Rechtsprechung zu Art. 308 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 308 ZPO
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zu den anfechtbaren Entscheiden und den Streitwertgrenzen nach Art. 308 ZPO.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 148 III 186 (18. Januar 2022)
- Thema: Abschreibungsbeschluss wegen Gegenstandslosigkeit als Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO)
- Kernaussage: Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Dieser Endentscheid unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der subsidiären Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über die Qualifikation eines erstinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses im Forderungsprozess über CHF 50'000.
- Einschlägig für: Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 242 ZPO, Endentscheid
BGE 137 III 417 (10. August 2011)
- Thema: Ausschluss von Rechtsmitteln gegen superprovisorische Massnahmen
- Kernaussage: Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO setzen ein kontradiktorisches Verfahren voraus. Gegen superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO steht kein kantonales Rechtsmittel (weder Berufung noch Beschwerde) offen.
- Konkreter Sachverhalt: Anfechtung einer superprovisorisch erlassenen Bauverbotsverfügung vor Gewährung des rechtlichen Gehörs.
- Einschlägig für: Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 265 ZPO, superprovisorische Massnahmen
BGE 144 III 394 (17. Juli 2018)
- Thema: Grundsätze des Berufungsverfahrens und Kognition
- Kernaussage: Die Berufung nach Art. 308 ZPO ist ein vollkommenes Rechtsmittel, verlangt jedoch die substanziierte Wiederholung und Rüge erstinstanzlicher Beweisanträge.
- Konkreter Sachverhalt: Begründungsdichte und Beweisanträge im Berufungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 308 ZPO i.V.m. Art. 310 ZPO
BGE 139 III 225 (25. April 2013)
- Thema: Anwendungsbereich der ZPO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Kernaussage: Die Berufung nach Art. 308 ZPO findet in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur Anwendung, wenn das Bundesrecht ein gerichtliches Verfahren vorschreibt.
- Konkreter Sachverhalt: Anfechtung von Verfügungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.
- Einschlägig für: Art. 308 ZPO, freiwillige Gerichtsbarkeit
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 4A_340/2019 (7. Februar 2020)
- Thema: Streitwertberechnung bei zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO)
- Kernaussage: Für die Zulässigkeit der Berufung ist der Streitwert der zuletzt vor der Vorinstanz gestellten und aufrechterhaltenen Anträge massgebend. Frühere Begehren bleiben ausser Betracht.
- Konkreter Sachverhalt: Teilrückzug von Ansprüchen vor erster Instanz und Auswirkungen auf den Rechtsmittelweg.
- Einschlägig für: Art. 308 Abs. 2 ZPO, Streitwertberechnung
BGer 4A_409/2024 (9. September 2024)
- Thema: Abgrenzung zwischen Berufung und gesetzlich angeordneter Beschwerde
- Kernaussage: Sieht das Gesetz für bestimmte Entscheide ausdrücklich die Beschwerde vor (z.B. Art. 319 lit. b ZPO), ist die Berufung nach Art. 308 ZPO selbst bei Erreichen der Streitwertgrenze ausgeschlossen.
- Konkreter Sachverhalt: Rechtsmittel gegen Vollstreckungs- und Arrestentscheide.
- Einschlägig für: Art. 308 ZPO i.V.m. Art. 319 ZPO
BGer 4D_77/2012 (20. November 2012)
- Thema: Nichteintreten bei Unterschreiten der Streitwertgrenze
- Kernaussage: Beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Forderung weniger als die gesetzliche Schwelle, ist die Berufung unzulässig.
- Konkreter Sachverhalt: Restforderung über CHF 8'314.10 nach vorprozessualer Teilzahlung.
- Einschlägig für: Art. 308 Abs. 2 ZPO
BGer 5A_582/2013 (12. Februar 2014)
- Thema: Streitwertberechnung bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen
- Kernaussage: Bei periodischen Unterhaltsleistungen bestimmt sich der Streitwert für Art. 308 Abs. 2 ZPO nach der Kapitalisierung gemäss Art. 92 ZPO.
- Konkreter Sachverhalt: Festlegung des Berufungsstreitwerts im Eheschutz- und Scheidungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 92 ZPO
BGer 5A_396/2012 (5. September 2012)
- Thema: Vermögensrechtliche Nebenfolgen im Eherecht
- Kernaussage: Vermögensrechtliche vermögensrechtliche Ansprüche im Eherecht unterliegen der Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über güterrechtliche Auseinandersetzungen im Berufungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 308 Abs. 2 ZPO
III. Kantonale Rechtsprechung
Obergericht Zürich, PS220015 (2022)
- Thema: Abgrenzung von vorsorglichen Massnahmen zu prozessleitenden Verfügungen
- Kernaussage: Nur echte vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des streitigen Anspruchs eröffnen die Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; rein verfahrensleitende Anordnungen unterliegen der Beschwerde.
- Konkreter Sachverhalt: Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung.
- Kanton: Zürich (ZH)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29