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Rechtsprechung zu Art. 308 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 308 ZPO

Art. 308 ZPO regelt die anfechtbaren Entscheide im Berufungsverfahren. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten bundesgerichtlichen Entscheide zum Endentscheid-Begriff, zur Streitwertgrenze und zur Abgrenzung zwischen End- und Zwischenentscheiden zusammen.

BGE 144 III 394 (17.7.2018)

Das Bundesgericht präzisiert die Berufungsfähigkeit und die Streitwertgrenze von Fr. 10'000. Nur Endentscheide können mit der Berufung angefochten werden, und der Streitwert muss die gesetzliche Grenze erreichen. Die Streitwertgrenze ist absolut und muss vom Gericht von Amtes wegen geprüft werden.

BGE 148 III 186 (18.1.2022)

Der Entscheid befasst sich mit den anfechtbaren Entscheid und dem Begriff des Endentscheids. Ein Endentscheid liegt vor, wenn das Gericht über das gesamte Begehren materiell entscheidet. Vorentscheide und Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht mit der Berufung anfechtbar.

BGer 4A_169/2021 (18.1.2022)

Das Bundesgericht klärt den Zusammenhang zwischen Streitwert und Berufungsfähigkeit. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstands und ist für die Zulässigkeit der Berufung entscheidend. Bei mehreren Begehren ist der Streitwert zu aggregieren, sofern sie in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.

BGer 4A_409/2024 (9.9.2024)

Dieser aktuelle Entscheid befasst sich mit der Berufungsfähigkeit in einem konkreten Fall. Das Bundesgericht betont, dass die Streitwertgrenze strikt einzuhalten ist und eine ausnahmsweise Zulassung der Berufung unterhalb der Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beurteilung erfolgt im Lichte der aktuellen Rechtsprechung.

BGE 129 III 750 (15.9.2003)

Das Bundesgericht äussert sich zum Endentscheid und zum Teilentscheid im Rahmen der Berufung. Ein Teilentscheid kann als Endentscheidqualität haben, wenn er einen selbständigen Streitgegenstand abschliessend beurteilt. Die Abgrenzung erfolgt nach der Selbständigkeit des Anspruchs und der Endgültigkeit der Entscheidung.

BGE 127 III 474 (26.6.1998)

Der Entscheid klärt den Begriff des Endentscheids bei Massnahmen in der ehelichen Gemeinschaft. Massnahmen während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft können Endentscheide darstellen, wenn sie einen abschliessenden Charakter haben. Die Zuordnung zum Endentscheid hängt von der Natur der Massnahme ab.

BGer 4P.315/2004 (9.3.2005)

Das Bundesgericht befasst sich mit der Berufung und dem öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse kann unter Umständen eine Ausnahme von den strengen Berufungsvoraussetzungen rechtfertigen. Die Prüfung erfolgt jedoch restriktiv und nur in besonders gelagerten Fällen.

BGer 5P.341/2004 (8.3.2005)

Der Entscheid behandelt die Berufungsfähigkeit im Familienverfahren. Im Familienverfahren können besondere Regeln hinsichtlich der Berufungsfähigkeit gelten. Die Streitwertgrenze kann in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten keine Rolle spielen.

BGer 5C.46/2001 (16.10.2000)

Das Bundesgericht äussert sich zum Endentscheid und zu den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln. Die Wahl des richtigen Rechtsmittels hängt davon ab, ob ein Endentscheid oder ein Zwischenentscheid vorliegt. Eine falsche Zuordnung kann zur Nichteintreten führen.

BGE 102 II 53 (20.1.1976)

Dieser Entscheid stammt aus dem alten Recht und befasst sich mit der Berufung. Auch unter dem alten Recht war die Abgrenzung zwischen Endentscheid und Zwischenentscheid von zentraler Bedeutung. Die Grundsätze sind teilweise noch heute anwendbar.

BGer 4C.316/2006 (20.12.2006)

Das Bundesgericht klärt den Zusammenhang zwischen Endentscheid und Berufung. Ein Entscheid, der das Verfahren ganz oder teilweise abschliesst, kann als Endentscheid qualifiziert werden. Die Massgeblichkeit des Streitwerts wird in diesem Zusammenhang betont.

BGE 84 II 134 (12.2.1958)

Dieser Entscheid aus dem alten Recht befasst sich mit dem Begriff des Endentscheids. Auch unter der alten Prozessordnung war die Unterscheidung zwischen Endentscheid und Zwischenentscheid von entscheidender Bedeutung für die Wahl des Rechtsmittels. Die Grundsätze sind von historischer Bedeutung für das Verständnis des geltenden Rechts.

BGE 140 III 315 (16.6.2014)

Das Bundesgericht befasst sich mit dem Teilendentscheid und der Abgrenzung zum Zwischenentscheid. Ein Teilendentscheid liegt vor, wenn über einen Teil des Begehrens abschliessend entschieden wird. Die Abgrenzung zum Zwischenentscheid erfolgt nach der Endgültigkeit der getroffenen Feststellung.

BGE 138 III 620 (30.10.2012)

Der Entscheid klärt die Abgrenzung zwischen Zwischenentscheid und Endentscheid. Ein Zwischenentscheid betrifft vorbereitende Fragen und schliesst das Verfahren nicht ab. Die Berufung ist gegen Zwischenentscheide grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um einen der in Art. 319 ZPO genannten Fälle.

BGE 142 III 116 (21.12.2015)

Das Bundesgericht äussert sich zur Abgrenzung zwischen Endentscheid und Zwischenentscheid. Die Abgrenzung ist von zentraler Bedeutung für die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels. Ein Entscheid, der das Verfahren vollständig abschliesst, ist ein Endentscheid und mit der Berufung anfechtbar.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18