Rechtsprechung zu Art. 261 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 261 ZPO
I. Leitentscheide
BGE 138 III 378 — Begriff und Anforderungen an die Glaubhaftmachung
BGE 138 III 378 E. 6 — Grundsatzentscheid zum Beweismass der Glaubhaftmachung im Massnahmeverfahren.
- Glaubhaftmachen bedeutet, dass das Gericht nicht von der vollen Wahrheit einer Tatsache überzeugt sein muss, sondern dass die behaupteten Tatsachen aufgrund objektiver Anhaltspunkte als überwiegend wahrscheinlich erscheinen müssen.
- Es reicht weder eine blosse Behauptung noch ein reiner Verdacht aus; die Behauptungen müssen durch präsente Beweismittel (in der Regel Urkunden) so gestützt werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht.
- Die Gegenpartei kann die Massnahme abwenden, indem sie die Sachlage ihrerseits erschüttert, d.h. Zweifel an den Behauptungen des Gesuchstellers weckt, die die Wahrscheinlichkeit unter die massgebende Schwelle sinken lassen.
BGE 140 III 315 — Provisorischer Charakter vs. definitive Streiterledigung
BGE 140 III 315 (2014) — Das Bundesgericht klärte die funktionelle Abgrenzung zwischen vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ZPO) und definitiven Sachentscheiden.
- Vorsorgliche Massnahmen dienen dem Erhalt des Status quo oder der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs während des Hauptverfahrens. Sie sind wesensgemäss provisorisch und entfalten keine materielle Rechtskraft für die Hauptsache.
- Sie dürfen die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht endgültig vorwegnehmen, es sei denn, eine vorläufige Erfüllung ist zur Abwendung eines irreversiblen Schadens absolut unumgänglich (sog. Leistungs- oder Befriedigungsmassnahmen).
BGE 141 III 376 — Materielle Rechtskraft und Abänderbarkeit vorsorglicher Massnahmen
BGE 141 III 376 — Entscheide über vorsorgliche Massnahmen erwachsen in eine beschränkte materielle Rechtskraft. Sie können im laufenden Verfahren auf Antrag hin gemäss Art. 268 ZPO abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich und dauerhaft verändert haben oder sich die Anordnung nachträglich als unrechtmässig erweist.
BGE 137 III 324 (Nestlé v. Denner) — Nicht wieder gutzumachender Nachteil vor Bundesgericht
BGE 137 III 324 — Wird ein kantonaler Massnahmeentscheid vor Bundesgericht angefochten, handelt es sich prozessual um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der betroffenen Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer muss diesen Nachteil in seiner Begründung detailliert und substanziiert dartun.
BGE 139 III 86 — Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid
BGE 139 III 86 — Ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme gilt als Zwischenentscheid im Sinne des BGG, sofern er im Hinblick auf ein einzuleitendes oder bereits hängiges Hauptverfahren ergeht. Die Rechtsmittelabwicklung richtet sich nach den strengeren Regeln für Zwischenentscheide, wodurch die direkte Anfechtbarkeit vor Bundesgericht stark eingeschränkt ist.
II. Weitere Entscheide
BGE 139 III 486 — Formelle Rechtskraft und aufschiebende Wirkung bei Berufung
BGE 139 III 486 — Die Berufung gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid hemmt die formelle Rechtskraft des Entscheids (Rechtskraftaufschub). Die Vollstreckbarkeit hingegen wird gemäss Art. 315 Abs. 4 ZPO nicht automatisch aufgeschoben; der Massnahmeentscheid ist sofort vollstreckbar, ausser die Berufungsinstanz gewährt auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 5 ZPO).
BGE 151 III 227 — Superprovisorische Massnahme und vorgängige Schutzschrift
BGE 151 III 227 — Reicht eine Partei vorsorglich eine Schutzschrift (Art. 270 ZPO) ein, um sich gegen ein erwartetes superprovisorisches Gesuch der Gegenseite zu wehren, muss das Gericht diese Schutzschrift beim Entscheid über das Superprovisorium berücksichtigen. Die Schutzschrift ersetzt die Anhörung der Gegenpartei im superprovisorischen Verfahren.
BGE 137 III 563 — Zuständigkeit der Handelsgerichte für Bauhandwerkerpfandrechte
BGE 137 III 563 — Ist das Handelsgericht (Art. 6 ZPO) für die Hauptklage (z. B. definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder Werklohnforderung) sachlich zuständig, so ist es auch für das vorsorgliche Massnahmeverfahren auf vorläufige Eintragung des Pfandrechts gemäss Art. 261 ZPO zuständig.
BGE 138 III 337 — Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei Markenverletzungen
BGE 138 III 337 — Das Bundesgericht konkretisierte den Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) im Bereich des Immaterialgüterrechts. Bei drohenden oder fortgesetzten Markenverletzungen liegt ein solcher Nachteil in der Regel vor (z. B. Verwässerung der Marke, Marktverwirrung oder Verlust von Marktanteilen), da sich dieser Schaden im Nachhinein kaum präzise finanziell bemessen und durch Schadenersatz ausgleichen lässt.
Obergericht TG RBOG 2023 Nr. 27 vom 7. August 2023 — Pflicht zur Anhörung nach Abweisung des Superprovisoriums
Obergericht TG RBOG 2023 Nr. 27 vom 7. August 2023 — Weist das Gericht ein superprovisorisches Begehren (ohne Anhörung der Gegenpartei) ab, weil es an der Dringlichkeit fehlt, so bleibt das ordentliche vorsorgliche Massnahmeverfahren dennoch hängig. Das Gericht ist verpflichtet, der Gegenpartei unverzüglich Frist zur Stellungnahme zum ordentlichen Massnahmegesuch anzusetzen. Unterlässt das Gericht dies über längere Zeit, liegt eine formelle Rechtsverzögerung vor.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18