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Rechtsprechung zu Art. 320 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 320 ZPO

Art. 320 ZPO umschreibt die Beschwerdegründe: Die Beschwerde kann gerichtet werden gegen Endentscheide und teilweise anfechtbare Zwischenentscheide, soweit diese der sofortigen Erledigung bedürfen. Die Rechtsprechung konkretisiert insbesondere den Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung und der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Willkürstandard).

I. Leitentscheide

BGE 142 III 116 (21.12.2015) — “Offensichtlich unrichtig” und Willkürstandard

Der Bundesgerichtspraxis zufolge ist eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 320 ZPO, wenn sie willkürlich ist. Der Massstab entspricht dem Willkürstandard nach Art. 9 BVG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG. Eine bloss eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der Sachverhaltsfeststellung gilt auch im kantonalen Beschwerdeverfahren.

BGE 145 III 422 (2.7.2019) — Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen

Prozessleitende Verfügungen sind nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 320 ZPO bzw. den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen ZPO anfechtbar. Eine selbständige Beschwerde setzt voraus, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und sofortige Erledigung geboten ist.

BGE 140 III 315 (16.6.2014) — Endentscheid vs. Zwischenentscheid

Das Bundesgericht grenzt Endentscheide von Zwischenentscheiden ab: Ein Endentscheid beendet das Verfahren vor der entscheidenden Instanz vollständig. Zwischenentscheide sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie sofort erledigungsbedürftig sind und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen.

BGE 138 III 620 (30.10.2012) — Zwischenentscheid Kriterium

Ein Zwischenentscheid, der den Prozessgegenstand oder die Prozessvoraussetzungen betrifft, ist nur bei sofortiger Erledigungsbedürftigkeit selbständig anfechtbar. Das Bundesgericht betont, dass die Kriterien restriktiv zu handhaben sind, um eine Zersplitterung des Verfahrens zu vermeiden.

BGE 138 III 705 (22.6.2012) — Anfechtungsobjekt und Beschwerdegründe

Die Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO sind erschöpfend aufgeführt. Eine Beschwerde kann nur auf unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gestützt werden. Weitere Rügen — insbesondere formelle Mängel — sind nur im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verfahrensgründe zulässig.

BGE 139 III 133 (22.2.2013) — Beschwerde und Sachverhaltsfeststellung

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Bloss anderweitige Würdigung der Beweise reicht nicht aus. Die Beschwerdeführerin muss substanziiert darlegen, inwielem die Feststellung willkürlich erfolgte.

BGE 140 III 167 (12.5.2014) — Beschwerde und Rechtsanwendung

Die unrichtige Rechtsanwendung als Beschwerdegrund setzt voraus, dass die Vorinstanz eine Rechtsnorm falsch angewendet oder den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat. Eine blosse abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt die Beschwerde nicht.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 7B_1017/2023 (13.2.2024) — Sachverhaltsfeststellung und Beschwerdegründe

Das Bundesgericht hält fest, dass die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung substanziiert zu begründen ist. Es genügt nicht, bloss auf abweichende Beweiswürdigung zu verweisen; vielmehr muss Willkür im Sinne von Art. 9 BV dargetan werden.

BGer 1B_185/2014 (27.5.2014) — Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen sind als prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 320 ZPO anfechtbar. Der Entscheid betont, dass die sofortige Erledigungsbedürftigkeit und ein nicht wiedergutzumachender Nachteil kumulativ vorliegen müssen.

BGer 7B_499/2024 (12.8.2024) — Beschwerdegründe und prozessleitende Verfügungen

Prozessleitende Verfügungen können nur gestützt auf die in Art. 320 ZPO genannten Gründe angefochten werden. Das Bundesgericht präzisiert, dass eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn die Verfügung eine eigenständige Beschwer beansprucht und nicht bloss prozessuale Wirkungen entfaltet.

BGE 141 III 262 (11.8.2015) — Vorsorgliche Massnahmen und Beschwerde

Vorsorgliche Massnahmen unterliegen der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 320 ZPO. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Massstab für die Anfechtbarkeit streng ist und die Verfügungen in der Regel nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen sind.

BGE 139 III 466 (28.10.2013) — Ausstandsgrund und Beschwerde

Ein Ausstandsgrund kann im Beschwerdeverfahren nur geltend gemacht werden, wenn er im Rahmen der Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO subsumierbar ist. Reine Verfahrensrügen ohne Bezug zu den genannten Beschwerdegründen bleiben ausgeschlossen.

BGE 140 III 227 (16.6.2014) — Zwischenentscheid und Beschwerdegründe

Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich nach Art. 320 ZPO. Das Bundesgericht betont, dass die sofortige Erledigungsbedürftigkeit objektiv gegeben sein muss; eine blosse prozessökonomische Erwägung genügt nicht.

BGE 138 III 123 (21.12.2011) — Rechtsanwendung und Beschwerde

Die unrichtige Rechtsanwendung als Beschwerdegrund erfordert eine konkrete Darlegung, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet hat. Eine abstrakte Rüge ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt den Anforderungen nicht.

BGer 5A_907/2020 (30.3.2021) — Beschwerdegründe offensichtlich unrichtig

Die Schwelle der offensichtlichen Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung ist hoch. Das Bundesgericht bestätigt, dass nur ein krasser Widerspruch zu den Akten oder eine offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung die Beschwerde tragen kann. Appellatorische Rügen sind unzulässig.


Letzte Aktualisierung: 2026-07-18