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Art. 312 — Berufungsantwort

Art. 312 ZPO — Berufungsantwort

Gesetzestext

Art. 312 Berufungsantwort

1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2 Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.

(Quelle: SR 272 Art. 312, Stand 1. Juli 2026)

Ueberblick und Bedeutung

Art. 312 ZPO regelt die Berufungsantwort — das formelle Gegenrecht der beklagten Partei im Berufungsverfahren. Abs. 1 enthaelt eine doppelte Regelung: (1) den Grundsatz, dass die Berufung der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen ist (Berufungsantwort), und (2) die Ausnahme, dass die Rechtsmittelinstanz von der Zustellung absehen kann, wenn die Berufung offensichtlich unzulaessig oder offensichtlich unbegruendet ist. Abs. 2 setzt die Frist fuer die Berufungsantwort auf 30 Tage fest.

Die praktische Bedeutung der Norm liegt vor allem in der Ausnahmevorschrift des Abs. 1 (zweite Alternative): Erlaubt die Rechtsmittelinstanz der Gegenpartei keine Berufungsantwort, entfaellt auch die Moeglichkeit der Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Die Norm fuehrt damit zu einer Verfahrensbeschleunigung, birgt aber auch das Risiko, dass die Gegenpartei zu Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen wird.

Pruefschema

PruefungsschrittMerkmalMassstab
1Berufung zulassig? (Art. 308–310 ZPO)Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen
2Berufung offensichtlich unzulaessig?Offensichtlichkeitsschwelle (Ermessen)
3Berufung offensichtlich unbegruendet?Offensichtlichkeitsschwelle (Ermessen)
4Verzicht auf Berufungsantwort verhaeltnismaessig?Gerichtliches Instruktionsermessen
5Rechtsmittel der Gegenpartei gegen den Verzicht?Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG)
6Kosten der Berufungsantwort bei offensichtlich unbegruendeter Berufung?Art. 106 ZPO (Unterliegerprinzip)

Kommentierung

A. Grundsatz: Zustellung an die Gegenpartei

Art. 312 Abs. 1 ZPO (erste Alternative) statuiert den Grundsatz, dass die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen ist. Dies gewaehrleistet das rechtliche Gehoer (Art. 29 Abs. 2 BV) der Gegenpartei und ermoeglicht ihr, sich zu den Berufungsvorbringen zu aeussern und — falls gewuenscht — eine Anschlussberufung zu erheben (Art. 313 ZPO).

Die Zustellungspflicht ist der Regelfall. Sie entfaellt nur bei offensichtlich unzulaessigen oder offensichtlich unbegruendeten Berufungen. Der Verzicht auf die Berufungsantwort ist die Ausnahme und bedarf einer positiven Feststellung der Offensichtlichkeit durch das Gericht.

B. Ausnahme: Offensichtlich unzulaessige Berufung

Eine Berufung ist offensichtlich unzulaessig, wenn die Zulaessigkeitsvoraussetzungen von vornherein nicht erfuellt sind und sich dies ohne weiteres feststellen laesst. Dazu gehoeren namentlich:

UnzulaessigkeitsgrundBeispiel
Fehlende Beschwer (Art. 76 Abs. 1 BGG)Berufung gegen einen vollstaendig zu Gunsten der berufenden Partei ausgefallenen Entscheid
Fehlende Legitimation (Art. 76 Abs. 1 BGG)Berufung durch eine nicht beschwerte Partei
Falsche RechtsmittelinstanzBerufung gegen einen Entscheid, der nicht mit der Berufung anfechtbar ist (z.B. Schlichtungsentscheid nach Art. 308 Abs. 2 ZPO)
Verspaelete Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO)Berufung nach Ablauf der 30-taegigen Frist
Fehlende Begrundung (Art. 311 Abs. 1 ZPO)Berufung ohne erkennbare Begruendung

Die Offensichtlichkeit verlangt, dass die Unzulaessigkeit bei kurzer Pruefung ohne weiteres erkennbar ist. Zweifelhafte Faelle sind nicht offensichtlich unzulaessig — das Gericht muss die Berufung in diesem Fall der Gegenpartei zur Stellungnahme zustellen.

C. Ausnahme: Offensichtlich unbegruendete Berufung

Eine Berufung ist offensichtlich unbegruendet, wenn sich bei kurzer Pruefung ohne weiteres zeigt, dass die Berufungsvorbringen keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Offensichtlichkeitsschwelle ist hoch: Es reicht nicht aus, dass die Berufung bloss unbegruendet ist; sie muss offensichtlich unbegruendet sein.

Praxis der Kantonsgerichte: Die kantonsgerichtliche Praxis wendet Art. 312 Abs. 1 ZPO (zweite Alternative) in der Regel grosszuegig an. Hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, verzichten die Kantonsgerichte haeufig auf die Einholung einer Berufungsantwort. Dies beschleunigt das Verfahren und spart Kosten.

Massgeblicher Zeitpunkt fuer die Beurteilung der Offensichtlichkeit ist der Zeitpunkt der Einreichung der Berufung. Das Gericht hat die Berufungsbegruendung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) zu pruefen und zu entscheiden, ob sich die Rugen bei kurzer Pruefung als offensichtlich haltlos erweisen.

Leitsatz. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehoers dar, wenn die Vorinstanz gemaess Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet, selbst wenn damit unter Umstaenden verhindert wird, dass im laufenden Verfahren Noven eingebracht werden koennen (BGer 5A_128/2026 E. 4.3.2).

D. Verzicht auf Berufungsantwort und rechtliches Gehoer

Der Verzicht auf die Berufungsantwort beruehrt das rechtliche Gehoer der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt bestaetigt, dass der Verzicht auf die Berufungsantwort keine Verletzung des rechtlichen Gehoers darstellt, wenn die Berufung offensichtlich unzulaessig oder offensichtlich unbegruendet ist:

  • BGer 5A_128/2026 E. 4.3.2: Offensichtlich bedeutet es keine Verletzung des rechtlichen Gehoers, wenn die Vorinstanz gemaess Art. 312 Abs. 1 ZPO auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet, selbst wenn damit unter Umstaenden verhindert wird, dass im laufenden Verfahren Noven eingebracht werden koennen.
  • BGer 4A_60/2026 E. 2: Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdefuehrerin beanstandet, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtete. Hierzu waere hoechstens die Beschwerdegegnerin befaehigt, da sie hierdurch der Moeglichkeit einer Anschlussberufung verlustig geht (so in BGE 143 III 153). Aus der Sicht der Berufungsklaerin resp. Beschwerdefuehrerin stand der Entscheid im pflichtgemaessen Instruktionsermessen des Gerichts.

Leitsatz. Der Verzicht auf die Berufungsantwort nach Art. 312 Abs. 1 ZPO ist im pflichtgemaessen Instruktionsermessen des Gerichts. Die berufende Partei ist nicht beschwert, wenn ihr die Gegenpartei keine Berufungsantwort einreicht — beschwert sein kann nur die Gegenpartei, die die Moeglichkeit einer Anschlussberufung verliert (BGer 4A_60/2026 E. 2; BGE 143 III 153 E. 4.6).

E. Verhaeltnis zur Anschlussberufung (Art. 313 ZPO)

Wird auf die Berufungsantwort verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO), entfaellt auch die Moeglichkeit der Anschlussberufung (Art. 313 ZPO), da die Anschlussberufung nur in der Berufungsantwort erhoben werden kann. Dies kann die Gegenpartei beschweren, die dadurch die Moeglichkeit verliert, ihrerseits Aenderungen des erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen.

BGE 143 III 153: Faellt eine Anschlussberufung infolge des Rueckzugs der Berufung dahin, hat grundsaetzlich der Hauptberufungsklaeger dem Anschlussberufungsklaeger die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Verzicht auf die Berufungsantwort nach Art. 312 Abs. 1 ZPO hat aehnliche Folgen: Die Gegenpartei verliert die Moeglichkeit der Anschlussberufung, kann sich aber — wenn die Berufung offensichtlich unbegruendet ist — ihrerseits nicht auf eine Beschwer berufen, da ihr die Anschlussberufung ohnehin nicht zugute gekommen waere.

F. Kosten bei offensichtlich unbegruendeter Berufung

Wird die Berufung als offensichtlich unbegruendet abgewiesen, sind die Kosten dem Berufungsklaeger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, entsteht auch keine Parteientschaedigung fuer die Gegenpartei (vgl. FR TC 101 2025 64 E. 6.1: Die offensichtlich unbegruendete Berufung wurde der Berufungsbeklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt, womit diesbezueglich keine Parteientschaedigung zu leisten ist).

G. Praxishinweise

Fuer die berufende Partei:

  1. Die Berufungsbegruendung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) muss substanziiert sein. Eine pauschale oder ungenuegende Begruendung fuehrt dazu, dass die Berufung als offensichtlich unbegruendet qualifiziert werden kann — mit der Folge, dass keine Berufungsantwort eingeholt wird.
  2. Wird die Berufung als offensichtlich unbegruendet eingestuft, entfaellt nicht nur die Berufungsantwort, sondern auch die Moeglichkeit der Gegenpartei, eine Anschlussberufung zu erheben.

Fuer die berufungsbeklagte Partei:

  1. Wird auf die Berufungsantwort verzichtet, verliert die berufungsbeklagte Partei die Moeglichkeit der Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Gegen den Verzicht kann die berufungsbeklagte Partei Beschwerde erheben, soweit sie dadurch beschwert ist.
  2. Die berufende Partie ist durch den Verzicht auf die Berufungsantwort nicht beschwert — sie kann nicht beanstanden, dass der Gegenpartei keine Stellungnahmemoeglichkeit eingeraeumt wurde (BGer 4A_60/2026 E. 2).

Fuer das Gericht:

  1. Der Verzicht auf die Berufungsantwort liegt im pflichtgemaessen Instruktionsermessen des Gerichts. Die Offensichtlichkeitsschwelle ist hoch: Zweifelhafte Faelle sind der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen.
  2. Der Verzicht auf die Berufungsantwort verhindert nicht, dass die Gegenpartei im Rahmen der Neuverhandlung vor Bundesgericht Noven einbringen kann, soweit diese erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGer 5A_128/2026 E. 4.3.2).
  3. Die Frist fuer die Berufungsantwort betraegt 30 Tage (Abs. 2). Im summarischen Verfahren betraegt sie 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

Literatur

  • Hurni/Schlup/Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 1 ff. zu Art. 312 ZPO
  • Reetz, in: Sutter-Somm/Loetscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 1 ff. zu Art. 312 ZPO
  • Spuehler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 312 ZPO
  • Uebersax, in: Sutter-Somm u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 313 ZPO
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