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Art. 315 ZPO — Aufschiebende Wirkung

Gesetzeswortlaut

Art. 315 Aufschiebende Wirkung

1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.

2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: a. das Gegendarstellungsrecht; b. vorsorgliche Massnahmen; c. Anweisungen an die Schuldner; d. die Sicherstellung des Unterhalts.

3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung.

4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: a. die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.

5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.

Abs. 2–5 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).


I. Grundsatz und Systematik (Abs. 1)

1 Art. 315 Abs. 1 ZPO statuiert den allgemeinen Grundsatz des Suspensiveffekts der Berufung: Die Einreichung der Berufung hemmt von Gesetzes wegen sowohl den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft als auch die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der gestellten Rechtsmittelanträge (BGE 138 III 378 E. 6.2).


II. Gesetzliche Ausnahmen vom Suspensiveffekt (Abs. 2)

2 In Abweichung vom Grundsatz entfaltet die Berufung in den in Abs. 2 genannten Konstellationen keine aufschiebende Wirkung:

  • Gegendarstellungsrecht (lit. a): Zum Schutz der Aktualität der Gegendarstellung.
  • Vorsorgliche Massnahmen (lit. b): Massnahmenentscheide (Art. 261 ff. ZPO) sind sofort vollstreckbar, um den bezweckten Sicherungs- oder Regelungszweck nicht zu vereiteln (BGE 144 III 469 E. 4.2.2).
  • Schuldneranweisung und Unterhaltssicherung (lit. c und d nF): Mit der ZPO-Revision per 1. Januar 2025 (AS 2023 491) wurde klargestellt, dass auch Anweisungen an Schuldner (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB) und Unterhaltssicherungen (Art. 292 ZGB) sofort vollstreckbar sind.

III. Gestaltungsentscheide (Abs. 3)

3 Nach Art. 315 Abs. 3 ZPO hat die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid (z.B. Scheidungsurteil bezüglich der Auflösung des Ehebandes, Vaterschaftsurteil, Ungültigerklärung von Beschlüssen) stets aufschiebende Wirkung. Ein Gestaltungsurteil darf erst dann seine Rechtsänderung entfalten, wenn es definitiv rechtskräftig geworden ist; ein vorzeitiger Vollzug von Gestaltungsurteilen ist begrifflich ausgeschlossen.


IV. Vorzeitige Vollstreckbarkeit und Wiederherstellung des Suspensiveffekts (Abs. 4)

1. Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

4 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch hin:

  • die vorzeitige Vollstreckbarkeit eines an sich gehemmten Entscheids bewilligen (lit. a), oder
  • bei Entscheiden nach Abs. 2 (z.B. vorsorgliche Massnahmen) die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (lit. b).

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Es genügt ein wirtschaftlicher oder ideeller Nachteil von gewisser Erheblichkeit (BGE 137 III 475 E. 1).

2. Interessenabwägung und Kindeswohl bei Obhutswechseln

5 Bei der Entscheidung über den Suspensiveffekt nimmt die Rechtsmittelinstanz eine umfassende Interessenabwägung vor, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprognose; BGE 144 III 469 E. 4.2; BGE 143 III 193 E. 3).

6 Entzugspflicht bei Kindeswohlgefährdung: Bei kindesrechtlichen Massnahmen (Obhut, Wohnsitz, Betreuung) steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Droht durch das Zuwarten bis zum Rechtsmittelentscheid eine Gefährdung des Kindeswohls, ist der Vollzug der erstinstanzlichen Massnahme (bzw. die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung) nicht nur eine Möglichkeit, sondern eine Pflicht des Gerichts (BGE 144 III 469 E. 4.2.2; BGer 5A_747/2025 vom 12. September 2025 E. 3; BGer 5A_501/2024 vom 3. September 2024 E. 5).


V. Verfahren und Replikrecht bei Dringlichkeit (Abs. 5)

1. Entscheid vor Einreichung der Berufung

7 Nach Art. 315 Abs. 5 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung der formellen Berufungsbegründung über die Vollstreckbarkeit entscheiden, um Regelungslücken bei Eröffnung des Urteilsdispositivs zu vermeiden. Verlangt keine Partei eine schriftliche Urteilsbegründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) oder läuft die Berufungsfrist unbenutzt ab, fällt die vorsorgliche Anordnung ohne Weiteres dahin.

2. Kein Replikrecht bei Dringlichkeit

8 Das Bundesgericht hat grundlegend geklärt, dass das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende Replikrecht bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung regelmässig nicht gilt (BGE 139 I 189 E. 3.3; BGer 5A_763/2026 vom 14. August 2026 E. 3; BGer 5A_173/2026 vom 5. August 2026 E. 4).

  • Der Gehörsanspruch der gesuchstellenden Partei wird grundsätzlich bereits durch die Einreichung des Gesuchs gewahrt.
  • Das Verfahren über die aufschiebende Wirkung ist von Natur aus rasch zu entscheiden.
  • Dies gilt selbst bei neuen Vorbringen der Gegenpartei, sofern eine besondere Dringlichkeit (z.B. unmittelbar bevorstehende Einschulung des Kindes) vorliegt (BGer 5A_763/2026 E. 3; BGer 5A_373/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2).

VI. Kantonale Praxisfragen

1. Superprovisorische Anordnung durch das Rechtsmittelgericht

9 Wird ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung nach Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO gestellt, entscheidet die Rechtsmittelinstanz in der Praxis zunächst oft unverzüglich superprovisorisch (ohne Anhörung der Gegenpartei), um vollendete Tatsachen während des Schriftenwechsels zu verhindern.

2. Anfechtbarkeit beim Bundesgericht

10 Der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz über die aufschiebende Wirkung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Er ist vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan wird (BGE 137 III 324 E. 1.1). Zudem können vor Bundesgericht nach Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte (Willkürverbot, rechtliches Gehör) gerügt werden.

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