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Rechtsprechung zu Art. 283 ZPO

I. Leitentscheide

Grundsatz der Einheit und Zulässigkeit des Teilentscheids im Scheidungspunkt

  • BGE 144 III 298 E. 5–8
  • Sachverhalt: Die Parteien lebten seit über zwei Jahren getrennt, der Scheidungsgrund nach Art. 114 ZGB war liquide. Der Ehemann beantragte den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt, da er seine frühere Ehefrau wieder heiraten wollte und die Regelung der Scheidungsfolgen (insbesondere Güterrecht und Kinderbelange) hochkomplex und streitig war. Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch ab.
  • Kernaussage: Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus. Er ist zulässig, wenn entweder beide Ehegatten zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten am Teilurteil das Interesse des anderen am Gesamtheitsurteil überwiegt. Der scheidungswillige Gatte kann sich auf sein verfassungsmässiges Recht auf Eheschliessung (Art. 14 BV / Art. 12 EMRK) berufen, wenn (1) der Scheidungsanspruch liquid ist, (2) sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht und (3) eine konkrete Wiederverheiratungsabsicht dargetan ist.

Keine Durchbrechung der Einheit bei langer Verfahrensdauer ohne konkretes Wiederheiratsprojekt

  • BGer 5A_582/2026 vom 18.08.2026 E. 2–4
  • Sachverhalt: Ein Scheidungsverfahren war seit knapp zehn Jahren in erster Instanz pendent. Der Ehemann beantragte gestützt auf Art. 283 Abs. 2 ZPO den sofortigen getrennten Ausspruch der Scheidung, verwies auf die aussergewöhnliche Verfahrensdauer und künftige eheliche Wahlentscheidungen, legte jedoch kein konkretes, aktuelles Wiederheiratsprojekt dar. Die kantonalen Instanzen wiesen das Begehren ab.
  • Kernaussage: Eine überlange Verfahrensdauer genügt für sich allein nicht als wichtiger Grund für ein Scheidungsteilurteil. Das Interesse an der sofortigen Eheauflösung muss durch ein qualifiziertes Individualinteresse (insb. ein konkretes Wiederheiratsprojekt) getragen sein. Prozessual rügte das Bundesgericht die kantonale Vorinstanz: Für die Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) genügt die Behauptung eines irreversiblen Nachteils nach der Theorie der Doppelerheblichkeit; erst in der Begründetheitsprüfung ist der materielle Nachweis des Wiederheiratsprojekts zu fordern. Zudem ist das Gericht verpflichtet, bei der Interessenabwägung stets eine explizite Prognose über die zu erwartende Restdauer anzustellen.

Schranke der güterrechtlichen Verweisung bei Unterhaltsabhängigkeit

  • BGE 130 III 537 E. 4–5
  • Sachverhalt: Die kantonale Instanz hatte die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verwiesen und zugleich über den nachehelichen Unterhalt entschieden, obwohl die Bedürftigkeit und Eigenversorgungskapazität der Ehefrau massgeblich vom Ergebnis der güterrechtlichen Beteiligung abhing.
  • Kernaussage: Die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren (Art. 283 Abs. 2 ZPO) ist bundesrechtswidrig, wenn von ihr die Bemessung des nachehelichen Unterhalts abhängt. Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB setzt der Unterhaltsentscheid zwingend die Kenntnis über Einkommen und Vermögen der Parteien voraus. Das Scheidungsgericht muss zuerst das Güterrecht regeln, bevor es den Unterhalt festsetzt.

Fortwirkung der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB bei Scheidungsteilurteil

  • BGE 143 III 113 E. 4.3.4
  • Sachverhalt: In einem Scheidungsverfahren war die Scheidung vorab ausgesprochen worden. Im fortgesetzten Verfahren über die Scheidungsfolgen verlangte eine Partei Auskunft gestützt auf Art. 170 ZGB. Die Gegenpartei wandte ein, die Auskunftspflicht sei mit Rechtskraft der Scheidung erloschen.
  • Kernaussage: Der eherechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB besteht über den formellen Scheidungsausspruch hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen fort. Ein Teilurteil im Scheidungspunkt beschneidet die Informationsrechte der Parteien im nachfolgenden Nebenfolgenprozess nicht.

Einheit des Scheidungsurteils und Ausgleich der beruflichen Vorsorge

  • BGE 137 III 49 E. 3.5
  • Sachverhalt: Streitig war, inwieweit Vorsorgeansprüche vor Inkrafttreten der ZPO-Revision von 2017 vom Hauptverfahren abgetrennt werden durften.
  • Kernaussage: Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils erfordert prinzipiell auch den gleichzeitigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich. Eine Verweisung in ein separates Verfahren kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, da der Vorsorgeausgleich eng mit den güterrechtlichen Vermögenswerten und der nachehelichen Altersvorsorge (Art. 125 ZGB) verflochten ist.

II. Weitere Entscheide

Wichtige Gründe für die güterrechtliche Verweisung nach Art. 283 Abs. 2 ZPO

  • BGer 5A_769/2015 vom 01.09.2016 E. 4.2.2
  • Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren, während über den Scheidungsanspruch befunden werden sollte.
  • Kernaussage: Gemäss Art. 283 Abs. 2 ZPO kann die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen abgetrennt werden. Wichtige Gründe liegen namentlich bei ausserordentlich komplexen Vermögensverhältnissen vor, damit der liquide Scheidungsanspruch und die übrigen Scheidungsfolgen nicht unverhältnismässig verzögert werden.

Blosser Beendigungswille genügt nicht für Scheidungsteilurteil

  • BGer 5A_689/2019 vom 05.03.2020 E. 3.3
  • Sachverhalt: Ein Ehemann verlangte nach mehrjähriger Verfahrensdauer den Vorabausspruch der Scheidung und begründete dies mit seiner psychischen Belastung und dem dringenden Wunsch, die Ehe aufzulösen.
  • Kernaussage: Die blosse Willensbekundung, nicht länger verheiratet sein zu wollen, begründet kein qualifiziertes Individualinteresse im Sinne von BGE 144 III 298. Ohne den Nachweis eines konkreten Wiederheiratsprojekts überwiegt das Interesse der Gegenpartei am Einheitsurteil nach Art. 283 Abs. 1 ZPO.

Pflicht zur Verfahrensdauerprognose bei Gesuchen um Teilentscheid

  • BGer 5A_426/2018 vom 15.11.2018 E. 3.3.4
  • Sachverhalt: Vorinstanzliche Beurteilung eines Gesuchs um Erlass eines Scheidungsteilurteils bei hängigen Beweiserhebungen über komplexe Scheidungsfolgen.
  • Kernaussage: Für die Beurteilung, ob sich die Regelung der Scheidungsfolgen im Sinne der Rechtsprechung «stark in die Länge zieht», genügt die blosse Feststellung der bisher verstrichenen Verfahrensdauer nicht. Die Instanzen müssen zwingend eine Prognose über die voraussichtliche Restdauer des Verfahrens anstellen (inklusive Aussteifung von Gutachten und Rechtsmittelzügen).

Taktische Verfahrensverzögerungen und Interessenabwägung

  • BGer 5A_887/2022 vom 19.04.2023 E. 3.1
  • Sachverhalt: Eine Ehefrau widersetzte sich dem Scheidungsteilurteil, während sie das Verfahren über die Scheidungsfolgen durch wiederholte Fristerstreckungsgesuche und formelle Rügen massiv verzögerte.
  • Kernaussage: Bei der Interessenabwägung gemäss BGE 144 III 298 sind dilatorische Manöver der das Teilurteil verweigernden Partei massgeblich zu berücksichtigen. Wer die Verfahrensverzögerung selbst rechtsmissbräuchlich herbeiführt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Schutz des Einheitsurteils berufen.

Unzulässigkeit beliebiger Zerlegung der Scheidungsfolgen durch Parteiantrag

  • SG KG FE.2020.8 vom 02.09.2020 E. 9
  • Sachverhalt: Die Ehegatten beantragten übereinstimmend, das Kreisgericht solle zuerst die Ehescheidung aussprechen und die güterrechtliche Einigung genehmigen, während die Regelung der restlichen Scheidungsfolgen (Unterhalt und Kinderbelange) in ein separates Verfahren verwiesen werden solle.
  • Kernaussage: Ein solcher Parteiantrag verletzt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach Art. 283 Abs. 1 ZPO. Ausserhalb der vom Gesetzgeber explizit normierten Ausnahmen in Art. 283 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO steht die Zerstückelung des Scheidungsurteils nicht zur Disposition der Parteien.

Konkretes Wiederheiratsprojekt und Kinder aus neuer Beziehung

  • GR KG ZK1 2020 49 vom 17.06.2021 E. 3
  • Sachverhalt: Berufung gegen die Verweigerung eines Scheidungsteilurteils. Der Gesuchsteller lebte mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er ein gemeinsames Kleinkind hatte und die er heiraten wollte.
  • Kernaussage: Das Kantonsgericht Graubünden bejahte das Vorliegen eines konkreten Wiederheiratsprojekts. Die Existenz gemeinsamer Kinder mit der neuen Partnerin und das gemeinsame Zusammenleben verleihen dem verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 14 BV besonderes Gewicht, sodass die Verweigerung des Teilurteils unverhältnismässig wäre.

Versteigerung einer Liegenschaft bei einfacher Gesellschaft unter Ehegatten

  • AG OG ZOR.2016.66 vom 17.01.2017
  • Sachverhalt: Im Scheidungsverfahren beantragte eine Partei die Versteigerung einer Liegenschaft, die im Eigentum einer einfachen Gesellschaft der Ehegatten stand. Es stellte sich die Frage, ob ein Vorabentscheid hierüber die Einheit des Scheidungsurteils verletzt.
  • Kernaussage: Die Anordnung der Versteigerung einer im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft einer Ehegattengesellschaft betrifft keine Scheidungsnebenfolge, sondern einen mit der Scheidungsklage in objektiver Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) verbundenen Anspruch. Ein Teilentscheid hierüber verstösst nicht gegen Art. 283 ZPO.

Sistierung des güterrechtlichen Separatverfahrens nach Art. 126 ZPO

  • BE OG ZK 2015 355 vom 27.10.2015
  • Sachverhalt: Beschwerde gegen die Sistierung des nach Art. 283 Abs. 2 ZPO abgetrennten güterrechtlichen Separatverfahrens wegen eines hängigen Auslandsverfahrens.
  • Kernaussage: Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf Art. 283 Abs. 2 ZPO in ein separates Verfahren verwiesen, richtet sich dessen prozessuale Führung nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Eine Sistierung nach Art. 126 ZPO ist zulässig, wenn die Klärung von Vorfragen (z.B. Feststellung von Vermögenswerten im Ausland oder Erbteilungen) für das Güterrecht zweckmässig ist.