Art. 310 ZPO — Berufungsgründe
Gesetzeswortlaut
Art. 310 ZPO (SR 272) — Berufungsgründe
Mit Berufung kann geltend gemacht werden: a. unrichtige Rechtsanwendung; b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 310 ZPO umschreibt die zulässigen Berufungsgründe im Schweizer Zivilprozess. Die Berufung ist ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit reformatorischer Wirkung. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid mit uneingeschränkter Kognition (Rechts- und Sachverhaltskontrolle) überprüft. Es ist befugt, das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu überprüfen und durch ein eigenes Sachurteil zu ersetzen.
Diese weite Kognition unterscheidet die Berufung grundlegend von der Beschwerde (Art. 320 ZPO), bei welcher der Sachverhalt nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) hin überprüft werden kann.
Die Berufungsgründe im Einzelnen
1. Unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)
Dieser Grund erfasst jede Verletzung von geschriebenem und ungeschriebenem Recht des Bundes, der Kantone sowie des Völkerrechts. Das Berufungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, beschränkt sich aber — abgesehen von offensichtlichen Mängeln — auf die erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413, E. 2.2.4) und kann den erstinstanzlichen Entscheid auch aus anderen als den geltend gemachten rechtlichen Erwägungen bestätigen oder abändern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
2. Unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
Hierunter fällt die Rüge, die Vorinstanz habe Tatsachen unvollständig oder unrichtig festgestellt, Beweise fehlerhaft gewürdigt oder Beweisregeln verletzt. Da die Berufungsinstanz den Sachverhalt frei überprüft, kann sie eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts setzen.
Praxisfragen
Praxisfrage: Substanziierungspflicht der Sachverhaltsrüge.
Praxisfrage: Rügepflicht in Verfahren unter der Offizial- oder Untersuchungsmaxime.
Praxisfrage: Überprüfung erstinstanzlicher Ermessensentscheide E. 2).
Letzte Aktualisierung: 2026-07-19