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Rechtsprechung zu Art. 257 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 257 ZPO

Art. 257 ZPO regelt den Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten bundesgerichtlichen Entscheide zu den Voraussetzungen, zur Abgrenzung gegenüber anderen Verfahrensarten und zu den Verfahrensgrundsätzen zusammen.

BGE 141 III 262 (11.8.2015)

Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen für den summarischen Rechtsschutz bei klarer Rechtslage. Der summarische Rechtsschutz setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten ist und die Rechtslage klar erscheint. Bei Zweifeln an der Rechtslage ist der ordentliche Weg einzuschlagen.

BGE 139 III 38 (10.1.2013)

Der Entscheid befasst sich mit den Voraussetzungen des summarischen Verfahrens. Das summarische Verfahren ist geeignet, wenn eine sofortige Entscheidung erforderlich ist und der Sachverhalt keine umfangreichen Abklärungen erfordert. Die Dringlichkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 257 ZPO.

BGE 138 III 728 (9.10.2012)

Das Bundesgericht äussert sich zum Rechtsschutz in klaren Fällen. Der Rechtsschutz in klaren Fällen ist eine Ausnahme zum ordentlichen Verfahren und setzt eine eindeutige Rechtslage voraus. Bei komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen ist das summarische Verfahren nicht zulässig.

BGE 144 III 117 (21.2.2018)

Der Entscheid klärt die Voraussetzungen des summarischen Verfahrens bei unbestrittenem Sachverhalt. Ist der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar, kann das Gericht summarisch entscheiden. Streitige Tatsachen müssen im ordentlichen Verfahren geklärt werden.

BGE 146 III 237 (19.6.2020)

Das Bundesgericht befasst sich mit dem Aktenschluss und der Novenbehauptung im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren gelten besondere Regeln hinsichtlich der Novenbehauptung. Neue Tatsachen und Beweismittel können unter Umständen nur beschränkt berücksichtigt werden.

BGE 138 III 166 (7.3.2012)

Der Entscheid behandelt die Beweisführung im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren gilt der Grundsatz der summarischen Beweisführung. Der Beweis wird nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht.

BGE 138 III 130 (7.3.2012)

Das Bundesgericht klärt die Abgrenzung zwischen vorsorglichen Massnahmen und dem Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen dienen der vorläufigen Regelung eines Zustands, während der Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO auf eine endgültige Entscheidung in klarer Rechtslage gerichtet ist. Die Abgrenzung ist für die Wahl des richtigen Verfahrens entscheidend.

BGE 140 III 315 (16.6.2014)

Der Entscheid befasst sich mit der Abgrenzung zu vorsorglichen Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen zeichnen sich durch ihren vorläufigen Charakter aus, während der Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO eine endgültige Regelung anstrebt. Die Wahl des falschen Verfahrens kann zur Nichteintreten führen.

BGE 142 III 116 (21.12.2015)

Das Bundesgericht äussert sich zum Ausschluss des Offizialgrundsatzes im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO gilt der Offizialgrundsatz in eingeschränktem Umfang. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen umfassende Abklärungen zu treffen.

BGE 142 III 515 (13.7.2016)

Der Entscheid klärt die Nichteintreten bei Unanwendbarkeit des summarischen Verfahrens. Sind die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO nicht erfüllt, tritt das Gericht auf das Begehren im summarischen Verfahren nicht ein. Die Partei ist auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

BGE 138 III 620 (30.10.2012)

Das Bundesgericht befasst sich mit den Voraussetzungen des summarischen Verfahrens. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit das summarische Verfahren angewendet werden kann. Eine der Voraussetzungen ist die Klärheit der Rechtslage und die Unbestrittenheit des Sachverhalts.

BGE 148 III 105 (31.8.2021)

Der Entscheid behandelt die Verfahrensgrundsätze im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren gelten besondere Verfahrensgrundsätze, die sich von denen des ordentlichen Verfahrens unterscheiden. Die Verfahrensökonomie und die Beschleunigung stehen im Vordergrund.

BGE 150 III 257 (22.5.2024)

Das Bundesgericht äussert sich zum vereinfachten Verfahren im Mietrecht. Das vereinfachte Verfahren im Mietrecht ist ein Spezialfall des summarischen Verfahrens. Die besonderen Regeln des Mietrechts sind bei der Anwendung von Art. 257 ZPO zu berücksichtigen.

BGE 143 III 137 (11.10.2016)

Der Entscheid befasst sich mit dem Handelsgericht und dem vereinfachten Verfahren. Das Handelsgericht ist auch im vereinfachten Verfahren zuständig, sofern die sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Die besonderen Regeln des Handelsgerichts bleiben auch im summarischen Verfahren anwendbar.

BGE 140 III 450 (1.9.2014)

Das Bundesgericht klärt die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren. Im vereinfachten Verfahren kann auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die schriftliche Verfahrensweise steht im Ermessen des Gerichts.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18