Art. 308 ZPO – Anfechtbare Entscheide (Berufung)
Art. 308 ZPO – Anfechtbare Entscheide (Berufung)
Gesetzestext
1 Mit Berufung sind anfechtbar: a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. 2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
Systematische Einordnung
Art. 308 ZPO definiert den Anwendungsbereich des Berufungsrechts. Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide der kantonalen Gerichte. Die Streitwertgrenze von 10'000 CHF (Abs. 2) grenzt das Berufungsverfahren von geringfügigen Streitigkeiten ab.
Anfechtbare Entscheide (Abs. 1)
Abs. 1 lit. a – End- und Zwischenentscheide: Sowohl Endentscheide (die das Verfahren abschliessen) als auch selbständig erhobene Zwischenentscheide (z.B. Zuständigkeit, prozessuale Einreden) sind berufungsfähig. Nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheide können вместе mit dem Endentscheid angefochten werden.
Abs. 1 lit. b – Vorsorgliche Massnahmen: Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind unabhängig vom Streitwert berufungsfähig. Dies gilt auch für superprovisorische Massnahmen (BGE 137 III 417).
Streitwertgrenze (Abs. 2)
Die 10'000-Franken-Grenze gilt nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der massgebende Streitwert richtet sich nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, nicht nach dem ursprünglichen Begehren. Bei unbestimmten Begehren (z.B. Unterhalt) ist die Berufung stets zulässig.
Berufung vs. Beschwerde ans Bundesgericht
Die Berufung erschöpft den Instanzenzug auf kantonaler Ebene. Erst danach ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (Art. 75 ff. BGG). Die Berufung ist nicht zulässig, wenn das Gesetz die.single-instance-Zuständigkeit anordnet.
Noven im Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren sind nur noch unechte Noven (nach Entstehung des erstinstanzlichen Sachverhalts eingetretene Tatsachen) zulässig, ausser das Gesetz lässt echte Noven zu (BGE 145 III 324).
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 308–322 ZPO: Berufungsverfahren
- Art. 75 ff. BGG: Beschwerde ans Bundesgericht
- Art. 219 ZPO: sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar ZPO, Art. 308
- Sutter-Somm, Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2020