Art. 308 ZPO – Anfechtbare Entscheide (Berufung)
Gesetzeswortlaut
Art. 308 ZPO — Anfechtbare Entscheide (Berufung)
1 Mit Berufung sind anfechtbar: a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
1 Art. 308 ZPO ist die Eingangsnorm des Berufungsverfahrens und definiert den Anwendungsbereich des ordentlichen Rechtsmittels gegen erstinstanzliche Entscheide der kantonalen Gerichte. Die Regelung steht am Anfang des Dritten Teils der ZPO (Rechtsmittel, Art. 308–322) und bildet das Gegenstück zur Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 75 ff. BGG).
2 Systematisch ist Art. 308 ZPO mit folgenden Normen verzahnt:
- Art. 308–322 ZPO — Berufungsverfahren (Gesamtkontext)
- Art. 75 ff. BGG — Beschwerde ans Bundesgericht (nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs)
- Art. 219 ZPO — Sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens im Berufungsverfahren
- Art. 309 ZPO — Nicht anfechtbare Entscheide (negative Abgrenzung)
- Art. 311 ZPO — Legitimation zur Berufung
II. Abs. 1 lit. a — End- und Zwischenentscheide
3 Endentscheide sind Entscheidungen, die das Verfahren vor der Vorinstanz abschliessen (Art. 89 ZPO). Sie sind stets berufungsfähig, sofern die Streitwertgrenze des Abs. 2 eingehalten ist. Der Endentscheid muss nicht zwingend ein Sachurteil sein — auch Verfahrenseinstellungen und Nichteintretensentscheide können Endentscheide sein.
4 Zwischenentscheide sind nach Abs. 1 lit. a grundsätzlich berufungsfähig. Die ZPO schafft damit die Voraussetzung für die Anfechtung selbständiger Zwischenentscheide — im Gegensatz zum BGG, das Zwischenentscheide grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid der Beschwerde zugänglich macht (Art. 93 BGG). Massgebend ist, ob der Zwischenentscheid ein selbständiges Rechtsmittel eröffnet (BGE 139 III 225).
5 Nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheide können zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 93 BGG). Dies gilt namentlich für prozessleitende Verfügungen, Fristen und Beweisverfügungen, die den Verfahrensgang nicht eigenständig abschliessen.
III. Abs. 1 lit. b — Vorsorgliche Massnahmen
6 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind unabhängig vom Streitwert berufungsfähig. Dies gilt für:
- Superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO) — grundsätzlich berufungsfähig, sofern der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (BGE 137 III 417)
- Provisorische Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) — regelmäßig berufungsfähig
- Vorsorgliche Massnahmen nach speziellen Bundesgesetzen (z.B. Art. 276 ZGB, Art. 858 ff. ZPO) — sinngemässe Anwendung
7 Die Berufungsfähigkeit vorsorglicher Massnahmen ist von praktischer Bedeutung, da der Streitwert in solchen Verfahren oft nicht beziffert werden kann (insb. bei Unterhalts- und Sorgerechtsmassnahmen).
IV. Abs. 2 — Streitwertgrenze
8 Die Streitwertgrenze von 10'000 CHF gilt nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten. Sie wurde mit der ZPO-Revision 2024 (in Kraft seit 1.1.2025) von 5'000 CHF auf 10'000 CHF angehoben. Massgebend ist:
- Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (nicht der ursprünglichen)
- Der Betrag muss mindestens 10'000 CHF betragen (nicht: “über 10'000 CHF”)
9 Ausnahmen von der Streitwertgrenze (Berufung stets zulässig):
- Nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (Familienrecht, Mietrecht erster Instanz etc.)
- Vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1 lit. b)
- Unbestimmte Rechtsbegehren (z.B. Unterhaltsklagen, Gestaltungsklagen)
- Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 1 lit. a ZPO)
10 Berechnung des Streitwerts. Der Streitwert richtet sich nach den massgebenden Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Berufseinlegung. Klage und Widerklage werden nicht zusammengerechnet, es sei denn, sie sind rechtlich und tatsächlich zusammenhängend. Bei Teilklagen ist nur der eingeklagte Teil massgebend.
V. Noven im Berufungsverfahren
11 Im Berufungsverfahren sind nur unechte Noven zulässig — also Tatsachen, die nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Sachverhalts eingetreten sind oder erst danach entdeckt werden konnten (mit zumutbarer Sorgfalt). Echte Noven (Tatsachen, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen) sind grundsätzlich unzulässig (BGE 145 III 324).
12 Die Novenbeschränkung in der Berufung dient der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie. Sie ist mit Art. 9 BV (Recht auf Gehör) vereinbar, sofern die Vorinstanz den Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
VI. Verhältnis zur Beschwerde ans Bundesgericht
13 Die Berufung erschöpft den Instanzenzug auf kantonaler Ebene. Erst danach ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 75 ff. BGG). Das Ausfallprinzip gilt: wenn die Berufung unzulässig ist, kann die Beschwerde direkt ans Bundesgericht erhoben werden.
14 Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bedeutet grundsätzlich, dass die Berufung vor der Beschwerde ans Bundesgericht zu ergreifen ist. Wird die Berufung unzulässigerweise unterlassen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs unzulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Ausnahme: Die Berufung ist offensichtlich unzulässig oder aussichtslos.
VII. Berufungsantwort und rechtliches Gehör
15 Wird keine Berufungsantwort eingereicht, hat das Berufungsgericht nicht von Amtes wegen eine Beweiserhebung durchzuführen. Das rechtliche Gehör der Gegenpartei wird durch eigene Säumnis verwirkt. Das Gericht muss dennoch die Spruchreife prüfen und entscheiden (BGE 144 III 394).
VIII. Freiwillige Gerichtsbarkeit
16 Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die ZPO — und damit auch das Berufungsverfahren — sinngemäss anwendbar, soweit keine besonderen Verfahrensregelungen bestehen. Die Berufung bleibt zulässig, wenn ein endgültiger Entscheid vorliegt. Dies gilt insbesondere für:
- Vormundschaftsrechtliche Verfahren (Art. 450 ff. ZGB)
- Grundbuchrechtliche Verfahren
- Handelsregisterrechtliche Verfahren
IX. Abgrenzungen
- Art. 309 ZPO: Nicht anfechtbare Entscheide — negative Abgrenzung zu Art. 308
- Art. 311 ZPO: Legitimation zur Berufung (wer berufungsberechtigt ist)
- Art. 312 ZPO: Berufungsfrist (30 Tage)
- Art. 75 BGG: Beschwerdeanschluss — nach Berufung vor Bundesgericht möglich
- Art. 93 BGG: Zwischenentscheide vor Bundesgericht — nur in Ausnahmefällen
Literatur
- OnlineKommentar ZPO, Art. 308 (zit. in BGE 145 III 324)
- Sutter-Somm, Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2020
- Hasenböhler, Basler Kommentar ZPO, Art. 308