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Art. 308 ZPO — Anfechtbare Entscheide (Berufung)

Gesetzeswortlaut

Art. 308 ZPO (SR 272) — Anfechtbare Entscheide

1 Mit Berufung sind anfechtbar: a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 308 ZPO bildet die zentrale Eingangsnorm des Berufungsverfahrens (Art. 308–318 ZPO). Die Bestimmung regelt die sachliche Zulässigkeit der Berufung als ordentliches Rechtsmittel mit voller Kognition bezüglich Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO).

Rz. 2 Liegen die Voraussetzungen von Art. 308 ZPO nicht vor (insbesondere bei Nichterreichen der Streitwertgrenze von CHF 10'000 in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Abs. 2), ist die Berufung unzulässig und es steht ausschliesslich die subsidiäre Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO mit beschränkter Kognition offen (BGE 148 III 186 E. 6.5).

Kommentierung

I. Berufungsfähige Entscheide (Abs. 1)

1. Endentscheide (Abs. 1 lit. a)

Rz. 3 Begriff: Ein Endentscheid liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht das Verfahren aus materiellen Gründen (Sachurteil auf Gutheissung oder Abweisung) oder aus formellen Gründen (Nichteintreten wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 ZPO) ganz oder teilweise abschliesst (Art. 236 ZPO).

  • Abschreibungsbeschlüsse: Auch verfahrenserledigende Abschreibungsbeschlüsse (z.B. wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO oder Klagerückzugs nach Art. 241 ZPO) stellen Endentscheide im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar (BGE 148 III 186 E. 6.3).

2. Zwischenentscheide (Abs. 1 lit. a)

Rz. 4 Selbständige Anfechtbarkeit: Mit Berufung anfechtbar sind selbständige Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO (z.B. Entscheide, mit denen die örtliche Zuständigkeit bejaht oder eine Verjährungseinrede vorab verworfen wird), sofern durch eine abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte.

  • Blosse Prozessleitungsverfügungen: Reine prozessleitende Verfügungen (z.B. Fristansetzungen, Beweisverfügungen nach Art. 154 ZPO) sind keine Zwischenentscheide i.S.v. Art. 308 ZPO; sie unterliegen nach Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

3. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1 lit. b)

Rz. 5 Ordentliche Massnahmeentscheide: Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sind mit Berufung anfechtbar, sofern die vermögensrechtliche Streitwertgrenze erreicht ist oder eine nichtvermögensrechtliche Massnahme vorliegt.

Rz. 6 Ausschluss superprovisorischer Massnahmen: Superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO), die wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei ergehen, sind nicht berufungsfähig (BGE 137 III 417 E. 1.2). Erst der nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergehende kontradiktorische Massnahmeentscheid eröffnet den Rechtsmittelweg nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO.

II. Die Streitwertgrenze in Vermögensstreitigkeiten (Abs. 2)

Rz. 7 Streitwertgrenze von CHF 10'000: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 10'000 Franken beträgt. Die Streitwertgrenze wurde mit der ZPO-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2025) von zuvor 5'000 auf 10'000 Franken angehoben.

Rz. 8 Massgeblicher Zeitpunkt und Rechtsbegehren: Massgebend für die Streitwertberechnung ist der Streitwert der zuletzt vor der Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (BGer 4A_340/2019 E. 3).

  • Wurde die Klage vor der Urteilsfällung der ersten Instanz teilweise zurückgezogen oder beziffermässig reduziert, ist der reduzierte Betrag massgebend (BGer 4D_77/2012 E. 5.2).
  • Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge) berechnet sich der Streitwert nach den Kapitalisierungsregeln von Art. 92 ZPO (BGer 5A_582/2013 E. 1.3).

Rz. 9 Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten: In Streitigkeiten ohne Vermögenswert (z.B. Persönlichkeitsschutz, Vaterschaftsklage, Kinderbelange im Scheidungsverfahren) ist die Berufung stets streitwertunabhängig zulässig.

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 10 Fallgruppe 1: Anfechtung eines Abschreibungsbeschlusses wegen Gegenstandslosigkeit In BGE 148 III 186 E. 6.3 schrieb das Bezirksgericht eine Klage über CHF 50'000 wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ab. Das Obergericht trat auf die Berufung nicht ein, weil es den Beschluss fälschlicherweise als verfahrensleitende Verfügung qualifizierte. Das Bundesgericht korrigierte dies und stellte fest, dass die Abschreibung ein Endentscheid nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist und bei gegebenem Streitwert zwingend der Berufung unterliegt.

Rz. 11 Fallgruppe 2: Rechtsmittel gegen superprovisorische Verfügungen In BGE 137 III 417 E. 1.2 focht die gesuchsgegnerische Partei ein richterliches Verbot an, das superprovisorisch ohne ihre Anhörung erlassen worden war. Das Bundesgericht bestätigte, dass gegen Superprovisorien kein kantonales Rechtsmittel (weder Berufung noch Beschwerde) gegeben ist; die Partei muss ihre Einwände im kontradiktorischen Massnahmeverfahren vorbringen.

Rz. 12 Fallgruppe 3: Unterschreitung der Streitwertgrenze durch Teilklage In BGer 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5.2 verlangte der Kläger nach vorprozessualer Teilzahlung vor erster Instanz noch Restforderungen im Betrag von CHF 8'314.10. Da dieser Betrag unter der gesetzlichen Streitwertgrenze lag, trat die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung zu Recht nicht ein.

Kantonale Praxisfragen

Rz. 13 Praxisfrage 1: Konversion einer unzulässigen Berufung in eine Beschwerde Wird gegen einen erstinstanzlichen Entscheid fälschlicherweise Berufung statt Beschwerde erhoben (z.B. weil der Streitwert unter CHF 10'000 liegt oder das Gesetz die Beschwerde vorschreibt), konvertieren die kantonalen Gerichte die Eingabe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) in eine Beschwerde, sofern die Rechtsschrift den formellen Begründungsanforderungen einer Beschwerde (Art. 321 ZPO) genügt.

Rz. 14 Praxisfrage 2: Streitwert bei mietrechtlichen Kündigungsanfechtungen Im Mietrecht gilt die Kündigungsanfechtung als vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert bemisst sich nach der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (entsprechend dem dreifachen Jahresmietzins) und übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 10'000 in Wohnungs- und Geschäftsraummieten fast ausnahmslos, womit stets die Berufung offensteht.

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