Art. 311 ZPO — Einreichen der Berufung
Gesetzeswortlaut
Art. 311 ZPO (SR 272) — Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 311 ZPO normiert die formellen und materiellen Anforderungen an die Berufungsschrift als ordentliches Rechtsmittel des Zivilprozesses (Art. 308 ff. ZPO). Die Bestimmung entfaltet in der Prozesspraxis erhebliche Sprengkraft: Die Berufungsinstanz verfügt über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 310 ZPO), ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung keine Untersuchungsinstanz, die das vorinstanzliche Urteil von sich aus in alle Richtungen auf Mängel durchleuchtet.
Rz. 2 Vielmehr gilt im schweizerischen Berufungsverfahren ein strenges Rügeprinzip (BGE 142 III 413 E. 2.2.4): Der Berufungskläger muss der Rechtsmittelinstanz in der Berufungsschrift detailliert aufzeigen, an welchen konkreten Rechts- oder Sachverhaltsfehlern das angefochtene Urteil leidet. Genügt die Berufungsschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel ohne Nachfristansetzung nicht ein (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
Kommentierung
I. Frist und Einreichung (Abs. 1)
Rz. 3 Rechtsmittelfrist: Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (im summarischen Verfahren nach Art. 314 Abs. 1 ZPO lediglich 10 Tage). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist.
Rz. 4 Zuständige Einreichungsstelle: Die Berufungsschrift ist direkt bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz (z.B. Obergericht, Kantonsgericht) einzureichen. Die irrtümliche Einreichung bei der Vorinstanz schadet der fristgerechten Wahrung zwar nicht, sofern die Vorinstanz die Schrift von Amtes wegen weiterleitet (Art. 143 Abs. 1bis ZPO), birgt jedoch erhebliche Verzögerungsrisiken.
II. Begründungspflicht und Rügeprinzip (Abs. 1)
Rz. 5 Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen:
- Die berufungsführende Partei muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils sachlich auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
- Geltung auch bei Untersuchungsmaxime (Kindesschutz): Die Begründungspflicht gilt uneingeschränkt auch in Verfahren, die der Untersuchungs- oder Offizialmaxime unterstehen (z.B. Kinderbelange, Obhutsumteilungen nach Art. 296 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Rechtsmittelkläger nicht von der Pflicht, sich substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Nichteintreten bei unzureichender Begründung verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Verbot des überspitzten Formalismus (BGer 5A_368/2026 vom 20. August 2026, E. 2).
- Blosse Wiederholungen der erstinstanzlichen Plädoyers, ein blosser Verweis auf die früheren Rechtsschriften oder rein appellatorische Kritik sind unzulässig und führen zur Unbeachtlichkeit der Rüge (BGer 4A_429/2025 E. 3; BGer 4A_397/2016 E. 3.1).
Rz. 6 Sachverhaltsrügen (Beweiswürdigung): Rügt der Berufungskläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b ZPO), muss er präzise angeben, welche Feststellungen der Vorinstanz mit welchen Beweismitteln widerlegt werden oder inwiefern die Beweiswürdigung aktenwidrig bzw. willkürlich ausgefallen ist (BGer 4A_56/2021 E. 5).
Rz. 7 Keine Nachfrist bei materiellen Begründungsdefiziten: Genügt die Begründung den rechtlichen Anforderungen nicht, ist das Rechtsmittel unheilbar mangelhaft. Die Nachfristansetzung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gilt ausschliesslich für formelle Mängel (z.B. fehlende Unterschrift oder fehlende Beilage des Urteils), nicht für inhaltliche Begründungsmängel (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
III. Anforderungen an die Berufungsanträge (Bezifferungsgebot)
Rz. 8 Reformatorischer Charakter: Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, müssen die Rechtsbegehren so formuliert sein, dass das Berufungsgericht bei Gutheissung ein vollstreckbares Sachurteil fällen kann.
Rz. 9 Bezifferungsgebot bei Geldforderungen: Bei Zahlungsklagen muss der Berufungsantrag zwingend auf einen ziffernmässig bestimmten Geldbetrag lauten (BGE 137 III 617 E. 4.3; BGer 5A_983/2020 E. 2.1). Ein blosser Antrag auf “Aufhebung des Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge” oder ein unbezifferter Antrag ist ungenügend und führt zum Nichteintreten, es sei denn, aus der Begründung ergibt sich der geforderte Betrag zweifelsfrei.
Rz. 10 Kassatorische Anträge (Rückweisung): Ein blosser Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist oder wenn dem Berufungsgericht wesentliche Sachverhaltselemente zur Fällung eines reformatorischen Urteils fehlen.
IV. Beilagen und Formvorschriften (Abs. 2)
Rz. 11 Gemäss Abs. 2 ist der angefochtene Entscheid beizulegen. Fehlt dieser, setzt das Gericht eine kurze Nachfrist zur Einreichung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO an. Gleiches gilt bei fehlender Unterschrift (Art. 130 Abs. 1 ZPO).
Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche und Fallstricke
Rz. 12 Fallgruppe 1: Copy-Paste der erstinstanzlichen Klageschrift In BGer 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3 kopierte der anwaltliche Vertreter des Klägers seitenweise Abschnitte der Klagebegründung in die Berufungsschrift, ohne auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Richters einzugehen, der den Anspruch wegen Verjährung abgewiesen hatte. Das Obergericht trat auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein; das Bundesgericht schützte das Nichteintreten vollumfänglich und verneinte einen überspitzten Formalismus.
Rz. 13 Fallgruppe 2: Unbezifferter Antrag im arbeits- oder familienrechtlichen Berufungsverfahren In BGE 137 III 617 E. 4.3 beantragte der Berufungskläger lediglich die “Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und Gutheissung der Klage”, ohne den im Streit liegenden Lohnanspruch im Berufungsantrag zu beziffern. Das Bundesgericht stellte klar, dass unbezifferte Leistungsbegehren im Berufungsverfahren unzulässig sind, wenn sich der Betrag nicht direkt aus dem Text der Begründung ergibt.
Rz. 14 Fallgruppe 3: Unzureichende Rüge der Beweiswürdigung In BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5 beschränkte sich der Berufungskläger darauf vorzubringen, die Zeugenaussagen seien “falsch verstanden worden”. Da er nicht aufzeigte, welche konkreten Aussagen gegen die richterliche Feststellung sprachen und weshalb das Beweisergebnis unhaltbar war, wies das Berufungsgericht die Sachverhaltsrüge ohne Weiterungen ab.
Kantonale Praxisfragen
Rz. 15 Praxisfrage 1: Milderung der Anforderungen bei Laienberufungen (Art. 29 BV) Handelt es sich bei der berufungsführenden Partei um einen juristischen Laien, dürfen die formellen Begründungsanforderungen nach Treu und Glauben nicht überspannt werden (BGE 142 I 155 E. 4.4). Es genügt bei Laien, wenn aus der Eingabe sinngemäss hervorgeht, in welchen Punkten das Urteil angefochten wird und was der Berufungskläger verlangt. Bei anwaltlich vertretenen Parteien gilt hingegen ein ausnahmslos strenger Massstab.
Rz. 16 Praxisfrage 2: Falsche Rechtsmittelbelehrung durch das erstinstanzliche Gericht Bezeichnet das erstinstanzliche Urteil das Rechtsmittel fälschlicherweise als Beschwerde statt als Berufung (oder umgekehrt) oder nennt es eine unzutreffende Frist, darf der Partei daraus nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 52 ZPO) kein Rechtsnachteil erwachsen, sofern die Partei den Fehler nicht bei gehöriger anwaltlicher Sorgfalt hätte erkennen müssen.