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Rechtsprechung zu Art. 248 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 248 ZPO

Die folgende Übersicht stellt die zentrale Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie kantonale Obergerichtsentscheide zu den Anwendungsbereichen des summarischen Verfahrens, den Regeln zum Aktenschluss und der Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten dar.


I. Leitentscheide

[BGE 139 III 38](https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bge_139 III 38) (10.01.2013) — Kompetenzordnung und Mieterausweisung

Die Kantone sind nicht befugt, die gesetzlichen Anwendungsbereiche des summarischen Verfahrens eigenmächtig zu erweitern. Eine Mieterausweisung kann im summarischen Verfahren nur erwirkt werden, wenn die Voraussetzungen eines klaren Falles gemäss Art. 257 ZPO erfüllt sind.

BGE 144 III 117, E. 2.2 (21.02.2018) — Aktenschluss im summarischen Verfahren

Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien ein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach dem ersten Schriftenwechsel bzw. nach der Hauptverhandlung grundsätzlich ausgeschlossen.

BGE 146 III 237 (19.06.2020) — Aktenschluss bei zweitem Schriftenwechsel

Klärung einer zuvor offengelassenen Frage: Wird im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein.

BGE 145 III 324 (03.04.2019) — Novenrecht bei Arresteinsprachen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid. Es bejaht, dass das Zulassen unechter Noven im summarischen Beschwerdeverfahren mit Art. 9 BV vereinbar ist.

BGE 137 III 563 (16.06.2011) — Handelsgerichtliche Zuständigkeit

Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren (wie die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts) anzuordnen, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist.

BGE 149 III 249 (18.11.2020) — Anerkennung ausländischer Konkursdekrete

Ein Entscheid über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann nicht gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden.


II. Weitere Entscheide