Rechtsprechung zu Art. 312 ZPO
Rechtsprechungssammlung zu Art. 312 ZPO
Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)
BGE 140 III 312 (2014)
- Thema: Art. 229 Abs. 1 ZPO; Aktenschluss nach doppeltem Schriftenwechsel
- Kernaussage: Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein, unabhaengig davon, ob noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel koennen danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden. Wird die Berufung als offensichtlich unbegruendet behandelt und keine Berufungsantwort eingeholt, hat dies Auswirkungen auf den Aktenschluss und die Novenmoeglichkeit der Gegenpartei.
- Einschlaegig fuer: Aktenschluss; Noven im Berufungsverfahren; Zusammenhang mit Art. 312 ZPO
- Link: BGE 140 III 312
BGE 143 III 153 (2017)
- Thema: Art. 104 ff. und Art. 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung
- Kernaussage: Faellt eine Anschlussberufung infolge des Rueckzugs der Berufung dahin, hat grundsaetzlich der Hauptberufungsklaeger dem Anschlussberufungsklaeger die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenstaendige Antraege gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. Relevant fuer Art. 312 ZPO: Wird auf die Berufungsantwort verzichtet, entfaellt auch die Moeglichkeit der Anschlussberufung (E. 4.6).
- Einschlaegig fuer: Anschlussberufung; Kostenverteilung; Verzicht auf Berufungsantwort und Anschlussberufung
- Link: BGE 143 III 153
BGE 145 III 153 (2019)
- Thema: Art. 104 ff. und Art. 313 ZPO; Anschlussberufung und Rueckzug
- Kernaussage: Bestaetigt die Grundsaetze zur Anschlussberufung und Kostenverteilung. Faellt die Anschlussberufung infolge des Rueckzugs der Berufung dahin, hat grundsaetzlich der Hauptberufungsklaeger dem Anschlussberufungsklaeger die Kosten zu ersetzen. Ob es sich dabei um unnoetige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Einschlaegig fuer: Anschlussberufung; Rueckzug; Kostenverteilung
- Link: BGE 145 III 153
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 4A_60/2026 vom 30. Juni 2026
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; Verzicht auf Berufungsantwort; rechtliches Gehoer; Instruktionsermessen
- Kernaussage: Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefuehrerin beanstandet, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtete. Hierzu waere hoechstens die Beschwerdegegnerin befaehigt, da sie hierdurch der Moeglichkeit einer Anschlussberufung verlustig geht (so in BGE 143 III 153). Aus der Sicht der Berufungsklaerin resp. Beschwerdefuehrerin stand der Entscheid im pflichtgemaessen Instruktionsermessen des Gerichts.
- Einschlaegig fuer: Verzicht auf Berufungsantwort; Beschwerdelegitimation; Instruktionsermessen
- Link: BGer 4A_60/2026
BGer 5A_128/2026 vom 2. Juni 2026
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; offensichtlich unbegruendete Berufung; rechtliches Gehoer; Novenrecht
- Kernaussage: Offensichtlich bedeutet es keine Verletzung des rechtlichen Gehoers, wenn die Vorinstanz gemaess Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet, selbst wenn damit unter Umstaenden verhindert wird, dass im laufenden Verfahren Noven eingebracht werden koennen. Die Vorinstanz hatte die Berufung als offensichtlich unbegruendet eingestuft und keine Berufungsantwort eingeholt.
- Einschlaegig fuer: Offensichtlich unbegruendete Berufung; rechtliches Gehoer; Novenrecht
- Link: BGer 5A_128/2026
BGer 5A_239/2026 vom 11. August 2026
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; offensichtlich unbegruendete Berufung; Verzicht auf Berufungsantwort
- Kernaussage: Der Beschwerdefuehrer zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz seine Berufung nicht als offensichtlich unbegruendet haette betrachten duerfen bzw. weshalb sie sich mit dem Vorgehen ueber Art. 312 Abs. 1 ZPO eine Rechtsverweigerung bezeichnet hat. Bestaetigt das weite Ermessen der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO.
- Einschlaegig fuer: Ermessen der Vorinstanz; Offensichtlichkeitsschwelle
- Link: BGer 5A_239/2026
BGer 4A_612/2025 vom 27. Mai 2026
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; Verzicht auf Berufungsantwort; offensichtlich unbegruendete Berufung
- Kernaussage: Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdefuehrerin beanstandet, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtete. Die Beschwerdefuehrerin hatte der Gegenpartei keine Moeglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
- Einschlaegig fuer: Verzicht auf Berufungsantwort; Beschwer der Gegenpartei
- Link: BGer 4A_612/2025
BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; Verzicht auf Berufungsantwort; Begründungsanforderungen
- Kernaussage: Nicht zielführend ist das Vorbringen, weil die Vorinstanz keine Berufungsantwort eingeholt habe (Art. 312 Abs. 1 ZPO), wäre «umso mehr eine wohlwollende Beurteilung der Begründung und — nötigenfalls — eine Gewährung des rechtlichen Gehörs» geboten. Die Vorinstanz hatte die Berufung als offensichtlich unbegründet qualifiziert.
- Einschlaegig fuer: Offensichtlich unbegruendete Berufung; Begruendungsanforderungen
- Link: BGer 4A_429/2025
Kantonale Entscheide
FR TC 101 2026 64 (2026)
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; offensichtlich unbegruendete Berufung; Kostenverteilung
- Kernaussage: Die offensichtlich unbegruendete Berufung wurde der Berufungsbeklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO), womit diesbezueglich keine Parteientschaedigung zu leisten ist.
- Einschlaegig fuer: Offensichtlich unbegruendete Berufung; Kostenverteilung; Parteientschaedigung
- Link: FR TC 101 2026 64
ZG OG Z2 2025 40 (2025)
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; offensichtlich unzulaessige Berufung; Verzicht auf Berufungsantwort
- Kernaussage: Die Berufung gegen einen Eheschutzentscheid war offensichtlich unzulaessig, weshalb auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- Einschlaegig fuer: Offensichtlich unzulaessige Berufung; Eheschutzverfahren
- Link: ZG OG Z2 2025 40
SO OG ZKBER 2025 33 (2025)
- Thema: Art. 312 Abs. 1 ZPO; offensichtlich unzulaessige und unbegruendete Berufung; unentgeltliche Rechtspflege
- Kernaussage: Eine offensichtlich unzulaessige und unbegruendete Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewaehrung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Die Berufung wurde der Gegenpartei nicht zur Stellungnahme zugestellt.
- Einschlaegig fuer: Offensichtlich unzulaessige und unbegruendete Berufung; unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit
- Link: SO OG ZKBER 2025 33
Letzte Aktualisierung: 2026-09-06