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Art. 310 ZPO — Berufungsgründe

Gesetzeswortlaut

2. Teil: Besondere Bestimmungen9. Titel: Rechtsmittel1. Kapitel: Berufung1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe

Mit Berufung kann geltend gemacht werden:

a.
unrichtige Rechtsanwendung;
b.
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Kommentierung

Bedeutung

1 Art. 310 ZPO umschreibt die zulässigen Berufungsgründe im Schweizer Zivilprozess. Die Berufung ist ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit reformatorischer Wirkung. Das Berufungsgericht überprüft den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid mit uneingeschränkter Kognition (Rechts- und Sachverhaltskontrolle) und kann ihn durch ein eigenes Sachurteil ersetzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Diese weite Kognition unterscheidet die Berufung grundlegend von der Beschwerde (Art. 320 ZPO), bei welcher der Sachverhalt nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür) hin überprüft werden kann.

Prüfschema

1. Berufungsgrund?
   ├─ lit. a: unrichtige Rechtsanwendung
   │   → Verletzung von Bundesrecht, kantonalem Recht, Völkerrecht
   │   → Berufungsgericht wendet Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO)
   │
   └─ lit. b: unrichtige Feststellung des Sachverhalts
       → unvollständige/falsche Tatsachenfeststellung
       → fehlerhafte Beweiswürdigung
       → Berufungsgericht kann eigene Würdigung vornehmen

2. Grenzen der Kognition?
   ├─ Rügeprinzip: Beschränkung auf erhobene Beanstandungen
   │   (ausser: offensichtliche Mängel)
   ├─ Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO
   │   → Auseinandersetzung mit angefochtenem Entscheid
   │   → Kein blosser Verweis auf erstinstanzliche Vorbringen
   └─ Noven: grundsätzlich im ersten Schriftenwechsel vorzutragen
       (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO: "ohne Verzug")

3. Beweiserhebung?
   ├─ Art. 316 Abs. 3 ZPO: freies Ermessen des Berufungsgerichts
   ├─ Kein Anspruch der Partei auf erneute Beweiserhebung
   └─ Erstinstanzliche Beweisanträge müssen wiederholt werden
       (Art. 55 Abs. 1 ZPO: Verhandlungsmaxime)

I. Unrichtige Rechtsanwendung (lit. a)

2 Dieser Grund erfasst jede Verletzung von geschriebenem und ungeschriebenem Recht des Bundes, der Kantone sowie des Völkerrechts. Das Berufungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis, beschränkt sich aber — abgesehen von offensichtlichen Mängeln — auf die erhobenen Beanstandungen und kann den erstinstanzlichen Entscheid auch aus anderen als den geltend gemachten rechtlichen Erwägungen bestätigen oder abändern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

II. Unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

3 Hierunter fällt die Rüge, die Vorinstanz habe Tatsachen unvollständig oder unrichtig festgestellt, Beweise fehlerhaft gewürdigt oder Beweisregeln verletzt. Das Berufungsgericht kontrolliert die Beweiswürdigung frei (Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und kann eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts setzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

III. Rügeprinzip als Gegengewicht zur vollen Kognition

4 Die volle Kognition bedeutet nicht, dass das Berufungsgericht den Fall von Grund auf neu aufrollt. Die Berufungsführerin hat ihre Berufung nach Art. 311 ZPO zu begründen: Sie muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Es genügt nicht, auf die erstinstanzlichen Vorbringen zu verweisen oder allgemeine Kritik zu üben. Die Begründung muss so präzise sein, dass das Berufungsgericht die Beanstandungen ohne Weiteres versteht — mit Angabe der angefochtenen Erwägungen und der Aktenstellen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

5 Die Beanstandungen sind innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder das Replikrecht dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

IV. Noven im Berufungsverfahren

6 Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) haben im Berufungsverfahren die Funktion, eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung i.S. von Art. 310 lit. b ZPO zu rügen. Sie sind grundsätzlich bereits im ersten Schriftenwechsel (Berufungs- bzw. Berufungsantwortschrift) vorzutragen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO sind Noven «ohne Verzug» vorzubringen, d.h. bei erster Gelegenheit (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

V. Beweiserhebung im Berufungsverfahren

7 Nach Art. 316 Abs. 3 ZPO kann das Berufungsgericht frei entscheiden, ob es Beweise abnimmt: Es kann erstinstanzliche Beweise wiederholen, abgewiesene Beweise abnehmen oder neue Beweise erheben. Diese Bestimmung verleiht aber keinen Anspruch auf erneute Beweiserhebung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

8 Unter der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sind die Parteien gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, die erstinstanzlichen Akten nach nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Dies entspricht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (BGE 144 III 394 E. 4.2).


Kasuistik: Abgrenzung und Fallgruppen

Tabelle 1: Berufung (Art. 310 ZPO) vs. Beschwerde (Art. 320 ZPO)

KriteriumBerufung (Art. 310 ZPO)Beschwerde (Art. 320 ZPO)
KognitionVoll: Rechts- und SachverhaltskontrolleBeschränkt: nur Willkür bei Sachverhalt
SachverhaltsrügeEigene Beweiswürdigung möglichNur offensichtliche Unrichtigkeit
RechtsanwendungVon Amtes wegen, volle ÜberprüfungVon Amtes wegen, volle Überprüfung
NovenZulässig (Art. 317 ZPO)Nur ausnahmsweise (Art. 326 ZPO)
InstanzenErstinstanzlich → BerufungsinstanzBerufungsinstanz → Bundesgericht

Tabelle 2: Fallgruppen zur Beweiserhebung und Noven

FallDocketFrageAntwortLink
NovenzeitpunktBGE 142 III 413Wann sind Noven vorzubringen?Grundsätzlich im ersten Schriftenwechsel; Art. 317 lit. a: “ohne Verzug”BGE 142 III 413
BegründungspflichtBGE 138 III 374Wie ist die Berufung zu begründen?Präzise Bezeichnung der angefochtenen Erwägungen und Aktenstellen; kein Verweis auf erste InstanzBGE 138 III 374
Wiederholung von BeweisanträgenBGE 144 III 394Muss das Berufungsgericht erstinstanzliche Beweise von Amtes wegen abnehmen?Nein — Parteien müssen Beweisanträge wiederholen; BG durchforscht nicht die AktenBGE 144 III 394

Praxishinweise

Für die berufungsführende Partei und ihre Vertretung:

  1. Berufungsgrund präzise bezeichnen. Für jede Rüge angeben: lit. a (welche Rechtsnorm verletzt?) oder lit. b (welche Tatsache unrichtig festgestellt? welche Beweiswürdigung fehlerhaft?). Die Begründung hat sich mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

  2. Noven sofort vorbringen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind «ohne Verzug» (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) — d.h. bereits in der Berufungsschrift oder Berufungsantwort — vorzutragen. Ein späteres Nachschieben im zweiten Schriftenwechsel ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

  3. Beweisanträge wiederholen. Wurde ein Beweisantrag erstinstanzlich abgewiesen, muss er im Berufungsverfahren aktiv erneut gestellt werden. Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akten nach übersehenen Beweisanträgen zu durchsuchen (BGE 144 III 394 E. 4.2).

  4. Kein Verweis auf erste Instanz. Die Berufungsbegründung muss in der Berufungsschrift selbst stehen. Ein blosser Verweis auf erstinstanzliche Rechtsschriften genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Für das Berufungsgericht:

  1. Offensichtliche Mängel von Amtes wegen. Auch wenn das Rügeprinzip gilt: offensichtliche Rechtsfehler darf/muss das Berufungsgericht auch dann korrigieren, wenn sie nicht ausdrücklich gerügt wurden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

  2. Spruchreife herstellen. Will das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid reformatorisch abändern, muss die Sache spruchreif sein. Ist sie dies nicht (z.B. weil Beweise fehlen), ist die Sache zurückzuweisen oder ein Beweisbeschluss zu erlassen (Art. 318 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3).


Querverweise

Literatur

  • Hungerbühler Lorenz, in: Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 310 N. 1 ff.
  • Gehri Andreas / Kramer Stephan, ZPO Kommentar, 2010, Art. 310 N. 2 ff.
  • Reetz Peter / Theiler Stefanie, in: ZPO Praxiskommentar, Zürich 2016, Art. 310 N. 6.
  • Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 7221, 7374 zu Art. 313 E-ZPO).
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