Art. 311 ZPO — Einreichen der Berufung
Gesetzeswortlaut
Art. 311 ZPO (SR 272) — Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 311 ZPO regelt die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Einreichung der Berufung (dem ordentlichen Rechtsmittel der ZPO). Die Norm ist von überragender praktischer Bedeutung, da sie mit der Begründungspflicht eine erhebliche prozessuale Hürde aufstellt. Die Berufung ist kein Devolutiveffekt im Sinne einer automatischen vollumfänglichen Neubeurteilung; vielmehr muss der Berufungskläger dem Gericht aufzeigen, welche konkreten Fehler die erste Instanz begangen hat. Mängel bei der Begründung führen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel.
Kommentierung
I. Frist und Zuständigkeit (Abs. 1)
1 Zuständigkeit: Die Berufung ist direkt bei der Rechtsmittelinstanz (in den Kantonen meist das Obergericht, Kantonsgericht oder Appellationsgericht) einzureichen, nicht bei der erstinstanzlichen Vorinstanz.
2 Gesetzliche Frist: Die Frist beträgt 30 Tage. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, ist sie unerstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
- Ausnahme: Im summarischen Verfahren (z.B. bei vorsorglichen Massnahmen oder im Rechtsöffnungsverfahren) beträgt die Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO lediglich 10 Tage.
- Gerichtsferien: Der Fristenstillstand während der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) gilt für die ordentliche 30-Tage-Frist, greift jedoch gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO im summarischen Verfahren nicht.
- Einreichung bei unzuständiger Behörde: Wird die Berufungsschrift irrtümlich bei einer unzuständigen Behörde (z. B. der Vorinstanz statt der Rechtsmittelinstanz) eingereicht, muss diese die Eingabe von Amtes wegen an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterleiten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Berufung rechtzeitig bei der unzuständigen Stelle eingegangen ist (BGE 140 III 636).
II. Die Begründungspflicht (Abs. 1)
3 Inhaltliche Anforderungen: Die Berufungsschrift muss zwingend Rechtsbegehren (Berufungsanträge) und eine Begründung enthalten. Die Anträge müssen präzise formulieren, welche Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird (z.B. Abweisung der Klage oder Rückweisung zur Neubeurteilung, vgl. BGE 137 III 617 E. 4).
4 Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid: Das Bundesgericht stellt sehr strenge Anforderungen an die Begründung der Berufung.
- Der Berufungskläger muss im Einzelnen darlegen, in welchen Punkten und weshalb der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Ermessensfehler).
- Blosse Wiederholungen der erstinstanzlichen Plädoyers oder pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften sind ungenügend. Das Berufungsgericht muss der Berufungsschrift unmittelbar entnehmen können, an welchen Fehlern das angefochtene Urteil krankt (BGE 138 III 374 E. 4.3). Bei Laieneingaben dürfen die Begründungsanforderungen allerdings nicht überspannt werden (BGE 141 III 569 E. 2).
- Liegt keine hinreichende Begründung vor, tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung mangels Sachbegründung nicht ein. Eine Nachfrist zur Behebung inhaltlicher Mängel (analog Art. 132 ZPO) ist ausgeschlossen (BGE 142 III 413).
- Verzicht auf Zustellung zur Berufungsantwort: Erweist sich die Berufung aufgrund fehlender oder offensichtlich ungenügender Begründung als von vornherein aussichtslos, kann das Berufungsgericht gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO direkt (ohne Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei) einen Nichteintretens- bzw. Abweisungsentscheid fällen ([BGE 143 III 153](https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bge_143 III 153)).
III. Formelle Anforderungen und Unterschrift (Abs. 2)
5 Formelle Pflicht und Beilage: Dem Rechtsmittel ist das angefochtene begründete Urteil beizulegen (Abs. 2). Fehlt das Urteil bei Einreichung, handelt es sich um einen rein formellen Mangel. Das Gericht muss der Partei eine kurze Nachfrist zur Nachreichung einräumen (Art. 132 Abs. 1 ZPO), bevor es einen Nichteintretensentscheid fällen darf.
6 Unterschrift und Vertretungsmonopol: Schriftliche Eingaben müssen gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO eigenhändig unterzeichnet sein. Fehlt die Unterschrift versehentlich, setzt das Gericht eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels an (Art. 132 Abs. 1 ZPO).
- Praxisfrage: Unterzeichnung „i.V.“ durch Substitute/MLaw: In der anwaltlichen Praxis kommt es vor, dass eine Berufungsschrift in Vertretung des mandatierten Rechtsanwalts von einem nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Mitarbeiter (z. B. einem juristischen Mitarbeiter oder Auditor mit dem Titel Master of Law) unterzeichnet wird. Das Obergericht Solothurn hat entschieden, dass auf eine Berufung, die bewusst von einer nicht postulationsfähigen Person unterzeichnet wurde, nicht einzutreten ist. Dies stellt keinen entschuldbaren, rein formellen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar und kann daher nicht durch Fristansetzung geheilt werden (vgl. Obergericht SO ZKBER.2020.82 vom 11. Januar 2021).
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18