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Rechtsprechung zu Art. 248 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 248 ZPO

Die folgende Übersicht stellt die zentrale Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie kantonale Obergerichtsentscheide zu den Anwendungsbereichen des summarischen Verfahrens, den Regeln zum Aktenschluss und der Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten dar.


I. Leitentscheide

BGE 139 III 38 (10.01.2013) — Derogatorische Kraft und Mieterausweisung

Die Kantone sind nicht befugt, die gesetzlichen Anwendungsbereiche des summarischen Verfahrens eigenmächtig zu erweitern. Eine Mieterausweisung kann im summarischen Verfahren nur erwirkt werden, wenn die Voraussetzungen eines klaren Falles gemäss Art. 257 ZPO erfüllt sind. Eine kantonale Bestimmung, die die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren im Sinne von Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO zuweisen will, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

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BGE 141 III 262 (18.08.2015) — Mieterausweisung im summarischen Verfahren und Kündigungsschutz

Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist. Das Gericht prüft die Gültigkeit der Kündigung vorfrageweise; sind die Voraussetzungen des klaren Falles nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

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BGE 144 III 117 (21.02.2018) — Aktenschluss im summarischen Verfahren

Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien ein. Das Gericht kann ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn sich dieser nach den Umständen als erforderlich erweist. Die Frage, welche Novenregel bei einem zweiten Schriftenwechsel gilt, wurde offengelassen (E. 2.2).

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BGE 146 III 237 (19.06.2020) — Aktenschluss bei zweitem Schriftenwechsel

Wird im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Gerichte haben eindeutig anzugeben, ob sie einen formellen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren wollen (E. 3.1 und 3.2).

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BGE 145 III 324 (03.04.2019) — Novenrecht bei Arresteinsprachen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid. Es bejaht, dass das Zulassen unechter Noven im summarischen Beschwerdeverfahren mit Art. 9 BV vereinbar ist (E. 6).

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BGE 137 III 563 (16.06.2011) — Handelsgerichtliche Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen

Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren — wie die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts — anzuordnen, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist. Das Beweismass für die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt (E. 3.3 und 3.4).

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BGE 149 III 249 (18.11.2020) — Anerkennung ausländischer Konkursdekrete

Ein Entscheid über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann nicht gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden. Der Anerkennungsentscheid entfaltet Gestaltungswirkungen, die einer nachträglichen Aufhebung entgegenstehen (E. 3).

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BGE 150 III 209 (2024) — Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren

Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss eine seltene Ausnahme bleiben (E. 3).

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BGE 150 III 400 (2024) — Fristbeginn für Aberkennungsklage

Die 20-tägige Frist für die Erhebung der Aberkennungsklage beginnt ab Eröffnung des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids über die provisorische Rechtsöffnung zu laufen. Die provisorische Rechtsöffnung wird im summarischen Verfahren (Art. 248 ff. i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) durchgeführt (E. 4 und 5).

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BGer 4A_364/2017 (28.02.2018) — Summarisches Verfahren und Informationsrechte eines Verwaltungsrats

Das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO ist auch für Streitigkeiten über Informationsrechte eines Verwaltungsrats anwendbar. Es handelt sich nicht um ein Gesetz im Sinne von Art. 248 lit. a ZPO, sondern der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 248 lit. b ZPO ist eröffnet, wenn die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO erfüllt sind.

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BGer 5A_948/2015 (12.04.2016) — Baueinspracheverfahren und summarisches Verfahren

Das privatrechtliche Baueinspracheverfahren ist kein im Bundesrecht vorgesehener Fall eines summarischen Verfahrens im Sinne von Art. 248 lit. a ZPO. BGE 139 III 38 hat dies für die Mieterausweisung bereits geklärt; die Grundsätze gelten sinngemäss.

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II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

EntscheidungJahrGegenstandLink
BGer 5A_366/20192020Aktenschluss im summarischen Verfahren, Bestätigung von BGE 146 III 237entscheidsuche.ch
BGer 5A_84/20212022Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahrenentscheidsuche.ch
BGer 4A_639/20232024Aktenschluss, Novenrecht im summarischen Verfahrenentscheidsuche.ch
BGer 5A_543/20262026Begründungspflicht im summarischen Verfahrenentscheidsuche.ch

III. Kantonale Rechtsprechung

GerichtEntscheidungJahrGegenstandLink
BL KG410 17 2922017Rechtsschutz in klaren Fällen — kein klarer Fall bei streitigem Sachverhaltentscheidsuche.ch
BL KG400 18 1102018Rechtsschutz in klaren Fällen — keine klare Rechtslage bei kontroverser Lehreentscheidsuche.ch
GR KGZK1 2016 532016Kein klarer Fall im Durchgangsrechtentscheidsuche.ch
ZH OGPF1600202016Erbbescheinigung als freiwillige Gerichtsbarkeitentscheidsuche.ch
BS APGZB.2025.162025Willensvollstreckerbescheinigung als freiwillige Gerichtsbarkeitentscheidsuche.ch
ZH HGHE1702632017Rechtsschutz in klaren Fällen — Mieterausweisungentscheidsuche.ch
GR KGKSK 2018 782021Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahrenentscheidsuche.ch
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SO OGZKBER.2025.232025Vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren (Persönlichkeitsschutz)entscheidsuche.ch

Letzte Aktualisierung: 2026-09-05