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Rechtsprechung zu Art. 311 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 311 ZPO

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsschrift nach Art. 311 ZPO.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 142 III 413 (20. Mai 2016)

  • Thema: Begründungsdichte der Berufung und Rügeprinzip
  • Kernaussage: Im Berufungsverfahren nach Art. 308 ff. ZPO gilt ein Rügeprinzip. Der Berufungskläger muss in der Berufungsschrift detailliert aufzeigen, an welchen konkreten Mängeln das angefochtene Urteil leidet. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus das Urteil auf nicht gerügte Mängel hin zu überprüfen.
  • Konkreter Sachverhalt: Berufungskläger erhob pauschale Rechtsrügen, ohne auf die spezifischen Erwägungen der Vorinstanz zur vertraglichen Haftung einzugehen. Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten der kantonalen Instanz.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Rügeprinzip, Begründungsdichte

BGE 138 III 374 (26. April 2012)

  • Thema: Gesetzliche Begründungspflicht der Berufung
  • Kernaussage: Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden; die berufungsführende Partei hat ihre Berufung nach Art. 311 ZPO substantiiert zu begründen und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über die Zulässigkeit von Sachverhaltsrügen in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 310 ZPO

BGE 144 III 394 (10. Juli 2018)

  • Thema: Ausschluss einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO bei Begründungsmängeln
  • Kernaussage: Genügt die Berufungsschrift den inhaltlichen Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, ist die Einräumung einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Art. 132 ZPO heilt lediglich formelle Mängel (z.B. fehlende Unterschrift), keine inhaltlichen Begründungsdefizite.
  • Konkreter Sachverhalt: Die kantonale Instanz hatte der Partei fälschlicherweise eine Nachfrist zur Ergänzung der ungenügenden Berufungsbegründung angesetzt. Das Bundesgericht stellte klar, dass dies gegen Bundesrecht verstösst.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO

BGE 137 III 617 (8. Dezember 2011)

  • Thema: Bezifferungsgebot bei Berufungsanträgen
  • Kernaussage: Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss das Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Bei Geldforderungen sind die Berufungsanträge zwingend zu beziffern.
  • Konkreter Sachverhalt: Kläger verlangte vor der Vorinstanz Lohnforderungen und beantragte im Berufungsverfahren lediglich die “Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge”, ohne den Betrag zu nennen.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Berufungsanträge, Bezifferungsgebot

BGE 138 III 213 (5. März 2012)

  • Thema: Parteibezeichnung in der Berufungsschrift
  • Kernaussage: Die schriftliche und begründete Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Parteien eindeutig bezeichnen. Bezeichnet die berufungsführende Partei eine falsche, nicht passivlegitimierte Gegenpartei, ist die Berufung abzuweisen.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über Organisationsmängel einer Gesellschaft (Art. 731b OR) und fehlerhafte Parteibezeichnung in der Berufung.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Parteibezeichnung

BGE 142 I 155 (11. Juli 2016)

  • Thema: Begründungsanforderungen bei Laienberufungen und Verbot des überspitzten Formalismus
  • Kernaussage: Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (Laieneingaben) dürfen die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn die Laienbeschwerde sinngemäss erkennen lässt, welche Punkte des Urteils beanstandet werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Nichteintreten auf eine Laienberufung wegen angeblich ungenügender Formulierung der Rechtsbegehren durch das Obergericht als überspitzer Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) qualifiziert.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 29 BV, Laienberufung

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 5A_368/2026 vom 20. August 2026

  • Thema: Begründungspflicht bei Berufung in Kindesschutzverfahren (Untersuchungsgrundsatz)
  • Kernaussage: Die Pflicht zur hinreichenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterliegen (Obhutsumteilung, ZGB/ZPO). Das Nichteintreten mangels Begründung ist kein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 ZPO

BGer 4A_429/2025 (20. Oktober 2025)

  • Thema: Blosse Wiederholung des Klagevortrags als ungenügende Begründung
  • Kernaussage: Wer in der Berufungsschrift den erstinstanzlichen Klagevortrag wortgleich wiederholt, ohne auf die abweisenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, genügt der Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht.
  • Konkreter Sachverhalt: Anwaltlicher Vertreter kopierte seitenweise die Klageschrift, anstatt die vorinstanzliche Verjährungsbegründung zu widerlegen. Nichteintreten geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Begründungsmängel

BGer 4A_397/2016 (30. November 2016)

  • Thema: Grenzen der richterlichen Prüfpflicht im Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Rügen in der Berufungsschrift in jede Richtung auf Mängel zu untersuchen.
  • Konkreter Sachverhalt: Kläger forderte vom Obergericht die vollumfängliche Neubeurteilung des Beweisergebnisses ohne konkrete Rügen.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Kognitionsgrenzen

BGer 4A_56/2021 (30. April 2021)

  • Thema: Anforderungen an Sachverhalts- und Beweiswürdigungsrügen
  • Kernaussage: Die Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung verlangt die konkrete Darlegung, weshalb das vorinstanzliche Beweisergebnis unhaltbar ist. Pauschale Bestreitungen genügen nicht.
  • Konkreter Sachverhalt: Berufung gegen die Beweiswürdigung bezüglich Zeugenaussagen im Arbeitsvertragsprozess.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO

BGer 5A_983/2020 (25. November 2020)

  • Thema: Bezifferungsgebot im familienrechtlichen Berufungsverfahren
  • Kernaussage: Auch bei Unterhalts- und güterrechtlichen Begehren gilt im Berufungsverfahren das strikte Bezifferungsgebot.
  • Konkreter Sachverhalt: Nichteintreten auf unbezifferte Unterhaltsanträge in der Berufungsschrift.
  • Einschlägig für: Art. 311 Abs. 1 ZPO, Familienrecht

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29