Rechtsprechung zu Art. 310 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 310 ZPO
Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.
I. Kognition der Berufungsinstanz
BGE 142 III 413, E. 2.2.4 (25.5.2016)
Kernaussage: Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden; die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, beschränkt sich dabei aber — abgesehen von offensichtlichen Mängeln — auf die erhobenen Beanstandungen.
Volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen — das unterscheidet die Berufung von der Beschwerde nach Art. 320 ZPO, die für Sachverhaltsrügen auf offensichtliche Unrichtigkeit beschränkt ist.
II. Rügeprinzip als Gegengewicht
BGE 138 III 374, E. 4.3.1 (26.4.2012)
Kernaussage: Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b ZPO) geltend gemacht werden; die Berufungsinstanz verfügt über volle Überprüfungsbefugnis, doch hat die berufungsführende Partei ihre Berufung nach Art. 311 ZPO zu begründen.
Die volle Kognition bedeutet nicht, dass das Berufungsgericht den Fall von Grund auf neu aufrollt. Es beurteilt, was gerügt wird.
BGE 144 III 394, E. 4.2 (17.7.2018)
Kernaussage: Es obliegt den Parteien, vor erster Instanz angebotene Beweise im Berufungsverfahren erneut anzubieten; das Berufungsgericht muss nicht von sich aus nach nicht wiederholten Beweisanträgen suchen.
Die praktische Konsequenz des Rügeprinzips auf der Beweisebene.
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 waren 7 von 14 Belegpaaren ungestützt (Belegquote 35 %, Urteil C). Die Übersicht wurde verworfen und neu aufgebaut.
Der Entscheid ur_gerichte_OG_Z_20_11 existiert nicht — die Referenz liess sich
nicht auflösen und wurde entfernt.
Nicht übernommen wurden BGE 139 III 466, BGE 140 III 86 und BGE 147 III 176. BGE 140 III 86 betrifft die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht, nicht die Berufung nach ZPO; BGE 147 III 176 betrifft die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Rechtsöffnungsverfahren. Beide wurden für Aussagen zur Berufungskognition angeführt.
Die kantonalen Entscheide (Kantonsgericht Basel-Landschaft, Obergericht Bern, Kantonsgericht St. Gallen, Obergericht Solothurn, Obergericht Zug) sind nicht mehr als Belege geführt: Für kantonale Entscheide sind keine Erwägungen erschlossen, ihre Aussagen lassen sich weder bestätigen noch widerlegen.
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