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Rechtsprechung zu Art. 296 ZPO

Rechtsprechungssammlung zu Art. 296 ZPO

Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)

BGE 145 III 393 (2019)

  • Thema: Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjaehrigen Kindes im selbststaendigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision
  • Kernaussage: Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwaeltin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren. Wird das Kind waehrend des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, begruendet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand fuer den Unterhaltsprozess bestellt werden muesste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3).
  • Einschlaegig fuer: Abs. 3 (Offizialmaxime); Vertretung des Kindes im Unterhaltsprozess
  • Link: BGE 145 III 393

BGE 147 III 265 (2021)

  • Thema: Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; zweistufig-konkrete Methode im Kindesunterhalt; Verbindlichkeit der Methode
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode als verbindliche Berechnungsmethode fuer den Kindesunterhalt festgelegt. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hat das Gericht die relevanten Einkommen und den Bedarf von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime enthebt die Parteien von der subjektiven Beweislast und der Beweisfuehrungslast, befreit sie aber nicht davon, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben und bei der Sachverhaltsabklaerung mitzuwirken (E. 2.4.7).
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 (Untersuchungsmaxime); Mitwirkungspflicht der Parteien; zweistufig-konkrete Methode
  • Link: BGE 147 III 265

BGE 147 III 301 (2021)

  • Thema: Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen fuer den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt; zweistufig-konkrete Methode im ehelichen Unterhalt
  • Kernaussage: Die Untersuchungsmaxime gilt fuer den Kindesunterhalt uneingeschraenkt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Fuer den Ehegattenunterhalt gilt im Eheschutzverfahren die beschraenkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die kraft der Untersuchungsmaxime fuer den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse koennen fuer den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2). Die zweistufig-konkrete Methode ist auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes zu beachten (E. 4).
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 (Untersuchungsmaxime); Durchgriff auf nachehelichen Unterhalt; beschraenkte Untersuchungsmaxime im Eheschutz
  • Link: BGE 147 III 301

BGE 148 III 270 (2022)

  • Thema: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Passivlegitimation bei der Aenderungsklage fuer Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation
  • Kernaussage: Im Unterhaltsaenderungsverfahren, in dem das Gemeinwesen nach Bevorschussung subrogiert ist, kommt neben der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) stets die uneingeschraenkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zum Tragen. Das Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsaechlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeitraege; das Klagerecht fuer diese betraege geht auf das Gemeinwesen ueber. Prozessparteien des Aenderungsverfahrens sind das Kind (oder sein Vertreter) und der Unterhaltsschuldner (E. 6.7–6.8).
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 und 3 (Untersuchungs- und Offizialmaxime); Subrogation im Bevorschussungsfall; Passivlegitimation
  • Link: BGE 148 III 270

BGE 151 III 261 (2025)

  • Thema: Art. 285 und 4 ZGB; Ueberschussverteilung bei der Berechnung des Kindesunterhalts nach der zweistufig-konkreten Methode
  • Kernaussage: Grundsaetze fuer die Verteilung eines bei der zweistufig-konkreten Methode resultierenden rechnerischen Ueberschusses, insbesondere Limitierung des Ueberschussanteils des Kindes auf ein Niveau, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung der Eltern gestattet (E. 2.4). Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sind die Parteien verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben und bei der Sachverhaltsabklaerung mitzuwirken (E. 2.4).
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 (Untersuchungsmaxime); Mitwirkungspflicht; Ueberschussverteilung
  • Link: BGE 151 III 261

BGE 152 III 257 (2026)

  • Thema: Art. 55 Abs. 1, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 ZPO; Auswirkung der Prozessmaximen des Kindesunterhalts auf den nachehelichen Unterhalt; Behauptungs- und Beweislast fuer den letzten gemeinsamen Lebensstandard
  • Kernaussage: Die kraft der uneingeschraenkten Untersuchungsmaxime fuer den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse koennen fuer den im gleichen Entscheid zu beurteilenden nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Stehen allerdings tatsaechliche Elemente im Streit, die nur fuer den nachehelichen Unterhalt, nicht aber den Kindesunterhalt von Bedeutung sind, bleibt es fuer diese bei den aus der Verhandlungsmaxime fliessenden Grundsaetzen (E. 7.1). Der zweistufig-konkreten Methode liegt die Vermutung zugrunde, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht ueber dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liegt (E. 7.2).
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 (Durchgriff der Untersuchungsmaxime); Verhaeltnis Untersuchungsmaxime — Verhandlungsmaxime; nachehelicher Unterhalt
  • Link: BGE 152 III 257

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 5A_183/2026 vom 9. Juni 2026

  • Thema: Art. 296 ZPO; Untersuchungs- und Offizialmaxime im Kindesunterhaltsverfahren; Verletzung des rechtlichen Gehoers
  • Kernaussage: Die Beschwerdefuehrerin ruegt eine Verletzung des rechtlichen Gehoers (Art. 29 Abs. 2 BV) in Verbindung mit Art. 296 ZPO (Offizial- und Untersuchungsmaxime). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) nicht darueber hinausgeht, als dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, und dass die Parteien ergaenzend zur Mitwirkung verpflichtet sind.
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 (Untersuchungsmaxime); Verhaeltnis zum rechtlichen Gehor
  • Link: BGer 5A_183/2026

BGer 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026

  • Thema: Art. 296 Abs. 3 ZPO; Offizialgrundsatz im Kindesunterhaltsverfahren; Eintretensvoraussetzungen
  • Kernaussage: Der Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht haette auf die neuen Begehren eintreten muessen, da der Offizialgrundsatz gilt und das Gericht nicht an die Parteiantraege gebunden ist.
  • Einschlaegig fuer: Abs. 3 (Offizialmaxime); Eintretensvoraussetzungen bei neuen Begehren
  • Link: BGer 5A_140/2026

BGer 5A_239/2026 vom 11. August 2026

  • Thema: Art. 296 ZPO; Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren; Dauer der amtswegigen Sachverhaltsermittlung
  • Kernaussage: Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 ZPO), dauert nur so lange, wie es um die Erstellung des Sachverhalts geht. Im Berufungsverfahren besteht keine Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung hinsichtlich neuer Tatsachen, die erst im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht werden.
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 (Dauer der Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren)
  • Link: BGer 5A_239/2026

Kantonale Entscheide

VS BZG C1 25 88 (2026)

  • Thema: Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Untersuchungs- und Offizialmaxime im Kindesunterhaltsverfahren
  • Kernaussage: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen ist das Gericht nicht an die Parteiantraege gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Bestaetigt die uneingeschraenkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime im Kindesunterhaltsverfahren.
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 und 3 (Untersuchungs- und Offizialmaxime)
  • Link: VS BZG C1 25 88

FR TC 101 2025 254 (2026)

  • Thema: Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO; Eheschutzmassnahmen; Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime
  • Kernaussage: Im Eheschutzverfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen ist das Gericht nicht an die Parteiantraege gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Stuetzt sich auf BGE 151 III 261 E. 2.4 und BGE 147 III 265 E. 7.4.
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 und 3 (Untersuchungs- und Offizialmaxime im Eheschutz); Ueberschussverteilung
  • Link: FR TC 101 2025 254

GR KG ZR1 2025 4 (2026)

  • Thema: Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime im Scheidungsverfahren mit Kindesunterhalt
  • Kernaussage: Im Scheidungsverfahren mit Kindesunterhalt gelten die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Fuer den Ehegattenunterhalt gilt die beschraenkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) bzw. die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bestaetigt die unterschiedliche Prozessmaxime fuer Kindes- und Ehegattenunterhalt.
  • Einschlaegig fuer: Abs. 1 und 3; Durchgriff auf nachehelichen Unterhalt; beschraenkte Untersuchungsmaxime
  • Link: GR KG ZR1 2025 4

Letzte Aktualisierung: 2026-09-06