Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 319 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 319 ZPO

Die folgende Übersicht dokumentiert die zentrale Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 319 ZPO (Anfechtungsobjekt der Beschwerde). Die Entscheide betreffen namentlich die Abgrenzung von Endentscheiden und Zwischenentscheiden, die Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sowie die Rechtsverzögerung.

I. Leitentscheide

BGE 145 III 422 (2.7.2019)

Leitentscheid zum Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Das Bundesgericht präzisiert den Massstab: Ein Nachteil ist nicht leicht wiedergutzumachen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands auch bei späterem Obsiegen faktisch oder rechtlich ausgeschlossen oder wesentlich erschwert ist. Die Abgrenzung zu blossen Prozesskosten und -risiken wird klar herausgearbeitet.

BGE 142 III 116 (21.12.2015)

Grundsatzentscheid zur Abgrenzung von Endentscheid und Zwischenentscheid. Das Bundesgericht erläutert die Kriterien: Ein Endentscheid entscheidet über den gesamten Streitgegenstand endgültig, während ein Zwischenentscheid nur einzelne Vor- oder Teilfragen klärt. Die Abgrenzung ist massgeblich für die Anfechtbarkeit nach Art. 319 ZPO.

BGE 140 III 315 (16.6.2014)

Entscheid zum Endentscheid-Charakter bestimmter Verfügungen. Das Bundesgericht legt dar, unter welchen Umständen ein Entscheid, der formell als Zwischenentscheid erscheint, materiell als Endentscheid zu qualifizieren ist. Die funktional-teleologische Auslegung des Anfechtungsobjekts wird betont.

BGE 138 III 620 (30.10.2012)

Zentraler Entscheid zum Kriterium des Zwischenentscheids. Das Bundesgericht stellt klar, dass ein Zwischenentscheid nur dann selbstständig anfechtbar ist, wenn er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verursacht oder die Rechtsverzögerung geltend gemacht wird. Die Anforderungen an beide Ausnahmen werden konkretisiert.

BGE 138 III 705 (22.6.2012)

Leitentscheid zum Anfechtungsobjekt der Beschwerde. Das Bundesgericht umschreibt den Begriff des Anfechtungsobjekts und stellt klar, dass nur selbstständig eröffnete Verfügungen und Entscheide Gegenstand der Beschwerde bilden können. Die Abgrenzung zwischen anfechtbaren und nicht anfechtbaren prozessualen Handlungen wird präzisiert.

BGE 138 III 471 (29.5.2012)

Entscheid zur Rechtshängigkeit und ihrem Verhältnis zum Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht erläutert, ab welchem Zeitpunkt ein Verfahren rechtshängig ist und welche Bedeutung dies für die Anfechtbarkeit prozessualer Verfügungen hat. Die zeitlichen Grenzen der Anfechtbarkeit werden herausgearbeitet.

BGE 139 III 133 (22.2.2013)

Entscheid zum Beschwerdeobjekt. Das Bundesgericht klärt, was als Beschwerdeobjekt zu verstehen ist und welche Anforderungen an die Bezeichnung des Anfechtungsobjekts in der Beschwerdeschrift gestellt werden. Die Präzisierungspflicht der beschwerdeführenden Partei wird betont.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGE 141 III 262 (11.8.2015)

Entscheid zur Anfechtbarkeit vorsorglicher Massnahmen. Das Bundesgericht erläutert, unter welchen Umständen vorsorgliche Massnahmen als Zwischenentscheide selbstständig anfechtbar sind. Die Besonderheiten des summarischen Charakters von vorsorglichen Massnahmen werden berücksichtigt.

BGE 142 III 515 (13.7.2016)

Entscheid zur Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen. Das Bundesgericht stellt klar, dass prozessleitende Verfügungen in der Regel nicht selbstständig anfechtbar sind, ausser sie verursachen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Grenzen der Anfechtbarkeit werden anhand von Fallbeispielen aufgezeigt.

BGE 141 III 270 (17.6.2015)

Entscheid zu Zwischenentscheiden. Das Bundesgericht konkretisiert die Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und erläutert den Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils anhand eines konkreten Falls. Die Anforderungen an die Darlegung in der Beschwerde werden präzisiert.

BGE 139 III 466 (28.10.2013)

Entscheid zum Ausstandsgrund nach Verfahrensabschluss. Das Bundesgericht prüft, unter welchen Umständen ein Ausstandsgrund, der erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt wird, zur Anfechtbarkeit eines Entscheids führt. Die prozessualen Folgen und die Anfechtbarkeit werden dargelegt.

BGE 137 III 470 (27.9.2011)

Entscheid zu Zwischenentscheiden. Das Bundesgericht erläutert die Kriterien für die Qualifikation eines Entscheids als Zwischenentscheid und die Voraussetzungen für dessen selbstständige Anfechtbarkeit. Die Systematik der Anfechtbarkeit wird verdeutlicht.

BGE 138 III 41

Entscheid zur Beschwerde und ihrem Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht klärt allgemeine Grundsätze zur Beschwerde und zum Begriff des anfechtbaren Entscheids. Die Abgrenzung zu anderen Rechtsmitteln wird herausgearbeitet.

BGE 140 III 167 (12.5.2014)

Entscheid zum Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht präzisiert den Begriff des Anfechtungsobjekts und stellt klar, dass nur die tatsächlich eröffnete Verfügung Gegenstand der Beschwerde sein kann. Die Anforderungen an die Umschreibung des Anfechtungsobjekts in der Beschwerdeschrift werden betont.

BGE 140 III 227 (16.6.2014)

Entscheid zu Zwischenentscheiden. Das Bundesgericht erläutert, unter welchen Umständen ein Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und welche Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gestellt werden. Die Praxis wird anhand eines Falls veranschaulicht.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18