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Rechtsprechung zu Art. 257 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 257 ZPO

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 144 III 462 (24. Oktober 2018)

  • Thema: Beweismass und Verhandlungsmaxime bei Ausweisung nach Zahlungsverzug (Art. 257d OR)
  • Kernaussage: Im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen hat der Kläger den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Das Verfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime. Bestreitet die beklagte Partei eine ihr vorgehaltene Tatsache (z.B. Erhalt der Kündigung auf amtlichem Formular) nicht substanziiert, gilt diese Tatsache als unbestritten i.S.v. Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO.
  • Konkreter Sachverhalt: Pächter gerieten mit Pachtzins- und Nebenkostenabrechnungen in Verzug. Die Verpächterin mahnte unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 60 Tagen mit Kündigungsandrohung und kündigte nach unbenutztem Fristablauf das Pachtverhältnis. Das Bundesgericht schützte das Ausweisungsbegehren im summarischen Verfahren.
  • Einschlägig für: Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, Verhandlungsmaxime, Zahlungsverzug

BGE 141 III 262 (3. Juni 2015)

  • Thema: Mieterausweisung im summarischen Verfahren bei hängiger Kündigungsschutzklage
  • Kernaussage: Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung bei der Schlichtungsbehörde oder beim Gericht angefochten hat und dieses Verfahren noch hängig ist. Die Kündigungsanfechtung schliesst den klaren Fall nicht per se aus.
  • Konkreter Sachverhalt: Mieter fochten eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands bei der Schlichtungsbehörde an. Der Vermieter reichte parallel direkt beim Bezirksgericht ein Ausweisungsgesuch gestützt auf Art. 257 ZPO ein. Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit des parallelen Ausweisungsverfahrens.
  • Einschlägig für: Art. 257 ZPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, Kündigungsschutz

BGE 138 III 620 (30. Oktober 2012)

  • Thema: Anforderungen an tatsächliche Einwendungen der beklagten Partei und Beweislast
  • Kernaussage: Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstünden, sofern sie zuträfen. Die beklagte Partei muss ihre Einwendungen nicht beweisen. Der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB kommt im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO keine entscheiderhebliche Bedeutung zu.
  • Konkreter Sachverhalt: Kläger verlangte die Bezahlung einer Kaufpreisforderung im klaren Fall. Die Beklagte machte schlüssig Mängel und Verrechnung mit Schadenersatzforderungen geltend. Da diese Einwendungen nicht sofort liquid widerlegt werden konnten, verneinte das Bundesgericht den klaren Fall.
  • Einschlägig für: Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, Einreden/Einwendungen, Verrechnung

BGE 138 III 123 (21. Dezember 2011)

  • Thema: Begriff der klaren Rechtslage und Ausschluss bei Ermessens- und Wertungsfragen
  • Kernaussage: Eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge eindeutig aus dem Gesetz oder bewährter Rechtsprechung ergibt. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid erfordert oder eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände (z.B. Rechtsmissbrauchseinwand) voraussetzt.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung und die Geltendmachung eines Formmangels. Da die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs eine wertende Betrachtung der Umstände verlangte, war die Rechtslage nicht klar.
  • Einschlägig für: Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, Ermessen, Rechtsmissbrauch

BGE 140 III 315 (16. Juni 2014)

  • Thema: Rechtsfolge bei fehlenden Voraussetzungen: Zwingendes Nichteintreten (Abs. 3)
  • Kernaussage: Das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen kann nicht mit einer materiellen Abweisung des klägerischen Anspruchs enden. Sind die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, hat das Gericht zwingend einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 257 Abs. 3 ZPO), der keine materielle Rechtskraft entfaltet.
  • Konkreter Sachverhalt: Die Vorinstanz hatte ein Ausweisungsgesuch materiell abgewiesen, weil der Sachverhalt unklar war. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und trat auf das Gesuch formell nicht ein.
  • Einschlägig für: Art. 257 Abs. 3 ZPO, Nichteintreten, materielle Rechtskraft

BGE 141 III 23 (17. Dezember 2014)

  • Thema: Rückgabe von Geschäftsunterlagen nach Arbeitsvertragsende (Art. 339a OR)
  • Kernaussage: Rechtsbegehren auf Herausgabe von Unterlagen im Verfahren nach Art. 257 ZPO müssen bezüglich aller eingeklagten Positionen vollumfänglich liquid und begründet sein; andernfalls ist auf das gesamte Gesuch nicht einzutreten (kein teilweises Eintreten bei unteilbarem Klagegegenstand).
  • Konkreter Sachverhalt: Arbeitgeber forderte von einem ausgeschiedenen Angestellten die sofortige Herausgabe sämtlicher Kundendateien und Dokumente.
  • Einschlägig für: Art. 257 ZPO, Arbeitsrecht, Herausgabeklage

BGE 142 III 515 (8. September 2016)

  • Thema: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für Mieterausweisungen
  • Kernaussage: Die Handelsgerichte sind sachlich zuständig, Mieterausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu beurteilen, wenn die Parteien im Handelsregister eingetragen sind und die Miete im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit steht.
  • Konkreter Sachverhalt: Handelsgesellschaft verlangte von einer Mieterin die Räumung von gewerblichen Geschäftsräumen im summarischen Verfahren vor dem Handelsgericht Bern.
  • Einschlägig für: Art. 257 ZPO i.V.m. Art. 6 ZPO, Handelsgerichtsbarkeit

BGE 144 III 346 (11. Juli 2018)

  • Thema: Streitwertberechnung bei Ausweisungsklagen nach Art. 257 ZPO
  • Kernaussage: Der Streitwert einer Ausweisungsklage im Verfahren nach Art. 257 ZPO bemisst sich nach dem Mietwert für die Dauer, die ein ordentliches Ausweisungsverfahren voraussichtlich in Anspruch nehmen würde (in der Regel ca. 6 Monate Mietzins).
  • Konkreter Sachverhalt: Bemessung der Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht bei Mieterausweisungen.
  • Einschlägig für: Art. 257 ZPO, Streitwertberechnung

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 4A_184/2015 (11. August 2015)

  • Thema: Mieterausweisung bei ausserordentlicher Kündigung nach Art. 257f OR
  • Kernaussage: Auch bei einer Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f OR) kann Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden, wenn die schweren Pflichtverletzungen urkundlich zweifelsfrei dokumentiert sind.
  • Konkreter Sachverhalt: Wiederholte massive Ruhestörungen und Drohungen eines Mieters gegenüber Mitbewohnern führten zur fristlosen Kündigung und anschliessenden Ausweisung im summarischen Verfahren.
  • Einschlägig für: Art. 257 ZPO, Art. 257f OR

BGE 139 III 38 (15. Januar 2013)

  • Thema: Bundesrechtliche Derogation kantonaler Ausweisungsverfahren
  • Kernaussage: Mieterausweisungen im summarischen Verfahren richten sich bundesrechtlich ausschliesslich nach Art. 257 ZPO. Kantonale Bestimmungen, die abweichende summarische Ausweisungsverfahren vorsehen, sind unzulässig.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über die Anwendbarkeit kantonaler Vollzugsverordnungen zum Mietrecht im Kanton Schwyz.
  • Einschlägig für: Art. 257 ZPO, derogatorische Kraft des Bundesrechts

III. Kantonale Rechtsprechung

Obergericht Schaffhausen, 10/2025/5 (29. August 2025)

  • Thema: Klare Rechtslage bei Vertretungsangaben auf dem Kündigungsformular
  • Kernaussage: Das Fehlen einer ausdrücklichen Vollmachtsangabe auf dem amtlichen Kündigungsformular schliesst die klare Rechtslage nicht aus, wenn der Mieter um das Vertretungsverhältnis wusste.
  • Konkreter Sachverhalt: Zahlungsverzugskündigung durch eine Liegenschaftsverwaltung ohne beiliegende Originalvollmacht.
  • Kanton: Schaffhausen (SH)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29