Art. 296 — Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
Art. 296 ZPO — Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
Gesetzestext
Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. 3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
(Quelle: SR 272 Art. 296, Stand 1. Juli 2026)
Überblick und Bedeutung
Art. 296 ZPO ist die zentrale Durchbrechung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) im Bereich des Kindesunterhalts. Waehrend im ordentlichen Zivilverfahren die Parteien den Sachverhalt beibringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), verpflichtet Art. 296 ZPO das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1), die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Abstammungsabklaerung anzuhalten (Abs. 2), und es von den Parteiantraegen zu befreien (Abs. 3).
Die Norm gilt nicht nur im selbststaendigen Kindesunterhaltsverfahren, sondern auch dann, wenn der Kindesunterhalt in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren zu beurteilen ist (Art. 277 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 ZPO). Ihre praktische Reichweite ist erheblich: Das Gericht muss Einkommen, Bedarf und Leistungsfähigkeit von Amtes wegen abklaeren — auch wenn die Parteien dazu keine Auskuenfte erteilen.
Pruefschema
| Pruefungsschritt | Merkmal | Massstab |
|---|---|---|
| 1 | Anwendbarkeit: Gilt die Untersuchungsmaxime? (Kindesunterhalt, Eheschutz, Scheidung mit Kindern) | Rechtliche Einordnung vom Gericht von Amtes wegen |
| 2 | Amtswegige Sachverhaltsermittlung (Abs. 1): Hat das Gericht den Sachverhalt vollstaendig erforscht? | Gericht von Amtes wegen |
| 3 | Mitwirkungspflicht bei Abstammung (Abs. 2): Sind Parteien und Dritte zur Mitwirkung verpflichtet? | Zwingend, keine Verweigerungsrechte |
| 4 | Offizialmaxime (Abs. 3): Hat das Gericht ohne Bindung an die Parteiantraege entschieden? | Gericht von Amtes wegen |
| 5 | Durchgriff auf nachehelichen Unterhalt: Koennen die fuer den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse verwendet werden? | Ja, aber Grenze bei nur nachehelich relevante Tatsachen |
Kommentierung
A. Anwendbarkeit: Wo die Untersuchungsmaxime gilt
Die Untersuchungsmaxime des Art. 296 ZPO gilt in folgenden Verfahren:
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Umfang |
|---|---|---|
| Selbststaendiger Kindesunterhalt | Art. 296 ZPO direkt | Uneingeschraenkt |
| Eheschutz mit Kindesunterhalt | Art. 277 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 ZPO | Uneingeschraenkt |
| Scheidung mit Kindesunterhalt | Art. 277 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 296 ZPO | Uneingeschraenkt |
| Nachehelicher Unterhalt (im selben Verfahren) | Art. 55 Abs. 1 ZPO (Verhandlungsmaxime) | Nur Durchgriff soweit kindesrelevant |
Eheschutz und Scheidung: Im Eheschutzverfahren (Art. 277 Abs. 1 ZPO) und im Scheidungsverfahren (Art. 276 i.V.m. Art. 268 ZPO) gelten fuer den Kindesunterhalt die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Fuer den Ehegattenunterhalt gilt hingegen die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) mit der Einschraenkung der beschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 277 Abs. 1 ZPO (BGE 147 III 301 E. 2).
B. Amtswegige Sachverhaltsermittlung (Abs. 1)
Art. 296 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Diese Pflicht geht ueber die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO hinaus: Waehrend Art. 56 ZPO das Gericht nur zu Rueckfragen bei unklaren oder unvollstaendigen Parteivorbringen berechtigt, verpflichtet Art. 296 Abs. 1 ZPO das Gericht, den Sachverhalt selbststaendig und vollstaendig aufzuklaeren.
BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7.4 (zweistufig-konkrete Methode): Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode als verbindliche Berechnungsmethode fuer den Kindesunterhalt festgelegt. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime hat das Gericht die relevanten Einkommen und den Bedarf von Amtes wegen zu ermitteln. Dabei enthebt die Untersuchungsmaxime die Parteien zwar von der subjektiven Beweislast und der Beweisfuehrungslast, befreit sie aber nicht davon, die erforderlichen Unterlagen (Steckbriefe, Lohnabrechnungen, Steuererklaerungen) herauszugeben (E. 2.4.7).
Leitsatz. Die im Kindesunterhaltsverfahren geltende strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) enthebt die Parteien von der subjektiven Beweislast oder Beweisfuehrungslast, befreit sie aber nicht davon, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben und bei der Sachverhaltsabklaerung mitzuwirken (BGE 147 III 265 E. 2.4.7; BGE 151 III 261 E. 2.4).
C. Mitwirkungspflicht bei Abstammungsabklaerung (Abs. 2)
Art. 296 Abs. 2 ZPO statuiert eine zwingende Mitwirkungspflicht fuer Parteien und Dritte bei der Abstammungsabklaerung:
- Die Mitwirkungspflicht betrifft Untersuchungen, die nötig und ohne Gefahr fuer die Gesundheit sind — insbesondere DNA-Tests und Blutuntersuchungen.
- Die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. Das bedeutet, dass weder die Parteien noch Dritte sich auf Zeugnisverweigerungsrechte oder Aehnliches berufen koennen, um sich der Mitwirkung bei der Abstammungsabklaerung zu entziehen.
Konkret: Wird die Vaterschaft bestritten, kann das Gericht den mutmasslichen Vater und das Kind zur Mitwirkung an einem DNA-Test verpflichten. Eine Verweigerung ist nicht moeglich — anders als im allgemeinen Beweisrecht, wo Zeugnisverweigerungsrechte gelten (Art. 163 ff. ZPO). Die Mitwirkungspflicht ist absolut, soweit die Untersuchung nötig und ohne Gesundheitsgefahr ist.
D. Offizialmaxime: Entscheidung ohne Bindung an Parteiantraege (Abs. 3)
Art. 296 Abs. 3 ZPO befreit das Gericht von der Bindung an die Parteiantraege (Offizialmaxime). Das Gericht kann den Kindesunterhalt also auch dann festsetzen, wenn kein oder nur ein unvollstaendiger Antrag gestellt wurde — es kann ihn hoher oder niedriger festsetzen als beantragt.
BGE 148 III 270 E. 6.7–6.8: Im Unterhaltsabänderungsverfahren, in dem das Gemeinwesen nach Bevorschussung subrogiert ist, kommt neben der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) stets die uneingeschraenkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zum Tragen. Das Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsaechlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeitraege; das Klagerecht fuer diese betraege geht auf das Gemeinwesen ueber. Prozessparteien des Aenderungsverfahrens sind das Kind (oder sein Vertreter) und der Unterhaltsschuldner.
BGE 145 III 393 E. 2.7: Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwaeltin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren. Wird das Kind waehrend des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, begruendet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision.
E. Durchgriff auf den nachehelichen Unterhalt
BGE 152 III 257 (2026): Dieses Leitentscheid klärt das Verhaeltnis der Untersuchungsmaxime im Kindesunterhaltsverfahren zur Verhandlungsmaxime im nachehelichen Unterhaltsverfahren. Die kraft der Untersuchungsmaxime fuer den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse koennen fuer den im gleichen Entscheid zu beurteilenden nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden (E. 7.1). Stehen allerdings tatsaechliche Elemente im Streit, die nur fuer den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung sind, bleibt es fuer diese bei der Verhandlungsmaxime.
Leitsatz. Die kraft der Untersuchungsmaxime fuer den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse koennen fuer den im gleichen Entscheid zu beurteilenden nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Stehen allerdings tatsaechliche Elemente im Streit, die nur fuer den nachehelichen Unterhalt von Bedeutung sind, bleibt es bei der Verhandlungsmaxime (BGE 152 III 257 E. 7.1).
BGE 147 III 301 E. 2: Die Untersuchungsmaxime gilt fuer den Kindesunterhalt uneingeschraenkt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Fuer den Ehegattenunterhalt gilt im Eheschutzverfahren die beschraenkte Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Im Eheschutz- und Scheidungsverfahren sind die Prozessmaximen fuer den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt unterschiedlich, fuehren aber zu keinem Wertungswiderspruch, da die fuer den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch fuer den Ehegattenunterhalt verwertbar sind.
F. Praxishinweise
Fuer die unterhaltsberechtigte Partei (Kind bzw. obhutsberechtigten Elternteil):
- Die Untersuchungsmaxime enthebt nicht von der Mitwirkungspflicht. Alle verfuegbaren Unterlagen (Lohnabrechnungen, Steuererklaerungen, Vermoegensaushaenge) sind herauszugeben (BGE 147 III 265 E. 2.4.7; BGE 151 III 261 E. 2.4).
- Das Gericht ist nicht an die beantragte Unterhaltshoehe gebunden. Es kann den Unterhalt hoeher oder niedriger festsetzen als beantragt (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Fuer die unterhaltspflichtige Partei:
- Die Mitwirkungspflicht bei der Abstammungsabklaerung (Abs. 2) ist zwingend. Verweigerungsrechte sind nicht anwendbar. Eine Verweigerung des DNA-Tests kann zu nachteiligen Beweiswuerdigungen fuehren.
- Im Unterhaltsabänderungsverfahren mit subrogiertem Gemeinwesen sind die Prozessparteien das Kind (oder sein Vertreter) und der Unterhaltsschuldner — nicht das Gemeinwesen als solches (BGE 148 III 270 E. 6.7).
Fuer das Gericht:
- Die amtswegige Sachverhaltsermittlungspflicht (Abs. 1) geht ueber die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO hinaus. Das Gericht muss den Sachverhalt selbststaendig und vollstaendig aufklaeren, nicht nur Rueckfragen stellen.
- Fuer den Kindesunterhalt gewonnene Erkenntnisse duerfen fuer den nachehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden. Fuer ausschliesslich den nachehelichen Unterhalt betreffende Streitpunkte bleibt es bei der Verhandlungsmaxime (BGE 152 III 257 E. 7.1).
- Die zweistufig-konkrete Methode ist verbindlich. Abstrakte Methoden und Quotenmethoden sind unzulaessig (BGE 147 III 265 E. 6.2–6.6).
Literatur
- Sutter-Somm/Hasenboehler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 296 ZPO
- Bohnet/Gehri/Klett/Maibach, CPC, Code de procedure civile commente, 2011, N. 1 ff. zu Art. 296 ZPO
- Bruestle/Ruetschi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 296 ZPO
- Hausamenter/Leu, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 1 ff. zu Art. 296 ZPO