Rechtsprechung zu Art. 310 ZPO
I. Kognition der Berufungsinstanz
BGE 142 III 413, E. 2.2.4 (25. Mai 2016) — Leitentscheid zum Berufungsverfahren
- Thema: Art. 310, 311, 316, 317 ZPO; Kognition, Rügeprinzip, Novenrecht
- Kernaussage: Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis («plein pouvoir d’examen de la cause») und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Sie hat sich aber — abgesehen von offensichtlichen Mängeln — grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Noven sind grundsätzlich bereits im ersten Schriftenwechsel vorzutragen (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO: «ohne Verzug»).
- Einschlägig für: Art. 310 lit. a und b (volle Kognition); Art. 311 ZPO (Rügeprinzip); Art. 317 ZPO (Noven)
BGE 138 III 374, E. 4.3.1 (26. April 2012) — Begründungspflicht und Beweiserhebung
- Thema: Art. 52, 310, 311 und 316 Abs. 3 ZPO; Beweiserhebung im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Die Berufungsinstanz verfügt über volle Überprüfungsbefugnis in Tat- und Rechtsfragen und kontrolliert die Beweiswürdigung frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO). Es obliegt der berufungsführenden Partei, ihre Berufung nach Art. 311 ZPO zu begründen: Sie muss den Fehler der angefochtenen Begründung darlegen, sich präzise auf Erwägungen und Aktenstellen beziehen und darf nicht bloss auf erstinstanzliche Vorbringen verweisen. Nach Art. 316 Abs. 3 ZPO kann das Berufungsgericht frei über die Beweiserhebung entscheiden — dies verleiht aber keinen Anspruch auf erneute Beweisabnahme.
- Einschlägig für: Art. 310 lit. b (Beweiswürdigung); Art. 311 ZPO (Begründungspflicht); Art. 316 Abs. 3 ZPO (Beweiserhebung)
II. Rügeprinzip und Beweisanträge
BGE 144 III 394, E. 4.2 (17. Juli 2018) — Wiederholung erstinstanzlicher Beweisanträge
- Thema: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, 147 Abs. 2, 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör
- Kernaussage: Unter der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sind die Parteien gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die erstinstanzlichen Akten nach nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Dies entspricht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren. Vorbehalten bleibt die Pflicht, die Sache spruchreif zu stellen (Art. 318 ZPO).
- Einschlägig für: Art. 310 lit. b (Beweiserhebung); Art. 55 Abs. 1 ZPO (Verhandlungsmaxime); Art. 318 ZPO (Spruchreife)
Letzte Aktualisierung: 2026-10-01