersatzposten in das Klagebegehren der Hauptsache einfliessen (BGer 4A_264/2015 vom 10.8.2015 E. 3 f.).
  • Nur vorprozessuale Kosten, die unabhängig von einem späteren Prozess zur Schadensfeststellung oder zur Abwendung eines Rechtsstreits entstanden sind und nicht durch den späteren Parteikostenersatz gedeckt werden, können haftpflichtrechtlich Schadenersatz bilden (BGE 137 III 324; BGer 4A_264/2015 E. 3).

Leitsatz. Der Begriff der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO schliesst sämtliche Aufwendungen ein, die der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung des Gerichtsverfahrens dienen; eine parallele Geltendmachung als materieller Schadenersatz ist insoweit ausgeschlossen.


B. Gerichtskosten: Pauschalen für Schlichtungsverfahren und Entscheid (Abs. 2 lit. a & b)

Abs. 2 lit. a und b erfassen die Grundgebühren des staatlichen Rechtspflegeapparats. Beide Positionen sind als Pauschalen ausgestaltet.

1. Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a)

Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren entfällt in den gesetzlich kostenfreien Verfahren (z.B. miet- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 113 und 114 ZPO). Fällt eine Schlichtungsgebühr an, deckt diese die gesamte Tätigkeit der Schlichtungsbehörde bis zum Abschluss des Schlichtungsversuchs (Erteilung der Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid nach Art. 212 ZPO) ab.

  • Grenzkasuistik — Unzulässiger Vorschuss für Urteilsbegründung:
    Erlässt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid nach Art. 212 ZPO im Dispositiv und verlangt eine Partei nachträglich eine schriftliche Begründung, darf die Vermittlungsbehörde hierfür keinen gesonderten Kostenvorschuss anfordern.
    Fall: In einem st. gallischen Schlichtungsverfahren forderte die Vermittlerin von der beklagten Partei einen Kostenvorschuss für die Urteilsbegründung an und drohte bei Nichtbezahlung Säumnisfolgen an. Das Kantonsgericht stellte klar, dass die Pauschale nach Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO den gesamten Schlichtungsgang abgilt; die Erhebung eines gesonderten Begründungsvorschusses ist mangels gesetzlicher Grundlage bundesrechtswidrig (SG KG BE.2014.51 vom 2.12.2014 E. 2).

2. Pauschalen für den Entscheid / Entscheidgebühr (lit. b)

Die Entscheidgebühr deckt den gesamten verfahrensleitenden und materiellen Arbeitsaufwand des Spruchkörpers ab. Die Festlegung der Gebührenhöhe obliegt den Kantonen (Art. 96 ZPO), die hierfür streitwertabhängige Tarife erlassen.

  • Schranken der Tarifgestaltung:
    Das Bundesgericht überprüft kantonale Gebührentarife und die Festsetzung der Entscheidgebühr am Massstab des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips (Art. 9 BV):
    • Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung und zum Aufwand des Gerichts steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3).
    • Bei Nichteintretensentscheiden infolge verspäteten Kostenvorschusses ist die Erhebung einer Entscheidgebühr zwar zulässig, doch darf diese nicht in gleicher Höhe wie bei einem voll durchgeführten Erkenntnisverfahren bemessen werden; ein schematischer Ansatz ohne Berücksichtigung des minimalen Aufwands ist willkürlich (BGE 139 III 334 E. 3.2.5).

Leitsatz. Die Pauschalen für das Schlichtungs- und Entscheidverfahren gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO decken die ordentliche richterliche Tätigkeit pauschal ab; zusätzliche Sondergebühren für verfahrensimmanente Schritte (wie die Begründung von Dispositiven) sind unzulässig.


C. Gerichtskosten: Kosten der Beweisführung (Abs. 2 lit. c)

Zu den Beweisführungskosten zählen Entschädigungen für gerichtliche Sachverständige (Art. 183 ff. ZPO), Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen (Art. 165 ff. ZPO), Spesen für richterliche Augenscheine (Art. 181 ZPO) sowie Auslagen für Urkundeneditionen Dritter (Art. 160 ZPO).

Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)

Besondere Bedeutung erlangen die Beweisführungskosten im selbstständigen Verfahren um vorsorgliche Beweisführung:

  • Die Kosten eines vorsorglich eingeholten Gutachtens gehören zu den Beweisführungskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO.
  • Da im selbstständigen Verfahren vor der Hauptklage im Normalfall keine Partei im materiellen Sinn obsiegt oder unterliegt, hat die gesuchstellende Partei diese Kosten vorerst gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu tragen; die definitive Liquidation erfolgt im nachfolgenden Hauptprozess (BGE 140 III 30 E. 3.4; BGE 139 III 33 E. 4.3).

D. Gerichtskosten: Kosten für die Übersetzung (Abs. 2 lit. d)

Kosten für behördlich angeordnete Übersetzungen und den Beizug von Dolmetschern an gerichtlichen Verhandlungen bilden nach dem Wortlaut von Abs. 2 lit. d Gerichtskosten. Sie werden vom Gericht bevorschusst und im Endentscheid nach dem Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) verlegt.

Judikaturwiderspruch & Teleologische Reduktion: Gebärdensprache vs. Fremdsprache

Die Gerichte standen vor der Streitfrage, ob die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für gehörlose Parteien den Parteien als Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO auferlegt werden dürfen:

DimensionWortlautgetreue Auslegung (Verworfen)Teleologische Reduktion (Herrschende Praxis)
KostenqualifikationProzesskosten / Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO)Staatliche Infrastrukturkosten (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 2 Abs. 4 BehiG)
AusgangslageGehörlose Partei benötigt Übersetzung an der mündlichen VerhandlungGehörlose Partei versteht die Amtssprache, bedarf aber eines physischen Hilfsmittels
KostenfolgeAuferlegung an die Parteien nach Art. 106 ZPOVollständige Übernahme durch den Kanton
RechtsgrundlageArt. 95 Abs. 2 lit. d ZPO gramm.Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, Art. 13 UN-BRK, LU KG 3C 23 10
  • Kasuischer Leitfall (LU KG 3C 23 10 vom 16.8.2023):
    In einem Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Luzern wurde für eine hörbehinderte Partei eine Gebärdensprachdolmetscherin beigezogen. Die Vorinstanz schlug die Dolmetscherentschädigung zu den Gerichtskosten und auferlegte sie den Parteien.
    Das Kantonsgericht Luzern hob dies auf: Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO bezieht sich historisch und teleologisch ausschliesslich auf Fremdsprachen. Ein Gehörloser, der die Amtssprache beherrscht, benötigt den Dolmetscher nicht wegen mangelnder Sprachkenntnisse, sondern als technisches Hilfsmittel zur Überwindung einer Sinnesbehinderung. Würde ihm dieses Kostenrisiko aufgebürdet, läge eine verfassungswidrige mittelbare Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 13 UN-BRK) vor. Gebärdendolmetscherkosten sind Justiz-Infrastrukturkosten und dürfen nicht in den Gerichtskostenansatz einfliessen (ebenso OGer ZH RT120035 vom 5.6.2013; OGer BE ZK 13 551 vom 26.11.2013).

Leitsatz. Die Kosten für die Beiziehung eines Gebärdensprachdolmetschers für hörbehinderte Parteien fallen nicht unter Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO; sie stellen vom Kanton zu tragende Infrastrukturkosten dar.


E. Gerichtskosten: Vertretung des Kindes (Abs. 2 lit. e)

Ordnet das Gericht in familienrechtlichen Verfahren (Art. 299 f. ZPO) oder im Kindesschutz (Art. 314a^bis^ ZGB) eine Kindesvertretung (Verfahrensbeistandschaft) an, so bilden die Kosten dieser Vertretung von Gesetzes wegen Gerichtskosten und keine Parteientschädigung (BGE 142 III 153 E. 2.4; LU KG 3H 20 3 vom 30.3.2020 E. 10.2.1).

  • Bemessungsgrundsätze:
    Die Entschädigung des Kindesvertreters richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand. Kantonale Pauschaltarife sind zwar zulässig, müssen jedoch Ermessensspielraum bieten, um überdurchschnittlich aufwendige Mandate (z.B. hochkonflikthafte Scheidungen, Obhutsentzüge) sachgerecht über die Pauschale hinaus zu entschädigen (BGE 142 III 153 E. 3.3).
  • Kostentragung:
    Da die Entschädigung zu den Gerichtskosten zählt, wird sie im Endentscheid den Eltern nach den Regeln von Art. 106 f. ZPO (regelmässig hälftig nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) auferlegt. Kosten, die erst nach dem rechtskräftigen Endentscheid durch nachträgliche Tätigkeiten des Beistands entstehen, können den Eltern nicht nachträglich als Gerichtskosten nachbelastet werden (BGer 5A_534/2022 vom 23.9.2022 E. 3).

F. Parteientschädigung: Notwendige Auslagen (Abs. 3 lit. a)

Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gewährt der obsiegenden Partei Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Im Gegensatz zu den Vertretungskosten (lit. b) enthält lit. a ein ausdrückliches Notwendigkeitserfordernis («notwendige Auslagen»).

1. Typische Auslagenpositionen und deren Grenzen

Zu den notwendigen Auslagen gehören Reisespesen zur mündlichen Verhandlung, Porti, Telefongebühren, Kopierkosten sowie Spesen für die Beschaffung von amtlichen Beweisurkunden.

  • Grenzkasuistik — Weite Reisedistanz (TG OG RBOG 2011 Nr. 07):
    Sachverhalt: Ein Kläger aus Frankfurt an der Oder forderte nach Klagerückzug Reiseauslagen von über EUR 1'900.– für Flug, Kilometerentschädigung, Tagegeld und Hotelübernachtungen in der Schweiz.
    Entscheid: Das Obergericht Thurgau hielt fest, dass bei einer Reisedistanz von 900 km der Flug Berlin–Zürich (EUR 220.–) als notwendige Auslage anerkannt werden kann. Nicht notwendig waren hingegen Hotelübernachtungskosten, da der Kläger bei rechtzeitiger Planung am selben Tag hin- und zurückfliegen konnte. Tagegelder und Entschädigungen für «Zeitversäumnis» des Klägers stellen keine Auslagen nach lit. a dar.
  • Grenzkasuistik — Anwaltshonorar für Zustelladresse:
    Die Kosten für die Benennung einer schweizerischen Zustelladresse sind nur insoweit ersatzfähig, als sie sich im Rahmen einfacher Kanzlei- und Sekretariatsarbeiten (ca. Fr. 100.–) bewegen. Es ist unzulässig, für das blosse Weiterleiten gerichtlicher Post volle Anwaltsstundensätze nach Anwaltstarif als «notwendige Auslage» der Gegenpartei aufzuerlegen (TG OG RBOG 2011 Nr. 07 E. 3.e).

2. Streitfrage: Kosten von Privatgutachten als notwendige Auslagen?

Privatgutachten stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Beweismittel im Sinne von Art. 168 ZPO dar, sondern bilden Bestandteil des Parteivortrags (substanziierte Parteibehauptung).

  • Die Kosten eines vor- oder innerprozessualen Privatgutachtens können nur dann ausnahmsweise als notwendige Auslagen nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO ersetzt verlangt werden, wenn der Beizug des Privatsachverständigen für die sachgerechte Prozessführung unerlässlich war (z.B. komplexe medizinische oder bautechnische Spezialfragen, die der Laie und sein Anwalt nicht formulieren können) und das Gutachten massgeblich zum Prozesserfolg beigetragen hat (ZH SVG KK.2011.00032 vom 7.5.2013 E. 10.2).
  • Wurde das Gutachten hingegen primär zur vorprozessualen Schadensermittlung erstellt, bildet es eine materielle Schadensersatzposition (Art. 41 OR) und muss im Hauptbegehren eingeklagt werden.

Leitsatz. Der Ersatz notwendiger Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO setzt den Nachweis voraus, dass die Aufwendungen objektiv für eine zweckentsprechende Prozessführung geboten waren; Reisekosten sind auf das Mass zumutbarer Tagesreisen, Kanzleiaufwand für Zustelladressen auf Sekretariatsniveau beschränkt.


G. Parteientschädigung: Berufsmässige Vertretung (Abs. 3 lit. b)

Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO umfasst die Parteientschädigung die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Zur berufsmässigen Vertretung sind im Zivilprozess grundsätzlich nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) registriert sind (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Vorbehalt kantonaler Ausnahmen im summarischen Verfahren gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO).

1. Keine Notwendigkeitsprüfung bei der Parteientschädigung (Leitentscheid BGE 144 III 164)

Lange Zeit war umstritten, ob Gerichte bei einfachen Verfahren oder sachkundigen Parteien prüfen dürfen, ob der Beizug eines Anwalts überhaupt «notwendig» war. Das Bundesgericht hat diese Praxis mit BGE 144 III 164 verworfen und ein dogmatisches Grundsatzurteil gefällt:

  • Wortlaut und Systematik: Im Gegensatz zu Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO («notwendige Auslagen») und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (unentgeltliche Rechtspflege) enthält Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO kein Notwendigkeitskriterium.
  • Prozessuale Waffengleichheit: Jede Partei hat nach Art. 68 Abs. 1 ZPO das verfassungs- und bundesrechtliche Recht, sich vertreten zu lassen. Dürfte das Gericht bei einfachen Streitigkeiten (wie Rechtsöffnungen) der obsiegenden Partei die Entschädigung mit dem Argument verweigern, sie hätte den Prozess selbst führen können, würde dieses Vertretungsrecht faktisch entwertet.
  • Sachkundige Parteien & Inkassounternehmen: Auch Parteien mit eigenen Rechtskenntnissen (z.B. Inkassogesellschaften, Banken, Juristen in Privatsachen) haben vollen Anspruch auf Parteientschädigung nach Anwaltstarif, wenn sie einen externen Rechtsanwalt mandatieren (BGE 144 III 164 E. 3.5).
  • Kürzungsmöglichkeit: Das Gericht darf nicht die Vertretung an sich in Frage stellen, wohl aber übertriebenen oder trölerischen Aufwand des Anwalts im Rahmen des Tarifrechts und nach Art. 108 ZPO (unnötige Kosten) kürzen.

2. Mehrwertsteuer auf dem Honorar

Die Mehrwertsteuer (MWST) auf dem Anwaltshonorar teilt das Schicksal der Entschädigung, unterliegt jedoch der Schadensminderungspflicht:

  • Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Parteien (Privatpersonen, Konsumenten, Arbeitnehmer, nicht MWST-pflichtige Vereine): Die auf dem Anwaltshonorar anfallende MWST bildet einen definitiven Vermögensverlust und ist zwingend als Zuschlag zur Parteientschädigung zuzusprechen (AR OG ERZ 20 26 vom 1.10.2020).
  • Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen: Unternehmen, die die Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG in Abzug bringen können, erleiden durch die MWST keinen Schaden. Der Parteientschädigung darf diesfalls kein Mehrwertsteuerzuschlag hinzugerechnet werden (BL KG 410 11 38 vom 9.5.2011).

Leitsatz. Bei der Festlegung der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO darf die Notwendigkeit des Beizugs einer berufsmässigen Vertretung als solche nicht überprüft werden; die Partei hat stets Anspruch auf Entschädigung nach kantonalem Tarif, sofern keine unnötigen Weitläufigkeiten im Sinne von Art. 108 ZPO vorliegen.


H. Parteientschädigung: Umtriebsentschädigung (Abs. 3 lit. c)

Prozessiert eine Partei selbst (ohne Anwalt) oder lässt sie sich durch Organe bzw. Angestellte vertreten, so steht ihr nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur «in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung» zu.

1. Restriktiver Ausnahmecharakter (BGer 4A_436/2023)

Die Rechtsprechung legt den Begriff des «begründeten Falles» äusserst restriktiv aus:

  • Das Verfassen von Rechtsschriften und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen gehören zur allgemeinen Lebensführung, die im Regelfall nicht entschädigt wird.
  • Ein Anspruch auf Umtriebsentschädigung besteht in erster Linie dann, wenn einer selbstständig erwerbenden natürlichen Person durch den Prozess ein nachweisbarer, konkreter Verdienstausfall entstanden ist (Botschaft ZPO, BBl 2006 7293; BGer 4A_436/2023 vom 6.12.2023 E. 4.1).
  • Ein blosser Zeitaufwand für Laieneingaben begründet bei Arbeitnehmern, Nichterwerbstätigen oder Rentnern grundsätzlich keine Umtriebsentschädigung, es sei denn, es liege ein extrem komplexer Prozessstoff mit massivem Rechercheaufwand vor (AR OG ERZ 24 33 vom 12.9.2024).

2. Unternehmensinterne Rechtsdienste & Syndikusanwälte (SG HG HG.2023.6-HGK)

In der Lehre wird teilweise postuliert, Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sollten bei Selbsteinreichung durch angestellte Juristen eine Umtriebsentschädigung in Höhe von ca. zwei Dritteln eines Anwaltstarifs erhalten (unter Hinweis auf Wegfall von Mandantenverkehr und Instruktion; so u.a. Rüegg, Sutter/von Holzen, Rusch/Fischbacher).

Die Gerichtspraxis lehnt dies jedoch einhellig ab:

  • Ohnehin-Kosten: Die Lohn- und Infrastrukturkosten einer internen Rechtsabteilung fallen ohnehin an und sind nicht adäquat-kausal durch die konkrete Prozessführung verursacht (SG HG HG.2023.6-HGK vom 2.7.2024 E. IV/2.5).
  • Schutz des BGFA-Anwaltsmonopols: Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO privilegiert bewusst die vom Klienten unabhängige Anwaltschaft. Würde man Unternehmen für ihre Syndikusanwälte eine Umtriebsentschädigung nach Anwaltstarif zusprechen, würde das anwaltsrechtliche Unabhängigkeitsgebot (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) unterlaufen.
  • Entschädigung wird Banken, Versicherungen oder Verbänden für die Prozessführung durch ihren internen Dienst daher ausnahmslos verweigert (BGer 4A_436/2023 E. 4.2; BGer 1P.68/2007 vom 17.8.2007 E. 2.4; BE OG ZK 2015 221 vom 7.9.2015).
KonstellationVertretungsartEntschädigung nach Art. 95 Abs. 3Leitentscheid
Privatperson / LaieSelbsteinreichung ohne ErwerbsausfallKeine Umtriebsentschädigung (bloss Barauslagen nach lit. a)AR OG ERZ 24 33
SelbstständigerwerbenderNachweisbarer Verdienstausfall durch ProzessteilnahmeAngemessene Entschädigung nach Abs. 3 lit. cBGer 4A_436/2023
Unternehmen / BankInterner Rechtsdienst / SyndikusKeine Entschädigung (Ohnehin-Kosten)SG HG HG.2023.6-HGK
Unternehmen / BankExterner Rechtsanwalt (BGFA)Volle Parteientschädigung nach Anwaltstarif (lit. b)BGE 144 III 164

Leitsatz. Eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO setzt einen konkreten Verdienstausfall oder ausserordentlichen Aufwand voraus; juristische Personen und Behörden mit eigenem Rechtsdienst haben für die interne Prozessführung keinen Anspruch auf Parteientschädigung.


I. Schnittstelle: Kostenstreitwert bei unbezifferter Klage und Vergleich (Neueste Leitpraxis BGer 5A_174/2026)

Ein zentraler praktischer Brennpunkt bei der Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) und der Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände (Art. 122 ZPO) ist die Bestimmung des Gebührenstreitwerts («Kostenstreitwert»), wenn das Verfahren vorzeitig durch Vergleich endet.

Mit Urteil BGer 5A_174/2026 vom 24.8.2026 (präzisierend zu BGer 5A_139/2025 vom 29.9.2025) hat das Bundesgericht die massgebenden Leitlinien für diesen Konflikt abschliessend festgelegt:

1. Der Lebenssachverhalt

In einem Ehescheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Bremgarten erhob der Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichsklage und verlangte frankengenau Fr. 370'853.– für die Übertragung der Liegenschaft, stellte dies jedoch unter den Vorbehalt einer gerichtlichen Liegenschaftsschätzung (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die beklagte Ehefrau wurde unentgeltlich durch Rechtsanwalt A. verbeiständet. Nach Eingang des gerichtlichen Verkehrswertgutachtens (Verkehrswert Fr. 905'000.–, Hypothekarschulden Fr. 640'000.–) einigten sich die Parteien in einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.–.

Anwalt A. reichte seine Kostennote ein und beanspruchte basierend auf dem ursprünglichen Begehren von Fr. 370'853.– eine Entschädigung von Fr. 53'740.50.

  • Im ersten Rechtsgang stellte das Obergericht Aargau für die Streitwertbemessung direkt auf den Vergleichsbetrag von Fr. 135'000.– ab. Dies hob das Bundesgericht in BGer 5A_139/2025 auf: Da ein Vergleich auf gegenseitigem Nachgeben beruht, darf der Vergleichsbetrag nicht unbesehen als Kostenstreitwert übernommen werden (BGE 132 III 737 E. 1.3).
  • Im zweiten Rechtsgang schätzte das Obergericht den Streitwert analog Art. 91 Abs. 2 ZPO objektiv nach den Akten: Liegenschaftswert Fr. 905'000.– abzüglich Schulden Fr. 640'000.– ergab ein Nettovermögen von Fr. 265'000.–, wovon dem Kläger hälftig Fr. 132'500.– zugestanden hätten (da behauptete Eigenmittel beweislos geblieben wären). Die Entschädigung wurde auf Fr. 18'804.45 festgesetzt. Der Anwalt erhob erneut Beschwerde ans Bundesgericht und beharrte auf Art. 91 Abs. 1 ZPO und Fr. 370'853.–.

2. Die bundesgerichtliche Klarstellung (BGer 5A_174/2026)

Das Bundesgericht schützte das Vorgehen des Obergerichts vollumfänglich:

  1. Keine Bindung an das Klagebegehren: Bei einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO bestimmt der vorläufige Streitwert zwar Zuständigkeit und Verfahrensart, nicht aber endgültig die Kosten. Unterbleibt eine formelle Bezifferung nach Art. 85 Abs. 2 ZPO wegen Vergleichsabschlusses, mutiert das ursprüngliche Klagebegehren nicht automatisch zum definitiven Kostenstreitwert.
  2. Richterliche Schätzungsbefugnis (analog Art. 91 Abs. 2 ZPO): Das Gericht hat die Pflicht und Befugnis, den definitiven Kostenstreitwert analog Art. 91 Abs. 2 ZPO objektiv nach den vorliegenden Akten und Beweisergebnissen zu schätzen.
  3. Plausibilisierung durch den Vergleich: Zwar darf das Gericht nicht blindlings auf die Vergleichsziffer abstellen; stimmt aber das Beweisergebnis (hier hälftiger Liegenschafts-Nettoerlös von Fr. 132'500.–) im Wesentlichen mit dem Konventionsbetrag (Fr. 135'000.–) überein, belegt dies die Plausibilität der Schätzung.

Leitsatz. Endet eine unbezifferte Forderungsklage vor der definitiven Bezifferung durch gerichtlichen Vergleich, bestimmt sich der Kostenstreitwert für die Parteientschädigung weder nach dem ursprünglichen Mindest- oder Klageantrag noch schematisch nach dem Vergleichsbetrag; das Gericht hat den Kostenstreitwert vielmehr in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO nach objektiven Kriterien anhand der Aktenlage zu schätzen.


Kantonale Praxisfragen

1. Praxisfrage: Tragung der Gebärdensprachdolmetscherkosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO)

  • Problem: Werden die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für eine hörbehinderte Partei den Parteien als Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO überwälzt, trägt die behinderte Person ein signifikant höheres Prozesskostenrisiko als eine hörende Partei.
  • Kantonale Kontroverse: Während frühere Entscheide die Dolmetscherkosten formal unter Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO subsumierten und nach Art. 106 ZPO verteilten, setzen sich in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zivil- und verfassungsrechtliche Grundsätze durch.
  • Lösung der Obergerichte: Gemäss der Leitpraxis des Kantonsgerichts Luz (LU KG 3C 23 10 vom 16.8.2023), des Obergerichts Zürich (OGer ZH RT120035) und des Obergerichts Bern (OGer BE ZK 13 551) ist Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO teleologisch auf Fremdsprachen zu reduzieren. Der Gebärdendolmetscher dient der Überwindung einer körperlichen Barriere; die Kosten sind demnach vollumfänglich durch den Kanton als Justiz-Infrastruktur zu übernehmen.

2. Praxisfrage: Parteientschädigung für unternehmenseigene Rechtsdienste (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO)

  • Problem: Grosse Unternehmen, Banken und Verwertungsgesellschaften führen Prozesse regelmässig durch angestellte Unternehmensjuristen oder Syndikusanwälte. In der Praxis verlangen diese Parteien bei Obsiegen wiederkehrend eine Umtriebsentschädigung in Anlehnung an den Anwaltstarif.
  • Kantonale Praxis: Die Handelsgerichte (z.B. SG HG HG.2023.6-HGK vom 2.7.2024) und Obergerichte (z.B. BE OG ZK 2015 221) weisen solche Anträge konsequent ab. Bei der internen Rechtsvertretung handelt es sich um sogenannte «Ohnehin-Kosten», die im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs anfallen.
  • Konsequenz: Ein Anspruch auf Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO scheidet für Unternehmungen aus. Wer als Unternehmen im Falle des Obsiegens eine Entschädigung von der Gegenpartei erhältlich machen will, muss eine externe, nach BGFA unabhängige Anwaltskanzlei mandatieren (BGE 144 III 164).

Praxishinweise

Für die klagende Partei und ihre Vertretung:

  1. Vorprozessuale Anwaltskosten nicht als Schadenersatz einklagen: Anwaltliche Bemühungen zur Abklärung der Prozesschancen, Einreichung des Schlichtungsgesuchs und übliche Vergleichsverhandlungen fallen unter Art. 95 Abs. 3 ZPO und werden über die Parteientschädigung abgegolten. Sollen ausnahmsweise vorprozessuale Kosten als Schadenersatz eingeklagt werden, müssen die einzelnen Aufwandspositionen im Rechtsschriftentext detailliert dargelegt und begründet werden; der blosse Verweis auf eine beigelegte Honorarnote führt zur Klageabweisung mangels Substanziierung (BGer 4A_264/2015 E. 4).
  2. Kostenstreitwert bei unbezifferter Klage im Vergleich regeln: Wird eine unbezifferte Klage (Art. 85 ZPO) vergleichsweise erledigt, sollten die Parteien in der Vereinbarung ausdrücklich festhalten, von welchem Kostenstreitwert für die gerichtliche Kosten- und Entschädigungsliquidation auszugehen ist. Andernfalls schätzt das Gericht den Streitwert analog Art. 91 Abs. 2 ZPO selbstständig (BGer 5A_174/2026; BGer 5A_139/2025).
  3. Mehrwertsteuerstatus der Klientschaft offenlegen: Ist die Klientschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Privatperson, Konsument), ist der Mehrwertsteuerzuschlag auf dem Anwaltshonorar ausdrücklich geltend zu machen (AR OG ERZ 20 26).

Für die beklagte Partei und ihre Vertretung:

  1. Notwendigkeitseinwand bei Anwaltsbeizug unterlassen: Der Einwand, die klagende Partei (z.B. ein Inkassobüro oder eine Bank) hätte den Prozess in einem einfachen Rechtsöffnungsverfahren ohne Anwalt führen können, ist nach der Rechtsprechung aussichtslos (BGE 144 III 164 E. 3.5). Die Kritik muss sich stattdessen gegen konkrete übersetzte Zeitaufwände oder unnötige Eingaben nach Art. 108 ZPO richten.
  2. Mehrwertsteuerzuschlag bei vorsteuerabzugsberechtigten Klägern bestreiten: Verlangt ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen eine Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer, ist der Vorsteuerabzug zu rügen. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Fall vom Gericht zwingend in Abzug zu bringen (BL KG 410 11 38).
  3. Keinen Begründungsvorschuss an Schlichtungsbehörden bezahlen: Verlangt die beklagte Partei nach einem Dispositiventscheid (Art. 212 ZPO) eine Begründung und fordert die Schlichtungsbehörde hierfür einen Kostenvorschuss an, ist diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten; die Schlichtungsgebühr nach Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO deckt auch die Urteilsbegründung ab (SG KG BE.2014.51).

Für Unternehmen mit eigenem Rechtsdienst / Syndikusanwälte:

  1. Keine Umtriebsentschädigung für interne juristische Sachbearbeitung verlangen: Anträge auf Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO für Rechtsabteilungen oder Syndikusanwälte werden von den Gerichten als unzulässige «Ohnehin-Kosten» abgewiesen (SG HG HG.2023.6-HGK; BGer 4A_436/2023).
  2. Taktischer Beizug externer Anwälte: Erscheint ein Obsiegen wahrscheinlich und soll die Gegenpartei kostenmässig voll in die Pflicht genommen werden, drängt sich die Mandatierung einer externen, im kantonalen Register eingetragenen Anwaltskanzlei auf; diesfalls greift die volle Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO.

Für das Gericht und die Verfahrensleitung:

  1. Gebärdensprachdolmetscher nicht als Gerichtskosten verlegen: Dolmetscherkosten für gehörlose Personen dürfen nicht in das Dispositiv der Gerichtskosten nach Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO aufgenommen werden. Sie sind von Amtes wegen direkt auf die Gerichtskasse bzw. den Kanton zu nehmen (LU KG 3C 23 10).
  2. Kostenstreitwert nach Vergleich objektiv schätzen: Schliessen die Parteien nach einer unbezifferten Forderungsklage einen Vergleich, darf weder schematisch auf den ursprünglichen Mindeststreitwert noch auf den Vergleichsbetrag abgestellt werden; der Gebührenstreitwert ist analog Art. 91 Abs. 2 ZPO anhand der vorliegenden Beweise und Sachverhaltsfeststellungen objektiv zu ermitteln (BGer 5A_174/2026; BGer 5A_139/2025).
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