Rechtsprechung zu Art. 317 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 317 ZPO
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Zulässigkeit von neuen Tatsachen, Beweismitteln und Klageänderungen im Berufungsverfahren nach Art. 317 ZPO.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 142 III 413 (25. Mai 2016)
- Thema: Zeitliche Grenze für das Vorbringen von Noven in der Berufungsinstanz
- Kernaussage: Noven sind unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise auch nach Ablauf der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zulässig, solange das Berufungsverfahren nicht in die Phase der gerichtlichen Urteilsberatung übergegangen ist.
- Konkreter Sachverhalt: Die Vorinstanz wies Noven ab, weil sie nach Einreichung der Berufungsantwortschriften eingereicht wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass Noven bis zur Urteilsberatung zulässig bleiben, wenn sie unverzüglich nach ihrer Entstehung vorgetragen werden.
- Einschlägig für: Art. 317 Abs. 1 ZPO, zeitliche Schranke, Urteilsberatung
BGE 144 III 349 (2. Juli 2018)
- Thema: Ausnahme von den Novenschranken bei uneingeschränkter Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO)
- Kernaussage: Erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (insbesondere bei Kinderbelangen im Familienrecht), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen, ohne die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (Unverzüglichkeit und zumutbare Sorgfalt) erfüllen zu müssen (nunmehr in Art. 317 Abs. 1bis ZPO kodifiziert).
- Konkreter Sachverhalt: Im Streit über die Zuteilung der elterlichen Obhut und den Kindesunterhalt reichte die Mutter im Berufungsverfahren neue Belege zur Betreuungssituation ein. Das Bundesgericht bejahte die Pflicht des Obergerichts zur Berücksichtigung.
- Einschlägig für: Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 296 ZPO, Offizialmaxime
BGE 143 III 42 (15. November 2016)
- Thema: Echte Noven im Berufungsverfahren und Verhältnis zum Abänderungsverfahren
- Kernaussage: Im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässige neue Vorbringen dürfen vom Berufungsgericht nicht in ein separates nachträgliches Abänderungsverfahren (z.B. Art. 179 ZGB) verwiesen werden; eine solche Verweigerung ist willkürlich.
- Konkreter Sachverhalt: Ehemann machte im Eheschutzberufungsverfahren echte Noven über eine Reduktion seines Erwerbseinkommens geltend. Das Obergericht weigerte sich, die Noven zu prüfen, und verwies ihn auf das Abänderungsverfahren. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf.
- Einschlägig für: Art. 317 Abs. 1 ZPO, Eheschutz, Abänderungsklage
BGE 138 III 625 (28. August 2012)
- Thema: Abschliessender Charakter von Art. 317 Abs. 1 ZPO und Klageänderung
- Kernaussage: Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren abschliessend. Eine analoge Heranziehung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im ordentlichen Berufungsverfahren unter Verhandlungsmaxime ist ausgeschlossen.
- Konkreter Sachverhalt: Klägerin verlangte im Berufungsverfahren die Zulassung neuer Beweismittel unter Berufung auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Das Bundesgericht verneinte die Zulässigkeit.
- Einschlägig für: Art. 317 Abs. 1 ZPO, Ausschluss von Art. 229 Abs. 3 ZPO
BGE 148 III 95 (10. Januar 2022)
- Thema: Berücksichtigung von Noven im Eheschutzberufungsverfahren trotz Scheidungsklage
- Kernaussage: Selbst wenn während des hängigen Eheschutzberufungsverfahrens die Scheidungsklage rechtshängig wird, hat das Eheschutzberufungsgericht alle bis zum Urteil nach Art. 317 ZPO zulässigen Tatsachen und Beweismittel vollständig zu beurteilen.
- Konkreter Sachverhalt: Das Obergericht stellte die Beurteilung von Noven im Eheschutzverfahren ein, weil inzwischen ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden war. Das Bundesgericht beurteilte dies als Rechtsverweigerung.
- Einschlägig für: Art. 317 ZPO, Eheschutz- und Scheidungsverfahren
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 4A_289/2022 (18. Oktober 2022)
- Thema: Voraussetzungen der Klageänderung im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 2 ZPO)
- Kernaussage: Eine Klageänderung im Berufungsverfahren setzt kumulativ voraus, dass die Bedingungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht.
- Konkreter Sachverhalt: Kläger wollte die Klageforderung im Berufungsverfahren ohne Stützung auf neue Tatsachen erhöhen. Das Bundesgericht erklärte die Klageänderung für unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 317 Abs. 2 ZPO, Klageänderung
BGer 4A_432/2013 (14. Januar 2014)
- Thema: Strenge Auslegung der zumutbaren Sorgfalt bei unechten Noven
- Kernaussage: Wer im Berufungsverfahren unechte Noven einbringen will, muss substantiiert darlegen, weshalb er die Unterlagen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz beschaffen und einreichen konnte. Versäumnisse der Partei werden nicht entschuldigt.
- Konkreter Sachverhalt: Nachreichung von Bankkontoauszügen im Berufungsverfahren, die bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil verfügbar gewesen wären. Noven zurückgewiesen.
- Einschlägig für: Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO, Sorgfaltsnachweis
BGer 5A_568/2012 (24. Januar 2013)
- Thema: Analoge Anwendung der Novengrundsätze im kantonalen Beschwerdeverfahren
- Kernaussage: Die Grundsätze von Art. 317 Abs. 1 ZPO dienen als Leitlinie für die Beurteilung von Noven in kantonalen Rechtsmittelverfahren.
- Konkreter Sachverhalt: Noven im Verfahren der ZPO-Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO).
- Einschlägig für: Art. 317 ZPO, Rechtsmittelverfahren
III. Kantonale Rechtsprechung
Obergericht Zürich, LB190032 (2019)
- Thema: Vorlage von Arztzeugnissen als unechte Noven im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Ein erst im Berufungsverfahren erstelltes Arztzeugnis, das einen bereits vor erster Instanz bestehenden Gesundheitszustand bescheinigt, stellt ein unechtes Novum dar. Es ist nur zulässig, wenn dargetan wird, weshalb das Attest nicht schon vor erster Instanz beigebracht werden konnte.
- Konkreter Sachverhalt: Partei legte zur Begründung von Arbeitsunfähigkeit neue medizinische Unterlagen im Berufungsverfahren vor.
- Kanton: Zürich (ZH)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29